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BGH · III ZR 13/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 13/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ft Tatbestand Der Beklagte, ein Diplom-Ingenieur, beteiligte sich, um Steuern zu sparen, im Jahre 1979 an der "Grundstücksgemeinschaft 4HB" (ECO) • Deren Mitglieder bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als reine Innengesellschaft kein eigenes Vermögen erwerben sollte, sondern eine Treuhänder in, die TOM TfHHBHHHIHIiiHfc~Mai:ket:in9 GmbH (im folgenden: TOM GmbH), mit der Durchführung des Projekts beauftragte. Der Kredit- und Kontoeröffnungsantrag enthielt den unwiderruflichen Auftrag, das Darlehen direkt auf ein Konto der TOM GmbH auszuzahlen, ferner eine Sicherungsabtretung aller Rechte aus der Beitrittserklärung an die Klägerin und die Bestimmung, daß alle Kreditvertragsbedingungen mit der Bank unabhängig von dem Rechtsverhältnis des Kreditnehmers zur ECO oder TOM GmbH sein sollten. Den Darlehensbetrag von 34.000,— DM überwies die Klägerin von dem für den Beklagten eingerichteten Kreditkonto auf ein bei ihr geführtes Konto der TOM GmbH. September 1979 erteilten Ermächtigung die Bearbeitungsgebühr von 1 % und die Zinsen in Höhe von 8 1/4 % der Darlehenssumme für die Zeit bis zu dem 30. Am Ende der Kreditlaufzeit im September 1981 vereinbarten die Parteien zur Tilgung des Darlehens einen neuen Kredit über 35.000,— DM zu einem Zinssatz von vorläufig 14,75 %. Mit der Klage hat die Klägerin den Kreditkontosaldo in Höhe von 35.529,33 DM nebst Zinsen ab 1. Die Klägerin schulde dem Beklagten jedoch Schadensersatz, weil sie es unterlassen habe, ihn bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 2./26. Oktober 1979 über die mit der TOM GmbH getroffene Vereinbarung über eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Darlehensbetrages aufzuklären. Sie meint, die Klägerin hafte dem Beklagten schon deswegen nicht aus Verschulden bei Abschluß des ersten Darlehensvertrages, weil dessen Rechtswirkungen mit der Einräumung des Tilgungskredits im September 1981 geendet hätten. Außerdem beanstandet sie, daß das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Klägerin bejaht hat. 1. Unrichtig ist allerdings der Standpunkt der Revision, die Inanspruchnahme der Klägerin scheitere bereits an der Ablösung des ursprünglichen Kreditvertrages durch den Vertrag vom September 1981. Sie übersieht dabei, daß der Beklagte die Haftung der Klägerin nicht aus dem 1979 geschlossenen Darlehens-vertrag selbst, sondern aus der Verletzung einer vorvertragli- Ein solcher Ersatzanspruch kann auch auf den Ausgleich von Nachteilen gerichtet sein, die erst mit der Beendigung des infolge der Pflichtverletzung zustandegekommenen Vertragsverhältnisses eingetreten sind. 2. Hingegen rügt die Revision mit Recht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe eine ihr dem Beklagten gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Treuhänderin TOM GmbH sich ihr gegenüber verpflichtet hatte, als Sicherheit für die Darlehensrückzahlungsansprüche 10 % der auf das Treuhandkonto überwiesenen Darlehensbeträge auf ein zugunsten der Klägerin gesperrtes Sonderkonto des Geschäftsführers der TOM GmbH zu buchen. Der Beklagte sieht eine Besonderheit dieses Falles darin, daß die Klägerin die Vereinbarung mit der TOM GmbH über die Einbehaltung einer 10 %igen Sicherheit vor Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Beklagten getroffen hat. Diese Prüfung hätte sich von vornherein erübrigt, wenn die Klägerin und die TOM GmbH die Vereinbarung über die Sicherheit erst nach Abschluß des Darlehensvertrages getroffen hätten. Wenn der Beklagte meint, die Klägerin hätte ihm alle wesentlichen Finanzierungsbedingungen, also auch ihre Vereinbarung mit der TOM GmbH über die Abbuchung des Sicherheitsbetrages mitteilen müssen, so übersieht er, daß diese Vereinbarung gerade nicht zu den Finanzierungsbedingungen gehörte, sondern die (vorübergehende) Verwendung des ausgezahlten Darlehensbetrages durch die Treuhänderin betraf.Daß diese den Mitgliedern der Grundstücksgemeinschaft gegenüber befugt war, der Klägerin 10 % der Kreditsumme als Sicherheit zur Verfügung zu stellen (so für gleichgelagerte Sachverhalte Senatsurteile vom 7. Die Klägerin brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte bei Kenntnis der Sicherheitsabrede vom Beitritt zur Grundstücksgemeinschaft und vom Abschluß des Darlehensvertrages Abstand nehmen würde. Eine solche Gefährdung hat der Senat für das Projekt Eislaufcenter Kiel mit Urteil vom 25. Noch nicht entscheidungsreif ist die Sache dagegen, soweit der Hauptantrag der Klägerin den Betrag von 35.000,— DM übersteigt. Soweit in dieser Mehrforderung Zinsen enthalten sein sollten, kann dem Begehren der Klägerin das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB entgegenstehen.

Zitierte Normen: § 119 BGB § 563 ZPO § 607 BGB § 355 HGB § 248 BGB
GmbHTOMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 13/85
URTEIL
Verkündet am:
30. Juni 1986 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bankvereins BflB AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heiko E. und Günther KS, WflHIstraße fli, bHB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. fliHHI -
gegen
 den Diplom-Kaufmann Dr. Hannes H Am WeflBHB V, NflHi ■ r
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong,
 Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1984 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 35.000,— DM verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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ft
 Tatbestand
Der Beklagte, ein Diplom-Ingenieur, beteiligte sich, um Steuern zu sparen, im Jahre 1979 an der "Grundstücksgemeinschaft 4HB" (ECO) • Deren Mitglieder bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als reine Innengesellschaft kein eigenes Vermögen erwerben sollte, sondern eine Treuhänder in, die TOM TfHHBHHHIHIiiHfc~Mai:ket:in9 GmbH (im folgenden: TOM GmbH), mit der Durchführung des Projekts beauftragte.
Der Beklagte Unterzeichnete seine Beitrittserklärung am 2. Oktober 1979 in seinem Büro, nachdem er dort eine Besprechung mit dem Anlagenberater R. geführt hatte. Zur Finanzierung seiner Einlage von 40.000,— DM beantragte er gleichzeitig auf einem Formular, das dem Beteiligungsprospekt beilag, bei einem nicht benannten Finanzierungsinstitut einen Kredit in Höhe von 34.000,— DM bis zu dem 30.September 1981. Der Kredit- und Kontoeröffnungsantrag enthielt den unwiderruflichen Auftrag, das Darlehen direkt auf ein Konto der TOM GmbH auszuzahlen, ferner eine Sicherungsabtretung aller Rechte aus der Beitrittserklärung an die Klägerin und die Bestimmung, daß alle Kreditvertragsbedingungen mit der Bank unabhängig von dem Rechtsverhältnis des Kreditnehmers zur ECO oder TOM GmbH sein sollten.
Der Anlagenberater R. leitete den Antrag an die Klägerin wei-
ter.
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Am 25. Oktober 1979 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihre Kreditzusage mit dem Hinweis, die Kreditkosten bis zu dem 30. September 1981 seien bereits bezahlt. Den Darlehensbetrag von 34.000,— DM überwies die Klägerin von dem für den Beklagten eingerichteten Kreditkonto auf ein bei ihr geführtes Konto der TOM GmbH. Von dort buchte sie danach entsprechend einer ihr von der TOM GmbH am 20. September 1979 erteilten Ermächtigung die Bearbeitungsgebühr von 1 % und die Zinsen in Höhe von 8 1/4 % der Darlehenssumme für die Zeit bis zu dem 30. September 1981 auf ihre eigenen Konten zurück, ferner 10 % des Kreditbetrages, also 3.400,— DM, auf ein Sparkonto des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der TOM GmbH, Gutberiet (im folgenden: G.), der - ebenso wie die GmbH - die "Garantie" für die Rückzahlung des Darlehens übernommen hatte. Das Sparguthaben sollte der Klägerin als Sicherheit dienen und war daher zu ihren Gunsten gesperrt.
Am Ende der Kreditlaufzeit im September 1981 vereinbarten die Parteien zur Tilgung des Darlehens einen neuen Kredit über 35.000,— DM zu einem Zinssatz von vorläufig 14,75 %. Die einmalige Bearbeitungsgebühr betrug 1 % der Kreditsumme. Der Kredit sollte ab 1. Januar 1982 in vierteljährlichen Raten von 8.585,— DM zurückgeführt werden. Mit Schreiben vom 6. August 1982 erklärte der Beklagte die Anfechtung sämtlicher Willenserklärungen gemäß den §§ 119, 123 BGB. Daraufhin kündigte die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 27. August 1982
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und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zu dem 6. September 1982 zur Rückzahlung auf.
Die TOM GmbH ist inzwischen wirtschaftlich zusammengebrochen? ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt.
Mit der Klage hat die Klägerin den Kreditkontosaldo in Höhe von 35.529,33 DM nebst Zinsen ab 1. August 1982 in Höhe zwischen 10,75 % und 14,75 % zuzüglich 4,5 % Überziehungsprovision ab 7. September 1982 verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur teilweisen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils? im übrigen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuver-
weisen.
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I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die von den Parteien geschlossenen Kreditverträge seien zwar wirksam zustandegekommen. Die Klägerin schulde dem Beklagten jedoch Schadensersatz, weil sie es unterlassen habe, ihn bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 2./26. Oktober 1979 über die mit der TOM GmbH getroffene Vereinbarung über eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Darlehensbetrages aufzuklären. Sie müsse den Beklagten deshalb so stellen, als ob er die beiden Kreditverträge nicht geschlossen hätte.
Die Revision bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in zwei Punkten. Sie meint, die Klägerin hafte dem Beklagten schon deswegen nicht aus Verschulden bei Abschluß des ersten Darlehensvertrages, weil dessen Rechtswirkungen mit der Einräumung des Tilgungskredits im September 1981 geendet hätten. Außerdem beanstandet sie, daß das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Klägerin bejaht hat. Damit hat sie Erfolg.
1. Unrichtig ist allerdings der Standpunkt der Revision, die Inanspruchnahme der Klägerin scheitere bereits an der Ablösung des ursprünglichen Kreditvertrages durch den Vertrag vom September 1981. Sie übersieht dabei, daß der Beklagte die Haftung der Klägerin nicht aus dem 1979 geschlossenen Darlehens-vertrag selbst, sondern aus der Verletzung einer vorvertragli-
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chen, in einem gesetzlichen Schuldverhältnis wurzelnden Aufklärungspflicht herleitet. Ein solcher Ersatzanspruch kann auch auf den Ausgleich von Nachteilen gerichtet sein, die erst mit der Beendigung des infolge der Pflichtverletzung zustandegekommenen Vertragsverhältnisses eingetreten sind.
2. Hingegen rügt die Revision mit Recht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe eine ihr dem Beklagten gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
a) Der Senat war bereits - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - wiederholt mit vergleichbaren Fällen befaßt, die von der TOM GmbH und ihrem Gesellschafter G. initiierte und betreute Grundstücks-Abschreibungsgesellschaften betrafen (BGHZ 93, 264, vollständig in WM 1985, 221 = NJW 1985, 1020? Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 139/83 und 140/83? vom 25. April 1985
- Ill ZR 26/84 - WM 1985, 910? Beschlüsse vom 28. Februar 1985
- III ZR 115/84 - und vom 11. Juli 1985 - III ZR 131/84 -WM 1985, 1287? Urteile vom 7. November 1985 - III ZR 104/84, 129/84 und 128/84 - WM 1986, 8 = BB 1986, 220 = ZIP 1986, 21? Beschluß vom 26. März 1986 - III ZR 116/85). In den vier zuletzt genannten Verfahren ging es wie hier um Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft eHHÜ	Dabei	hat	der	Senat	die	Auffas-
sung abgelehnt, die Klägerin habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie ihre Kreditnehmer nicht darauf hingewiesen habe, daß die
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Treuhänderin TOM GmbH sich ihr gegenüber verpflichtet hatte, als Sicherheit für die Darlehensrückzahlungsansprüche 10 % der auf das Treuhandkonto überwiesenen Darlehensbeträge auf ein zugunsten der Klägerin gesperrtes Sonderkonto des Geschäftsführers der TOM GmbH zu buchen.
b) Die Revisionserwiderung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung gebieten.
Der Beklagte sieht eine Besonderheit dieses Falles darin, daß die Klägerin die Vereinbarung mit der TOM GmbH über die Einbehaltung einer 10 %igen Sicherheit vor Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Beklagten getroffen hat. Er meint, mit diesem Umstand habe sich der Senat in seinen das EflHB-IHI oiHm betreffenden Entscheidungen vom 7. November 1985 und 26. März 1986 nicht auseinandergesetzt. Das trifft indessen nicht zu. Auch in den Fällen, die Gegenstand der genannten Senatsentscheidungen waren, ist jeweils die Sicherheitsabrede dem Abschluß des Kreditvertrages vorausgegangen. Auf dieser Fallgestaltung beruhte in jenen Entscheidungen die rechtliche Würdigung in der Frage der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Diese Prüfung hätte sich von vornherein erübrigt, wenn die Klägerin und die TOM GmbH die Vereinbarung über die Sicherheit erst nach Abschluß des Darlehensvertrages getroffen hätten.
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Wenn der Beklagte meint, die Klägerin hätte ihm alle wesentlichen Finanzierungsbedingungen, also auch ihre Vereinbarung mit der TOM GmbH über die Abbuchung des Sicherheitsbetrages mitteilen müssen, so übersieht er, daß diese Vereinbarung gerade nicht zu den Finanzierungsbedingungen gehörte, sondern die (vorübergehende) Verwendung des ausgezahlten Darlehensbetrages durch die Treuhänderin betraf. Daß diese den Mitgliedern der Grundstücksgemeinschaft gegenüber befugt war, der Klägerin 10 % der Kreditsumme als Sicherheit zur Verfügung zu stellen (so für gleichgelagerte Sachverhalte Senatsurteile vom 7. November 1985 aaO), stellt auch der Beklagte nicht mehr in Abrede. Dann aber bestand die von ihm angenommene Hinweispflicht der Klägerin nicht, zu deren Aufgaben es nicht gehörte, die Kreditnehmer über die Rechte der Treuhänderin aufzuklären.
Die Klägerin brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte bei Kenntnis der Sicherheitsabrede vom Beitritt zur Grundstücksgemeinschaft und vom Abschluß des Darlehensvertrages Abstand nehmen würde. Die Festlegung des Sicherheitsbetrages war entgegen der Auffassung des Beklagten aus damaliger Sicht nicht geeignet, die Durchführung des Treuhandauftrages in Frage zu stellen. Eine solche Gefährdung hat der Senat für das Projekt Eislaufcenter Kiel mit Urteil vom 25. April 1985 (aaO) verneint. Für das in vergleichbarer Größenordnung geplante Projekt	gilt	nichts	anderes.
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II.
Das angefochtene Urteil stellt sich aus derzeitiger Sicht auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis ganz oder teilweise als richtig dar (§ 563 ZPO).
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 7. November 1985 (aaO), die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen andere Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft EfllHHIHH owmmm betrafen, die rechtlichen Gesichtspunkte zusammengefaßt, die bei der Prüfung solcher Ansprüche unter den hier gegebenen Voraussetzungen zu beachten sind. Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall weder der im Jahre 1979 geschlossene Kreditvertrag unwirksam, noch kann der Beklagte der auf die Rückführung des Tilgungsdarlehens gestützten Klage eigene Schadensersatzansprüche entgegensetzen? zudem hat er das gesamte ursprüngliche Darlehen im Sinne des § 607 BGB empfangen. Dagegen hat der Beklagte in seiner Revisionserwiderung auch nichts erinnert.
III.
Hiernach erweist sich das Klagebegehren als gerechtfertigt* soweit es auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von 35.000,— DM gerichtet ist. Darüber kann der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1
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&
ZPO selbst entscheiden. In diesem Umfang führt die Revision zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Noch nicht entscheidungsreif ist die Sache dagegen, soweit der Hauptantrag der Klägerin den Betrag von 35.000,— DM übersteigt. Soweit in dieser Mehrforderung Zinsen enthalten sein sollten, kann dem Begehren der Klägerin das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Dies bedarf der Aufklärung.
Zu den als Nebenforderungen erhobenen Ansprüchen der Klägerin sind ebenfalls weitere Feststellungen erforderlich. Dabei sind die Grundsätze zu beachten, die der Senat in seinen Urteilen vom 7. November 1985 (aaO) dargelegt hat. Danach sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 355 Abs. 1 HGB vorliegen, Vertragszinsen nur vom Darlehenskapital(- Rest) einschließlich der Bearbeitungsgebühr, nicht dagegen von Zinsrückständen zu entrichten (§ 248 Abs. 1 BGB). Für die Zeit nach der Kündigung steht der Klägerin kein vertraglicher Anspruch auf Zinsen und Überziehungsprovision zu. Insoweit kann eine Ersatzpflicht des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens bestehen.
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IV.
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.
In der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihr Vorbringen nach Maßgabe der vom Senat in den Urteilen vom 7. November 1985 (aaO) aufgestellten Grundsätze zu ergänzen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Rinne