Mit der Klage erstrebt die Klägerin in erster Linie die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß die Erben ihres Vaters als Eigentümer der Landotelle im Grundbuch eingetragen werden, da nach Ihrer Ansicht diese Landstello infolge eines auf den Nachlaß bezogenen Hechtsgeschäfts kraft Gesetzes Bestandteil des Nachlasses geworden sei„ Sie habe nämlich im wesentlichen das Geld zur Bezahlung des Kaufpreises aus dem Verkauf von Vieh und von Erzeugnissen, die zu dem Nachlaß gehört hätten, erzielte Selbst habe die Mutter weder Vieh noch Barvermögen besessene Sie habe auch kein Vermögen in die Ehe eingelrocht oder von ihren Eltern ererbtes Geld zu dem Ankauf der Landstelle verwendet« Außer der Landstelle sei von dem Nachlaß des Vaters nichts mehr vorhanden» Die vier Beklagten seien ohne wissen und Zustimmung der übrigen Erben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden« Die Lutter habe den übrigen Erben niemals gesagt, daß sie den Hof nur für die vier jüngsten Söhne erworben habe» Die übrigen Geschwister seien stets vertröstet worden, daß nach dem Tode der Mutter die Auseinandersetzung erfolgen werde, v/obei sic ihren Anteil erhalten würden» Sie selbst habe erst 1959 nach dem Tode der Mutter durch Grundbuch-auszug erfahren, daß der Beklagte Johann de als Eigentümer eingetragen sei und vorher mit ihm die Beklagten Karl, Joachim und Adolf de als Miteigen- im Werte von 155 IM« Die beklagten Karl, Joachim und Adolf de hätten aber v^eit mehr an barem Geld als den ihnen zustehenden 3/44-Anteil aus dem Nachlaß erhalten* Nach den von ihnen mit dem Beklagten Johann de abge- Denn auch die vier Beklagten hätten noch Beträge erhalten, obwohl sie schon als Eigentümer des Hofes eingetragen und deshalb auf alle Fälle abgefunden gewesen seien. Band 185 Blatt 3199 und K^|||^ Band 44 Blatt 1680 dahin berichtigt werden, daß an Stelle einer Eintragung als Eigentümer Miteigentum Ginge-• tragen wird, und zwar so, daß der Beklagte zu 1.Miteigentümer zu 17/28 ist und die im einzelnen bezeichneten Personen in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer zu zusammen 11/28 sind, in zweiter Linie den Beklagten zu 1* zu verurteilen, an die Klägerin 3 »255 DM nebst Einsen zu zahlen» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebetene Sie haben zunächst die Unzuständigkeitsrüge erhoben, da, wie sie meinen, die Sache vor das Landwirtschaftsgericht gehöreo Sur Sache haben sie vorgetragen: hiebt der Vater, sondern die Mutter sei rächterin der Landstolle gewesen,, Soweit die Mutter einen Teil des Kaufpreises aus den Erträgen und dem Inventar des von ihr damals gepachteten Hofes bestritten habe, habe es sich demnach nicht um Kachlaßmittel gehandelt. Lie Klägerin und ihre Geschwister hätten auf dem Hof nur stundenweise gegen Entgelt gearbeitet» Lie Erben des Vaters hätten sich Uber den Nachlaß faktisch auseinander-gesetzt» Bereits vor dem Tode des Vaters seien alle Kinder außer den vier Beklagten beträchtlich ausgesteuert worden» So habe die Klägerin etwa 1»500 - 1.700 HM erhalten» Hach dem Ableben des Vaters habe die Mutter an ihre Kinder 2»GC0 EM und nach der Währungsreform nochmals te 2o0C0 IM gezahlt; nur sie - die Beklagten - hätten nichts erhalten» Lediglich dem Beklagten Johann de V^^^ sei eine Schuld in Höhe von 2 „000 DB! es Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der streitigen Lendstolle zwar um einen Hof im Sinne der Höfeverordnung von 24o April 1947 (Anlage B der Verordnung Br* 84 - Erbhöfe - Amtsblatt der britischen Militärregierung lir« 18 So 505) handele, da der Einheitswert über 10*000 13M, nämlich 24«500 DM, betrage und der Beklagte Johann de als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen sei, die Beantwortung der hier in erster Linie streitigen Frage nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen am Hofe sich jedoch nicht aus den Vorschriften über das Anerbenrecht ergebe, so daß das ordentliche Gericht zuständig sei (§ 1 lir* 5 LwVG). Alleiniger Pächter der Landstelle war der Vater der Parteien,, Sr war der Eigentümer des auf der gepachteten Landstelle befindlichen Inventars, so daß dieses in seinen Nachlaß fiel, an dem die Butter der Parteien zu 1/4 und die Parteien und ihre Geschwister zu Je 5/44 als Mit-erben beteiligt waren« Hach dem im Jahre 1934 erfolgten lede des Vaters nahm die Mutter als gesetzliche Vertreterin der damals noch minder jährigen Beklagten und mit Zustimmung der volljährigen Kinder, darunter der Klägerin, den Nachlaß in Besitz, um die Pachtung v,'eit er zuführen» Der Anteil der Kinder am Nachlaß wurde von ihr niemals in Abrede gestellt, nur bat sie ihre volljährigen Kinder, die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht sofort zu verlangen, da sie die gepachtete Landstelle oder einen feil derselben kaufen wollte» Im Jahre 1956 kaufte dann die Mutter im Einverständnis der volljährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin der damals noch minderjährigen vier Beklagten einen feil der bis dahin gepachteten Landstelle für diese, wobei die Anzahlung in Höhe von 11»000 RM - ob ganz oder nur teilweise, läßt das Berufungsgericht offen - aus Mitteln bestritten wurde, die aus dem Erlöse von verkauftem Inventar stammten® 2») Las Berufungsgericht prüft diesen Sachverhalt im Einblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs unter dem Gesichtspunkt , ob die gekaufte Landsteile, als deren alleiniger Eigentümer grundbuchmäßig nunmehr der Beklagte Johann d© V^| ausgev/ieson ist, oder zu demindest ein den aus dem Inventar-erlöc für die Kaufpreisanzahlung entnommenen Mitteln entsprechender Miteigentumsanteil an der Landsteile im Wege der 11 Surrogat ion" in den Nachlaß des Vaters der Parteien gefallen ist, so daß als Eigentümer der Land stelle oder^ zu demindesten als Miteigentümer an ihr die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vater der Parteien anzusprechen und die Eintragung des Beklagten Johann de als alleiniger Eigentümer im Grundbuch unrichtig wäre» Es kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß eine uSurrogation" nicht eingetreten sei, und zwar weder nach § 2019 Aüs»1 BGB, wonach als aus der Erbschaft erlangt auch gilt, was der schaft als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, ebenso wie der erste Hilfsansprueh, anstelle des Beklagten Johann de Vries diesen zu 17/26 und die Erbengemeinst ha ft zu 11/20 als Miteigentümer im Grundbuch einzutragen, nicht durcho Bä die Mutter der Parteien im Einverständnis der voll jährigen Kinder nach dem lode des Vaters die gepachtete Landstelle weiter bowirtcchaftote, gehörte hierzu auch notwendig die Ausübung des Besitzes an den Nachlaßgegentständen und insbesondere an dem Inventar der LandsteilCo Ed ist daher davon auszugehen, daß die Mutter im Einverständnis der Miterben das zu dem Nachlaß gehörige Inventar verwalteteo Mit der Beendigung des Pachtverhältnisses ergab sich für sie im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Notwendigkeit der Veräußerung des nunmehr nicht mehr verwendbaren Inventars« Oie veräußerte daher einen feil des Inventars, von dessen Erlös die Anzahlung oder ein feil der Anzahlung beim Kauf der Landsteile bestritten wurde« Der Rest des Inventars verblieb dem Nachlaß und diente offensichtlich weiterhin der Bewirtschaftung der gekauften Landstelle« Las ganze vorhanden gewesene Inventar war hierfür nicht erforderlich, da die gepachtete Landstelle etwas über 19 ha groß gewesen war, hiervon aber nur etwas über 14 ha gekauft wurden» Erfolgte mithin der teilweise Verkauf des Inventars im Kähmen einer ordnungsmäßigen Nachlaßverv/altung, so ergab sich hieraus, daß der Erlös für das Inventar an dessen Stelle trat und somit in den Nachlaß fiel» Dafür, daß etwa von der Mutter etwas anderes gewollt war, liegen keine Anhaltspunkte vor» Ebenso ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa der Verkauf des Inventars nicht im Einverständnis der übrigen Miterben erfolgt ist, ganz abgesehen davon, daß sie verpflichtet gewesen wären? Danach kann aber nur davon ausgegangen werden, daß mit der Zuwendung des Inventarerlöses an die Beklagten im Einverständnis der volljährigen Miterben eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezweckt war, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit die Erbengemeinschaft an noch vorhandenem Nachlaß fortgesetzt werden sollte, oder ob man nicht bereits eine vollständige Erbauseinandersetzung herbeiführen wollte mit der Maßgabe, daß die minderjährigen Kinder abgefunden sein sollten, wahrend die volljährigen Geschwister aus den Erträgnissen der landsteile noch gewisse Zuwendungen erhalten sollten, so daß im Ergebnis allen Geschwistern etwa der gleiche Erbteil zukam0 Bür dies letztere spricht sehr viel die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Klägerin auch noch nach dem lvode des Vaters von der Mutter 1 000 ELI und 2 OG0 1)11 erhalten hat, wobei sie und die übrigen Geschwister, die auch gev/issc Geldbeträge erhielten, sieh bei der Rntgegennanme dieser Beträge darüber im klaren und damit einverstanden waren, daß es sich nach dem Willen der Mutter um Abfindungen aus dem Nachlaß des Vaters handeln sollte» war zwar die gewollte Erbauseinandersetzung nicht schlechthin nichtig, denn sie konnte bei Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten - der jüngste von ihnen wurde bereits im Jahre 1945 volljährig - von diesen entsprechend " 177 BGB genehmigt werden« Baß eine ausdrückliche Genehmigung erfolgt sei, ist selbst von den Beklagten nicht vor-getrugen« lie Genehmigung hätte nun zwar auch stillschweigend durch schlüssige Handlung erfolgt sein können, was jedoch erforderte, daß das schlüssige Handeln der Beklagten ihren Geschwistern als Genehmigung erkennbar wurde und die Beklagten sich zu demindest der Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages bewußt waren und für diesen Fall den Erfolg des i7 irks a rawer den s des Vertrages durch die Genehmigung in ihren ‘willen auf genommen hatten (RG2 118, 335, 337). Ließe sich eine wirksame Genehmigung bejahen, dann wäre auch der gewollte Br bauseinandersetzungsvertrag, und zwar gemäß § 184 BGB mit dem Zeitpunkt seines Abschlusses, voll wirksam geworden mit der Folge, daß auf Grund dieser Brb-auseinandersetzung der aus der Inventarveräußerung erzielte Erlös den Beklagten zufloß« Sie wurden rechtmäßige Eigentümer dieses Geldbetrages, und es stand nichts entgegen, daß die Mutter der Parteien als gesetzliche Vertreterin der damals noch minderjährigen Beklagten diesen Den Kaufvertrag vom % April 1936 zwischen den Beklagten und der Stadt als solchen konnte die Hutter der Parteien als gesetzliche Vertreterin der Beklagten flir diese ohne weiteres wirksam ab schließen, da hierbei weder ein Verhandeln der Mutter der Parteien mit sich selbst (§ 181 BGB) in Hede stand, noch dieser Kaufvertrag der Vormundschaftsgerlchtlichen Genehmigung bedurfte, da nach der Vorschrift des § 1643 Abs» 1 BGB infolge Dichtanfiihrung des § 1821 Abs«, 1 Ziff« 5 BGB die Eltern zu einem Vertrage für das Kind, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstockes gerichtet ist, nicht der vormundschaftcgerichtlichen Genehmigung bedürfen» Durch die Auflassung der Hofstelle an die Beklagten und ihre Eintragung im Grundbuch zu je 1/4 als Miteigentümer erwarben sie alsdann auch rechtmäßig diese Eigentümerstellung und auch der Veräußerung der Bigentumsanteile der zur Zeit der Veräußerung bereits volljährigen Beklagten Karl, Joachim und Adolf de an den Beklagten Johann de stand ein rechtliches Hindernis nicht entgegen» Der Eintrag des Zohann de als Eigentümer der Hof stelle entsprach alsdann der materiellen Rechtslage» Es kann jedoch offen bleiben, ob eine wirksame Genehmigung des Erbauseinandersetoungsvertrages durch die Beklagten erfolgt ist«, Denn, auch wenn man dieses verneint, stellt sich die Rechtslage im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Orundbucbberichtigurgs*-ansprüche im Ergebnis nicht anders dar» Hehlt es an der erforderlichen Genehmigung, dann ist zwar der zwischen der Mutter und den Kindern gewollte Erbteilungsvertrag nicht wirksam geworden» Jedoch auch in diesem Falle führte die Zuwendung des Inventarerlöses an di© Beklagten sum Hier haben aber die Beklagten durch besonderen Vertrag, nämlich durch den Kaufvertrag vom 5* April 1936, den ihnen aus dem Kachlaß zugeflossenen Geldbetrag gegen die Hofsteile oder wohl zutreffender gegen einen dem ihnen aus dem Bachlaß zugeflossenen Geldbetrag entsprechenden Anteil an der Hof stelle eingetauscht,, her Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft geht daher nur auf Ersatz des von den Beklagten ohne Rechtsgrund erlangten Geldbetrages 0 Daraus folgt, daß auch in diesem Falle das Grundbuch immer die richtigen Eigentümer der Hofstelle ausgewiesen hat und auch zur Zeit den Beklagten Johann de als richtigen Eigentümer ausweist„ Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch, soweit er von ihr mit dem ersten Hauptantrag und dem ersten Hilfsan-trag verfolgt wird, für unbegründet erachtete Auch ein der Erbengemeinschaft möglicherweise zustehender Bereicherungsanspruch kann diesem Klagebegehren der Klägerin, selbst wenn man ihren ersten Hauptantrag und ersten Hilfsantrag dahin auslegen wollte, daß in ihnen auch das Begehren auf Rückauflassung oder Zustimmung zur Grundbuchumschreibung enthalten sei, nicht zu dem Erfolge verhelfen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III z R 14/64 URTEIL Verkündet am • 25 o März 1965 Fieser, Justiz angeotellter ln dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Kä geh» de V 9 ~ Prczeßbevollmaehtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen 1 o den Landw^jl^Tohann de V 2o den Bauern Karl de Y Gemeinde '5o den Landwirt Joachim de V Gemeinde 4° den Hilfsarneiter Adolf de Iring 0 e und Revisionsbeklagte, - ProzeBbevollmaehtigter für den Beklagten zu 1; Rechtsanwalt Dr, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» 1ebruar 1965 unter Mitwirkung des Senatsprusidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. liußla, Keßler und Tr» Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26o November 1963 wird zurüekgewiesen» Die Klägerin hat die Kosten des Hevisionsreehts-r.ugeo zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteion sind die fünf jüngsten von insgesamt 11 Kindern des Landwirts Prerieh Harm de der am 19o November 1934 verstarb» Seine gesetzlichen Erben sind zu 1/4 seine am 19» Juni 1959 verstorbene Ehefrau und zu je 3/44 die 11 Kinder geworden. Zwei Söhne sind inzwischen verstorben» Der eine von ihnen, Friedrich de ist von seinen Geschwistern zu je 1/20 beerbt worden» Die Eltern der Parteien bewirtschafteten die im Jahre 1918 von der Stadt gepachtete Hof stell, in Nr. 0 in Große von 19,4516 ha» Nach dem Tode des Vaters setzte die Mutter die Bewirtschaftung fort» Nach Beendigung des Pachtverhältnisses kaufte sie als gesetzliche Vertreterin ihrer damals noch minder- jährigen Kinder Johann, Karl, Joachim und Adolf - das sind die jetzigen Beklagten - am 3c April 1936 für diese von der Stadt einen Teil der bisher gepachteten landstello in der Größe von 14,2855 na. lie vier Beklagten wurden auf Grund der Auflassung vom 28. Mai 1936 als Miteigentümer zu jo 1/4 im Grundbuch von 'W1 Band 185 Blatt 5199 und im Grundbuch von Kj| Bend 44 Blatt 1680 eingetragena Auf den Kaufpreis von 20o000 Bit zahlte die Mutter 11.000 KM an* Kur die restlichen 17-000 BI.I wurde eine Hypothek an den Grundstücken bestellte Gleichzeitig ließ sich die lütter eine Grundschuld in Höhe von 4.000 EM wegen ihrer Ansprüche gegen Jen Hachlaß ihres Ehemannes eintragen« Am 1, Mai 1952 übernahm der Beklagte Johann de Vi der 1949 aus russischer Kriegsgef ai kehrt war, die bis dahin von der Mutter ausgeübte Be- wirtschaftung der Landstelle, deren Einheitswert 24.500 DM beträgto In den Jahren 1954 bis 1956 übertrugen die Beklagten Karl, Joachim und Adolf de ihre 1/4-Higen- tumsantcile zu einem Kaufpreis von je 9.195 LM an den Beklagten Johann de Dieser ist nunmehr als Allein- eigentuaer der Landstelle Hr. % im Grundbuch o Mit der Klage erstrebt die Klägerin in erster Linie die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß die Erben ihres Vaters als Eigentümer der Landotelle im Grundbuch eingetragen werden, da nach Ihrer Ansicht diese Landstello infolge eines auf den Nachlaß bezogenen Hechtsgeschäfts kraft Gesetzes Bestandteil des Nachlasses geworden sei„ Sie hat hierzu vorgetragen: Pächter der Landstelle sei der Vater gewesen. Ihm habe das Inventar der Pacht-stelle gehört, so daß dieses in seinen Nachlaß gefallen - 4 seio Die Mutter habe die Landet eile mit Mitteln gekauft, die sie aue dem Nachlaß entnommen habe, zu demindest habe die Anzahlung von 11.000 HM aus dem Nachlaß des Vaters gestammt.» Sie habe nämlich im wesentlichen das Geld zur Bezahlung des Kaufpreises aus dem Verkauf von Vieh und von Erzeugnissen, die zu dem Nachlaß gehört hätten, erzielte Selbst habe die Mutter weder Vieh noch Barvermögen besessene Sie habe auch kein Vermögen in die Ehe eingelrocht oder von ihren Eltern ererbtes Geld zu dem Ankauf der Landstelle verwendet« Außer der Landstelle sei von dem Nachlaß des Vaters nichts mehr vorhanden» Die vier Beklagten seien ohne wissen und Zustimmung der übrigen Erben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden« Die Lutter habe den übrigen Erben niemals gesagt, daß sie den Hof nur für die vier jüngsten Söhne erworben habe» Die übrigen Geschwister seien stets vertröstet worden, daß nach dem Tode der Mutter die Auseinandersetzung erfolgen werde, v/obei sic ihren Anteil erhalten würden» Sie selbst habe erst 1959 nach dem Tode der Mutter durch Grundbuch-auszug erfahren, daß der Beklagte Johann de als Eigentümer eingetragen sei und vorher mit ihm die Beklagten Karl, Joachim und Adolf de als Miteigen- tümer eingetragen gewesen seien» Sie und die anderen Töchter hätten auf dem Hofc bis 1950 ständig mitgear-beitot, und zwar nur deshalb, weil sie von der Mutter in dem Glauben gehalten worden seien, der Hof gehöre der Erbengemeinschaft» Die Angaben der Mutter über den Wertend den Bestand des Haeblasses des Vaters in den Lachlaßakten V X 35 des Amtsgerichts Jever seien unzutreffend» Die Vorräte an Getreide, Hutter usw» seien nicht aufgeführt» Der Vater habe auch mehr Vieh besessen als im Verzeichnis angegeben sei» Ferner seien eine Dreschmaschine und v;-eitere Maschinen nicht mit auf geführt, ebenfalls nur e-j.ns von drei Schlafzimmern. Die Werte für das Vieh und Möbel seien von der Mutter viel zu niedrig angesetzt vv0rden. Der Nachlaßwert habe mindestens 59<>000 KM betragene per Anteil der Klägerin in Höhe von 3/44 des Nachlasses röche demnach rund 3«100 DM aus, zuzüglich des von dem verstorbenen Friedrich de geerbten Anteils von 1/20 im Werte von 155 IM« Die beklagten Karl, Joachim und Adolf de hätten aber v^eit mehr an barem Geld als den ihnen zustehenden 3/44-Anteil aus dem Nachlaß erhalten* Nach den von ihnen mit dem Beklagten Johann de abge- schlossenen Kaufverträgen habe jeder aus dem Nachlaß 9«195 1)M bekommen, Sie habe nur 700 EM Aussteuergeld erhalten. Spätere Zahlungen der Mutter an sie seien nicht im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt. Denn auch die vier Beklagten hätten noch Beträge erhalten, obwohl sie schon als Eigentümer des Hofes eingetragen und deshalb auf alle Fälle abgefunden gewesen seien. Zuletzt hat die Klägerin folgende Anträge gestellt: 1.) den Beklagten darin einzu- zu 1o zu verurteilen, willigen, üaB die Grundbücher von___________ Band 185 Blatt 5199 und von Bänd 44 Blatt 1680 dahin berichtigt werden, daß an seiner Stelle als Eigentümer die im einzelnen bezeichnet er Personen in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 19. November 1934 verstorbenen Frerich Harm de eingetragen werden; 2.) gegenüber den Beklagten zu 2. - 4. festzustellen, daß sie verpflichtet sind, die Nutzungen an die B id) enge me inochaft herauszugeben, die sie während der Zeit gezogen haben, in der sie zusammen mit dem Beklagten zu 1. Besitzer der Grundstücke waren. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, in erster Linie den Beklagten zu 1. zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die Grundbücher W; Band 185 Blatt 3199 und K^|||^ Band 44 Blatt 1680 dahin berichtigt werden, daß an Stelle einer Eintragung als Eigentümer Miteigentum Ginge-• tragen wird, und zwar so, daß der Beklagte zu 1. Miteigentümer zu 17/28 ist und die im einzelnen bezeichneten Personen in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer zu zusammen 11/28 sind, in zweiter Linie den Beklagten zu 1* zu verurteilen, an die Klägerin 3 »255 DM nebst Einsen zu zahlen» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebetene Sie haben zunächst die Unzuständigkeitsrüge erhoben, da, wie sie meinen, die Sache vor das Landwirtschaftsgericht gehöreo Sur Sache haben sie vorgetragen: hiebt der Vater, sondern die Mutter sei rächterin der Landstolle gewesen,, Soweit die Mutter einen Teil des Kaufpreises aus den Erträgen und dem Inventar des von ihr damals gepachteten Hofes bestritten habe, habe es sich demnach nicht um Kachlaßmittel gehandelt. Auch seien die Mittel zur Anzahlung des Kaufpreises nur zu dem Teil aus den Erträgnissen und dem Inventar der Landsteile entnommen wordene Eie Mutter habe nicht nur Bargeld und Vieh im Gesamtwerte von 2,500 RM in die Ehe eingebracht, sie habe auch den Verdienst mit ihrem Mann gemeinsam erarbeitet und davon Anschaffungen gemacht. Neben dem Erlös aus dem teilweise versteigerten lebenden Inventar und 1*000 HM aus Darlehen habe sie noch 648,43 HM beigesteuert, die sie aus dem Nachlaß ihrer Eltern ausbezahlt erhalten habe. Bei' Kauf des Hofes und die Zahlungsbedingungen seien sämtlichen Erben seit 1936 bekannt gewesen. Alle seien auch damit einverstanden gewesen, daß der Hof für die vier 'ängsten Kinder gekauft worden sei. Am 8, Januar 1952 habe man sich anläßlich einer Besprechung geeinigt, daß nunmehr der Beklagte Johann de die Bewirtschaftung des Hofes übernehmen solle» Y/eder die Klägerin noch die anderen linder hätten dabei Ansprüche auf den Hof geltend gemacht» Lie Klägerin und ihre Geschwister hätten auf dem Hof nur stundenweise gegen Entgelt gearbeitet» Lie Erben des Vaters hätten sich Uber den Nachlaß faktisch auseinander-gesetzt» Bereits vor dem Tode des Vaters seien alle Kinder außer den vier Beklagten beträchtlich ausgesteuert worden» So habe die Klägerin etwa 1»500 - 1.700 HM erhalten» Hach dem Ableben des Vaters habe die Mutter an ihre Kinder 2»GC0 EM und nach der Währungsreform nochmals te 2o0C0 IM gezahlt; nur sie - die Beklagten - hätten nichts erhalten» Lediglich dem Beklagten Johann de V^^^ sei eine Schuld in Höhe von 2 „000 DB! erlassen worden» Bor Nachlaß des Erblassers sei allenfalls mit 11»000 Eh zu bewerten» Bei Anrechnung der ausgleichspflichtigen Beträge ständen federn der Kinder etwa 1»500 RM zu. Liesen Betrag hätten aber die Klägerin und ihre Geschwister längst zu. Lebzeiten des Vaters erhalten. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge mit Ausnahme des in zweiter Linie gestellten Hilfsantrages auf Zahlung von 5»255 DM,weiter» Der Beklagte zu 1» bittet, das Rechtsmittel zuruckzu- % weisen» Die Beklagten zu 2. - 4., die zu dem Verhandlungstermin vom Bo Lebruar 1965 zu Händen ihres oberlandesgerichtlichen Prozeßvertreters unter dem 15» Dezember 1964 geladen wurden, sind in der Revisioncinstanz nicht vez*-treten gewesen. Gegen sie hat die Klägerin den Erlaß eines VerSäumnisurteils beantragt» 8 es Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der streitigen Lendstolle zwar um einen Hof im Sinne der Höfeverordnung von 24o April 1947 (Anlage B der Verordnung Br* 84 - Erbhöfe - Amtsblatt der britischen Militärregierung lir« 18 So 505) handele, da der Einheitswert über 10*000 13M, nämlich 24«500 DM, betrage und der Beklagte Johann de als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen sei, die Beantwortung der hier in erster Linie streitigen Frage nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen am Hofe sich jedoch nicht aus den Vorschriften über das Anerbenrecht ergebe, so daß das ordentliche Gericht zuständig sei (§ 1 lir* 5 LwVG). Dieser zutreffende Ausgangspunkt wird auch von der Beviaion nicht angegriffen,. II o lo) Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist von den folgenden, auch von der Beviaion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes auszugehen: Alleiniger Pächter der Landstelle war der Vater der Parteien,, Sr war der Eigentümer des auf der gepachteten Landstelle befindlichen Inventars, so daß dieses in seinen Nachlaß fiel, an dem die Butter der Parteien zu 1/4 und die Parteien und ihre Geschwister zu Je 5/44 als Mit-erben beteiligt waren« Hach dem im Jahre 1934 erfolgten lede des Vaters nahm die Mutter als gesetzliche Vertreterin der damals noch minder jährigen Beklagten und mit Zustimmung der volljährigen Kinder, darunter der Klägerin, den Nachlaß in Besitz, um die Pachtung v,'eit er zuführen» Der Anteil der Kinder am Nachlaß wurde von ihr niemals in Abrede gestellt, nur bat sie ihre volljährigen Kinder, die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht sofort zu verlangen, da sie die gepachtete Landstelle oder einen feil derselben kaufen wollte» Im Jahre 1956 kaufte dann die Mutter im Einverständnis der volljährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin der damals noch minderjährigen vier Beklagten einen feil der bis dahin gepachteten Landstelle für diese, wobei die Anzahlung in Höhe von 11»000 RM - ob ganz oder nur teilweise, läßt das Berufungsgericht offen - aus Mitteln bestritten wurde, die aus dem Erlöse von verkauftem Inventar stammten® 2») Las Berufungsgericht prüft diesen Sachverhalt im Einblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs unter dem Gesichtspunkt , ob die gekaufte Landsteile, als deren alleiniger Eigentümer grundbuchmäßig nunmehr der Beklagte Johann d© V^| ausgev/ieson ist, oder zu demindest ein den aus dem Inventar-erlöc für die Kaufpreisanzahlung entnommenen Mitteln entsprechender Miteigentumsanteil an der Landsteile im Wege der 11 Surrogat ion" in den Nachlaß des Vaters der Parteien gefallen ist, so daß als Eigentümer der Land stelle oder^ zu demindesten als Miteigentümer an ihr die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vater der Parteien anzusprechen und die Eintragung des Beklagten Johann de als alleiniger Eigentümer im Grundbuch unrichtig wäre» Es kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß eine uSurrogation" nicht eingetreten sei, und zwar weder nach § 2019 Aüs»1 BGB, wonach als aus der Erbschaft erlangt auch gilt, was der - 10 >* Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, noch nach § 2041 BGB, wonach zu dem Nachlasse gehört, was durch ein auf den Rachlaß sich beziehendes Rechtsgeschäft erworben wird« 3o) Eines Eingehens auf die rechtlichen Erörterungen des Berufungsgerichts hierzu und die dagegen erhobenen Rügen der Revision bedarf es jedoch nicht0 Denn auch ohne die Heranziehung dieser Vorschriften greifen der von der Klägerin geltend gemachte erste Hauptanspruch, anstelle des Beklagten Johann de die Erbengemein- schaft als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, ebenso wie der erste Hilfsansprueh, anstelle des Beklagten Johann de Vries diesen zu 17/26 und die Erbengemeinst ha ft zu 11/20 als Miteigentümer im Grundbuch einzutragen, nicht durcho Bä die Mutter der Parteien im Einverständnis der voll jährigen Kinder nach dem lode des Vaters die gepachtete Landstelle weiter bowirtcchaftote, gehörte hierzu auch notwendig die Ausübung des Besitzes an den Nachlaßgegentständen und insbesondere an dem Inventar der LandsteilCo Ed ist daher davon auszugehen, daß die Mutter im Einverständnis der Miterben das zu dem Nachlaß gehörige Inventar verwalteteo Mit der Beendigung des Pachtverhältnisses ergab sich für sie im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Notwendigkeit der Veräußerung des nunmehr nicht mehr verwendbaren Inventars« Oie veräußerte daher einen feil des Inventars, von dessen Erlös die Anzahlung oder ein feil der Anzahlung beim Kauf der Landsteile bestritten wurde« Der Rest des Inventars verblieb dem Nachlaß und diente offensichtlich weiterhin der Bewirtschaftung der gekauften Landstelle« Las ganze vorhanden gewesene Inventar war hierfür nicht erforderlich, da die - 11 gepachtete Landstelle etwas über 19 ha groß gewesen war, hiervon aber nur etwas über 14 ha gekauft wurden» Erfolgte mithin der teilweise Verkauf des Inventars im Kähmen einer ordnungsmäßigen Nachlaßverv/altung, so ergab sich hieraus, daß der Erlös für das Inventar an dessen Stelle trat und somit in den Nachlaß fiel» Dafür, daß etwa von der Mutter etwas anderes gewollt war, liegen keine Anhaltspunkte vor» Ebenso ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa der Verkauf des Inventars nicht im Einverständnis der übrigen Miterben erfolgt ist, ganz abgesehen davon, daß sie verpflichtet gewesen wären? zu einer im Kähmen der ordnungsmäßigen Verwaltung liegenden Maßregel ihre Zustimmung zu erteilen (§ 2038 BGB)» Wurde nunmehr, wie das Berufungsgericht fest stellt, im Einverständnis mit den volljährigen Miterben unter Verwendung des Inventarerloses die Landstelle für die Beklagten gekauft, so ergeben sich folgende Möglichkeiten; Bor Erlös aus dem Inventar kann den Beklagten als Darlehen zu dem Kauf der Landstello zur Verfügung gestellt worden sein» Dies wird von der Klägerin selbst nicht behauptet und auch der Sachverhalt gibt hierfür keinerlei Anhaltspunkte» Weiterhin kann der Erlös aus dem Inventar een Beklagten schenkungsweise zur Verfügung gestellt worden sein» Aber auch dies erscheint unwahrscheinlich® Vielmehr bietet der gesamte Sachverhalt geradezu die Annahme^ an, daß den Beklagten mit der Zurverfügungstellung des Inven-fcarerlöseo ihr Anteil aus dem Nachlaß des Vaters zuge-wendet werden sollte» Hierfür spricht, daß die voll jährigen Geschwister, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, schon gewisse auf ihren Erbteil anzurechnende Zuwendungen in Form von Ausstattungen erhalten hatten und im wesentlichen versorgt waren, während die damals minder jährigen Beklagten noch nichts erhalten hatten und völlig unversorgt waren» - 12 Danach kann aber nur davon ausgegangen werden, daß mit der Zuwendung des Inventarerlöses an die Beklagten im Einverständnis der volljährigen Miterben eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezweckt war, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit die Erbengemeinschaft an noch vorhandenem Nachlaß fortgesetzt werden sollte, oder ob man nicht bereits eine vollständige Erbauseinandersetzung herbeiführen wollte mit der Maßgabe, daß die minderjährigen Kinder abgefunden sein sollten, wahrend die volljährigen Geschwister aus den Erträgnissen der landsteile noch gewisse Zuwendungen erhalten sollten, so daß im Ergebnis allen Geschwistern etwa der gleiche Erbteil zukam0 Bür dies letztere spricht sehr viel die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Klägerin auch noch nach dem lvode des Vaters von der Mutter 1 000 ELI und 2 OG0 1)11 erhalten hat, wobei sie und die übrigen Geschwister, die auch gev/issc Geldbeträge erhielten, sieh bei der Rntgegennanme dieser Beträge darüber im klaren und damit einverstanden waren, daß es sich nach dem Willen der Mutter um Abfindungen aus dem Nachlaß des Vaters handeln sollte» Diese gewollte Brbauseinandersetzung konnte jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, wirksam nicht Zustandekommen, da bei ihr die Mutter der damals minderjährigen Beklagten als deren gesetzliche Vertreterin handelte und insoweit von der Mitwirkung bei dem Rechtsgeschäft der Einteilung einmal durch § 181 BGB und zu dem anderen durch die §§ 1629, 1795 BGB ausgeschlossen wurde» Denn dieses Rechtsgeschäft vollzog sie einerseits als gesetzliche Vertreterin der Beklagten mit sich selbst (§181 BGB) und andererseits als gesetzliche Vertreterin der Beklagten mit ihren volljährigen Kindern (§§ 1629, 1795 BGB)» Damit - 13 war zwar die gewollte Erbauseinandersetzung nicht schlechthin nichtig, denn sie konnte bei Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten - der jüngste von ihnen wurde bereits im Jahre 1945 volljährig - von diesen entsprechend " 177 BGB genehmigt werden« Baß eine ausdrückliche Genehmigung erfolgt sei, ist selbst von den Beklagten nicht vor-getrugen« lie Genehmigung hätte nun zwar auch stillschweigend durch schlüssige Handlung erfolgt sein können, was jedoch erforderte, daß das schlüssige Handeln der Beklagten ihren Geschwistern als Genehmigung erkennbar wurde und die Beklagten sich zu demindest der Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages bewußt waren und für diesen Fall den Erfolg des i7 irks a rawer den s des Vertrages durch die Genehmigung in ihren ‘willen auf genommen hatten (RG2 118, 335, 337). Denkbar kann es sein, daß eine solche stillschweigende Genehmigung etwa mit den Verüußerungsverträgen zwischen den Beklagten in Ben Jahren 1954 bis 1956 oder mit den Leistungen, die aus . i tteln der Hofstelle noch späterhin an die Geschwister der Beklagten erbracht wurden und die diese, wie das Bo-iufungsgericht feststellt, als aus dem Nachlaß herrührende Abfindungen entgegennahmen, oder mit dem Verhalten der -jeklagten im vorliegenden Rechtsstreit verbunden war« Ließe sich eine wirksame Genehmigung bejahen, dann wäre auch der gewollte Br bauseinandersetzungsvertrag, und zwar gemäß § 184 BGB mit dem Zeitpunkt seines Abschlusses, voll wirksam geworden mit der Folge, daß auf Grund dieser Brb-auseinandersetzung der aus der Inventarveräußerung erzielte Erlös den Beklagten zufloß« Sie wurden rechtmäßige Eigentümer dieses Geldbetrages, und es stand nichts entgegen, daß die Mutter der Parteien als gesetzliche Vertreterin der damals noch minderjährigen Beklagten diesen Geldbetrag ala Anzahlung beim käuflichen Erwerb der liefet eile verwandte. Den Kaufvertrag vom % April 1936 zwischen den Beklagten und der Stadt als solchen konnte die Hutter der Parteien als gesetzliche Vertreterin der Beklagten flir diese ohne weiteres wirksam ab schließen, da hierbei weder ein Verhandeln der Mutter der Parteien mit sich selbst (§ 181 BGB) in Hede stand, noch dieser Kaufvertrag der Vormundschaftsgerlchtlichen Genehmigung bedurfte, da nach der Vorschrift des § 1643 Abs» 1 BGB infolge Dichtanfiihrung des § 1821 Abs«, 1 Ziff« 5 BGB die Eltern zu einem Vertrage für das Kind, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstockes gerichtet ist, nicht der vormundschaftcgerichtlichen Genehmigung bedürfen» Durch die Auflassung der Hofstelle an die Beklagten und ihre Eintragung im Grundbuch zu je 1/4 als Miteigentümer erwarben sie alsdann auch rechtmäßig diese Eigentümerstellung und auch der Veräußerung der Bigentumsanteile der zur Zeit der Veräußerung bereits volljährigen Beklagten Karl, Joachim und Adolf de an den Beklagten Johann de stand ein rechtliches Hindernis nicht entgegen» Der Eintrag des Zohann de als Eigentümer der Hof stelle entsprach alsdann der materiellen Rechtslage» Es kann jedoch offen bleiben, ob eine wirksame Genehmigung des Erbauseinandersetoungsvertrages durch die Beklagten erfolgt ist«, Denn, auch wenn man dieses verneint, stellt sich die Rechtslage im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Orundbucbberichtigurgs*-ansprüche im Ergebnis nicht anders dar» Hehlt es an der erforderlichen Genehmigung, dann ist zwar der zwischen der Mutter und den Kindern gewollte Erbteilungsvertrag nicht wirksam geworden» Jedoch auch in diesem Falle führte die Zuwendung des Inventarerlöses an di© Beklagten sum | rechtsgültigen Vermögenserwerb durch diese«, Diesem Ver~ mögenserwerb der Beklagton fehlte nur die materielle Rechtsgrundlage mit der Folge, daß er gemäß § 812 BGB einen Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft gegenüber den Beklagten nach sich zog«, Dieser Bereicherungsanspruch schloß es jedoch nicht aus, daß die Beklagten in gleicher Weise wie bei genehmigter Erbauseinandersetsung rechtmäßig das Eigentum an der Hofstelle erwarben«, Hun ist allerdings nach § 818 BGB der Bereicherungsanspruch, wenn der erlangte Gegenstand, Mer also der Inventar erlös, -nicht mehr vorhanden ist, auf Herausgabe desjenigen gerichtet, was der Empfänger als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Hierzu gehört nicht, was der Bereicherungsschuldner durch besonderen Vertrag anstelle des ursprünglich Erlangten eintauscht» In diesem Falle hat der Bereicherungsschuldner m oh § 818 Abs» 2 BGB den ,.ert des ursprünglich erlangten Gegenstandes zu ersetzen w:cz 101, 389, 591; BGHZ 24, 106, 110). Hier haben aber die Beklagten durch besonderen Vertrag, nämlich durch den Kaufvertrag vom 5* April 1936, den ihnen aus dem Kachlaß zugeflossenen Geldbetrag gegen die Hofsteile oder wohl zutreffender gegen einen dem ihnen aus dem Bachlaß zugeflossenen Geldbetrag entsprechenden Anteil an der Hof stelle eingetauscht,, her Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft geht daher nur auf Ersatz des von den Beklagten ohne Rechtsgrund erlangten Geldbetrages 0 Daraus folgt, daß auch in diesem Falle das Grundbuch immer die richtigen Eigentümer der Hofstelle ausgewiesen hat und auch zur Zeit den Beklagten Johann de als richtigen Eigentümer ausweist„ Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten - 16 Grundbuchberichtigungsanspruch, soweit er von ihr mit dem ersten Hauptantrag und dem ersten Hilfsan-trag verfolgt wird, für unbegründet erachtete Auch ein der Erbengemeinschaft möglicherweise zustehender Bereicherungsanspruch kann diesem Klagebegehren der Klägerin, selbst wenn man ihren ersten Hauptantrag und ersten Hilfsantrag dahin auslegen wollte, daß in ihnen auch das Begehren auf Rückauflassung oder Zustimmung zur Grundbuchumschreibung enthalten sei, nicht zu dem Erfolge verhelfen* 4o) Zusammenfassend erweist sich somit die Revision der Klägerin als unbegründet* Pa das Berufungsurteil auch im übrigen köine Rechtsfehler zu üngunsten der Klägerin erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweisen* Pie Revisionsbeklagten Karl, Joachim und Adolf de Vries waren im Revisionsverhendlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten* Auf den Antrag der Revisionsklägerin war daher insoweit durch Versäunnisurteil zu entscheiden* Pa jedoch das Revisionsurteil gegen die nicht säumige Partei ergangen ist, liegt streitmäßig im Hinblick auf die säumigen Beklagten ein sog* unechtes Versäumnisurteil vor, für das § 70S Ziffer 3 ZPO nicht gilt, so daß es des Ausspruches der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Versäumnisurteils nicht bedarf e i)ro Pagendarm Bundesrichter Br, Beyer Dr. Hussla ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert„ Bro Pagendarm Keßler Dr0 Beinhardt