dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt erklärt ist, unter Zurückv/eisung der insoweit eingelegten Berufung des Klägers abgeändert. Der Kläger hat mit seiner ursprünglich auch gegen den Flieger gerichteten und insoweit rechtskräftig abge- Insoweit hat der Kläger zur Begründung vorgetragen: Beide Fahrer hätten den Unfall verschuldet, da eie zu schnell und nicht ganz rechts gefahren seien. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Fahrt sei für den Kläger eine Dienstfahrt, keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr und der Unfall eine Y/ehr-dienstbeschädigung gewesen. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die beklagte unter Abweisung dieses Anspruchs im übrigen dem Grunde nach zu 2/3'für gerechtfertigt erklärt; dieEntscheidung über die übrigen Ansprüche gegen diese Beklagte ist Vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers den Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Beide Kraftfahrer hätten den Unfall durch fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln verschuldet, weil sie unter Berücksichtigung aller Verhältnisse zu schnell und nicht weit genug rechts gefahren seien. 1. Zur Zeit des Unfalls galt für den Kläger das Soldaten-versorgungsgesetz vom 26. Das Gesetz bestimmte in § 52, daß Berufssoldaten aus Anlaß eines im Wehrdienst erlittenen Bienstunfalles gegen ihren Dienstherrn grundsätzlich nur die Versorgungsansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes hätten * Für den Kläger als Soldaten auf Seit galt wie für die Soldaten, die in Erfüllung ihrer »Vehrpflicht dienten, § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes o Banach erhielt ein Soldat, der eine Y/ehr-öienstbeschädigung erlitten hatte, nach Beendigung de3 Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt- . "Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden ersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7« Dezember 1943 (BGBl I 674) Anv/endung". 2» Die in § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgeschriebene entsprechende Anwendung der Vorschriften des Eundeoversorgungsgesetzes umfaßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch diese Haftungsbeschränkung in § 81 des Bundesversorgungsgesetzeso Die darin wiederum vorgesehene Ausnahme für Unfälle bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr gemäß dem Gesetz vom 7. BOUZ 8, 330; 33, 339/349)* Ebenso liegt keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei einem betriebsinternen Beförderung^ Vorgang vor« Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil sich der Kläger in einem vom Öffentlichen Verkehr abgeschlossenen Kasernenbereich von einer Dienststelle zur anderen Dienststelle bewegte» Die Verweisung beziehe sich lediglich auf die die Versorgung regelnden Bestimmungen, also auf die Vorschriften über Art und ümfang der Versorgungsleistungen» § 81 des Ver-sorgungsgesetzes betreffe nicht die Versorgung, sei auch keine wesensmäßige Kehrseite eines Versorgungsanspruches. Der Senat ist demgegenüber der Meinung, daß damit sehr deutlich der Wille zur umfassenden und möglichst weitgehenden entsprechenden Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit der neuen Bundeswehr zu dem Ausdruck gebracht worden ist. Das Berufungsgericht hat weiter nicht bedacht, daß sich vor Erlaß des Soldatenversorgungsgesetzes vorläufige Bestimmungen über die Versorgung für die neue Bundeswehr in f? Diese Fassung wich von dem Wortlaut ab, den das Berufungsgericht für wesentlich hält; denn es wurde nicht auf die die Versorgung regelnden Bestimmungen verwiesen, sondern sämtliche Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes sollten entsprechend gelten. Weder der Wortlaut des späteren Soldatenversorgungsgesetzes noch seine Entstehungsgeschichte ergeben, daß diese zunächst eingeführte, wesentliche Haftungsbeschränkung für einen Teil der Soldaten der Bundeswehr nicht mehr gelten sollte; denn für die Gruppe der Berufssoldaten blieb eine derartige Haftungsbeschränkung durch 5 52 des Soldatenversorgungsgesetzes eindeutig bestehen« Juni I960 (BGBl 1 453) erhielt die Einleitung von § 81 des Bundes-versorgunrsgesetzes eine etwas andere Fassung, indem der Kreis der durch den Haftungsausschluß erfaßten Personen anders umschrieben wurde. Bas Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß in der amtlichen Begründung und in den Ausschußberatungen des Bundestages zur Erläuterung angegeben war, diese geänderte Einleitung, trage dein Umstand Rechnung, daß das Bundesversorgungsgesetz auch im Rahmen ariderer Gesetze' angewendet werde, wie im Soidatenversörgungsgesetz (Bundestagsdrucksache III 1259» 1825). Das Obdtrlandesgericht meint, damit hätten die gesetzgebenden Körperschaften zu erkennen gegeben, daß bis dahin die entsprechende Bestimmung für die anderen Gesetze«nicht anwendbar gewesen seien; mindestens hätten sie damit ernstliche Zweifel zu erkennen gegeben» Demgegenüber ist der Bevision zuzugeben, daß die natürlichere Auffassung die ist, der Bundestag habe mit diesen Änderungen eine Klarstellung vorgenommert, Zweifelsfragen der hier entschiedenen Art beseitigen und nur. Die amtliche Begründung zu dem Entwurf.der Bundesregierung (Bundestagödrucksache III 1910) bemerkt dazu, daß § 52 nur die Berufssoldaten erfasse, daß aber für Soldaten auf Zeit und.Soldaten kraft Wehrpflicht ungefähr dasselbe durch § 81 des Bundesversorgungsgesetzes über § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes gelte; zur Beseitigung praktischer Schwierigkeiten bei Anwendung der getrennten Bestimmungen sei. ständig für entsprechend anwendbar erklärt, braucht keinesfalls alle diejenigen Bestimmungen nochmals wörtlich aufzuführen, die darin als Ausnahmen von einer Grundregelung erscheinen, ftach Auffassung des Revisionsgerichts ergibt eine entsprechende Anwendung des Bundesverf?orgungsgesefczes auf Soldaten der Bundeswehr im Gegenteil ohne weiteres auch die Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen Haftungsbeschränkungen • Im Gegenteil handelt es sich bei dieser Haftungsbeschränkung um eine für die Versorgung im öffentlichen Bienst seit vielen Jahrzehnten eigentümliche Bestimmung, die als Teil der Vorschriften zu verstehen ist, die Art und Umfang der Versorgung regeln. In Anlehnung an entsprechende Vorbilder in der Sozialversicherung findet sich eine entsprechende Haftungsbeschränkung bereits in den für die Beamten zunächst geltenden Unfallfüreorgegesetzen ({> 8 des Gesetzes vom 15* März 1886 - RGBl 53 * und § 10 des Gesetzes vom 18. Soweit diese Bestimmungen - wie hier - nur die Ansprüche gegen den eigenen Bienstherrn beschränken, sind dagegen grundsätzlich Bedenken nicht zu erheben, denn 4« Auf die Revision der Bundesrepublik muß daher das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es den Schmerzens-geldanspr.uch betrifft; auf die Berufung der und unter Zurückweisung der entsprechenden Berufung des Klägers ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
Ill ZR 15/63
2223 047
Verkündet am 23. Januar 1964 Scheitel, Justizobersekretär als Urkunäsbe*mter der Geschäftsstelle
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Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
B -ü ver-
treten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch den Kommandeur des Y/ehrbereichs II in Hl HuA-BöflBP-Allce
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Peinmechaniker Holm V# istraße O, ..
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I-Al
Klager und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■MB -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarra sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Gahtgens, Keßler und Br. Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der beklagten B| _________
wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 26. November 1962 auf-;ehoben, soweit es zu dem Nachteil der erkannt hat«
Auf die Berufung der wird das
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden/Aller vom 12. April 1962, soweit darin ein Schmerzensgeldanspruch gegen die BflB-
dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt erklärt ist, unter Zurückv/eisung der insoweit eingelegten Berufung des Klägers abgeändert.
Bie Klage gegen die wird abge-
wiesen, soweit es sich um den Schmerzensgeldanspruch handelt«
Ber Kläger hat die gesamten Kosten der Rechtsmittel-verfahren zu tragen, sov/eit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der B( wegen eines am 14. Mai 1959 während seiner militärischen Dienstzeit erlittenen Verkehrsunfalls.
Der Klager war damals Soldat auf Zeit und auf dem Fliegerhorst in Di(p bei einer Wartungsstaffel eingesetzt. Fr wollte sich am Unfalltage nach Beendigung des Vormittagsdienstes in die Unterkunft zu dem Mittagessen begeben. Die Soldaten wurden dazu regelmäßig von den entfernt liegenden Ar-Veitsplätzen mit Kraftwagen in die Unterkünfte befördert, doch war es mit Duldung der Vorgesetzten üblich geworden, daß Soldaten mit eigenen Fahrzeugen diese dazu benutzten und dabei auch Kameraden mitnahaen. An diesem Tage nahm der Flieger den Kläger auf seinem Motorroller mit, einer
lambretta. Unterwegs stießen sie mit einem Jeep der Bundeswehr zusammen, den der Gefreite im dienstlichen Auftrag
fuhr. Der Kläger wurde verletzt und lag wegen mehrerer komplizierter Beinbrüche über 7 Monate im Krankenhaus. Nach Ablauf seiner Dienstzeit erhielt er unter Annahme einer Erwerbsminderung von 3C $ für die Zeit vom 14« Mai 1959 bis 31«Mai 1962 eine Ausgleichszahlung von 1.230 DM.
Auf allen Plätzen der Bundeswehr sind auf Grund ministerieller Anordnungen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die zulässige Geschwindigkeit auf dem Fliegerhorst in Di^UlB war auf 30 km begrenzt.
Der Kläger hat mit seiner ursprünglich auch gegen den Flieger gerichteten und insoweit rechtskräftig abge-
wiesenen Klage zunächst die Verurteilung d[er Beklagten zur Zahlung eines Verdienstausfalles von 889*18 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz seines künftigen Schadens begehrt; derzeit ist nur ein Schmerzensgeldanspruch gegen die streitig«
Insoweit hat der Kläger zur Begründung vorgetragen: Beide Fahrer hätten den Unfall verschuldet, da eie zu schnell und nicht ganz rechts gefahren seien. Die Fahrt sei für ihn keine Dienstfahrt, sondern Teilnahme am allgemeinen Verkehr gewesen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Fahrt sei für den Kläger eine Dienstfahrt, keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr und der Unfall eine Y/ehr-dienstbeschädigung gewesen. Der Kläger könne dann nur Ansprüche nach dem Versorgungsgesetz geltend machen und kein Schmerzensgeld verlangen.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die beklagte unter Abweisung dieses Anspruchs im
übrigen dem Grunde nach zu 2/3'für gerechtfertigt erklärt; dieEntscheidung über die übrigen Ansprüche gegen diese Beklagte ist Vorbehalten. Dagegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der
zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers den Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie insoweit ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 839 BGB und Art. 34 GG wegen einer Amtspflichtverletzung bejaht und zur Begründung ausgeführt:
- 4
Beide Kraftfahrer hätten den Unfall durch fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln verschuldet, weil sie unter Berücksichtigung aller Verhältnisse zu schnell und nicht weit genug rechts gefahren seien. Beide Fahrer hätten dabei in Ausübung eines ihnen als Soldat anvertrauten Amtes gehandelt. Sowohl der Fahrer als auch der Kläger seien noch
in Dienst gewesen; diese Dienstfahrt im Kasernengelände stelle keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr dar. Die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sei dafür ohne Bedeutung, zu demal dessen Gebrauch zu diesem Zweck mit Wissen und Duldung der Vorgesetzten geschehen sei. Bine anderweitige Ersatz-rnöglichkeit bestehe hinsichtlich des Schmerzensgeldes für den Kläger nicht. Die BflHHHIHHi hafte daher nach den Antshaftungsbestimmungen. Die Sondervorschriften des Soldatenversorgungsrechtes ständen dem nicht entgegen.
II.
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen, weil der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagte auf Grund der versorgungsrechtlichen Sonderbestimmungen ausgeschlossen ist.
1. Zur Zeit des Unfalls galt für den Kläger das Soldaten-versorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl I 785)« Danach war der Unfall für ihn eine Wehrdienstbeschädigung. § 81 be-zeichnete als Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbei-geführt worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Unerheblich ist es dafür, daß der. Kläger ein privates Fahrzeug für einen Dienstweg benutzt hat (vgl. BGHZ 29, 58)«
Das Gesetz bestimmte in § 52, daß Berufssoldaten aus Anlaß eines im Wehrdienst erlittenen Bienstunfalles gegen ihren Dienstherrn grundsätzlich nur die Versorgungsansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes hätten * Für den Kläger als Soldaten auf Seit galt wie für die Soldaten, die in Erfüllung ihrer »Vehrpflicht dienten, § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes o Banach erhielt ein Soldat, der eine Y/ehr-öienstbeschädigung erlitten hatte, nach Beendigung de3 Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt- . rchaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-versorgungsgesetzes". Dazu wiederum bestimmte § 81 des damals geltenden Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl I 469) folgendes:
"Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden ersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7« Dezember 1943 (BGBl I 674) Anv/endung".
2» Die in § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgeschriebene entsprechende Anwendung der Vorschriften des Eundeoversorgungsgesetzes umfaßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch diese Haftungsbeschränkung in § 81 des Bundesversorgungsgesetzeso
Die darin wiederum vorgesehene Ausnahme für Unfälle bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr gemäß dem Gesetz vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) greift hier nicht Platz. Denn der Kläger hatte die Fahrt im Dienst auf dem abgeschlossenen Fliegerhorstgelände ausgeführt. Die Rechtsprechung wertet sogar den Werkverkehr, wenn der Unternehmer mit betriebseigenen Fahrzeugen einen Arbeitnehmer zu einer anderen Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause befördert,
gelbst dann nicht als Teilnahme am allgemeinen Verkehr, wenn nich das Fahrzeug dabei auf öffentlicher Straße bewegt (vgl«.
BOUZ 8, 330; 33, 339/349)* Ebenso liegt keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei einem betriebsinternen Beförderung^ Vorgang vor« Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil sich der Kläger in einem vom Öffentlichen Verkehr abgeschlossenen Kasernenbereich von einer Dienststelle zur anderen Dienststelle bewegte»
3* Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, daß die in § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes ausgesprochene Verweisung auf das Bundesversorgungsgesetz die Haftungsbeschränkung in § 81 des Bundesversorgungsgesetzes nicht umfasse, mit folgenden Erwägungen:
Die Verweisung beziehe sich lediglich auf die die Versorgung regelnden Bestimmungen, also auf die Vorschriften über Art und ümfang der Versorgungsleistungen» § 81 des Ver-sorgungsgesetzes betreffe nicht die Versorgung, sei auch keine wesensmäßige Kehrseite eines Versorgungsanspruches.
Der Ilaftungsausschluß sei eine Ausnahmeregel; derartige Ausnahmeregelungen müßten klar und deutlich im Oesetz ausgesprochen werden; das sei hier nicht geschehen. Die Entstehungsgeschichte des Soldatenversorgungsgesetzes und die Materialien zu späteren Änderungen bestätigten diese Auffassung«
Diesen Erwägungen, die der Interessenlage nicht gerecht werden, kann nicht zugestimmt werden»
a) Das Berufungsgericht hat richtig öargelegt, daß im laufe der gesetzgeberischen Arbeiten am Soldatenversorgungsgesetz der ümfang der Verweisung auf das Versorgungsgesetz nicht näher erörtert worden ist. Immerhin ist mehrfach, insbesondere auch im Abschlußbericht des federführenden Bundestagsausschusses vom 9* April 1957 (Bundestagsdruckrache II 3366; Allgemeiner Teil) folgendes ausgeführt worden:
"Der Grundsatz, daß möglichst weitgehend bleiches Recht für die Soldaten der ehemaligen und der alten Wehrmacht wie für die Soldaten der Bundeswehr zu gelten habe, ist von den beteiligten Ausschüssen bestätigt und seine Anwendung im Gesetz verdeutlicht worden"«
Das Berufungsgericht glaubt, dieser Bemerkung nichts Entscheidendes entnehmen zu können. Der Senat ist demgegenüber der Meinung, daß damit sehr deutlich der Wille zur umfassenden und möglichst weitgehenden entsprechenden Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit der neuen Bundeswehr zu dem Ausdruck gebracht worden ist. Diesem \7illen wird die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gerecht»
Das Berufungsgericht hat weiter nicht bedacht, daß sich vor Erlaß des Soldatenversorgungsgesetzes vorläufige Bestimmungen über die Versorgung für die neue Bundeswehr in f? 63 des Soldatengesetzes vom 19» März 1956 (3GB1 I 114) fanden. Danach galten für die Versorgung der Berufssoldaten die Vorschriften des Beamtengesetzes für Beamte auf Lebenszeit, während für Soldaten auf Zeit bei Wehrdienstbeschädi-gungen die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend galten. Diese Fassung wich von dem Wortlaut ab, den das Berufungsgericht für wesentlich hält; denn es wurde nicht auf die die Versorgung regelnden Bestimmungen verwiesen, sondern sämtliche Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes sollten entsprechend gelten. Diese Fassung ließ keinen Zweifel daran, daß auch die Haftungsbeschränkung des § 81 des Bundes-versorgungsgesetzes galt. Weder der Wortlaut des späteren Soldatenversorgungsgesetzes noch seine Entstehungsgeschichte ergeben, daß diese zunächst eingeführte, wesentliche Haftungsbeschränkung für einen Teil der Soldaten der Bundeswehr nicht mehr gelten sollte; denn für die Gruppe der Berufssoldaten blieb eine derartige Haftungsbeschränkung durch 5 52 des Soldatenversorgungsgesetzes eindeutig bestehen«
/I
c) Bei den vom Berufungsgericht verwerteten späteren Hechtsänderungen handelt es sich um folgendes:
Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegs-opferrechtes (Erstes ^euordnungsgesetz) vom 27. Juni I960 (BGBl 1 453) erhielt die Einleitung von § 81 des Bundes-versorgunrsgesetzes eine etwas andere Fassung, indem der Kreis der durch den Haftungsausschluß erfaßten Personen anders umschrieben wurde. Ursprünglich war dieser Personenkreis bezeichnet mit ”die nach diesem Gesetz versorgungs-berechtjgten Personen”; das Änderungsgesetz sprach von Personen, die die Voraussetzungen des § 1 des Versorgungsge-setzes erfüllten - die also gesundheitliche Schädigungen im Zusammenhang mit militärischen Bienst erlitten hatten und setzte dieser Bestimmung gleich ’’entsprechende Vorschriften anderer Gesetze, die dieses Gesetz für anwendbar erklären”.
Bas Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß in der amtlichen Begründung und in den Ausschußberatungen des Bundestages zur Erläuterung angegeben war, diese geänderte Einleitung, trage dein Umstand Rechnung, daß das Bundesversorgungsgesetz auch im Rahmen ariderer Gesetze' angewendet werde, wie im Soidatenversörgungsgesetz (Bundestagsdrucksache III 1259» 1825). Das Obdtrlandesgericht meint, damit hätten die gesetzgebenden Körperschaften zu erkennen gegeben, daß bis dahin die entsprechende Bestimmung für die anderen Gesetze«nicht anwendbar gewesen seien; mindestens hätten sie damit ernstliche Zweifel zu erkennen gegeben» Demgegenüber ist der Bevision zuzugeben, daß die natürlichere Auffassung die ist, der Bundestag habe mit diesen Änderungen eine Klarstellung vorgenommert, Zweifelsfragen der hier entschiedenen Art beseitigen und nur. deutlicher aussprechen wollen, was durch die generelle Verweisung schon vorher Rechtens war»
4P
Das Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 28. Juli 1961 (EGB1 I 1085) beseitigte dessen § 52 und fügte einen ? 91 a ein, der nun für alle Arten von Soldaten der Bundeswehr folgendes bestimmte:
"(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlaß einer Jehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche ..."
Die beiden folgenden Absätze enthalten Ausnahmen für Schäden durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen und wiederum für die fälle des Haftungserweiterungsgesetzes vom 7« Dezember 1943 (KGB1 I 674). Die amtliche Begründung zu dem Entwurf.der Bundesregierung (Bundestagödrucksache III 1910) bemerkt dazu, daß § 52 nur die Berufssoldaten erfasse, daß aber für Soldaten auf Zeit und.Soldaten kraft Wehrpflicht ungefähr dasselbe durch § 81 des Bundesversorgungsgesetzes über § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes gelte; zur Beseitigung praktischer Schwierigkeiten bei Anwendung der getrennten Bestimmungen sei. diese Zusammenfassung erforderlich. - Das Berufungsgericht meint, damit habe der Gesetzgeber nur rechtliche Zweifelsfragen beseitigen wollen. Immerhin darf nicht übersehen werden, daß jedenfalls die Bundes-regierung als ihre Auffassung verlautbart hatte, daß. für Soldaten auf Zeit schon vorher der § 81 des Bundesversorgunga-gosetzes gegolten habe.
Zusammenfassend ist der Senat jedenfalls der Auffassung, daß diese Gesetzesmaterialien mehr für die hier vertretene Auffassung als für die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichts sprechen.
d) Die Bemerkung im Berufungsurteil, Ausnahmen von einer gesetzlichen Hegelung müßten "klar und deutlich im Gesetz ausgesprochen werden”, führt hier nicht weiter. Der Gesetzgeber, der ein umfangreiches Gesetz auf andere Fälle voll-
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ständig für entsprechend anwendbar erklärt, braucht keinesfalls alle diejenigen Bestimmungen nochmals wörtlich aufzuführen, die darin als Ausnahmen von einer Grundregelung erscheinen, ftach Auffassung des Revisionsgerichts ergibt eine entsprechende Anwendung des Bundesverf?orgungsgesefczes auf Soldaten der Bundeswehr im Gegenteil ohne weiteres auch die Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen Haftungsbeschränkungen •
e) Hinzu kommt, daß die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint, diese Haftungsbeschränkung im Versorgungsrecht betreffe weder Art und Umfang der Versorgung, sei nichts Wesentliches für die Versorgung und bedeute nicht die wesensmäßige Kehrseite eines Versorgungsanspruches.
Im Gegenteil handelt es sich bei dieser Haftungsbeschränkung um eine für die Versorgung im öffentlichen Bienst seit vielen Jahrzehnten eigentümliche Bestimmung, die als Teil der Vorschriften zu verstehen ist, die Art und Umfang der Versorgung regeln. In Anlehnung an entsprechende Vorbilder in der Sozialversicherung findet sich eine entsprechende Haftungsbeschränkung bereits in den für die Beamten zunächst geltenden Unfallfüreorgegesetzen ({> 8 des Gesetzes vom 15* März 1886 - RGBl 53 * und § 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1901 - RGBl 211). Später enthalten regelmäßig die Beamtengesetze entsprechende Haftungsbeschränkungen (§ 124 DBG; jetzt § 81 des Beamtenrechts-" rahmengesetzes vom 1. Oktober 1981 - BGBl I 1834). ln allen Versorgungsgesetzen seit de© Reichsversorgungsgesetz vom .
12. Mai 1920 (RGBl 998; § 86) erscheinen ähnliche Beschränkungen. Soweit diese Bestimmungen - wie hier - nur die Ansprüche gegen den eigenen Bienstherrn beschränken, sind dagegen grundsätzlich Bedenken nicht zu erheben, denn
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diese Beschränkungen werden durch mancherlei Vorteile ausgeglichen. Der Dienstherr gewahrt nämlich eine schnelle Hilfe und eine Fürsorge in angemessener Höhe, ohne Rücksicht auf Verschulden eines Beteiligten und ohne den Beamten auf Ansprüche gegen möglicherweise wirtschaftlich schwache Schädiger zu verweisen; die Leistungen sind zwar pauschaliert, gehen aber teilweise über die Hegelleistungen des Dienstherrn hinaus. Jedenfalls kann diese Regelung mit Rücksicht auf die Eigenart des öffentlichen Dienstes sowie die zwischen dem Dienstherrn und dem Versorgungsberechtigten bestehenden Treuepflichten hingenommen werden, zu demal sie dem Arbeitsfrieden dient (vgl. ZBR 1959, 345)« Diese Haftungsbeschränkung ist für alle Dienstherrn und ihre Haushaltsführung bedeutsam. Die damit verbundene vereinfachte Abwicklung ist für das Versorgungsrecht von Wichtigkeit, weil Versorgungsfälle - insbesondere im Kriege - in großer Zahl auftreten können und möglichst schnell abgewickelt werden sollen.
Gewiß entfällt damit regelmäßig ein Schmerzensgeldanopruch gegen den Dienstherrn, aber bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt darin kein unzu demutbares Opfer des Dienstverpflichteten. Deshalb sind diese seit vielen Jahrzehnten eingeführten Haftungsbeschränkungen ein so wesentlicher Teil des Versorgungsrechts, daß sie bei einer entsprechenden Anwendung des Versorgungsrechts grundsätzlich ebenfalls gelten müssen.
4« Auf die Revision der Bundesrepublik muß daher das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es den Schmerzens-geldanspr.uch betrifft; auf die Berufung der und unter Zurückweisung der entsprechenden Berufung des Klägers ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
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die Klage wegen des gegen die erhobenen
Gchmerzensgelöanspruchs abzuweisen<=
Die Rechtsmittelkosten sind dem Kläger nach § 97 ZPO aufsuerlegen, soweit darüber noch nicht rechtskräftig erkannt ist.
Pr. Fagendarm Dr. Arndt G-ähtgens
Pr. Reinhardt
Keßler