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BGH · 13 U 180/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 13 U 180/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ob das Ermittlungsergebnis Erlaß und Vollstreckung des Haftbefehls gegen den Kläger rechtfertigte, ist eine Frage der EinzelfallWürdigung; darüber hinaus bedeutsame, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsprobleme zeigt die Revisionsbegründung nicht auf.2. a) Der Verlust der Ermittlungsakten 23 Js 725/75 StA Darmstadt führt nicht zu einem Mangel des Tatbestandes, der nach § 54-3 Abs. 2 ZPO die Revision begründen könnte (vgl. Die Angriffe richten sich vielmehr dagegen, wie das Berufungsgericht das - im wesentliche unstreitige - Vorgehen von Staatsanwalt und Haftrichter rechtlich gewürdigt hat. c) Auch mit dieser materiellen Rüge kann die Revision aber nicht durchdringen. Eine der vom Senat anerkannten Ausnahmen von dieser Regel (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
StaatsanwaltErmittlungsaktenDarmstadtHaftrichterZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ttt zu n/8i BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Hans K
S
Straße
m, s
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. OTM -
das Land Hessen,
 vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertre ten durch den GeneralStaatsanwalt beim Öberlandesge-richt F ,
gegen
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
S3
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 30. März 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1980 - 13 U 180/79 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.000 DM.
Gründe
1.	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Ob das Ermittlungsergebnis Erlaß und Vollstreckung des Haftbefehls gegen den Kläger rechtfertigte, ist eine Frage der EinzelfallWürdigung; darüber hinaus bedeutsame, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsprobleme zeigt die Revisionsbegründung nicht auf.
2.	Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
 
a)	Der Verlust der Ermittlungsakten 23 Js 725/75 StA Darmstadt führt nicht zu einem Mangel des Tatbestandes, der nach § 54-3 Abs. 2 ZPO die Revision begründen könnte (vgl. BGH NJW 1981, 1621). Soweit das Berufungsurteil in seinen Tatbestandsfeststellungen auf diese Ermittlungsakten Bezug nimmt, gibt es deren Inhalt
 so wieder, daß dem Revisionsgericht - anders als in der zitierten Entscheidung - eine Überprüfung auch ohne Vorlage der Akten möglich ist.
b)	Die Rügen der Verletzung des § 286 ZPO greifen nicht durch, weil die Revisionsbegründung insoweit nur Mängel der Aufklärung durch Staatsanwalt und Haftrichter im Ermittlungsverfahren rügt, nicht aber das Verfahren des Berufungsgerichts. Die Angriffe richten sich vielmehr dagegen, wie das Berufungsgericht das - im wesentliche unstreitige - Vorgehen von Staatsanwalt und Haftrichter rechtlich gewürdigt hat.
c)	Auch mit dieser materiellen Rüge kann die Revision aber nicht durchdringen. Landgericht und Oberlandesgericht haben eine objektive AmtspflichtVerletzung ' nach § 839 BGB, Art. 34 GG mit eingehender Begründung verneint. Selbst wenn der Senat insoweit die Auffassung der Vorinstanzen in einzelnen Punkten nicht teilen würde, müßte der Klageanspruch dennoch am notwendigen Verschulden scheitern. Nachdem zwei mit Berufsrichtern besetzte Kollegialgerichte das Verhalten von Staatsanwalt
 
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und Haftrichter als rechtmäßig angesehen haben, kann jedenfalls ein subjektiver Schuldvorwurf nicht mehr erhoben werden (stRspr. des Senats vgl. BGHZ 73, 164 m.w.Nachw.). Eine der vom Senat anerkannten Ausnahmen von dieser Regel (vgl. BGH aaO, ferner Urteil v. 11.6.1981 - III ZR 34/80 - NJV 1982, 36) liegt nicht vor.
NUßgens	Krohn	Kröner
 Scholz-Hoppe	Halstenberg