ferner die Feststellung beantragt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr alle weiteren Aufwendungen aus Anlaß von Nibrenwachserkrankungen zu ersetzen, soweit diese auf Nichtbeachtung der von ihr angeordneten Schutzmaßnahmen beruhten. Die Klägerin beantragt, die Streitwertfest-setzung für den Feststellungsanspruch herabzusetzen, und trägt dazu vor, daß entgegen der dem Streitwertfestsetzungsbeschluß zugrundeliegenden Annahme seit November 1971 keine weiteren Aufwendungen entstanden seien. Die von der Klägerin erstrebte Herabsetzung des vom Senat festgesetzten Streitwerts für das Feststellungsbegehren ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Senat hat den Streitwert aufgrund des bisherigen Vorbringens der Klägerin über den Umfang ihrer schon entstandenen und in Kürze entstehenden Auf- Den vorgelegten Aufstellungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die von ihr aus Anlaß der Nibrenwachs-erkrankungen erbrachten Aufwendungen bis Ende 1971 geringer waren, als ihren Angaben im Schriftsatz vom 14. Eine Festsetzung des Streitwerts auf den Betrag der von der Klägerin bis Ende 1971 erbrachten weiteren Aufwendungen von 12.000 bis 13-000 DM, die zu den schon in der Klage bezeichneten Leistungen hinzukommen, wird jedoch dem Umfang des Feststellungsbegehrens nicht gerecht, und zwar auch unter Berücksichtigung des jetzigen Vorbringens der Klägerin, daß seit Ende 1971 keine weiteren Aufwendungen entstanden seien. Bei der Bemessung des Streitwerts für das Feststellungsbegehren muß daher im Einblick auf die Vielzahl der Erkrankungen und den zu dem Teil (bei elf Patienten des Jahres 1969) schweren Krankheitsverlauf die Möglichkeit von Rückfall- und Folgeerkrankungen und von Spätschäden berücksichtigt werden, die zu weiteren Aufwendungen der Klägerin führen können. Bei den schon jätzt entstandenen Aufwendungen der Klägerin von insgesamt über 35-000 DM ist daher eine Festsetzung des Streitwerts für das Feststellungsbegeh ren auf 20.000 DM angemessen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 15/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Berufsgenossenschaft Fernmeldetechnik und Elektrotechnik in vertreten durch ihren Vorstand, der Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in H Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof♦Dr.Dr.h.c.l und Prof.Dr. 12. ?. U 9 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Juli 1974 unter Mitwirkung der Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann auf den Antrag (die Gegenvorstellung) der Klägerin vom 1. April 1974 beschlossen: Der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Senats vom 21. Januar 1974 bleibt aufrechterhalten. Gründe : Die klagende Berufsgenossenschaft hat gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche wegen der Verweigerung von Amtshilfe durch die Gewerbeaufsichtsbehörden geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen: In einem ihrer Mitgliedsbetriebe seien durch unvorsichtigen Umgang mit Nibrenwachs allein im Jahre 1969 erneut 41 Arbeiter - in elf Fällen schwer - erkrankt. Die zuständigen Beamten des Gewerbeaufsichtsamts hätten es pflichtwidrig abgelehnt, die von ihr erlassenen Anordnungen zu dem Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere ihre Verfügung über die Einstellung der Nibrenwachs-verarbeitung, zu vollstrecken. Die Klägerin hat in der Klageschrift ihre Aufwendungen für die Heilbehandlung für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zu dem 30. Januar 1971 mit 23.743,51 DM beziffert und Zahlung dieses Betrags begehrt. Sie hat 3 - ferner die Feststellung beantragt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr alle weiteren Aufwendungen aus Anlaß von Nibrenwachserkrankungen zu ersetzen, soweit diese auf Nichtbeachtung der von ihr angeordneten Schutzmaßnahmen beruhten. Die Klägerin hat ihre Aufwendungen im Schriftsatz vom 14. Januar 1972 mit insgesamt 36.296,90 DM angegeben und diese Angabe im Schriftsatz vom 17. Februar 1972 dahin ergänzt, daß noch weitere Aufwendungen in Höhe von 4.500 DM entstanden oder in Kürze zu erwarten seien. Der Senat hat den Streitwert für den Feststellungsanspruch durch Beschluß vom 21. Januar 1974 auf 20.000 DM festgesetzt. Die Klägerin beantragt, die Streitwertfest-setzung für den Feststellungsanspruch herabzusetzen, und trägt dazu vor, daß entgegen der dem Streitwertfestsetzungsbeschluß zugrundeliegenden Annahme seit November 1971 keine weiteren Aufwendungen entstanden seien. Zwar kann eine Streitwertfestsetzung unter den in § 23 GKG bezeichneten Voraussetzungen geändert werden. Die von der Klägerin erstrebte Herabsetzung des vom Senat festgesetzten Streitwerts für das Feststellungsbegehren ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Senat hat den Streitwert aufgrund des bisherigen Vorbringens der Klägerin über den Umfang ihrer schon entstandenen und in Kürze entstehenden Auf- Wendungen (40.796,90 DM) festgesetzt. Die von der Klägerin vorgelegten weiteren Aufstellungen über Aufwendungen in der Zeit vom September 1970 bis Dezember 1971 weisen einen Betrag von über 13-000 DM aus (wobei in den vorgelegten weiteren Aufstellungen ein Betrag von 1.085,63 DM auf ge führt ist, der schon in der mit der Klage vorgelegten Kostenaufstellung enthalten sein kann). Den vorgelegten Aufstellungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die von ihr aus Anlaß der Nibrenwachs-erkrankungen erbrachten Aufwendungen bis Ende 1971 geringer waren, als ihren Angaben im Schriftsatz vom 14. Januar 1972 entspricht. Eine Festsetzung des Streitwerts auf den Betrag der von der Klägerin bis Ende 1971 erbrachten weiteren Aufwendungen von 12.000 bis 13-000 DM, die zu den schon in der Klage bezeichneten Leistungen hinzukommen, wird jedoch dem Umfang des Feststellungsbegehrens nicht gerecht, und zwar auch unter Berücksichtigung des jetzigen Vorbringens der Klägerin, daß seit Ende 1971 keine weiteren Aufwendungen entstanden seien. Das Feststellungsbegehren der Klägerin hat sich auch auf die Leistungen bezogen, die sie in Zukunft noch aus Anlaß der Nibrenwachserkrankungen erbringen wird. , Unvorsichtiger Umgang mit Nibrenwachs kann nach dem Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit zu Hauterkrankungen und zu inneren Organstörungen (sogar zu Leberdystrophie) führen. Die Erkrankung f von 32 Personen von den allein im Jahre 1969 erkrankten 41 Arbeitnehmern ist nach dem Vorbringen der Klägerin als Berufskrankheit anerkannt. Bei der Bemessung des Streitwerts für das Feststellungsbegehren muß daher im Einblick auf die Vielzahl der Erkrankungen und den zu dem Teil (bei elf Patienten des Jahres 1969) schweren Krankheitsverlauf die Möglichkeit von Rückfall- und Folgeerkrankungen und von Spätschäden berücksichtigt werden, die zu weiteren Aufwendungen der Klägerin führen können. Bei den schon jätzt entstandenen Aufwendungen der Klägerin von insgesamt über 35-000 DM ist daher eine Festsetzung des Streitwerts für das Feststellungsbegeh ren auf 20.000 DM angemessen. Kreft Peetz