§§ 8; 12P 16 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 21o August 1951 (BGBl I, 774), August 1951 nicht für Verbindlichkeiten dös Reiches aus Anlass von Personenschaden, die durch Angehörige der früheren deutschen V/ehrmacht oder wehrmachtsähnlichen Organisationen und Einrichtungen verursacht sind, soweit diese Ansprüche vor dem 1, April 1950 entstanden sind oder diesen Zeitraum betreffen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Oldenburg vom 26, November 1952 teilweise aufgehoben. Der auf Zahlung von 1 108,75 DM hebst 4 io Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22c Juni 1951 erhobene Klage- ansprnch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Schaden die Zeit vom 1„ April 1950 an betrifft„ p, Es wird festgestellt,, dass die Beklagte verpfiich-tet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 8. II- Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche, soweit diese dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sind, und über die Kosten, einschliesslich derjenigen der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,, Dieses regelte auch die vom Kläger für die Zeit bis zu dem 311 Januar 1943 angemeldeten Ansprüche und teilte' mit Schreiben vom 16. Dezember 1942 mit, dass die Schadens-ersatzansprüche des Klägers nach den allgemeinen Rechtsvorschriften dem. Die Rentenzahlungen wurden nach der Entlassung des"Klägers ; aus der Strafhaft am 25. Der Kläger hat vorgetragen, das Luftgauko§ manifk H—i bi" wie sich aus dem Schreiben vom C DK\ Da die Verletzung ides' Bein'es noch nicht nusgeheilt und eine weitere Heilbehandlung erforderlich sei sei auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch be gründet. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus den 'Unfall entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Das Luft gaukommando habe.die Schadensersatzansprüche der Höhe nach nicht anerkannt, denn aus seinem Schreiben vom 3. Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die auf Zahlung gerichteten Klageansprüche (Klageantrag zu 1 bis 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass das beklagte Deutsche Reich verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 8. Hiergegen hat das beklagte Reich Berufung eingelegt und geltend gemacht, Verbindlicbkei mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen sf mass § 8 des 2. Überleitungsgeseczes vorn 21.:; 1951 für die Zeit nach dem 1= April 1950 auf republik Deutschland übergegangen. Diese von zu erfüllenden, ursprünglich gegen das Deutsc gerichteten Ansprüche würden für die Zeit ab 1950 des. Grunde nach nicht mehr beanstandet; zensgeldanspruch sei aber vor dem h April 11 d en ind im übrigen ver3ährt, Der Kläger hat in der Verhandlung vor dem* gorient am 5. April 1950 nur mit der Massgabe auszi dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistungfa zu verweigern* als nicht durch ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Leistung begründet ist. a) die auf Zahlung gerichteten Klageansprüche zu l'| bis 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 8, Juni 1941 S 4) ist zwischen den Parteien unstreitig, dass’l^g früher zuständigen Dienststellen des Reiches näfflS fang der Sachund Rechtslage einen Anspruch nach der Personenschädenverördhüng idF der Bi vom 10 November 1940 (RGBl I, 1482) abgelehi mehr die Schadensersatzansprüche des Klägers allgemeinen Rechtsvorschriften” sowohl dem G: der Höhe nach anerkannt haben« Hiernach ist dem übereinstimmenden beiderseitigen Vortrag der -jPäH| en von einem tatsächlichen Sachverhalt bei dem Slifsi des Klägers auszugehen, der die Voraussetzungen)Jerjf?*® 2 der Personenschädenverordnung, nach deren § 0 Ansprüche - also auch solche aus § 839 BGB, krVjjm WeimVerf - gegen das Reich ausgeschlossen sind A)n3.$S 2« Der weitere Ausgangspunkt des Berufur dass Ansprüche des Klägers, aus unerlaubter Hs (Amtshaftung) gegen das Deutsche Reich wegen tenen Personenschadens nunmehr auf Grund des r line' and era?rechtliche Grundlage für die tarxg der beklagten ■Btmdesrepu'blik als § 8 des 2, Über leitungsgesetzes ist nicht ersichtlich. bestimmt, dass die Bardesrepublik die Verbindlichkeiten des Reiches für durch Angehörige der Wehrmacht oder w ehr:i 11 c 111 sähn 1 i ci 1 er 0rgani sat i c n en ve r ur s ac h i e p ers 0nen-echaden tragt, gegen die beklagte Bundesrepublik geltend gemacht werden können, ist frei von Rechtsirrtum. Überieitürfgsgesetzes unter Bezug-nähme auf §§ 1, 3 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20, Dezember 1950 .(BGBl I, 791)/’genannten wehrmachts-ähnlichen Organisationen und Einrichtungen entsprechend § 5 Abs 1 Buchst o BVG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu dem Luftsehutzgesetz idB vom 1. fassang hat sich jedenfalls dahin gefestigt die Beklagte weder aas dem Gesichtspunkt der .It^» tität mit dem ehemaligen Deutschen Reich noh^^HHi Rechtsnachfolge oder Staatensakzession für aus unerlaubter Handlung, die gegenüber dem Deütsof&f1 Reich bestehen oder bestanden, ohne weiteres fT (BGI-IZ 3, 1/27'3, 94/1017 und 308 /JiO/; 4, 2| 7276/2777; 8, 169 /l74/1777; 10, 220 7222/; Qjfl| in JMinBl NRhWf 1953 3 100)„ Eine Haftung der 1 ten für Verbindlichkeiten, die aus unerlaubtehiHanfgl p lungen von Angehörigen der Wehrmacht oder weh:ra&blillp ähnlichen Organisationen und Einrichtungen herrühr« kann auch nicht aus dem rechtlichen Gedanken dgr)||p mögensübernahme oder Punktionsnachfolge hergelelt|;|; werden. Aus der teilweisen Übernahme des Vermögt|H Reiches (vgl BGIiZ 3, 308) könnte nur eine Haf|ffläR beklagten Bundesrepublik für die auf die überno^MB Vermögensteile sachlich bezogenen VerbindlichkefteSl| oder für Forderungen gegen übernommene Sondervetf^M begründet werden (vgl Urteil des erkennenden Sen'^M BGI-IZ 8, 169 ZT72-1747)o Wenn auch die Rechtsinpii^S -der "Funkticnsnachfolge” in vielen Fällen die ]%fj§§H einer nach 1945 gebildeten Körperschaft des ÖffenMl Rechts für vor dieser Zeit entstandene AnsurücfelM unerlaubter Handlung erfassen wird (vgl BGHZ 8,'!l||| 10, 220), so 1st doch hier die Anwendung dieses-,raB liehen Gesichtspunktes -ausgeschlossen. EilReg BrZ S 5Q9) :die Zahlung von Entschädigungen für Schäden, welche von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht.einschliesslich des Wehrmachtsgefolges verursacht waren, für die Fälle, bei denen der Entschä-digürigatetrag bereits vor dem 8, Mai 1945 festgesetzt war, gestattet war, und dass nach cem unwidersprochenen * Vertrag des Klägers derartige Zahlungen in vielen Fäl- len von der Oberfinanzdirektion als Verwalterin des Reichsvermögens (vgl BG-IiZ 8, 197 /201J7) erfolgt sind, ferner, dass die Beklagte infolge der teilweisen Übernahme des Reichsvermögens nunmehr dieses zu dem. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war nämlich die Voraussetzung der MilRegVO Nr 99 - die Feststellung des Entschädigungsbetrages vor dem 8„ Mai 1945 - nicht erfüllt, so dass der Kläger für die Geltungsdauer der MilRegVO Nr 99 eine Erfüllung sei- ; nes Anspruchs gegen das Reich nicht verlangen konnte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Luftgaukommando XI in Hamburg, nachdem der Kläger in Strafhaft genommen war, bereits ab Juni 1944 die zunächst widerruflich zugebilligte Schabensrente nicht mehr gezahlt hat. Aus dem vorgetragenen unbestrittenen Schriftwechsel zwischen den Vertreter des Klägers und dem Luftgaukommando XI im Jahre 1944 ergibt sich, dass das Luft-gaukommando einen .Schadensersatzanspruch de? Hatte somit der Kläger gegen den Oberfin|<^^| sidenten in H(HB| als Verwalter des Reichsv^M| im Hinblick auf die Bestimmungen der MilRegVO1p; Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» die nunmehrige Beklagte hafte gemäss '§ 8 des 2» Überleitungsgesetzes für die Ansprüche des Klägers aus § 839 BC-B, Art 131 Wex&Verf sowie aus § 7 KrfzG wegen Personenschäden» auch soweit sie vor dem .1» April 1950 liegen be zw» entstanden sind. 1» Zwar kann aus dem Wortlaut des § 8 des 2» Überleitungsgesetzes selbst noch nichts Entscheidendes für die Präge gewonnen werden, ob die Beklagte auch die Ver bindlichkeiten des Reiches aus Anlass von Personenschäden erfüllen soll, die durch -Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht oder wehrmachtsähnlichen Organisationen und Einrichtungen verursacht sind, soweit diese vor dem 1» April 1950 liegen oder entstanden sind. Jedoch ist bemerkenswert, dass § 8 aaO seinem Wortlaut nach im Gegensatz zu § 7 aaO nicht von einer "Übernahme von Verbindlichkeiten spricht, sondern nur davon, dass die Beklagte diese-Art von Verbindlichkeiten des Reiche "trägt".. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 16 des 2» Überleitüngsgesetzes (ur sprünglich des § 14 des Gesetzentwurfs), derzufolge das Gesetz und damit auch § 8 aaO grundsätzlich schon mit Wirkung vom 1» April 1950 in Kraft tritt, das Gesetz Überleitungsgesetzes istn|e|s>ia dass Stichtag für den Übergang der in §§ 1, 3 des);)|iS leitungsgesetzes aufgeführten Ausgaben und Einnahmen!m Wenn gesagt ist, dass der Bund mit diesen Ausgaben erMwW diesem Tage ab belastet wird und diese Ausgaben deniSM sprechend vom 1. Überleitungsgesetzes nach 1945 in der Regel von den Ländern gar nicht erfüllt worden, so dass der § 8 die Präge' . Hier ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts-, dass im Hinblick auf die bereits von der MilReg VO Nr 99 zugelassenen Zahlungen der § 8 des .2, Überleitungsgesetzes die Zahlung der dort aufgeführten Entschädigungen nicht erst in Gang gesetzt habe, sowohl für den vorliegenden Pall 'wie auch allgemein in dieser Form nicht zutreffend, Dass der Kläger für < c lauer der MilHegYO Kr 99 keinen realisierbare! Ebenso islfl den Beratungen des Ausschusses für Finanz- und St&|] fragen des Bund es tags (vgl dessen Protokoll Nr 9Q|ff( 6, Juli 1951 S 3) von dem Vertreter der Bundesre||fff erklärt, dass materiell die Bestimmung des § 8 deipj 2 = Üb er leitungsgesetzes eigentlich in das Bundesvi.^| Schon hieraus ergibt sich zu demindest so viel, dass vom Gesetzgeber diese Art von Verbindlichkeiten, die im allgemeinen durch das Bundesversorgungsgesetz nicht erfasst sein werden, als bisher nicht geregelte Kriegsfolgelasten im weiteren Sinne angesehen worden sind, die ebenso wie die Versorgungslasten nach dem Bundesversorgungsgesetz nunmehr von der Beklagten zu tragen sind! Überleitungsgesetzes mit de lung des Bundesversorgungsgesetzes kommt auch darin bum Ausdruck,' dass § 8 nur die Verbindlichkeiten aus Anlass von Personenschäden, nicht hingegen von Sachschäden erwähnt , 'jffl den (vgl Gesetz der BrMilReg Nr 5.2 in Verbindung den Technischen Anweisungen Nr 37 und 89 ^ZJBl S 23 und 60; Haush u.BesBl BrZ 1947, 137)» Dies|l bot der Zahlung von Verbindlichkeiten der WehrmSH wurde in der mit Wirkung vom 15.» September 1947 getretenen MilRegVO Nr 99 in Ziff 13 zwar grand sä in wiederholt, jedoch wurden Zahlungen nunmehr insdwll« gelassen, als der Entschädigungsbetrag vor dem 1945 festgesetzt war. Wenn nun die nach dem Bunüesversorgungsgesethgl sprachsberechtigten Förderungen auf Nachzahlungen aus der Zeit nach 1945 über die von der Militärregierung oder in der amerikanischen und französischen Besatzungszone von den Ländern getroffenen Regelungen hinaus zu demindest zur Zeit nicht haben, ihre Ansprüche sich vielmehr mit dem mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 erfolgten Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes von diesem Zeitpunkt an ausschliesslich nach diesem Gesetz richten - wenn auch in dem weiteren "Umfang als nach der bisherigen Regelung -(vgl § 84 BVG; Schieckel aaO § 84 Anm 2, 3), so ist kein innerer Grund ersichtlich., die ihrem sachlichen Gehalt nach zu diesen Versorgungsansprüchen zu rechnenden Ansprüche des § 8 des 2. Es ist jedenfalls kein Anhaltspunkt tatsächlicher oder rechtlicher Art ersichtlich, dass die Beklagte diese besondere Art von Verbindlichkeiten des Reiches, die den Wehrmachtsfiskus betrafen, zeitlich unbeschränkt zurückbezogen und unabhängig von der nach 1945 gerade für Schulden der ehemaligen- Wehrmacht von der Militärregierung getroffenen Regelung im vollen Umfang übernehmen wollte, insbesondere auch insoweit, als Ansprüche - wie hier vom Kläger - bis zu dem Inkrafttreten des 2. Da diese Ansprüche nach dem Willen des Gesetzgebers und nach ihrem Inhalt als Teil der Kriegsfolgelasten im weiteren Sinne, insbesondere der nach dem Bundesversorgungsgesetz von der Beklagten zu tragenden Versorgungslasten, gewertet werden müssen,, müssen sie grundsätzlich auch deren Schicksal teilen; d.bu, dass diese Ansprüche mangels ausdrücklicher anderweitiger Vorschriften von der Beklag- . Forderungen des Klägers für die Zeit vor dem 1, Aprf||| | 1950 nur das gleiche Schicksal haben wie fast alie^-^MBI Forderungen der Gläubiger des Reiches/ z,B„ der ÖfigW liehen Bediensteten und. der durch Kriegsfolgen digten, deren Ansprüche aus der Zeit nach 194-5 ebenüü jahrelang zunächst nicht realisierbar waren und äur|||| die inzwischen teilweise erfolgten bundesgesetzljjjaM Regelungen ihrem Inhalt und Umfang nach sogar erbe eingeschränkt' sindjedenfalls im Gegensatz zu d||| sprächen des Klägers teilweise auch heute noch nie vollen Umfang befriedigt werden, Beklagte insoweit nicht gegeben, als sie vor dem 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Zeit ab 18. - auch von der Beklagten - für berechtigt e 1st insoweit nicht mehr im Streit, In diesem hang sei jedoch darauf hingewiesen, dass die der Rentendauer, wenn sie - wie hier - im unterblieben ist, im Betragsverfahren erfo auch das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Diesen Anspruch aus § 847 BC-B kann der Kläger gegen die Beklagte nicht geltend machen, da er bereits vor dem 1. April 1950 entstanden ist, mithin die Beklagte für ihn mindestens zur Zeit nicht haftet. Unbestritten gelangt der Schmerzensgeldanspruch bereits mit dem schadenstiftenden Ereignis zur Entstehung, /sofern eines der Rechtsgüter des § 847 BGB verletzt ist Das Schmerzensgeld des § 847 BGB' ist dazu bestimmt:, dem Verletzten für die erlittenen und noch bevor körperlichen und Seelischen Leiden einen Ausglei^||; gewähren (vgl BGHZ 7, 223 /JWBGH in JJJW 195^8bM gerechtfertigt erachtet, als die Beklagte zu dem Ersatz; len weiteren Schadens verpflichtet ist, der dem Kijigl aus dem Unfall vom 8. Damit ist der F'eststellungsanspruch des Klägers, soweit er den in der Vergangenheit entstandenen Schaden betrifft, nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits. April 1950 erhoben ist und die Feststellung der Verpflichtung zu dem. Ersatz des"nocn erwachsenden Schadens"den Zeitraum nach Rechtshängigkeit umfasst, bedarf es auch keiner klarstellenden Neuformulierung des Urteils dahin, dass die Schadensersatzpflicht auf jeden Fall für die Zeit vor dem 1. 5. Eines Eingehens auf etwaige Ansprüche des Klägers nach § 7 KrfzG bedarf es nicht, da eine Haftung der Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes unabhängig von § 8 des 2.
as Nachschlagewerk! ie Amtliche Sammlung!
sets
§§ 8; 12P 16 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 21o August 1951 (BGBl I, 774),
chtssatz: Die Bundesrepublik Deutschland haftet nach § 8 des Zweiten Überleitungsgesetzes vorn 21. August 1951 nicht für Verbindlichkeiten dös Reiches aus Anlass von Personenschaden, die durch Angehörige der früheren deutschen V/ehrmacht oder wehrmachtsähnlichen Organisationen und Einrichtungen verursacht sind, soweit diese Ansprüche vor dem 1, April 1950 entstanden sind oder diesen Zeitraum betreffen.
nzeichen; III ZR 15/53
1 des BGH vom 25, Pebruar 1954
IG Oldenburg OLG Oldenburg
fei 2JL 15/5:
*®wSwndet am 25.Februar 1954 Justizangestellter
• 5 Urkundsbeamter der G-e , schäftsstelle
5ME ■ VV/vr
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion ~ Bundesvermogens-
und Bauabteilung,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter8 Reohtsanwalt Dr.
gegen
fahren Wilhelm M
Strasse
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1954 unter Mitwirkung der Buhdesrichter Dr'. Pag end arm, Dr. Weber, DriWolany, Dr.Beyer und Dr.Hußla
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Oldenburg vom 26, November 1952 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischen- und leilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 23. Januar 1952 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
”1. Der auf Zahlung von 1 108,75 DM hebst 4 io Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22c Juni 1951 erhobene Klage-
ansprnch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Schaden die Zeit vom 1„ April 1950 an betrifft„
2« Der Anspruch auf Zahlung einer ab 18. Juni 1951 rnonatlioh im voraus zahlbaren Rente in Höhe von" 136 DM wird dem .Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ■
p, Es wird festgestellt,, dass die Beklagte verpfiich-tet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 8. Juli 1941 noch erwachsen wird«
4° Im übrigen wird die Klage abgewiesen,”
II- Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche, soweit diese dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sind, und über die Kosten, einschliesslich derjenigen der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 8,. Juli 1941 in durch einen auf einer Einsatzfahrt zu Luftschutzzwecken befindlichen Lastkraftwagen des. Sicherheit s'g; und Hilfs- 7 dienstes (SED), der dem Luftfahrtministerium unterstellt
war? vom Fahrrad gestossen und verletzte Durch den Unfall erlitt der Kläger einen komplizierten Bruch des linken Unterschenkelsr Der Fahrer des Wagens, der damalige SHD-Mann wurde vom Amtsgericht in WH-
mimmmmm durch Urteil vom 12. Dezember 1941 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 75 RM Geldstrafe verurteilt,
Wegen des Unfalls machte der Kläger beim Luftgaukommando XI in EflMMI Schadensersatzansprüche geltend. Dieses regelte auch die vom Kläger für die Zeit bis zu dem 311 Januar 1943 angemeldeten Ansprüche und teilte' mit Schreiben vom 16. Dezember 1942 mit, dass die Schadens-ersatzansprüche des Klägers nach den allgemeinen Rechtsvorschriften dem. Grunde und der Höhe nach anerkannt . "i werden. Yen Februar 1943 ab zahlte das Luftgaukommando an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 272,05 RM solange er zu 100 $ erwerbsunfähig war, danach von Febru-| ar 1944 ab, als seine Erwerbsunfähigkeit nur noch 50 $ betrug, eine Rente von 136,03 RÄ. Die Zahlungen wurden eingestellt, als das Luftgaukommandc erfuhr, dass der Kläger am 22. April 1944 in Strafhaft gekommen war. Die Rentenzahlungen wurden nach der Entlassung des"Klägers ; aus der Strafhaft am 25. Mai 1945 nicht wieder aufgenommen. Ein Schmerzensgeld ist an don Kläger bisher nicht gezahlt worden; ein Angebot des 1 ftgaukömmando vom 21. Januar 1942 auf Zahlung von 500 RM lehnte der. Kläger als zu gering ab.
Am 13. Februar 1951 reichte der Kläger
rechtsgesuch beim Landgericht in 01 eit^^i*!
Klage gegen das Deutsche Reich, vertreten dt||$h di* j
finanzdirektion in Y:1WKHHIHi. auf Feststellung, daf|4j
Luftgaukommando seine Rentenansprüche dem Gruri^^^
der Höhe nach anerkannt habe. Diese Klage ers'^E^S
Kläger erforderlich, da die OberfinanzdirektionJirj'^
WNR die gemäss lilRegVO Nr 99 unter gewissen
Setzungen zulässige Erfüllung derartiger Anr.u-UoraH
der Begründung ablehnte, der Entschädigungsbef
vor dem 8. Mai 1945 nicht festgestellt worden.-f^äöbM
die MilRegVO Nr 99 aufgehoben war, kündigte de/üjSjjM
mit Schriftsatz vom .22. Juni 1951 einen ins einzelm&j
gehenden Zahlungs- und Feststellungsantrag aniifMis®
MH
Juli 1951 wurde dem Kläger das Armenrecht für Jlfpgä
; rnv vn-v ■■ :n ;.;:-k.v ;r.r :■
mehr beabsichtigte Klage bewilligt. Der Beklagten:;^
de die Klage mit Terminsladung am 7. August 2951
Der Kläger hat vorgetragen, das Luftgauko§ manifk H—i bi" wie sich aus dem Schreiben vom C DK\
zember 1942 ergebe, seine Schadens er satzansprüclie^| Grunde und. der Höhe nach anerkannt. Die Höhe derjg$.| Schädigung sei, wie sich aus den Zahlungen ergebefy bereits festgesetzt gewesen. Da er noch immer , u .]?£• j erwerbsunfähig sei, sei sein Anspruch auf Zahlun|’;;E^ Rente in Höhe von monatlich 136 DM gerechtfert g',. Ausserdem sei ihm durch die Nichtzahlung der ErnflyM die Zeit von der Währungsreform bis zu dem 18. Ju i .L0j
*' ' ' ' * "i .v'"v V,F'v"; • ü /;r ?
nach Abzug der erhaltenen ArbeitslosenunterätützEiWj des Krankengeldes ein Schaden von 1108,75 DM ervfaotsi Er halte ein Schmerzensgeld von 2000 DM für angefessj da seine Schmerzen noch andauerten und sie erhebt-®
seien... Da die Verletzung ides' Bein'es noch nicht nusgeheilt und eine weitere Heilbehandlung erforderlich sei sei auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch be gründet.
Der Kläger hat beantragt, das Deutsche Reich als .gte zu verurteilen, an ihn
1= 1108975 DM nebst 4 % Zinsen,
2=, ab 18. Juni 1951 eine monatlich im voraus zahlbare Rente in Höhe von 136 DM,
3. ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld
zu zahlen, und i <7
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus den 'Unfall entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat erwidert, das Deutsche Reich sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert. Das Luft gaukommando habe.die Schadensersatzansprüche der Höhe nach nicht anerkannt, denn aus seinem Schreiben vom 3. April 1943 ergebe sich, dass die Summe von monatlich 272,05 RM nur widerruflich gezahlt worden sei. Heute habe der Kläger aus dem Unfall keinen Schaden mehr; der Schmerzensgeldanspruch sei verjährt.
Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die auf Zahlung gerichteten Klageansprüche (Klageantrag zu 1 bis 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass das beklagte Deutsche Reich verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 8. Juli 1941 noch er wachsen wird. Hiergegen hat das beklagte Reich Berufung
eingelegt und geltend gemacht, Verbindlicbkei mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen sf mass § 8 des 2. Überleitungsgeseczes vorn 21.:; 1951 für die Zeit nach dem 1= April 1950 auf republik Deutschland übergegangen. Diese von zu erfüllenden, ursprünglich gegen das Deutsc gerichteten Ansprüche würden für die Zeit ab 1950 des. Grunde nach nicht mehr beanstandet; zensgeldanspruch sei aber vor dem h April 11 d en ind im übrigen ver3ährt,
Der Kläger hat in der Verhandlung vor dem* gorient am 5. November 1952 seine Klage gegentag desrepub1ik Deutsch 1 and 1 mgestel 11 und beid e Pa|| haben ihr Einverständnis erklärt, dass die Kl dH gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet uni in den Rechtsstreit anstelle des Deutschen Reil! t ritt
Die Beklagte hat sich durch Stellung entsorg der Anträge in der Berufungsinstanz nicht melr-g|
den Klageantrag zu 2) dem Grunde nach gewandt, hi
1B1
lieh der Klageanträge zu 1) und 4) nicht mehr injaj
!!!!!
als beide Ansprüche die Zeit vom 1. April 1950«i
• . i :
treffen und der Klageanspruch zu 1) insoweit dem! nach für gerechtfertigt erklärt ist. Im übrige soweit der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch * K, antrag zu 3) geltend macht, hat die Beklagte uifel abweisung gebeten. Hilfs-weise hat sie zu den Klafj trägen zu 1), 3) und 4) beantragt, eine etwaig v"-teilung hinsichtlich’dieser Ansprüche für di dem 1. April 1950 nur mit der Massgabe auszi dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistungfa
zu verweigern* als nicht durch ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Leistung begründet ist.
: Der Kläger hat beantragt., die Berufung zurück-
zuwfisen, hilfsweise gegenüber der nunmehrigen Beklagten :■
a) die auf Zahlung gerichteten Klageansprüche zu l'| bis 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt
u. zu erklären,.
b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 8, Juni 1941
' noch erwachsen wird.
i's%
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der nunmehrigen Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie in erster Linie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils um Abweisung der Klage bittet, soweit dem Klageantrag zu 1) dem Grunde nach für die Zeit vor dem 1, April 1950’und dem Klageantrag zu 3) stattgegeben ist; gegebenenfalls wird beantragt, nach den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen zu erkennen. Der Kläger hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Deutsche Reich dem Kläger die;aas-sein.eaUn^::;h fall vom 8, Juli 1941 entstandenen Schäden gemäss § 839
A
- 8
BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf zu erset^^R.f^ weil der Fahrer des Kraftwagens des SicherheitilfBI Hilfsdienstes in Ausübung öffentlicher Gewalt als Verkehrsteilnehmer gegenüber eine AmtspflicM^§
letzt hat und nach dem vorgetragenen Inhalt d
i btr:
akten 5 Ds 203/41 des Amtsgerichts Wi 1 helmshavI^B» Verschulden des Fahrers des Lastkraftwagens ^jah...q
ist,- h::M
}xi MiII
Hach dem unwidersprochen vorgetragenen InhU-t'-'-ä'! vom Kläger überreichten Korrespondenzmappe über'fd^® sehen ihm und dem. luftgaukommändo geführten Sehr Wechsel (vgl Tatbestand des landgerichtlichen Ur|:||||
S 4) ist zwischen den Parteien unstreitig, dass’l^g früher zuständigen Dienststellen des Reiches näfflS fang der Sachund Rechtslage einen Anspruch nach der Personenschädenverördhüng idF der Bi vom 10 November 1940 (RGBl I, 1482) abgelehi mehr die Schadensersatzansprüche des Klägers allgemeinen Rechtsvorschriften” sowohl dem G: der Höhe nach anerkannt haben« Hiernach ist dem übereinstimmenden beiderseitigen Vortrag der -jPäH| en von einem tatsächlichen Sachverhalt bei dem Slifsi
.. V.. . ■ ■ . . . r; ■
des Klägers auszugehen, der die Voraussetzungen)Jerjf?*® 2 der Personenschädenverordnung, nach deren § 0
Ansprüche - also auch solche aus § 839 BGB, krVjjm WeimVerf - gegen das Reich ausgeschlossen sind A)n3.$S erfüll:A h.4
ltsprepi
2« Der weitere Ausgangspunkt des Berufur dass Ansprüche des Klägers, aus unerlaubter Hs (Amtshaftung) gegen das Deutsche Reich wegen tenen Personenschadens nunmehr auf Grund des
3g||i|l
n
Sähf
.•3. r line' and era?rechtliche Grundlage für die tarxg der beklagten ■Btmdesrepu'blik als § 8 des 2, Über leitungsgesetzes ist nicht ersichtlich. Die Rech|sau;f
dec 2, ü- I. Mi' fieri' ti > m and Deckung::
’ ‘ ' 'i 'i ! ■ hn i > on 7i 111 1 )(jr] ( m ! , | } 774; , .
de3? bestimmt, dass die Bardesrepublik die Verbindlichkeiten des Reiches für durch Angehörige der Wehrmacht oder w ehr:i 11 c 111 sähn 1 i ci 1 er 0rgani sat i c n en ve r ur s ac h i e p ers 0nen-echaden tragt, gegen die beklagte Bundesrepublik geltend gemacht werden können, ist frei von Rechtsirrtum. Zutreffend führt der Vorderrichter hierzu aus, dass zu den in § 8 Satz 1 des 2. Überieitürfgsgesetzes unter Bezug-nähme auf §§ 1, 3 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20, Dezember 1950 .(BGBl I, 791)/’genannten wehrmachts-ähnlichen Organisationen und Einrichtungen entsprechend § 5 Abs 1 Buchst o BVG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu dem Luftsehutzgesetz idB vom 1. September 1939 (RGBl I, 1.630) auch der Sicherheits- und Hilfsdienst, dem der Fahrer des Lastkraftwagens angele ört e, z u re chn en ist.
Die Voraussetzung.des § 8 Satz 2 des 2„ üherlei-1 gsc eiias, vt nach die in Satz 3 getroffene Regelung, n ehe gi 1 sow it Ansprüche de? Cr-, h tep nach dem Bt n> ve r, r rgung, gesetz bestehen, 1 im t hi a 1 i :ht vo.ru N ch ( ! m Saci vor 1 rag be ider i 1 ,t i<M c n 1. in i 1
sonxTK- irr, Zlärp rs 3 edenfa 3 i r n c'h alf ein dur-di unmittelbare ■■ .Kriegseinwirkung herbeigefuirrte Schärt i gang 1 Sinne d l ti uchs t u n ?e rbi näüng m 1 1 f
1 ! 1 ; Mgesf heu were1' 1 (vgl )m 1 ,u Ivh crki 1 BVG
fassang hat sich jedenfalls dahin gefestigt die Beklagte weder aas dem Gesichtspunkt der .It^» tität mit dem ehemaligen Deutschen Reich noh^^HHi Rechtsnachfolge oder Staatensakzession für aus unerlaubter Handlung, die gegenüber dem Deütsof&f1 Reich bestehen oder bestanden, ohne weiteres fT (BGI-IZ 3, 1/27'3, 94/1017 und 308 /JiO/; 4, 2| 7276/2777; 8, 169 /l74/1777; 10, 220 7222/; Qjfl| in JMinBl NRhWf 1953 3 100)„ Eine Haftung der 1 ten für Verbindlichkeiten, die aus unerlaubtehiHanfgl p lungen von Angehörigen der Wehrmacht oder weh:ra&blillp ähnlichen Organisationen und Einrichtungen herrühr« kann auch nicht aus dem rechtlichen Gedanken dgr)||p mögensübernahme oder Punktionsnachfolge hergelelt|;|; werden. Aus der teilweisen Übernahme des Vermögt|H Reiches (vgl BGIiZ 3, 308) könnte nur eine Haf|ffläR beklagten Bundesrepublik für die auf die überno^MB Vermögensteile sachlich bezogenen VerbindlichkefteSl| oder für Forderungen gegen übernommene Sondervetf^M begründet werden (vgl Urteil des erkennenden Sen'^M BGI-IZ 8, 169 ZT72-1747)o Wenn auch die Rechtsinpii^S -der "Funkticnsnachfolge” in vielen Fällen die ]%fj§§H einer nach 1945 gebildeten Körperschaft des ÖffenMl Rechts für vor dieser Zeit entstandene AnsurücfelM unerlaubter Handlung erfassen wird (vgl BGHZ 8,'!l|||
10, 220), so 1st doch hier die Anwendung dieses-,raB liehen Gesichtspunktes -ausgeschlossen. Denn diej^p te hat zu demindest die Aufgaben und Organisation 1945 aufgelösten ehemaligen deutschen WehrmactilllB der wehrmachtsähnlichen Verbände und Einrichtung! nicht fort geführt. ' /
Die Tatsachen, dass im Gebiet der hritiscß|ffl^ satzungszone gemäss MilRegVO Nr 99, Anh Ziff I3ü|l
EilReg BrZ S 5Q9) :die Zahlung von Entschädigungen für Schäden, welche von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht.einschliesslich des Wehrmachtsgefolges verursacht waren, für die Fälle, bei denen der Entschä-digürigatetrag bereits vor dem 8, Mai 1945 festgesetzt war, gestattet war, und dass nach cem unwidersprochenen * Vertrag des Klägers derartige Zahlungen in vielen Fäl-
' ' g i
len von der Oberfinanzdirektion als Verwalterin des Reichsvermögens (vgl BG-IiZ 8, 197 /201J7) erfolgt sind, ferner, dass die Beklagte infolge der teilweisen Übernahme des Reichsvermögens nunmehr dieses zu dem. Teil auch verwaltet, können im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war nämlich die Voraussetzung der MilRegVO Nr 99 - die Feststellung des Entschädigungsbetrages vor dem 8„ Mai 1945 - nicht erfüllt, so dass der Kläger für die Geltungsdauer der MilRegVO Nr 99 eine Erfüllung sei- ; nes Anspruchs gegen das Reich nicht verlangen konnte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Luftgaukommando XI in Hamburg, nachdem der Kläger in Strafhaft genommen war, bereits ab Juni 1944 die zunächst widerruflich zugebilligte Schabensrente nicht mehr gezahlt hat. Aus dem vorgetragenen unbestrittenen Schriftwechsel zwischen den Vertreter des Klägers und dem Luftgaukommando XI im Jahre 1944 ergibt sich, dass das Luft-gaukommando einen .Schadensersatzanspruch de? Klägerö, zu demindest auf Zahlung einer Rente wegen Verdienstaus-falls, für die Zeit der Strafhaft zutreffend als urge- . rechtfertigt ansah und einen "endgültigen Ausgleich" anstrebte. Sinn und Zweck der MilRegVO Nr 99 konnten aber nur sein, die Weiterzahlung der vor dem 8. Mai 1945 der Höhe nach unzweifelhaft festgestellten und'bis zu .diesem Zeitpunkt unangefochten gezahlten Beträge1 su'er-tt|
möglichen. Hier stand durch die Einstellung jjl Zahlungen ab Juni 1944 auch die Höhe des En+S® heträges für die Zeit vor dem 8. Mai 1945 ni fest. Es hätte vielmehr nach der Entlassung aus der Strafhaft einer neuen Festsetzung d digungsbetrages auf der Grundlage der §§ 842,. bedurft, so dass die Oberfinanzdirektion in H Zahlungen an den Kläger nach 1945 zu Hecht hat. Hatte somit der Kläger gegen den Oberfin|<^^| sidenten in H(HB| als Verwalter des Reichsv^M| im Hinblick auf die Bestimmungen der MilRegVO1p;
- auch wenn diese nur haushaltsrechtliche Bed fl ten (vgl BGHZ 5, 205 ^210/; 8, 339 /342/) -durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung eines Ent.sp'
gungsbstrages wegen der Folgen aus dem Unfall
.
Juli 1941, so taucht die Frage der Haftung der f$ ten aus dem Gesichtspunkt der teilweisen Überna
Vermögens und der Fortführung der Funktionen des:
'■ : ".ftWB
im Zusammenhang mit dem teilweisen Übergang der A
ben des Oberfinanzpräsidenten und seiner bisheri'|S Verwaltung des Reichsvermögens auf die Beklagte/Iis nicht auf. '"iSaB
Es kommt schliesslich hinzu, dass § 5 des G.ejf zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse || Reichsvermögens usw. vom 21„ Juli 1951 (BGBl - sog, Vorschaltgesetz - ausdrücklich die Re^ Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches den gemafif 134 Abs 4 GrundG zu erlassenden Bundesgesetzen :Wm hält, wobei diese Bestimmung ganz allgemein die^| der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches zur stand hat (BGHZ 4, 266 ^277/; 8, 169 /I73/), sgg| Haftung der Bundesrepublik im Einzelfall sich Um
aas den erwähnten allgemeinen Vorschriften und Rechtsgrundsätzen ergibt (vgl auch Urteil des BGH vom -8. Mai 1953 - I ZR 120/52 -), Diese vorgesehene Regelung der' Schulden des Reiches ist aber bisher - jedenfalls in umfassender Form - nicht erfolgt»
II»
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» die nunmehrige Beklagte hafte gemäss '§ 8 des 2» Überleitungsgesetzes für die Ansprüche des Klägers aus § 839 BC-B, Art 131 Wex&Verf sowie aus § 7 KrfzG wegen Personenschäden» auch soweit sie vor dem .1» April 1950 liegen be zw» entstanden sind. Diese Angriffe der Revision sind begründet»
1» Zwar kann aus dem Wortlaut des § 8 des 2» Überleitungsgesetzes selbst noch nichts Entscheidendes für die Präge gewonnen werden, ob die Beklagte auch die Ver bindlichkeiten des Reiches aus Anlass von Personenschäden erfüllen soll, die durch -Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht oder wehrmachtsähnlichen Organisationen und Einrichtungen verursacht sind, soweit diese vor dem 1» April 1950 liegen oder entstanden sind. Jedoch ist bemerkenswert, dass § 8 aaO seinem Wortlaut nach im Gegensatz zu § 7 aaO nicht von einer "Übernahme von Verbindlichkeiten spricht, sondern nur davon, dass die Beklagte diese-Art von Verbindlichkeiten des Reiche "trägt".. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 16 des 2» Überleitüngsgesetzes (ur sprünglich des § 14 des Gesetzentwurfs), derzufolge das Gesetz und damit auch § 8 aaO grundsätzlich schon mit Wirkung vom 1» April 1950 in Kraft tritt, das Gesetz
...... .
sich’ -also ausdrücklich bis zu einem bestimmten
rückwirkende Kraft beilegt. In d!er 'Beratung des^^SM
eritwürfs im Eundesrat hat der Berichterstatter hierin j
'(w/ Vr$WtMm
darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Rückwx^*^
■ #■ v • V
auf den 11 April 1950 deshalb notwendig sei,
überwiegende Teil der Uberleitungsvorgänge
tag des 1. April 1950 abgestellt sei, an dem audhliS^M
entsprechenden Deckungsmittel auf den Bund. übefge|ah|||
seien (Sitzungsbericht des Bundesrats 1951 Nr
317). '
§ 12 des 2. Überleitungsgesetzes, der die YoWqM ten des § 18 des 1. Überleitungsgesetzes für e uspreäs anwendbar erklärt, ergibt ebenfalls keinen ei ndcutire' Beweis dafür, dass die Beklagte die in § 8 genwuiLerh?« bindlichkeiten nur insoweit erfüllen soll, als slbl^M dem 1. April 1950 entstanden sind oder diesen ZtotrafSin treffen. In § 18 des 1. Überleitungsgesetzes istn|e|s>ia dass Stichtag für den Übergang der in §§ 1, 3 des);)|iS leitungsgesetzes aufgeführten Ausgaben und Einnahmen!m die Bundesrepublik der 1. April 1950 ist. Wenn gesagt ist, dass der Bund mit diesen Ausgaben erMwW diesem Tage ab belastet wird und diese Ausgaben deniSM sprechend vom 1. April 1950 an in der Haushaltsivnhnw des Bundes auszuweisen sind, so ergeben doch der Oe|gl inhalt des § 18 des 1. Überleitungsgesetzes und s'eilBH Sinn und Zweck - wie diese sich insbesondere auaifteMw liehen Begründung (Bundestagsdrucksache Nr 1064 zu §sf| ergeben - dass er in erster Linie einer vereinfäö|||M gelung der zeitlichen und kassenmässigen Belastiinfe.j^ffl der Abrechnung zwischen dem bisherigen und künft|^H| Kostenträger unter Zugrundelegung des sog. reindhip^ dient.
pnnzips
Aus Ger amtlichen Begründung der Gesetzentwürfe der beiden üfeerleitungsgesetze (Bundestagsdrucksa-chen Nr IO64 und Nr 2526) kann im Gegensatz zur Ansicht des Vorderrichters allgemein zur Präge des sachlichen Gehaltes des § 8 des 2* Überleitungsgesetzes, auch seines Verhältnisses .zu § 18 des 1. Überleitungs-gesetzesi nichts Wesentliches hergeleitet werden. Der § 8 des 2. Überleitungsgesetzes war nämlich in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung überhaupt noch nicht enthalten. Diese Bestimmung ist vielmehr erst später im. Rahmen der Beratungen des Bundesrats und Bundestags neu eingefügt worden (vgl Bundestagsdrucksachen Nr 2326 Anl 2 und Nr 2453 sowie Stenographische Berichte des Deutschen Bundestags 1949 Nr 8 S 6393 £Ü3947)» übrigen sind die Verbindlichkeiten des § 8 des 2. Überleitungsgesetzes nach 1945 in der Regel von den Ländern gar nicht erfüllt worden, so dass der § 8 die Präge' . der Überleitung der bisher von den Ländern getragenen Lasten auf den Bund und damit eine haushaltsrechtliche Abgrenzung zwischen einem alten und neuen Kostenträger nicht wesentlich berühren kann.
2. Eine sachgerechte Entscheidung der gestellten Präge kann hiernach nur aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 8 des 2. Überleitungsgesetzes gefunden werden.
Hier ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts-, dass im Hinblick auf die bereits von der MilReg
VO Nr 99 zugelassenen Zahlungen der § 8 des .2, Überleitungsgesetzes die Zahlung der dort aufgeführten Entschädigungen nicht erst in Gang gesetzt habe, sowohl für den vorliegenden Pall 'wie auch allgemein in dieser
Form nicht zutreffend, Dass der Kläger für < c lauer der MilHegYO Kr 99 keinen realisierbare! 1 gegen das. Reich hatte, ist bereits ausgefüh-u ur,g<k' tig sind auch an den Kläger nach 1945, ,i cn : ^
den l. April 1950, von der öberfinanzcirekWon ^BN nicht geleitet worden , Darüb e rhinaus ist nach Hui®? | dar Mil Re gVC Ar 99 durch die MilRbgVO Nr 226 • om®'j bruar 1951 (ABI AHK S 767) und nach Erlass leitungsgesetzes die Erfüllung dieser Ansprtichi IS 1 aas von durch Wehrmachtsangehör i ge verursabhte^P:|i nenschäden nuaehr ab 1, April 1950 durch die ■publik unbeschränkt möglich geworden, sc dass
{iwHu
der Ansicht des Berufungsgerichts es sich bei <: ieser:
hii!:):ktt'Xtli:r\$ß''• '$VA H'.uVidi.'■■■. •,;9a :.y : k.gmA. : !••• DA i‘t gi' Ji■ 9■;, ■
t ' 1 nut in d i o Fortsetu 1 - /
• ■ ' u- ■ ) 1 ui ii jchJiun, an sondern in vielen Fäll eh. i n vrl'iu neu geochaf uo ] d ' leeit der.Epf ucc ei i - du i, nclichui sen dir - Art handelt.
Damit steht in Über einst i^ung, dass bei lang des 2, Überleitungsgesetzes im Bundestag delSpl i'ichtercTatter zu dem Ausdruck gebracht hat (vgl Stehe" phis che Berichte des Deutschen Bundestages 1949 Bd^8j ü 6994), die Neueinfügung des § 8 (früher 7;-, soll; eine Lücke aasfüllen, die eigentlich schon durcht:ffi|j Aundesvereergungsgesetz hätte geschlossen werd |8S diese Bestimmung billige nämlich einen unmittelb^^i sorgungsanspruch gegenüber dem- Bund zu. Ebenso islfl den Beratungen des Ausschusses für Finanz- und St&|] fragen des Bund es tags (vgl dessen Protokoll Nr 9Q|ff( 6, Juli 1951 S 3) von dem Vertreter der Bundesre||fff erklärt, dass materiell die Bestimmung des § 8 deipj 2 = Üb er leitungsgesetzes eigentlich in das Bundesvi.^| gungsgesetz gehöre; aus Billigkeitsgründen sei jeMi
eine beschleunigte Regelung dieses Problems' anzustreben und daher die Aufnahme dieser Bestimmung in das 2. Überleitungsgesetz vertretbar. Schon hieraus ergibt sich zu demindest so viel, dass vom Gesetzgeber diese Art von Verbindlichkeiten, die im allgemeinen durch das Bundesversorgungsgesetz nicht erfasst sein werden, als bisher nicht geregelte Kriegsfolgelasten im weiteren Sinne angesehen worden sind, die ebenso wie die Versorgungslasten nach dem Bundesversorgungsgesetz nunmehr von der Beklagten zu tragen sind! Der hang des § 8 des 2. Überleitungsgesetzes mit de lung des Bundesversorgungsgesetzes kommt auch darin bum Ausdruck,' dass § 8 nur die Verbindlichkeiten aus Anlass von Personenschäden, nicht hingegen von Sachschäden erwähnt ,
Gehört somit § 8 des 2, Überleitungsgesetzes rechtssystematisch nicht ohne weiteres zu den im wesentlichen andere Zwecke verfolgenden Überleitungsgesetzen, sondern seinem sachlichen Gehalt nach zu den im Bundesversorgungsgesetz getroffenen Regelungen, so kann auch der Unfang der Ansprüche des •§ -8■;des--2>J Überleitungs- . v gesetzes und dementsprechend die Haftung der Beklagten für dlÜMPW^itergeheh als für die Kriegsfolgelasten allgemein und für die Versorgungsansprüche nach dem Ban-
im besonderen.
desversorgungsgesetz
Die Zahlung der Versorgungsgebührnisse war nach 1945 durch besondere Anordnungen der Militärregierung eingestellt; durch das Kontrollratsgesetz Nr 34 vom 20, August 1946 über die Auflösung der Wehrmacht (AjBl MilReg BrZ S 295) erfolgte auch die formelle Aufhebung der bisherigen reichsrechtlichen Versorgungsgesetze,
In der hier massgebenden britischen Zone wurde Sozialversicherungsdirektiven der Kilitärregiff§ tische Zone) ab 1, August 1946 Renienleistun* dings-.auf anderer Grundlage und im wesentlich ten Umfang, wieder zugelassen, durch die der ßej in der amerikanischen Besatzungszone angepasstel Versicherungsdirektive Nr 27 der Britischen Miltf gierung vom 2.'Mai 1947 erfolgte sodann eine gr! liehe Neuregelung des Versorgungswesens (vgl Affl Begründung zu dem Bundesversorgüngsgesetz in BundeSS drucks ache Nr 1333; Roeckner-Bluschke BVG 195? Schieckel BVG Vorbem III 3)
Ebenso konnten nach 1945 zunächst auch keine'|| lungen für Ansprüche auf Entschädigungen aus MitWip des Reichsvermögens (Wehrmachtsfiskus) geleistet
'jffl
den (vgl Gesetz der BrMilReg Nr 5.2 in Verbindung den Technischen Anweisungen Nr 37 und 89 ^ZJBl S 23 und 60; Haush u.BesBl BrZ 1947, 137)» Dies|l bot der Zahlung von Verbindlichkeiten der WehrmSH wurde in der mit Wirkung vom 15.» September 1947 getretenen MilRegVO Nr 99 in Ziff 13 zwar grand sä in wiederholt, jedoch wurden Zahlungen nunmehr insdwll« gelassen, als der Entschädigungsbetrag vor dem 1945 festgesetzt war. Das bedeutet, dass auch dies/e| dem Reichsvermögen zu befriedigenden Schadensersatz spräche, die durch Wehrmachtsangehörige ausgelösj nur in diesem beschränkten Umfang ab 15. September! erfüllt werden durften und konnten. Zu diesem Kreta zunächst bevorrechtigt zu befriedigenden Person 'Mitteln des Reichsvermögens gehört aber der Kläger^
:1a-
Wenn nun die nach dem Bunüesversorgungsgesethgl
sprachsberechtigten Förderungen auf Nachzahlungen aus der Zeit nach 1945 über die von der Militärregierung oder in der amerikanischen und französischen Besatzungszone von den Ländern getroffenen Regelungen hinaus zu demindest zur Zeit nicht haben, ihre Ansprüche sich vielmehr mit dem mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 erfolgten Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes von diesem Zeitpunkt an ausschliesslich nach diesem Gesetz richten - wenn auch in dem weiteren "Umfang als nach der bisherigen Regelung -(vgl § 84 BVG; Schieckel aaO § 84 Anm 2, 3), so ist kein innerer Grund ersichtlich., die ihrem sachlichen Gehalt nach zu diesen Versorgungsansprüchen zu rechnenden Ansprüche des § 8 des 2. Überleitungsgesetzes, soweit sie nunmehr gegen die Beklagte geltend gemacht werden können, ihrem Umfang hach -rechtlich anders zu behandeln. Es ist jedenfalls kein Anhaltspunkt tatsächlicher oder rechtlicher Art ersichtlich, dass die Beklagte diese besondere Art von Verbindlichkeiten des Reiches, die den Wehrmachtsfiskus betrafen, zeitlich unbeschränkt zurückbezogen und unabhängig von der nach 1945 gerade für Schulden der ehemaligen- Wehrmacht von der Militärregierung getroffenen Regelung im vollen Umfang übernehmen wollte, insbesondere auch insoweit, als Ansprüche - wie hier vom Kläger - bis zu dem Inkrafttreten des 2. Überleitungsgesetzes überhaupt nicht befriedigt werden konnten und durften.
Da diese Ansprüche nach dem Willen des Gesetzgebers und nach ihrem Inhalt als Teil der Kriegsfolgelasten im weiteren Sinne, insbesondere der nach dem Bundesversorgungsgesetz von der Beklagten zu tragenden Versorgungslasten, gewertet werden müssen,, müssen sie grundsätzlich auch deren Schicksal teilen; d.bu, dass diese Ansprüche mangels ausdrücklicher anderweitiger Vorschriften von der Beklag- . ten erst vom Zeitpunkt ihrer Erfüllungsmöglichkeit, also vom 1. April 1950 als dem Tage des Inkrafttretens des Ge-
20
W*i
setge.sauch nur erfüllt zu werden brauchen, ■ i j /3:iJ in dem Umfang, in dem sie vom 1. April 1950 an cmiff-1! hen; zugleich aber auch in dem nunmehr zalässi^flKLi| teren Umfang als nach der von der MilEegVO Kr troffenen Regelung„
iisi
Diesem aus dem Sinn und Zweck der Bestimrauri'|dn’‘fil § 8 des - 2, Uberleitungsgesetzes und aus dem Wili:fö;;|||| Gesetzgebers zu folgerndem Ergebnis steht keine mung des 2. Überleitungsgesetzes entgegen. Im Gegen ergeben sich - wie dargelegt - aus dem besonderes! laut des § 8 und den Vorschriften der §§ 12, 16 des'^p 1 Überleitungsgesetzes sowie § 18 des 1, Uberleitungsg||| setzes sogar gewisse Hinweise auf diese Lösung hTj^g gg§
( vergib auch OLG Celle in HJW 1953, 1710).
. f!
m
Im Gegensatz zur Ansicht des Vorderrichters
scheint dieses Ergebnis auch nicht unbillig, da diel,
Ü
Forderungen des Klägers für die Zeit vor dem 1, Aprf||| | 1950 nur das gleiche Schicksal haben wie fast alie^-^MBI Forderungen der Gläubiger des Reiches/ z,B„ der ÖfigW liehen Bediensteten und. der durch Kriegsfolgen digten, deren Ansprüche aus der Zeit nach 194-5 ebenüü jahrelang zunächst nicht realisierbar waren und äur|||| die inzwischen teilweise erfolgten bundesgesetzljjjaM Regelungen ihrem Inhalt und Umfang nach sogar erbe eingeschränkt' sindjedenfalls im Gegensatz zu d||| sprächen des Klägers teilweise auch heute noch nie vollen Umfang befriedigt werden,
Beklagte insoweit nicht gegeben, als sie vor dem 1. April 1950 entstanden sind oder diesen Zeitraum betreffen.
1. Damit ist der auf 1108,75 DM bezifferte, den Zeitraum vom .20. Juni 1948 bis 17. Juni 1951 umfassende Zahlungsanspruch (rückständige Rente) dem Grunde nach nur. gerechtfertigt, als der geltend gemachte Schaden in der Zeit ab 1. April 1950 entstanden ist.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Zeit ab 18. Juni 1951, der den 3 ~
- auch von der Beklagten - für berechtigt e 1st insoweit nicht mehr im Streit, In diesem hang sei jedoch darauf hingewiesen, dass die der Rentendauer, wenn sie - wie hier - im unterblieben ist, im Betragsverfahren erfo auch das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1953 -III ZR 26/52).
'3. Die Frage, ob die von der Beklagten gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch erhobene Einrede der Verjährung durchgreift, kann offen bleiben. Diesen Anspruch aus § 847 BC-B kann der Kläger gegen die Beklagte nicht geltend machen, da er bereits vor dem 1. April 1950 entstanden ist, mithin die Beklagte für ihn mindestens zur Zeit nicht haftet.
Unbestritten gelangt der Schmerzensgeldanspruch bereits mit dem schadenstiftenden Ereignis zur Entstehung, /sofern eines der Rechtsgüter des § 847 BGB verletzt ist Das Schmerzensgeld des § 847 BGB' ist dazu bestimmt:, dem Verletzten für die erlittenen und noch bevor
körperlichen und Seelischen Leiden einen Ausglei^||; gewähren (vgl BGHZ 7, 223 /JWBGH in JJJW 195^8bM
and stellt grundsätzlich einen einheitlich zu b
, ° -----------------------------—
lenden Schadensersatzanspruch dar (vgl auch Erm^gg..
1953 § 847 Anm 6), Nach dem unstreitigen Vor trail
Parteien lag hier ein solcher Sachverhalt vor,
Bemessung der Höhe des dem Kläger zu zahlenden
zensgeldes unter Berücksichtigung .aller Ums t än$||
besondere auch der Dauerfolgen der erlittenen
Schädigung und der zukünftigen Schmerz er. ;; t
nach, dem Unfall zuliess. Da vom Kläger nichts
gen ist, was als aussergewohnliche, nicht voraussehl'^J
neue .Folge seines Unfalls angesehen werden kann, kan«
,dahingestellf bleiben, ob . und in welchem Umfang cev jk
:klagten etwa die Haftung für einen insoweit neu eingS*^
thetenen Schaden :zur Last fallen kann.- Der der 5 - ..
ten gegenüber geltend gemachte Schmerzensgeldansprläoh?j
des Klägers war somit bei der derzeitigen Rechts
zuweisen»
. ' , .
4.„ Was den Feststellungsänspruch (Klageantrfgfä lOU: O , -'-1® ' 0,1
anlangt,, so hat das Landgericht diesen nur insoweit^
. 1; .Vl - i" .-’t*i V0'J % ’r
gerechtfertigt erachtet, als die Beklagte zu dem Ersatz; len weiteren Schadens verpflichtet ist, der dem Kijigl aus dem Unfall vom 8. Juli 1941 noch erwachsen-wiffpS weit es sich um einen bereits entstandenen Schadfe'M| delt, hat das Landgericht das Feststellungsinteress,^ neint und dementsprechend nicht in vollem Urnfang-^M
‘Mm
Antrag des Klägers erkannt. Darin liegt eine teiiwfig
Abweisung des vom Kläger geltend gemachten Festst;®«
anspruchs, obwohl der Tenor des 1 and ge r i chtl i c heilig
■■'«Ja
nicht ausdrücklich eine teilweise Abweisung der KJ.aJ| spricht. Jedoch ergibt sich diese aus der Fornuli^ffl
des Urteils hinsichtlich des Feststellungsanspruches in Verbindung mit den-Gründen des Urteils. Der Kläger hat insoweit auch keine Anschlussberufung eingelegt, im Gegenteil ausser dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Beststellungsantrages hilfsweise ausdrücklich nur den Antrag in der Form des Tenors des landgerichtlichen Urteils weiterverfolgt.
Damit ist der F'eststellungsanspruch des Klägers, soweit er den in der Vergangenheit entstandenen Schaden betrifft, nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits. Da die Klage zeitlich erst nach dem 1. April 1950 erhoben ist und die Feststellung der Verpflichtung zu dem. Ersatz des"nocn erwachsenden Schadens"den Zeitraum nach Rechtshängigkeit umfasst, bedarf es auch keiner klarstellenden Neuformulierung des Urteils dahin, dass die Schadensersatzpflicht auf jeden Fall für die Zeit vor dem 1. April 1950 nicht festgestellt ist.
5. Eines Eingehens auf etwaige Ansprüche des Klägers nach § 7 KrfzG bedarf es nicht, da eine Haftung der Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes unabhängig von § 8 des 2. Überleitungsgesetzes; nach anderen Rechtsgrundsätzen ebenfalls nicht gegeben ist.
Hiernac i \ '* das Jrtej l deo k ruft igSgericKfi
zuheben, das lenbgenc i he Vr l i teilweise aS
und aus Zwed f ‘r »s < r ‘rr i c, ;,r bed en nc> i fassen, n
dem ................. rclicb ir,t
2 i erschien angebracht, die DntScheidung äbei hasten dp-, he ohl 3 st re its ei ischl Le; Lieb del heia« i eit tomittelverfahren dem : Sehlassarteil vorzubehaf
>r Pa gen darn Dm Lieber VD -1 m-y
Dm. Beyer
\>v. ! lußla