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BGH · in zr 13/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 13/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Die Beweiswürdigung kann im Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden, ob Vorschriften über die Erhebung von Beweisen verletzt worden sind, oder ob das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. brauchte das Berufungsgericht die von der Klägerin als Zeugin benannte Frau KJ|^ nicht als Zeugin zu hören.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeuginBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in zr 13/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Ella K WMMl Straße
»
k.
>
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Frau Ingrid H
lallee 11 a, B
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NÜßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 7. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 1981 - 20 U 2498/81 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Auch verspricht die Revision - zu demindest im Ergebnis -keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht ganz überwiegend auf der Würdigung der erhobenen Beweise. Die Beweiswürdigung kann im Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden, ob Vorschriften über die Erhebung von Beweisen verletzt worden sind, oder ob das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision
 
brauchte das Berufungsgericht die von der Klägerin als Zeugin benannte Frau KJ|^ nicht als Zeugin zu hören.
Es hat seine Entscheidung nicht von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in ihr Wissen gestellten Behauptung abhängig gemacht. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Klägerin im August 1971 die von ihr behauptete längere Autofahrt nach Norheim und zurück unternommen hat.
Nüßgens	Tidow	Kroner
 Boujong
Halstenberg