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BGH · XXI ZK 15/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XXI ZK 15/04

Br ist der Auffassung, infolge der -übernähme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in dem Vergleich vom 8» Dezember 1964 habe die Beklagte auch die dem Freistaat Bayern als Streitgehilfen des Klagers erwachsenen Kosten zu tragen* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Antrags des Nebenintervenienten und ist der Meinung; Da eine Übernahme der Kosten der Nebenintervention in dem Vergleich von der Beklagten ausdrücklich abgelennt und der dementsprechende aille der Parteien klar zu dem Ausdruck gebracht worden sei, müsse der Freistaat Bayern als Streitgehilfe die Aus-klamme rung dieser kosten der Mebenintervention gegen sich gelten lassen. b) § 101 ZPO bestimmt über die Kosten der Nebenintervention, daß sie dem Gegner der Hauptpartei - hier also der Beklagten - aufzuerlegen sind, soweit er nach §§ 91 bis 98 ZPO die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat» Der Sinngehalt des § 101 ZPO der auch eine sachliche nicht nur das Verfahren betreffende Vorschrift enthält (kg im Nachschlagewerk des KG zu § 101 ZPO Nr» 9), geht also dain, daß der Streitgehilfe hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten grundsätzlich genauso zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Hauptpartei» Bs ist deshalb in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß auch im Falle eines - .wie hier aaßergoriehtliehen - Vergleichs der Parteien ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten für dio sachliche Entscheidung aber die Kosten der Nebenintervention entsprechend der gesetzlichen Regelung, insbesondere durch dio Verweisung des § 101 ZPO auf § 98 ZPO, grundsätzlich der Inhalt des Vergleichs maßgeblich ist (RGZ 56, 113, 115; HO in JW 1910 S. 8 GR in LU § 101 ZPO Kr. 4 - NJW 1961, 460 mit Nachweisen)» Demnach hätte die Beklagte, sofern und soweit sie ohne Einschränkung die gesamten Kosten des Rechtsstreits in den Vergleich übernommen hatte, zweifelsfrei auch sämtliche Kosten der Hebenintervention zu tragen, obwohl diese nicht eigentlich zu den "Kosten des Rechtsstreits" gehören (3GHZ 39, 296, 297 und Anmerkung zu IM § 101 ZPO Nr» 5)» äior liegt nun die Besonderheit vor, daß in dem außergerichtlichen Vergleich von den Parteien ausdrücklich bestimmt worden ist, daß die Beklagte (trotz der Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits im übrigen) die Kosten der Hebexiintervention "nicht trägt"» Dezember 1964 heißt, die Beklagte trage nicht die Kosten des Streitgehilfen des Klägers, obwohl sie die Kosten des Klägers sonst sämtlich übernimmt, so kann diese Bestimmung unter Berücksichtigung aller Umstande hier nur dahin verstanden werden, daß die Parteien - abgesehen von der Hauptsache selbst und ihren eigenen Kosten - darüber, wer die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen habe oder wie diese zu verteilen seien, eine vergleichsweise Einigung nicht erzielt und deshalb die Regelung dieser Krage in ihrem Vergleich unterlassen haben. Mach der bereits erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Sachentscheidung über die Kosten einer Hebenintervention im Palle eines (außergerichtlichen) Vergleichs zwischen den Parteien auch ohne Zutun des Streitgehilfen durch die Verweisung des § 101 ZPO auf § 98 ZPO grundsätzlich der Inhalt des Vergleichs maßgebend. Dezember 1964 nun dahin, daß jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien allein die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. Damit ist zugleich hinreichend deutlich zuta Ausdruck gebracht worden, daß die Beklagte von den Parteien als die im Rechtsstreit "unterlegene Partei" angesehen worden ist und deshalb die gesamten Kosten der Vorfahren übernommen hat; jedenfalls kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung von einer solchen Annahme ausgehen 1576, 1577)«- Hier ist diese Auffassung zudem nach dem Inhalt der Urteile beider Vorinstanzen und des Vergleichs selbst, mit dem der Kläger sein Klage“ ziel tatsächlich oder im wesentlichen erreicht hat, vollauf gerechtfertigt. Bann kommt aber der aus j 101 ZPO abgeleitete und bereits erwähnte allgemeine äechtsgrundsatz zur Anwendung, daß nämlich der Streitgehilfe hinsichtlich seiner Kosten genauso zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Partei, hier also ^ Paarführt-«da zu* hierzu Stein-donas-Pohle aaö § 98 ZPO unter II 3), weil der Rechtsstreit sich in der Hauptsache durch den Vergleich, durch den der Kläger sein sachliches Klageziel im Grundsatz erreicht hat, und darüber hinaus auch die Frage der Kostenpflicht im Verhältnis zwischen den Parteien selbst sich infolge ausdrücklich er Übernahme aller Kosten des Rechtsstreits durch die Beklagte erledigt hat, Hs braucht deshalb hier der Krage nicht nachgegangen zu werden, ob der Kläger inzwischen die Klage formell "zurückgenommen" hat»

Zitierte Normen: § 101 ZPO
KostenRechtsstreitsvergleichenVergleichZPOKlägerParteiStreitgehilfe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:  _______nein
ZPO §§ 101, 96
hie Kosten der Hebenintervention folgen auch dann der Kostenregelung eines Vergleichs der Hauptparteien, wenn diese die Kosten des Streitgehilfen von der vergleichsweisen Regelung ausgenommen haben (Forts« von BGH in LM § 101 Z?0 Nr« 4)o
BGH,Be$chl«Vo 25* Januar 1967 - XXI ZK 15/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
iiLJ2_-15/64	BESCHLUSS
xn
 der Bundesrepublik Beutschland^^tr|üen durch die ^
Beklagten und Hevisionsklägerihj
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Ur.
gegen
 den Bauern' «■Bpxstraße
 Anton W
Kläger und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz; Hecht sanv.alt
 Streitgehilfe:	•>
Freistaat Bayern^ vertreten durch die läiumzffiittelsteTle
- Prozeßbevollmächtigter;
Hechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23® Januar 1967 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten 3r. Pagendarm sowie der Bundesrichtei' Br. Kreft, ^Vo Arndt, Dr« Beyer und Br« iiuöla
 be schlossern
 Die Beklagte hat die durch die Debenintervention des Freistaates Bayern verursachten Kosten zu tragen«
Gründe 5
1. Die Parteien haben (zusammen mit anderen Beteiligten) während des Revisionsverfahrens außergerichtlich am 8« Dezember 1964 einen Vergleich geschlossen, an dem der dem Kläger im Rechtsstreit als Streitgehilfe beigetretene Dreistaat Bayern nicht beteiligt worden ist« In diesem unstreitigen Vergleich haben die Parteien unter IV hinsichtlich der Kosten folgende Vereinbarung getroffen:
"Der Bund erstattet den Klägern /zu denen auch der Kläger dieses Rechtsstreits gehört/ die bei ihnen angefallenen oder noch anfallenden Gerichtskosten sowie die sämtlichen außergerichtlichen Kosten sämtlicher Verfahren und dieses Vergleichs«
Kosten des Streitgehilfen Freistaat Bayern trägt der Bund nicht."
In Ziffer III des Vergleichs ist u.a. noch bestimmt; "Sie /Hie Kläger/ verpflichten sich, innerhalb einer Woche
 
nach Zahlung der ^/Im Vergleich vereinbarten/ Entschädigung die Klage zurückzunehmen; dies gilt auch filr den Kall Anton WdHHpBr /Kläger/11 »
Die Beklagte-- hat-uz- durch Schriftsatz vom 15 <> Januar 1965 zu den Senatsakten mitgeteiit, daß die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben, so daß die Sache erledigt sei»
Der Streitgehilfe hat beantragt, die Kosten der Nebenintervention der Beklagten aufzuerlegen. Br ist der Auffassung, infolge der -übernähme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in dem Vergleich vom 8» Dezember 1964 habe die Beklagte auch die dem Freistaat Bayern als Streitgehilfen des Klagers erwachsenen Kosten zu tragen*
Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Antrags des Nebenintervenienten und ist der Meinung; Da eine Übernahme der Kosten der Nebenintervention in dem Vergleich von der Beklagten ausdrücklich abgelennt und der dementsprechende aille der Parteien klar zu dem Ausdruck gebracht worden sei, müsse der Freistaat Bayern als Streitgehilfe die Aus-klamme rung dieser kosten der Mebenintervention gegen sich gelten lassen. Der Streitgehilfe sei in einem solchen Fall darauf angewiesen, etwaige materielle Schadensersätzen-Sprüche in einem besonderen Prozeß geltend zu machen*
Sollte man dieser Auffassung nicht folgen, müsse Uber den Antrag des Nebenintervenienten entsprechend der materiellrechtlichen nage entschieden werden*
2o Der Antrag des Streitgehilfen ist begründet und die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen*
a)	Aussugehen ist davon, daß die zwischen den Parteien selbst bindend vereinbarte Regelung, die Hauptsache für erledigt anzusehen und “die Klage zurückzunehmen’1, einer Portsetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache entgegensteht und nur noch eine Kostenantscheidung nach oder hier im Blick auf die allein noch offengebliebenen Kosten der Nebenintervention entsprechend der Vorschrift des § 98 ZPO, auf die in § 101 ZPO im Zusammenhang mit der Frage der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Nebenintervention ebenfalls verwiesen ist, ergehen kann» ha nach § 91 a ZPO und anderen Vorschriften die Tendenz des Prozeßrechts allgemein dahin geht, die regelmäßigi-eine mündliche Verhandlung bedingende Urteilsform zu vermeiden, wenn in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergeht oder nicht mehr ergehen kann, und die Beschlußfozm nicht nur auf ganz einfache Entscheidungen über die Kostentragung beschränkt
 ist (vgl» BGH in IM § 101 ZPO Nr» 4-), bestehen keine grundsätzlichen Recht sb ©denken, die Pint Scheidung Uber die hier aufgeworfene Frage, wer die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, im Beschlußwege zu erlassen»
b)	§ 101 ZPO bestimmt über die Kosten der Nebenintervention, daß sie dem Gegner der Hauptpartei - hier also der Beklagten - aufzuerlegen sind, soweit er nach §§ 91 bis 98 ZPO die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat»
Der Sinngehalt des § 101 ZPO der auch eine sachliche nicht nur das Verfahren betreffende Vorschrift enthält (kg im Nachschlagewerk des KG zu § 101 ZPO Nr» 9), geht also dain, daß der Streitgehilfe hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten grundsätzlich genauso zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Hauptpartei» Bs ist deshalb in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß
 auch im Falle eines - .wie hier aaßergoriehtliehen - Vergleichs der Parteien ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten für dio sachliche Entscheidung aber die Kosten der Nebenintervention entsprechend der gesetzlichen Regelung, insbesondere durch dio Verweisung des § 101 ZPO auf § 98 ZPO, grundsätzlich der Inhalt des Vergleichs maßgeblich ist (RGZ 56, 113, 115; HO in JW 1910 S. 621 und 1938 S. 820;
8 GR in LU § 101 ZPO Kr. 4 - NJW 1961, 460 mit Nachweisen)» Demnach hätte die Beklagte, sofern und soweit sie ohne Einschränkung die gesamten Kosten des Rechtsstreits in den Vergleich übernommen hatte, zweifelsfrei auch sämtliche Kosten der Hebenintervention zu tragen, obwohl diese nicht eigentlich zu den "Kosten des Rechtsstreits" gehören (3GHZ 39, 296, 297 und Anmerkung zu IM § 101 ZPO Nr» 5)» äior liegt nun die Besonderheit vor, daß in dem außergerichtlichen Vergleich von den Parteien ausdrücklich bestimmt worden ist, daß die Beklagte (trotz der Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits im übrigen) die Kosten der Hebexiintervention "nicht trägt"»
Irrig ist die Meinung der Beklagten, hierdurch sei der Nebenintervenient darauf beschränkt, die Präge der Erstattung seiner Kosten notfalls in einem neuen Prozeß durch Erhebung materieller Schadensersatzforderungen geltend zu machen« Denn in § 101 ZPO - und insoweit in der dem öffentlichen Hecht angehörenden und der Parteidisposition grundsätzlich nicht unterliegenden Prozeßordnung (HG in SeuffArch Bd« 61 S. 33) - ist gesetzlich bestimmt, daß das Gericht im Kähmen des anhängig gewordenen Rechtsstreits auch über die Kosten der Streithilfe zu entscheiden hat«
Dio Rechtslage könnte in dieser Beziehung lediglich anders sein, wenn der Streitgehilfe selbst an dem (außergeivLcht-
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 liehen) Vergleich, beteiligt worden wäre und darin ggfls. auf eine Erstattung seiner Kosten durch den Gegner der Hauptpartei, der er beigetreten ist, ganz oder teilweise verzichtet hätte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber unstreitig nicht vor.
Wenn ec in dem Vergleich der Parteien vom 8. Dezember 1964 heißt, die Beklagte trage nicht die Kosten des Streitgehilfen des Klägers, obwohl sie die Kosten des Klägers sonst sämtlich übernimmt, so kann diese Bestimmung unter Berücksichtigung aller Umstande hier nur dahin verstanden werden, daß die Parteien - abgesehen von der Hauptsache selbst und ihren eigenen Kosten - darüber, wer die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen habe oder wie diese zu verteilen seien, eine vergleichsweise Einigung nicht erzielt und deshalb die Regelung dieser Krage in ihrem Vergleich unterlassen haben.
Mach der bereits erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Sachentscheidung über die Kosten einer Hebenintervention im Palle eines (außergerichtlichen) Vergleichs zwischen den Parteien auch ohne Zutun des Streitgehilfen durch die Verweisung des § 101 ZPO auf § 98 ZPO grundsätzlich der Inhalt des Vergleichs maßgebend. Hier geht der Inhalt des Vergleichs vom 8. Dezember 1964 nun dahin, daß jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien allein die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. Damit ist zugleich hinreichend deutlich zuta Ausdruck gebracht worden, daß die Beklagte von den Parteien als die im Rechtsstreit "unterlegene Partei" angesehen worden ist und deshalb die gesamten Kosten der Vorfahren übernommen hat; jedenfalls kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung von einer solchen Annahme ausgehen
 
(vgl. hierzu allgemein* OLG Köln in JMinBl NRW 1959 So 89 j auch KG in SJW 1953, So 1872, 1873 und OLG Braunschweig in KJvv 1964 3. 1576, 1577)«- Hier ist diese Auffassung zudem nach dem Inhalt der Urteile beider Vorinstanzen und des Vergleichs selbst, mit dem der Kläger sein Klage“ ziel tatsächlich oder im wesentlichen erreicht hat, vollauf gerechtfertigt. Hs kommt schließlich hinzu, dai3 für die gerichtliche Kostenentscheidung ein Vergleich der Parteien, über in einem Zivilprozeß geltend gemachte Ansprüche jedenfalls inhaltlich einem urteil gleichgestellt werden kann (Baumbach, ZPO 28c Aufle,
 § 98 Anm. 2 B s. E.; KG in JW 1933 J. 22, 24)•
Bann kommt aber der aus j 101 ZPO abgeleitete und bereits erwähnte allgemeine äechtsgrundsatz zur Anwendung, daß nämlich der Streitgehilfe hinsichtlich seiner Kosten genauso zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Partei, hier also	^	Paarführt-«da zu*
daß hier der Beklagten gemäß & 101 ZPO und ln sinngemäßer Anwendung des § 98 ZPO auch die Kosten der üebeninter-vention in vollem Umfang aufzuerlegen sind (im Ergebnis ebenso; Schl.Holst.OLG in Schl.Holst.Anz. 1965, 264)-
Bi es eia Ergebnis steht übrigens der Umstand nicht entgegen, daß der Kläger sich in dem Vergleich zur “Rücknahme der Klage* nach Zahlung der vereinbarten Entschädigung verpflichtet hat. insbesondere kann hieraus eine mögliche Kostenpflicht des vom Nebenintervenienten unterstützten Klägers aus § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gefolgert werden, ohne daß es dabei einer Prüfung der Konkurrenz der Vorschrift des § 98 ZPO mit § 271 ZPO bedarf (vgl. hierzu BGH in BM § 101 ZPO Nr. 4). Denn aus dem gesamten Inhalt des Vergleichs vom 8. Dezember 1964 IWerbdg
 mit dem des angefochtenen Berufungsurteils ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß hier mit der beabsichtigten ''Klagerücknahme” nur ein Hallenlaesen des Klageantrags gemeint ist (vgl. hierzu Stein-donas-Pohle aaö § 98 ZPO unter II 3), weil der Rechtsstreit sich in der Hauptsache durch den Vergleich, durch den der Kläger sein sachliches Klageziel im Grundsatz erreicht hat, und darüber hinaus auch die Frage der Kostenpflicht im Verhältnis zwischen den Parteien selbst sich infolge ausdrücklich er Übernahme aller Kosten des Rechtsstreits durch die Beklagte erledigt hat, Hs braucht deshalb hier der Krage nicht nachgegangen zu werden, ob der Kläger inzwischen die Klage formell "zurückgenommen" hat»
Pr0 Pagendarm	hr, Kr oft	hr,	Arndt
 Dr, Beyer	Br, Hußla