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BGH · III ZR 14/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 14/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg, Es mag sein, daß die Zweifel des Berufungsgerichts an der Unfallschilderung des Klägers unberechtigt sind. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. Dieser Verpflichtung ist der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler ausgeführt hat, nicht in dem gehörigen Maße nachgekommen. Allein aus der Tatsache, daß die Glatteisbildung, die zu dem Unfall führte, nicht erkennbar war, folgt noch nicht, daß es sich um eine besonders gefährliche Stelle gehandelt hat. Der Senat hat zwar eine besondere Gefahrenstelle bejaht an einer Straßenstelle, die wegen des in der Umgebung ungewöhnlichen GrundwasserStandes schon bei geringem Bodenfrost auch bei sonst ganz trockener Witterung zu Glatteisbildung neigte, was kein Wegebenutzer ahnen konnte (vgl. Dasselbe gilt für eine Straßenstelle, bei der sich aus sonstigen Gründen Feuchtigkeit auf der Fahrbahn niederschlug, auch wenn es nicht regnete, und sich hier Glatteis bildete, wenn die übrigen Straßen noch eisfrei waren (vgl. Aus den vom Kläger überreichten Lichtbildern ergibt sich zwar die Streckenführung der Bundesstraße im Bereich der Unfallstelle, aus ihr kann aber nicht auf eine besondere Gefährlichkeit im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung geschlossen werden. Die vom Kläger ohne nähere Angaben behauptete Häufung von Unfällen reicht hier nicht aus, um eine die Streupflicht auslösende Gefährlichkeit der Unfallstelle anzunehmen. Kommt dieser der Empfehlung nach, so können Rückschlüsse auf eine etwaige Streupflicht nicht gezogen werden. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie die Revision zugunsten des Klägers annehmen will, scheidet im Streitfall aus.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11VersRStraßeGefährlichkeitZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 14/86
in dem Rechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 den Landschaftsverband Rheinland,
 vertreten durch den Direktor des Rheinischen Straßenbauamtes in KflB, Am Grauen
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. März 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1985 - 7 U 75/85 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 117.440,— DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg,
 Es mag sein, daß die Zweifel des Berufungsgerichts an der Unfallschilderung des Klägers unberechtigt sind. Das kann jedoch auf sich beruhen. Letztlich hat das Berufungsgericht zu Recht eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landschaftsverbandes verneint.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1972 - III ZR 134/68 = VersR 1972, 563 m.w.
Nachw.; Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZR 19/84 = VersR 1985, 271). Die Tatsachen, die die besondere Gefährlichkeit eines bestimmten Straßenabschnitts begründen sollen, muß der Geschädigte darlegen und im Bestreitensfalle beweisen.
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Dieser Verpflichtung ist der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler ausgeführt hat, nicht in dem gehörigen Maße nachgekommen. Allein aus der Tatsache, daß die Glatteisbildung, die zu dem Unfall führte, nicht erkennbar war, folgt noch nicht, daß es sich um eine besonders gefährliche Stelle gehandelt hat. Der Senat hat zwar eine besondere Gefahrenstelle bejaht an einer Straßenstelle, die wegen des in der Umgebung ungewöhnlichen GrundwasserStandes schon bei geringem Bodenfrost auch bei sonst ganz trockener Witterung zu Glatteisbildung neigte, was kein Wegebenutzer ahnen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1960 - III ZR 137/59 -VersR 1960, 930). Dasselbe gilt für eine Straßenstelle, bei der sich aus sonstigen Gründen Feuchtigkeit auf der Fahrbahn niederschlug, auch wenn es nicht regnete, und sich hier Glatteis bildete, wenn die übrigen Straßen noch eisfrei waren (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1964 - III ZR 161/63 = VersR 1964, 630). Im Streitfall fehlt es jedoch an einem entsprechenden Vortrag des Klägers. Aus den vom Kläger überreichten Lichtbildern ergibt sich zwar die Streckenführung der Bundesstraße im Bereich der Unfallstelle, aus ihr kann aber nicht auf eine besondere Gefährlichkeit im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung geschlossen werden. Es mag sein, daß die - nach den Lichtbildern - verhältnismäßig freiliegende Straße oft vereiste und von Schneeverwehungen betroffen war. Der Kläger hat aber weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß dieser Straßenzustand erst plötzlich im Bereich der Unfallstelle einsetzte und
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daher auch einen - wegen der winterlichen Verhältnisse - besonders aufmerksamen Kraftfahrer überraschen mußte (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Oktober 1959 - III ZR 96/58 = BGHZ 31, 73). Die vom Kläger ohne nähere Angaben behauptete Häufung von Unfällen reicht hier nicht aus, um eine die Streupflicht auslösende Gefährlichkeit der Unfallstelle anzunehmen. Daß der Unfallbereich nach einem Streuplan abgestreut worden ist, entspricht der Regelung des § 3 Abs. 3 FStG. Danach soll der Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung an den Träger der Straßenbaulast (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1972 - III ZR 129/70 = VersR 1973, 249). Kommt dieser der Empfehlung nach, so können Rückschlüsse auf eine etwaige Streupflicht nicht gezogen werden. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie die Revision zugunsten des Klägers annehmen will, scheidet im Streitfall aus.
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Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision im Endergebnis als unbegründet.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp