* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Mit der gegenwärtigen Klage, soweit sie im kevisionsverfahren noch interessiert, verlangen die Kläger mit der Behauptung, die Hühnerpest sei durch die zurückgegebenen Tiere, die sich auf der Ausstellung infiziert hätten, in die Farm eingeschleppt worden, von dem Beklagten einen Teil der nicht entschädigten 20 v.H. ersetzt» Sie haben geltend gemacht, der Beklagte habe die Pflichten, die er ihnen gegenüber auf Grund der hinsichtlich der Überlassung der Hühner eingegangenen Vereinbarung wie auf Grund veterinärpolizeilicher Aufgaben gehabt habe, in mehrfacher Beziehung fahrlässig verletzt» Da die Revisionssumme den Betrag von 6 000 DM nicht übersteigt, die Revision auch nicht zugelassen ist, kann das ange-fochtene Urteil nur darauf überprüft werden, ob es zu Recht eine Amtshaftung des Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG verneint (§§ 546, 547 Abs» 1 Ziff.2 ZPO, § 71 Abs. 2 Ziff.2 GVG). 1«, Das angefochtene Urteil gelangt bei der Untersuchung, ob der Beklagte sich durch eine positive Vertragsverletzung den Klägern- gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, zu der auch für eine Amtshaftung des Beklagten bedeutsamen Ansicht, der Beklagte habe nicht nachweisbar vermittels der Rückgabe der ausgestellten Leghornhennen die Hühnerpest in die Farm der Klüger eingeschleppt; das sei nicht einmal zu vermuten; denn es sei weder erwiesen, daß die Seuche auf der Ausstellung geherrscht habe, noch daß sie nicht auf andere V.'eise - etwa durch Vögel, Insekten oder den Yiind - in'die Farm eingedrungen sei. Denn das Berufungsgericht hat vorsorglich, nämlich für den Fall, daß die Ausstellungshühner doch die Seuche in die Farm der Kläger eingeschleppt haben sollten, verneint, daß hieran der Beklagte und seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 3GB schuld seien, Damit hat es zugleich verneint, daß unter dem Blickwinkel der Amtshaftung gesehen der Beklagte und dessen Bedienstete im Sinne des § 859 BGB, Art* 54 GG ein Verschulden an der Einschleppung der Seuche hätten« Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende und der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene Annahme hält den einschlägigen Rügen der Revision stand0 Hierzu ist auszuführen; Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte weder gewußt noch erkennen können, daß die den Klägern gehörenden Aus-stellungstiore* wenn überhaupt,,erkrankt oder auch nur Virenträger gewesen seien«, Der Amtstierarzt Dr« und die mit der Pflege der auf der Ausstellung gezeigten Tiere betrauten Personen hätten nicht einmal eine Infizierung der Tiere zu argwöhnen brauchen. Auf der Ausstellung sei ein Fall von Hühnerpest nicht festgestellt worden, auch nicht zu befürchten gewesen» In diesem Zusammenhang befaßt sich das angefochtene Urteil eingehend mit den Abgängen oder Erkrankungen verschiedener Tiere vor oder während der Ausstellung und verneint, wobei Im besonderen führt das ange-fochtene Urteil aus, eine eingegangene Blausperberhenne und eini/e abgegangene Küken habe der Amtstierarzt nach seiner Aussage nicht zu Gesicht bekommen; ob er hiervon überhaupt erfahren habe, könne dahingestellt bleiben; denn wenn man mit der Sachverständigen Dr. Gylstorff den Tag, an dem die Hühnerpest in die Ausstellungshalle eingeschleppt worden sei, auf den 2. dem Beklagten mit der Begründung zur Last, bei der Eröffnung der Grünen VVoche sei die Hühnerpest in dem Stadtgebiet des Beklagten, das als einheitlicher Seuchenort anzusehen sei, nicht erloschen gewesen, die Geflügelausstellung habe daher nur unter den besonderen, mit dem Erlaß vom 10» Dezember 1955 nicht erfüllten Voraussetzungen in Abschnitt I § 6 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 12. Diese Örtliche Begrenzung würde, wenn man ganz BeflU als einheitlichen Seuchenort behandelte, nicht gesichert, sondern gerade gefährdet werden; während die Sperrung einzelner Gehöfte oder Bezirke die Gefahrenstellen eng begrenze, führe eine Ausdehnung des Seuchengebietes auf ganz BeflHPumgekehrt dazu, daß die noch von der Seuche verschonten Bezirke nicht mehr von den anderen abgetrennt Yvären« Die Revision beanstandet hieran, das Berufungsgericht sei bei seinen Ausführungen ohne die erforderliche eingehende Begründung von der Äußerung der Sachverständigen abgewichen, die Berlin als einheitlichen Seuchenort angesprochen habe, und habe nicht berücksichtigt, daß nach Ansicht der Sachverständigen in Großstädten die indirekte Verbreitung diner Seuche durch den Menschen im Vordergrund stehe, da der Personenverkehr sich über größere Entfernungen bewege, nicht kontrollierbar und die Seuchengefahr viel sprunghafter sei* lässig, einem Rechtsirrtum unterlegen wären» Bin solches Verschulden läßt sich aber nicht bejahen» Was unter beuchenort zu verstehen ist, mag Zweifeln begegnen und ist jedenfalls eine nicht gerade einfach zu beantwortende Frage» Bei einer Auslegung im Sinne des Berufungsgerichts käme es, was auf den ersten Blick annehmbar erscheint, darauf an, entsprechende seuchonpolizeilicho Sperrbezirke im Stadtbereich einer Großstadt wie Berlin abzugrenzen und anzuordnen» Hinzu kommt, daß nicht nur das angefochtene Urteil, sondern auch mit näherer Begründung ein anderer kollegialer Spruchkörper, nämlich der 9» Zivilsenat des Kammergerichts, in einem Urteil vom 30» Juni 1959 9 u 417/59 die einzelnen Bezirke von Seuchen- Abgesehen davon können nach dem angefochtenen Urteil ein etwa hierin liegender Fehler des Amtstierarztes und ebenso eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits begangen dadurch, daß er auf Herkunftsbescheinigungen für die Küken der Züchter ScflHH und verzichtet hat, nicht als ursächlich für den Schaden der Kläger angesprochen werden» Das Berufungsgericht führt hierzu aus, nach 3em Gutachten Dr. Gylstorff sei die Seuche erst am 2, Februar 1956 4.) Soweit die Revision dem Beriefungsgericht vorwirft, es habe zu Unrecht die von der Sachverständigen geltend gemachten veterinärpolizeilichen Beanstandungen mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Sachverständige habe Befl^ damals für einen einheitlichen Seuchenort gehalten, so steht ihr entgegen, daß dem Beklagten, wenn er eine gegenteilige Auffassung vertritt, ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Soweit die Revision bemängelt, daß in der Ausstellungshalle Kükeneier und Geflügel unkontrollierbarer Herkunft vorhanden gewesen seien, übersieht sie: das Berufungsgericht hat den von der Revision behaupteten Mangel nicht festgestellt, sondern nimmt umgekehrt an, für Bruteier, Brutapparate und Gefriergeflügel hätten Herkunfts bescheinigungen Vorgelegen- Das Berufungsgericht vermißt ferner einen Anhaltspunkt dafür, daß in der Halle ausgestellte sonstige Tiere aus den seuchengefährdeten Ortsbezirken gestammt hätten, und hält es mit dem Sachverständigen Dr.Zureck nicht für ausgeschlossen, daß die Seuche in die Halle durch Besucher, durch Insekten oder auf andere, außerhalb des Einflußbereichs des Beklagten liegende 7/eise eingeschleppt worden sei. Wenn schließlich die Revision es als einen von der Auslegung des Begriffs Seuchenort im vorliegenden Pall unabhängigen Mangel bezeichnet, daß ein desinfizierbarer Raum für Schlachtungen nicht eingerichtet worden sei, und daß ausweislich der Aussage des Zeugen tote Tiere auf der Ausstellung umherge- legen hätten, so hat sie gegen sich: Das Berufungsgericht erachtet die Herrichtung eines solchen be sonderen Raumes nur für den nicht gegebenen Pall als zwingend•erforderlich, daß ganz Berlin ein Seuchengebiet gewesen wäre. Im übrigen läßt sich nach dem angefochtenen Urteil, wenn man seine einschlägigen Peot-stellungen im Zusammenhang würdigt, nicht sagen, das Vorhandensein eines solchen Raumes hätte mit nur einiger Wahrscheinlichkeit den Ausbruch der Seuche auf der Parm der Kläger verhindert. Unter diesen Umständen ist weder zu ersehen, daß ein ausdrückliches veterinärpolizeiliches Verbot, tote Tiere ümlierliegen zu lassen, das möglicherweise nur kurze und nicht gleich bemerkte Liegen der beiden Tiere verhütet haben würde, noch, wie jene 5.) Das Berufungsgericht gelangt auf Grund näherer Erörterungen zu der Auffassung, es sei sachlich nicht geboten gewesen, daß der Beklagte die Ausstellungstiere der Kläger nach der Ausstellung ymd vor der Rückgabe in Quarantäne hätten nehmen sollen« Es verweist darauf, der Amtstierarzt habe die Tiere bis zur Rückgabe laufend untersucht und bei ihnen ebensowenig wie bei dem anderen Ausstellungsgeflügel Verdacht auf Hühnerpest gehabt; er habe nicht zu besorgen brauchen, daß die Hühner der Kläger Virusträger seien; der Umstand allein, daß Tiere bei einer Ausstellung stets einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt würden, habe den Beklagten zur Anordnung einer Quarantäne nicht verpflichtet.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 71 GVG § 839 BGB § 97 ZPO
HühnerpestAusstellungAmtstierarztTierKlägerSeucheRevision

Volltext der Entscheidung

Ill
.|H_ 15/60
Verkündet Mai 1961
Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
2142 077
1o Frau lubi M 2. Dr. Karl M
Im Namen des Volkes In dam Rechtsstreit geb.
Chaussee, Vor der
 Kläger, Berufungsbeklagten und Jttevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
das Land B c flHHV 9 vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagten, Berufungskläger und ^evisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr, Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Kähmen der "Grünen Woche", die m der Zeit vom 27«. Ja-
1956
uar bis einschließlich 5. Februar/in BeHH stattfand, zeigte •ir Beklagte,auf dessen Stadtgebiet in einzelnen Bezirken ühnerpcst herrschte, mindestens aber seit Jahren latent verrett et war, eine Lehrschau über die Geflügelfütterung, Vor der usstellung hatte der zuständige Senator des Beklagten zu dem chutze der ausgestellten Tiere und mit Rücksicht auf die mit eder Tierschau verbundene Ansteckungsgefahr eine viehseuchen-olizeiliche Anordnung vom 10«. Dezember 1955 erlassen. Der Betagte hatte sich für die Veranstaltung von den Klägern, die ine Hühnerfarm betrieben, vereinbarungsgemäß 60 Leghornhennen ur Verfügung stellen lassen, die ihm bereits am 14» November 955 übergeben und von ihm anschließend bei der Firma	&	CJö
 ntergebracht wurden.
Am 6o Februar 1956 gab der Beklagte den Klägern 51 Leghorn-2nnen zurück. Sechs Tier waren vor der Ausstellung von einer nfallenden Legene3tbatterie erschlagen oder notgeschlachtet vegen Eileiterbauchfellentzündung oder Leukose), drei weitere Lere während der Ausstellung getötet worden (Geflügellähme, infmarkstückgroße Wunde oder Futterverweigerung), Die Kläger .-achten die zurückgegebenen Tiere auf ihrer Farm im Stall 10 iter. Von dort liefen einige Tiere-.in den Nebenstall 9, der .t dem Stall 10 einen gemeinsamen Zugang hatte. Das Fflege-irsonal für diese beiden und andere Ställe war dasselbe. Am >, Februar 1956 traten bei vier Ausstellungstieren Atembe-shwerden, zwei Tage später bei Tieren des Nebenstalles 9 .eiche Beschwerden auf. Am 24«. Februar 1956 war der ganze 3e-• and der Farm von der Erkrankung betroffen. Am 25o oder 27* '■bruar 1956 ordnete der Amtstierarzt Dr, HflHIB die Tötung s gesamten Bestandes, damals 2 627 Tiere, wegen Hühnerpest . Die Kläger erhielten auf Grund des Viehseuchengesetzes eine tSchädigung in Höhe von 80 v,H, des errechneten gemeinen rtes der Tiere abzüglich des Freibankerlöses ausgezahlt.
Mit der gegenwärtigen Klage, soweit sie im kevisionsverfahren noch interessiert, verlangen die Kläger mit der Behauptung, die Hühnerpest sei durch die zurückgegebenen Tiere, die sich auf der Ausstellung infiziert hätten, in die Farm eingeschleppt worden, von dem Beklagten einen Teil der nicht entschädigten 20 v.H. ersetzt» Sie haben geltend gemacht, der Beklagte habe die Pflichten, die er ihnen gegenüber auf Grund der hinsichtlich der Überlassung der Hühner eingegangenen Vereinbarung wie auf Grund veterinärpolizeilicher Aufgaben gehabt habe, in mehrfacher Beziehung fahrlässig verletzt»
Das Landgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verurteilt, teils an die Kläger, teils an die von ihnen benannte Abtretungsempfängerin insgesamt 1 200 DM nebst 4 v»H« Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen» Auf die Berufung des Beklagten, der dem Klagovortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten ist, hat das Kammergericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen»
Mit der revision bitten die Kläger um Wiederherstellung des ! landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Bntscheidungsgründe:
Da die Revisionssumme den Betrag von 6 000 DM nicht übersteigt, die Revision auch nicht zugelassen ist, kann das ange-fochtene Urteil nur darauf überprüft werden, ob es zu Recht eine Amtshaftung des Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG verneint (§§ 546, 547 Abs» 1 Ziff. 2 ZPO, § 71 Abs. 2 Ziff. 2 GVG). Die Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
 
1«, Das angefochtene Urteil gelangt bei der Untersuchung, ob der Beklagte sich durch eine positive Vertragsverletzung den Klägern- gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, zu der auch für eine Amtshaftung des Beklagten bedeutsamen Ansicht, der Beklagte habe nicht nachweisbar vermittels der Rückgabe der ausgestellten Leghornhennen die Hühnerpest in die Farm der Klüger eingeschleppt; das sei nicht einmal zu vermuten; denn es sei weder erwiesen, daß die Seuche auf der Ausstellung geherrscht habe, noch daß sie nicht auf andere V.'eise - etwa durch Vögel, Insekten oder den Yiind - in'die Farm eingedrungen sei. Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit einer Vielzahl von Rügeno Ob sie berechtigt sind oder nicht, braucht indessen nicht erörtert zu werden«. Denn das Berufungsgericht hat vorsorglich, nämlich für den Fall, daß die Ausstellungshühner doch die Seuche in die Farm der Kläger eingeschleppt haben sollten, verneint, daß hieran der Beklagte und seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 3GB schuld seien, Damit hat es zugleich verneint, daß unter dem Blickwinkel der Amtshaftung gesehen der Beklagte und dessen Bedienstete im Sinne des § 859 BGB, Art* 54 GG ein Verschulden an der Einschleppung der Seuche hätten« Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende und der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene Annahme hält den einschlägigen Rügen der Revision stand0 Hierzu ist auszuführen;
Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte weder gewußt noch erkennen können, daß die den Klägern gehörenden Aus-stellungstiore* wenn überhaupt,,erkrankt oder auch nur Virenträger gewesen seien«, Der Amtstierarzt Dr«	und die mit
 der Pflege der auf der Ausstellung gezeigten Tiere betrauten Personen hätten nicht einmal eine Infizierung der Tiere zu argwöhnen brauchen. Auf der Ausstellung sei ein Fall von Hühnerpest nicht festgestellt worden, auch nicht zu befürchten gewesen» In diesem Zusammenhang befaßt sich das angefochtene Urteil eingehend mit den Abgängen oder Erkrankungen verschiedener Tiere vor oder während der Ausstellung und verneint, wobei
*
L
5 -
I
es die Abgänge auf der Ausstellung im Verhältnis zu der Zahl d^r ausgestellten Tiere als geringfügig bezeichnet, grundsätzlich, daß diese Vorkommnisse einen Verdacht auf Hühnerpest hätten wachrufen müssen. Im besonderen führt das ange-fochtene Urteil aus, eine eingegangene Blausperberhenne und eini/e abgegangene Küken habe der Amtstierarzt nach seiner Aussage nicht zu Gesicht bekommen; ob er hiervon überhaupt erfahren habe, könne dahingestellt bleiben; denn wenn man mit der Sachverständigen Dr. Gylstorff den Tag, an dem die Hühnerpest in die Ausstellungshalle eingeschleppt worden sei, auf den 2. Februar. 1956 verlege, so könnten jene Tierenicht schon auf der Ausstellung an Hühnerpest eingegangen öein; eine Untersuchung wäre daher ergebnislos verlaufen. Zur Einleitung einer Viruszüchtung habe ein Anlaß nicht bestanden.
Die Revision will demgegenüber einen den Beklagten nach ;
§ 839 BGB i.V.in. Art. 34 GG zu dem Schadensersatz verpflichtenden |
Tatbestand mit der Erwägung bilden; Die Sachverständige Br.
Gylstorff habe den 2. Februar 1956 nicht axs absolutes Datum
 des Seuchendnfalles angegeben; der Amtstierarzt habe, was das
 angefochtene Urteil offen lasse, möglicherweise von Abgängen
 einzelner Tiere erfahren, habe aber die Kadaver nicht zu sehen
 verlangt; es sei daher nicht auszuschließen, daß dann, wenn
 der Amtstierarzt pflichtgemäß die Untersuchung der Kadaver ver-
»
anlaßt hätte, das Eindringen der Seuche rechtzeitig hätte fest-gestellt und entsprechende viehseuchenpolizeiliche Anordnungen hätten getroffen werden können; so habe auch im Jahre 1951 die Untersuchung des einzigen auf der Grünen Woche verendeten Huhnes zur Feststellung der Geflügelpest geführt.
Wenn die Revision sich für die von ihr geschilderte Entwicklung der Dinge darauf beruft, der Beklagte habe durch eine Unterlassung bestimmter veterinärpolizeilicher Maßnahmen auf der Ausstellung eine Gefahrenlage geschaffen und trage daher die Beweislast dafür, daß die Infektion des Geflügelbestandes der Kläger auf von ihm nicht zu vertretende Umstände zurückgehe,
 
so übersieht sie: Es ist nicht schlechthin sondern nur in allgemeinen der Hechtssatz aufgestellt worden, daß der Verletzte dann, wenn eine Amtspflichtverletzung und seine zeitlich nachfolgende Schädigung, die mit der Pflichtverletzung im ursächlichen Zusammenhang stehen kann, feststeht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schädigung nicht nachweisen muß, daß vielmehr der Gegner .den Nachweis dahin zu führen hat, der Schaden gehe nicht auf seine Pflichtverletzung zurück» Hier geht es darum, daß i'infolge von fflichtwidrigkeiten auf seiten der Bediensteten des Beklagten eine zur Aufdeckung der Geflügelpest führende Untersuchung nicht vorgenommen worden 3ein soll, also um die Ursächlichkeit von Unterlassungen» Eine Unterlassung ist aber nach feststehender kechtsprechung für den Erfolg nur dann kausal, wenn pflichtmäßiges Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert hätte» Die bloße Möglichkeit der Verhinderung genügt nicht, ebensowenig eine gewisse Wahrscheinlichkeit, solange sie sich nicht in einem Ausmaß verdichtet, daß sie an Sicherheit grenzt» Selbst die Revision trägt aber nur vor, es sei nicht auszuschließen, daß gegebenenfalls die Geflügelpest eher erkannt worden wäre» Das reicht für die Annahme der Kausalität nicht aus»
2» Eine weitere Amtspflichtverletzung legt die Kevision
%
dem Beklagten mit der Begründung zur Last, bei der Eröffnung der Grünen VVoche sei die Hühnerpest in dem Stadtgebiet des Beklagten, das als einheitlicher Seuchenort anzusehen sei, nicht erloschen gewesen, die Geflügelausstellung habe daher nur unter den besonderen, mit dem Erlaß vom 10» Dezember 1955 nicht erfüllten Voraussetzungen in Abschnitt I § 6 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 12. Dezember 1942 (kGBl I, 689) stattfinden dürfen» Dort ist u»a. bestimmt, daß in einem Seuchenort das Abhalten einer G--f lüge laus Stellung verboten und eine Ausnahme nur mit Genehmigung der Kreispolizeibehörde unter den von der Behörde festzusetzenden Bedingungen zulässig ist»
Demgegenüber heißt es in dem angefochtenen Urteil, selost nach der Behauptung der Kläger habe der Beklagte die Grüne Woche 1956 nicht etwa deswegen untersagen müssen, weil in einzelnen Gehöften die Hühnerpest noch nicht erloschen gewesen sei. Im übrigen sei BefllB im Sinne der Seuchenhestimmungen nicht als einheitlicher Seuchenort anzusehen und daher die Anwendung des § 6 aaO nicht für den ganzen Bereich des Beklagten, sondern nur für den betreffenden Bezirk auszurichten. Der Sinn der seuchenpolizeilichen Bestimmungen sei der, die Seuche zu lokalisieren und zu dem Erliegen zu bringen. Diese Örtliche Begrenzung würde, wenn man ganz BeflU als einheitlichen Seuchenort behandelte, nicht gesichert, sondern gerade gefährdet werden; während die Sperrung einzelner Gehöfte oder Bezirke die Gefahrenstellen eng begrenze, führe eine Ausdehnung des Seuchengebietes auf ganz BeflHPumgekehrt dazu, daß die noch von der Seuche verschonten Bezirke nicht mehr von den anderen abgetrennt Yvären« Die Revision beanstandet hieran, das Berufungsgericht sei bei seinen Ausführungen ohne die erforderliche eingehende Begründung von der Äußerung der Sachverständigen abgewichen, die Berlin als einheitlichen Seuchenort angesprochen habe, und habe nicht berücksichtigt, daß nach Ansicht der Sachverständigen in Großstädten die indirekte Verbreitung diner Seuche durch den Menschen im Vordergrund stehe, da der Personenverkehr sich über größere Entfernungen bewege, nicht kontrollierbar und die Seuchengefahr viel sprunghafter sei*
Bei der Präge nun, ob unter Seuchenort im Sinne der genannten Bestimmungen die ganze politische Gemeinde verstanden werden muß oder nicht, handelt es sich um eine Gesetzesauslegung, die keinem Beweis und keinem Beweisverfahren unterliegt. Weder in seinen Erkenntnisquellen noch bei ihrer Auswertung unterliegt der Tatrichter Beschränkungen, auch nicht einem besonderen Begründungszwang für seine Meinung. Abgesehen davon braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Auslegung des Begriffs Seuchenort die richtige ist. Denn eine Amtshaftung des Beklagten setzte voraus, daß seine Bediensteten schuldhaft, hier fahr-
.. 8 -
lässig, einem Rechtsirrtum unterlegen wären» Bin solches Verschulden läßt sich aber nicht bejahen» Was unter beuchenort zu verstehen ist, mag Zweifeln begegnen und ist jedenfalls eine nicht gerade einfach zu beantwortende Frage» Bei einer Auslegung im Sinne des Berufungsgerichts käme es, was auf den ersten Blick annehmbar erscheint, darauf an, entsprechende seuchonpolizeilicho Sperrbezirke im Stadtbereich einer Großstadt wie Berlin abzugrenzen und anzuordnen» Hinzu kommt, daß nicht nur das angefochtene Urteil, sondern auch mit näherer Begründung ein anderer kollegialer Spruchkörper, nämlich der 9» Zivilsenat des Kammergerichts, in einem Urteil vom 30» Juni 1959 9 u 417/59 die einzelnen Bezirke von	Seuchen-
ort in: Sinne der viehseuchenpolizeilichen Gesetzgebung angesehen, die dahingehende Auffassung des Beklagten also für objektiv richtig angesehen hat»
3» iibenso müssen auch die weiteren Vorwürfe der Kläger scheitern, die von der Revision aufgegriffen werden und eine mangelnde Beachtung der unter 2) erwähnten Anordnung vom 10. Dezember 1955 beanstanden.
Wenn Amtstierarzt Br.	an den Eingängen der Ausstel-
lungshalle nicht desinfizierende Matten, sondern Desinfuktions-beete hat anbringen lassen, so ist er durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen der Annahme der revision zu demindest entschuldigt. Das gleiche wird angenommen werden dürfen, soweit es darum geht, daß Dr. eine Impfbescheinigung nur für über drei Monate alte Ausstellungstiere gefordert hat. Abgesehen davon können nach dem angefochtenen Urteil ein etwa hierin liegender Fehler des Amtstierarztes und ebenso eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits begangen dadurch, daß er auf Herkunftsbescheinigungen für die Küken der Züchter ScflHH und	verzichtet
 hat, nicht als ursächlich für den Schaden der Kläger angesprochen werden» Das Berufungsgericht führt hierzu aus, nach 3em Gutachten Dr. Gylstorff sei die Seuche erst am 2, Februar 1956
 
in die - am 27.Januar 1956 eröffnete - Ausstellung ein-geschleppt worden; folglich müßten die Tiere zur Zeit des Auftriebs noch gesund gewesen sein, wie dies auch Amtstierarzt Dr.Ki^^ bestätigt habe, der sich zu Beginn der Ausstellung und laufend täglich bis zur Rückgabe der Tiere von deren Gesundheitszustand überzeugt habe. Nach der Richtung, daß der Seuchenbefall mit nur einiger Wahrscheinlichkeit um mehrere Tage und bis auf die Zeit vor der Ausstellung zurückzuverlegen und im übrigen auf die nur drei Monate alten Tiere oder auf die Küken der genannten Züchter zurückzuführen sei, vermag auch die Revision selbst nichts Überzeugendes aufzuzeigen. Sie weist in ersterer Beziehung nur mehr oder weniger unbestimmte Möglichkeiten auf. Die Kläger selbst hatten, wie erwähnt sein soll, nur davon gesprochen, daß nach dem Gutachten die Hühnerpest "etwa seit dem 2. Februar 1956" in infektiöser Form auf der Ausstellung vorhanden gewesen sei. Bemerkenswert ist die an anderer Stelle der Gründe enthaltene Erwägung des Urteils, es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, daß die in der Halle ausgestellten sonstigen Tiere gerade aus den beiden seuchengefährdeten Bezirken gestammt hätten.
4.) Soweit die Revision dem Beriefungsgericht vorwirft, es habe zu Unrecht die von der Sachverständigen geltend gemachten veterinärpolizeilichen Beanstandungen mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Sachverständige habe Befl^ damals für einen einheitlichen Seuchenort gehalten, so steht ihr entgegen, daß dem Beklagten, wenn er eine gegenteilige Auffassung vertritt, ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Soweit die Revision bemängelt, daß in der Ausstellungshalle Kükeneier und Geflügel unkontrollierbarer Herkunft vorhanden gewesen seien, übersieht sie: das Berufungsgericht hat den von der Revision behaupteten Mangel nicht festgestellt, sondern nimmt umgekehrt an, für Bruteier, Brutapparate und Gefriergeflügel hätten Herkunfts
-10-
bescheinigungen Vorgelegen- Das Berufungsgericht vermißt ferner einen Anhaltspunkt dafür, daß in der Halle ausgestellte sonstige Tiere aus den seuchengefährdeten Ortsbezirken gestammt hätten, und hält es mit dem Sachverständigen Dr.Zureck nicht für ausgeschlossen, daß die Seuche in die Halle durch Besucher, durch Insekten oder auf andere, außerhalb des Einflußbereichs des Beklagten liegende 7/eise eingeschleppt worden sei. Wenn schließlich die Revision es als einen von der Auslegung des Begriffs Seuchenort im vorliegenden Pall unabhängigen Mangel bezeichnet, daß ein desinfizierbarer Raum für Schlachtungen nicht eingerichtet worden sei, und daß ausweislich der Aussage des Zeugen	tote Tiere auf der Ausstellung umherge-
legen hätten, so hat sie gegen sich: Das Berufungsgericht erachtet die Herrichtung eines solchen be sonderen Raumes nur für den nicht gegebenen Pall als zwingend•erforderlich, daß ganz Berlin ein Seuchengebiet gewesen wäre. Das mag den Beklagten entschuldigen. Im übrigen läßt sich nach dem angefochtenen Urteil, wenn man seine einschlägigen Peot-stellungen im Zusammenhang würdigt, nicht sagen, das Vorhandensein eines solchen Raumes hätte mit nur einiger Wahrscheinlichkeit den Ausbruch der Seuche auf der Parm der Kläger verhindert. Die Aussage des Zeugen Kurth gibt als allenfalls belangreich nur einen einzigen Vorfall wieder, bei dem, und zwar am letzten Sonntag der Ausstellung, zv/ei tote Blausperber-Junghennen zwischen zwei Tiergehegen gelegen haben sollen. Aber auch dieser Vorfall verliert bei näherer Überlegung jedes tragfähige Gewicht. Wie es dazu gekommen ist, daß die Tiere dort lagen, wie lange sie dort lagen, ist nicht geklärt, wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Das gleiche gilt für die Präge, ob gerade diese beiden Tiere erkrankt oder nur \ auch Virenträger gewesen sind. Unter diesen Umständen ist weder zu ersehen, daß ein ausdrückliches veterinärpolizeiliches Verbot, tote Tiere ümlierliegen zu lassen, das möglicherweise nur kurze und nicht gleich bemerkte Liegen der beiden Tiere verhütet haben würde, noch, wie jene
L.
- 11
Vorfälle zu der Erkrankung des den Klägern gehörenden Bestandes geführt haben sollen«
5.) Das Berufungsgericht gelangt auf Grund näherer Erörterungen zu der Auffassung, es sei sachlich nicht geboten gewesen, daß der Beklagte die Ausstellungstiere der Kläger nach der Ausstellung ymd vor der Rückgabe in Quarantäne hätten nehmen sollen« Es verweist darauf, der Amtstierarzt habe die Tiere bis zur Rückgabe laufend untersucht und bei ihnen ebensowenig wie bei dem anderen Ausstellungsgeflügel Verdacht auf Hühnerpest gehabt; er habe nicht zu besorgen brauchen, daß die Hühner der Kläger Virusträger seien; der Umstand allein, daß Tiere bei einer Ausstellung stets einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt würden, habe den Beklagten zur Anordnung einer Quarantäne nicht verpflichtet. Biese Erwägungen, gegen die die Revision nichts von Belang vorbringt, schließen einen Schuldvorwurf -aus.
Auch sonst lassen die Gründe des Berufungsurteils nicht den Schluß zu, daß die Bediensteten des Beklagten in fahrlässiger V/eise ihnen gegenüber den Klägern obliegende Amtspflichten verletzt und dadurch die eingeklagten Schäden zugefügt hätten. Bie von der Revision bekämpften nur vorsorglichen Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, ein
12
etwaiges schadensursächliehes Verschulden des Beklagten würde gegenüber der erheblich schwereren eigenen Fahrlässigkeit der Kläger nicht ins Gewicht fallen, bedürfen daher einer Würdigung nicht. Die Revision ist ohnehin unbegründet und gemäß § 97 ZPO unter Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens auf die Kläger zurückzuweisen .
Br.Geiger	Br.Kreft	Dr.Arndt
 Dr.Hußla	Gähtgens