* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. November 1982 - III ZR 61/81 = ZIP 1983, 38, 39 und vom 22. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, nach der Zeugenaussage HHB spreche alles dafür, daß die Initiative für den Hausbesuch des Vermittlers von den Klägern ausgegangen sei; wenn man dazu noch die von ihnen selbst unterschriebene Erklärung vom 9. Mai 1981 berücksichtige, könne kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen, daß dieser Besuch nicht ohne vorherige Bestellung durch die Kläger erfolgt sei. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, der Vermittler HM habe durch seine überörtliche Pressewerbung weiter entfernt wohnende Kreditsuchende in die Zwangslage versetzt, entweder erhebliche Fahrtkosten in Kauf zu nehmen oder um einen Hausbesuch zu bitten und darüber eine schriftliche Bestätigung zu unterschreiben. Eine Darlehensvermittlung im Reisegewerbe liegt nach § 55 Abs. 1 GewO nicht vor, wenn die Darlehensinteressenten sich an den Vermittler gewandt und selbst um einen Hausbesuch gebeten haben. Daß Kreditsuchende durch die Werbung in der überregionalen Presse zu einer Bestellung veranlaßt worden sind, rechtfertigt aber keine Anwendung des § 56 GewO.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 56 GewO
ZIPHausbesuchVermittlerReisegewerbeKlägerBestellungGewORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
£tT5
in zr iA/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Susi, straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
2.
Gerd straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Widerbeklagter und Revi sionskläger,
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
ßfli Kreditbank AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Manfred E. und Bodo PffHMff, SffffBstraße ff,	I	ff,
 Beklagte, Widerklägerin und Revi sionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
und
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. September 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 28. November 1984 - 20 U 2518/84 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.796,55 DM.
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel nur darauf, der Darlehensvertrag sei gemäß §§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, 134 BGB nichtig.
 
1.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen dieser Normen nicht vor. Zum Tatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gehört nämlich nach der in § 55 Abs. 1 GewO gegebenen Legaldefinition des Begriffs "Reisegewerbe", daß der Darlehensvermittler "ohne vorhergehende Bestellung" außerhalb seiner Geschäftsräume tätig geworden ist (Senatsurteile vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = ZIP 1983, 38, 39 und vom 22. September 1983 - III ZR 171/82 = ZIP 1983, 1430).
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, nach der Zeugenaussage HHB spreche alles dafür, daß die Initiative für den Hausbesuch des Vermittlers von den Klägern ausgegangen sei; wenn man dazu noch die von ihnen selbst unterschriebene Erklärung vom 9. Mai 1981 berücksichtige, könne kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen, daß dieser Besuch nicht ohne vorherige Bestellung durch die Kläger erfolgt sei.
Da das Berufungsgericht somit zu eindeutigen Feststellungen gelangt ist, kommt es auf die Beweislast nicht an.
2.	Unerheblich ist auch, ob der Vermittler Heise Inhaber einer Reisegewerbekarte war. Für den Tatbestand des § 56 GewO ist nur die in § 55 Abs. 1 GewO gegebene Legaldefinition des Begriffs "Reisegewerbe" von Bedeutung. Die Regelung über die Reisegewerbekarte betrifft nur die nicht durch § 56 GewO verbotenen Tätigkeiten.
- k -

3.	Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, der Vermittler HM habe durch seine überörtliche Pressewerbung weiter entfernt wohnende Kreditsuchende in die Zwangslage versetzt, entweder erhebliche Fahrtkosten in Kauf zu nehmen oder um einen Hausbesuch zu bitten und darüber eine schriftliche Bestätigung zu unterschreiben.
Eine Darlehensvermittlung im Reisegewerbe liegt nach § 55 Abs. 1 GewO nicht vor, wenn die Darlehensinteressenten sich an den Vermittler gewandt und selbst um einen Hausbesuch gebeten haben. Zwar kann eine durch das Erscheinen des Vermittlers provozierte Bestellung unbeachtlich sein (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1982 ZIP 1983, 40 m.w.Nachw.). Daß Kreditsuchende durch die Werbung in der überregionalen Presse zu einer Bestellung veranlaßt worden sind, rechtfertigt aber keine Anwendung des § 56 GewO.
Krohn	Kroner
 Halstenberg
Werp
 Boujong