Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mit ihren - auf § 286 ZPO gestützten - Angriffen gegen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung; durchgreifende Rechtsfehler zeigt sie nicht auf.Zu Unrecht verlangt sie - unter Berufung auf § 551 Nr. 7 ZPO - vom Berufungsgericht eine noch eingehendere Begründung. Dezember 1985 über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten informiert worden ist, abgelehnt hat. zwischen den Parteien kam, gegen § 18 KWG verstoßen haben sollte, sind dem Beklagten daraus keine Ansprüche nach den Rechtsgrundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß erwachsen .
BUNDESGERICHTSHOF / III ZR 14/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Zahnarztes Werner istraße M, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die DflHB Bank AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Bernd von Dr. Michael FBMP; Kurt Dr. Friedrich WJ WitfHHP, Otto-slBl-Allee Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Oktober 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 1987 - 22 U 883/87 -wird nicht angenommen. Der Beklagte tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 170.007,51 DM 3 S6 Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg . Mit ihren - auf § 286 ZPO gestützten - Angriffen gegen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung; durchgreifende Rechtsfehler zeigt sie nicht auf. Zu Unrecht verlangt sie - unter Berufung auf § 551 Nr. 7 ZPO - vom Berufungsgericht eine noch eingehendere Begründung. § 313 Abs. 3 ZPO fordert nur eine kurze Zusammenfassung, nicht eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht. Rechtsfehlerfrei ist auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Vernehmung der als Zeugin benannten Tochter des Vorstandsmitglieds WiMHP und eine weitere Aufklärung der Frage, in welchem Umfang der Zeuge Goldmann am 19. Dezember 1985 über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten informiert worden ist, abgelehnt hat. § 18 KWG - der dem Kreditinstitut bei Krediten der hier vorliegenden Größenordnung grundsätzlich die Pflicht auferlegt, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen - dient nicht dem Schutze des Kreditnehmers. Auch wenn die Klägerin hier am 17. Januar 1986, als es nach den tatrichterlichen Feststellungen zu einer bindenden Einigung 4 zwischen den Parteien kam, gegen § 18 KWG verstoßen haben sollte, sind dem Beklagten daraus keine Ansprüche nach den Rechtsgrundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß erwachsen . Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Werp