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BGH · ui zr 13/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 13/87

Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 30. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert der streitigen anwaltlichen Tätigkeit der Kläger ohne Rechts-irrtum nicht mit dem vollen Wert der Steuerforderung von 8.986.218 DM angesetzt, sondern nur einen Bruchteil von 1/5 als angemessen erachtet. Die Tätigkeit der Kläger war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und mit einer Verfahrens rüge nicht angegriffenen Feststellungen darauf gerichtet, drohende Beitreibungsmaßnahmen des Finanzamts zu verhindern oder jedenfalls vorläufig aufzuschieben (Stillhalteabkommen), um dadurch einem für den Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen befürchteten sofortigen Zusammenbruch der Unternehmen des inhaftierten Beklagten vorzubeugen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen den Gegenstandswert nach § 3 ZPO auf 1/5 des Hauptsachebetrages geschätzt hat, ist das entgegen der Annahme der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Annahme der Revision der Kläger ist damit nicht veranlaßt, mit der Folge, daß die Anschlußrevision des Beklagten ihre Wirkung verliert (zu Streitwert und Kostenentscheidung vgl.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
BerufungsgerichtStreitwertZPOKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3?
ui zr 13/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Rechtsanwälte Friedbert und Falk B.
NflHVstraße <
Dr
 Heiko Frhr. von
 Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr
 gegen
Mohammed Ziad Al Mmm Street,
/Syrien,
 Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Will
2
39
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 30. Juni 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1986 - 19 U 4468/85 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen 85 %, der Beklagte trägt 15 % der Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: Revision	67.861,80	DM
Anschlußrevision	12.316,95 DM
80.178,75 DM
3?
 
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert der streitigen anwaltlichen Tätigkeit der Kläger ohne Rechts-irrtum nicht mit dem vollen Wert der Steuerforderung von 8.986.218 DM angesetzt, sondern nur einen Bruchteil von 1/5 als angemessen erachtet. Die Tätigkeit der Kläger war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und mit einer Verfahrens rüge nicht angegriffenen Feststellungen darauf gerichtet, drohende Beitreibungsmaßnahmen des Finanzamts zu verhindern oder jedenfalls vorläufig aufzuschieben (Stillhalteabkommen), um dadurch einem für den Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen befürchteten sofortigen Zusammenbruch der Unternehmen des inhaftierten Beklagten vorzubeugen. Es ging nicht um die Steuerfestsetzung selbst oder auch nur - aus der Sicht des Beklagten als des Auftraggebers der Kläger - um die Sicherstellung der Steuerforderungen .
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen den Gegenstandswert nach § 3 ZPO auf 1/5 des Hauptsachebetrages geschätzt hat, ist das entgegen der Annahme der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4
Eine Annahme der Revision der Kläger ist damit nicht veranlaßt, mit der Folge, daß die Anschlußrevision des Beklagten ihre Wirkung verliert (zu Streitwert und Kostenentscheidung vgl. 6SZ B6HZ 72, 339 und 80, 146).
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Boujong