D«BB, SchflMstraße Nr 0.' Durch Kriegseinwirkung war das auf 'd^^em^Grundstück stehende Vorderhaus (Wohnhaus) völlig zerstört^groh dem als Lagerhaus dienenden Hintergebäude waren Dach und Zwischendecken Verbrannt, Dieses Hintergebäude wurde im Auftrag der.Beklagten im Mai/Juni 1947 bis auf die Grund- Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, daß das Niederreißen des Lagerhauses; das noch zu 58 erhjalten und aufbaufähig gewesen sei, ohne gesetz-liehe: Grundlage erfolgt sei. Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat sich demgegenüber zur Rechtfertigung ihrer auf die Gewinnung von Baumaterialien gerichteten Maßnahmen auf das Reichsleistungsgesetz, Anordnungen des Öberpräsi-denten der Nord^Rhein-Provinz vom 19* Juli, 2. material)jabgewiesen, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages vom 8 OOO DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die bezifferten Ersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, dass die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark im Verhältnis 1 : ] zu erfolgen habe. Auf Jie Berufung, der Beklagten^hin hat das Oberlandesge-rieht die Klage zu einem weiteren Teilbeträge von 2 000 DM (Schutträumungskosten) abgewieseny.den bezifferten Klageanspruch im übrigen zu l/lO dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieseri. des landg^ Landgeric zifferte klärt v.-erd Mit der Revision erstrebt die Klägerin V/iederherstellung richtlichen Urteils mit der Maßgabe,, daß der vom Hit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte be-Klageanspruch in Höhe von 2 000 DM für erledigt er- Die Beklagte hat den bezifferten Klageanspruch in Hohe von 2 000 DM ebenfalls für erledigt erklärt und bittet im übrigen um Zurückweisung der Revision. Durch die auf Anordnungen der Militärregierung zurückgehenden Erlasse des Oberpräsidenten der Nord-Rhein-Provinz -vom 19» Juli, 15» August und 25. Diese Erlasse, die die jWeisung enthielten, unter Zurückstellung rechtlicher Bedenke4 Baumaterialien aus Gebäudetrümmern zu gewinnen, gäben keine von den geltenden deutschen Gesetzen unabhängige Rechtsgrundlage für Eingriffe der Verwaltungsbehörden in private Rechte abJ Die durch sie angeordneten Maßnahmen hätten vielmehr auf Grundlage der geltenden deutschen Gesetze durchgeführt warden sollen, soweit dies mit der Erfüllung der von der Besatzungsmacht gestellten Aufgaben zu vereinbaren gewesen sei. März 1946 sei zwar die Ansicht vertretbar gewesen, die auf Anordnung der Militärregierung beruhenden Anordnungen des Oberpräsidenten seien eine seibstänctige Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden; im Rahmen der Obdachmaßnahmen und hätten diese zu formloser Inanspruchnahme von Baumaterialien aus Trümmergrundstücken ermächtigt. Da die.Beklagte keine anderweite Srsatzmöglichkeit gehabt und sie es auch nicht schuldhaft verabsäumt habe, deh S.chaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, sei mithin die Beklagte gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf (jetztArt 34 GrundG) der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet. Die-Sehadensersatzpflicht der Beklagten beschränke sich jedoch auf den Schaden, der der Klägerin durch die Nichtbeach-^ tung der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes entstanden sei.|Fine derartige Einschränkung der Schadensersatzpflicht sei^immet dann gerechtfertigt, wenn ein Beamter ohne Recht-fertigung getan habe, was er mit Rechtfertigung genau so hätte ausführen sollen und auch ausgeführt haben würde (so OGHZ 1, 308 /3 !5.7 gegen RGZ 169., 353 /358-7). Lagergebäude sei objektiv nicht wiederherstellungswürdig gewesen; zu dem mir.desten hätten die zuständigen Beamten der Beklagten - ohne sich insoweit einer Willkür oder eines Ermessensmißbrauchs schuldig zu machen - die Instandsetzung des Lagerhauses als untunlich ansehen und dieses damit als totalbeschädigt, wenigstens aber als schwerbeschädigt behandeln dürfen. Da sonach die Inanspruchnahme des Kriegsbeschädigten Lagerhauses der Klägerin geneiell rechtlich zulässig gewesen sei und die Beamten der Beklagten ohne Beachtung der Formvorschriften nur das getan, hätten, was sie bei Wahrung der Formvorschriften genau so hätten tun sollen und auch getan haben würden, bestehe der Schaden der Klägerin nicht in dem Verlust des Sachwertes, sondern lediglich in dem Verlust des Vergtitungs- und Entschädigungsan- 2 000 DM (Schutträumungskosten) abzuweisen, weil die Beklagte inzwischen unstreitig das Grundstück habe entschutten lassen und damit der von.der Klägerin insoweit geltend gemachte Schaden behoben sei. litärregierung zurüekgehenden Erlasse des Ober-Eford-Rhein-Provinz dahin ausgelegt, daß in ihnen keine selbständige Rechtsgrundlage für Eingriffe von hoher Hand in die private Eechtssphäre der Einzelnen zu'erblicken sei, Durchführung der angeordneten Maßnahmen un-r.geltenden deutschen Gesetze erfolgen und ei-von nur insoweit zulässig sein sollte, als die rchführung der Maßnahmen hemmend oder hindernd daß vielmehr die ter Beachtung de ne Abweichung da Beachtung der Du im Wege gestanden haben würde. Denn das Berufungsgericht brauchte an der Richtigkeit seiner Auffassung - zu demal diese durch die oben erwähnten zonalen Richtlinien Nr 16, in denen ausdrücklich auf die den Behörden nach dem gültigen deutschen Recht gegebene Ermächtigung zur Beschlagnahme hingewies'en wird, bestätigt wurde - keine begründeten Zweifel mehr zu haben .und durfte deshalb von der Überweisung der Sache an die Besatzungsbehörde absehen (vgl BVerfG in NJW 1953, 657 ^5.27) . Dementsprechend hat die Beklagte auch im vorliegenden Palle nach dem Reichsleistungsge-setz, das als einzige Reehtsgrundiage für die Maßnahme der Beklagten überhaupt in Betracht kommen konnte, vorgehen wollen und auf dieses Gesetz die Inanspruchnahme gestützt. Eine nach dem Reichsleistungsgesetz wirksame Inanspruchnahme des Lagerhauses dei1 Klägerin ist aber nicht erfolgt. Ein Abweichen von diesen Formvorschriften war zur Erfüllung der Aufgaben, denen die Maßnahme der Beklagten diente, in keiner Weise erforderlich,' Die Beklagte selbst hat nichts dafür vorgetragen,; dass die Wahrung der Formvorschrif ten des Reichs.leiätungsgesetzes die Durchführung der Maßnahmen beeinträchtigt haben würde, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhärden, dass das im Mai/Jüni 1947 irgendwie hätte der Fall sein|können. Davon abgesehen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Inanspruchnahme der Klägerin noch nicht einmal mündlich mitgeteilt worden. Daher ist die Inanspruchnahme schon allein deshalb, weil es an einer an den leistungspflichtigen gerichteten Leistungsanforderung, weicher Form, und damit an einem nach § 23 RLG Erfordernis für die Wirksamkeit des die Inan-jeinhaltenden Verwaltungsakts überhaupt fehlt, nicht rechtmässig. Wenn in der ersten Zeit nach dem Erlass der in Frage stehenden Anordnungen des Oberpräsidenten auch die Rechtslage in den hier interessierenden Fragen unklar und Da die Klägerin aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Niederreißen des Lagerhauses von den Absichten der Beklagten überhaupt keine Kenntnis hatte, hätte auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde den eingetretenen Schaden nicht mehr verhindern können. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht den - der Beklagten obliegenden - Beweis nicht als erbracht angesehen, daß die Klägerin von einem Rechtsmittel, das zu dem Erfolg geführt haben würde, schuldhaft keinen Gebrauch gemacht habe. Jedoch kann die aus Amtspflichterletzung in Anspruch genommene öf-fentlichrechtlLche Körperschaft, wie der Grosse ^enat für Zi-sm genannten Beschluss ebenfalls entschieden hats den Geschädigten auf einen derartigen Entschädigungsanspruch nicht als auf eine ariderweite Ersatzmöglichkeit gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 B sen Anspruch, als der Amtsha insbesondere d geht, so kann folgt werden, dem Berufungsgericht jedoch nicht darin ge-dass der der Klägerin zu ersetzende Schaden nur in dem Verlust des Entschädigungsanspruches bestehe, der ihr bei formgerechtem Vorgehen der Beklagten gemäss § 26 RLG zugestanden haben würde. Denn wenn überhaupt einem Sachterhalt, der sich nicht tatsächlich ereignet hat, dessen Verwirklichung vielmehr lediglich eine Hypothese bleibt» eine rechtliche Bedeutung bei-, gemessen werden soll, so ist unbedingte Voraussetzung dafür, dass [keine irgendwie beachtlichen Zweifel daran bestehen, daß dann, wenn es zu dem tatsächlich geschehenen schadenstiftenden Ereignis nicht gekommen wäre, mit Sicherheit das hypothetische Ereignis eingetreten sein würde (vgl BGHZ 8, 288 /2$67 und 10, 6 /T27 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 25* Juni 1953 - III ZR 175/51 insoweit. Für eine derartige Annahme aber bietet der hier vom Berufungsgericht festgestellte , Sachverhalt keine völlig ausreichende Grundlage.Es bleibt durchaus die Möglichkeit dffen, daß es dann, wenn der Klägerin die Inanspruchnahme des Lagerhauses formgerecht mitgeteilt worden wäre, zu einem Einreissen desselben und der Wegnahme des Bäumatjerials nicht gekommen wäre: Aus Gründen der Standsicherheit bedurfte es nach den Feststellungen des Berufungs^ gerichts des Niederreissens des Lagerhauses nicht und eben- ■ so hat das Berufungsgericht nicht- feststellen können, dass die .Baumat erialien bei. Abstand .genommen haben würde* In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin zur Gewinnung von Bau-•material auf clas Lagerhaus der Klägerin nicht unbedingt ange- Es ist deshalt die Möglichkeit nicht auszuschliessen, daß die Beklagte auf Gegenvorstellungen der Klägerin hin zur Vermeidung von. Jedenfalls kann nicht mit chen Sicherheit angenommen werden, daß es in einem Abreißen des Lagerhauses und der Ent-aterials nach formgerechter Inanspruchnahme es Reichsleistungsgesetzes gekommen wäre. Die. kann'auch nicht mit Erfolg darauf hinweisen, aufbau des Lagerhauses über das Erdgeschoss r städtischen Bauordnung nicht zulässig gewesen und dafür zur Stätten einäeu hätte, bei der keiten nicht z der erfordern . jedem Falle zu nähme des Baum nach Maßgabe d beklagte Stadt daß.ein Wieder hinaus nach de falls den über te abtragen mü sei und die Klägerin deshalb bei einem Wiederaufbau . Auch wenn man nicht mit dem Landgericht annimmt (das’;Berufungsgericht hat zu dieser Frage keine Stellung genommen), daß in vorliegendem Falle die beklagte'Svadt,bei gewissenhafter Sachprüfung einen Dispens hätte erteilen müssen, so zeigen doch die Erwägungen des Landgerichts, dass eine Reihe von Umständen für die Erteilung des Dispejn zu dem minde gangen we teilt worden Wäre ses an die Klägerin gesprochen haben würde, so daß sten nicht mit der nötigen Gewißheit davon ausge-rden kann, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht er- mel auszus die Klage Bas gewiesen entschiede antrag her insoweit Das Beruf ul: teren Verh verweisen rieht der Höhe des K: Voraussetz Kr 3 ZPO n die Sache Cfberlandesgerieht hat, soweit es die Klage nicht ab-at, lediglich über den Grund des Klageanspruchs n, obwohl das Landgericht dem bezifferten Klageei ts zu einem Betrage von 8 000 DM entsprochen und schon über die Höhe des Anspruches entschieden hat. ngsgericht hätte deshalb die Sache nicht zur wei-andlung und Entscheidung an das Landgericht zurückdürfen, sondern hätte im Rahmen des vom Landge-.gerin zuerkannten Teilbetrages selbst über die lageahspruchs entscheiden müssen, da insoweit die ungen für eine Zurüokverweisung gemäss § 538 Abs 1 icht Vorlagen. Dementsprechend konnte die Sache auch jetzt^nisht wie es zweckmässigerweise geschehen wäre^ wenn auch 'das'Landgericht insoweit, als es nicht, die Klage, abge.wiesen hat, lediglich über den Grund des Klageanspijuchs befunden hätte ~ an das Landgericht, son- vision hat im Zusammenhang mit der Kostenent-Berufungsgerichts Verletzung des § 139 ZPO ge-der Auffassung, daß es, nachdem die Beklagte die träumung.auf dem Grundstück der Klägerin ange-\ Pflicht des Berufungsgerichts gewesen sei, gemäß n zu wirken, daß die Klägerin in Höhe des für ung mit der Klage verlangten Betrages von 2 000 den Antrag auf Verurteilung der Beklagten aufsondern insoweit die Hauptsache für erledigt .
\ •< , \ III ZR 13/52 Verkündet am Fieser, Justi2 als Urkundsbes schäftsstelle . •* - ■. r 91 094 C?t-f 28. Juni 1954 angestellter mter der Ge- im R a m e n des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit ;1 der Firma Ing. Theodor F > Alleininhaberin Wwe. ; Theodor F^|B), .&^H0geb. Sch^fl^, strasse ®,' Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbavollmächtigters Rechtsanwalt (| vg e g e n die Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, •y •' ■ ?. ■ . ' .' > .• - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IIP, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs;:auf die mündliche5Verhandlung vom 28. Juni 1954 > unter.Mitwirkung ' der Bündesiichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolanyjund Dr. Hußla für Recht erkannt; ty .. 'V' • '■ ."!•£ '4...............y.“i,..... - i--. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1» Zivilsenats' des: Oberlandesgerichts in Düssei; dorf vom 15- November. 195V teilweise aufgehoben. ' i>er bezifferte Klageanspruch ist in Höhe von 2.000 DM in der Hauptsache erledigt. m m 'M 4 'M m -ijfp M M Iifl übrigen wird der bezifferte Klageanspruch, soweit er nicht durch das Teilund Zwischenurteil der II |a Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Juli 1949 rechtskräftig abgewiesen worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 0&tb'estan|s_ ■ •'*" i’ -*'* I ..............- : Die Klägerin ist seit Jahren Eigentümerin des Grundstücks D«BB, SchflMstraße Nr 0.' Durch Kriegseinwirkung war das auf 'd^^em^Grundstück stehende Vorderhaus (Wohnhaus) völlig zerstört^groh dem als Lagerhaus dienenden Hintergebäude waren Dach und Zwischendecken Verbrannt, Dieses Hintergebäude wurde im Auftrag der.Beklagten im Mai/Juni 1947 bis auf die Grund- mauern/abgeris sein und das noch brauchbare Baumaterial entnom- - > ■ ;• ■ men. Eine Entsehadigung dafür hat die Klägerin nicht erhalten. ■v ; 1 • • mMti ♦'**** «< , * M , $ Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, daß das Niederreißen des Lagerhauses; das noch zu 58 erhjalten und aufbaufähig gewesen sei, ohne gesetz-liehe: Grundlage erfolgt sei. Die Höhe ihres Schadens (Kosten des Wiederaufbaues der eingerissenen Bauteile, entgangene Nutzungen für die Zielt bis einschließlich Mai 1949? Kosten der Schutträumung unld Wert ihres bei dem Abreißen abhanden gekom-menen Installationsmaterials) hat die Klägerin mit 19 089,90 DM berechnet und! Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat sich demgegenüber zur Rechtfertigung ihrer auf die Gewinnung von Baumaterialien gerichteten Maßnahmen auf das Reichsleistungsgesetz, Anordnungen des Öberpräsi-denten der Nord^Rhein-Provinz vom 19* Juli, 2. August, 15. August und 25. September i945 und entsprechende Befehle der Militärregierung berufen.! Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klage zu einem Teilbetrag in Höhe von 1 286 DM (Installations- ■-W4 i ■ $PK * ¥ W: * * -4 *C*~' material)jabgewiesen, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages vom 8 OOO DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die bezifferten Ersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, dass die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark im Verhältnis 1 : ] zu erfolgen habe. ! \ \ Auf Jie Berufung, der Beklagten^hin hat das Oberlandesge-rieht die Klage zu einem weiteren Teilbeträge von 2 000 DM (Schutträumungskosten) abgewieseny.den bezifferten Klageanspruch im übrigen zu l/lO dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieseri. des landg^ Landgeric zifferte klärt v.-erd Mit der Revision erstrebt die Klägerin V/iederherstellung richtlichen Urteils mit der Maßgabe,, daß der vom Hit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte be-Klageanspruch in Höhe von 2 000 DM für erledigt er- Die Beklagte hat den bezifferten Klageanspruch in Hohe von 2 000 DM ebenfalls für erledigt erklärt und bittet im übrigen um Zurückweisung der Revision. ■ Entscheidungsgründe: •vi.'' Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner" Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: ; Darin, daß der Klägerin eine schriftliche Leistungsanforderung nicht ausgehändigt worden sei, liege ein Verstoß gegen 1 die swingenden Fbrmvorschriften des § 23 des Reichsleistungsgesetzes (RLG)jind damit eine Amtspflichtverletzung des Beamten der Beklagten, der die Inanspruchnahme des Lagerhauses der Klägerin angeorjdnet habe. Die erfolgte öffentliche Bekanntmachung einer genlerellen Beschlagnahme der Trümmergrundstücke des in Betracht kom fügungs b e s ch rän nähme nicht ers Dringlichkeit d mündliche Inans menden Stadtbezirkes, die sich lediglich als' Ver-kung darstelle, könne die formelle Inanspruchetzen. Anhaltspunkte dafür, dass wegen besonderer es Falles gemäss § 23 Abs 2 RLG eine formlose pruchnahme zulässig gewesen sei, ‘seien nicht vorhanden; zudem sei eine mündliche Inanspruchnahme durch die Beweisaufnahme überhaupt nicht bestätigt worden. Durch die auf Anordnungen der Militärregierung zurückgehenden Erlasse des Oberpräsidenten der Nord-Rhein-Provinz -vom 19» Juli, 15» August und 25. September 1945 sei die Beklagte von der Beachtung der Formvorschriften des § 23 RLG nicht befreit gewesen. Diese Erlasse, die die jWeisung enthielten, unter Zurückstellung rechtlicher Bedenke4 Baumaterialien aus Gebäudetrümmern zu gewinnen, gäben keine von den geltenden deutschen Gesetzen unabhängige Rechtsgrundlage für Eingriffe der Verwaltungsbehörden in private Rechte abJ Die durch sie angeordneten Maßnahmen hätten vielmehr auf Grundlage der geltenden deutschen Gesetze durchgeführt warden sollen, soweit dies mit der Erfüllung der von der Besatzungsmacht gestellten Aufgaben zu vereinbaren gewesen sei. Nur!soweit die deutschen Gesetze der Durchführung der /’Obdaehmaßnahmen" hemmend oder hindernd im Wege standen, seien sie suspendiert worden. In vorliegendem Falle habe die Erfüllung der von der Militärregierung gestellten Aufgaben nicht zu einer formlosen ’’Beschlagnahme" gezwungen, weil die Durchführung der Inanspruchnahme durch die Aushändigung einer schriftlichen Anforderung an die ortsanwesende Klägerin weder beeinträchtigt noch verzögert worden wäre. Sonach sei die form^- - 6 lose Wegnahme der Baustoffe als Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften absolut nichtig. Die Verletzung der Formvorschriften des § 23 BIG sei dem Beamten, der die Inanspruchnahme angeordnet habe, auch als Verschulden anzurechnen. Für die Zeit vor Erlaß der zonalen Richtlinien der Britischen Militärregierung Fr 16 vom 28. März 1946 sei zwar die Ansicht vertretbar gewesen, die auf Anordnung der Militärregierung beruhenden Anordnungen des Oberpräsidenten seien eine seibstänctige Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden; im Rahmen der Obdachmaßnahmen und hätten diese zu formloser Inanspruchnahme von Baumaterialien aus Trümmergrundstücken ermächtigt. Durch die genannten zonalen Richtlinien, durch die die deutschen Behörden nachdrücklich auf das Reichsleistungs- 'gesetz als bedeutendste Beschlagnahmevollmacht hingewiesen worden seiehjseien insoweit nach dem eigenen Vortrag der Beklagten jedoch eile bisherigen Zweifel ausgeschlossen worden, so daß eine Verletzung der Formvorschriften für den hier interessieren- den Zeitpunkt (Mai/Juni 1947) nicht mehr entschuldbar sei. Da die.Beklagte keine anderweite Srsatzmöglichkeit gehabt und sie es auch nicht schuldhaft verabsäumt habe, deh S.chaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, sei mithin die Beklagte gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf (jetztArt 34 GrundG) der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet. Die-Sehadensersatzpflicht der Beklagten beschränke sich jedoch auf den Schaden, der der Klägerin durch die Nichtbeach-^ tung der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes entstanden sei.|Fine derartige Einschränkung der Schadensersatzpflicht sei^immet dann gerechtfertigt, wenn ein Beamter ohne Recht-fertigung getan habe, was er mit Rechtfertigung genau so hätte ausführen sollen und auch ausgeführt haben würde (so OGHZ 1, 308 /3 !5.7 gegen RGZ 169., 353 /358-7). Die sachlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz seien in vorliegendem Palle gegeben gewesen? Das beschädigte . Lagergebäude sei objektiv nicht wiederherstellungswürdig gewesen; zu dem mir.desten hätten die zuständigen Beamten der Beklagten - ohne sich insoweit einer Willkür oder eines Ermessensmißbrauchs schuldig zu machen - die Instandsetzung des Lagerhauses als untunlich ansehen und dieses damit als totalbeschädigt, wenigstens aber als schwerbeschädigt behandeln dürfen. Bei dieser Sachlage aber sei die Inanspruchnahme des verwendbaren Materials der Ruine auf Grund des Bergungserlasses vom 18. Februar IS 44 (MinBÜV 1944, 222) in Verbindung mit § n BIG gerechtfertigt gewesen,'da nach diesen Bestimmungen bei richtiger Auslegung auch die Inanspruchnahme solcher Bauteile zulässig gewesen säi, die noch mit dem Grundstück fest verbunden, also dessen wesentliche Bestandteile gewesen seien. Da sonach die Inanspruchnahme des Kriegsbeschädigten Lagerhauses der Klägerin geneiell rechtlich zulässig gewesen sei und die Beamten der Beklagten ohne Beachtung der Formvorschriften nur das getan, hätten, was sie bei Wahrung der Formvorschriften genau so hätten tun sollen und auch getan haben würden, bestehe der Schaden der Klägerin nicht in dem Verlust des Sachwertes, sondern lediglich in dem Verlust des Vergtitungs- und Entschädigungsan- spruches aus § 26 RLG, der als Geldsummenanspruch im Verhältnis 10 : 1 um^usteilen sei. Der bezifferte Klägeanspruch sei -ausser der bereits-vom Landgericht ausgesprochenen rechtskräftigen-Abweisung eines Teilbetrages von 1 286 DM (Installationsmaterial) - noch wegen eines weiteren Teilbetrages.von 2 000 DM (Schutträumungskosten) abzuweisen, weil die Beklagte inzwischen unstreitig das Grundstück habe entschutten lassen und damit der von.der Klägerin insoweit geltend gemachte Schaden behoben sei. • **' «w * Baumaterial störter Get frtther erga II. 1. Die Verordnung Nr 99 der Militärregierung (Haushalts- ’ und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet 1947, 51), die gemäss Att I in Verbindung mit Nr 23 des Anhanges ein Ausgabekrerbot für Entschädigungen "für den Verlust von welches aus den Trümmern durch Luftangriffe zer-jjüude geborgen wurde", vorsah und durch die bereits mgene entsprechende Bestimmungen (zonale Richtlinien Nr 16 vom 28. März 1946) gegenstandslos wurden, ist durch die Verordnung Rr.226 des Britischen Hohen Kommissars vom 10. Februar 1951 (Amtsbl AllHohKomm S 787) aufgehoben worden. Damit sind die besatzungsrechtlichen Verbote, Entschädigungen len der hier interessierenden Art zu zahlen,.weg-)erartige Entschädigungsforderungen sind daher nunmehr auch insoweit zu befriedigen, als es sich um Maßnahmen aus der Zeit vor Aufhebung d er Zahlungsverbote handelt. Denn diese Zahlungsverbote normierten keinen sachlich-rechtlichen Anspruchsausschluß, sondern hatten lediglich die Bedeutung eines vorübergehenden Verbotes für 2nt s chäd i gungsl e i stung eh, so daß seit-Wegfall der! Zahlungsverböte ein nach allgemeinen deutschen Ge- . setzesbestijumungen gegebener Anspruch zugesprochen werden kann, und es insoweit einer besonderen gesetzlichen Regelung nicht mehr bedarf (so mit eingehender Begründung der V..Zivilsenat in dem nicht.veröffentiichten Ürfeil vom 5. Dezember 1952 - V ZR 44/51 - und in dem"in :BGHZ- 10/ 255' ab^rudKn Urteil vom 14« Juli 1953). Die Frage, ob die genannten Zahlungsverbote die!aüs Amtspflichtverletzung hergeleiteten Schadenser-satzänsprüche überhaupt umfassten, interessiert daher in diesem für Maßnahm gefallen. D ■r Zusammenhang nicht mehr. 4 Ordnungen der Mi Präsidenten der 2, Das Berufungsgericht hat die oben erwähnten;, auf An- litärregierung zurüekgehenden Erlasse des Ober-Eford-Rhein-Provinz dahin ausgelegt, daß in ihnen keine selbständige Rechtsgrundlage für Eingriffe von hoher Hand in die private Eechtssphäre der Einzelnen zu'erblicken sei, Durchführung der angeordneten Maßnahmen un-r.geltenden deutschen Gesetze erfolgen und ei-von nur insoweit zulässig sein sollte, als die rchführung der Maßnahmen hemmend oder hindernd daß vielmehr die ter Beachtung de ne Abweichung da Beachtung der Du im Wege gestanden haben würde. Wenn das Berufungsgericht zur Auslegung dieser Erlasse und der ihnen zugründe liegenden Anordnungen der Militärregierung die in andefren Rechtsstreitigkeiten erteilten Bescheide rung herangezogen hat, so war das zwar verfah-cht zulässig. Trotzdem sind dagegen, dass das der Militärregie rensrechtlich ni legt hat, ohne z gemäss Art 3 Abs Berufungsgericht! die Erlasse so, wie es das getan hat, ausge- uvor die Entscheidung der Besatzungsbehörde 2 AHKG Nr 13 einzuholen, keine Bedenken zu erheben. Denn das Berufungsgericht brauchte an der Richtigkeit seiner Auffassung - zu demal diese durch die oben erwähnten zonalen Richtlinien Nr 16, in denen ausdrücklich auf die den Behörden nach dem gültigen deutschen Recht gegebene Ermächtigung zur Beschlagnahme hingewies'en wird, bestätigt wurde - keine begründeten Zweifel mehr zu haben .und durfte deshalb von der Überweisung der Sache an die Besatzungsbehörde absehen (vgl BVerfG in NJW 1953, 657 ^5.27) . Die Auslegung., die das Berufungsgericht den Anordnungen henden Erlassen der-Militärregierung und den auf ihnen berüdes Oberpräsidenten gegeben hat, stimmt auch übereiln. mit der Auffassung des V. Zivilsenats in den bereits genannten Entscheidungen und der des erkennenden Senats in B GHZ 10, ■' '■ -~lKl ■ $• t \ Mithin hatte die Beklagte bei der Durchführung von Maßnahme^ zur Wohnraumbeschaffung nach Maßgabe der hierzu ergan-genen Anordnungen die allgemeinen deutschen Gesetze, soweit diese firn Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Maßnahmen bieten konnten, zu beachten. Dementsprechend hat die Beklagte auch im vorliegenden Palle nach dem Reichsleistungsge-setz, das als einzige Reehtsgrundiage für die Maßnahme der Beklagten überhaupt in Betracht kommen konnte, vorgehen wollen und auf dieses Gesetz die Inanspruchnahme gestützt. Eine nach dem Reichsleistungsgesetz wirksame Inanspruchnahme des Lagerhauses dei1 Klägerin ist aber nicht erfolgt. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Öffentlichen Bekanntmachung einer geaierel-len Beschlagnahme der Baumaterialien auf Trümmergrund stücken, bestimmter Stadtbezirke in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen mit der Begründung, daß diese Bekanntmachung allenfalls eine Verfügungsbeschränkung habe bewirken, at er nicht die Inanspr uchnahme im Einzelfalle habe ersetzen können. Für. eine Inanspruchnahme schreibt das Reichs- -leistungsgesetz in § 23 Abs 1 und:2 u.a, vor, dass die Leistungs anforderu^g der Schriftform bedarf und dass nur in dringenden Pallen di^ Leistung auch in anderer Weise angefordert werden kann. Ein Abweichen von diesen Formvorschriften war zur Erfüllung der Aufgaben, denen die Maßnahme der Beklagten diente, in keiner Weise erforderlich,' Die Beklagte selbst hat nichts dafür vorgetragen,; dass die Wahrung der Formvorschrif ten des Reichs.leiätungsgesetzes die Durchführung der Maßnahmen beeinträchtigt haben würde, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhärden, dass das im Mai/Jüni 1947 irgendwie hätte der Fall sein|können. . Unstreitig ist der Klägerin eine schriftliche Inansbruchnahmeyerfttgung nicht zugestellt worden. Dass es sich-um efnen "dringenden Fall" im Sinne des § 23 Abs 2 RLG gehandelt habe, der den mit einer schriftlichen Leistungsanforderung verbundenen Zeitverlust nicht geduldet habe, ist gleichviel in unabdingbaren spruchnahme b nicht ersichtlich, zu demal die. Klägerin ortsansässig und ohne weiteres erreichbar war. Davon abgesehen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Inanspruchnahme der Klägerin noch nicht einmal mündlich mitgeteilt worden. Daher ist die Inanspruchnahme schon allein deshalb, weil es an einer an den leistungspflichtigen gerichteten Leistungsanforderung, weicher Form, und damit an einem nach § 23 RLG Erfordernis für die Wirksamkeit des die Inan-jeinhaltenden Verwaltungsakts überhaupt fehlt, nicht rechtmässig. , 3733as Berufungsgericht hat mit Recht auch ein Verschul- den des Beamten, der die Inanspruchnahme des Lagerhauses der Klägerin angeordnet hat, hinsichtlich der Verletzung der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes bejaht. In diesem. Zusammenhang ist insbesondere der Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Bedeutung. Wenn in der ersten Zeit nach dem Erlass der in Frage stehenden Anordnungen des Oberpräsidenten auch die Rechtslage in den hier interessierenden Fragen unklar und g vertretbar gewesen sein mag, daß nach diesen ormlose Inanspruchnahmen von Baumaterialien aus h gerechtfertigt seien, so traf das doch für den- Inzwischen wä stündlichen Z formellen Bes räumt. Diese gen Beamten d die Auffassun Anordnungen f Trümmerstatte hier entscheidenden Zeitpunkt (Mai/Juni 1947) nicht mehr zu. r durch die zonalen Richtlinien Nr 16 insoweit eine Klarstellung erfolgt und waren die bisher allenfalls ver- weifel an der.Weit’ergeltung der materiellen und timmungen des Reichsleistungsgesetzes ausge-einschlägigen Vorschriften mußten den zuständi-er Beklagten bekannt sein und von ihnen beachtet werden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß aus besonderen Gründen ihre Nichtbeachtung als entschuldbar angesehen werden könne, sind nicht ersichtlich. des Lager1 Da der Beamte der Beklagten bei der Inanspruchnahme rauses der Klägerin im Rahmen der ihm anvertrau- ten öffentlichen Gewalt gehandelt hat, hat die Beklagte gemäß §839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf für den der Klägerin durch die in Rede stehende Amtspflichtverletzung entstandenen Schäden einzustehen. Ihre Haftung entfällt auch nicht deswegen/ weil die Klägerin auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöchte (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) oder sie es schuldhaft verabsäumt hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs'3 BGB). s c. . ; ■ ■ J . •;••• < ■ . ■* . ...v • . .. ' Als Rechtsmittel gegen die Maßnahme der Beklagten wäre damals nur die Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht gekommen. Da die Klägerin aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Niederreißen des Lagerhauses von den Absichten der Beklagten überhaupt keine Kenntnis hatte, hätte auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde den eingetretenen Schaden nicht mehr verhindern können. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht den - der Beklagten obliegenden - Beweis nicht als erbracht angesehen, daß die Klägerin von einem Rechtsmittel, das zu dem Erfolg geführt haben würde, schuldhaft keinen Gebrauch gemacht habe. Bei <$er Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit koryn-te einmal daran gedacht werden, ob die Klägerin ihren Schaden als Kriegssachschaden geltend machen könne. Das scheitert aber schon daran, daß die hier in Rede stehende behördliche Maßnahme erst im Jahre 1947 getroffen worden ist. Der aus diesea- Maßnahme entstandene Schaden ist mithin, da erst nach dem 31. Juli 1945 entstanden, kein Kriegssachschaden im Sinne ces § 13 Abs 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich von 14. August 1952 und des §‘4 Abs 1 des Feststel-lungsgesetzes in der Passung vom 14. August 1952. Im übrigen ' ,,V ; .'■■••'5 l><( ~ 13 - kommt nach dem Sachverhalt als anderweiter Ersatzanspruch nur noch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Frage. Ein solcher nach Enteignungsrecht zu beurteilender Entschädigungsanspruch kann - wie der Grosse Senat für Zivilentsprechende Vorlage des erkennenden Senats Sachen auf die in seinem Beschluss vom 14* April 1954 (GSZ l/54) für die vor- liegende Sache rechtswidrigen bindend entschieden hat ^ bei einem schuldhaft enteignungsgleichen Eingriff neben einem Sch'a■-densersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 151 WeimVerf oder Art 34 GrundG geltend gemacht werden. Jedoch kann die aus Amtspflichterletzung in Anspruch genommene öf-fentlichrechtlLche Körperschaft, wie der Grosse ^enat für Zi-sm genannten Beschluss ebenfalls entschieden hats den Geschädigten auf einen derartigen Entschädigungsanspruch nicht als auf eine ariderweite Ersatzmöglichkeit gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 B sen Anspruch, als der Amtsha insbesondere d GB verweisen. Es braucht deshalb hier auf die-der seiner Höhe nach keinesfalls.weitergeht ftungsanspruch,. nicht weiter eirigegangen und er Frage nicht nachgegangen zu werden, ob sich dieser Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Stadt oder eine'.andere öflfentliehrecht 1 iche Körperschaft, insb esondere das land-Nordrhein-Westfalen (vgl BGHZ 10, 255) richtet. 4a Was die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes an- geht, so kann folgt werden, dem Berufungsgericht jedoch nicht darin ge-dass der der Klägerin zu ersetzende Schaden nur in dem Verlust des Entschädigungsanspruches bestehe, der ihr bei formgerechtem Vorgehen der Beklagten gemäss § 26 RLG zugestanden haben würde. Es bedarf in diesem Zusammen-. hang keiner abschliessenden Stellungnahme zu der grundsätzlichen Frage, ob der Klägerin überhaupt entgegengehalten werden könnte, daß die Inanspruchnahme ihres Lagerhauses.nach dem Reichsleistunksgesetz bei Wahrung der darin vorgeschriebenen ■S ■■■& kt ] w ''18 .v Formen wirksam hätte erfolgen können. Denn wenn überhaupt, so könnte jedenfalls dieses hypothetische Ereignis (formge-rechte und. rechts wirksame Inanspruchnahme des Lagerhauses und ihre Durchführung) insoweit nur unter der Annahme Berück-. sichtigung finden, daß es wenn das Lagerhaus nicht in der tatsächlich erfolgten Weise formlos in Anspruch genommen wäre - mit Sicherheit eingetreten sein würdei An den Nachweis sind in dieser Beziehung strenge Anforderungen zu stellen» Denn wenn überhaupt einem Sachterhalt, der sich nicht tatsächlich ereignet hat, dessen Verwirklichung vielmehr lediglich eine Hypothese bleibt» eine rechtliche Bedeutung bei-, gemessen werden soll, so ist unbedingte Voraussetzung dafür, dass [keine irgendwie beachtlichen Zweifel daran bestehen, daß dann, wenn es zu dem tatsächlich geschehenen schadenstiftenden Ereignis nicht gekommen wäre, mit Sicherheit das hypothetische Ereignis eingetreten sein würde (vgl BGHZ 8, 288 /2$67 und 10, 6 /T27 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 25* Juni 1953 - III ZR 175/51 insoweit. . inBGHZ IG.» 157 nicht abgedruck.t). Für eine derartige Annahme aber bietet der hier vom Berufungsgericht festgestellte , Sachverhalt keine völlig ausreichende Grundlage.Es bleibt durchaus die Möglichkeit dffen, daß es dann, wenn der Klägerin die Inanspruchnahme des Lagerhauses formgerecht mitgeteilt worden wäre, zu einem Einreissen desselben und der Wegnahme des Bäumatjerials nicht gekommen wäre: Aus Gründen der Standsicherheit bedurfte es nach den Feststellungen des Berufungs^ gerichts des Niederreissens des Lagerhauses nicht und eben- ■ so hat das Berufungsgericht nicht- feststellen können, dass die .Baumat erialien bei. einem Wiederaufbau des Lagerhauses nicht an ihrer Stelle hätten bleiben können.. Bei dieser Sach- lage aber klagte auf erscheint es keineswegsfausgeschlossen, daß die Be-GegenvorStellungen der Klägerin und eine etwaige Androhung von Schadensersatzansprüchen hin von dem Einreißen ~ 15 - des Lagerhauses? bei dem die Wiederaufbaumöglichkeit zweifelhaft? aber keineswegs von vornherein ausgeschlossen war.:; Abstand .genommen haben würde* In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin zur Gewinnung von Bau-•material auf clas Lagerhaus der Klägerin nicht unbedingt ange- wiesen war.,'.de damals im Gebiet der beklagten Stadt noch zahlreiche Trimmerstätten von total zerstörten Gebäuden vorhanden waren, auf denen zahlreiches loses Baumaterial lag* Es ist deshalt die Möglichkeit nicht auszuschliessen, daß die Beklagte auf Gegenvorstellungen der Klägerin hin zur Vermeidung von. Weiterungen das Lagerhaus unangetastet gelassen Gewinnung von Baumaterial auf andere Trümmer-tig total zerstörter Gebäude zurückgegriffen en Eigentümern sie mit derartigen Schwierig-u rechnen brauchte. Jedenfalls kann nicht mit chen Sicherheit angenommen werden, daß es in einem Abreißen des Lagerhauses und der Ent-aterials nach formgerechter Inanspruchnahme es Reichsleistungsgesetzes gekommen wäre. Die. kann'auch nicht mit Erfolg darauf hinweisen, aufbau des Lagerhauses über das Erdgeschoss r städtischen Bauordnung nicht zulässig gewesen und dafür zur Stätten einäeu hätte, bei der keiten nicht z der erfordern . jedem Falle zu nähme des Baum nach Maßgabe d beklagte Stadt daß.ein Wieder hinaus nach de falls den über te abtragen mü sei und die Klägerin deshalb bei einem Wiederaufbau . jeden- das Erdgeschoß hinausgehenden Gebäudeteil hät-^ iksenv Denn die Baugenehmigungsbehörde kann nach § 5 der Bauordnung von allen zwingenden Bestimmungen der Bauordnung Befreiung (Dispens) erteilen. Auch wenn man nicht mit dem Landgericht annimmt (das’;Berufungsgericht hat zu dieser Frage keine Stellung genommen), daß in vorliegendem Falle die beklagte'Svadt,bei gewissenhafter Sachprüfung einen Dispens hätte erteilen müssen, so zeigen doch die Erwägungen des Landgerichts, dass eine Reihe von Umständen für die Erteilung des Dispejn zu dem minde gangen we teilt worden Wäre ses an die Klägerin gesprochen haben würde, so daß sten nicht mit der nötigen Gewißheit davon ausge-rden kann, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht er- Die Beklagte hat sonach der Klägerin für die Inanspruch-nähme des Lagerhauses in vollem Umfange Schadensersatz zu lei sten. Der Umstellung unterliegt der Anspruch als ein auf unerlaubter Handlung beruhender Schadensersatzanspruch nicht. • ' r.V • \ , t .♦ *■) " ^ \ *■' 5. Soweit bereits das Landgericht die Klage in Höhe von 1 286 UM abgewiesen hat, ist dessen Entscheidung rechtskräftig geworden. Soweit das Berufungsgericht in Höhe weiterer 2 000 DM. auf Abweisung der Klage erkannt hat, ist die Hauptsache nunmehr nach übereinstimmend er Erklärung der Parteien erledigt. Dies war, obwohl es sich insoweit nicht um eine Sachentscheidung handelt, zur Klarstellung in der Urteilsfor- prechen. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus abgewiesen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben. mel auszus die Klage Bas gewiesen entschiede antrag her insoweit Das Beruf ul: teren Verh verweisen rieht der Höhe des K: Voraussetz Kr 3 ZPO n die Sache Cfberlandesgerieht hat, soweit es die Klage nicht ab-at, lediglich über den Grund des Klageanspruchs n, obwohl das Landgericht dem bezifferten Klageei ts zu einem Betrage von 8 000 DM entsprochen und schon über die Höhe des Anspruches entschieden hat. ngsgericht hätte deshalb die Sache nicht zur wei-andlung und Entscheidung an das Landgericht zurückdürfen, sondern hätte im Rahmen des vom Landge-.gerin zuerkannten Teilbetrages selbst über die lageahspruchs entscheiden müssen, da insoweit die ungen für eine Zurüokverweisung gemäss § 538 Abs 1 icht Vorlagen. Soweit danach das Berufungsgericht nicht an das Landgericht zurückverweisen durfte, sondern über te, konnte es auch lediglich teil ist aber rechtskräftig mindestens in entschieden ha dern mußte an ne T- teilweise ie Höhe des Anspruches-selbst entscheiden muß-, zwar,, wie es tatsächlich getan hat, zunächst über den Anspruchsgrund entscheiden. Das Ur-insoweit nur ein Zwischenurteil (§304 ZPO) und das Berufungsgericht hätte, wenn seine sachliche Entscheidung geworden wäre, selbst über'die Hohe des Anspruchs dem Umfange, in dem das Landgericht darüber schon tte, befinden müssen und hätte die Sache nicht an das Landgericht zurückverweisen dürfen. Dementsprechend konnte die Sache auch jetzt^nisht wie es zweckmässigerweise geschehen wäre^ wenn auch 'das'Landgericht insoweit, als es nicht, die Klage, abge.wiesen hat, lediglich über den Grund des Klageanspijuchs befunden hätte ~ an das Landgericht, son- das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.. Ei-- Entscheidung zur.Höhe durch das Revisionsgericht selbst konnte noch nicht erfolgen, weil das Berufungsgericht Feststellungen, die eine derartige Entscheidung ermöglicht haber würden, noch nicht getroffen hat. 6, Die Re Scheidung des rügt. Sie ist erfolgte:Schul zeigt hatte, § 139 ZPO dahid die Schuttraun DM nicht mehr recht erhielt,-erklärte. Die Schriftsatz v der Klägerin rung mit Schri merken, daß "d vision hat im Zusammenhang mit der Kostenent-Berufungsgerichts Verletzung des § 139 ZPO ge-der Auffassung, daß es, nachdem die Beklagte die träumung.auf dem Grundstück der Klägerin ange-\ Pflicht des Berufungsgerichts gewesen sei, gemäß n zu wirken, daß die Klägerin in Höhe des für ung mit der Klage verlangten Betrages von 2 000 den Antrag auf Verurteilung der Beklagten aufsondern insoweit die Hauptsache für erledigt . e Rüge ist unbegründet. Die Beklagte hatte im 15* Februar 1950 angezeigt, daß das Grundstück ^ntschuttet worden sei, und hatte diese Erklä-ftsatz vom 19,. Juli 1951 wiederholt mit dem Beer Klageantrag auf Zahlung von 2 000 DM für cm m Wl •r* • • Ä;:- *gxZ,i\: :• - •I.. ^^.T' \ ' ' Schutträumung unter gar keinen Umständen begründet" sei. Bei diesen wiederholten und eindeutigen Erklärungen wer es im Rahmen des Anwaltsprozesses Sache der Klägerin selbst, ihren Klageantrag nunmehr der veränderten Sachlage anzupassen und es kann nicht dem Bericht ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn.es seinerseits davon abgesehen hat, eine Änderung des bisherigen Klageantrages anzuregen. Es erschien nicht zweckmäs sig, über die Kosten teilweise bereits jetzt zu entscheiden* vielmehr erschien es angebracht, die Köstenentscheidung im vollen Umfange dem Berufungsgericht vorzubehalten. Dr * Pagendärm Wolany Rietschel Dr. Kreft Dr. Hußla * h , .> X '■> 4 * H \ •; w¥-<- a i