Hause oder unterhalb des Hauses K|Bi Strasse® vor einem Lastzug der angefahron und an linken Bein schwor verletzt« Der Lastzug war, aus Richtung Kleve auf das* Kitteltor?r,u£ahrend, auf der Schnee«’ und Bisdecke der K®®| Strasse nach links auf den Bürgersteig und Uber diesen bis an eine Mauer geraten und hatte hierbei den auf dem Bürgersteig befindlichen Schn des Klägers erfasst« Das jetzt zerstörte Haus KflBfe Strasse ®war Eigentum des im Jahre 1943 gefallenen Ehemanns und Taters der Br fordert yen.den Beklagten ein .angemessenes , Schmerzensgeld, die Zahlung von 93 EM, jetzt 9,30 DM für nach dem 1® Januar 1947 beschaffte Medikamente, die Befreiung ven der Verpflichtung zur Brstattung an die Fürsorgebehörde und die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz alles weiteren Schadens aus dem Unfall« Auf das Schmerzensgeld will er sich einen Betrag von 175,99 HU, jetzt 17,59 BL! Bie Erstbeklagte hat in einem zu dem Armen-reditsgesuch des Klägers namens ihres damals noch lebenden Ehemannes eingereichten Schriftsatz vcm 30« September 194-1 (Bl 4) in Zweifel gezogen, ob sich unter der Eis- und Schneedecke des Fahr-dammes Überhaupt ein ausgesprochenes loch gebildet hatte, oder ob nicht vielmehr der Kraftwagen vermöge seines Eigen- und Ladegewichts au$h ohne ein seiches Loch durch- und festgesackt war« Sie hat ein Verschulden und dessen Ursächlichkeit bestritten« Hach Bewilligung des Armenrechts (8« Oktober 1941, Bl 8) und Erhebung der Klage (8« August 1942, Bl 9) haben sich die Einwendungen der Beklagten im lendgerichtlichen Verfahren auf die Höhe der .Ansprüche beschränkt; der Grund ist nicht erörtert worden« I® Das Berufungsgericht prüft und bejaht die Zu-' lüssigkeit einer Nachprüfung des Grundes des .Anspruchs Darin, dass die Beklagten im ersten Rechtszug diesen Grund nicht ausdrücklich bestritten haben, sieht es kein die TTirkungen der §§288, 290 ZPO auslösendes. II® Bas Berufungsgericht folgt dem Kläger darin, dass es die in der Bisschicht entstandene Höhlung auf die Abwässer zurüokführt, die aus dem Hause des «Erblassers der Beklagten unter dem etwa 1,70 m breiten Bürgersteig hindurch in die Gcsse geflossen vieren und dort infolge der vor-handenen Vereisung keinen Abfluss fanden® Hs stellt fest, dass die Einbruchsteile eine Grösse von etwa 60 - 70 cm im Burchmesser gehabt und dass die Unter-Spülung zu einem beträchliclien 2eil in die Fahrbahn der Strasse hineingereicht habe® Obwohl der * Lastzug ganz links auf der Fahrbahn fahren musste, um die Einbruchstelle zu berühren, sieht das Berufungsgericht auch den adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterspülung und dem Unfall als bewiesen an® Biese Barlegungen werden ven der Revision in verschiedenen Richtungen ange- . sonstigen unreinen Flüssigkeiten benutzt norden durften» Fs hat Zncifol, ob dieses Verbot der Ableitung yen unreinen Abwässern in die Strassenrinnen in Icons e*• quenter Weise überhaupt durchführbar vier, da eine Kanalisation in der Stadt Zanten fehlte und auch heute noch nicht vorhanden ist« Deshalb spricht es diesem Verbot keine allgemein durchführbare Verbindlichkeit zu« Fs stellt aber eine allgemeine und sich auch aus den ganzen Sinn der Polizeiverordnung ergebende Verkehrspflicht der Anlieger fest, die Abwässer nicht in einer Weise auf die 3trasse zu leiten, dass sie eine Gefährdung für den Verkehr auf der Strasse bedeuteten« Das habe namentlich bei Frostwotter und bei Schnee- und Fisbildung zu gelten, nenn durch die Ableitung von kalten oder viarmen Abwässern die Gefahr von Yfesserstauungen, Bildung von glatten Eisflächen durch Einfrieren dieses Wassers nie aber auch von 'Unterhöhl Ungen durch warmes, Fis und Schnee verzehrendes Wasser auf der Strasse hervorgerufen nurde« Das Berufungsgericht meint, bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt habe dann der verstorbene Ehemann und Vater der Beklagten als verantwortlicher Eigentümer des Hauses erkennen müssen, dass bei weiterer Abführung insbesondere: warmer Abwässer auf die Strasse eine Unterhöhlung oder Aushöhlung der gleiche Höhe bringen müssen« Insoweit treffe ihn daher eine schuldhafte Ausserachtlaosung der gebotenen Verkehrspflicht und Sorgfalt« Für die Beweiswürdigung verwertet das Berufungsgericht den .Umstand, dass die Verantwortung als solche für den Unfall während der ganzen jahrelangen Prozessführung der ersten Instanz nicht mehr bestritten worden ist und die Versicherung der Beklagten sogar sehen Zahlungen geleistet hat« Bieses .Verhalten sei nicht recht verständlich, wenn nicht die Versicherung, der Beklagten nach Hassgabe der damals besser zu übersehenden und zu klärenden Sachund Hechts läge selbst der Auffassung gewesen sei, dass um eine Haftung gerichts entscheidend von der Berücksichtigung des Verhaltens der Versicherungsgesellschaft im Rechtsstreit getragen werden, weil die Feststellung des Verschuldens schon aus einem anderen Grunde den Angriffen der Revision nicht standhalten kann« Die auf die Person des verentwörtlichen Hauseigentümers abgestellten Erwägungen d des Berufungsgerichts lassen ausser acht, dass dieser zur Zeit des Unfalls nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten bereits zur Wehrmacht eingezogen wer, dass er sich also keinesfalls selbst um die Art der Ableitung der Abwässer kümmern konnte« Es hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, einer Feststellung darüber bedurft, wer von ihm mit der Durchführung dieser Aufgaben in seiner Abwesenheit beauftragt war und cb er für dessen etwa festgestellte Schadensstiftende Handlungen oder Unterlassungen nach § 831. haftbar gemacht werden kenn« Nach den Barlegungen der ßevisicn verwaltete die Era the klagte das Geschäft zur Unfallzeit; sie könnte daher gegebenenfalls für ein eigenes Verschulden und ohne Beschränkung auf den Nachlass haftbar sein, aber eine Haftung der minderjährigen Kinder liesse sich auf diesem 7fege nicht begründen« 2«) Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann nur dann festgestollt werden, wenn klargestellt ist, was zur Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht hätte geschehen sollen und können» Bass das entstandene Loch nicht, wie das Berufungsgericht es fordert, zugeschüttet und die Becke dadurch mit der übrigen Strassendecke auf die gleiche Höhe gebracht wurde, kann dem Eigentümer oder seinem Vertreter nicht als Verschulden angerechnet werden« Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, vcm Kläger auch nicht behauptet worden, dass der Eigentümer oder sein Vertreter die entstandene Unterhöhlung tatsächlich gesehen hat oder dass man der über der Unterkühlung verbliebenen Eisdecke ohne besondere Fachkenntnisse ihre geringere Stärke ansehen konnte« E3 bedarf daher keiner Prüfung, was unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte geschehen können oder müssen, um einer auf.diese YTeise erkennbaren Gefahr vorzubeugen« 3cheidet man aber diese Möglichkeit einer Erkennbarkeit der Gefahr aus, so bleibt zu prüfen, welche Schlüsse ein nicht physikalisch vcrgebildeter Haus eigen- doch häufig weiter abfliessen können, ohne dass sich an der Bisdecke Veränderungen zu zeigen brauchen« Diese Möglichkeit besteht umso mehr und umso länger, nenn eine vertiefte Rinne mit einigen Gefälle zur Verfügung steht, nie es an der bnfall3telle zutraf.Bine durch weiteres Einfrieren verursachte Verengung dieser Abflussmöglichkeit wird dadurch erkennbar, dass das Wasser nicht mehr abfliesst, sondern sich Zurücks taut, hier zunächst in den Abflusskanal unter dem Bürgersteig und dann bis an die Ausgußstelle» Hierdurch kann sich eine Aushöhlung der geschilderten Art nicht bilden« Sie mag dadurch entstanden sein, dass zu irgendeinem Zeitpunkt das zufliessende 7/asser zunächst keinen Abfluss fand, sondern sich vor dem Ausgang des unter dem Bürgersteig liegenden Kanals staute, aber nicht alsbald gefror, sondern nach einiger Zeit .doch den zunächst versperrten Abfluss fand. Schicht leiten würde« Bass dies hier geschehen wäre, ist aber weder festgestellt noch behauptet worden« Deshalb ist ein die Haftung begründendes Verschulden auch dann nicht zu erweisen, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, der Erblasser der Beklagten sei zur Zeit des Unfalls noch persönlich anwesend gewesen« Es bedarf danach auch keiner Prüfung, ob er für eine Unachtsamkeit seines etwa bestellten Vertreters hätte einstehen müssen oder ob er sich hätte entlasten können«
Gesetz: BGB y 825 2360 020 Rechtssatzs Wenn sich ln einer Stadt, die keine Kanalisation besitzt, durch die ans einem Hause unter dem Bürgersteig hindurohgeleiteten Abwässer ein Hoblraum i unter der Bisdecke auf der Straosenfehrbabn bildet, so trifft den Hauseigentümer, der den Hohlraum nicht als solchen erkennen konnte, nicht schon deshalb.ein Verschulden an.einem durch den Hohlrawa herbeige-führten Unfall, v/e-bl er die Möglichkeit der Bildung eines Hohlraums mangels physikalischer Fachkonntnis-se nicht erwogen hat. Aktenzeichens III ZR 15/50 OLG'Düsseldorf Drt. v. 29. üärz 195t' Ill ZR 15/50_ Verkündet am 29» Kars 1951 gezo Fieser, J*Ang, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs o Im Hamen Je s, Volkes In dem Rechtsstreit 1») der tfitne Heinrich. 3*| 3tr0®, jetzt 2o) der minderjährigen Elisabeth und Johanne BfBBk ebenda, * - gesetzlich vertreten durch ihre Mutter zu 1»), Beklagten und Revisionsklägerinnen, -Prczessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« (Nebenintervenientin: Firma X) , 2Com»Ges» in -Prozessbevollmächtigte II» Instanz: Rechtsanwälte BresefliHIH^ und HHBP in in der Revision nicht vertreten),- gegen den Dentisten Franz B e , als Vater und gesetzlichen Vertreter seines minderjährigen Sohnes'Paul BePHBHP in X< Hp^ps trass e ^P, Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 1951 «*• 2 a*f unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Schelf’ und der Bundesrichter Dr« Delbrück, Brofo Dr».Heiss, Johannsen und Dr. Harts für Hecht erkannt: Auf die Bevisicn der Beklagten werden das Urteil des 4® Zivilsenats des Oberlan-desgerichts in Düsseldorf vcm 13« Dezember 194-9 und das Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vcm 17* Dezember 194-3 * aufgehoben» Die Klage wird abgewiesen ® Die Kosten des .Rechtsstreits werden dem Kläger auf er legt o Vcn Rechts wegen5 Tatbestand« MB« »Mw« M r< » «r •• toi .Am 130 Januar 1940 wurde der damals 9 Jahre alte Sohn des Klägers in oberhalb des KflBB Tors (iütteltor) auf dem linken Bürgersteig der KflHI Strasse vor dem. Hause oder unterhalb des Hauses K|Bi Strasse® vor einem Lastzug der angefahron und an linken Bein schwor verletzt« Der Lastzug war, aus Richtung Kleve auf das* Kitteltor?r,u£ahrend, auf der Schnee«’ und Bisdecke der K®®| Strasse nach links auf den Bürgersteig und Uber diesen bis an eine Mauer geraten und hatte hierbei den auf dem Bürgersteig befindlichen Schn des Klägers erfasst« Das jetzt zerstörte Haus KflBfe Strasse ®war Eigentum des im Jahre 1943 gefallenen Ehemanns und Taters der ••*3 •» 3 36 Beklagten5 der von diesen beerbt worden ist® Br betrieb dort ein Friseurgeschäht« Der Kläger fuhrt den Unfall darauf zurUck. dass der Lastzug in ein Loch geraten sei. das 3ich unter der Schnee- • und Disdecke gebildet habe, wodurch das Steuer des Motorwagens nach links geschlagen worden sei» Br behauptet* die*-« ses Loch sei dadurch entstanden, dass entgegen den bestehenden polizeilichen Vorschriften das warme Nasser ans aem Hause rnä Priseurgeschäft auf die Strasse geleitet werden sei, wo es sich durch die Schnee-* und Bisdecke und unter dieser her einen Weg auf die Bahrbahn gebahnt habe und einen nach aussen nicht erkennbaren Hohlraum gebildet habe® Der Kläger sieht eine fUr den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Erblassers der Beklagten darin, dass er^die Abwässer-bei:den zur Zeit des Unfalls herrschenden Schnee- • und Eisverhältnissen auf die Strasse abgeleitet habe® Der Kläger hat von der Stadt ZflBB zur Abgeltung aller gegen diese aus dem' Unfall herzuleitenden Ansprüche im Jahre 194-1 einen Vergleichsbetrag von 1®500 RJ1 erhalten, die Versicherungen • . gesellsckaft des Beklagten hat ihm 500 Bll gezahlt® Br fordert yen.den Beklagten ein .angemessenes , Schmerzensgeld, die Zahlung von 93 EM, jetzt 9,30 DM für nach dem 1® Januar 1947 beschaffte Medikamente, die Befreiung ven der Verpflichtung zur Brstattung ?•» M .55 eines Betrages von 782,60 BK, jetzt 78,26 BI! an die Fürsorgebehörde und die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz alles weiteren Schadens aus dem Unfall« Auf das Schmerzensgeld will er sich einen Betrag von 175,99 HU, jetzt 17,59 BL! anrechnen lassen« Biesen Betrag berechnet er aus dem Unterschied zwischen den empfangenen 2 «000 RM und solchen Aufwendungen, die in seinen Zahlimgsanträgen nicht enthalten sind« Bie Erstbeklagte hat in einem zu dem Armen-reditsgesuch des Klägers namens ihres damals noch lebenden Ehemannes eingereichten Schriftsatz vcm 30« September 194-1 (Bl 4) in Zweifel gezogen, ob sich unter der Eis- und Schneedecke des Fahr-dammes Überhaupt ein ausgesprochenes loch gebildet hatte, oder ob nicht vielmehr der Kraftwagen vermöge seines Eigen- und Ladegewichts au$h ohne ein seiches Loch durch- und festgesackt war« Sie hat ein Verschulden und dessen Ursächlichkeit bestritten« Hach Bewilligung des Armenrechts (8« Oktober 1941, Bl 8) und Erhebung der Klage (8« August 1942, Bl 9) haben sich die Einwendungen der Beklagten im lendgerichtlichen Verfahren auf die Höhe der .Ansprüche beschränkt; der Grund ist nicht erörtert worden« Bas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt« In der Berufungsbegründung vom 2« April 1949 (Bl 84) haben die Beklagten die Ansprüche »>• 5 — auch dem Grunde nach bestritten, sie haben sich auf die beschränkte Brbenhaftung.berufen und die,Anrechnung von 675,88 RH, jetzt 67,58 Bll gefordert, den ihre Versicherungsgesellschaft nach ihrer Darstellung gezahlt habe«. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit einer kleinen Änderung in der Zinsberechnung und mit dem Vorbehalt der beschränkten Br-benhaftung zurückgevi lesen® Mit der Revision erstreben die Beklagten völlige Klagabvieisung, hilfsvieise An-* rechnung von 67,58 DM: der Kläger beantragt Zurück*« vieisung der Revision® Bntscheidungsgrtinde: Die Revision musste zur Aufhebung beider Vorder--urteile und zur Abweisung der Klage führen, da ein Verschulden des Erblassers der Beklagten nicht dar-getan ist® I® Das Berufungsgericht prüft und bejaht die Zu-' lüssigkeit einer Nachprüfung des Grundes des .Anspruchs Darin, dass die Beklagten im ersten Rechtszug diesen Grund nicht ausdrücklich bestritten haben, sieht es kein die TTirkungen der §§288, 290 ZPO auslösendes. Ge-« ständnis, sondern nur ein Verhalten, das nach § 138 Abs 2 ZPO als Geständnis anzusehen vtar, aber ein nachträgliches Bestreiten nicht ausschloss« Diese.rechtliche Behandlung des fingierten Geständnisses, insbesondere seine Abgrenzung vom ausdrücklichen Geständnis entspricht der ständigen Rechtsprechung und lässt ent- - 6 35 gegen der von Kläger ln der Revis ions oeant- • wrrtung geäusserten Meinung keinen Rechtsirrtum erkennen® Bas gleiche gilt fUr die Erwägungen, ans denen das Berufungsgericht das neue Verbringen der Beklagten im Rahmen des § 529 ZPO zugelassen hat® II® Bas Berufungsgericht folgt dem Kläger darin, dass es die in der Bisschicht entstandene Höhlung auf die Abwässer zurüokführt, die aus dem Hause des «Erblassers der Beklagten unter dem etwa 1,70 m breiten Bürgersteig hindurch in die Gcsse geflossen vieren und dort infolge der vor-handenen Vereisung keinen Abfluss fanden® Hs stellt fest, dass die Einbruchsteile eine Grösse von etwa 60 - 70 cm im Burchmesser gehabt und dass die Unter-Spülung zu einem beträchliclien 2eil in die Fahrbahn der Strasse hineingereicht habe® Obwohl der * Lastzug ganz links auf der Fahrbahn fahren musste, um die Einbruchstelle zu berühren, sieht das Berufungsgericht auch den adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterspülung und dem Unfall als bewiesen an® Biese Barlegungen werden ven der Revision in verschiedenen Richtungen ange- . griffen; einer Erörterung der «Angriffe bedarf es jedoch nicht, weil der Revision darin zu folgen ist, dass eine Haftung schon wegen mangelnden Verschuldens entfällt® III® Bas Berufungsgericht stellt fest,, dass am Unfalltage eine Fclizeiverordnung vom 12® ?e~ 9 1 TT l — h« y MV truer 1931 galt, nach deren § 2 die Strassen-• rinnen nicht zur Abführung von Spülwasser und. sonstigen unreinen Flüssigkeiten benutzt norden durften» Fs hat Zncifol, ob dieses Verbot der Ableitung yen unreinen Abwässern in die Strassenrinnen in Icons e*• quenter Weise überhaupt durchführbar vier, da eine Kanalisation in der Stadt Zanten fehlte und auch heute noch nicht vorhanden ist« Deshalb spricht es diesem Verbot keine allgemein durchführbare Verbindlichkeit zu« Fs stellt aber eine allgemeine und sich auch aus den ganzen Sinn der Polizeiverordnung ergebende Verkehrspflicht der Anlieger fest, die Abwässer nicht in einer Weise auf die 3trasse zu leiten, dass sie eine Gefährdung für den Verkehr auf der Strasse bedeuteten« Das habe namentlich bei Frostwotter und bei Schnee- und Fisbildung zu gelten, nenn durch die Ableitung von kalten oder viarmen Abwässern die Gefahr von Yfesserstauungen, Bildung von glatten Eisflächen durch Einfrieren dieses Wassers nie aber auch von 'Unterhöhl Ungen durch warmes, Fis und Schnee verzehrendes Wasser auf der Strasse hervorgerufen nurde« Das Berufungsgericht meint, bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt habe dann der verstorbene Ehemann und Vater der Beklagten als verantwortlicher Eigentümer des Hauses erkennen müssen, dass bei weiterer Abführung insbesondere: warmer Abwässer auf die Strasse eine Unterhöhlung oder Aushöhlung der 8 • * Schnee- und Eisdecke erfolgen würde, die sich, wie es ja auch tatsächlich eingetreten sei, über die Strassenrinne hinaus auf die Fahrhahn aus-hreiten und dort den Fährverkehr gefährden könnte« Auch mit der Bildung eines Hohlraumes unter der Schnee»' und Bis decke habe er rechnen können und rechnen müssen« Er hätte daher Vorkehrungen treffen müssen, diesen den Strassenverkehr Bedrohenden Zustand zu Beseitigen, und gegebenenfalls nicht nur die Strassenrinne fr ei legen müssen, um den Abwässern freien Abfluss in der Strassenrinne zu verschaffen, sondern auch ein so grosses, von ihm verschuldetes. Loch im Durchmesser von wenigstens 60 cm bis 70 cm, wie es sich über die Strassenrinne hinaus gebildet hat, zuschtitten und mit der.Strassendecke wieder in . gleiche Höhe bringen müssen« Insoweit treffe ihn daher eine schuldhafte Ausserachtlaosung der gebotenen Verkehrspflicht und Sorgfalt« Für die Beweiswürdigung verwertet das Berufungsgericht den .Umstand, dass die Verantwortung als solche für den Unfall während der ganzen jahrelangen Prozessführung der ersten Instanz nicht mehr bestritten worden ist und die Versicherung der Beklagten sogar sehen Zahlungen geleistet hat« Bieses .Verhalten sei nicht recht verständlich, wenn nicht die Versicherung, der Beklagten nach Hassgabe der damals besser zu übersehenden und zu klärenden Sachund Hechts läge selbst der Auffassung gewesen sei, dass um eine Haftung 9 ... 9 / t der .Beklagten für den Unfall nicht herumzukommen S3io lo) Ule Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Versicherungsgesellschaft der Beklagten zieht, berücksichtigen, viie die Revision zutreffend rUgt, nicht hinreichend, dass ganz andere Gesichtspunkte eine Versicherung zu dem Abschluss eines Vergleiches bestimmen können . als die Beurteilung der materiell-rechtlichen Lage« 3s bedarf jedoch keiner abschliessenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Erwägungen des Berufungs~. gerichts entscheidend von der Berücksichtigung des Verhaltens der Versicherungsgesellschaft im Rechtsstreit getragen werden, weil die Feststellung des Verschuldens schon aus einem anderen Grunde den Angriffen der Revision nicht standhalten kann« Die auf die Person des verentwörtlichen Hauseigentümers abgestellten Erwägungen d des Berufungsgerichts lassen ausser acht, dass dieser zur Zeit des Unfalls nach * der unbestrittenen Behauptung der Beklagten bereits zur Wehrmacht eingezogen wer, dass er sich also keinesfalls selbst um die Art der Ableitung der Abwässer kümmern konnte« Es hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, einer Feststellung darüber bedurft, wer von ihm mit der Durchführung dieser Aufgaben in seiner Abwesenheit beauftragt war und cb er für dessen etwa festgestellte Schadensstiftende Handlungen oder Unterlassungen nach § 831. BGB ♦ % 10 haftbar gemacht werden kenn« Nach den Barlegungen der ßevisicn verwaltete die Era the klagte das Geschäft zur Unfallzeit; sie könnte daher gegebenenfalls für ein eigenes Verschulden und ohne Beschränkung auf den Nachlass haftbar sein, aber eine Haftung der minderjährigen Kinder liesse sich auf diesem 7fege nicht begründen« 2«) Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann nur dann festgestollt werden, wenn klargestellt ist, was zur Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht hätte geschehen sollen und können» Bass das entstandene Loch nicht, wie das Berufungsgericht es fordert, zugeschüttet und die Becke dadurch mit der übrigen Strassendecke auf die gleiche Höhe gebracht wurde, kann dem Eigentümer oder seinem Vertreter nicht als Verschulden angerechnet werden« Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, vcm Kläger auch nicht behauptet worden, dass der Eigentümer oder sein Vertreter die entstandene Unterhöhlung tatsächlich gesehen hat oder dass man der über der Unterkühlung verbliebenen Eisdecke ohne besondere Fachkenntnisse ihre geringere Stärke ansehen konnte« E3 bedarf daher keiner Prüfung, was unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte geschehen können oder müssen, um einer auf. diese YTeise erkennbaren Gefahr vorzubeugen« 3cheidet man aber diese Möglichkeit einer Erkennbarkeit der Gefahr aus, so bleibt zu prüfen, welche Schlüsse ein nicht physikalisch vcrgebildeter Haus eigen- .. 11 «*• 11 - •bümer aus der ihm erkennbaren Sachlage ziehen konnte oder musste« Da fliessendes Wasser weniger schnell gefriert als stehendes und da in jedem Falle eine Bisdecke sich zuerst an der Oberfläche bildet und dann allmählich nach unten hin an Stärke zunimmt, so wird ausgegessenes Wasser, das einmal unter eine Bisdecke gelangt ist? doch häufig weiter abfliessen können, ohne dass sich an der Bisdecke Veränderungen zu zeigen brauchen« Diese Möglichkeit besteht umso mehr und umso länger, nenn eine vertiefte Rinne mit einigen Gefälle zur Verfügung steht, nie es an der bnfall3telle zutraf. Bine durch weiteres Einfrieren verursachte Verengung dieser Abflussmöglichkeit wird dadurch erkennbar, dass das Wasser nicht mehr abfliesst, sondern sich Zurücks taut, hier zunächst in den Abflusskanal unter dem Bürgersteig und dann bis an die Ausgußstelle» Hierdurch kann sich eine Aushöhlung der geschilderten Art nicht bilden« Sie mag dadurch entstanden sein, dass zu irgendeinem Zeitpunkt das zufliessende 7/asser zunächst keinen Abfluss fand, sondern sich vor dem Ausgang des unter dem Bürgersteig liegenden Kanals staute, aber nicht alsbald gefror, sondern nach einiger Zeit .doch den zunächst versperrten Abfluss fand. Bin solcher Vorgang brauchte weder an i der AusguSstelle noch an einer sonstigen Stelle für einen ITichtfachmann erkennbar zu sein» Es bedeutet eine Überspannung der an einen Hauseigentümer zu stellenden Scrgfaltsanforderungen, wenn ihm ohne .. 12 «• • ausser‘lich erkennbare Anzeichen angesonnen wird, eine so fern liegende Möglichkeit zß> her licksich-* •eigeno Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Eigen- * tUmcr in einer derartigen läge schuldhaft handeln 4 würde, wenn er plötzlich eine grosse Menge, etwa eine Badewanne voll heissen Wassers unter eine Eis-. Schicht leiten würde« Bass dies hier geschehen wäre, ist aber weder festgestellt noch behauptet worden« Deshalb ist ein die Haftung begründendes Verschulden auch dann nicht zu erweisen, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, der Erblasser der Beklagten sei zur Zeit des Unfalls noch persönlich anwesend gewesen« Es bedarf danach auch keiner Prüfung, ob er für eine Unachtsamkeit seines etwa bestellten Vertreters hätte einstehen müssen oder ob er sich hätte entlasten können« Dafür, dass ein Verschulden sich aus anderen Umständen ergeben könnte , bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt« Die Klage war daher unter Aufhebung der Vorderurteile mit der sich auf § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen« gez« Scheib . gez«Dr«Delbrück gez« Meiß gez«<Johannken gez «Dr «Hartz