Als die Polizei feststellte, daß ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände nach B0Pverbracht worden war, wurden auch diese Gegenstände nach dem Ortsamt B(HPi verbracht. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Bewirtschaftungsvorschriften auch weiterhin in Kraft sind und ohne gültige Bezugsanweisurgen des Wirtschaftsamtes über die Waren nicht verfügt werden darf.Gleichzeitig bitte ich, mir eine erschöpfende Aufstellung über die verlagerten Waren neu einzureichen." Das Ort samt verweigerte u.a. mit Schreiben vom 7 »■ Juni 1945 der Ehefrau des Klägers gegenüber die Herausgabe der Waren mit der Begründung, da3 Ortsamt habe der Polizei nur einen Raum im Ortsamt zur Verfügung gestellt, habe aber sonst mit den Gegenständen nichts zu tun; Verfügungsgewalt habe lediglich das Poljzeipräsidium in Stuttgart. Über einen Teil der im Privateigentum des Klägers zu 2) stehenden Bebens- und Genußmittel erging am 25- Juni 1945 eine polizeiliche Beschlagnahmeverfügung; die in dieser Verfügung bezeichneten Gegenstände wurden an das Rote Kreuz und an andere Stellen zu dem Verbrauch abgegeben. den Sachen des Klägers zu 2) nichts mehr und von den Warenbeständen der Firma nur.hoch ein Teil vorhanden war. Im übrigen hat die Beklagte vorgetragen s Die'Beschlagnahme sei auf Veranlassung der Besatzungsmacht erfolgt; sie sei aber auch auf Grund der Bestimmungen des Deutschen Rechtes erforderlich gewesen, weil der Verdacht bestanden hätte, daß es sich um ein beiseite geschafftes Warenlager gehandelt habe und bei den beschlagnahmten Gegenständen des Klägers zu 2) um Gegenstände, die entgegen den Bewirtschaftungsvorschriften in das Eigentum des Klägers zu 2) übergegangen seien. Das Lager sei wie alles Vermögen des politisch belasteten Klägers zu 2) vom Militärregierungsgesetz Nr 52 betroffen gewesen und habe deswegen durch die deutsche Polizei sichergestellt werden müssen. Der Verdacht unlauterer Machenschaften sei auch dadurch verstärkt worden, daß die Ehefrau des Klägers zu 2) den noch auf dem verbliebenen Teil der polizeilich beschlagnahmten Gegenstände heimlich in der Nacht nach Birkach verbracht hätte. Schließlich sei auch die Beschlagnahme der Gegenstände durch die Polizei nicht ursächlich für die Portnahme durch die Be sät zungsmacht gewesen, weil die Besatzungsmacht von dem Vorhandensein der Gegenstände auch ohne die Beschlagnahme teils vorher bef reite erfahren gehabt habe, mindestens aber in der Folge-zeit sicherlich erfahren hätte» Das ergäbe sich aus der Tatsache, daß auch vor der Beschlagnahme bereits durch die Besatzungsmacht Gegenstände vom fortgeholt worden seien. In § 68 Abs 1 des Polizeigesetzes ist bestimmt, daß das Land vermögensrechtlich in die Rechte und Pflichten der Gemeinden eintritt, soweit deren Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes auf das Land übergehen. Soweit in Gemeinden mit mehr als 75.000 Einwohnern bis zu dem Inkrafttreten des Polizeigesetzes und insbesondere auch z.Zt. der hier streitigen Vorgänge eine städtische Polizei bestanden hat, geht nach § 69 Polizeigesetz der Polizeivollzugsdienst grundsätzlich auf das Land über. staatliche Polizei in jener Gemeinde und ging diese auf Grund des Antrages der Gemeinde auf die Gemeinde über, so gilt § 88 Abs 1 entsprechend, soweit Aufgaben, die bisher von staatlichen Stellen wahrgenommen wurden, auf eine Gemeinde übergehen (§ 88 Abs 4) Aus diesem Inhalt ergibt sich eindeutig, daß § 88 gerade auch die in der Vergangenheit entstandenen Pflichten übergehen lassen, wollte. • öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages, aus Enteignung und aus enteignungsgleiehem Eingriff geltend gemacht«, Alle diese Ansprüche gehören zu den in, § 88 Abs 1 und 4 genannten insoweit übergehenden "Pflichten" der Gemeinden bzw staatlichen Stellen, als "deren Aufgaben auf Grund des Polizeigesetzes auf das Land bzw die Gemeinde übergehen", Pas Gesetz schließt sich insoweit an § 4 des Gesetzes über Pinanzmäßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. Pas Baden-Württembergische Polizeigesetz entspricht in seinem § 88 auch dem § 65 Abs 2 des Niedersächsisehen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21, März 1951 (GVB1 1951* 79), wonach die Rechte und Pflichten der aufgelösten Polizeiausschüsse auf näher bestimmte Träger der Polizei-kosten übergehen. zeiaussohüsse nicht etwa nur solche Lasten zu verstehen, die den normalen Aufwand für die Polizei betreffen, sondern alles, was zu dem polizeilichen Sektor gehört, wie der Senat bereits im Urteil vom 29. Polizeigesetz die Polizeigewalt, Boweit die Polizei bisher städtisch war> grundsätzlich auf den Staat über und damit würde insoweit auch die Haftung des Landes für die hier streitigen Ansprüche eintreten, so daß es dann in diesem Umfange dahingestellt bleiben könnte, ob das Land bereits ursprünglich die Haftung für-die hier geltend gemachten Ansprüche * * ' Laß die beklagte Stadt einen solchen Antrag gestellt hat, und daß ihm entsprochen worden ist,-daß also die Polizei in der beklagten Stadt vom Staat auf die Stadt übertragen worden ist, haben die Parteien im Revisionsrechtszug übereinstimmend vorgetragen. Es erhebt sich damit die Präge, ob dieser Vortrag im Revisions rechtszug noch berücksichtigt werden kann, oder ob im Hinblick auf den Erlaß des neuen Gesetzes das angefochtene Urteil aufzuheben ist, damit die nach diesem Gesetz beachtlichen Umstände (Antragstellung und Übertragung der Polizei auf die beklagte Stadt) in der Tatsacheninstanz eingeführt werden können. Das Berufungsgericht wird jedoch zu beachten haben, daß selbst dann, wenn auf Grund des neuen Gesetzes die Polizei auf die beklagte Stadt übertragen worden ist, die Präge • der.Passivlegitimation damit noch nicht abschließend für Vielmehr ist in § 88 Abs 1 und 4 nur bestimmt, daß das Land oder eine Gemeinde nur insoweit in die Pflichten, eines bisherigen Polizeiträgers eintreten, als dessen Aufgaben auf Grund dieses* -Gesetzes auf Land oder Gemeinde übergehen. Juli 1945* Trägerin der Polizeigewalt geworden war, jedoch bei dem damaligen Übergang der Polizeigewalt die Präge des Haftungsüberganges rechtlich ungeregelt blieb, 60 sind die Polizeiaufgabett vom Land auf die Gemeinde nicht auf Grund des Polizeigesetzes 1955, sondern auf Gruzld früherer Bestimmungen übergegangenr Für die aus der Zeit vor jenem Übergang der Polizeigewalt herrührenden Ansprüche ist daher kraft des Polizeigesetzes von.1955 ein Übergang der Haftung nicht erfolgt; die Frage, wer für solche Ansprüche haftet, ist vielmehr nur nach der damaligen Hechtslage zu entscheiden« Die hier aufgeworfene Frage der Berücksichtigung der nach dem Polizeigesetz von 1955 maßgeblichen Tatsachen (Antrag der Gemeinde und Übertragung oder Belassung der Polizei bei der Gemeinde) kommt also nur für die An- . dort.genannte Stichtag des Überganges der staatlidfiehx zeigewalt auf die städtische Polizei, der 15, Juli 1945,i nach dem Gesamtinhalt dieses Schreibensvnur 1 iipHinb:^ auf die vermögensrechtliche: Auseinandersetzung zwischen Staat und Gemeinde festgesetzt sei5 eschab eine Grundlage für den rechnerischen Abschluß geschaffen werden sollen? Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind schon deshalb nicht erschöpfend, weil' es en einer Klärung der bis zu dem Zusammenbruch gültigen Rechtslage fehlt. Erst auf Grund der damals bestehenden Rechtslage und nach eingehender Klärung der Veränderungen, die die Besafczungsmüchte anordneten, kann darüber entschieden v.erden, ob die Polizeiverwaltung in Stuttgart zu den hier interessierenden Zeitpunkten der Stadt oder dem Lande oblag, und wer für Ansprüche haftet, die sich aus dem Tatigv/erden der Polizei in der damaligen Zeit ergeben. März 1930 (RegBl 1930, 45) geblieben, weil die Polizei auch danach nur insoweit Ortspolizei ist, als sie nicht vom Staat übernommen wird. An diesem Aufbau und dieser Organisations- und Zuständigkeitsregelung der Polizei wurde durch die unter dem nationalsozialistischen Regime betriebene Verreichlichimg der Polizei nichts geändert; zwar wurden die Polizeibeamten weitgehend unmittelbare Reichsbeamte, jedoch blieb die Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden davon unberührt (vgl Gesetz über Finanz maßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19- März 1937 - Zu diesen Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung gehören nach ausdrücklicher Regelung in Artikel I der Durchführungsverordnung zu dem Reichspolizeikostengesetz vom 23- September 1940 (RGBl T 1260) unter zahlreichen anderen Kosten insbesondere- auch alle "Ausgaben aus Haftpflichtfällen" sowie "alle sonstigen Ausgaben, die entstehen, um die Polizeibehörden zu dem Erlaß ihrer Anordnungen in den Stand zu setzen;" Das bedeutet: In der beklagten Stadt Stuttgart bestand bis zu dem Zusammenbruch eine staatliche Polizeiverwaltung; für die durch Handlungen dieser Polizeiverwaltung-entstehenden Haftpflicht- Für die Zeit nach dem Zusammenbruch waren bereits auf der Konferenz von Jalta im Winter 1944/45 die Grundsätze über die Ausgestaltung der deutschen Polizei aufgestellt worden; es war vorgesehen, das deutsche Polizeisystem zu reorganisieren, zu dezentralisieren und zu kommunalisieren. Tatsächlich ergab sich jedoch nach dem Zusammenbruch, daß die Durchführung dieser Ziele in jeder Zone und in jedem Land in anderer Form erfolgte, und daß die Erfahrungen und polizeilichen Traditionen der jeweiligen Besatzungsmacht entscheidend auf die weitere Entwicklung in den einzelnen Zonen abfärbten (Pioch aaO S 78/79). Nur unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse kann mit Erfolg an die Beurteilung herangegangen werden, ob die Polizei in der Stadt Stuttgart in den hier maßgeblichen Zeitpunkten insbesondere in dem Zeitpunkt der Erstbe- -schlagnahms (25-/26. Mai .1945) eine staatliche oder eine städtische Einrichtung war, und wer für die durch die Handlungen der Polizei entstandenen Ansprüche haftet. Juli 1945 an die Polizei in Stuttgart von der Stadt übernommen worden ist, und daß bis dahin die Polizeidienststellen staatliche Dienststellen, deren Beamte staatliche Bedienstete gewesen seien. diesem Schreiben gibt, zutrifft, daß dieses Schreiben sich nämlich nur mit der Festsetzung des Zeitpunkts der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Stadt und Land, nicht aber mit dem Zeitpunkt des nach außen hin wirksamen Haftungsubergangs vom Land auf die Stadt befaßt, so war es umso notwendiger, dem Beweisantrag der Beklagten nachzugehen. Juni 1945 geschlossen werden, die unterschrieben sind mit den Worten "Der Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart, Polizeigruppenposten und "Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart, Ortsamt St^BHB-P^BHRV1, Die erste Bescheinigung ist von einem Meister der Schutzpolizei, also einem unteren Dienstgrad, unterschrieben worden und läßt deswegen schon keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Pol'izei damals bereits eine städtische Angelegenheit war. Im Übrigen ist dieser Bescheinigung ein Stempel beigedrückt, der nur die Umschrift trägt "Der Polizeipräsident in Stuttgart, Polizeiposten also keinen Hinweis darauf enthält, daß der Polizeipräsident ein Teil der städtischen Verwaltung sei Die zweite Bescheinigung ist überhaupt nicht von einer Polizeidienststelle, sondern von dem Ortsamt ausgestellt und enthält nur Erklärungen darüber, daß in gewisser Weise mit einigen verderblichen Lebensmitteln verfahren worden ist, erwähnt aber ausdrücklich, daß diese Ware "von der Polizei" beschlagnahmt sei, sagt aber in keiner Weise etwas darüber aus, in welcher Beziehung diese Pblizeibehörde zur-Stadt Stuttgart steht. vornherein nicht verantwortlich sein; die Annahme, das alte Land Württemberg sei nach dem Zusammenbruch noch für eine Aufgaben des ehemaligen Deutschen Reiches anzusehen; diese Beien aber nach den Grundsätzen der Punktionsnachfolge auf die beklagte Stadt übergegangen und deshalb hafte auch aus diesen Erwägungen die beklagte Stadt für die vor Einrichtung einer städtischen Polizei entstandenen An- Aber auch für Handlungen, die vor Schaffung des neuen Landes Württemberg-Baden entstanden sind und die von solchen Organen verursacht worden sind, die staatliche Punktionen wahmehmen, haftet das erst später entstandene Land, wie der Senat für ähnliche Verhältnisse in dem jetzigen Land Hessen - BGHZ 10, 220 - bereits mit eingehender Begründung ausgeführt hat. Deshalb muS auch die Haftung für Ansprüche aus Handlungen von Länderpolizeibeamten mit dem Zeitpunkt des Zusammen- .Entstehung begriffene Staat, wenn auf Grund späterer Anordnungen der Besatzungamacht in Zukunft die staatliche Polizei durch ^städtische Polizei in Stuttgart ersetzt worden ist, weil es sich hier um Änderungen der durch die Besatzung zunächst eingeführten Organisation handelt; insoweit hat der Fall eine gewisse Ähnlichkeit mit dem im Urteil vom 21. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, daß die Feststellung, ob die Polizei in Stuttgart kommunalisiert war, auf d ie verschiedenen in Betracht kommenden Zeitpunkte (Beschlagnahme, Verweigerung der Rückgabe, Abhandenkommen der einzelnen Gegenstände, unerlaubte Verfügungen über die bereits beschlagnahmten Gegenstände) abzustellen haben wird. ii Landgericht und Oberlandesgericht setzen sich bei Er-örterung der Frage, ob das Vorgehen der Polizei rechtmäßig oder rechtswidrig war, fast ausschließlich mit den Beschlagnahmen auseinander, die am 25-/26- Hai 1945 erfolgt sind. Biese sind im Be-visionsrechtszuge nicht mit prozessualen Bügen angegriffen worden..Pie zugleich zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung, daß das .Vorgehen der Polizei sich nach deutschem Recht richte, ist im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden. Bas Landgericht (Urteil S 10) behandelt als "Rechtfertigung agrund" für das Vorgehen der Polizei nur den dringenden Verdacht des Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften; es verneint diesen Verdacht mindestens für die Zeit seit Nachweis über die Herkunft der Bestände des eigentlichen Warenlagers und meint, die Beschlagnahme der Lebensmittel habe nicht "einfach so lange ausgedehnt werden dürfen, bis die Waren verbraucht gewesen seien" (Urteil S 11). Das Landgericht spricht , auf S 10 seines.Urteils davon, "ein dringender Verdacht des Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften hätte allenfalls eine einstweilige Sicherstellung des Lagers als polizeiliche Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahme bis zur Klärung der Herkunft der Bestände rechtfertigen können"; das Berufungsgericht scheint das zu billigen. Der Verdacht konnte auch durch die von der Ehefrau des Klägers zu 2) vorgelegten Bescheinigungen nicht ausgeräuttt werden. Die Bescheinigung von einer "Dienststelle das Handels" spricht nur davon, daß ein Teil des Warenlagers der Firma in die Privatwohnung nach ausgelagert und ordnungsmäßig gemeldet worden seiEine Aufstellung der einzelnen Gegenstände fehlt,-: Das ferner vorgelegte Schreiten des Wirtschaftsamtes der Stadt Stuttgart vom 29- Mai 1943 enthält selbst nicht eine Freigabe der Waren, sondern erwähnt nur. daß nach einer angeblichen Mitteilung des Polizeipräsidiums die Sicherstellung der "ordnungsmäßig gemeldeten Ausweichlager in Bd|^ und aufgehoben worden sei. müssen, üine Menge von 100 1 Branntwein aus eigenem Brennrecht konnte ebenfalls bei der Polizei den Verdacht aufkommen lassen, daß diese Menge unter Verstoß gegen die auch insoweit geltenden Bewirtschaftungsvorschriften erlangt war. Wie der Kläger in den Besitz der 1100 Zigaretten und noch weiterer 200 Zigaretten gekommen Bein will, ist bis heute mit keinem Wort erläutert; umso eher war damals dieser Bestand an Zigaretten geeignet, den Verdacht der Polizei auf das Vorliegen strafbarer Handlungen hervorzurufen. Mag auch der Ubstand, daß der Kläger zu 2) zu jener Zelt flüchtig war, deshalb vielleicht keinen Anhalt für das Vorliegen strafbarer Handlungen bilden, weil diese Flucht offenbar mit seiner politischen Belastung zusammenhing, so mußte das heimliche Beseiteschaffen eines Teiles der beschlagnahmten Gegenstände in der Nacht vom 25. Ben Ausführungen des Berufungsgerichts (Urteil S 23), es habe sich hierbei nur um eine berechtigte Abwehrmaßnahme gegenüber der rechtswidrigen Beschlagnahme gehandelt , kann nicht gefolgt werden; einmal haben die ordnungsmäßig eingesetzten Polizeibehörden eine Sicherstellung vorgenemmen, also zunächst keine endgültige Fort-nahme; zu dem anderen kann eine derartige Sicherstellung dem davon betroffenen Staatsbürger selbst dann nicht die Befugnis geben, die Sicherstellung zu brechen, wenn er des Glaubens ist, die polizeiliche Maßnahme sei rechtswidrig erfolgt. Ns kann sich nur noch darum handeln, ob diese Sicherstellung zu lange aufrecht erhalten worden ist, weil entweder die Polizei trotz Beseitigung des dringenden Tatverdachts die Sicherstellung aufrec]^ erhalten hat, oder ob sie ihre Amtspflicht dadurch verletzt hat, daß sie trotz erfolgter Bei .dieser Sachlage bedarf es in dieseip Zusammenhang keiner Prüfung, ob die Sicherstellung auch aus den anderen von der Beklagten angeführten Gründen (Militärregierungsgesetz Nr 52; Sicherstellung vor drohenden Plünderungen) zulässig gewesen ist 3) Das Berufungsgericht - führt auf S 22 seines Urteils aus, die nachträglich ergangene BeBChlagnahmeverfttgung vom 25-' Juni 194-5 über einen Teil der sichergestellten Lebensmittel sei ebenfalls nicht ordnungsmäßig erfolgt, { Juni 1945 erwähnten beschlagnahmten Weizen von ca 70 Kilo nicht auf Grund einer Anordnuhg der Polizei vorgegangen worden ist, Sonderkauf Grund der Anordnung des Beauftragten des Oberbürgermeisters für Emährungssicherung und Landwirtschaft vom 8. 5) Die fatsacfciengerichte haben die von den Klägern behaupteten angeblichen Verstöße der Polizei gegen das mit ihnen begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis - von ihrem Standpunkt aus zu Hecht - im wesentlichen überhaupt nicht erörtert. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, daß nach dem von dem Klägern mit der Klageschrift (Anlage 1) überreichten Schreiben des Ortsamtes St^flH^-PfHflHHl vom 7, Juni 1945, "der Raum im Ortsamt PflHflHP lediglich zur Sicherstellung der von der Polizei abgeholten Gegenstände zur Verfügung gestellt war.” handenen Waren im Polizeipräsidium Stuttgart eingelagert wurdeny bereits auf die beklagte Stadt übergegangen war, ist nach dem Vortrag der Beklagten selbst unstreitig. Der Umstand, daß bei der ursprünglichen Beschlagnahme und bei der ursprünglichen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ver-wahrungdverhältnis'ses Listen über die beschlagnahmten und verwahrten Gegenstände nicht angefertigt worden sind, begründet für sich allein noch keine zu dem Schadensersatz verpflichtende A^tspflichtverletzung der Beklagten. Beklagte sich entgegenhalten müssen, daß sie durch die Nichtaufstellung derartiger Listen - bei der ursprünglichen Begründung des Verwahrungsverhältnisses (falls die Beklagte für jene Zeit bereits Verwahrer war) oder bei ihrem späteren Eintritt in das Verwahrungs-Verhältnis - die Kläger in Beweissqhwierigkeiten gebracht hat. Zs ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst von den durch da[e Kläger aufge st eilten Listen auszugehen und es ist Sache der Beklagten, darzutun, daß die in jenen Listen aufgeführten Gegenstände nicht in ihre Verwahrung gelangt Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Verschuldens ze&gen, daß das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens überspannt und die besonderen Verhältnisse aus der Zeit kurz nach dem Zusammenbruch nicht ge-bührend berücksichtigt hat. Jedoch ist damit nicht allzuviel gewonnen, weil auch bei Fortfall von Amtshaftungsansprüchen mangels Verschulden sich Ansprüche aus den durch die Portdauer der Sicherstellung möglicherweise hervorgerufenen enteignungsgleichen Eingriffen ergeben können. Auch in diesem Zusammenhang ist das Urteil möglicherweise dadurch von Eechtsirrtum beeinflußt, daß, wie oben ausgeführt, das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens Überspannt und die besonderen Verhältnisse unmittelbar nach der Besetzung .nicht genügend berücksichtigt hat, unter denen es häufig deutschen Behörden nicht zu dem Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie auch unberechtigte Beschlagnahmen und Portnahmen von Angehörigen der Besatzungsmacht und deren Hilfskräften hingenommen haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, zwischen der Siche|rstellung der Waren und deren Aufrechterhaltung einerseits und dem Abhandenkommen der Sachen andererseits, bestehe ein Kausalzusammenhang, sind frei von Rechts-irrtum. oder infolge eines anderen "des hypothetischen Kausalzusammenhanges" (Abhandenkommen der Sichergestellten Sachen auch ohne Sicherstellung infolge Eingreifens der Besatzungsmacht) ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden, weil es an der notwendigen Sicherheit für diese Annahme fehlt
Ill ZB 14/56
Verkündet
laut Protokoll
am 25. Juni 1957
Fieser, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Hamen des VolkeB
In dem Hechtsstreit der Stadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Beklagten, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters RechtsanwaltI
gegen
Ee inhold Istr.
, Stl
1) die Fa. Sport haus Hi in StdijH^ - S.,
2) den Kaufmann Heinhold Mi
*tr.
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigtera Rechtsanwalt
KG.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24-/25. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie 'der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Hecht erkannt 3
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 4. Januar 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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~ 2 -Tatbestand?
Die Klägerin zu 1) ist dadurch entstanden, daß a-J-qr nach den hier interessierenden Vorgängen in die gleichnamige Einzelhandelsfirma Sporthaus Reinhold
HflBpin StfflHP, deren Inhaber der Kläger zu 2) war, dessen Sohn als persönlich haftender Gesellschafter eintrat und der Kläger zu 2) Kommanditist wurde. Die Firma hatte gegen Ende des Krieges größere Warenbestände (Sportartikel, Kleidung, Schuhe usw) aus dem fliegergefährdeten Geschäftslokal in StMI9 nach der am Stadtrand von Stpppp gelegenen Privatwohnung des Klägers, dem Gehöft KppBP bei StpHP-pflmp, verlagert. Dieses Ausweichlager wurde am 25. Mai 1945 von Polizeibeamten für beschlagnahmt erklärt.
Die Polizeibeamten holten bereits am 25* wai 1945 einen Teil der Waren und außerdem eine Anzahl im Privateigentum des Klägers zu 2) stehender Textilien, Lebensund Genußmittel vdm KppHPfort und schafften diese Gegenstände zwecks Sicherstellung zu dem Ortsamt FflHP Die restlichen Gegenstände waren im KJflflHP durch die Polizeibeamten in einem abschließbaren Raum untergebracht und für beschlagnahmt erklärt worden; der Raum war verschlossen worden. Während der Wacht Öffnete die *hefrau des Klägers zu 2) mit einem zweiten Schlüssel diesen Raum und schaffte einen Teil der eingelagerten Gegenstände nach Am 26. <iai wurden die
restlichen beschlagnahmten Gegenstände von der Polizei von Plieningen in das Orbsamt fflHp geschafft. Als die Polizei feststellte, daß ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände nach B0Pverbracht worden war, wurden auch diese Gegenstände nach dem Ortsamt B(HPi verbracht. Der Kläger zu 2), der Mitglied der SS gewesen war, hielt sich zu dieser Zeit, da er als "politisch belastet" galt, verborgen. Seine Ehefrau versuchte in der Folgezeit die Sachen zurückzube-kooonen und legte der Polizei zu diesem Zwecke am 27 , Hai 1945 die Bescheinigung der "Geschäftsstelle des Handels” vor, die folgenden Wortlaut hats
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"Wir bestätigen hiermit der Firma Sporthaus "HflH^ daß sie laut Anordnung des Reichswirtsehaftsministeriums verpflichtet war. eine Verlagerung eines Teiles ihres Warenlagers aus vorzunehmen.
Diese Verlagerung nach der Privatviohnung des Inhabers, pflHHBP} Str. V; wurde uns ordnungs-
mäßig gemeldet und besteht zu Recht"
Sie legte ferner das Schreiben des Wirtschaftsamtes Stutt gart vom 29. Mai 194-5 vor (Anlage 3 zur Klageschrift), das folgenden Wortlaut hats
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"Laut fernmündlicher Mitteilung des Polizeipräsidiums von heute ist die Sicherstellung Ihrer ordnungsmäßig gemeldeten Ausweichlager in B^HBP und Plieningen aufgehoben. Sie sind daher berechtigt, in den genannten Ortsteilen die sichergestellten Waren wieder an sich zu nehmen und zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Verfügung zu halten. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Bewirtschaftungsvorschriften auch weiterhin in Kraft sind und ohne gültige Bezugsanweisurgen des Wirtschaftsamtes über die Waren nicht verfügt werden darf.
Gleichzeitig bitte ich, mir eine erschöpfende Aufstellung über die verlagerten Waren neu einzureichen."
Das Ort samt verweigerte u.a. mit Schreiben
vom 7 »■ Juni 1945 der Ehefrau des Klägers gegenüber die Herausgabe der Waren mit der Begründung, da3 Ortsamt habe der Polizei nur einen Raum im Ortsamt zur Verfügung gestellt, habe aber sonst mit den Gegenständen nichts zu tun; Verfügungsgewalt habe lediglich das Poljzeipräsidium in Stuttgart. Das Polizeipräsidium in Stuttgart verweigerte die Herausgabe. In der Polgezeit wurden verschiedentlich Waren
gegen Empfangsbescheinigung an Besatzungstruppen der französischen Besatzungsmacht herausgegeben. Offenbar sind durch Einbruch und auf andere Veise weitere Gegenstände abhanden gekommen; angeblich sind nicht über alle an Besatzungsangehö- ' rige herausgegebene Gegenstände Empfangsbescheinigungen aus- ' gestellt worden.
Was danach von den sichergestellten Waren noch übrig blieb, wurde gegen Ende Juni 1945. in das Stuttgarter Polizeipräsidium gebracht. Über einen Teil der im Privateigentum des Klägers zu 2) stehenden Bebens- und Genußmittel erging am 25- Juni 1945 eine polizeiliche Beschlagnahmeverfügung; die in dieser Verfügung bezeichneten Gegenstände wurden an das Rote Kreuz und an andere Stellen zu dem Verbrauch abgegeben.
Am 21 * August 1945 hob die Polizeibehörde die Sicherstellung auf. Es zeigte sich nunmehr, daß von. den Sachen des Klägers zu 2) nichts mehr und von den Warenbeständen der Firma nur.hoch ein Teil vorhanden war. Die vorhandenen Waren wurden an die Firma zurückgegeben.
Die Kläger nehmen die beklagte Stadtgemeinde auf Ersatz des ihnen durch die Beschlagnahme entstandenen Schadens in Anspruch. Sie vertreten die Auffassung, die Beschlagnahme sei ohne gesetzlichen Grund erfolgt. Auch habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem durch die Einlagerung der Gegenstände entstandenen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrag „ schuldhaft verletzt. Sie behaupten, zu der Zeit aller in Frage kommenden Handlungen sei die Polizei in Stuttgart eine städtische Behörde gewesen.
Die Kläger haben beantragt»
Die Beklagte zu verurteilen,
1) den der Klägerin zu 1) aus der im Mai 1945 erfolgten
Wegnahme ihres Warenlagers in Stl
und des Lagers in entstandenen Schaden in einer dem richterlichen Ermessen anheiragesteilten Höhe zu ersetzen;
2) an den Kläger zu 2) den Betrag von 5.44-9,30 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie behauptet, die Polizeigewalt sei erst vom IIT- Juli 194-5 an in Stuttgart auf die Beklagte Übergegangen Deshalb hafte die Beklagte höchstens für Schäden aus Vorgängen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien. Im übrigen hat die Beklagte vorgetragen s Die'Beschlagnahme sei auf Veranlassung der Besatzungsmacht erfolgt; sie sei aber auch auf Grund der Bestimmungen des Deutschen Rechtes erforderlich gewesen, weil der Verdacht bestanden hätte, daß es sich um ein beiseite geschafftes Warenlager gehandelt habe und bei den beschlagnahmten Gegenständen des Klägers zu 2) um Gegenstände, die entgegen den Bewirtschaftungsvorschriften in das Eigentum des Klägers zu 2) übergegangen seien. Unter den beschlagnahmten Warenbeständen hätte sich auch eine größere Anzahl SS- und HJ-Uniformen Bowie 333M-Kleidung befunden: deshalb habe der Verdacht bestanden, daß es sich um ein beiseite geschafftes Lager einer Parteiglxederung gehandelt habe.
Das Lager sei wie alles Vermögen des politisch belasteten Klägers zu 2) vom Militärregierungsgesetz Nr 52 betroffen gewesen und habe deswegen durch die deutsche Polizei sichergestellt werden müssen. Schließlich habe auf Grund der eigenen Berichte der'Ehefrau des Klägers zu 2) über angebliche Plünderungen auf dem einsam gelegenen KflHHI die Gefahr bestanden, daß die Gegenstände dort der Plünderung anheim fallen würden. Der gegen die Kläger sprechende Ver-
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beschlagnahmten Gegenstände heimlich in der Nacht nach Birkach verbracht hätte. Die Entnahmen durch die Besatzungsmacht seien teils ordnungsmäßige Requisitionen gewesen; soweit sie nicht als solche anzusprechen seien, hätte sie unter den damaligen Verhältnissen von deutschen Beamten nicht verhindert werden können. Schließlich sei auch die Beschlagnahme der Gegenstände durch die Polizei nicht ursächlich für die Portnahme durch die Be sät zungsmacht gewesen, weil die Besatzungsmacht von dem Vorhandensein der Gegenstände auch ohne die Beschlagnahme teils vorher bef reite erfahren gehabt habe, mindestens aber in der Folge-zeit sicherlich erfahren hätte» Das ergäbe sich aus der Tatsache, daß auch vor der Beschlagnahme bereits durch die Besatzungsmacht Gegenstände vom fortgeholt
worden seien. Die später verwerteten Lebensmittel hätten verwertet werden müssen, weil sie sonst dem Verderben anheim gefallen wären.
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Die Kläger bestreiten, daß ordnungsmäßige Inanspruchnahmen durch die Besatzungsmacht erfolgt seien. Sie behaupten, deutsche Beamte hätten damals gegen die nicht rechtmäßigen Eingriffe der BesatzungBangehörigen mit Erfolg vergehen können» Die Gegenstände würden nicht in die Hände der Besatzungsmacht gefallen sein, wenn sie in den Verstecken auf dem belassen worden wären
Die Polizei habe auch keinen inlaß gehabt, anzunehmen, die Gegenstände seien entgegen den Bewirtschaftungsvorschriften eingelagert worden. Auch nach Vorlage der Bescheinigungen der »Geschäftsstelle des Handäs" und des Wirt schaft samt es, durch die die ordnungsmäßige
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Herkunft der Gegenstände nächgewiesen worden sei, Habe die Polizei die Freigabe verweigert. Mindestens seit dieser Zeit sei die Polizei für das weitere Schicksal der Gegenstände verantwortlich. Hie. Unterbringung in den Ortsämtern und sowie im Polizeipräsi-
dium Stuttgart sei nicht ordnungsmäßig erfolgt. An allen Stellen hätte die Möglichkeit des Hiebstahls und des Abhandenkommens von Gegenständen bestanden. Einige polizeibeamte hätten sich persönlich größere Mengen der beschlagnahmten Waren angeeignet.
Has Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Bevision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Hie Kläger bitten um Zurückweisung der Bevision.
Entecheidungsgrilndes ~
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1) Hie Frage, ob die beklagte Stadt f{ir Ansprüche haftet, die aus früherer Ausübung polizeilicher Aufgaben erwachsen, ist jetzt teilweise durch § 88 des Baden-Württembergischen Polizeigesetzes vom 21. November 1955 (GBl Bad-Württ 1955 249) geregelt. Bieses Gesetz, das vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (14. Bezember 1955) verkündet worden ist (10. Bezember 1955), ist aber erst nach dieser Verhandlung und nach der Verkündung des Berufungsurteils (4. Januar 1956) in Kraft getreten, nämlich nach § 96 erst am-1, April 1956, Bas Bevisionsge-richt hat dieses Gesetz anzuwenden, da es jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Bechts-
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Verhältnis erfaßt, zu berücksichtigen hat (BGHZ 9, 101) und da dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt.
In § 68 Abs 1 des Polizeigesetzes ist bestimmt, daß das Land vermögensrechtlich in die Rechte und Pflichten der Gemeinden eintritt, soweit deren Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes auf das Land übergehen. Soweit in Gemeinden mit mehr als 75.000 Einwohnern bis zu dem Inkrafttreten des Polizeigesetzes und insbesondere auch z.Zt. der hier streitigen Vorgänge eine städtische Polizei bestanden hat, geht nach § 69 Polizeigesetz der Polizeivollzugsdienst grundsätzlich auf das Land über. Allerdings waren solchen Gemeinden nach § 71 auf ihren bis zu dem 1. April 1956 zu stellenden (§ 90 Abs 1) Antrag die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes zu übertragen. In diesem Falle verbleiben die genannten Pflichten bei der Gemeinde, falls sie vorher bereits eine
städtische Polizei besaß. Bestand aber bis dahin eine
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staatliche Polizei in jener Gemeinde und ging diese auf Grund des Antrages der Gemeinde auf die Gemeinde über, so gilt § 88 Abs 1 entsprechend, soweit Aufgaben, die bisher von staatlichen Stellen wahrgenommen wurden, auf eine Gemeinde übergehen (§ 88 Abs 4) Aus diesem Inhalt ergibt sich eindeutig, daß § 88 gerade auch die in der Vergangenheit entstandenen Pflichten übergehen lassen, wollte.
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Bas Polizeigesetz umfaßt nach seinem zeitlichen Geltungswillen daher auch das streitige Rechtsverhältnis, falls die im Prozeß interessierenden Pflichten zu dem Kreis der im Gesetz genannten übergehenden Pflichten gehören. Der Anwendung des neuen Gesetzes im RevisionsrechtszugÜtehen insoweit Bedenken nicht entgegen.'
Im vorliegenden Rechtsstreit werden Ansprüche wegen der Tätigkeit der Polizei aus Amtshaftung, aus Verletzung des
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• öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages, aus Enteignung und aus enteignungsgleiehem Eingriff geltend gemacht«, Alle diese Ansprüche gehören zu den in, § 88 Abs 1 und 4 genannten insoweit übergehenden "Pflichten" der Gemeinden bzw staatlichen Stellen, als "deren Aufgaben auf Grund des Polizeigesetzes auf das Land bzw die Gemeinde übergehen", Pas Gesetz schließt sich insoweit an § 4 des Gesetzes über Pinanzmäßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 (RGBl I 325) an, der in Absatz 1 bestimmt f daß' das Reich in alle vermögensrechtlichen Pflichten eintritt, -die mit der staatlichen Polizei der Länder verbunden sind; daß darunter auch die aus Beamtenhaftung entstandenen Pflichten zu verstehen sind, ergibt sich eindeutig aus $ 4 Abs 2, der nur noch hinsichtlich solcher Amt shaft ungsansprüche den Haftungsübergang auf das Reich regelt, die von Polizeiverwaltungsbeamten verursacht sind, die Länderbeamten bleiben. Pas Reichsgesetz setzt also in Absatz 1 voraus, daß Amtshaftungsansprüche,' die von Länderbeamten, die Reichsbeamte v/erden, verursacht worden sind; schon nach Absatz 1 auf das Reich übergehen. Pas Baden-Württembergische Polizeigesetz entspricht in seinem § 88 auch dem § 65 Abs 2 des Niedersächsisehen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21, März 1951 (GVB1 1951* 79), wonach die Rechte und Pflichten der aufgelösten Polizeiausschüsse auf näher bestimmte Träger der Polizei-kosten übergehen. Auch hier sind unter Pflichten der Poli- . zeiaussohüsse nicht etwa nur solche Lasten zu verstehen, die den normalen Aufwand für die Polizei betreffen, sondern alles, was zu dem polizeilichen Sektor gehört, wie der Senat bereits im Urteil vom 29. November 1953 - III ZR 13/52 (IM Nr 4 zu ZPO § 554) ausgeführt hat. Peshalb sind unter den nach § 88 des Baden-Württembergischen Polizeigesetzes übergehenden Pflichten auch Ansprüche der hier streitigen Art zu verstehen.
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Wie sich aus dem oben lusgeführten ergibt, geht nach dem
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Polizeigesetz die Polizeigewalt, Boweit die Polizei bisher städtisch war> grundsätzlich auf den Staat über und damit würde insoweit auch die Haftung des Landes für die hier streitigen Ansprüche eintreten, so daß es dann in diesem Umfange dahingestellt bleiben könnte, ob das Land bereits ursprünglich die Haftung für-die hier geltend gemachten Ansprüche * * '
getroffen hat, oder ob es erst auf Grund des neuen Poli--zeigesetzes diese Haftung übernommen hat. Diese Regel gilt aber dann nicht, wenn auf Antrag der beklagten Stadt, die Polizeigewalt der beklagten Stadt übertragen worden ist öder sogleich bei* ihr verblieben ist. Laß die beklagte Stadt einen solchen Antrag gestellt hat, und daß ihm entsprochen worden ist,-daß also die Polizei in der beklagten Stadt vom Staat auf die Stadt übertragen worden ist, haben die Parteien im Revisionsrechtszug übereinstimmend vorgetragen.
Es erhebt sich damit die Präge, ob dieser Vortrag im Revisions rechtszug noch berücksichtigt werden kann, oder ob im Hinblick auf den Erlaß des neuen Gesetzes das angefochtene Urteil aufzuheben ist, damit die nach diesem Gesetz beachtlichen Umstände (Antragstellung und Übertragung der Polizei auf die beklagte Stadt) in der Tatsacheninstanz eingeführt werden können. Diese Präge kann jedoch dahingestellt bleiben, denn selbst wenn dieser Vortrag im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen wäre, müßte das angefochtene Urteil aus den weiter unten zu II und III zu erörternden Umständen . aufgehoben werden« Deshalb kamrdie Einführung dieses übereinstimmenden Vortrages der Parteien auf jeden Pall dem neuen Verfahren im Berufungsrechtszug Überlässen' werden.
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Das Berufungsgericht wird jedoch zu beachten haben, daß selbst dann, wenn auf Grund des neuen Gesetzes die Polizei auf die beklagte Stadt übertragen worden ist, die Präge • der.Passivlegitimation damit noch nicht abschließend für
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die gesamte hier in Betracht kommende Zeit zu Üngunsten der beklagten Stadt beantwortet ist. Wie oben bereits an- , gedeutet wurde, regelt § 88 des neuen folieeigesetzes nämlich nicht schlechthin den Übergang aller Polizeis-Pflichten auf den neuen Polizeiträger. Vielmehr ist in § 88 Abs 1 und 4 nur bestimmt, daß das Land oder eine Gemeinde nur insoweit in die Pflichten, eines bisherigen Polizeiträgers eintreten, als dessen Aufgaben auf Grund dieses* -Gesetzes auf Land oder Gemeinde übergehen. Wenn aber die Haftung im Jahre 1945 zunächst beim Lande gelegen hat und die Stadt - wie sie behauptet -'erst ab 15. Juli 1945* Trägerin der Polizeigewalt geworden war, jedoch bei dem damaligen Übergang der Polizeigewalt die Präge des Haftungsüberganges rechtlich ungeregelt blieb, 60 sind die Polizeiaufgabett vom Land auf die Gemeinde nicht auf Grund des Polizeigesetzes 1955, sondern auf Gruzld früherer Bestimmungen übergegangenr Für die aus der Zeit vor jenem Übergang der Polizeigewalt herrührenden Ansprüche ist daher kraft des Polizeigesetzes von.1955 ein Übergang der Haftung nicht erfolgt; die Frage, wer für solche Ansprüche haftet, ist vielmehr nur nach
der damaligen Hechtslage zu entscheiden«
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Die hier aufgeworfene Frage der Berücksichtigung der nach dem Polizeigesetz von 1955 maßgeblichen Tatsachen (Antrag der Gemeinde und Übertragung oder Belassung der Polizei bei der Gemeinde) kommt also nur für die An- . «
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spräche in Frage, die in einer Zeit entstanden sind, als die Polizei in Stuttgart städtisch war.
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2) Bas Berufungsgericht bejaht die Passivlegitimation !
der Beklagten für jene Zeit vor dem 15- Juli 1945, für i
die allein streitig ist, ob die beklagte Stadt Trägerin der Polizei war. Es geht dabei auf das bei Verkündung *
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seines Urteils noch nicht in Kraft getretene Polizeigesetz von: 1955 nicht ein» Es nimmt Bezug auf das landgerichtliche Urteil und setzt sich nur noch mit den gegen das1.^' richtliche Urteil im Berüfungsrechtszüg:erhobenen. auseinander» Es stellt, wie* das .Landgericht;::f ./Ä darauf at. daß die von den Boiizeil/eiiördenlä$Äais-f:au^ stellten Bescheinigungen in ihrem. Ko;ff. did:.:^nsehriffc tragen haben "Chef der Deutschen-"Bdllzei/ d#h^ gart:",»; .Es folgert daraus mit dem Bandgeric zwingend darauf .hin,' daß die Polizei damals:bere^
;■ städtische: Verwaltung übergegangen"seid Zur.';;Bes^Mt^gu^7^|fmf das .Berufungsgericht noch darauf Bezug, daß'’E weft cseheinigungen ■ der Polizei vom 28-.' ’<J’uni: 1.945fsogar!-'::diej;fö sc-hrift tragen "Der Oberbürgermeister der-Stadt';;StüS’f|:ar^|":^ Auf das Schreiben der Bandesverwaltung Inneres-vom 9» September 1945 kommt ; es nacht-Äs^^ des Berufungsgerichts nicht.'-'aussbhiaggebshd7:afi|itw§^l^|fj^^^ dort.genannte Stichtag des Überganges der staatlidfiehx zeigewalt auf die städtische Polizei, der 15, Juli 1945,i nach dem Gesamtinhalt dieses Schreibensvnur 1 iipHinb:^ auf die vermögensrechtliche: Auseinandersetzung zwischen Staat und Gemeinde festgesetzt sei5 eschab eine Grundlage für den rechnerischen Abschluß geschaffen werden sollen? von einertiElärsteilungcderrV^ keit nach außenn sei in dem Schreiben ‘nichtIdie dem Umstand, daß die Beklagte bis zu dem Stichtag einen Bolizeikostenbeitrag habe bezahlen müssen» ergebefts^ dgle ich falls nichts daß . sie für die in jene. Zeitig jAmtspflichtverletzungen ihrer Beamten keine
trage ? diesen Beitrag habe ' lediglich dazu gedieni:,:-''äis'd:arl.d'::dl?; ferderlichen Mittel für Einrichtung und Aufrechterhäi|ungd'^:.ddi der Polizeiorganisation sicherzustellen, wahrend .;,ef: im liegenden Balle uto das Einstehenmüssen der Beklagten.’^ eine unerlaubte Handlung der von ihr argestellten und mit der Wahrnehmung:der öffentlichen Gewalt betrauten Polizei-
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Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind schon deshalb nicht erschöpfend, weil' es en einer Klärung der bis zu dem Zusammenbruch gültigen Rechtslage fehlt. Erst auf Grund der damals bestehenden Rechtslage und nach eingehender Klärung der Veränderungen, die die Besafczungsmüchte anordneten, kann darüber entschieden v.erden, ob die Polizeiverwaltung in Stuttgart zu den hier interessierenden Zeitpunkten der Stadt oder dem Lande oblag, und wer für Ansprüche haftet, die sich aus dem Tatigv/erden der Polizei in der damaligen Zeit ergeben.
Die rechtliche Betrachtung der organisatorischen Gestaltung der Polizei in der Stadt Stuttgart ergibt folgendes: Nach Artikel 1 des Württembergischen Polizeigesetzes vom 16. Dezember 1921 (RegBl 1922, 15) wird in Stuttgart und anderen dort aufgezählten Orten die Sicherheits- und Kriminalpolizei durch staatliche Polizei-ämter ausgeübt. Dabei ist es nach Artikel 202 Abs 3 der Württembergischen Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (RegBl 1930, 45) geblieben, weil die Polizei auch danach nur insoweit Ortspolizei ist, als sie nicht vom Staat übernommen wird.
Diese Regelung der Württembergischen Gemeindeorönung ist auch nach Inkrafttreten der deutschen Gemeindeorönung durch § 6 Abs 2 2iffer 4 der Württembergischen Überleitungsverordnung vom 30. März 1935 (RegBl 1935, 85) ausdrücklich aufrecht erhalten worden. An diesem Aufbau und dieser Organisations- und Zuständigkeitsregelung der Polizei wurde durch die unter dem nationalsozialistischen Regime betriebene Verreichlichimg der Polizei nichts geändert; zwar wurden die Polizeibeamten weitgehend unmittelbare Reichsbeamte, jedoch blieb die Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden davon unberührt (vgl Gesetz über Finanz maßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19- März 1937 -
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RGBl I 325 - in Verbindung mit Artikel 1 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 30. März 1937 - RGBl I, 429? Zweites Gesetz über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 28, März 194O - RGBl I 613 - in Verbindung mit Artikel 1 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 29. März 1940 - RGBl I 615) (vgl dazu auch die zusammenfassende Darstellung bei Piochs Das Polizeirecht, 2. Aufl S 62 f). Jedoch trat nach § 4 Abs 1 des Gesetzes über Fi-nanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19 März 1937 (RGBl I 325) das Reich in alle vermögensrechtlichen Pflichten ein, die mit der staatlichen Polizei der Bänder verbunden sind, und übernahm nach Abs 2 die den Ländern nach den Vorschriften über die Beamtenhaftung obliegende Verantwortung auch für Schäden, die durch Polizeiverwaltungsbeamte verursacht sind, die nach § 1 des Gesetzes bei den Ländern verblieben. Nach § 1 Aba 2 des Reichspoli-zeikostehgesetzes vom 29. April 1940 (RGBl I, 688)' bestreitet in Gemeinden, in denen die örtliche Polizeiverwaitung von einer staatlichen Stelle geführt wird, das Reich die durch die staatliche Verwaltung und die Verwendung staatlicher Beamten entstehenden Kosten. Zu diesen Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung gehören nach ausdrücklicher Regelung in Artikel I der Durchführungsverordnung zu dem Reichspolizeikostengesetz vom 23- September 1940 (RGBl T 1260) unter zahlreichen anderen Kosten insbesondere- auch alle "Ausgaben aus Haftpflichtfällen" sowie "alle sonstigen Ausgaben, die entstehen, um die Polizeibehörden zu dem Erlaß ihrer Anordnungen in den Stand zu setzen;"
"Kosten der öffentlichen Polizeiverwaltung sind auch solche, die infolge der Tätigkeit der Polizei zur Herstellung polizeilicher Zustände entstehen." Das bedeutet: In der beklagten Stadt Stuttgart bestand bis zu dem Zusammenbruch eine staatliche Polizeiverwaltung; für die durch Handlungen dieser Polizeiverwaltung-entstehenden Haftpflicht-
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ansprüche, sowie alle anderen Ansprüche der hier geltend gemachtem Art haftete das Reich.
Für die Zeit nach dem Zusammenbruch waren bereits auf der Konferenz von Jalta im Winter 1944/45 die Grundsätze über die Ausgestaltung der deutschen Polizei aufgestellt worden; es war vorgesehen, das deutsche Polizeisystem zu reorganisieren, zu dezentralisieren und zu kommunalisieren. Tatsächlich ergab sich jedoch nach dem Zusammenbruch, daß die Durchführung dieser Ziele in jeder Zone und in jedem Land in anderer Form erfolgte, und daß die Erfahrungen und polizeilichen Traditionen der jeweiligen Besatzungsmacht entscheidend auf die weitere Entwicklung in den einzelnen Zonen abfärbten (Pioch aaO S 78/79). In .der französischen Zone sollten zunächst auch die allgemeinen Richtlinien der alliierten Militärregierung für die deutsche Polizei durchgeführt werden, die in jeder Gemeinde über 7 000 Einwohnern eine gemeindliche Polizei vorsahen. Entsprechend der anfänglich gegebenen Weisungen wurden teilweise die bestehenden Schutzpolizeidienstabteilungen von den Gemeinden übernommen. Teilweise verblieb es auch bei dem bisherigen Zustand, so daß -eine gewisse Zersplitterung und Unsicherheit eintrat. Im.wesentlichen wurde in der Folgezeit aber die Polizei in der französischen Besatzungszone verstaatlicht (Pioch S 141 ff insbesondere S 146). Die Stadt Stuttgart war zunächst von französischen Truppen besetzt. Amerikanische Truppen rückten erst später ein. In der amerikanischen Zone faßte die Besatzungsmacht ihre Auffassungen über den Aufbau und die Zuständigkeit der Polizei in dem Titel 9 der Vorschriften der Militärregierung über die öffentliche Sicherheit zusammen. DieBe sahen hinsichtlich der Organisation der Polizei vor, daß in Gemeinden mit über 5 000 Einwohnern eine städtische Polizei einzurichten
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war (vgl dazu auch Pioch, aaO S 127). Ebenso wie in Bayern erfolgte auch in Württemberg-Baden die Neuorganisation Tier Polizei durch besondere Einzelanordnungen der Militärregierung, insbesondere durch die Anordnung Nr 4 des US Hauptquartiers vom 27« September 1945 betr Verwaltung der deutschen Polizei- und Feuerwehrämter (vgl Pioch S 133)«
Nur unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse kann mit Erfolg an die Beurteilung herangegangen werden, ob die Polizei in der Stadt Stuttgart in den hier maßgeblichen Zeitpunkten insbesondere in dem Zeitpunkt der Erstbe- -schlagnahms (25-/26. Mai .1945) eine staatliche oder eine städtische Einrichtung war, und wer für die durch die Handlungen der Polizei entstandenen Ansprüche haftet. Bas OberlandeBgericht hat es unterlassen, von dieser Rechtslage und diesen Verhältnissen her den von den Parteien vorgetragenen und zu dem Teil bestrittenen Sachverhalt zu würdigen. Es hat infolgedessen den Sachverhalt entgegen § 286 ZPO nicht erschöpfend gewürdigt. Zutreffend erhebt die Revision eine Rüge aus § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht dem Beweisantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22.
Januar 1952 S‘2/3 nicht nachgegangen ist5 dort wurde auf eine Auskunft des Innenministeriums Baden-Vürttemberg Bezug genommen, daß erst vom 15. Juli 1945 an die Polizei in Stuttgart von der Stadt übernommen worden ist, und daß bis dahin die Polizeidienststellen staatliche Dienststellen, deren Beamte staatliche Bedienstete gewesen seien. Bas Berufungsgericht konnte diesen Beweisantrag nicht im Hinblickauf das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der Bandesverwaltung Württemberg - Inneres -vom 9. September 1945 an den Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart unberücksichtigt lassen. Selbst wenn die oben bereits wiedergegebene Auslegung, die das Berufungsgericht
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diesem Schreiben gibt, zutrifft, daß dieses Schreiben sich nämlich nur mit der Festsetzung des Zeitpunkts der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Stadt und Land, nicht aber mit dem Zeitpunkt des nach außen hin wirksamen Haftungsubergangs vom Land auf die Stadt befaßt, so war es umso notwendiger, dem Beweisantrag der Beklagten nachzugehen. Denn gerade in diesem Falle enthielt das ange-.führte Schreiben nichts über die hier allein interessierende Fraget zu welchem Zeitpunkt die Verwaltung der Polizei der Stadt Stuttgart auf die Stadt Stuttgart Ubergegangen war. Schon mit Biicksicht auf diesen Verstoß gegen § 286 ZPO genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht. In diesem Zusammenhang muß aber darauf hingewiesen werden, daß die Folgerung, die das Berufungsgericht aus den Briefköpfen der Polizei mit .der Aufschrift "Chef der deutschen Polizei der Stadt Stuttgart" gezogen hat, nämlich daß es sich dabei um städtische Polizei gehandelt haben müsse, keinesfalls zwingend ist, vielmehr kann dieser Briefkopf darauf hindeuten, daß es sich um eine deutsche Polizeiorganisation in der Stadt Stuttgart gehandelt hat; nicht aber braucht dieser Briefkopf eine Aussage darüber zu enthalten, ob diese deutsche Polizeibehörde eine staatliche oder eine städtische Behörde war. Noch weniger kann 'darüber etwas aus den beiden vom Berufungsgericht angeführten Bescheinigungen vom 28. Juni 1945 geschlossen werden, die unterschrieben sind mit den Worten "Der Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart, Polizeigruppenposten und "Oberbürgermeister
der Stadt Stuttgart, Ortsamt St^BHB-P^BHRV1, Die erste Bescheinigung ist von einem Meister der Schutzpolizei, also einem unteren Dienstgrad, unterschrieben worden und läßt deswegen schon keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Pol'izei damals bereits eine städtische Angelegenheit war.
Im Übrigen ist dieser Bescheinigung ein Stempel beigedrückt, der nur die Umschrift trägt "Der Polizeipräsident in Stuttgart, Polizeiposten also keinen Hinweis darauf
enthält, daß der Polizeipräsident ein Teil der städtischen Verwaltung sei Die zweite Bescheinigung ist überhaupt nicht von einer Polizeidienststelle, sondern von dem Ortsamt
ausgestellt und enthält nur Erklärungen darüber, daß in gewisser Weise mit einigen verderblichen Lebensmitteln verfahren worden ist, erwähnt aber ausdrücklich, daß diese Ware "von der Polizei" beschlagnahmt sei, sagt aber in keiner Weise etwas darüber aus, in welcher Beziehung diese Pblizeibehörde zur-Stadt Stuttgart steht.
Das landgerichtliche Urteil hat auf S 13 ausgeführt, das Land Württemberg-Baden sei erst durch die Proklamation Er 2 der amerikanischen Militärregierung für Deutschland
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vom 19- September 1943 inß Leben gerufen worden und deshalb
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könne dieses Land für die Handlung von Polizeibeamten von . *
vornherein nicht verantwortlich sein; die Annahme, das alte Land Württemberg sei nach dem Zusammenbruch noch für eine
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Übergangszeit Träger der Polizeigewalt gewesen, sei durch nichts begründet; somit bleibe allenfalls die Möglichkeit, die Tätigkeit der Polizeibeamten als Ausübung von
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Aufgaben des ehemaligen Deutschen Reiches anzusehen; diese Beien aber nach den Grundsätzen der Punktionsnachfolge auf die beklagte Stadt übergegangen und deshalb hafte auch aus diesen Erwägungen die beklagte Stadt für die vor Einrichtung einer städtischen Polizei entstandenen An-
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spräche. Diese Beurteilung ist unrichtig. Das Land Württemberg hat auch nach dem Zusammenbruch zunächst weiter be-
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standen. Aber auch für Handlungen, die vor Schaffung des neuen Landes Württemberg-Baden entstanden sind und die von solchen Organen verursacht worden sind, die staatliche Punktionen wahmehmen, haftet das erst später entstandene Land, wie der Senat für ähnliche Verhältnisse in dem jetzigen Land Hessen - BGHZ 10, 220 - bereits mit eingehender Begründung ausgeführt hat. Der Umstand, daß nach dem bis zu dem Zusammenbruch geltenden Recht für Ansprüche, die aus
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Handlungen von Polizeibeamten eines Landes entstanden, das Reich haftete, steht einer solchen Haftung nicht entgegen - Das Reich war mindestens seit dem Zusammenbruch handlungsunfähig. An seine Stelle sind im Gebiete der einzelnen alten oder neu geschaffenen Länder diese Länder getreten. Deshalb muS auch die Haftung für Ansprüche aus Handlungen von Länderpolizeibeamten mit dem Zeitpunkt des Zusammen-
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bruchs: infolge der völlig geänderten Struktur zwischen Reich (ind Ländern dahin abgeändert worden sein, daß an die Stelle;der Reichshaftung wieder die Haftung derjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft trab, deren Beamte ,
als Polizeibeamte tätig wurden. Es kommt also nach dieser ^ Erwägung nur darauf an, ob die Polizeibeamten, die'züllUen hierjl interessierenden Zeitpunkten tätig wurden, ihre Polizeigewalt {ausübten für das erst im Entstehen begriffene neue Land Württemberg-Baden oder für die beklagte Stadt.
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Insoweit aber kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts eine Entscheidung noch nicht getroffen werden. Der Umstand, daß in Stuttgart zunächst französische, später amerikanische Besatzung vorhanden war und der weitere Um-
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stand, {daß auch innerhalb der französischen Besatzungszone zunächst eine Kommunalisierung der Polizei angeßtrebt wurde,{rechtfertigt noch nicht ohne weiteres, zu demal wie oben ausgeführt wurde, die Entwicklung in der französischen 2one nicht überall gleichmäßig verlaufen ist, die Annahme, {daß die Polizei in Stuttgart schon zu Anfang der französischen Besatzungszeit kommunalisiert worden ist. Vielmehr bedarf es dazu eingehender Sachaufklärung und insbesondere der Einholung der von der Beklagten in
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Bezug genommenen Auskunft der Landesregierung.
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Der {vom Landgericht in diesem Zusammenhang verwandte Begriff der Punktionsnachfolge greift zunächst überhaupt nicht ein. Wurde die Polizeigewa&t damals noch vom Lande
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ausgeübt, so Haftet dieses unmittelbar! wurde sie bereits von der beklagten Stadt ausgeübt, so haftet diese unmittel bar; der Rechtsfigur der Punktionsnachfolge bedarf es in keinem der beiden Fälle,sie kann höchstens von Bedeutung sein, wenn die Polizeiaufgaben von staatlichen Stellen ausgeführt wurden, die später auf das neu gegründete Land Württemberg-Baden übergegangen sind, wie in BGHZ 10 220 £~223/5J für einen das spätere Land Hessen betreffenden Fall ausgeführt worden ist. Wurde die Polizei damals auf Grund der Anordnungen der Besatzungsmacht gerade als staatliche Pol'izei tätig, so haftet selbst dann der in der
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.Entstehung begriffene Staat, wenn auf Grund späterer Anordnungen der Besatzungamacht in Zukunft die staatliche Polizei durch ^städtische Polizei in Stuttgart ersetzt worden ist, weil es sich hier um Änderungen der durch die Besatzung zunächst eingeführten Organisation handelt; insoweit hat der Fall eine gewisse Ähnlichkeit mit dem im Urteil vom 21. Februar 1952 - III ZR 27/50 (LH Ziffer 5 zu GrundG Art 34) entschiedenen. Es kommt in diesem Falle darauf an, ob die neuerliche Anordnung der Besatzungsmacht (Übergang der nach dem Zusammenbruch eingerichteten staatlichen Polizei auf die Stadt) eine Regelung bezüglich des flaftungsüberganges für die während der Zeit des Bestehens der nach dem Zusan<menbruch eingerichteten staatlichen Polizei getroffen hat. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat bereits in BGHZ 2, 209 /212/ niedergelegt hat.
Bemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, daß die Feststellung, ob die Polizei in Stuttgart kommunalisiert war, auf d ie verschiedenen in Betracht kommenden Zeitpunkte (Beschlagnahme, Verweigerung der Rückgabe, Abhandenkommen der einzelnen Gegenstände, unerlaubte Verfügungen über die bereits beschlagnahmten Gegenstände) abzustellen haben wird.
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Landgericht und Oberlandesgericht setzen sich bei Er-örterung der Frage, ob das Vorgehen der Polizei rechtmäßig oder rechtswidrig war, fast ausschließlich mit den Beschlagnahmen auseinander, die am 25-/26- Hai 1945 erfolgt sind.
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Die Vom Landgericht vertretene und vom Berufungsgericht gebilligte Auffassung, daß die Beschlagnahme nicht auf Anordnung der BeBatzungsmacht erfolgt sei, beruht im wesentlichen auf tatsächlichen Pest st eil ungen. Biese sind im Be-visionsrechtszuge nicht mit prozessualen Bügen angegriffen worden..Pie zugleich zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung, daß das .Vorgehen der Polizei sich nach deutschem Recht richte, ist im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden. Sie läßt einen Bechtsirrtum auch nicht erkennen.
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Bas Landgericht (Urteil S 10) behandelt als "Rechtfertigung agrund" für das Vorgehen der Polizei nur den dringenden Verdacht des Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften; es verneint diesen Verdacht mindestens für die Zeit seit
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Nachweis über die Herkunft der Bestände des eigentlichen Warenlagers und meint, die Beschlagnahme der Lebensmittel habe nicht "einfach so lange ausgedehnt werden dürfen, bis die Waren verbraucht gewesen seien" (Urteil S 11).
Bas Berufungsgericht (Urteil S 22/23) tritt dem im wesentlichen b:ei.
Bie Revision hat diese Ausführungen jm einzelnen nicht angegriffen. Sie sind aber von Amts wegen zu prüfen, da es sich um Prägen des materiellen Hechts handelt.
1) Landgericht und Berufungsgericht stellen bei ihren Erwägungen einleitend darauf ab, daß eine schriftliche Be-
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s chlagnahmeVerfügung für die meisten in Betracht kommenden ■ Gegenstände nicht ergangen sei. Das Landgericht spricht , auf S 10 seines.Urteils davon, "ein dringender Verdacht des Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften hätte allenfalls eine einstweilige Sicherstellung des Lagers als polizeiliche Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahme bis zur Klärung der Herkunft der Bestände rechtfertigen können"; das Berufungsgericht scheint das zu billigen. Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, als hätten beide Gerichte den Begriff der' "Beschlagnahme" verkannt. Sie scheinen von einer Beorderung zur Verfügung im Sinne des Reichsleistungs-gesetzes nicht klar genug die Beschlagnahme oder richtiger die Sicherstellung aus polizeilichen Gründen zu untersehei-
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den. Denn nur für eine Beorderung sind Formen vorgeschrieben. Hier war aber offensichtlich zunächst nur die einstweilige Sicherstellung des Warenlagers und der Lebensund Genußmittel beabsichtigt und ausgeführt worden. Dafür aber sind
besondere Foimen nicht vorgeschrieben,
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2) Die beiden Tatsachengerichte haben den Begriff des "hinreichenden Verdachtes strafbarer Handlungen" zu eng. * *
gefaßt. Der Umfang des Warenlagers und die Menge der be- . schlagnahmten Lebensund'Genußmittel rechtfertigte ohne weiteres die Annahme strafbaren Verhaltens (Verstoß gegen die Bestimmungeji gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung und gegien die Kriegswirtschaftsverordnung). Auch die Art der Unterbringung des angeblich ausgelagerten Warenlagers (Lagerung in einem Nebengebäude eines Hühnerstalles, zu dem Teil im landwirtschaftlichen Besitztum vergraben) rechtfertigte die Annahme des Verdachtes strafbarer Handlungen. Der Verdacht konnte auch durch die von der Ehefrau des Klägers zu 2) vorgelegten Bescheinigungen nicht ausgeräuttt werden. Die Bescheinigung von einer "Dienststelle das Handels" spricht nur davon, daß ein Teil des Warenlagers der Firma in die Privatwohnung
nach ausgelagert und ordnungsmäßig gemeldet
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worden seiEine Aufstellung der einzelnen Gegenstände fehlt,-: Das ferner vorgelegte Schreiten des Wirtschaftsamtes der Stadt Stuttgart vom 29- Mai 1943 enthält selbst nicht eine Freigabe der Waren, sondern erwähnt nur. daß nach einer angeblichen Mitteilung des Polizeipräsidiums die Sicherstellung der "ordnungsmäßig gemeldeten Ausweichlager in Bd|^ und aufgehoben worden sei. Auch diese Erklärung
enthält keinerlei nähere Angaben über den Umfang der Warenlager. Sie ist insofern sogar falsch, als ein Ausweichlager in niemals gemeldet worden sein kann, denn die in
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Sicherstellung heimlich bei Nacht nach B(^l^ geschafft worden. Dieser Umstand war auch füf die Polizei ohne weiteres
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erkennbar. Hinzu kommt, daß das Wirtschaftsamt in dem genannten Schreiben die Firma ausdrücklich
darauf aufmerksam macht, die Waren seien "zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Verfügung zu halten, die Bewirtschaf-tungsvotrschriften seien auch weiterhin in Kraft und ohne gültige. Bezugsanweisung des Wirtschaftsamtes dürfe über die Waren nicht verfügt werden"5 endlich wird in dem gleichen Schreiben "eine erschöpfende Aufstellung über die verlager-ten Waren neu verlangt». Dieses Schreiben ließ durchaus hicht mit Sicherheit darauf schließen, daß die Waren ord-
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nungsmäßig nach PflMH gebracht worden Beien, Hinsichtlich der aus dem Eigentum des Klägers zu 2) sichergestellten Lebensund Genußmittel ist zu dem Teil bis jetzt eine ausreichende Aufklärung, wie der Kläger zu 2) in den Besitz dieser ungewöhnlich großen Warenmengen gekommen ist, nicht vorgetragen worden. Die Erklärung, bei den 60 Pfd Zucker habe es sich um den für die Bienenhaltung des Klägers zugeteilten Zucker gehandelt, erscheint wenig überzeugend, da derartiger Zucker gerade für die Wintermonate zugeteilt wird, dieser im Mai, z.Zt, der Beschlagnahme, also hätte verbraucht sein
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müssen, üine Menge von 100 1 Branntwein aus eigenem Brennrecht konnte ebenfalls bei der Polizei den Verdacht aufkommen lassen, daß diese Menge unter Verstoß gegen die auch insoweit geltenden Bewirtschaftungsvorschriften erlangt war.
Wie der Kläger in den Besitz der 1100 Zigaretten und noch weiterer 200 Zigaretten gekommen Bein will, ist bis heute mit keinem Wort erläutert; umso eher war damals dieser Bestand an Zigaretten geeignet, den Verdacht der Polizei auf das Vorliegen strafbarer Handlungen hervorzurufen.
Mag auch der Ubstand, daß der Kläger zu 2) zu jener Zelt flüchtig war, deshalb vielleicht keinen Anhalt für das Vorliegen strafbarer Handlungen bilden, weil diese Flucht offenbar mit seiner politischen Belastung zusammenhing, so mußte das heimliche Beseiteschaffen eines Teiles der beschlagnahmten Gegenstände in der Nacht vom 25. zu dem 2C\,
Mai 1945 bei der Polizei den hinreichenden Verdacht für das Vorliegen strafbarer Handlung ganz erheblich verstärken. Ben Ausführungen des Berufungsgerichts (Urteil S 23), es habe sich hierbei nur um eine berechtigte Abwehrmaßnahme gegenüber der rechtswidrigen Beschlagnahme gehandelt , kann nicht gefolgt werden; einmal haben die ordnungsmäßig eingesetzten Polizeibehörden eine Sicherstellung vorgenemmen, also zunächst keine endgültige Fort-nahme; zu dem anderen kann eine derartige Sicherstellung dem davon betroffenen Staatsbürger selbst dann nicht die Befugnis geben, die Sicherstellung zu brechen, wenn er des Glaubens ist, die polizeiliche Maßnahme sei rechtswidrig erfolgt.
-Schon jetzt steht fest, daß die Beschlagnahme vom 25./
26. Mai. 1945 sowohl hinsichtlich des Warenlagers wie auch hinsichtlich der Genuß- und Lebensmittel rechtmäßig war. Ns kann sich nur noch darum handeln, ob diese Sicherstellung zu lange aufrecht erhalten worden ist, weil entweder die Polizei trotz Beseitigung des dringenden Tatverdachts die Sicherstellung aufrec]^ erhalten hat, oder ob sie ihre Amtspflicht dadurch verletzt hat, daß sie trotz erfolgter
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Sicherstellung keinerlei Versuch gemacht hat, den Sachverhalt aufzuklären^ Nach beiden Bichtungen fehlt es bisher *
an irgendeinem näheren Sachvortrag.
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Bei .dieser Sachlage bedarf es in dieseip Zusammenhang keiner Prüfung, ob die Sicherstellung auch aus den anderen von der Beklagten angeführten Gründen (Militärregierungsgesetz Nr 52; Sicherstellung vor drohenden Plünderungen) zulässig gewesen ist
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3) Das Berufungsgericht - führt auf S 22 seines Urteils aus, die nachträglich ergangene BeBChlagnahmeverfttgung vom 25-' Juni 194-5 über einen Teil der sichergestellten Lebensmittel sei ebenfalls nicht ordnungsmäßig erfolgt, {
da sie unstreitig weder eine Gesetzesbestimmung noch eine Begrünejung angeführt hätte. Diese'Besehlagnahmeverfügung (
selbst, die nur auf S 8 der Klageschrift erwähnt ist, ist nicht vorgelegt worden.- Ihr Vortlaut ist nicht bekannt.
Es ist idurchaus möglich, daß diese Beschlagnahmeverfügung über die bis dahin erfolgte Sicherstellung hinausging und did dort angeführten Lebensmittel zur Verfügung be- j
orderte. Einer Anführung des für diese Beorderung in Präge kommenden Gesetzes, des Eeichsleis.tungsgesetzes, war nach dessen Bestimmungen nicht unbedingt erforderlich; ’•
immerhin war durch diese schriftliche Beorderung der Pormvotschrift des Beichsleistungsgesetzes genügte Wei- ;
terer jlrörterungen zu diesem Punkte bedarf es jedoch in h
diesem Zusammenhang noch nicht, weil die Parteien unter ^
diesem;Gesichtspunkt erst noch den Sachverhalt zu ergänzen und zu vervollständigen haben werden. 4
4) Unstreitig sind auch weitere angeblich dem Verderben ausges£tzt gewesene Lebensund Genußmittel verwertet worden. Es fehlt an jeder Erörterung darüber, ob dabei die einschlägigen Vorschriften beachtet worden sind. In
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Frage können insoweit die Bestimmungen kommen, wonach die Polizei berechtigt ist, asservierte Gegenstände, die dem Verderb "äpsgesetzt sind, deren Freigabe aber noch
nicht gerechtfertigt ist, zu verwerten, ebenso entspre-
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chpnde Vorschriften der Verbrauchsregel'ungsstrafverord-nungc Sin weiteres Eingehens darauf erscheint . zur Zeit mangfe,$s ausreichenden Vortrags derParteien noch nicht angebrachte Immerhin sei schon jetzt darauf hingewiesen, daß bei einzelnen Gegenständen wie z.B. bei dem in der Bescheinigung vom 28. Juni 1945 erwähnten beschlagnahmten Weizen von ca 70 Kilo nicht auf Grund einer Anordnuhg der Polizei vorgegangen worden ist, Sonderkauf Grund der Anordnung des Beauftragten des Oberbürgermeisters für Emährungssicherung und Landwirtschaft vom 8. Juni 1945", weil infolge falscher Lagerung des Weizens djie akute Gefahr des Verderbs bestand.
Auch insoweit, bedarf es weiterer Sachaufklärung, ob diese Verwertung rechtmäßig war oder nicht.
5) Die fatsacfciengerichte haben die von den Klägern behaupteten angeblichen Verstöße der Polizei gegen das mit ihnen begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis - von ihrem Standpunkt aus zu Hecht - im wesentlichen überhaupt nicht erörtert. Insoweit ist der Saeh-
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verhalt auch noch nicht hinreichend geklärt. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, daß nach dem von dem Klägern mit der Klageschrift (Anlage 1) überreichten Schreiben des Ortsamtes St^flH^-PfHflHHl vom 7, Juni 1945, "der Raum im Ortsamt PflHflHP lediglich zur Sicherstellung der von der Polizei abgeholten Gegenstände zur Verfügung gestellt war.” Eine Verwahrung durch die Beklagte (Ortsamt BHM) lag also danach
nicht vor. Verpflichteter aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis war also danach der Polizeiträger* Daß die Polizei in der späteren Zeit, in der die noch vor-
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handenen Waren im Polizeipräsidium Stuttgart eingelagert wurdeny bereits auf die beklagte Stadt übergegangen war, ist nach dem Vortrag der Beklagten selbst unstreitig. Für die Verstöße gegen das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis aus dieser Zeit ist die Beklagte also die richtige Beklagte.
Jedodh fehlt es an jeglichen tatsächlichen Feststellungen, welche Verstöße im einzelnen vorgekommen sind. Der Umstand, daß bei der ursprünglichen Beschlagnahme und bei der ursprünglichen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ver-wahrungdverhältnis'ses Listen über die beschlagnahmten und verwahrten Gegenstände nicht angefertigt worden sind, begründet für sich allein noch keine zu dem Schadensersatz verpflichtende A^tspflichtverletzung der Beklagten. Jedoch wird die
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Beklagte sich entgegenhalten müssen, daß sie durch die Nichtaufstellung derartiger Listen - bei der ursprünglichen Begründung des Verwahrungsverhältnisses (falls die Beklagte für jene Zeit bereits Verwahrer war) oder bei ihrem späteren Eintritt in das Verwahrungs-Verhältnis - die Kläger in Beweissqhwierigkeiten gebracht hat. Zs ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst von den durch da[e Kläger aufge st eilten Listen auszugehen und es ist Sache der Beklagten, darzutun, daß die in jenen Listen aufgeführten Gegenstände nicht in ihre Verwahrung gelangt
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sind. Alieh hier ist erforderlichenfalls auf den Zeitpunkt abzuste^len, zu dem die Polizeigewalt erstmalig auf die Stadt üljergegangen war und die damit städtische Polizei erstmalig e^ unterlassen hat, Listen Uber die in diesem Zeitpunkt n<|ch vorhandenen Bestände aufzunehmen.
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Nach all diesen Richtungen bedarf der Sachverhalt noch
weitere^ Aufklärung.
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III.
Die zu Ji im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit erörterten Fragen können auch für die Beurteilung des Verschuldens der Polizeibediensteten Bedeutung gewinnen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Verschuldens ze&gen, daß das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens überspannt und die besonderen Verhältnisse aus der Zeit kurz nach dem Zusammenbruch nicht ge-bührend berücksichtigt hat. Deshalb sind Amtshaftungsan-spriiche jedenfalls wegen der ursprünglichen Sicherstellung, wahrscheinlich aber auch wegen der Verwertung der dem Verderben ausgesetzten Gegenstände sowie wegen der zunächst nicht erfolgten Zurückgabe der sichergestellten Gegenstände abzulehnen. Jedoch ist damit nicht allzuviel gewonnen, weil auch bei Fortfall von Amtshaftungsansprüchen mangels Verschulden sich Ansprüche aus den durch die Portdauer der Sicherstellung möglicherweise hervorgerufenen enteignungsgleichen Eingriffen ergeben können. Hinzu kommt, daß auch unter dem Gedanken des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages Ansprüche bestehen können, die andere Voraussetzungen haben als. die. Ansprüche aus Amtshaftung; vor allem wird für die Ansprüche aus Verwährungsvertrag zu beachten sein, daß die beklagte Stadt als ’Verwahrer die Beweislast dafür hat, warum sie an der Unmöglichkeit der Herausgabe der in Verwahrung genommenen Sachen kein Verschulden trifft. Die bisher von den Tatsachengerichten dazu getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend, um hinsichtlich des Abhandenkommens aller Gegenstände, die fehlen, Ansprüche auB öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag zu begründen.
Vor allem ist die Beurteilung des Vorgehens der Be-aatzungsmächte sowie einzelner Angehöriger der Besatzung
einschließlich des Vorgehens des angeblichen Hochstaplers
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PflBBr, der sich als Offizier der französischen Besatzungsmacht ausgegeben haben soll, ohne es zu sein, noch unklar. Auch in diesem Zusammenhang ist das Urteil möglicherweise dadurch von Eechtsirrtum beeinflußt, daß, wie oben ausgeführt, das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens Überspannt und die besonderen Verhältnisse unmittelbar nach der Besetzung .nicht genügend berücksichtigt hat, unter denen es häufig deutschen Behörden nicht zu dem Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie auch unberechtigte Beschlagnahmen und Portnahmen von Angehörigen der Besatzungsmacht und deren Hilfskräften hingenommen haben. Andererseits steht Jetzt aber schon fest, daß auch Angehörige'« der Polizei in unerlaubter -Weise sich Teile der sichergestellten Gegenstände angeer£gnet haben. Ober die Präge, ob die zur Verwahrung benutzten Bäume geeignet wareni, und ob sie genügend bewacht wurden, fehlen auch noch konkrete Feststellungen.
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Enldlich bestehen möglicherweise Ansprüche - und zwar ohne (Rücksicht auf ein Verschulden der Bediensteten der Beklajgten - wegen Enteignung, soweit die Gegenstände etwa auf Grund der Bestimmungen des Beichsleistungsgesetzes in' Anspruch genommen'worden sind "oder soweit-die* Beklagte sich jwie eine Bedarfsstelle im Sinne des Reichsleistungs-geset|zes geriert hat.
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IV.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, zwischen der Siche|rstellung der Waren und deren Aufrechterhaltung einerseits und dem Abhandenkommen der Sachen andererseits, bestehe ein Kausalzusammenhang, sind frei von Rechts-irrtum. Selbstverständlich würde, worauf die Beklagte in
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der mündlichen Verhandlung des Revisionsrechtszuges hingewiesen hat, das spätere Abhandenkommen der Sachen infolge unsachgemäßer Verwahrung dann keine Ansprüche der Kläger begründen, wenn deren Eigentum bereits vorher durch eine wirksame - selbst eine rechtswidrige - Beorderung zur Verfügung nach dem Reichsleistungsgesetz auf andere Stellen übergegangen wäre; insoweit würde es dann an der, Sachbefugnis der Kläger fehlen. Die Aus-
führungen des Berufungsgerichts über die Kausalität sind aber erkennbar deshalb gemacht, weil, das Berufungsgericht einen früheren Eigentumsübergang auf andere Stellen verneint. Zerstörung des Kausalzusammenhanges zwischen Sicherstellung und Abhandenkommen durch "überholende Kausalität?" oder infolge eines anderen "des hypothetischen Kausalzusammenhanges" (Abhandenkommen der Sichergestellten Sachen auch ohne Sicherstellung infolge Eingreifens der Besatzungsmacht) ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden, weil es an der notwendigen Sicherheit für diese Annahme fehlt
(Urteil S 16).
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v.
Bür Ansptrüche aus Amtshaftung verneint das Be-
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rufungsgeribht das Vorliegen anderweiter Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 3GB. Es wird festge^ stellt, daß ordnungsmäßige Requisitionen durch die Besatz ungsmaoht nicht Vorgelegen haben; dann haben Ansprüche aual Requisitionen nicht bestanden. Infolgedessen können derartige Ansprüche augh nicht der Klage aus § 839 BGB entgegensteheji. Berner wird ausgeführt, daß selbst Entschädigungsansprüche wegen unerlaubter Handlungen von Besatzungsangehörigen gegenüber der BeBat-zungsmacht,so zweifelhaft gewesen seien, daß es den
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Klägern nicht zu dem Verschulden gereiche, wenn sie diese Ansprüche nicht geltend gemacht hätten mit der Folge, daß derartige Ansprüche nunmehr verfallen seien. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen; sie Nässen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.
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Das angefochtenjb Urteil war demnach auf Zulieben und die Sache zur anderweifen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. *
Dr. Geiger Br. Pagendarm Br, Kreft *
I Wolany Bundesrichter Br. Hußla *
■ ist beurlaubt und deshalb
I verhindert, zu unterschreiben .
j Br. Geiger "
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