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BGH · III ZR 14/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 14/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Denn das Berufungsgericht hat nur darüber befunden, ob die Klage zulässig ist. Es liegt im Streitfall anders als in dem von der Revisionserwiderung angeführten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsge-richt (anders als das Landgericht) das Klagebegehren für zulässig gehalten hat, und führt dies im einzelnen aus; eine Verletzung des § 323 und der §§ 256, 551 Nr. 7 ZPO ist ausdrücklich gerügt. Die Revision richtet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht die Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechts- b) In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Klage zutreffend für zulässig gehalten. Darüber hat das Landgericht befunden und wollte es auch befinden, wie sich aus der Entscheidung im ganzen (vgl. Rechtskräftig entschieden ist damit über die Höhe der Entschädigung, wie sie aufgrund der damaligen Beeinträchtigung des Fischereirechts durch das 1949 angelegte Bad (Art. 42, 109 Abs. 2 BayWG 1907) zu leisten war. Wie der Kläger Jedenfalls im Berufungsverfahren klargestellt hat, sind Gegenstand und Grund der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) die Beeinträchtigung seines Fischereirechts durch die 1970 erfolgten, neuen Maßnahmen des Klägers, nämlich die räumliche Erweiterung des Badebetriebs und die Anlegung eines Campingplatzes. bb) Ob der Feststellungsantrag des Klägers auch nach § 256 ZPO zulässig ist, hat das Berufungsgericht Jedenfalls nicht ausdrücklich erörtert (§ 538 Abs. 2 ZPO). Ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) kann entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Revision im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Da\$ier Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO hiernach im Ergebnis‘feicht zu dem Erfolg führt, kann die Revision darauf auch, nicht gestützt werden (BGHZ 39, 333, 338 f,* 55, 111, 113).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 195 BayWG § 323 ZPO
zulässigBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 14/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Sebastian S M^HBplatz 8,
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Manfred Ni
K
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr.
jar
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. März 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Endurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1982 - 3 U 2197/82 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.262,50 DM
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
a)	Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Tragweite auf, die höchstrichterlicher Klärung bedürften.
b)	Die Annahme der Sache ist auch nicht wegen Divergenz (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 546 Anm. 2 B b, § 554 b Anm. 1 A) zu der
 
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1973 (V ZR 71/71 - LM BGB § 906 Nr. 43 = MDR 1973, 1013 * VerwRspr 25 Nr. 127) geboten, wie die Revision geltend macht. Es kann auf sich beruhen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchsgrundlage mit dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs im Einklang stehen. Das Berufungsurteil beruht jedenfalls nicht auf einer Abweichung von dieser Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat nur darüber befunden, ob die Klage zulässig ist. Eine eigene Sachentscheidung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu der Entscheidung des beschließenden Senats vom 17. Februar 1983 (III ZR 174/81 = NJW 1983, 2032) liegt nicht vor.
2. Die Revision hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Revision ist zulässig. Das Rechtsmittel ist insbesondere ordnungsgemäß begründet worden (§ 554 Abs. 3 ZPO).
Es liegt im Streitfall anders als in dem von der Revisionserwiderung angeführten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1983 (IX ZR 35/82 = MDR 1983, 749 = NJW 1984, 495) zugrunde liegt. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsge-richt (anders als das Landgericht) das Klagebegehren für zulässig gehalten hat, und führt dies im einzelnen aus; eine Verletzung des § 323 und der §§ 256, 551 Nr. 7 ZPO ist ausdrücklich gerügt. Die Revision richtet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht die Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechts-
 
zuges zurückverwiesen hat (anstatt nach § 540 ZPO selbst zu entscheiden). Soweit in der Revisionsbegründung im Anschluß an Ausführungen im Berufungsurteil auch Erwägungen zu dem materiellen Recht angestellt werden, macht dies die Revision nicht unzulässig.
b) In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Klage zutreffend für zulässig gehalten.
aa) Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. November 1953 (20 505/52) steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen.
Streitgegenstand des damaligen Rechtsstreits - jedenfalls nach dessen Aufnahme im Anschluß an den Beschluß des Landratsamts Staufen vom 20. Januar 1953 -war die richterliche Überprüfung (Art. 21 BayAGZPO iVm Art. 195 Abs. 2 BayWG 1907) der von der Verwaltungsbehörde im Wege der Schätzung festgestellten Entschädigung (Art. 195 Abs. 1, 109 Abs. 2 BayWG 1907). Darüber hat das Landgericht befunden und wollte es auch befinden, wie sich aus der Entscheidung im ganzen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 = NJW 1983, 2032 m.w.Nachw.) entnehmen läßt. Hiervon ist das Berufungsgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen.
Rechtskräftig entschieden ist damit über die Höhe der Entschädigung, wie sie aufgrund der damaligen Beeinträchtigung des Fischereirechts durch das 1949 angelegte Bad (Art. 42, 109 Abs. 2 BayWG 1907) zu leisten
 war.
 
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um eine Abänderung (§ 323 ZPO) dieser Entschädigungsfestsetzung. Wie der Kläger Jedenfalls im Berufungsverfahren klargestellt hat, sind Gegenstand und Grund der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) die Beeinträchtigung seines Fischereirechts durch die 1970 erfolgten, neuen Maßnahmen des Klägers, nämlich die räumliche Erweiterung des Badebetriebs und die Anlegung eines Campingplatzes. Insoweit liegt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nicht vor.
bb) Ob der Feststellungsantrag des Klägers auch nach § 256 ZPO zulässig ist, hat das Berufungsgericht Jedenfalls nicht ausdrücklich erörtert (§ 538 Abs. 2 ZPO).
Die Revision rügt, die Entscheidung sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO), und macht geltend, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht. Diese Rügen greifen nicht durch.
Ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) kann entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Revision im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Die Klage ist nicht auf eine Jährlich wiederkehrende bestimmte Leistung gerichtet. Der Kläger verlangt vielmehr für die Jahre 1970 bis 1981 Zahlung eines im einzelnen berechneten Betrages. Feststellung der Leistungsverpflichtung des Beklagten begehrt er erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit. Das ist zulässig.
 
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* *-S
V.
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Da\$ier Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO hiernach im Ergebnis‘feicht zu dem Erfolg führt, kann die Revision darauf auch, nicht gestützt werden (BGHZ 39, 333, 338 f,*
 55, 111, 113).
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Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp