Wegen des Sach-und StreitstandsS' wird auf das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 14„ November I960 (III ZK 169/59) Bezug genommen; durch dieses Urteil ist das die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigende Urteil des 9o Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitSnw Verhandlung und Entscheidung an den 2« Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen worden,, Der Kläger hat in dem weiteren Verfahren vor dcmkammergerieht seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6 385,71 DM wiederholt und seinen Feststellungsantrag dahin gefaßt. Juli 1958 entstanden ist und noch entstehen wird, weil die Beklagte ihre Zusicherungen von Ende Hovember 1951 und 15» März 1955 auf unverzügliche Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Einweisung in eine Planstelle als außerordentlicher Px-ofessor an der Hochschule für Musik in nicht eingehalten hat*” Das Kammergericht hat Beweis erhoben und alsdann durch Urteil vom 4* Dezember 1962 dem bezifferten Klageantrag stattgegeben sowie weiter festgestellt, udaß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Juli 1958 dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte ihre Zusicherung voll Ende November 1951 auf unverzügliche Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Einweisung in eine. Die Beweisaufnahme habe die Behauptungen des Klägers über die ihm gegebene Zusicherung des SflHB für Volksbildung der Beklagten bestätigt« Dadurch, daß diese dem Kläger Ende November 1951 gegebene Zusicherung, ihn unter Berufung auf eine außerordentliche Professur an der Hochschule für Musik in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, nicht eingehalten worden sei, sei dem Kläger gegenüber eine Amtspflichtverletzung begangen worden. IIo Die Revision bekämpft zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, der Volksbildung der Beklagten habe dem Kläger die Übernahme ins Seamtenverhältnis unter Berufung auf eine außerordentliche Professur bindend zugesagt. Bas Berufungsgericht hat jedoch zu’der.'Fraget ob und/wann-der-Klüger eine solche Kenntnis erlangt hat, überhaupt nicht Stellung genommen, sondern geht davon aus, daß die Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Scheitern der letzten Bemühungen des Klägers um eine gütliche Regelung zu laufen begonnen habe* Mit dieser Auffassung hat jedoch das Berufungsgericht die Bedeutung der zwischen den Parteien gepflogenen Verhandlungen für den Lauf der Verjährungsfrist verkannt. Die Bemühungen des Klägers, die Einhaltung der ihm angeblich gemachten Zusicherung zu erreichen, und die darüber mit den Parteien gepflogenen Verhandlungen konnten für sich allein weder die Hinausschiebung des Beginns der Verjährungsfrist noch eine Hemmung der -etwa oereits in Lauf gesetzten - Verjährung bewiricen (IM J 222 BGB Hr. 2). ZR 69/62 S, 1l/l2)o Hier waren die zuletzt über den Beamtenbund angestellten ,'emühungen des Klägers um eine gütliche Regelung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens im Jahre 1956 endgültig gescheitert (Bescheid des für Volksbildung vom Ibo Juli 1956)o Der Kläger, der seine Klage?1:. Schrift ez'st Ende Juli 1958, mithin erst zwei Jahre nach dem Scheitern der Verhandlungen, erhoben hat, kann deshalb, falls bei Klageerhebung die dreijährige Irist des § 852 BGB bereits abgelaufen"gewesen*dein sollte? Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts läßt sich sonach die von der Beklagten erhobene Verjährung©-einrede nicht abtun« Da das Urteil insoweit auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann, muß es aufgehoben und muß die Sache mangels ausreichender Feststellungen für eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts zur anderweitea s Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Denn es geht hier bei der ^Beklagten vom Kläger zur las* gelegten Amt ©Pflichtverletzung um eine einmalige in sich - du: Unterlassen - abgeschlossene unerlaubte Handlung (Eichteinsta lung als Beamter innerhalb der dafür angeblich vorgesehenen Frist), die einen für den Kläger schädlichen Zustand (nicht
2223 029 III ZR 14/65 Verkündet am 5. Dezember 1963 dieser, Justizangest<er als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit d^^ 6m Jb Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Professor Johannes F Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Br. Beyär, Br. Hußla und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Bezember 1962 aufgehobene Bie Sache wird zur ande rwe i ben^Vjer-: ~ handlung and Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Wegen des Sach-und StreitstandsS' wird auf das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 14„ November I960 (III ZK 169/59) Bezug genommen; durch dieses Urteil ist das die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigende Urteil des 9o Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitSnw Verhandlung und Entscheidung an den 2« Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen worden,, Der Kläger hat in dem weiteren Verfahren vor dcmkammergerieht seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6 385,71 DM wiederholt und seinen Feststellungsantrag dahin gefaßt. 11 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Juli 1958 entstanden ist und noch entstehen wird, weil die Beklagte ihre Zusicherungen von Ende Hovember 1951 und 15» März 1955 auf unverzügliche Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Einweisung in eine Planstelle als außerordentlicher Px-ofessor an der Hochschule für Musik in nicht eingehalten hat*” Das Kammergericht hat Beweis erhoben und alsdann durch Urteil vom 4* Dezember 1962 dem bezifferten Klageantrag stattgegeben sowie weiter festgestellt, udaß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Juli 1958 dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte ihre Zusicherung voll Ende November 1951 auf unverzügliche Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Einweisung in eine. Planstelle als außerordentlicher Frofessor an der Hochschule für Musik in nicht eingehalten Mit" ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründes Io Die Erwägungen, mit denen das Kammergericht seine Entscheidung begründet hat, gehen dahin: Die Beweisaufnahme habe die Behauptungen des Klägers über die ihm gegebene Zusicherung des SflHB für Volksbildung der Beklagten bestätigt« Dadurch, daß diese dem Kläger Ende November 1951 gegebene Zusicherung, ihn unter Berufung auf eine außerordentliche Professur an der Hochschule für Musik in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, nicht eingehalten worden sei, sei dem Kläger gegenüber eine Amtspflichtverletzung begangen worden. Die unterlassene uEffek-tuierung" der Zusicherung lasse sich nur auf ein Verschulden der zusichernden Stelle zurückführen. Die Hohe des ziffernmäßig verlangten Schadensersatzes sei nicht zu beanstanden. Das Feststellungsinteresse für den weiteren Klageantrag liege vor. In der Formulierung des ürteilstenors habe jedoch die Angabe der Zusicherung vom 15- März 1955 entfallen müssen, da nach dem Beweisergebnis eine erneute Zusicherung zu diesem Zei punkt nicht erfolgt sei. Einer Klägeabweisung habe es jedoch nicht bedurft, da dem Sachvortrag des Klägers entnommen v/erder dürfe,- daß insoweit nur eine hilfsweise geltend gemachte Klag begründung Vorgelegen habe, die im wesentlichen auch nur als Indiz-Tatsache für die Zusicherung Ende November 1951 habe dienen sollen.- Die Verjährungseinrede sei nicht begründet« IIo Die Revision bekämpft zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, der Volksbildung der Beklagten habe dem Kläger die Übernahme ins Seamtenverhältnis unter Berufung auf eine außerordentliche Professur bindend zugesagt. Ob die : diesem Zusammenhang erhobenen Rügen begründet sind* kann jedo< dahinstehen. Denn diese ausschließlich auf verfahrensrechtlicl Gebiet liegende?! Revisionsangriffe könnten allenfalls zu eine: Aufhebung des ß®**ufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, aber nicht zur Abweisung der Klage ( dehc zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils) fuhren« Zu dieser Entscheidung - Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - ist der Senat indes schon deshalb genötigt, weil, wie anschließend darzulegen ist, die Ausführungen des Berufungsger^cht^ezur^r^ge der Verjährung der Klageansprüche die VerneinungVnieht zu recht-fertigen vermögen und die bisher getroffenen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung der Verjährungsfrage nicht ausreichen. Zur Verjährung hat das Berufungsgericht ausgefUhrt: Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine nur zeitlich begrenzte Verjährung oder eine Verjährung des ganzen Klageanspruchs gegeben sei. Jedenfalls stehe der Berufung auf die Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB)« Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger immer wieder bei seinem Bienst-herrn vorstellig geworden sei. Der Zeuge Br. KflHB habe den "Fall als einen permanenten” bezeichnet. In Ver- bindung mit dem vorliegenden Schriftwechsel, wie er sich in seiner Ausführlichkeit aus der Personalakte des Klägers ergebe, beweise diese Bemerkung des Zeugen Br. daß der Kläger laufend seinen Anspruch verfolgt habe und immer wieder vertrustet worden sei. Erst als seine letzten Bemühungen um eine - seinem Rechtempfinden als Beamten gemäße -gütliche Regelung über den Beutsehen Beamtenbund im Jahre 1956 gescheitert seien, habe er innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren die Klage erhoben. Ansprüche aus AmtspflichtVerletzung (§ 839 BGB), wie sie hier vom Kläger geltend gemacht werden, verjähren gemäß § 852 BGB in der Hegel in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Bas Berufungsgericht hat jedoch zu’der.'Fraget ob und/wann-der-Klüger eine solche Kenntnis erlangt hat, überhaupt nicht Stellung genommen, sondern geht davon aus, daß die Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Scheitern der letzten Bemühungen des Klägers um eine gütliche Regelung zu laufen begonnen habe* Mit dieser Auffassung hat jedoch das Berufungsgericht die Bedeutung der zwischen den Parteien gepflogenen Verhandlungen für den Lauf der Verjährungsfrist verkannt. Die Bemühungen des Klägers, die Einhaltung der ihm angeblich gemachten Zusicherung zu erreichen, und die darüber mit den Parteien gepflogenen Verhandlungen konnten für sich allein weder die Hinausschiebung des Beginns der Verjährungsfrist noch eine Hemmung der -etwa oereits in Lauf gesetzten - Verjährung bewiricen (IM J 222 BGB Hr. 2). Derartige Verhandlungen können nach der schon vom Reichsgericht begonnenen und insoweit ganz gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich •bewirken «, daß der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede mit dem Einwand der Arglist begegnet werden kann, falls der Schuldner durch sein im Rahmen der Verhandlungen gezeigtes Verhalten den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. ln diesem Falle wird dem Verpflichteten die Berufung auf die Verjährung so lange, aber auch nur so lange versagt, wie die Erhebung der Verjährungseinrede wider l'reu- und Glauben verstoßen würde. Es wird dementsprechend lediglich der Ablauf der Verjährung um eine nach £reu und Glauben zu bestimmende, und zwar in der Regel nur kurz bemessene Frist hinausgeschoben. Eine derartige Wirkung der zwischen den Beteiligten erfolgten Verhandlungen kommt mithin überhaupt nur dann in Betracht, wenn diese Verhandlungen in der für den Verjährungsablauf entscheidenden Zeit stattgefunden haben und der Gläubiger mit Rücksicht auf sie von rechtzeitigen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung Abstand genommen hati/.Der Verjährungseinrede kann deshalb nicht mehr mit dem Einwand der Arglist begegnet werden, wenn nach dem Wegfall der diesen Einwand begründenden Umstände dem Gläubiger innerhalb der Verjährungsfrist noch genügend Zeit ’für Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung blieb (vgl. dazu BGB RGRK § 222 Anm. 13» 18, 19 mit Rechtsprechungsnachweisen, sowie die Weiteren Urteile des erkennenden Senats vom 20. Dezember 196 III ZR 191/61 = VersR 1963, 359 vom 14. März 1963 III ZR 176/61 = VersR 1963, 923 und vom 14. Oktober 1963 III _____■ ZR 69/62 S, 1l/l2)o Hier waren die zuletzt über den Beamtenbund angestellten ,'emühungen des Klägers um eine gütliche Regelung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens im Jahre 1956 endgültig gescheitert (Bescheid des für Volksbildung vom Ibo Juli 1956)o Der Kläger, der seine Klage?1:. Schrift ez'st Ende Juli 1958, mithin erst zwei Jahre nach dem Scheitern der Verhandlungen, erhoben hat, kann deshalb, falls bei Klageerhebung die dreijährige Irist des § 852 BGB bereits abgelaufen"gewesen*dein sollte? der Vei'jährungseinrede der Beklagten nicht mehr den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen. Seiest wenn man angesichtsdegp/be&onderen Beziehungen zwischen Beamten und Dienstherrn dem Beamten eine längere als sonst gerechtfertigteFrist zubilligen wollte, innerhalb derer er nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen gegen seinen eigenen Dienstherrn Klage erheben kann, ohne sich einer erfolgreichen Verjährungseinrede ausgesetzt zu sehen, so wäre doch hier auch eine solche Frist bei Klageerhebung längst verstrichen gewesen. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts läßt sich sonach die von der Beklagten erhobene Verjährung©-einrede nicht abtun« Da das Urteil insoweit auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann, muß es aufgehoben und muß die Sache mangels ausreichender Feststellungen für eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts zur anderweitea s Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei ist die Entscheidung über die Kosten der Revision ebenfalls dem Berufungsgericht vorzubehalten, III« Die Beurteilung der frage, ob die Verjährungseinrede der Beklagten begründet ist, hängt nach dem oben A^usge-führten davon ab, wann der Kläger die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, und ob seit diesem Zeitpunkt bei der am 28, Juli 1958 erfolgten Einreichung der Klageschrift ( § 261 b Abs. 3 ZPO) bereits drei Jahre verstrichen waren» Wegen der Person des Ersatzpflichtigen konnten hier von allem Anfang an Zweifel nicht obwalten, so daß es entscheidend darauf ankommt, wann der Kläger von dem ’‘Schaden” in einer für den Beginn der Verjährungsfrist ausreichenden Weise Kenntnis erlangt hat» Pa der Schaden aus einer AmtspflichtVerletzung hergeleitet wird, ist darauf abzustellen, wann dem Kläger die Umstände bekannt waren, die ihm angesichts der ausbleibenden Übernahme ins Beamtenverhältnis das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen mußten» Dabei wird nicht unberücksichtigt bleiben können, daß mit einer Übernahme ins Beamtenverhältnis möglicherweise erst nach gewisser Zeit zu rechnen war, so daß auch der in der Nichtubernahme liegende "Schaden” gegebenenfalls, nicht alsbald hervortrato Das Berufungsgericht wird unter den aufgezeigten Gesichtspunkten den Gang der Verhandlungen würdigen und dabei unter anderem prüfen müssen, ob der Kläger wenn nicht bereits auf andere Weise, so doch mit Bescheid vom 8. Juli 1954 die erforderliche Kenntnis erhielt oder ob, wenn dies zu verneinen wäre, etwa aus seiner eigenen Eingabe vom 30» Mai 1955 auf das Vorhandensein dieser Kenntnis geschlossen werden müßte» Im übrigen sei zur Verjährungsfrage noch folgendes bemerkt: Die Verjährung ergreift den gesamten Klageanspruch und nicht i etwa die vor dem 28. Juli 1955 fällig gewordenen (Einzel-)Be-träge. Denn es geht hier bei der ^Beklagten vom Kläger zur las* gelegten Amt ©Pflichtverletzung um eine einmalige in sich - du: Unterlassen - abgeschlossene unerlaubte Handlung (Eichteinsta lung als Beamter innerhalb der dafür angeblich vorgesehenen Frist), die einen für den Kläger schädlichen Zustand (nicht - Ö - Beamter in der angeblich zugesicherten Stellung geworden) hervorgerufen hat, und es geht nicht um eine fortgesetzte Wiederholung der AmtspflichtVerletzung mit steter Erneuerung der schädlichen Folgen (vgl«, dazu BGB RGRK Aufl«, § 852 Anm«, 9)P Pr0 Pagendarm Dr® Kreft * Dr0 Beyer Dr«, Hußla Dr0 Beinhardt s: 1