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BGH · Ill ZR 14/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 14/60

Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4c Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kreft, Br«, Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7c Januar I960 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich eines Betrages von 5«148,31 BM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist« In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im März 1953 beauftragte der Kläger den Beklagten und des sen damaligen Sozius, den Rechtsanwalt Dr« LflHHV “ dieser ist am 29« August 1953 verstorben Schadensersatzansprüche gegen die NflBgeltend zu machen, die er darauf stützte,- daß die N^l^das Pachtgrundstück in mangelhaftem Zustand zurückgegeben habe« Unter dem 4« März 1953 schrieb der Beklagte oder dessen Sozius in diesem Sinne an die N(||Bo Als der Kläger später seine Schadensersatzansprüche in Höhe von 11 „850,— -DM erneut gegenüber der geltend machte, berief sich diese darauf, daß die Ansprüche der kurzen Verjährung des § 558 BGB unterlägen und verjährt seien. Soweit aber Ansprüche des Klägers gegen die anden haben sollten, seien sie jedenfalls hinsichtlich der Pacht-gegenstände, die von dem Pachtvertrag im Oktober 1951 nicht mehr erfaßt wurden, bereits verjährt gewesen, als der Kläger ihm den Auftrag erteilt habe, sie geltend zu machen; denn diese Pacht gegen stände habe die Nfm bereits im Oktober 1951 zurückgegeben. November 1951 in Kraft habe treten sollen, den früheren Pachtvertrag von 1936 ausdrücklich aufgehoben habe, sei das Pachtverhältnis hinsichtlich der vom zweiten Pachtvertrag nicht erfaßten Objekte mit Ablauf des Oktober 1951 beendet gewesen« Die Schäden, deren Ersatz der Kläger von der NflHBgefordert habe, seien aber nach dem eigenen Vortrage des Klägers erst nach dem Abschluß des zweiten Pachtvertrages entstanden« Diese Ansprüche hätten nicht in der Sechsmonatsfrist des § 558 BGB verjähren können, weil die kurze Verjährungsfrist sich nur auf Schäden beziehe, die während der Pachtzeit entstanden seien, dagegen nicht auf Schäden, die erst nach Ablauf der Pachtzeit entstünden« Die spätere einschränkende Behauptung des Klägers, die Schäden seien möglicherweise doch während der Laufzeit des ersten Pachtvertrages entstanden, lasse eine andere Beurteilung nicht zu; denn der Kläger habe nicht behauptet, daß die Voraussetzungen des § 558 BGB zuträfen« Gehe man aber von der kürzesten sonst in Betracht kommenden Verjährungsfrist (§ S52 BGB) aus, so hätten die Ansprüche bei übergäbe am 1« November 1951 - der Kläger selbst behaupte eine wesentlich spätere Rückgabe der Objekte und Kenntnis der Schäden - frühestens am 1« November 1954- verjähren können« Seit September 1954 aber habe der Kläger schon den Rechtsanwalt G^HHB mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen die NflU beauftragt« Eine Haftung des Beklagten entfalle insoweit, ohne daß es auf die Präge ankomme, ob die Ansprüche gegen die berechtigt gewesen seien« Nach § 5 des zweiten Pachtvertrages habe die Nfl|0 für Schäden, die während der Laufzeit dieses Vertrages an dem weiter verpachteten Teil einträten, auch ohne Verschulden einstehen sollen und sich nur durch den Nachweis, daß ein Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen sei, befreien können o Die Schäden, für die die biepnach habe einstehen müssen, ergäben sich aus Abschn* II der Aufstellung des Architekten im BflB mit einer Endsumme von Io552,— DM« Der Beklagte habe zwar im Hamburger Rechtsstreit (35 C 780/53) gegenüber der Klageforderung der Nfl| von 600,31 DM die gesamten Schadensersatzansprüche des Klägers mit wenigstens 11*850,— DM zur Aufrechnung gestellt* Hierdurch sei die Verjährung nur in Höhe der Klageforderung von 600,31 DM unterbrochen worden, auf lösend bedingt durch Klageerhebung binnen sechs Monaten nach Prozeßende (15» Juni 1954)» Innerhalb dieser Prist - nämlich Ende August/Anfang September 1954 -habe der Kläger aber schon den Rechtsanwalt GflBHF beauftragt, der aus nicht geklärten Gründen die Klage wegen des noch nicht verjährten AnSpruchsteils (600*31 DM) unterlas-sen und sich deswegen mit dem Kläger vergleichsweise geeinigt habe» Der Beklagte sei also nur dafür verantwortlich, daß ein Anspruch über 951,69 DM (1*552,— DM - 600,31 DM) verjährt sei* / September 1936 verpachtet waren, hat das Berufungsgericht ein etwaiges Verschulden des Beklagten für nicht ursächlich gehalten, weil diese Ansprüche in der Zeit, in der der Beklagte den Kläger vertreten habe, nicht hätten verjähren könneno Dabei ist das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB nur für Ansprüche gilt, die in der Vertragszeit entstanden sind (RG J\V 1936, 2305; BGB-RGRK zu § 558 An. 5; Roquette, Mietrecht, 4» Auflo S. Denn die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich mit wesentlichem vorgetragenen Prozeßstoff nicht auseinandergesetzt hat, wenn es einerseits aus der Präambel und § 7 des Pachtvertrages vom Oktober 1951 geschlossen hat, daß das erste Pachtverhältnis mit dem 31. Oktober 1951 sein Ende gefunden habe, andererseits aus der Behauptung des Klägers, die Schäden seien nach dem Abschluß des zweiten Pachtvertrages entstanden, geschlossen hat, es handele sich um Ansprüche, die nach Beendigung des ersten Pachtverhältnisses entstanden seien und die daher dem § 558 BGB nicht unterfielen. Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob der aus den Akten 2 C 97/53 des Amtsgerichts Mülheim vor-getragene Briefwechsel den Schluß der Revision rechtfertigt, die Aufhebung des ersten Pachtverhältnisses sei aufschiebend bedingt gewesen dadurch, daß der Unterpächter HemP bis spätestens zu dem 31» Dezember 1952 abziehen werde, und ob nicht die Revision mit diesem neuen, wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vortrage gemäß § 561 Abs* 1 ZPO auszuschließen wäre* Das Berufungsurteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht sich nicht mit § 568 BGB auseinandergesetzt und auf Grund des ihm vorgetragenen Prozeßstoffs nicht geprüft hat, ob der erste Pachtvertrag hinsichtlich der Gegenstände, die nicht von dem zweiten Pachtvertrag erfaßt wurden, stillschweigend oder einverständlich verlängert worden ist«, Hierfür bot der Vortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte«, Denn der Kläger hat stets vorgetragen, daß der Abzug des Unterpächters HeflHB für ihn der entscheidende Punkt gewesen sei - wie dies auch in dem vom Landgericht in Duisburg verwerteten Briefwechsel deutlich zutage tritt es konnte durchaus seiner erkennbaren Interessenlage entsprechen, das erste Pachtverhältnis erst mit dem Abzug des Unterpächters zu beenden, zu demal dieser - nach der Behauptung des Klägers - vorerst noch im Besitz des Gesamtobjekts blieb, wenn auch sein alsbaldiger Abzug vorgesehen war (§ 7 des 2. Unterstützt wird diese Erwägung dadurch, daß der Kläger erst im Januar 1953 die Räumung - nunmehr wegen des Gesamtobjekts - betrieb, ohne daß frühere Versuche, die NflHP aus den Pachtgegenständen zu entsetzen, die nicht dem zweiten Pachtvertrag unterfielen, vorgetragen worden wären» Alle diese Umstände lassen ein einverständliches Abwarten, wie sich die Angelegenheit mit dem Unterpächter entwickeln werde, wenigstens aber eine stillschweigende gesetzliche Verlängerung (§ 568 BGB), die allein die Tatsache der Weiterbenutzung der Mietsache voraussetzt (Roquette, Mietrecht S. zu § 568 An. 1 und Roquette, Mietrecht So 436)o Biese Erörterung kann jedoch bei dem gegenwärtigen Sach stände auf sich beruhen» Benn jedenfalls läßt der Vertragsschluß im Oktober 1951 erkennen* daß das vorliegende Aufhebungs- und Räumungsurteil für die Vertragsparteien kein unbedingtes Hindernis gegen die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses - wenn auch in abgeänderter Form - bildete» Auch die vertragliche Aufhebung des ersten Pachtvertrages* deren praktische Burchführung in der Schwebe blieb, spricht nicht unbedingt dafür* daß die Vertragsparteien nicht doch - äußerstenfalls bis zu dem 31» Bezember 1952 - das Vertragsverhältnis stillschweigend hätten fortsetzen wollen» Erst durch den Vollstreckungsauftrag im Januar 1953 brachte der Kläger unmißverständlich zu dem Ausdruck, daß er eine weitere Fortsetzung ablehne, und dem trug die indem sie in der Folgezeit die Pachtsache insgesamt zurückgab» so wäre die Verjährungsfrist des § 558 Abs«, 2 BGB spätestens im Herbst1 1953 abgelaufen» Da das Berufungsgericht feststcllt, daß der Beklagte zu dieser Zeit noch die Beratung des Klägers geführt hat, und - wie seine späteren Ausführungen zu dem zweiten Pachtvertrag ergeben, ohne daß dies allerdings im einzelnen begründet und nachprüfbar wäre - auch von einer schuldhaften Vertragsverletzung des Beklagten ausgegangen ist, kann dem Kläger eine nochmalige tatsächliche Erörterung seiner vermeintlichen Ansprüche nicht versagt werden» 3o Dessen würde es allerdings nicht bedürfen, wenn - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - der Klä1 ger die Voraussetzungen des § 558 BGB nicht schlüssig behauptet hätte» Was das Berufungsgericht damit sagen will, ist jedoch unklar» Daß die Tatsachen, aus denen sich die Verjährung der Ansprüche innerhalb des Auftrages des Beklagten ergeben könnte, schlüssig vorgetragen sind, ist bereits ausgeführt» Wenn das Berufungsgericht aber meinen sollte, der Kläger habe überhaupt einen Anspruch gegen die Nitag hinsichtlich der Schäden an den Gegenständen des ersten Pachtvertrages nicht schlüssig behauptet, so ist dem entgegenzuhalten: Der Kläger hat eine von dem Architekten im BflBl gefertigte Aufstellung vom 13» August 1953 vorgelegt, in der die Schäden an den Bauwerken und der zur Beseitigung erforderliche Kostenbetrag im einzelnen verzeichnet sind» Er hat weiter behauptet, die Schäden an den Objekten des ersten Pachtvertrages seien dadurch entstanden, daß die NflHBden Pachtgegenstand nicht ver-. Soweit es sich um die Schäden an den Gegenständen des zweiten Pachtvertrages handelt, stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger habe Ansprüche gegen die NflH^n Höhe von 1*332,— DM gehabt, die verjährt seien* 1* Das Berufungsgericht hält jedoch den Beklagten nur hinsichtlich eines Betrages von 951>69 DM für verantwortlich, weil die Verjährung von'600,31 DM erst eingetreten sei, nachdem Rechtsanwalt GflHHV die Vertretung des Klägers übernommen habe, und weil Rechtsanwalt wegen der Regreßansprüche sich vergleichsweise mit dem Kläger geeinigt habe. Diese Feststellung schließt allerdings - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht aus, daß gleichwohl auch noch der Beklagte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger gehabt und verletzt haben könnte, sei es, daß er bei der Übergabe der Sache an Rechtsanwalt GflHHl auf die Gefahr einer Verjährung hätte hinweisen, sei es, daß sein Auftrag, wenn auch in geänderter Form, hätte fort-dauern sollen.

Zitierte Normen: § 558 BGB § 97 ZPO
RechtsanwaltPachtvertragBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 14/60
Verkündet am 25o Mai 1961
Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 072
Im Namen
 des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich Straße fUR
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den Rechtsanwalt Br. Josef van ÜflB Bflfestraße
I-Ruhr.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4c Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kreft, Br«, Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung dos Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7c Januar I960 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich eines Betrages von 5«148,31 BM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist« In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger ein Sechstel zu tragen. Bie Entscheidung wegen der übrigen Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Durch Pachtvertrag vom 9« September 1936 hatte der Kläger die Tankstelle auf seinem Grundstück in MüflBB DflBHHlM, mit Büroraum und Nebenanlagen, mehreren Garagen, einer großen Autounterstellhalle, einer Halle mit Wagenheber und Y/agenwasch-anlage und einer Autoreparaturwerkstatt an die Firma & wflHHP verpachtet; in diesen Vertrag trat später die Fir-ma	Deutsche	Treibstoff	AG	in	als	Pächterin ein«
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12o Juli 1951 wurde das Pachtverhältnis mit Wirkung zu dem 31« Dezember 1952 aufgehoben und die NlBvörurteilt, das Pachtgrundstück zu diesem Zeitpunkt zu räumen und an den Kläger herauszugeben «
Nach Erlaß dieses Urteils, im Oktober 1951 schlossen der Kläger und die nBB einen neuen Pachtvertrag, der sich nur auf einen Teil der früheren Pachtsache, nämlich die Tankstelle mit Zubehör, Büro nebst Ausstellungsraum und vier Einzelboxen, erstreckte* Dieser neue Pachtvertrag, der mit Wirkung vom 1« November 1951 an gelten sollte, sah u«a« die Aufhebung des Pachtvertrages vom 9.« September 1936 sowie die Verpflichtung der nBB vor, mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrages alle von diesem Vertrage nicht erfaßten Objekte des aufgehobenen Pachtvertrages an den Kläger herauszugeben (§ 7)« Der neue Pachtvertrag (§5) enthielt weiter die Verpflichtung der Ni-tag, das vom Pächter in ordnungsgemäßem Zustand und frei von allen erkennbaren Schäden übernommene PachtObjekt in dem Zustand zu erhalten, in dem es übergeben sei, insbesondere das Pachtobjekt laufend zu unterhalten, alle Reparaturen zu übernehmen und für den Ersatz zerstörter oder unbrauchbar gewordener Teile aufzukommen, soweit die Schäden nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen seien«
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Der Kläger, der die Ansicht vertrat, daß die Nitag ihre Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag nicht erfüllt, insbe-sondere die Gegenstände des ersten Pachtvertrages nicht geräumt habe, betrieb im Januar 1953 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 12» Juli 1951« Hierauf erhob die Nitag Vollstreckungsgegenklage (2 C 97/53 AG Müllheim), räumte jedoch während des Rechtsstreits das gesamte Pachtgrundstück« Die Vollstreckungsgegenklage wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt, auf die Widerklage des Klägers stellte jedoch das Landgericht in Duisburg mit Urteil vom 26« November 1953 rechtskräftig fest, daß zwischen dem Kläger und der N||B seit dem 1« Januar 1953 ein Pachtverhältnis nicht mehr bestehe o
Im März 1953 beauftragte der Kläger den Beklagten und des sen damaligen Sozius, den Rechtsanwalt Dr« LflHHV “ dieser ist am 29« August 1953 verstorben Schadensersatzansprüche gegen die NflBgeltend zu machen, die er darauf stützte,- daß die N^l^das Pachtgrundstück in mangelhaftem Zustand zurückgegeben habe« Unter dem 4« März 1953 schrieb der Beklagte oder dessen Sozius in diesem Sinne an die N(||Bo
__ \ -
Im Mai 1953 nahm die N^^pden Kläger wegen rückständiger Zahlungen aus Warenlieferungen zunächst in Höhe von 975,31 DM, dann nur noch in Höhe von 600,31 DM in Anspruch«
(35 C 780/53 AG Hamburg)« In diesem Rechtsstreit vertrat der Beklagte den Kläger? er erklärte gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit den angeblichen Schadensersatzansprüchen des Klägers, die er zunächst auf mindestens 20«000,— DM, später unter Vorlage der Aufstellung des Architekten im Brahm vom 13« August 1953 auf 11*850,— DM bezifferte« Die Aufrechnung wurde jedoch in beiden Rechtszügen für unzulässig erklärt, weil sie den Lieferungsbedingungen der NfH^wider-spreche*
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Als der Kläger später seine Schadensersatzansprüche in Höhe von 11 „850,— -DM erneut gegenüber der	geltend
 machte, berief sich diese darauf, daß die Ansprüche der kurzen Verjährung des § 558 BGB unterlägen und verjährt seien.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Schadensersatzansprüche gegen die üJHpvon dem Beklagten oder seinem verstorbenen Sozius schuldhaft nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien, und nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Unter Beschränkung der Klage auf einen •Teilbetrag hat er mit seinem im Berufungsrechtzug erhöhten Anträge beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.100,— DM nebst 6$ Zinsen seit dem 16. Dezember 1955 zu verurteilen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat in erster Linie bestritten, daß die für die in der Aufstellung des Architekten im BxflB bezeichneten Schäden einzustehen habe; es habe sich um ältere, durch Kriegsereignisse verursachte Schäden gehandelt. Soweit aber Ansprüche des Klägers gegen die	anden
 haben sollten, seien sie jedenfalls hinsichtlich der Pacht-gegenstände, die von dem Pachtvertrag im Oktober 1951 nicht mehr erfaßt wurden, bereits verjährt gewesen, als der Kläger ihm den Auftrag erteilt habe, sie geltend zu machen; denn diese Pacht gegen stände habe die Nfm bereits im Oktober 1951 zurückgegeben. Weiter hat der Beklagte ein eigenes Verschulden oder ein Verschulden seines verstorbenen Sozius, der die Sache anfangs bearbeitet habe, in Abrede gestellt. Hilfsweise hat der Beklagte seine Honorarforderungen im Gesamtbeträge von 4.782,82 DM zur Aufrechnung gestellt .
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter, wobei er den Teilbetrag gemäß seinem Schriftsatz vom 4, Mai I960 aufteilt. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen•
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil hält als unstreitig fest, daß der Kläger im März 1953 den Beklagten und dessen damaligen, am 29« August 1953 verstorbenen Sozius Rechtsanwalt Dr. D4HHR beauftragte, Schadensersatzansprüche gegen die Bitag geltend zu machen. Der Anwalts-Sozietät sind auch die Prozeßvollmachten vom 10. Februar 1953 (Bl. 13 in 2 C 97/53 AG Mülheim) und vom 23« Juni 1953 (Bl. 20 in 35 C 780/53 AG Hamburg) erteilt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, sein verstorbener Sozius habe - jedenfalls anfänglich - den Auftrag des Klägers bearbeitet, für unerheblich gehalten. Denn wenn zwei Rechtsanwälte sich zur gemeinschaftlichen Ausübung des Anwaltsberufes verbinden, so übernimmt damit stillschweigend jeder die Haftung für ein Versehen des anderen innerhalb des gemeinschaftlichen Berufsgebietes (RGZ 85, 306, 307; 88, 342, 344; BGB-RGRK 11. Aufl, zu § 425 Anm. 11),
Das Berufungsgericht hat im übrigen seine Entscheidung wie folgt begründet:
1. Ansprüche, die sich auf die vom zweiten Pachtvertrag nicht mehr erfaßten Gegenstände bezogen, hätten während der
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Dauer der Beauftragung des Beklagten nicht verjähren können<>
Da der zweite Pachtvertrag, der äm 1. November 1951 in Kraft habe treten sollen, den früheren Pachtvertrag von 1936 ausdrücklich aufgehoben habe, sei das Pachtverhältnis hinsichtlich der vom zweiten Pachtvertrag nicht erfaßten Objekte mit Ablauf des Oktober 1951 beendet gewesen« Die Schäden, deren Ersatz der Kläger von der NflHBgefordert habe, seien aber nach dem eigenen Vortrage des Klägers erst nach dem Abschluß des zweiten Pachtvertrages entstanden« Diese Ansprüche hätten nicht in der Sechsmonatsfrist des § 558 BGB verjähren können, weil die kurze Verjährungsfrist sich nur auf Schäden beziehe, die während der Pachtzeit entstanden seien, dagegen nicht auf Schäden, die erst nach Ablauf der Pachtzeit entstünden« Die spätere einschränkende Behauptung des Klägers, die Schäden seien möglicherweise doch während der Laufzeit des ersten Pachtvertrages entstanden, lasse eine andere Beurteilung nicht zu; denn der Kläger habe nicht behauptet, daß die Voraussetzungen des § 558 BGB zuträfen«
Gehe man aber von der kürzesten sonst in Betracht kommenden Verjährungsfrist (§ S52 BGB) aus, so hätten die Ansprüche bei übergäbe am 1« November 1951 - der Kläger selbst behaupte eine wesentlich spätere Rückgabe der Objekte und Kenntnis der Schäden - frühestens am 1« November 1954- verjähren können« Seit September 1954 aber habe der Kläger schon den Rechtsanwalt G^HHB mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen die NflU beauftragt« Eine Haftung des Beklagten entfalle insoweit, ohne daß es auf die Präge ankomme, ob die Ansprüche gegen die	berechtigt	gewesen
 seien«
2« Der Beklagte habe allerdings verschuldet, daß Ansprüche wegen der Schäden an den Gegenständen des Pachtvertrages vom Oktober 1951 verjährt seien«
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Nach § 5 des zweiten Pachtvertrages habe die Nfl|0 für Schäden, die während der Laufzeit dieses Vertrages an dem weiter verpachteten Teil einträten, auch ohne Verschulden einstehen sollen und sich nur durch den Nachweis, daß ein Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen sei, befreien können o Die Schäden, für die die	biepnach habe einstehen
 müssen, ergäben sich aus Abschn* II der Aufstellung des Architekten im BflB mit einer Endsumme von Io552,— DM«
Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Kläger einen Anspruch in dieser Höhe gegen die	gehabt habe,
 der der kurzen, mit der Rückgabe im Juli 1953 beginnenden Verjährungsfrist des § 558 BGB unterlegen habe«
Der Beklagte habe zwar im Hamburger Rechtsstreit (35 C 780/53) gegenüber der Klageforderung der Nfl| von 600,31 DM die gesamten Schadensersatzansprüche des Klägers mit wenigstens 11*850,— DM zur Aufrechnung gestellt* Hierdurch sei die Verjährung nur in Höhe der Klageforderung von 600,31 DM unterbrochen worden, auf lösend bedingt durch Klageerhebung binnen sechs Monaten nach Prozeßende (15» Juni 1954)» Innerhalb dieser Prist - nämlich Ende August/Anfang September 1954 -habe der Kläger aber schon den Rechtsanwalt GflBHF beauftragt, der aus nicht geklärten Gründen die Klage wegen des noch nicht verjährten AnSpruchsteils (600*31 DM) unterlas-sen und sich deswegen mit dem Kläger vergleichsweise geeinigt habe» Der Beklagte sei also nur dafür verantwortlich, daß ein Anspruch über 951,69 DM (1*552,— DM - 600,31 DM) verjährt sei*	/
Die Forderung des Klägers in dieser Höhe sei jedoch durch die Aufrechnung des Beklagten mit seinen spezifizierten Honoraransprüchen erloschen» Die Höhe der Gegenansprüche des Beklagten gelte als zugestanden; der Kläger habe sich zwar zunächst eine Stellungnahme Vorbehalten, sich aber

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gegenüber der spezifizierten Aufstellung nicht geäußert und im Berufungsrechtszug zu der Frage der Aufrechnung überhaupt nicht Stellung genommeno
II.
1o	Soweit es sich um Ansprüche des Klägers gegen die wegen Schäden an den Gegenständen handelt, die nur durch den ersten Pachtvertrag vom 9. September 1936 verpachtet waren, hat das Berufungsgericht ein etwaiges Verschulden des Beklagten für nicht ursächlich gehalten, weil diese Ansprüche in der Zeit, in der der Beklagte den Kläger vertreten habe, nicht hätten verjähren könneno Dabei ist das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB nur für Ansprüche gilt, die in der Vertragszeit entstanden sind (RG J\V 1936, 2305; BGB-RGRK zu § 558 Anm. 5; Roquette, Mietrecht, 4» Auflo S. 328). Ob dieser Grundsatz, der auf anders liegenden Fällen entwickelt worden ist, auf Ansprüche der hier fraglichen Art uneingeschränkt zutrifft, kann hier unerörtert bleiben. Denn die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich mit wesentlichem vorgetragenen Prozeßstoff nicht auseinandergesetzt hat, wenn es einerseits aus der Präambel und § 7 des Pachtvertrages vom Oktober 1951 geschlossen hat, daß das erste Pachtverhältnis mit dem 31. Oktober 1951 sein Ende gefunden habe, andererseits aus der Behauptung des Klägers, die Schäden seien nach dem Abschluß des zweiten Pachtvertrages entstanden, geschlossen hat, es handele sich um Ansprüche, die nach Beendigung des ersten Pachtverhältnisses entstanden seien und die daher dem § 558 BGB nicht unterfielen.
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Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob der aus den Akten 2 C 97/53 des Amtsgerichts Mülheim vor-getragene Briefwechsel den Schluß der Revision rechtfertigt, die Aufhebung des ersten Pachtverhältnisses sei aufschiebend bedingt gewesen dadurch, daß der Unterpächter HemP bis spätestens zu dem 31» Dezember 1952 abziehen werde, und ob nicht die Revision mit diesem neuen, wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vortrage gemäß § 561 Abs* 1 ZPO auszuschließen wäre* Das Berufungsurteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht sich nicht mit § 568 BGB auseinandergesetzt und auf Grund des ihm vorgetragenen Prozeßstoffs nicht geprüft hat, ob der erste Pachtvertrag hinsichtlich der Gegenstände, die nicht von dem zweiten Pachtvertrag erfaßt wurden, stillschweigend oder einverständlich verlängert worden ist«, Hierfür bot der Vortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte«, Denn der Kläger hat stets vorgetragen, daß der Abzug des Unterpächters HeflHB für ihn der entscheidende Punkt gewesen sei - wie dies auch in dem vom Landgericht in Duisburg verwerteten Briefwechsel deutlich zutage tritt es konnte durchaus seiner erkennbaren Interessenlage entsprechen, das erste Pachtverhältnis erst mit dem Abzug des Unterpächters zu beenden, zu demal dieser - nach der Behauptung des Klägers - vorerst noch im Besitz des Gesamtobjekts blieb, wenn auch sein alsbaldiger Abzug vorgesehen war (§ 7 des 2. Pachtvertrages)«, Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wann die große Wagenhalle und die Reparaturwerkstatt an den Kläger zurückgegeben worden sind, obwohl die Beweisaufnahme auch auf diese Frage ausgedehnt wurde, es hat diese Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen* Der Kläger aber hat im Rechtsstreit stets behauptet, die H^^habe ~ trotz ihrer Verpflichtung zur Rückgabe am 1« November 1951 - auch die Wagenhalle und Reparaturwerkstatt erst im Januar bis Februar 1953 zurückge-
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A.
t
geben, weil de? Unterpacht er H^HH^auf seinem Pachtvertrag mit der N|^|Bbestanden habe, und hinzugefügt, der neue Pachtvertrag vom Oktober 195^ habe praktisch keine Änderung gebracht, weil das ganze Pachtobjekt in den gleichen Händen geblieben sei»
Geht man von diesem Sachvortrag aus, dessen Richtigkeit mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, so läßt sich allerdings eine stillschweigende Verlängerung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses nicht von der Hand weisen. Andere bekannte Umstände deuten in dieselbe Richtung« Denn wenn der Kläger durch die zusätzlich vereinbarte Bedingung der Nitag eine äußerste Frist für die Entfernung des Unterpächters bis zu dem 51« Dezember 1952 setzte und die N^H^hierauf einging, so scheint dies dafür zu sprechen, daß der Kläger den bestehenden Zustand noch äußerstenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hinzunehmen bereit und die	hiermit	einverstanden
 war. Unterstützt wird diese Erwägung dadurch, daß der Kläger erst im Januar 1953 die Räumung - nunmehr wegen des Gesamtobjekts - betrieb, ohne daß frühere Versuche, die NflHP aus den Pachtgegenständen zu entsetzen, die nicht dem zweiten Pachtvertrag unterfielen, vorgetragen worden wären» Alle diese Umstände lassen ein einverständliches Abwarten, wie sich die Angelegenheit mit dem Unterpächter entwickeln werde, wenigstens aber eine stillschweigende gesetzliche Verlängerung (§ 568 BGB), die allein die Tatsache der Weiterbenutzung der Mietsache voraussetzt (Roquette, Mietrecht S. 435), als möglich erscheinen«
Allerdings besteht im Schrifttum Streit darüber, ob § 568 BGB eingreifen kann, wenn bereits ein Urteil auf Aufhebung des Miet- oder Pachtverhältnisses vorliegt oder wenn bereits feststeht, daß die Vertragsparteien es nicht end-
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gültig bei dem ursprünglichen Vertragsverhältnis belassen wollen (vglo BGB-RGRK zu § 568 Anm» 1; dagegen Palandt BGB 20* Aufl. zu § 568 Anm. 1 und Roquette, Mietrecht So 436)o Biese Erörterung kann jedoch bei dem gegenwärtigen Sach stände auf sich beruhen» Benn jedenfalls läßt der Vertragsschluß im Oktober 1951 erkennen* daß das vorliegende Aufhebungs- und Räumungsurteil für die Vertragsparteien kein unbedingtes Hindernis gegen die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses - wenn auch in abgeänderter Form - bildete» Auch die vertragliche Aufhebung des ersten Pachtvertrages* deren praktische Burchführung in der Schwebe blieb, spricht nicht unbedingt dafür* daß die Vertragsparteien nicht doch - äußerstenfalls bis zu dem 31» Bezember 1952 - das Vertragsverhältnis stillschweigend hätten fortsetzen wollen» Erst durch den Vollstreckungsauftrag im Januar 1953 brachte der Kläger unmißverständlich zu dem Ausdruck, daß er eine weitere Fortsetzung ablehne, und dem trug die	indem	sie in der Folgezeit die
 Pachtsache insgesamt zurückgab»
2» Ist es hiernach möglich, daß das erste Pachtverhältnis stillschweigend oder einverstündlich bis zu dem 31° Bezember 1952 verlängert wurde, so ist dem Berufungsurteil seine tragende Grundlage entzogen. Benn es wären dann* selbst wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers richtig verstanden hätte - was die Revision in Zweifel zieht -»Schäden, die in der 2eit vom 1» November 1951 bis zu dem 31o Bezember 1952 entstanden sein sollten, innerhalb der Pachtzeit entstanden. Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, die Ansprüche hätten vor der Beendigung des Mandats des Beklagten nicht verjähren können* würde nicht mehr zutreffen» Benn wenn die Wagenhalle und die Reparaturwerkstatt - wie der Kläger behauptet - erst im Januar und Februar 1953 geräumt und zurückgegeben wurden»
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so wäre die Verjährungsfrist des § 558 Abs«, 2 BGB spätestens im Herbst1 1953 abgelaufen» Da das Berufungsgericht feststcllt, daß der Beklagte zu dieser Zeit noch die Beratung des Klägers geführt hat, und - wie seine späteren Ausführungen zu dem zweiten Pachtvertrag ergeben, ohne daß dies allerdings im einzelnen begründet und nachprüfbar wäre - auch von einer schuldhaften Vertragsverletzung des Beklagten ausgegangen ist, kann dem Kläger eine nochmalige tatsächliche Erörterung seiner vermeintlichen Ansprüche nicht versagt werden»
3o Dessen würde es allerdings nicht bedürfen, wenn - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - der Klä1 ger die Voraussetzungen des § 558 BGB nicht schlüssig behauptet hätte» Was das Berufungsgericht damit sagen will, ist jedoch unklar» Daß die Tatsachen, aus denen sich die Verjährung der Ansprüche innerhalb des Auftrages des Beklagten ergeben könnte, schlüssig vorgetragen sind, ist bereits ausgeführt» Wenn das Berufungsgericht aber meinen sollte, der Kläger habe überhaupt einen Anspruch gegen die Nitag hinsichtlich der Schäden an den Gegenständen des ersten Pachtvertrages nicht schlüssig behauptet, so ist dem entgegenzuhalten: Der Kläger hat eine von dem Architekten im BflBl gefertigte Aufstellung vom 13» August 1953 vorgelegt, in der die Schäden an den Bauwerken und der zur Beseitigung erforderliche Kostenbetrag im einzelnen verzeichnet sind» Er hat weiter behauptet, die Schäden an den Objekten des ersten Pachtvertrages seien dadurch entstanden, daß die NflHBden Pachtgegenstand nicht ver-. tragsgemäß behandelt habe; hierfür sowie für die weitere Behauptung, dies ergebe sich bereits aus der Art der Schäden, hat der Kläger Beweis angeboten»
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Eine weitere tatsächliche Erörterung erübrigt sich auch nicht mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit seiner Honorargegenforderung. Denn nach ständiger Rechtsprechung wäre für die Aufrechnung erst dann Raum, wenn die Klageforderung feststeht (vgl* BGB-RGRK 11. Aufl, Vorbem. 10 vor § 387)»
III.
Soweit es sich um die Schäden an den Gegenständen des zweiten Pachtvertrages handelt, stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger habe Ansprüche gegen die NflH^n Höhe von 1*332,— DM gehabt, die verjährt seien*
1* Das Berufungsgericht hält jedoch den Beklagten nur hinsichtlich eines Betrages von 951>69 DM für verantwortlich, weil die Verjährung von'600,31 DM erst eingetreten sei, nachdem Rechtsanwalt GflHHV die Vertretung des Klägers übernommen habe, und weil Rechtsanwalt	wegen
 der Regreßansprüche sich vergleichsweise mit dem Kläger geeinigt habe. Dies beruht auf der Feststellung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt GflHHH habe, die Vertretung des Klägers Ende August/Anfang September 1954 übernommen.
Diese Feststellung schließt allerdings - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht aus, daß gleichwohl auch noch der Beklagte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger gehabt und verletzt haben könnte, sei es, daß er bei der Übergabe der Sache an Rechtsanwalt GflHHl auf die Gefahr einer Verjährung hätte hinweisen, sei es, daß sein Auftrag, wenn auch in geänderter Form, hätte fort-dauern sollen. Hierauf hat sich der Kläger berufen. Wenn Rechtsanwalt GflHHl in Anwesenheit des Beklagten beauftragt wurde, weil dieser als Zeuge für das Vorhandensein
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von Schäden in Befracht gekommen sei, und der Beklagte den Schriftwechsel mit Hechtsanwalt	führen	sollte	.	-
wie der Kläger behauptet so würden allerdings Sorgfaltspflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger angedauert haben und es wäre denkbar, daß der Beklagte neben Rechtsanwalt GrfBHB “ in echter oder unechter Gesamtschuldnerschaft - für den auch durch seine Nachlässigkeit verursachten Schaden einzustehen hätte» In beiden Fällen dürfte der Kläger seinen Schaden nur einmal geltend machen (§ 422,
 § 242 BGB); die Einigung mit Rechtsanwalt	würde
 den Beklagten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger aber nur befreit haben, soweit der Kläger durch Zahlung befriedigt worden ist (BGB-RGRK zu § 423 Ann. 2)« Hierzu fehlen sachdienliche Feststellungen des Berufungsurteils, das zwar einen Vergleich des Klägers mit Rechtsanwalt GflHHI hinsichtlich des Betrages von 600,31 DM festgestellt, dessen Inhalt jedoch, insbesondere den Betrag, den Rechtsanwalt GflHHI an den Kläger gezahlt hat, offengelassen hat«, Schon aus diesem Grunde bedarf dieser Teil des Klageanspruchs nochmaliger tatsächlicher Erörterung«
Auf die im gleichen Zusammenhang erhobene Revisionsrüge aus § 139 ZPO kommt es hiernach nicht mehr an«
2« Ben restlichen Anspruch in Höhe von 951,69 DM hat das Berufungsgericht als durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen angesehen«
Die Revision hält dem zunächst entgegen, da der Ersatzanspruch des Klägers 11«850,— DM betrage, sei der eingeklagte Teilbetrag von 6«100,— DM noch in voller Höhe gerechtfertigt, selbst wenn ihm aufrechenbare Honoraransprüche in Höhe von 4-782,82 BM gegenüberstehen sollten« Bas ist unrichtig« Wenn nur eine Teilforderung eingeklagt ist, ist der Beklagte in der Lage, dieser Teilforderung gegenüber
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mit einer Gegenforderung aufzurechnen, er braucht sich nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung verweisen zu lassen (RGZ 80, 593, 394? IM zu § 18 Abs« 1 Ziff» 3 UmstG Nr* 25)« Der Kläger hat von der Möglichkeit, die Gegenforderung des Beklagten von seiner Gesamtforderung schon in der Klageschrift abzusetzen, also nur den über die Gegenforderung hinausgehenden Teil seines Anspruchs einzuklagen und dadurch die Aufrechnung zu vermeiden (BGB-RGRK Vorbenu 9 vor § 387), keinen Gebrauch gemacht,
3o Soweit das Berufungsgericht die Höhe der Gegenforderung des Beklagten als zugestanden angesehen hat, rügt die Revision eine Verletzung des § 138 Abs* 3 und des § 139 ZPO, Der Kläger habe - so bringt die Revision vor - gleich nach dem Eingang der Kostenaufstellung des Beklagten in einem Schreiben an diesen von der gesamten Kostenaufstellung Teilpositionen im Gesamtbeträge von 792,75 DM beanstandet; mit Rücksicht auf den Umfang und die Schwierigkeit des Prozeßstoffes sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, den Kläger auf das Fehlen einer prozessualen Einlassung zu der Kostenaufstellung des Beklagten hinzuweisen, ehe es den Gesamtbetrag als zugestanden hätte ansehhn dürfen«
Von einer Erörterung dieser Rügen kann abgesehen werden, Denn selbst wenn von der Honorarforderung des Beklagten 792,75 DM abzusetzen wären - wie die Revision meint verbliebe noch eine unstreitige Gegenforderung des Beklagten von 3*990,07 IM, die zur Aufrechnung bei weitem ausreicht o Unklarheiten können sich nicht ergeben« Die von dem Kläger nicht beanstandeten Posten 1 bis 6 der Kostenaufstellung ergeben zusammen einen Betrag von 930,18 DM* Von der Position 7 (1-194,06 TM) beanstandet der Kläger 329,54 M; es verbleiben also unbeanstandet von dieser Position 864,52 DM« Die ersten sieben Positionen der Kosten-
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aufStellung des Beklagten reichen mithin in ihrem unstreitigen Bestand für die Aufrechnung aus.
IV.
Hiernach erweist sich die Revision hinsichtlicheeines Betrages von 951,69 DM als unbegründet und muß insoweit zurückgewiesen werden. Im übrigen ist die Revision begründet und führt, da die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch mit anderer Begründung nicht halten läßt, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Soweit die Revision zurückgewiesen wird, kann über die Kosten gemäß § 97 ZPO schon jetzt abschließend entschieden werden. Im übrigen ist die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht zu übertragen, da erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, inwieweit der Kläger mit seinen Anträgen Erfolg haben kann*
Br. Kreft Br. Arndt Br. Hußla Gähtgens Schäfer
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