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BGH

Gericht: BGH

Der Vertrag habe die Verfügung eines Miterben über seinen Anteil am Nachlaß zu dem Gegenstand, genüge aber nicht den - nach Art« 24 EGBGB maßgeblichen - deutschen Formvorschriften des § 2035 Abs, 1 Satz 2 BGB, Davon abgesehen sei der Vertrag auch deswegen gemäß §§ 125, 139 BGB nichtig, weil die in dem Vertrag abgegebene Auflassungserklärung nur von einer deutschen Amtsatolle entgegcngenommen werden könne. Ferner sei eine wirksame Verpflichtung zur Auflassungserklärung für ihn, Beklagten, durch den Vertrag deswegen nicht begründet worden, weil das Ortsstatut, hier das Hecht des Staates New York, für die Form der Begründung derartiger schuld-rechtlicher Verpflichtungen nur maßgebend sei, wenn es das beabsichtigte Rechtsgeschäft überhaupt kenne. In Wirklichkeit aber habe nach dem Recht des Staates New York der Trust-Vermerk auf dom Sparkonto bewirkt, daß er, Beklagter, mit Einrichtung des Kontos sofort das Eigentum an dem jeweiligen Guthaben erworben habe, wenn auch unter der auflösenden Bedingung, daß die Erblasserin bis zu ihrem Tode über das Guthaben nicht anderweitig verfügtec Das Dollarguthaben habe mithin beim Tode der Erblasserin bereits zu seinem, des Beklagten, Eigenvermögen und nicht zu dem Nachlaß gehört» Wenn der Kläger insoweit ebenfalls von einer unrichtigen Vorstellung ausgegangon .sei, so sei die Geschäftsgi^undlage des Teilungsvertrages entfallene Ganz vorsorglich hat der Beklagte mit der Begründung, daß ihm die Hälfte des von der Erblasserin hinterlassenen Bankguthabens in Deutschland zustehe, ein Zurückbehaltimgs-rocht geltend gemacht. lc Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Mutter cler Parteien nach den deutschen Gesetzen beerbt werde (Art. 24 Abs. 1 EGBGB) und deshalb das Rechtsverhältnis, in dem die Parteien als Miterben nach ihrer Mutter zueinander stehen, nach deutschem Recht beurteilt werden müsse, ist richtig. Bas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituto auf Grund des Vortragswortlaute8 selbst davon aus, daß der Vertrag in Ziff.4 - auch - die Verfügung des Beklagten über seine Grundstücksrechte und insoweit den Vollzug einer Nachlaßverteilung enthält. Wenn das Berufungsgericht weiter auf Grund des Wortlautes ("George an<* does hereby convey") und wiederum in Übereinstimmung mit dem genannten Gutachten den Vertrag dahin auslegt, daß er neben der Übertragung der Rechte selbst auch die Verpflichtung dazu, mithin Verpfliehtungs- und Verfügungsgeschäft enthalte, dann läßt das einen in der Eovxsionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen«. Ebensowenig ist gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts revisionsrechtlich (§ 549 ZPO) etwas einsuwenden, daß für das hier interessierende Verpflichtungsgeschäft (zur Übertragung von Rechten an Grundstücken) die im Staate New York bestehenden Formvorschriften gewahrt seien. 250 ff, 275 mit eingehender Begründungjauch Neuhauo, Die Grundbegriffe des Internationalen Frivatrechts, 1962 S?^|5;/3as Erfordernis einer consideration zu den sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsgeschäfts zu rechnen ist (so Kegel in Soergel-Siebert, BGB, 9* Aufl«, Art* 11 BGBGB Rdn« 20; Becker in der Festschrift der Juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zu dem 41o Deutschen Juristentag (1959) S« 34» beide ohne nähere Begründung), kann offen bleiben« Denn, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, kann unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden, daß das Trust-Guthaben nach amerikanischem Recht ausgleichungspflichtig ist und der Vertrag dementsprechend in dem Verzicht des Klägers auf alle Rechte aus dem Trust-Guthaben eine ausreichende consideration enthält« Dann aber kann die Formgültigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Verpflichtungserkläi-ungen wegen Fehlens einer consideration, selbst wenn diese ein Form-orfordernis sein sollte, nicht in Frage gestellt werden« c) Die Revision bekämpft weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die (Form-)Nichtigkeit des Verfügungs-geschäfts (Auflassung) habe hier nicht die Richtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, weil angenommen werden müsse, daß die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil, d«h« die Verpflichtungsgeschäfte auch ohne das Verfügungsgeschäft vorgenommen haben würden« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang: Der Beklagte habe im Schriftsatz vom 13« Februar 1963 unter Beweis gestellt (Zeugnis des amtierenden amerikanischen Notars), daß sich der Vertrag mit der Verteilung des Nachlasses befasse« Diesem Beweis- klagten nicht behauptet worden, daß mit dem Vertrag ~ entgegen dem Wortlaut - ausschließlich dio Verteilung selbst und die entsprechenden Verfügungsgeschafte vor-genommen, aber nicht die entsprechenden Verpflichtungs-ei’klarungen vertraglich festgclegt werden sollten« Für die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob die Parteien die Verpflichtungsgeschäfte auch ohne das form-ungültige Ve2'fügungsgeachäft vorgenomraen haben würden. Je Gegenüber dem Vorbringen des Beklagten, daß das ihm and seiner Ehefrau in Vertrage vom 4« August 1959 zugeteilte Trust-Guthaben überhaupt nicht zu dem Nachlaß gehört habe und deshalb nicht Gegenstand einer Teilung habe sein können, und den daraus gezogenen rechtlichen Forderungen (Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, Wegfall der Gesehäftsgrundlage) hat das Berufungsgericht erwogen % Bei der im Rahmen der Prüfung dieses Einwandeo notwendigen Untersuchung der Rechtsfigur eines Trust-Guthabens sei vom Rechte des Staates New York aussugehen. 2o er erv/ei'be das Vollrecht schon bei der Trust-Bestellung, aber unter der auflösenden Potestativbedingung, daß der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteilige Bestimmung treffe» Über einen Widerruf der Erblasserin im vorliegenden Falle sei nichts bekannt, so daß das Guthaben spätestens bei ihrem Tode dom Beklagten und seiner Ehefrau endgültig zugostanden habe» Indessen unterliege das Trust-Guthaben - das nach deutschem Erbstatut nicht zura Nachlaß gehöre und auch nicht ausgleiehungspflichtig sei - nach dem Rechte des Staates New York der Ausgleichungspflicht. In diesem Falle hätte das Berufungsgericht weiter den Vortrag des Beklagten würdigen müssen, er habe den Vertrag wegen Täuschung und Irrtums angefochten, dem Vertrage fehle auch die Geschäftsgrundlage, Zur Frage, nach welchem Hecht beurteilt werden muß, ob das Trust-Guthaben in den Nachlaß gefallen bzw» aus-glciehungspflichtig ist, ist zu sagen; Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wird nicht aus dem Trust-Vertrag, sondern aus dem Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Parteien als Erben ihrer Mutter her-geleiteto Die Frage, ob das Trust-Guthaben Bestandteil des Nachlasses geworden bsw. Wenn auch der aus dem Auseinandcroetsungsvertrag hergeleiteto Anspruch des Klägers als Miterben gemäß Art, 24 EGBGB nach dem Erbstatut (hier also nach deutschem Hecht) zu beurteilen sein mag, so ist damit aber nicht gesagt, daß auch die zuvor gekennzeichnete Vorfrage nach deutschem Hecht entschieden werden müßte. Die hier interessierend Frage, ob eine bestimmte Forderung (hier: Trust-Guthaben bei der amerikanischen Bank) im Augenblick des Todes des Erblassers diesem sustand und einen Nachlaßgegenstand darsteilt, richtet sich nach dem dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, hier mithin nach dem Rechtsverhältnis zwischen der amerikanischen Bank und der Erblasserin» Dieses Rechtsverhältnis indes ist auch nach deutschem internationalem Privatrecht nach dem es beherrschenden Recht zu beurteilen (vgl» Kegel aaO Vorbein» 7 vor Art. 24 EGEG3; auch Knauer aaO So 330 Mitte). Das Berufungsgericht ist - ohne daß dies rechtliche Bedenkeii hervor-rufen könnte - davon ausgegangen, daß die Erblasserin, wenn sie einen Sparvertrag mit einer Bank im Staate New York abschloß - zudem in der dem deutschen Recht fremden Rechtsfigur eines Trust-Guthabens -, sich dem am Sitze der Bank geltenden Recht unterworfen hat (vgl. Das Berufungsgericht ist weiter ersichtlich davon ausgegangen, daß es bei dem hier interessierenden Trust-Guthaben im Rechtsgebiet des Staates New York um ein solches geht, bei dem der Begünstigte das Vollrecht zwar schon bei der Trust-Bestellung erwirbt, jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteiligen Bestimmungen trifft. 4. Zu dem vom Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht ausgeführts Es spreche nach der gesamten von den Parteien getroffenen Regelung schon viol dafür, daß das deutsche Bankguthaben dem Kläger zukommen sollte. Danach hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien in dem Vertrag vom 4» August 1959 getroffene Regelung dahin ausgelegt, daß gegenüber einem auf diese Regelung gestützten Verlangen des Klägers nach Vollziehung der

Zitierte Normen: § 24 EGBGB § 2033 BGB § 11 EGBGB § 925 BGB § 549 ZPO § 7 EGBGB § 2050 BGB § 97 ZPO
NachlaßvertragenBerufungsgerichtParteiRechtKlägerErblasserinTrust-Guthaben

Volltext der Entscheidung

I
BUNDESGERICHTSHCrf14 0/9
IM NAMEN DES VOLKES
IIJJ2R-15/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10 o Juni 1%8 Groß, Justizangestellte
 als Urkunde beam ter der Geschäftsstelle
 des George P AvCc Yonkers, New York,
 Beklagten und Revisionsklägers,
 rozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Schlosser Henry New York,
159th Sto
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 6. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Üundesrienter Dr* Kreft, Dr» Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil dos Vierten Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24» November 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Parteien sind Brüder und gesetzliche Erben ihrer am 24. April 1959 in Süddorf auf Amrum, ihrem ständigen und letzten Wohnsitz, verstorbenen Mutter, der Witwe Wilhelmine PflHH»
Die Erblasserin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, war bei ihrem Tode Eigentümerin der im Grundbuch von !10| (Amrum). Band Blatt eingetragenen Grundstücke. Auch besaß sie bei einer Bank in Wjjauf PÖhr ein Guthaben von 1 970,52 DM, das der Kläger sich bis auf einen Restbestand von 69,63 DM hat auszahlen lassen.
 
Ferner hatte die Erblasserin bei der "Yorkvillo Savings and Loan Association" ein Sparkonto unter der Bezeichnung "Wilhelmine PflHB in trust for George and Mary IB" angelegt, das beim Tode der Erblasserin ein Guthaben von 4 261,15 $ aufv/ies. Mary FflHI ist die Ehefrau des Beklagten.
Am 4. August 1959 trafen die Parteien vor dem Notar Joseph M. C0HHI in New York ein Übereinkommen über die Verteilung des Nachlasses, in dem es in deutscher Übersetzung u.a» heißt:
"lo Henry PfHP /Kläger/ soll auf alle Ansprüche bezüglich eines bestimmten, bei der "Yorkville Savings and Loan Association" unter der Kontonummer 2328 geführten Sparkontos verzichten. Dieses Konto ist auf den Namen "Wilhelmina Me P| in trust for George and Mary PflHV angelegt und weist einen Saldo von $ 4 261,15 auf.
2. gestrichen
3c Henry PflHB soll alle Geldschulden, Verbindlichkeiten, Bestattungskosten und die Schenkungs und Erbschaftssteuern, die von Wilhelmina M» Pfl oder ihrem Nachlaß geschuldet werden, übernehmen und begleichen»
4 c George	/Beklagter/	soll	- und tut es hier
 mit - übertragen, preiageben und überlassen an Henry PfllHl seine etwaigen Ansprüche, Hechte und Interessen betreffend das Grundstück und Zubehör, die der besagten Wilhelmina M» PfliHB in Süddorf auf Amrum gehörten.
5» Die Unterselehneton kommen überein, jedwede und alle Urkunden und Papiere oder Schriftstücke sofort auszufertigen und jedwede und alle weiteren Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sein könnten, um die vorgenannten Punkte, Bedingungen und Vereinbarungen zu erfüllen und zu vollziehen
4
Der Kläger will auf Grund dieser Abmachungen als Allein-eigentümer des von der Erblasserin hinterlassenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen werden und verlangt von dem Beklagten die Abgabe der* entsprechenden Auflassungserklärung .
Er hat dazu weiter vergetragen: Es entspreche dem Villen seiner Hutter, daß er Alleineigentümer der Grundstücke werdeo Sie sei ihm dankbar gewesen für erhebliche Aufwendungen, die er zu ihren Gunsten gemacht habe.
Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Der Vertrag vom 4o August 1959 sei rechtsunwirkcam. Der Vertrag habe die Verfügung eines Miterben über seinen Anteil am Nachlaß zu dem Gegenstand, genüge aber nicht den - nach Art« 24 EGBGB maßgeblichen - deutschen Formvorschriften des § 2035 Abs, 1 Satz 2 BGB, Davon abgesehen sei der Vertrag auch deswegen gemäß §§ 125, 139 BGB nichtig, weil die in dem Vertrag abgegebene Auflassungserklärung nur von einer deutschen Amtsatolle entgegcngenommen werden könne. Ferner sei eine wirksame Verpflichtung zur Auflassungserklärung für ihn, Beklagten, durch den Vertrag deswegen nicht begründet worden, weil das Ortsstatut, hier das Hecht des Staates New York, für die Form der Begründung derartiger schuld-rechtlicher Verpflichtungen nur maßgebend sei, wenn es das beabsichtigte Rechtsgeschäft überhaupt kenne. Im amerikanischen Hecht gebe es aber weder eine der deutschen Erbengemeinschaft entsprechende Rechtsfigur noch die Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung, Schließlich habe er, Beklagter, in wirksamer Weise die Anfechtung
 
dos Vertrages erklärt: Er sei bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß auch das Dollarguthaben zu dem Nachlaß seiner Hutter gehört habe. In Wirklichkeit aber habe nach dem Recht des Staates New York der Trust-Vermerk auf dom Sparkonto bewirkt, daß er, Beklagter, mit Einrichtung des Kontos sofort das Eigentum an dem jeweiligen Guthaben erworben habe, wenn auch unter der auflösenden Bedingung, daß die Erblasserin bis zu ihrem Tode über das Guthaben nicht anderweitig verfügtec Das Dollarguthaben habe mithin beim Tode der Erblasserin bereits zu seinem, des Beklagten, Eigenvermögen und nicht zu dem Nachlaß gehört» Wenn der Kläger insoweit ebenfalls von einer unrichtigen Vorstellung ausgegangon .sei, so sei die Geschäftsgi^undlage des Teilungsvertrages entfallene
 Ganz vorsorglich hat der Beklagte mit der Begründung, daß ihm die Hälfte des von der Erblasserin hinterlassenen Bankguthabens in Deutschland zustehe, ein Zurückbehaltimgs-rocht geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgoführt: Der Vertrag vom 4. August 1959 sei formungültig. Denn er enthalte nach Wortlaut und Sinn nicht nur ein Verpflichtungsgeschäft, sondern auch eine Verfügung über eine Sache (Grundstück), ohne die dafür maßgoblichen deutschen Formvorschriften zu wahren. Von der - formnichtigen - Verfügungoerklärung lasse sich die Verpflichtungserklärung nicht trennen, so daß der Vertrag insgesamt nichtig sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich vor dem Oberlandesgericht weiter auf eine - ebenfalls am
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4. August 1959 zu notariellem Protokoll gegebene - Erklärung des Beklagten, berufen, die auf den dinglichen Vollzug der in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen des Beklagten abzielc.
Pas Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Abgabe folgender Willenserklärung verurteilt:
"Ich bin mit dem Kläger dahin einig, daß das Eigentum an dem Grundvermögen Grundbuch von	(Amrum)
Band Blatt ^^von der von mir und von dem Kläger'', gebildeten Erbengemeinschaft auf den Kläger übergeht, und bewillige die Umschreibung."
Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
lc Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Mutter cler Parteien nach den deutschen Gesetzen beerbt werde (Art. 24 Abs. 1 EGBGB) und deshalb das Rechtsverhältnis, in dem die Parteien als Miterben nach ihrer Mutter zueinander stehen, nach deutschem Recht beurteilt werden müsse, ist richtig. Ebensowenig sind Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts begründet, daß den Gegenstand des Vertrages vom 4. August 1959 nicht die Übertragung des
 ganzen Erbanteils des Beklagten auf den Kläger (§ 2033 Abo, 1 BGB) bildet. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken.
2. a) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vorn 4» August 1959 enthalte sowohl Verpflichtungserklärungen als auch ein Verfügungsgeschäft, macht die Revision jedoch geltend: Der Vertrag habe in Ziff. 4 nach dem englischen Wortlaut im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts - allein - den Vollzug einer Verteilung des Nachlasses der Mutter der Parteien zu dem Inhalt, nicht jedoch eine hiervon gesondert zu denkende Verpflichtung des Beklagten«. Deshalb stelle in Hinblick auf den Wortlaut der Ziff. 4 des Vertrages die Abspaltung eines den Beklagten zur Vollziehung verpflichtenden Grundgeschäfts einen Verstoß gegen die Benkgesetze dar.
Biese Hevisioncrüge ist unbegründet. Bas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituto auf Grund des Vortragswortlaute8 selbst davon aus, daß der Vertrag in Ziff. 4 - auch - die Verfügung des Beklagten über seine Grundstücksrechte und insoweit den Vollzug einer Nachlaßverteilung enthält. Wenn das Berufungsgericht weiter auf Grund des Wortlautes ("George
 an<* does hereby convey") und wiederum in Übereinstimmung mit dem genannten Gutachten den Vertrag dahin auslegt, daß er neben der Übertragung der Rechte selbst auch die Verpflichtung dazu, mithin Verpfliehtungs- und Verfügungsgeschäft enthalte, dann läßt das einen in der Eovxsionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen«. Angesichts des Vertragswortlauts bedurfte das Ergebnis des Berufungsgerichts keiner weiteren Begründung, zu demal auch
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der Beklagte selbst vor dem Oberlandesgericht die Auflassung vertreten hat (Schriftsatz vom 4» Januar 1965 So 1/2}s in Ziff. 4 des Vertrages habe ’’nicht bloß die Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs liegen, sondern die Übertragung des fraglichen Sachenrechts selbst vorgenommen werden" sollen.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß im Blick auf die Formvorschriften für das Verpflichtungsgeschäft gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Wahrung der leimen genügt, die durch die Gesetze des Ortes vorgeschrieben find, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist, daß aber für das Verfügungsgeschäft die Bestimmungen des deutschen Rechts beachtet sein müssen (Art. 11 Abs. 2 EGBGB). .enn danach das Berufungsgericht für das Verfügungsgeschäft (Auflassung) die durch § 925 BGB vorgeschriebene Form durch die bei dom Abschluß des Vertrages vom 4. August 1959 von dem amerikanischen Notar entfaltete Tätigkeit nicht als gewahrt erachtet hat, so ist das unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Ebensowenig ist gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts revisionsrechtlich (§ 549 ZPO) etwas einsuwenden, daß für das hier interessierende Verpflichtungsgeschäft (zur Übertragung von Rechten an Grundstücken) die im Staate New York bestehenden Formvorschriften gewahrt seien. Das gilt auch für die Frage, ob der Vertrag die Verpflichtung des Beklagten, zu einer - für die Vertragsgültigkeit erforderlichen Gegenleistung (consideration) enthält. Ob es dabei - was das Berufungsgericht nicht ausdrücklich entschieden hat - um eine Forravorsehrift geht (so Keßler in der Festschrift für
 
Rabel Band 1 (1954) S. 250 ff, 275 mit eingehender Begründungjauch Neuhauo, Die Grundbegriffe des Internationalen Frivatrechts, 1962 S?^|5;/3as Erfordernis einer consideration zu den sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsgeschäfts zu rechnen ist (so Kegel in Soergel-Siebert, BGB, 9* Aufl«, Art* 11 BGBGB Rdn« 20; Becker in der Festschrift der Juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zu dem 41o Deutschen Juristentag (1959) S« 34» beide ohne nähere Begründung), kann offen bleiben« Denn, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, kann unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden, daß das Trust-Guthaben nach amerikanischem Recht ausgleichungspflichtig ist und der Vertrag dementsprechend in dem Verzicht des Klägers auf alle Rechte aus dem Trust-Guthaben eine ausreichende consideration enthält« Dann aber kann die Formgültigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Verpflichtungserkläi-ungen wegen Fehlens einer consideration, selbst wenn diese ein Form-orfordernis sein sollte, nicht in Frage gestellt werden«
c) Die Revision bekämpft weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die (Form-)Nichtigkeit des Verfügungs-geschäfts (Auflassung) habe hier nicht die Richtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, weil angenommen werden müsse, daß die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil, d«h« die Verpflichtungsgeschäfte auch ohne das Verfügungsgeschäft vorgenommen haben würden« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang: Der Beklagte habe im Schriftsatz vom 13« Februar 1963 unter Beweis gestellt (Zeugnis des amtierenden amerikanischen Notars), daß sich der Vertrag mit der Verteilung des Nachlasses befasse« Diesem Beweis-
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K
angebot hätte das Berufungsgericht im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens beider Parteien nachgehen müssen,, Mit dieser Rüge kann die Revision indes nichts gewinnen«
Auf Seite 3 des genannten Schriftsatzes des Beklagten heißt es: "Der Vertrag befaßt sich ersichtlich mit der Verteilung dos Nachlasses« Dies war auch die Absicht der Parteien,, Beweis: Zeugnis des <> « „ „ «" Davon aber;, daß der Vertrag sich mit der Verteilung des Nachlasses befaßt9 geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist jedoch vom Be-
klagten nicht behauptet worden, daß mit dem Vertrag ~ entgegen dem Wortlaut - ausschließlich dio Verteilung selbst und die entsprechenden Verfügungsgeschafte vor-genommen, aber nicht die entsprechenden Verpflichtungs-ei’klarungen vertraglich festgclegt werden sollten« Für die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob die Parteien die Verpflichtungsgeschäfte auch ohne das form-ungültige Ve2'fügungsgeachäft vorgenomraen haben würden.
war die wiedergegebene und von dem Beklagten unter Beweis
 gestellte Behauptung, von deren Richtigkeit das Berufungsgericht zudem selbst ausgegangen ist, ohne entscheidende Bedeutungo Auch im übrigen erweckt das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Parteien würden das Verpflichtungs-
goschäft auch ohne das Verfügungsgeschäft vorgenommen haben, keine rovisionsrechtlichen Bedenken«
Je Gegenüber dem Vorbringen des Beklagten, daß das ihm and seiner Ehefrau in Vertrage vom 4« August 1959 zugeteilte Trust-Guthaben überhaupt nicht zu dem Nachlaß gehört habe und deshalb nicht Gegenstand einer Teilung habe sein können, und den daraus gezogenen rechtlichen Forderungen (Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, Wegfall der
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Gesehäftsgrundlage) hat das Berufungsgericht erwogen % Bei der im Rahmen der Prüfung dieses Einwandeo notwendigen Untersuchung der Rechtsfigur eines Trust-Guthabens sei vom Rechte des Staates New York aussugehen. Denn ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein Nachlaßwert im einzelnen überhaupt vorhanden sei, wie os das Trust-Guthaben darstelle, sei nach dem für diesen Vermögensgegenstand maßgebenden Rocht, dem Schuld- oder Vertragsstatut zu beurteilen»
Das entspreche auch den mit der Anlage eines Sparguthabens bei einer amerikanischen Bank zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Erblasserin.
Boi amerikanischen Trust-Guthaben seien drei Arten zu unterscheiden: 1. der Begünstigte erwerbe kein eigenes Recht, es falle in den Nachlaß, 2» er erwerbe endgültig das Vollrocht, es falle nicht mehr in den Nachlaß,
2o er erv/ei'be das Vollrecht schon bei der Trust-Bestellung, aber unter der auflösenden Potestativbedingung, daß der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteilige Bestimmung treffe» Über einen Widerruf der Erblasserin im vorliegenden Falle sei nichts bekannt, so daß das Guthaben spätestens bei ihrem Tode dom Beklagten und seiner Ehefrau endgültig zugostanden habe» Indessen unterliege das Trust-Guthaben - das nach deutschem Erbstatut nicht zura Nachlaß gehöre und auch nicht ausgleiehungspflichtig sei - nach dem Rechte des Staates New York der Ausgleichungspflicht.
Demgegenüber rügt die Revision Verletzung des Art» 24 EGBGB mit dor Begründung, daß das Erbstatut (grundsätzlich das Heimatrecht des Erblassers beim Tode) für alle erbrechtlichon Fragen gelte, insbesondere auch für die Frage der Ausgleichung. Hätte das Berufungsgericht,
 wie es hätte tun müssen, deutsches Hecht angewendet, dann hatte es seiner eigenen Auffassung entsprechend zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Trust-Guthaben nicht zu dem Nachlaß gehöre und auch nicht ausgleichungspfliehtig sei.
In diesem Falle hätte das Berufungsgericht weiter den Vortrag des Beklagten würdigen müssen, er habe den Vertrag wegen Täuschung und Irrtums angefochten, dem Vertrage fehle auch die Geschäftsgrundlage,
 Zur Frage, nach welchem Hecht beurteilt werden muß, ob das Trust-Guthaben in den Nachlaß gefallen bzw» aus-glciehungspflichtig ist, ist zu sagen;
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wird nicht aus dem Trust-Vertrag, sondern aus dem Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Parteien als Erben ihrer Mutter her-geleiteto Die Frage, ob das Trust-Guthaben Bestandteil des Nachlasses geworden bsw. der Ausgleichungspflicht unterliegt, ist für den erhobenen Klageanspruch lediglich eine Vorfrage, die Bedeutung für die Frage gewinnen kann, ob die Anfechtung des Vertrages durchgreift oder die Geschäf tsgrundlage weggefallen ist. Wenn auch der aus dem Auseinandcroetsungsvertrag hergeleiteto Anspruch des Klägers als Miterben gemäß Art, 24 EGBGB nach dem Erbstatut (hier also nach deutschem Hecht) zu beurteilen sein mag, so ist damit aber nicht gesagt, daß auch die zuvor gekennzeichnete Vorfrage nach deutschem Hecht entschieden werden müßte. Bonn ein Element des anspruchsbegründenden Tatbestandes kann und muß einer gesonderten kollision rechtlichen Anknüpfung unterzogen werden, wenn für die Vorfrage eine besondere Kollisionsnorra besteht (vgl, dazu
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 Kegcl aaO Vorbem. 46 - 49 vor § 7 EGBGB; Knauer in Habels Seitschrift 25 (I960), 532 Anm. 60). Die hier interessierend Frage, ob eine bestimmte Forderung (hier: Trust-Guthaben bei der amerikanischen Bank) im Augenblick des Todes des Erblassers diesem sustand und einen Nachlaßgegenstand darsteilt, richtet sich nach dem dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, hier mithin nach dem Rechtsverhältnis zwischen der amerikanischen Bank und der Erblasserin» Dieses Rechtsverhältnis indes ist auch nach deutschem internationalem Privatrecht nach dem es beherrschenden Recht zu beurteilen (vgl» Kegel aaO Vorbein» 7 vor Art. 24 EGEG3; auch Knauer aaO So 330 Mitte). Das aber ist hier das Recht des Staates New York. Das Berufungsgericht ist - ohne daß dies rechtliche Bedenkeii hervor-rufen könnte - davon ausgegangen, daß die Erblasserin, wenn sie einen Sparvertrag mit einer Bank im Staate New York abschloß - zudem in der dem deutschen Recht fremden Rechtsfigur eines Trust-Guthabens -, sich dem am Sitze der Bank geltenden Recht unterworfen hat (vgl. dazu Kegel aaO Vorbein. 167 ff, besonders 182 vor Art. 7 EGBGB). Das Berufungsgericht ist weiter ersichtlich davon ausgegangen, daß es bei dem hier interessierenden Trust-Guthaben im
 Rechtsgebiet des Staates New York um ein solches geht,
 bei dem der Begünstigte das Vollrecht zwar schon bei der Trust-Bestellung erwirbt, jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteiligen Bestimmungen trifft. Dieser Ausgangspunkt ist rovisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche
 gilt
soweit das Berufungsgericht in Auslegung des Rechtes
 des Staates New York zu dem Ergebnis gekommen ist Guthaben der hier in Rede stehenden Art seien als ausgleiehungspflichtigo
 Trust— u Voraus!t
 
Auch wenn man die Frage der Ausgleichungspflicht nach deutschem Hecht beurteilen wollte, würde sich im Ergebnis nichts ändern» Dabei mag mit dem Berufungsgericht davon auegegangen werden, daß das Trust-Guthaben nach deutschem Recht nicht in den Nachlaß gefallen und auch nicht kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig sei» Indes hat die Erblasserin - wie oben bereits gesagt - dadurch, daß sie den Sparvertrag mit einer amerikanischen Bank abschloß, zu dem Ausdruck gebracht, daß sic das durch diesen Sparvertrag begründete Rechtsverhältnis nach dem am Sitze der Bank geltenden Hecht beurteilt wissen wolle» Wenn aber dieses Hecht, wie es hier der Fall ist, die Ausgleichungspflicht dieses Trust-Guthabens vorsieht, dann ist in der Begründung des von einem solchen Recht beherrschten Rechtsverhältnisses auch der Wille der Erblasserin zu dem Ausdruck gekommen, das Trust-Guthaben der Ausgleichungspflicht zu unterstellen (§ 2050 Abs» 3 BGB). Das Trust-Guthaben unterliegt mithin in jedem Fall der Ausgleichungspflicht.
4. Zu dem vom Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht ausgeführts Es spreche nach der gesamten von den Parteien getroffenen Regelung schon viol dafür, daß das deutsche Bankguthaben dem Kläger zukommen sollte. Jedenfalls aber lasse die in Ziff« 5 des Vertrages getroffene und auf unverzügliche Vollziehung gerichtete Veroinbai'Ung erkennen, daß gegenüber einem hierauf gegründeten Vollziehungsverlangen für ein Zurückbehaltungsrecht kein Raum sei, weil sich insofern aus dem Echulaverhältnis ein anderes ergebe (§ 273 Abs» 1 BGB)»
Danach hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien in dem Vertrag vom 4» August 1959 getroffene Regelung dahin ausgelegt, daß gegenüber einem auf diese Regelung gestützten Verlangen des Klägers nach Vollziehung der
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getroffenen Vereinbarung ein Zurückbehaltungsrecht, auf das der Beklagte sich nunmehr beruft, nicht soll geltend gemacht werden können» In dieser vom Tatrichter vorgenommenen Würdigung des Vertrages tritt ein Rechtsfehler, der für das Re-visionsgoricht beachtlich sein müßte, nicht zutage»
5o Nach alledem erweiot sich die Revision als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Koatenent-schcidung zurückgewiesen werden.
Br, Pagendarm	Br. Kreft	Br.	Arndt
 Br. Hußla
 Keßler