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BGH · in zr 14/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 14/82

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Gründe Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend ist, daß - wovon auch die Revision ausgeht - das deutsche Recht und damit die im deutschen Recht entwickelten Rechtsgrundsätze Anwendung finden. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen gehalten; es hat insbesondere die Denkgesetze, ErfahrungsSätze und anerkannten Auslegungsregeln beachtet. Seine Feststellung, daß nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten in der ”Garantie Nr. 4063" die Beklagte der Klägerin ein selbständiges Guthaben garantiert und sich der Streithelferin gegenüber verbürgt habe, dieses Guthaben für die Bezahlung von Lieferungen der Nebenintervenientin an die Klägerin zu verwenden, ist mit dem Wortlaut der Urkunde, der Vorgeschichte und dem GesamtZusammenhang Das Berufungsgericht durfte insbesondere annehmen, daß die Beklagte als Bank die Unterschiede zwischen Garantie und Bürgschaft kannte und diese Begriffe in ihrem technischen Sinn verwendet hat. Bei einer Bankgarantie ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Sicherungsgebers als Unterscheidungsmerkmal ohnehin ungeeignet, da die Bank regelmäßig im Rahmen einer Geschäftsbesorgung und damit notwendigerweise im Fremdinteresse handelt (vgl. Schließlich kommt es auch nicht auf etwaige besondere Formulierungsgewohnheiten im Außenhandel an; denn in erster Linie ist der konkrete Wille der Beteiligten entscheidend, auf den das Berufungsgericht hier zu Recht abgestellt hat. Es besteht entgegen der Ansicht der Revision auch keine allgemeine Auslegungsregel dahin, daß im Außenhandel eine Garantie nur dann gewollt ist, wenn "Zahlung auf erstes Anfordern" vereinbart ist. Entgegen der Ansicht der Revision liegen nämlich nicht eine Garantie und eine Bürgschaft für dieselbe Hauptverpflichtung vor; vielmehr betreffen die beiden Sicherungen unterschiedliche Hauptverpflichtungen: Die Garantie sichert das selbständige Guthaben der Klägerin; die Bürgschaft sichert den Anspruch der Nebenintervenientin darauf, daß aus den Guthaben ihre Lieferungen an die Klägerin bezahlt werden. b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht unberücksichtigt gelassen, ob die Nebenintervenientin inzwischen wirksam gegen die der Garantie zugrunde liegende Schadensersatzforderung der Klägerin aufgerechnet hat. Nach seiner rechtsfehlerfreien Auslegung haben die Parteien eine abstrakte, von Einwendungen aus dem KausalVerhältnis der Nebenintervenientin grundsätzlich unabhängige Rechtsstellung der Klägerin vereinbart, so daß die Beklagte sich nicht auf eine etwaige Aufrechnung gegenüber der "Hauptforderung" berufen kann. sondern der Umstand, daß nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, eine selbständige Garantie vereinbart worden ist, c) Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Aussicht auf Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Unmöglichkeit der Erfüllung der Garantie durch die vorgesehene Verrechnung mit Kaufpreisansprüchen der Nebenintervenientin angenommen hat. Diese Unmöglichkeit ergibt sich schon daraus, daß die Nebenintervenientin weitere Lieferungen verweigert und damit die Verrechnung unmöglich gemacht hat. Ob die Nebenintervenientin die Weiterbelieferung zu Recht verweigert hat, ist im Verhältnis zur Beklagten unbeachtlich; denn wegen der abstrakten Natur der Garantie kann sie sich nicht auf solche Einwendungen aus dem KausalVerhältnis zur Nebenintervenientin berufen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaNebenintervenientinGarantieBerufungsgerichtBürgschaftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 14/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma	NMIHfc	&	Co.,
FflHHBstr. 25-27,	vertreten	durch	ihre^^
Komplementärin, die Firma Verwaltungsgesellschaft
& Co., Aktiengesellschaft, FSHBBstraße 25-27, , diese vertreten durch ihren Vorstand 1) Peter C.	B,	2)	Gerhard
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	-
und
 Firma gesetzl: Ti
 und
GmbH,

vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmuth
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 die Firma vertreten durcl
 ul. PdlBI 26,
Lren Direktor Dipl.-Kfm. Zbigniew 0
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Dr.
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1982 -11 U 102/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 679.549,68 DM.
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Sache wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Abgrenzung von Bürgschaft und Garantiever-
 
sprechen auf. Vielmehr hat die Rechtsprechung hierzu bereits feste Rechtsgrundsätze entwickelt, die auch hier Anwendung finden (vgl. BGH Urteile vom 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54 - LM BGB § 765 Nr. 1, vom 22. Februar 1962 - VII ZR 262/60 = WM 1962, 576 und vom 21. Februar 1968 - Ib ZR 132/66 = WM 1968, 680; vgl. ferner Graf von Westphalen, Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, 1982, S. 55 ff.)« Diese Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn das Sicherungsversprechen im Bereich des Außenhandels abgegeben worden ist. Entscheidend ist, daß - wovon auch die Revision ausgeht - das deutsche Recht und damit die im deutschen Recht entwickelten Rechtsgrundsätze Anwendung finden.
2. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Die Auslegung der MGarantie Nr. 4063” als Garantieversprechen gegenüber der Klägerin läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es stellt im wesentlichen eine vom Berufungsgericht zu klärende Tatfrage dar, welchen Inhalt diese Erklärung der Beklagten hat. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen gehalten; es hat insbesondere die Denkgesetze, ErfahrungsSätze und anerkannten Auslegungsregeln beachtet. Seine Feststellung, daß nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten in der ”Garantie Nr. 4063" die Beklagte der Klägerin ein selbständiges Guthaben garantiert und sich der Streithelferin gegenüber verbürgt habe, dieses Guthaben für die Bezahlung von Lieferungen der Nebenintervenientin an die Klägerin zu verwenden, ist mit dem Wortlaut der Urkunde, der Vorgeschichte und dem GesamtZusammenhang
 
zu demindest vereinbar. Das Berufungsgericht durfte insbesondere annehmen, daß die Beklagte als Bank die Unterschiede zwischen Garantie und Bürgschaft kannte und diese Begriffe in ihrem technischen Sinn verwendet hat. Auch durfte es gewisse Unklarheiten im Text der Urkunde zu Lasten der Beklagten als Ausstellerin werten. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Übernahme der Garantie keine unverzichtbare Voraussetzung. Sein Vorliegen kann zwar ein Indiz für eine Garantie sein; das bedeutet aber nicht, daß bei seinem Fehlen eine abstrakte Garantie ausscheidet (vgl. BGH vom 28. Oktober 1954 aaO). Bei einer Bankgarantie ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Sicherungsgebers als Unterscheidungsmerkmal ohnehin ungeeignet, da die Bank regelmäßig im Rahmen einer Geschäftsbesorgung und damit notwendigerweise im Fremdinteresse handelt (vgl. Graf von Westphalen aaO S. 57). Schließlich kommt es auch nicht auf etwaige besondere Formulierungsgewohnheiten im Außenhandel an; denn in erster Linie ist der konkrete Wille der Beteiligten entscheidend, auf den das Berufungsgericht hier zu Recht abgestellt hat. Es besteht entgegen der Ansicht der Revision auch keine allgemeine Auslegungsregel dahin, daß im Außenhandel eine Garantie nur dann gewollt ist, wenn "Zahlung auf erstes Anfordern" vereinbart ist. Allenfalls kann bei dieser Formulierung eine Garantie zu vermuten sein (vgl. Graf von Westphalen aaO S. 58); ihre Verwendung ist aber nicht notwendige Voraussetzung für ein selbständiges Garantieversprechen im Außenhandel. Dies kann vielmehr auch durch eine individuell formulierte Vereinbarung zustande kommen.
Der Annahme einer zusätzlichen Bürgschaft zugunsten der Nebenintervenientin neben einer Garantie zugunsten der Klägerin steht nicht entgegen, daß die Parteien eine solche zusätzliche Bürgschaft nicht vorgetragen haben; denn dies erklärt sich schon daraus, daß hier nicht die Ansprüche der Nebenintervenientin gegen die Beklagte im Streit sind. Diese Auslegung verstößt auch nicht wegen Widersprüchlichkeit gegen die Denkgesetze. Entgegen der Ansicht der Revision liegen nämlich nicht eine Garantie und eine Bürgschaft für dieselbe Hauptverpflichtung vor; vielmehr betreffen die beiden Sicherungen unterschiedliche Hauptverpflichtungen: Die Garantie sichert das selbständige Guthaben der Klägerin; die Bürgschaft sichert den Anspruch der Nebenintervenientin darauf, daß aus den Guthaben ihre Lieferungen an die Klägerin bezahlt werden.
b)	Das Berufungsgericht hat auch zu Recht unberücksichtigt gelassen, ob die Nebenintervenientin inzwischen wirksam gegen die der Garantie zugrunde liegende Schadensersatzforderung der Klägerin aufgerechnet hat. Nach seiner rechtsfehlerfreien Auslegung haben die Parteien eine abstrakte, von Einwendungen aus dem KausalVerhältnis der Nebenintervenientin grundsätzlich unabhängige Rechtsstellung der Klägerin vereinbart, so daß die Beklagte sich nicht auf eine etwaige Aufrechnung gegenüber der "Hauptforderung" berufen kann. Dabei ist es ohne Belang, ob man die gesicherte Rechtsposition mit dem Berufungsgericht in der Schadensersatzforderung der Klägerin sieht oder, wie die Revision meint, in dem der Klägerin zur Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung zugesagten Guthaben; denn entscheidend ist hier nicht die Art der gesicherten Rechtspositioi
 
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sondern der Umstand, daß nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, eine selbständige Garantie vereinbart worden ist,
c)	Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Aussicht auf Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Unmöglichkeit der Erfüllung der Garantie durch die vorgesehene Verrechnung mit Kaufpreisansprüchen der Nebenintervenientin angenommen hat. Diese Unmöglichkeit ergibt sich schon daraus, daß die Nebenintervenientin weitere Lieferungen verweigert und damit die Verrechnung unmöglich gemacht hat. Ob die Nebenintervenientin die Weiterbelieferung zu Recht verweigert hat, ist im Verhältnis zur Beklagten unbeachtlich; denn wegen der abstrakten Natur der Garantie kann sie sich nicht auf solche Einwendungen aus dem KausalVerhältnis zur Nebenintervenientin berufen.
Nüßgens	Krohn	Boujong
 Halstenberg
Scholz-Hoppe
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 14/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in^Finna tlWtb	&	Co.,
F^BBHPstraße 25-27,	vertreten	durch	ihre
 Komplementärin, die Firma Verwaltungsgesellschaft HHB| & Co., Aktiengesellschaft, Ff^H^IBstraBe 25-27, hSEHB, diese vertreten durch ihren Vorstand 1)
Peter C.	2)	Gerhard
 Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. und
 Firma AH' :li“ch ■
gesetzl: in
j- und	GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmuth
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 die Firma A(H| - MflHMM ul.	26,
vertreten durch ihren Direktor Dipl.-Kfm. Zbigniem 0
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
 beschlossen:
Der Beschluß vom 14. Oktober 1982 wird dahin berichtigt, daß es auf Seite 2 im Tenor statt 18. Dezember 1982, 18. Dezember 1981 heißt (§ 319 ZPO).
NUßgens	Krohn	Boujong
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg