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BGH · III ZR 14/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 14/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Mit Recht weisen die Kläger darauf hin, daß der ihnen gewährte Kredit sich in mehreren, gerade auch für die Zinshöhe wesentlichen Punkten vom normalen Kontokorrentkredit unterschied: Die gewünschte Kreditsumme wurde sofort voll ausgezahlt; Kontoveränderungen ergaben sich danach - bis zur Rückzahlung - nur noch durch die regelmäßigen Zinsbelastungen; an die wiederholte Ausnutzung eines gegebenen Kreditrahmens nach zwischenzeitlichen Rückzahlungen war unstreitig von vornherein nie gedacht. Andererseits kommt aber auch eine Einordnung als Hypothekarkredit im Sinne der Zinsstatistik nicht in Betracht; ein Charakteristikum dieser Kredite ist ihre Langfristigkeit mit regelmäßigen, niedrigen Tilgungsraten. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber - als Hilfsbegründung - die persönlichen Voraussetzungen des § 138 BGB verneint. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Teilzahlungskredite für Privatkonsumenten und ist hier nicht anwendbar: Beide Kläger verfügten nicht nur Über unbelasteten Grundbesitz, den sie als Kreditsicherheit einsetzen konnten, sondern - nach ihrer Selbstauskunft gegenüber der Beklag- Daß trotzdem die persönlichen Voraussetzungen des § 138 BGB Vorlagen, hätten daher von den Klägern im einzelnen dargelegt und bewiesen werden müssen. Zwar können auch bei einem vermögenden Kreditnehmer die Voraussetzungen des $ 138 Abs. 2 BGB gegeben sein; auch eine vorübergehende Geldverlegenheit kann eine Notlage darstellen, etwa wenn kurzfristige Verbindlichkeiten anstehen und der Schuldner sein Vermögen nicht schnell genug flüssig machen kann (Senatsurteil vom 8. Inwiefern diese Voraussetzungen aber bei ihnen Vorlagen und der Beklagten bekannt waren, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die unstreitige Tatsache, daß die Kläger der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen erklärten, sie könnten während der Laufzeit des gewährten Darlehens die Zinsen nicht bar bezahlen, sondern

Zitierte Normen: § 138 BGB
BGBZinsVoraussetzungKreditKlägerpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 14/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Alfred R fl
2.	Irmtraud S beide wohnhaft: Obere Bi
I, Leonberg,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flH
gegen
 Firma Bankhaus I4VB GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H||Hfc-Betei1igungs-GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Günter Hi^BI, Armin ScflBM und Gerhard StSBHI, SoflHstraße H,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. Oktober 1987
gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1986 - 13 U 3521/86 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 162.723,86 DM
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Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu.
Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht zu dem Zinsvergleich den marktüblichen Kontokorrentkreditzins herangezogen hat.
Mit Recht weisen die Kläger darauf hin, daß der ihnen gewährte Kredit sich in mehreren, gerade auch für die Zinshöhe wesentlichen Punkten vom normalen Kontokorrentkredit unterschied: Die gewünschte Kreditsumme wurde sofort voll ausgezahlt; Kontoveränderungen ergaben sich danach - bis zur Rückzahlung - nur noch durch die regelmäßigen Zinsbelastungen; an die wiederholte Ausnutzung eines gegebenen Kreditrahmens nach zwischenzeitlichen Rückzahlungen war unstreitig von vornherein nie gedacht.
Andererseits kommt aber auch eine Einordnung als Hypothekarkredit im Sinne der Zinsstatistik nicht in Betracht; ein Charakteristikum dieser Kredite ist ihre Langfristigkeit mit regelmäßigen, niedrigen Tilgungsraten.
Mit Recht haben die Kläger selbst deswegen in der Berufungsbegründung von einem eigenständigen Darlehensvertrag gesprochen, der weder als Kontokorrentkredit noch als typi-
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scher Hypothekarkredit einzuordnen sei. Beim Zinsvergleich sollte deshalb von einem Zinssatz ausgegangen werden, der zwischen dem Marktzins für Kontokorrentkredite (August 1981: 15,41 %) und Hypothekarkrediten (11,77 %) liegt. Dann ergibt sich, daß der von der Beklagten verlangte Zins (27,22 % bzw. 28,79 %) den marktangemessenen Zins eindeutig um mehr als 100 % überstieg. Damit dürfte auch bei einem derartigen Kredit ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen sein. Die Berücksichtigung des Einzelfallrisikos rechtfertigt keine andere Beurteilung: Die Befriedigung der Beklagten hing von der Verwertung des Grundstücks ab; dessen Wert (Verkehrswertschätzung im Zwangsversteigerungsverfahren 502.000,— DM, tatsächlicher Verkaufspreis 400.000,— DM) war so hoch, daß die Beklagte sich selbst dann als gesichert ansehen konnte, wenn die Verwertung längere Zeit als vorgesehen brauchte und deswegen die Zinsforderung stieg.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber - als Hilfsbegründung - die persönlichen Voraussetzungen des § 138 BGB verneint.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Senats, nach der insoweit zugunsten des Kreditnehmers eine - widerlegliche - Vermutung streitet (BGHZ 98, 174, 178). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Teilzahlungskredite für Privatkonsumenten und ist hier nicht anwendbar: Beide Kläger verfügten nicht nur Über unbelasteten Grundbesitz, den sie als Kreditsicherheit einsetzen konnten, sondern - nach ihrer Selbstauskunft gegenüber der Beklag-
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ten - auch über eingerichtete Gewerbebetriebe (Schreinerei, Kosmetiksalon) und erhebliches sonstiges Vermögen. Sie waren aufgrund anderer Bankverbindlichkeiten nicht ohne Krediterfahrung. Aus den Vereinbarungen mit der Beklagten ergab sich die Höhe der Kreditkosten klarer als aus den bei Teilzahlungskrediten üblichen Zinsangaben.
Daß trotzdem die persönlichen Voraussetzungen des § 138 BGB Vorlagen, hätten daher von den Klägern im einzelnen dargelegt und bewiesen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Zwar können auch bei einem vermögenden Kreditnehmer die Voraussetzungen des $ 138 Abs. 2 BGB gegeben sein; auch eine vorübergehende Geldverlegenheit kann eine Notlage darstellen, etwa wenn kurzfristige Verbindlichkeiten anstehen und der Schuldner sein Vermögen nicht schnell genug flüssig machen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 1/81 = NM 1982, 1050 zu I 2 b m.w.Nachw.). Inwiefern diese Voraussetzungen aber bei ihnen Vorlagen und der Beklagten bekannt waren, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Daß gegen sie bereits Haftbefehl zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung ergangen war, hatten sie der Beklagten nach deren unbestrittenen Vorbringen verschwiegen; ihre Selbstauskunft ließ davon nichts erkennen. Die unstreitige Tatsache, daß die Kläger der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen erklärten, sie könnten während der Laufzeit des gewährten Darlehens die Zinsen nicht bar bezahlen, sondern
 
wollten sie erst nach dem Verkauf des Grundstücks zusammen mit dem Darlehenskapital begleichen, reicht zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen des S 138 BGB nicht aus.
Krohn
 Engelhardt
Kröner	Boujong
 Halstenberg