Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom H* Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Beye und Gähtgens für Recht erkannt: Der Ehemann der Klägerin hatte im Sommer 1953 in im Stadtteil FafllHB eine nach amerikanischem Muster aufgezogene “Mambo-Bar”, in der überwiegend Angehörige amerikanischer Truppenteile mit ihren Mädchen verkehrten, eröffnet« Da die Einwohner des Stadtteils vielfach durch amerikanische Soldaten, angeblich Besucher der Bar, in deren Nähe belästigt wurden und sich in der Öffentlichkeit Szenen abspielten, die Öffentliches Ärgernis erregten, kam es zu v/iodorholten Beschwerden der Bevölkerung« In einer Protestversammlung am 9« Oktober 1954 wurde eine Resolution gefaßt und von 878 Einwohnern dos Stadtteils unterschrieben, mit der die Stadtverwaltung dringend um Abhilfe gebeten wurde« Anfang November 1954 verbot die US Militärpolizei don amerikanischen Soldaten für 90 Tage den Besuch der Bar« Daraufhin meldete der Ehemann dor Klägerin am 7» November 1954 den Schankwirtschaftsbetrieb bei der Beklagten ab. Nach einer Besichtigung der für die Trinkhalle vorgesehenen Räume untersagte der Bürgermeister - Gewerbeabteilung - mit Verfügung vom 25* November 1954 die Eröffnung und Inbetriebnahme der Trinkhalle vornehmlich mit dor Begründung, daß die Toilettenanlage in ihrem derzeitigen Zustand eine Gefahr für die Sittlichkeit, und zwar sov/ohl für die Gäste des Lokals als auch für die im Hause wohnenden Personen, bedeute. Sie erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25* November 1955, durch welches die Verfügungen der Beklagten vom 25. Sie hat ein Verschulden ihrer Beamten bestritten, da diese sich nadi den Ereignissen um die Mambo-Bar mit Rücksicht auf die Erregung in der Bevölkerung in einer rechtlich sehr schwierigen Lage befunden hätten und ihnen deshalb kein Vorwurf gemacht werden dürfe, wenn sie der Klägerin gegenüber zwar verfahrensmäßig fehlerhaft, aber inhaltlich richtig gehandelt hätten. Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, daß ihre Ersatzpflicht jedenfalls auch deshalb entfalle, weil die Klägerin es versäumt habe, den Schaden durch ein Rechtsmittel abzuwenden.. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ohne Sachprüfung ist daher nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2^o November *955 zu Grunde zu legen, daß die polizeilichen Verfügungen der Beklagten vom 25« und 30. Würdigung der Präge jedoch, ob mit dem unzulässigen Verwaltungsakt ein Rechtsverstoß schuldhaft begangen (LM Nr« 46 zu Art» 14 GG) und hierdurch der Klägerin ein Schaden entstanden i3t (BGHZ 20, 379), ist das Zivilgericht frei und hat sich ohne Bindung an die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein eigenes Urteil zu bilden« Die Akten der beklagten Stad-f^ Verwaltung, deren Inhalt die Parteien vorgetragen haben, lassen keinen Zweifel daran, daß Magistrat und Bürgermeister die befürchtete Y/iederholung der Vorgänge um die Mambo-Bar unter allen Umständen verhindern wollten, sie belegen jedoch auch das unverkennbare Bemühen, sich mit den erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gesetze zu halten. 1) Das Landgericht, das mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der tatsächlichen Lage und der eingre if enden Rechtsfragen einen Fehlgriff in der Wahl der Mittel nicht als ein Verschulden der Stadtverwaltung angesehen hat, konnte von seinem Standpunkt aus mit Recht von einer Prüfung des geltend gemachten Anspruches absehen. Klageanspruch nicht ohne eine Prüfung, ob und in welcher Richtung der Klägerin durch die unzulässigen Verwaltungsmaß-nahmen ein Schaden entstanden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären« Das angefochtene Urteil läßt jede Sachprüfung hierzu vermissen, obwohl insoweit bedeutsame Unklarheiten bestehen. 2) Die Klägerin hat zu dem Schaden in der Klageschrift - weitere Erörterungen zu diesem Punkt haben in den Vorinstanzen nicht otattgefunden - ausgeführt, ihr Schaden ergebe sich daraus, daß ihre Gaststätte wegen der unberechtigten Verfügungen der Beklagten in der Zeit vom 25» November bis zu dem 3» Dezember 1954 zunächst überhaupt nicht und in der Folgezeit vom 6. Zur Darlegung der Höhe dieses Schadens hat die Klägerin das Gewinnergebnia des ersten Betriebs-jahree mit dem höheren Gewinn des folgenden Jahres verglichen und hieraus einen Schaden von 17.620 DM errechnet. Sodann hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß noch ein weiterer Schaden hinzukommc, der sich aus den Kosten des zu Unrecht geforderten Ausbaues der Toilette (224>90 DM), Säumniszuschlägen bei öffentlichen Abgaben, dem Verlust von 600 DM beim Notverkauf eines Kraftwagens, den Kosten der Rechtsvertretung und eines Privatgutachtens ergebe; sie hat jedoch abschließend erklärt, es solle zunächst nur von dem unmittelbaren, mit 17.620 DM orrechneten Schaden ausgegangen werden, von dem sie vorerst einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend mache. Bei richtiger Betrachtung setzt sich jedoch diese von der Klägerin angenommene Gesamteinbuße aus zwei selbständigen Schadensposten zusammen und verteilt sich auf zwei Ansprüche; denn diese Gesamteinbuße beruhte - auch nach dem Vortrage der Klägerin «;tiuf verschiedenen Amtshandlungen seitens der Beklagten, die sich auf das geschäftliche Vorhaben der Klägerin, später auf den Betrieb in verschiedener Richtung und in verschiedenen Zeitabschnitten auswirkten. Die Folge dieser Verfügungen, deren spätere zur Vervollständigung und Ergänzung der früheren diente, und die sich demgemäß inhaltlich als ein einheitlichea Vorgehen gegenüber der Klägerin darstellen, - in diesem Sinne sind sie von dem Verwaltungsgericht gev/ürdigt worden und so v/erden sie auch von den -Parteien verstanden - war, daß die Klägerin den angemeldeten Betrieb einer "Trinkhalle" überhaupt erst beginnen konnte, nachdem sie die Auflagen am Der Sinn dieser Verfügung war - wie das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt hat und wovon auch die Parteien ausgehen - der, daß der Klägerin verboten wurde, ihre Gaststätte länger als bis 22.00 Uhr offenzuhalten, d.h. es wurde die Polizeistunde für ihren Betrieb auf 22.00 Uhr festgesetzt» Nach dom Vortrage der Klägerin bedeutete diese Verfügung die schriftliche, in die Form einer beschwerdefähigen Entscheidung gekleidete Festlegung des Zustandes, daß bereits seit dem 6» oder 7» Dezember 1954 allabendlich um 22»00 Uhr Polizeibeamte auf Anweisung des Bürgermeisters in ihrer Gaststätte erschienen seien, um den Betrieb zu schließen. 3) Macht die Klägerin hiernach mit der Klage die schädigenden Folgen aus verschiedenen ihr gegenüber getroffenen Maßnahmen der Beklagten geltend, die für sie in getrennten Zeitabschnitten nach Entstehung und Ausmaß verschiedene Folgen zeitigten, so ist es nicht gerechtfertigt, von einem einheitlichen Schadensersatzanspruch und einem einheitlichen Schaden der Klägerin zu sprechen. Damit ist allerdings geklärt, was die Klägerin begehrt, nicht jedoch, welchen Teilbetrag und welchen Anspruch das Berufungsgericht dem Grunde nach für berechtigt gehalten hat. Der erkennende Senat hat in BGHZ 11, 192 ausgeführt, daß die notwendige Klarstellung des Klagebegehrens bei einer Teilklage, mit der ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen gellend gemacht wird, noch in der Revisi^ -instanz herbeigeführt v/erden kann, wenn die Einzelansprüche ala solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind; dabei ist in den Entscheidungsgründen (aaO S. Da das Berufungsgericht verkannt hat, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um eine Mehrheit von Ansprüchen mit zu dem Teil verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geht, hat es - v/ie die Revision der Beklagten zutreffend rügt - wesentliche Punkto außer Betracht gelassen«! Dadurch sind Unklarheiten in dem Verfahren und in der Entscheidung verblieben, die ohne eino v/eitere, dem Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO verwehrte, tatsächliche Erörterung nicht behoben werden können, wie sich aus den folgenden Ausführungen (Abschnitt II) ergibt. November 1954, die als eine auf Rückfrage der Klägerin ergangene Ergänzung der Verfügung vom 25« November 1954 anzusehen sei, habe der Bürgermeister die nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG) an sich zulässigen Auflagen gemacht * allerdings in der (unzulässigen) Weise, daß der Betrieb der des § 11 GastG hätte jedoch der Bürgermeister, selbst ein Nicht-Jurist, erkennen müssen, daß solche Auflagen vor der & teilung der Erlaubnis unzulässig seien, auch die Erteilung dei Erlaubnis nicht von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden dürfe, vielmehr Auflagen nur "bei” oder "nach" der Erlaubnis gemacht werden dürften» Das Vorbringen der Klägerin, die zur Begründung eines chadens lediglich ihr Einkommen in der Zeit von Ende November 1954 bis Ende November 1955 mit der Höhe des Einkommens des folgenden Jahres vergleicht, ist nicht geeignet, diese Lücke zu schließen. November 1954 für unzulässig erklärt, jedoch nicht, weil die Auflagen, die sich auf den Ausbau der Toilettenanlage richteten, als unzulässig angesehen worden wären, sondern alloih deswegen, weil die Beklagte der Klägerin nicht die Eröffnung des Betriebes bis zur Erfüllung der Auflagen habe untersagen^ ( dürfen. Die Beklagte habe - so führt das verwaltungsgerieht-liehe Urteil (Bl. 18) aus - zwar die Auflagen machen, sie aber nicht mit dem Verbot der Ausübung des Betriebes bis zur Er- . Mit Rücksicht auf den seitens der Klägerin, der Bevölkerung und der Beklagten erwarteten Besucherkreis der Gaststätte kann auch an der Notwendigkeit eines Ausbaues der Toilette, durch den jede Begegnwg : der Besucher mit den Bewohnern des Hauses vermieden wurde, nicht gezweifelt werden. Fehlerhaft wurde ihre Maßnahme - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat -nur dadurch, daß sie an die zulässigen Auflagen das unzulässige Verbot knüpften, den Betrieb vor der Erfüllung der Auflagen zu eröffnen. Die Klägerin hätte - wenn ihr zulässigerweise nur die Auflagen ohne das vorläufige Betriebsverbot gemacht worden wären - zwar die Erlaubnis zu dem Betriebe der Gaststätte gehabt, den Betrieb aber nur führen dürfen, wenn sie den Auflagen nachkam (§ 12 Abs. 2 Nr. 5, § 29 Nr. 1 GastG), sie hätte also auch bei richtiger Sachbehandlung den Betrieb tatsächlich nicht eröffnen können, bevor die Toilette den Auflagen entsprechend ausgebaut war. Anders jedoch liegt es, wenn die Behörde bei pflichtgemäßem Vorgehen die fragliche Maßnahme - wenn auch auf verfahrensmäßig anderem Wege - hätte treffen müssen (BGB - RGRK zu § 839 An. 50), v/enn also im vorliegenden Pall die Beklagte pflichtgemäß jedenfalls der Klägerin den Ausbau der Toilettenanlage hätte aufgeben müssen, und zwar wegen Gefährdung der Sittlichkeit zu dem sofortigen Vollzug mit Rücksicht auf die boson-£ ( deren Umstände, die die Beklagte u.a. auf Bl. 2 der Berufungserwiderung behauptet und unter Beweis gestellt hat. Erst nach weiterer Sachaufklärung läßt sich entscheiden, ob der Klägerin durch die Verzögerung der Betriebeeröffnung bis zu dem 4- Dezember 1954 Überhaupt ein Schaden entstanden ist oder ob sich möglicherweise der Schaden auf den Zeitraum vom 25» bis zu dem 30. 1) Hinsichtlich des weiteren Anspruchs, den die Klägerin aus der zeitlichen Begrenzung ihres Betriebes nach dem 6. Dezember 1954 angegebenen Gründe, die Verkehrslage des Grundstücks und die Angrenzung nicht versperrter und unbeleuchteter Höfe, recht fertigten eine Vorverlegung dor Polizeistunde nicht; das sei auch für jeden NichtJuristen erkennbar, überdies dürfe die Polizeistunde nach § 5 der Hessischen Verordnung über die Polizeistunde vom 18. Jedoch ist ein Verschulden in der Regel zu verneinen, wenn eine unrichtige Anwendung und Auslegung von Gesetzesbestimmungen in Präge steht, die für die Auslegung * Zweifel in sich tragen, Unklarheiten über die Tragweite des «Bas erkennende Gericht hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, daß sich die Anfechtungsgegnerin (Stadt Friedberg) im Hinblick auf die früher durch % den Betrieb der Mambo-Bar verursachten Mißstände Januar 1955 liegen kann und für den Grund des Anspruchs wesentlich ist, wird sich das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlüssig werden müssen. Hiernach muß das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiosen werden.
2150 093 6 III ZR 14/59 Verkündet am 29o Februar I960 Fieser, Justizangostellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Friedberg, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - gegen Klägorin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevolliiächeigter: Rechtsanwalt flBHVI - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom H* Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Beye und Gähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6. November 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Ehemann der Klägerin hatte im Sommer 1953 in im Stadtteil FafllHB eine nach amerikanischem Muster aufgezogene “Mambo-Bar”, in der überwiegend Angehörige amerikanischer Truppenteile mit ihren Mädchen verkehrten, eröffnet« Da die Einwohner des Stadtteils vielfach durch amerikanische Soldaten, angeblich Besucher der Bar, in deren Nähe belästigt wurden und sich in der Öffentlichkeit Szenen abspielten, die Öffentliches Ärgernis erregten, kam es zu v/iodorholten Beschwerden der Bevölkerung« In einer Protestversammlung am 9« Oktober 1954 wurde eine Resolution gefaßt und von 878 Einwohnern dos Stadtteils unterschrieben, mit der die Stadtverwaltung dringend um Abhilfe gebeten wurde« Anfang November 1954 verbot die US Militärpolizei don amerikanischen Soldaten für 90 Tage den Besuch der Bar« Daraufhin meldete der Ehemann dor Klägerin am 7» November 1954 den Schankwirtschaftsbetrieb bei der Beklagten ab. Am 24« November 1954 meldete die Klägerin gemäß § 14 der Gewerbeordnung b**i der Steuerstelle dor Beklagten die Eröffnung einer Trinkhalle im Grundstück an. Nach einer Besichtigung der für die Trinkhalle vorgesehenen Räume untersagte der Bürgermeister - Gewerbeabteilung - mit Verfügung vom 25* November 1954 die Eröffnung und Inbetriebnahme der Trinkhalle vornehmlich mit dor Begründung, daß die Toilettenanlage in ihrem derzeitigen Zustand eine Gefahr für die Sittlichkeit, und zwar sov/ohl für die Gäste des Lokals als auch für die im Hause wohnenden Personen, bedeute. Mit einer Verfügung vom 30. November 1954 untersagte der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde die Eröffnung und Inbetriebnahme so flange, bis drei im einzelnen angegebene Auflagen, die sich auf den Ausbau der Toilettenanlage bezogen, erfüllt seien. Nachdem die Klägerin diese Auflagen erfüllt und der Beklagten hiervon Mitteilung gemacht hatte, eröffnete sie die Trinkhalm am 4» Dezember 1954« Die Polizeistunde war für Trinkhallen allgemein auf 22.00 Uhr festgesetzt. Durch Schreiben vom 7. Dezember 1954 teilte die Klägerin der Steuerstelle der Beklagten als Ab- und Anmeldung gemäß §14 der Gewerbeordnung mit, daß sie mit Wirkung vom 4« Dez ber 1954 eine Schankwirtschaft, nicht mehr eine Trinkhalle betreibe. Der Bürgermeister als OrtspolÄzeibehörde untersagte durch polizeiliche Verfügung vom 18. Dezember 1954 die Eröffnung einer Schankwirtschaft, mit der die Festsetzung der Polizeistunde auf 24.00 oder 1.00 Uhr verbunden war, aus verkehrs-und sittenpolizeilichen Gründen und stellte anheim, die Anmeldung einer Trinkhalle zu wiodorholen. Die Klägerin focht die Verfügungen der Beklagten im Verv/altungs vor fahren an. Sie erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25* November 1955, durch welches die Verfügungen der Beklagten vom 25. M und 30. November 1954 für unzulässig erklärt und die Verfügung vom 18. Dezember 1954 aufgehoben wurden. Nunmehr fordert die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten. Sie ist der Meinung, der Bürgermeister habe durch die Untersagung des Betriebes in der Zeit vom 25. November bis zu dem 3. Dozember 1954 sowie durch die Herabsetzung der Polizeistunde in der «eit vom 6. Dezember 1954 bis zu dem 25» November 1955 seine Amtspflichten ihr gegenüber i.€öiu] dhaft verletzt. Von dem ihr hierdurch entstandenen Schaden hat die Klägerin einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat ein Verschulden ihrer Beamten bestritten, da diese sich nadi den Ereignissen um die Mambo-Bar mit Rücksicht auf die Erregung in der Bevölkerung in einer rechtlich sehr schwierigen Lage befunden hätten und ihnen deshalb kein Vorwurf gemacht werden dürfe, wenn sie der Klägerin gegenüber zwar verfahrensmäßig fehlerhaft, aber inhaltlich richtig gehandelt hätten. Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, daß ihre Ersatzpflicht jedenfalls auch deshalb entfalle, weil die Klägerin es versäumt habe, den Schaden durch ein Rechtsmittel abzuwenden.. Schließlich hat die Beklagte die Höhe des Klaganspruches bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweiaen. Bntscheidungagründe: Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung dco Senats (vgl. BGB - RGRK 11* Aufl. zu § 859 Anm* 116) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Zivilgericht bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes an die Entscheidung gebunden ist, die ein Verwaltungsgericht über diese Frage getroffen hat* Ohne Sachprüfung ist daher nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2^o November *955 zu Grunde zu legen, daß die polizeilichen Verfügungen der Beklagten vom 25« und 30. 'November 1954 und 18. Dezember 1954 unzulässig v/aren. In der Würdigung der Präge jedoch, ob mit dem unzulässigen Verwaltungsakt ein Rechtsverstoß schuldhaft begangen (LM Nr« 46 zu Art» 14 GG) und hierdurch der Klägerin ein Schaden entstanden i3t (BGHZ 20, 379), ist das Zivilgericht frei und hat sich ohne Bindung an die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein eigenes Urteil zu bilden« Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters verneint, weil nicht zu widerlegen sei, daß er auf gesetzmäßigem Wege habe einschreiten wollen.» Auch dem ist zuzustimmen. Die Akten der beklagten Stad-f^ Verwaltung, deren Inhalt die Parteien vorgetragen haben, lassen keinen Zweifel daran, daß Magistrat und Bürgermeister die befürchtete Y/iederholung der Vorgänge um die Mambo-Bar unter allen Umständen verhindern wollten, sie belegen jedoch auch das unverkennbare Bemühen, sich mit den erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gesetze zu halten. Das Berufungsgericht hat jedoch eine fahrlässige Amts-pflichtvorletzung des Bürgermeisters angenommen. Insoweit hat die Revision der Beklagten, die eine Verletzung des § 286 ZPO sowie des materiellen Rechts rügt, Erfolg und führt zur Aufhebung dos angefochtenen Urteils. ^ ‘ I. / 1) Das Landgericht, das mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der tatsächlichen Lage und der eingre if enden Rechtsfragen einen Fehlgriff in der Wahl der Mittel nicht als ein Verschulden der Stadtverwaltung angesehen hat, konnte von seinem Standpunkt aus mit Recht von einer Prüfung des geltend gemachten Anspruches absehen. Wenn aber das Berufungsgericht (hiervon abweichend) ein Verschulden bejahte, so durfte es den L Klageanspruch nicht ohne eine Prüfung, ob und in welcher Richtung der Klägerin durch die unzulässigen Verwaltungsmaß-nahmen ein Schaden entstanden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären« Das angefochtene Urteil läßt jede Sachprüfung hierzu vermissen, obwohl insoweit bedeutsame Unklarheiten bestehen. 2) Die Klägerin hat zu dem Schaden in der Klageschrift - weitere Erörterungen zu diesem Punkt haben in den Vorinstanzen nicht otattgefunden - ausgeführt, ihr Schaden ergebe sich daraus, daß ihre Gaststätte wegen der unberechtigten Verfügungen der Beklagten in der Zeit vom 25» November bis zu dem 3» Dezember 1954 zunächst überhaupt nicht und in der Folgezeit vom 6. Dezember 1954 bis zu dem 25. November 1955 nur in beschränktem Umfange (mit einer unzulässigerweise angeordneten Polizeistunde um 22.00 Uhr) habe geführt werden können, so daß nur ein geringerer Umsatz und damit auch ein geringerer Gev/inn erzielt worden sei. Zur Darlegung der Höhe dieses Schadens hat die Klägerin das Gewinnergebnia des ersten Betriebs-jahree mit dem höheren Gewinn des folgenden Jahres verglichen und hieraus einen Schaden von 17.620 DM errechnet. Sodann hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß noch ein weiterer Schaden hinzukommc, der sich aus den Kosten des zu Unrecht geforderten Ausbaues der Toilette (224>90 DM), Säumniszuschlägen bei öffentlichen Abgaben, dem Verlust von 600 DM beim Notverkauf eines Kraftwagens, den Kosten der Rechtsvertretung und eines Privatgutachtens ergebe; sie hat jedoch abschließend erklärt, es solle zunächst nur von dem unmittelbaren, mit 17.620 DM orrechneten Schaden ausgegangen werden, von dem sie vorerst einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend mache. * In Streit steht hiernach nur die Einbuße an Geschäftsgewinn in der Zeit vom 25« November 1954 bis zu dem 25» (später 30.) November 1955, also in der Zeit rund eines Jahres, die die Klägerin als einen Schaden und einen Anspruch ansieht. Bei richtiger Betrachtung setzt sich jedoch diese von der Klägerin angenommene Gesamteinbuße aus zwei selbständigen Schadensposten zusammen und verteilt sich auf zwei Ansprüche; denn diese Gesamteinbuße beruhte - auch nach dem Vortrage der Klägerin «;tiuf verschiedenen Amtshandlungen seitens der Beklagten, die sich auf das geschäftliche Vorhaben der Klägerin, später auf den Betrieb in verschiedener Richtung und in verschiedenen Zeitabschnitten auswirkten. 4 r a) Mit den Verfügungen vom 25» und 30. November 1954 untersagte die Beklagte die Eröffnung und Inbetriebnahme einer Trinkhalle, solange nicht hinsichtlich der beanstandeten Toilet' tenanlago Wandel geschaffen sei. Die Folge dieser Verfügungen, deren spätere zur Vervollständigung und Ergänzung der früheren diente, und die sich demgemäß inhaltlich als ein einheitlichea Vorgehen gegenüber der Klägerin darstellen, - in diesem Sinne sind sie von dem Verwaltungsgericht gev/ürdigt worden und so v/erden sie auch von den -Parteien verstanden - war, daß die Klägerin den angemeldeten Betrieb einer "Trinkhalle" überhaupt erst beginnen konnte, nachdem sie die Auflagen am 4. Dezember 1954 erfüllt hatte; ihr entging mithin für die 9 \ Zeit vom 25- November bis zu dem 3« Dezember 1954 jede Einnahme aus dem beabsichtigten Unternehmen. / b) Mit der Verfügung vom 18. Dezember 1954 wurde der Klägerin die Eröffnung einer "Schankwirtschaft", die sie am 7. Dezember 1954 angezeigt hatte, untersagt. Der Sinn dieser Verfügung war - wie das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt hat und wovon auch die Parteien ausgehen - der, daß der Klägerin verboten wurde, ihre Gaststätte länger als bis 22.00 Uhr offenzuhalten, d.h. es wurde die Polizeistunde 1 8 für ihren Betrieb auf 22.00 Uhr festgesetzt» Nach dom Vortrage der Klägerin bedeutete diese Verfügung die schriftliche, in die Form einer beschwerdefähigen Entscheidung gekleidete Festlegung des Zustandes, daß bereits seit dem 6» oder 7» Dezember 1954 allabendlich um 22»00 Uhr Polizeibeamte auf Anweisung des Bürgermeisters in ihrer Gaststätte erschienen seien, um den Betrieb zu schließen. Diese zeitliche Beschränkung der gewerblichen 'Tätigkeit, die nach dem bindenden Verwaltungsge-richtlichen Urteil unzulässig war, mußte sich nach dem Vortrage der Klägerin in einer Verringerung ihres Gewinns auswirken. 3) Macht die Klägerin hiernach mit der Klage die schädigenden Folgen aus verschiedenen ihr gegenüber getroffenen Maßnahmen der Beklagten geltend, die für sie in getrennten Zeitabschnitten nach Entstehung und Ausmaß verschiedene Folgen zeitigten, so ist es nicht gerechtfertigt, von einem einheitlichen Schadensersatzanspruch und einem einheitlichen Schaden der Klägerin zu sprechen. Vielmehr setzt sich der Gesamtscha-den der Klägerin aus mehreren Posten mit rechtlicher Selbständigkeit, die zu ihrer Begründung jeweils eines besonderen Tatsachenvortrages bedürfen, zusammen; sie stellen sich als zwei selbständige prozessuale Ansprüche dar. Die Geltendmachung eines Teilbetrages von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche erfordert jedoch eine Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche, die entweder dadurch herbeigoführt werden kann, daß für jeden einzelnen Anspruch die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klageantrages ausmachen, oder dadurch, daß die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden Anspruches -in ein Bangverhältnio zueinander gebracht werden (LM Nr. 7 zu § 255 ZPO). Das ist hier in den Tatsacheninstanzen nicht geschehen. Die Klägerin hat vielmehr lediglich ihre vermeintliche Geschäftseinbuße im ganzen angegeben, ohne erkennen zu lassen, in welcher Höhe*sie jeden einzelnen Anspruch annimmt und in welcher v.eise der geltend gemachte Teilbetrag auf die beiden selbständigen Klageansprüche aufgeteilt werden soll- Einem solchen Klagebegehren fehlt die notwendige Bestimmtheit; dies ist als Pehlen einer echten Prozeßvoraussetzung auch ohne eine entsprechende Rüge in der Revisionsinstanz zu beachten (BGHZ 14/ 181, 184). Vor der gebotenen Klarstellung hätte ein Grundurteil, bei dem zweifeihaft blieb, ob das Gericht beide Ansprüche oder nur einen von ihnen für gerechtfertigt hielt, wieweit also die Bindung dos Gerichts für das Rachverfahren geht, nicht erlassen werden dürfen. r Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eiklärt, daß er die Klageforderung in erster Linie aus der Betriebsuntersagung bis zu dem 3. Dezember 1954, hilfsweise aus der Vorverlegung der Polizeistunde herleite, und zwar jeweils bis zur vollen Höhe des geltendgemachten Teilbetrages. Damit ist allerdings geklärt, was die Klägerin begehrt, nicht jedoch, welchen Teilbetrag und welchen Anspruch das Berufungsgericht dem Grunde nach für berechtigt gehalten hat. Der erkennende Senat hat in BGHZ 11, 192 ausgeführt, daß die notwendige Klarstellung des Klagebegehrens bei einer Teilklage, mit der ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen gellend gemacht wird, noch in der Revisi^ -instanz herbeigeführt v/erden kann, wenn die Einzelansprüche ala solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind; dabei ist in den Entscheidungsgründen (aaO S. 195) ausdrücklich offen geblieben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Einzelansprüche als solche - sämtlich oder teilweise - dor notwendigen Bestimmtheit nach Grund und Höhe ermangeln. Per VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 30. April 1955 (LM Nr. 11 zu § 253 ZPO) entschieden, daß die Abgrenzung in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht nachgeholt werden könne, wenn die Ansprüche im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung nur zu dem Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer Sinzeiforderung Bedenken bestehen« Per Hechtsgedanke, der beiden Entscheidungen zugrunde liegt, schließt eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts im vorliegenden Pall aus« Denn hier bedarf der Klarstellung nicht nur, was die Klägerin begehrt, sondern vor allem, worüber das Berufungsgericht entschieden hat, und hierfür genügt die prozessuale Erklärung der Klägerin nicht« Über diese Unklarheit könnte möglicherweise hinweggegangen werden, wenn sich beide Ansprüche oder auch nur der Hauptanspruch als gerechtfertigt orwiesen. Das ist jedoch nicht der Pall. Da das Berufungsgericht verkannt hat, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um eine Mehrheit von Ansprüchen mit zu dem Teil verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geht, hat es - v/ie die Revision der Beklagten zutreffend rügt - wesentliche Punkto außer Betracht gelassen«! Dadurch sind Unklarheiten in dem Verfahren und in der Entscheidung verblieben, die ohne eino v/eitere, dem Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO verwehrte, tatsächliche Erörterung nicht behoben werden können, wie sich aus den folgenden Ausführungen (Abschnitt II) ergibt. II« Der Anspruch, der aus dem Verbot der Betriebsoröffnung mit den Verfügungen vom 25* bzw. 50. November 1954 hergeleitet wird, i3t nicht hinreichend erörtert worden. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: In der Verfügung vom 50. November 1954, die als eine auf Rückfrage der Klägerin ergangene Ergänzung der Verfügung vom 25« November 1954 anzusehen sei, habe der Bürgermeister die nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG) an sich zulässigen Auflagen gemacht * allerdings in der (unzulässigen) Weise, daß der Betrieb der 11 Wirtschaft zunächst untersagt und erst nach Erfüllung der Auflagen gestattet wurde» Bei einigermaßen sorgfältigem Lesen! des § 11 GastG hätte jedoch der Bürgermeister, selbst ein Nicht-Jurist, erkennen müssen, daß solche Auflagen vor der & teilung der Erlaubnis unzulässig seien, auch die Erteilung dei Erlaubnis nicht von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden dürfe, vielmehr Auflagen nur "bei” oder "nach" der Erlaubnis gemacht werden dürften» Damit hat das Berufungsgericht die Frage einer Pflichtwidrigkeit und eines Verschuldens behandelt. Ein Anspruch aus ; § 839 BGB setzt jedoch weiter einen "daraus" entstandenen Schaden voraus; insoweit läßt das angefochtene Urteil jede ^ Erörterung und Feststellung vermissen. Das Vorbringen der Klägerin, die zur Begründung eines chadens lediglich ihr Einkommen in der Zeit von Ende November 1954 bis Ende November 1955 mit der Höhe des Einkommens des folgenden Jahres vergleicht, ist nicht geeignet, diese Lücke zu schließen. Insoweit hat das Berufungsgericht folgendes nicht beachtet 8 Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Verfügungen vom 25. und 30. November 1954 für unzulässig erklärt, jedoch nicht, weil die Auflagen, die sich auf den Ausbau der Toilettenanlage richteten, als unzulässig angesehen worden wären, sondern alloih deswegen, weil die Beklagte der Klägerin nicht die Eröffnung des Betriebes bis zur Erfüllung der Auflagen habe untersagen^ ( dürfen. Die Beklagte habe - so führt das verwaltungsgerieht-liehe Urteil (Bl. 18) aus - zwar die Auflagen machen, sie aber nicht mit dem Verbot der Ausübung des Betriebes bis zur Er- . füllung der Auflagen verbinden dürfen. Die Klägerin selbst ist den Auflagen nachgekommen, sie hat gegen deren Berechtigung nichts Beachtliches vorgebracht. Mit Rücksicht auf den seitens der Klägerin, der Bevölkerung und der Beklagten erwarteten Besucherkreis der Gaststätte kann auch an der Notwendigkeit eines Ausbaues der Toilette, durch den jede Begegnwg : der Besucher mit den Bewohnern des Hauses vermieden wurde, nicht gezweifelt werden. Das Berufungsgericht konnte daher 12 nach dem gegenwärtigen Sachstand mit Recht die Auflagen als an sich zulässig bezeichnen (vgl. hierzu auch Michel, Gaststättengesetz, 4. Aufl. 1952, zu § 11 Anin. II). Der Fehler auf Seiten der Bediensteten der Beklagten lag mithin nicht darin, daß sie der Klägerin einen entsprechenden Ausbau der Toilette auferlegten. Dies war vielmehr auch bei ordnungsmäßiger Handhabung zulässig. Fehlerhaft wurde ihre Maßnahme - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat -nur dadurch, daß sie an die zulässigen Auflagen das unzulässige Verbot knüpften, den Betrieb vor der Erfüllung der Auflagen zu eröffnen. Die inhaltlich richtige und zulässige Auferlegung des Ausbaus der Toilette wurde durch ihren verfahrensmäßigen Zusammenhang mit der unzulässigen vorläufigen Betriebsuntersagung ebenfalls unzulässig. Durfte aber die Beklagte der Klägerin dieselben Auflagen im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis oder - falls der Betrieb nicht erlaubnispflichtig war (vgl. Kappesser, Rechtskartei für das Hotelund Gaststättengewerbe, 2. Aufl., T 1 Nr. 2) - auch ohne eine solche machen, so entsteht die Frage, ob die Sachlage bei ordnungsmäßiger Handhabung für die Klägerin eine andere gewesen wäre, d.h. ob die Klägerin durch das ordnungswidrige Verfahren einen Schaden erlitten hat. Die Klägerin hätte - wenn ihr zulässigerweise nur die Auflagen ohne das vorläufige Betriebsverbot gemacht worden wären - zwar die Erlaubnis zu dem Betriebe der Gaststätte gehabt, den Betrieb aber nur führen dürfen, wenn sie den Auflagen nachkam (§ 12 Abs. 2 Nr. 5, § 29 Nr. 1 GastG), sie hätte also auch bei richtiger Sachbehandlung den Betrieb tatsächlich nicht eröffnen können, bevor die Toilette den Auflagen entsprechend ausgebaut war. Allerdings hat schon das Reichsgericht (RGZ 169, 353, - 358) ausgesprochen, daß Amtshaftungsansprüchen aus Verfahrens-mäßig fehlerhaften Handlungen einer Behörde nicht 13 - entgegengehalten werden könne, die Maßnahme hätte bei Beachtung der Verfahrensvorschriften rechtsgültig vorgenommen werden können, und die Behörde würde auch bei ordnungsmäßigem Vorgehen nicht anders entschieden haben. Anders jedoch liegt es, wenn die Behörde bei pflichtgemäßem Vorgehen die fragliche Maßnahme - wenn auch auf verfahrensmäßig anderem Wege - hätte treffen müssen (BGB - RGRK zu § 839 Anm. 50), v/enn also im vorliegenden Pall die Beklagte pflichtgemäß jedenfalls der Klägerin den Ausbau der Toilettenanlage hätte aufgeben müssen, und zwar wegen Gefährdung der Sittlichkeit zu dem sofortigen Vollzug mit Rücksicht auf die boson-£ ( deren Umstände, die die Beklagte u.a. auf Bl. 2 der Berufungserwiderung behauptet und unter Beweis gestellt hat. Bas Berufungsgericht hätte - wie die Revision mit Recht rügt - dieser Frage nachgehen müssen. Erst nach weiterer Sachaufklärung läßt sich entscheiden, ob der Klägerin durch die Verzögerung der Betriebeeröffnung bis zu dem 4- Dezember 1954 Überhaupt ein Schaden entstanden ist oder ob sich möglicherweise der Schaden auf den Zeitraum vom 25» bis zu dem 30. November 1954, bis die Auflagen genau bestimmt waren, begrenzt. Hiernach muß das angefochteno Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564>-ft 565 ZPO?. * ' III. / 1) Hinsichtlich des weiteren Anspruchs, den die Klägerin aus der zeitlichen Begrenzung ihres Betriebes nach dem 6. Dezember 1954 herleitet, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Verfügung vom 18. Dezember 1954 sei nach dem eigenen Vortrag ^ der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht nicht als Untersagung der Schankwirtschaft, sondern als Vorverlegung der Polizeistunde auf 22.00 Uhr anzusehen. Eine solche Maßnahme sei nach den in -Betracht kommenden Bestimmungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, letztlich nur wegen einer Unzuverlässigkeit des Gastv/irts, zulässig. Die in der Verfügung vom 18. Dezember 1954 angegebenen Gründe, die Verkehrslage des Grundstücks und die Angrenzung nicht versperrter und unbeleuchteter Höfe, recht fertigten eine Vorverlegung dor Polizeistunde nicht; das sei auch für jeden NichtJuristen erkennbar, überdies dürfe die Polizeistunde nach § 5 der Hessischen Verordnung über die Polizeistunde vom 18. November 1954 (GVBl. 269) - in Kraft getreten am 1. Januar 1955 - nur «vorübergehend” auf einen früheren Zeitpunkt festgesetzt werden. Der Bürgermeister habe os versäumt, die unbefristet angeordnete Vorverlegung der Polizeistunde unmittelbar nach dem 1. Januar 1955 aufzuheben. 2) Da das angefochteno Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen schon wegen des nunmehr in erster Linie geltend gemachten Anspruchs aufgehoben werden muß, entziehen sich die insoweit behandelten Rechtsfragen einer abschließenden Beurteilung des Rovisionsgerichta. Jedoch kann für die künftige Behandlung der Bache soviel gesagt werden: Zutreffend ist das Berufungsgericht daun ausgegangen, daß jeder Beamte — gleichgültig, ob er rechtskundig ist oder nicht - die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtsund Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muß. Br handelt fahrlässig, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit, bei. Beachtung der für einen Beamten im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Lage ist, seine Handlungsweise als einen Verstoß gegen seine Amtspflichten zu erkennen. Bin Verschulden liegt in der Regel vor, wenn er klare und eindeutige Bestimmungen nicht beachtet. Jedoch ist ein Verschulden in der Regel zu verneinen, wenn eine unrichtige Anwendung und Auslegung von Gesetzesbestimmungen in Präge steht, die für die Auslegung * Zweifel in sich tragen, Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts enthalten und durch eine höchotrichterliche B Rechtsprechung noch näht geklärt sind (RGZ 133, 137, 142; B 135, 110, 116; BGHZ 30, 19, 22). In einem solchen Pall kann k einem Beamten, der zwar unrichtig, aber nach gewissenhafter ■ Prüfung der zu (Jebote stehenden Hilfsmittel und auf Grund » vernünftiger Überlegung gehandelt hat, aus seinem Fehlgreife® kein Vorwurf gemacht werden (BGB - RGKK 11. Aufl. zu § 839 1 Anm. 47). V Die Lage, in der sich die Beklagte damals befand, wird gekennzeichnet durch den letzten Absatz des verwaltungsge-* richtlichen Urteils, wo es heißt: «Bas erkennende Gericht hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, daß sich die Anfechtungsgegnerin (Stadt Friedberg) im Hinblick auf die früher durch % den Betrieb der Mambo-Bar verursachten Mißstände - gleichviel auf wessen Verschulden sie zurückzuführen waren - in einer rechtlich sehr schwierigen Situation befand, als die Anfechtungsklägerin (Frau LSHHBI)? die Ehefrau des Inhabers der Mambo-Bar, kurze Zeit, nachdem sich sogar die Besätzungsbehörden veranlaßt gesehen hatten, über die Mambo-Bar ein off limits auf die Bauer von 90 Tagen zu verhängen, ihre Absicht zur Eröffnung des hier fraglichen Betriebs kundtat. Bie damals noch in vollem Umfang geltenden Bestimmungen dor Militärregierung über die Gewerbefreiheit ^ ( nahmen der Anfechtungsgegnerin jeden Einfluß auf die ™ Errichtung der neuen Gaststätte, insbesondere besaß die Anfechtungsgegnerin keine rechtliche Handhabe, zunächst die Zuverlässigkeit der Anfechtungsklägerin und ihres Ehemannes zu überprüfen und ggf. die - damals nur im Hinblick auf die Bestimmungen der Militärregierung nicht erforderliche - Erlaubnis zu dem Betrieb der Schankwirtschaft zu versagen. Zu einer Prüfung der Zuverlässigkeit hätte aber sonst gerade hier Veranlassung bestanden, da es durchaus wahrscheinlich war, daß die Verlegung des Betriebes das Hachziehen des seitherigen Kundenkreises der Mambo-Bar zur Folge haben würde. Inwieweit diese Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die Anfechtungsgegnerin 16 - mit der Verfügung vom 18. Dezember 1954 - trotz fehlender Rechtsgrundlage - eine Maßnahme angewandt hat, die die Anfechtungsklägerin nicht zu sehr beeinträchtigte und nicht in offenbarem Mißverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg - Vermeidung einer Wiederholung der bei dem Betrieb der Mambo-Bar aufgetretenen Mißständo und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung -stand, in einem etwaigen Hechtssti'eit wegen Geltendmachung der von der Anfechtungsklägerin behaupteten Schadens ersatzansprüche zu berücksichtigen sein v/orden, kann hier nicht geprüft werden”. In der Tat war die Lage, aus der heraus die Beklagte handeln mußte, ungewöhnlich schwierig; einmal, weil die Rechtsfrage, welchen Einfluß das Besatzungsrecht auf das zulässige Ausmaß der Prüfung eines Bedürfnisses, der Zuverlässigkeit des Gastwirts und der Eignung der Räume habe, ungeklärt war, eine Rechtsfrage, für deren Klärung auch die führenden Erläuterungs-bttcher nichts Hinreichendes brachten (vgl. Rohmer/Eyermann, Kommentar zu dem Gaststättengesetz, 2. Aufl. 1952, zu § 2 Anm. 3 S* 34; Michel, Gäststättengesetz, 4* Aufl. 1952, zu § 1 Anm. IX 2), zu dem anderen v/egen der politischen Tragweite der Angelegenheit für das Verhältnis der Stadt zu der Besatzungsmacht und ihrer Garnison, und schließlich wegen der von der Beklagten behaupteten, hier zu unterstellenden polizeilichen Bedeutung, worüber erst die künftige Beweisaufnahme völlige Klarheit erbringen wird. Wenn - wie die Beklagte behauptet hat - alle Anzeichen dafür sprachen, daß die Gaststätte (wenigstens in den späten Abendstunden) in einer Weise geführt werden würde, durch die die Öffentliche Ordnung gefährdet werden könnte, so könnte allerdings ein bloßes Zuwarten für eine verantwortungsbewußte Ordnungsbehörde unzu demutbar sein; es wäre nicht zu beanstanden, wenn der Bürgermeister, nachdem er sich Rechtsrat bei dem rechtskundigen Sachbearbeiter des Landratsamts geholt hatte, sich entschlossen hätte, von dem schonendsten Mittel ' zur Beseitigung der von ihm angenommenen Polizeiwidrigkeit, der Vorverlegung der Polizeistunde, Gebrauch zu machen. 5) Soweit das angefochtene Urteil der Stadtverwaltung vorwirft, es sei versäumt worden, die Verfügung vom 18. Dezember 1954 unmittelbar nach dem 1. Januar 1955 auf zuheben , wird zu bedenken sein: Nach § 5 der Hessischen Verordnung über die Polizeistunde vom 18. Dezember 1954* die am 1. Dezember 1954 verkündet und am 1. Januar 1955 in Kraft getreten ist (GVB1. 269) > kann der Gemeindevorstand den Beginn der Polizeistunde für einzelne Unternehmen vorübergehend auf einen früheren Zeitpunkt, frühestens auf 19*00 Uhr festsetzen, soweit % ( dies zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wegen der Führung des Betriebes erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung sachlich vorlag, wird die künftigo Erörterung ergeben. Jedenfalls widersprach die Verfügung von 18. Dezember 1954 - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem am 1. Januar 1955 in Kraft tretenden Poli-zoistundenrecht insofern, als die Vorverlegung der Polizeistunde zeitlich unbeschränkt angeordnet war. Daraus ergab sich allerdings die Notwendigkeit, die Verfügung vom 18. De- -zember 1954 nach dem 1. Januar 1955 zu befristen, nicht jedoch - wie das Berufungsgericht meint - ohne weiteres die Notwendigkeit, die Verfügung aufzuheben. Etwas Anderes ergibt auch nicht der vom Berufungsgericht weiter angeführte § 9 des Hessischen Polizeigesetzes vom 10. November 1954 (GVBl. 205), der ebenfalls am 1. Januar 1955 in Kraft getreten ist und lautet: «Pallen nach Erlaß einer polizeilichen Verfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, die Voraussetzungen für ihre Aufrechterhaltung fort, so kann der Betroffene die Aufhebung der Verfügung verlangen”. Wenn - was hier bis zu dem Ergebnis der Be?/ei sauf nähme zu unter stellen ist - die Vorverlegung der Polizeistunde zur 18 Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wegen der Führung des Betriebes erforderlich gewesen wäre, so war diese Maßnahme jedenfalls auch solange berechtigt, wie der polizeiliche Zweck dieses gebot. Der Stadtverwaltung könnte daher aus der Nichtaufhebung der Verfügung ein Vorwurf erst von dem Zeitpunkt an gemacht werden, zu dem sie hätte erkennen müssen, daß der Zweck der polizeilichen Maßnahme erreicht sei. Über diesen Zeitpunkt, der nach dem 1. Januar 1955 liegen kann und für den Grund des Anspruchs wesentlich ist, wird sich das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlüssig werden müssen. IV. Einer Erörterung der weiteren Rechtsrüge, das Berufungsgericht habe § 859 Abs. 5 BGB zu Unrecht nicht angewendet, bedarf es zur Zeit nicht. Denn diese Rüge bezieht sich lediglich auf den zweiten Anspruch der Klägerin (Vorverlegung der Polizeistunde), während die Klägerin nach ihrer Erklärung die Klageforderung in erster Linie aus dem ersten Anspruch (Untersagung der Betriebseröffnung) herleitet. Hiernach muß das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiosen werden. Dem Berufungsgericht ist die *ntScheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen worden, weil - 19 ~ \ erat seine künftige Entscheidung ergeben wird, inwieweit das Rechtsmittel der Beklagten sachlich Erfolg haben kann. Br» Pagendarm Dr. Weber Kreft Bundesrichter Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; Gähtgens er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm /