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BGH

Gericht: BGH

gegen die J in Di und gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter} Hechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Goigor sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Br« V/olany und Br« Beyer für Hecht erkannt} Spruch auf Haft ent Schädigung nach den Wiodergutraachungs-b©Stimmungen in Höhe von 3 000 HM ab0 Hie Klägerin bat unter Übersendung eines entsprechenden Formblattes das Landesamt für Wiedergutmachung (BUY) um eine Bestägigung der Forderung« Her Generalanwalt für Wiedergutmachung erteilte am* 16» Hoveiaber 1949 diese Bestätigung und übersandte sie mit einem Begleitschreiben des Inhalts, daß er sich mit der Abtretung einverstanden erkläre, daß ,fdie Auszahlung * ««» auf Grund der Bestimmungen des Entsehädi-gungsgesetzos11 erfolge unä daß der reguläre Antrag von eingebracht worden sei « Daraufhin gewährte die Klägerin RflMHHP 2 000 HM« Sie erhielt in der Folgezeit aber keine Zahlung seitens des Beklagten« vie sandte am 25o Mai 1950 an das BLW eine von RflHH■ Unterzeichnete Urkunde ein, in der\ er sich mit einer - Sperre seines V/iedergutmchungsanspruchs in Höhe von 3 000 HM einverstanden erklärte und,hei dem Amt unwiderruflich beantragte, daß‘die auf diesen Anspruch entfallenden Beträge zur Begleichung der Kreditforderung der Klägerin verwendet werden sollten,. 2s beruft sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung und stellt das Vorliegen einer ZahlungsZusage sowie ein amtri-pflichtwidriges Verhalten des Generalanwalts in Abrede* Auf keinen Fall könne, so meint es weiter, in den Schreiben an die Klägerin eine hoheitliche Bestätigung erblickt werden«, Die Klägerin habe außerdem selbst ihren Schaden verschuldet * zugesprochen« Es erblickt eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung, begangen in Ausübung eines öffentlichen Amtes, in erster hinie in der «Forderungsbestätigung» vom 16«, November 1949$ in zv/eiter hinie sieht es den Anspruch auch deshalb als begründet an, weil das Bandesent-schüdigungsamt mit seinem Schreiben vom 16, Juni 1950 der Klägerin die amtliche Zusage erteilt habe, weitere Zahlungen an RflMIvorerst zu unterlassen und nach der rechtskräftigen Feststellung seines Haftentschädi - daß der Generalanwalt nur ein Vorgehen nach Maßgabe des Gesetzes - welches aber eine Abtretung für unzulässig erklärte - in Aussicht gestellt habe, muß schon deshalb als unzutreffend bezeichnet werden, weil sich • b) Auch das Verschulden des Beamten hat das Berufungsgericht mit Hecht bejaht3 denn er mußte sich über die Rechtslage vergewissern, wenn er eine für andere erhebliche Erklärung abgab« Insoweit werden auch von der Revision besondere Angriffe gegen die EntScheidung des Berufungsgerichts nicht erhoben« 2)« Auch die für die Staatshaftung erforderliche Voraussetzung, daß der Beamte "in Ausübung eines Öffentlichen „mtes" (Art 34 GrundG) gehandelt hat, ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden; denn der Generalanv/alt hat in Wahrnehmung seiner Obliegenheiten im Rahmen der Betreuung der Verfolgten, denen der Staat Wiedergutmachungsleistungen gewährte, auch bei dem hier fraglichen Schreiben an die Klägerin gehandelt, so wahr nach der Peststellung des Berufungsgerichts eine Förde-rung des Entschädigungsberechtigten auch hierbei eine maßgebende Rolle gespielt hat* Die Revision bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, wenn sie ausführt, es habe sich um nichts anderes gehandelt, wie in dem Palle,' daß jemand auf rein bürgerlichrechtlichem Gebiet eine Forderung abtreten will und der Zessionär sich vorher bei dem Schuldner über das Bestehen der Forderung unterrichtet«, Damit kann sie aber nicht gehört werden$ eine nach §§ 554 Abs 3 Ziff 2 b, 286 2P0 zu beachtende Rüge gegen den gegenteiligen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht erhoben» - Im übrigen ergibt sich die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenouiienen Würdigung und die TJnrich-tigkeit der Behauptung der Revision auch schon unmittelbar aus dem Schreiben des Gcneralanwaltso Bei einer, privatrechtlichen Anfrage an einen Schuldner wäre dessen Erklärung, daß er mit der Abtretung "einverstanden" sei, sinnlos, wenn die Abtretung seiner Zustimmung nicht bedarf und er deshalb auch gar nicht um seine Zustimmung gebeten, sondern nur danach gefragt wird, ob die Forderung besteht» Die Zustimmungsexklärung des Generalanwalts im vorliegenden Fall kann nur die Bedeutung haben, daß er als Betreuer der Verfolgten, also als Träger eines öffentlichen Amtes, mit dem ihm unterbreiteten Plan einer Kreditgewährung an den Entochädigungoberech-tigten unter Abtretung seines Anspruches gegen den Staat 3)c Auch die Nichtanwendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werdeno Die Klägerin brauchte die nähere Grundlage des Anspruchs, der ihr abgetreten wurde, nicht zu prüfen und ■im-Anschluß an eine Prüfung über die Zulässigkeit der Abtretung * Es muß somit davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land für den der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen hat« Ba über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zwischen den Parteien kein Streit besteht, muß die Revision schon aus den angegebenen Gründen als unbegründet und die Klage als begründet angesehen werden, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen der Re7isi01 ankojnmen würde0

ForderungBerufungsgerichtErklärungAbtretungAnspruchBrSchreibenKlägerinGeneralanwaltRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet	2375	013
am 25« Juni 1956 Fieser* Justisangest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Freitstaates Bayern , gesetzlich vertreten durch die Oherfinanzdirektion München - Zweigstelle München
 Beklagten* Berufungsk3*jägers und HeVisionsklägers* 7
- Prozeßbevoilmächtigter: Hechtsanwalt Br»
gegen
 die J in Di
 und
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter} Hechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Goigor sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Br« V/olany und Br« Beyer
 für Hecht erkannt}
* X
Bie Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30* September 1954? den Parteien an Verkündungsstatt zugeatellt am 13» und 14o Oktober 1954, wird, zurückgewiesen«
Bas beklagte Band hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Hechts wegen
 
gg^estsmdi
 Mle Klägerin wurde 1949 von dem Rentner' H
Spruch auf Haft ent Schädigung nach den Wiodergutraachungs-b©Stimmungen in Höhe von 3 000 HM ab0 Hie Klägerin bat unter Übersendung eines entsprechenden Formblattes das Landesamt für Wiedergutmachung (BUY) um eine Bestägigung der Forderung« Her Generalanwalt für Wiedergutmachung erteilte am* 16» Hoveiaber 1949 diese Bestätigung und übersandte sie mit einem Begleitschreiben des Inhalts, daß er sich mit der Abtretung einverstanden erkläre, daß ,fdie Auszahlung * ««» auf Grund der Bestimmungen des Entsehädi-gungsgesetzos11 erfolge unä daß der reguläre Antrag von
 eingebracht worden sei « Daraufhin gewährte die Klägerin RflMHHP 2 000 HM« Sie erhielt in der Folgezeit aber keine Zahlung seitens des Beklagten« vie sandte am 25o Mai 1950 an das BLW eine von RflHH■ Unterzeichnete Urkunde ein, in der\ er sich mit einer - Sperre seines V/iedergutmchungsanspruchs in Höhe von 3 000 HM einverstanden erklärte und,hei dem Amt unwiderruflich beantragte, daß‘die auf diesen Anspruch entfallenden Beträge zur Begleichung der Kreditforderung der Klägerin verwendet werden sollten,. Das Lande sent Schädigung o amt (LEA) bestätigte am 16« Juni 1950 den Eingang dieser Urkunde und schrieb,« daß es nunmehr in der Lage, sei, die Forderung der Klägerin nach Maßgabe einzelner näher bezeichneter Bedingungen und Bestimmungen zu erfüllen» Auch danach wurden aber noch Vorschüsse und Beihilfen an äflHHHHl ausgezahlt, welche die Forderung der Klägerin weit überstiegen* Auch nach Feststellung
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der Entschädigungsansprüche wurde noch ein Betrag an
 Bank beglichen« Has LEA begründete sein Vorgehen damit, daß die Abtretung und deren Genehmigung unwirksam seien,
 ausbezahlt und eine Schuld bei einer anderen
 
weil der Anspruch vor seiner rechtskräftigen Feststellung nicht übertragbar gewesen sei*
#ie Klägerin vertritt demgegenüber den Standpunkt,
 daß die Abtretung wirksam gewesen sei und daß das BIA7
außerdem auch eine Zahlungsverpflichtung ihr gegenüber
 eingegangen sei* Der Generalanwalt habe -sich auf alle
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Fälle einer Ajßtspflichtverletzung schuldig gemacht, wenn
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er* entgegen der Rechtslage und der Recht sauf fas sung des Beklagten die Bestägigung vom 16» November 1949 erteilt habe» Von	sei	eine	Rückzahlung	nicht	zu
 erlangen»
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2 185 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 1, Januar 1955 zu verurteilen*
las beklagte band hat um KlageabWeisung gebeten*
2s beruft sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung und stellt das Vorliegen einer ZahlungsZusage sowie ein amtri-pflichtwidriges Verhalten des Generalanwalts in Abrede* Auf keinen Fall könne, so meint es weiter, in den Schreiben an die Klägerin eine hoheitliche Bestätigung erblickt werden«, Die Klägerin habe außerdem selbst ihren Schaden verschuldet *
Die beiden Vor&ei’gerichte haben die Klage als begründet angesehen» Mit der Revision verfolgt das beklagte Band seinen Antrag auf Klageabweisung weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
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Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Amte Haftung
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zugesprochen« Es erblickt eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung, begangen in Ausübung eines öffentlichen Amtes, in erster hinie in der «Forderungsbestätigung» vom 16«, November 1949$ in zv/eiter hinie sieht es den Anspruch auch deshalb als begründet an, weil das Bandesent-schüdigungsamt mit seinem Schreiben vom 16, Juni 1950 der Klägerin die amtliche Zusage erteilt habe, weitere Zahlungen an RflMIvorerst zu unterlassen und nach der rechtskräftigen Feststellung seines Haftentschädi -
gungsanspruches mit den dann zu gev/ährenden heistungen
*
zunächst die Forderung der Klägerin abzudecken/
Auf die Angriffe der Revision, zu der zweiten Begründung braucht nicht eingegangen zu werden, weil schon die erste Begründung die angefochtene Entscheidung vollauf trägto
i)o Bas Berufungsgericht geht mit Recht von dem in-der Puechtsprechung ständig angewandten Grundsatz aus, daß es zu den Amtspflichten eines Beamten gehört, eine von ihm an einen Gesuchstaller erteilte Auskunft richtig und vollständig au erteilen (ygl EfiZ 91, 241; 146, 40;
 148, 286).. •
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Was für eine “Auskunft« im engeren Sinne gilt, muß erst recht bei Erklärungen verlangt werden, bei denen offen zutage liegt, daß ihr Inhalt für ein bestimmtes Verhalten des Anfragenden maßgebend sein soll,
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wie das auch im vorliegenden Falle zutrifft, da jedem
 ohne weiteres ersichtlich war, daß die Klägerin sich bei
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ihrer endgültigen Entscheidung über eine Kreditgewährung an HMMH) von den Erklärungen der Behörde über die der Bank angebotene Sicherheit leiten lassen würdeo
a) Die Meinung der Revision, daß in Wirklichkeit gar keine unrichtige Auskunft erteilt worden sei, weil aus ctem *>atz in dem Begleitschreibens «Die Auszahlung dieses Betrages an Sie erfolgt auf Grund der Bestimmungen des Entschädigungsgesetzesoou zu ersehen gewesen sei,
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daß der Generalanwalt nur ein Vorgehen nach Maßgabe des Gesetzes - welches aber eine Abtretung für unzulässig erklärte - in Aussicht gestellt habe, muß schon
 deshalb als unzutreffend bezeichnet werden, weil sich •
*
dieser Zusatz nur anf die "Auszahlung”, nicht aber auf den Bestand der Forderung und ihre Übertragung bezieht«
Ber erste datz des Begleitschreibens lautet klar dahin,
* *
daß sich der Generalanwalt mit der Abtretung "von 3 000 Bll ausoooo Haft ent Schädigungsansprüchen 0««« einverstanden11 erkläre^ dies kann aber nichts anderes bedeuten, als daß gegen die Abtretung Bedenken nicht zu erheben seien« Der nächste Satz kann bei einer verständigen Yfürdigung dagegen nur noch die "Art und Weise" der Zahlung be-treffen,* wie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Frage, ob Teilleistungen oder Zahlung in einer Summe zu erwarten seien« Bas Berufungsgericht stellt außerdem al3 einen tatsächlichen Umstand dies fest, daß es dem Generalanwalt bei dem Schreiben geradezu darauf angekommen sei, dem von seiner Dienststelle Betreuten zu dem Kredit zu verhelfen« Bas konnte aber nur erreicht werden, wenn der Inhalt der amtlichen Erklärung in dem eben genannten Sinne von der Klägerin verstanden wurde« Baß die Erklärung mit diesem Inhalt aber nicht als objektiv richtig bezeichnet werden kann, vermag auch die Revision nicht in Zweifel zu ziehen«
b) Auch das Verschulden des Beamten hat das Berufungsgericht mit Hecht bejaht3 denn er mußte sich über die Rechtslage vergewissern, wenn er eine für andere erhebliche Erklärung abgab« Insoweit werden auch von der Revision besondere Angriffe gegen die EntScheidung des Berufungsgerichts nicht erhoben«
 
2)« Auch die für die Staatshaftung erforderliche Voraussetzung, daß der Beamte "in Ausübung eines Öffentlichen „mtes" (Art 34 GrundG) gehandelt hat, ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden; denn der Generalanv/alt hat in Wahrnehmung seiner Obliegenheiten im Rahmen der Betreuung der Verfolgten, denen der Staat Wiedergutmachungsleistungen gewährte, auch bei dem hier fraglichen Schreiben an die Klägerin gehandelt, so wahr nach der Peststellung des Berufungsgerichts eine Förde-rung des Entschädigungsberechtigten auch hierbei eine maßgebende Rolle gespielt hat* Die Revision bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, wenn sie ausführt, es habe sich um nichts anderes gehandelt, wie in dem Palle,' daß jemand auf rein bürgerlichrechtlichem Gebiet eine Forderung abtreten will und der Zessionär sich vorher bei dem Schuldner über das Bestehen der Forderung unterrichtet«, Damit kann sie aber nicht gehört werden$ eine nach §§ 554 Abs 3 Ziff 2 b, 286 2P0 zu beachtende Rüge gegen den gegenteiligen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht erhoben» -
Im übrigen ergibt sich die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenouiienen Würdigung und die TJnrich-tigkeit der Behauptung der Revision auch schon unmittelbar aus dem Schreiben des Gcneralanwaltso Bei einer, privatrechtlichen Anfrage an einen Schuldner wäre dessen Erklärung, daß er mit der Abtretung "einverstanden" sei, sinnlos, wenn die Abtretung seiner Zustimmung nicht bedarf und er deshalb auch gar nicht um seine Zustimmung gebeten, sondern nur danach gefragt wird, ob die Forderung besteht» Die Zustimmungsexklärung des Generalanwalts im vorliegenden Fall kann nur die Bedeutung haben, daß er als Betreuer der Verfolgten, also als Träger eines öffentlichen Amtes, mit dem ihm unterbreiteten Plan einer Kreditgewährung an den Entochädigungoberech-tigten unter Abtretung seines Anspruches gegen den Staat
 
einverstanden sei«, diesen Plan also als Hoheitsträger billige«,
Per Revision mag zugestanden werden, daß von der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Grundsatz nur dann zu sprechen sei, wenn eine Handlung im Spiele stehe, die von einer Privatperson nicht vorgenommen werden könne. Aber man muß es auf die konkrete Handlung abstellen, "Auskünfte1* kann gewiß jedermann erteilen, aber in der Eigenschaft als "Generalanwalt** eines staatlichen Amtes kann dies nur der betreffende Amtsträger tun« Handelt der Amtsträger als solcher, dann kann es nur darauf an-fcommen, ob er im Einzelfall rein fiskalische Interessen verfolgt oder dem Bürger in einer anderen Stellung gegenübertritt «, Biese andere Stellung kann dann nur eine hoheitliche Betätigung sein. Von der Verfolgung privatrechtlicher Interessen des Staates kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wäre die von der Revision vertretene Ansicht richtig, dann könnte bei Auskünften einer Behörde - und in vielen anderen Fällen, wie zJ» auch bei Verletzungen einer Person - überhaupt nie von einer hoheitlichen Betätigung gesprochen werden, weil die betreffenden Handlungen, von ihrem allgemeinen Erfolg aus beurteilt«, auch von einer Privatperson vorgenommen werden können
•
Im einzelnen braucht auf die von dem eben genannten Grund-irrtum beeinflußten weiteren Ausführungen der Revision zu diesem Punkt nicht eingegangen zu werden. Per vorliegende Fall liegt ebenso wie der vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 5o Mai 1955 - III ZR 252/53 -gewürdigte Fall, wo ebenfalls schon der hoheitliche Charakter der Betätigung der Beamten des BLW oder LEA, bei Erklärungen gegenüber Kreditinstituten über das
- 8 ~
Bestehen eines Entschädigungsanspruchs bejaht worden ist o
3)c Auch die Nichtanwendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werdeno Die Klägerin brauchte die nähere Grundlage des Anspruchs, der ihr abgetreten wurde, nicht zu prüfen und ■im-Anschluß an eine Prüfung über die Zulässigkeit der Abtretung *
Erwägungen anzustellen, wenn ihr von der für die Anwendung des Wiedergutmachungsrechts zuständigen und mit den tatsächlichen Verhältnissen des kreditsuchenden Entschädigungsberechtigten vertrauten Behörde - daß der Entschädigungsantrag schon gestellt war, wurde in dem Schreiben vom 16« November 1949 ausdrücklich hervorgehoben - bestä -tigt wurde, daß gegen die Abtretung Bedenkenn icht zu erheben seien, Baß eine Behörde einer gesetzlich unzulässigen Abtretung zustimme, liegt so fern, daß dem Erklärungsempfänger nicht der Vorwurf mangelnder Sorgfalt zu machen ist, wenn er eine solche Möglichkeit nicht weiter in Betracht zieht« Baran muß jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art festgehalten werden, nämlich dann, wenn der Erklärungsempfanger weder auf dem in Frage kommenden Rechtsgebiet besonders bewandert ist noch kraft eines besonderen Verhältnisses die Pflicht hat, die Rechtslage von sich aus umfassend zu prüfen«
Es muß somit davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land für den der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen hat« Ba über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zwischen den Parteien kein Streit besteht, muß die Revision schon aus den angegebenen Gründen als
 unbegründet und die Klage als begründet angesehen werden, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen der Re7isi01 ankojnmen würde0
Tie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«,
;Dro Geiger	33r0	Kreft Dr*	Arndt
\
Wo1any
 Br«, Beyer