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BGH · III ZR 13/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 13/67

Der Inhaber der Klägerin baute seit 1954 in M< bei AfBHHi einen Betrieb mit etwa 30 vornehmlich weiblichen Arbeitskräften zur Herstellung elektrischer Halbleiter auf.Zu Beginn des Jahres 1958 eröffnete er in dem benachbarten Ort in gemieteten Räumen eine kleine Betriebsabteilung. Inhabers der Klägerin über das Grundstück an der (BlStraße erfuhr, teilte sie ihm schriftlich mit, daß sie im Palle einer Betriebsniederlassung und Änderung der Nutzung des bisher landwirtschaftlichen Geländes nicht bereit sei, einen Verbindungsweg über ihre Grundstücke zu gestatten. März 1939 bei der Gemeinde KBBB einen Antrag auf Verkauf der gemeindeeigenen Zwischenparzelle, um über diese Parzelle und das von der Gemeinde R| zu erwerbende Gelände einen direkten Zugang zur Straße zu erlangen. Der Inhaber der Klägerin erhob Anfang I960 vor dem Landgericht Aachen Klage gegen die Fa.JBBftroit dem Antrag, festzustellen, daß diese verpflichtet sei, die Benutzung des über ihr Gelände führenden Notweges in einem für den Betrieb der Klägerin erforderlichen Umfang zu dulden (20 65/60 LG Aachen). Die Pa. empfand den Erwerb dieses Grundstücksanteils als gegen sie gerichtetes "Bruckmittel" und sah sich - nach ihrem Vortrag - gezwungen, das Bruckmittel durch Ankauf der zweiten ideellen Grundstückshälfte zu beseitigen. Für dieses Grundstück hatte der Voreigentümer im Jahre 1956 eine Bebauungsgenehmigung beantragt, die von dem Landkreis dem Beklagten zu 3» versagt worden war. August 1959 richtete die Klägerin ihrerseits an den beklagten Landkreis als Baugenehmigungsbehörde ein Gesuch um "Erteilung einer Genehmigung zur Bebauung - des Grundstücks BflH^Vstraße Parzelle 145 - zu Betriebszwecken", und sie führte zur Er Läuterung des Gesuchs u.a. aus, daß sich der Antrag November 1962 ihr' Einvernehmen mit einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre für das Grundstück der Klägerin. Die Klägerin hat den nach ihren Angaben durch das Vorgehen der Beklagten entstandenen Schaden zunächst in Höhe von 487 DM - als Schaden für einen Arbeitstag -geltend gemacht. Daraufhin hat die beklagte Fa.im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch über den Betrag von 487 DM hinaus kein Anspruch gegen sie zustehe. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin alsdann ihre Klage erweitert und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 400.000 DM mit Zinsen zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagten zur Erstattung des gesamten ihr entstandenen Schadens verpflichtet seien; den Wert der Feststellungsklage hat die Klägerin auf 400.000 DM beschränkt. Die Zustimmung zu einer Ausnahmegenehmigung für das Bauvorhaben der Klägerin habe erst erteilt werden können, nachdem alle beteiligten Behörden in einem Termin vom 19. Der Landkreis hat sich seinerseits darauf berufen, daß er durch die von der Gemeinde verhängten und bauaufsichtsbehördlich genehmigten Bausperren an einer früheren Erteilung der Genehmigung rechtlich gehindert gewesen sei. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe erst durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Landkreises HHH im Verlauf des Verwaltungs-streitverfahrens im Jahre 1963 genaue Kenntnis von dem bewußten, zielgerichteten Zusammenwirken der Beklagten gegen ihre Interessen und von den einzelnen sie schädigenden Vorgängen erhalten. Es hat Schadensersatzansprüche der Klägerin verneint, da diese nicht substantiiert dargetan habe, daß die Beklagten in bewußtem Zusammenwirken - die Beklagten zu 2 und 3 zudem unter Verletzung ihrer Amtspflichten - den Aufbau des Betriebes der Klägerin in ver- Davon abgesehen wären die erhobenen Ansprüche, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die verzögerliche Behandlung des Baugesuchs für das Grundstück in der DflHHP Straße bezogen, im Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls verjährt gewesen, so daß die Klage auch aus diesem Grunde nicht zu dem Erfolg hätte führen können. Hach Ansicht des Berufungsgerichts besteht kein Schaaensersatzanspruch deswegen, weil die Gemeinde der Klägerin das Grundstück in dem deutsch-belgischen Rüek-gliederungsgebiet nicht verkauft hat. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen lasse sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht begründen, weil der Schaden, auf den sich die Klägerin berufe, nicht durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten beim Vertragsschluß entstanden sei. c) Die Revision macht hierzu zwar geltend, es liege auf der Hand, daß sich die Klägerin wegen der Zusage des Gemeindedirektors mit ihren Vorbereitungen entsprechend eingerichtet habe; auch sei Beweis dafür angetreten worden, daß sie sich am 17. Denn die Klägerin hat weder - substantiiert - dargelegt noch unter Beweis gestellt, daß ihr etwa durch Vermessungsoder Planungsarbeiten des Architekten, die sie im Vertrauen auf die behauptete Zusage des Gemeindedirektors hätte ausführen lassen, Unkosten entstanden seien. Eine - von der Revision in die sera Zusammenhang weiterhin gerügte - Verletzung des § 304 ZPO ist unter den dargelegten Umständen nicht ersichtlich (Art. 1 Nr. 4 Entlastungsgesetz vom 15. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe schon im Jahre I960 Kenntnis von den Handlungen gehabt, die sie nunmehr zur Begründung ihrer Ersatzansprüche vortrage. Wie die Klägerin mehrfach hervorgehoben habe, habe sie erst im Jahre 1963 aus den Verwaltungsakten des Landkreises MflHB von dem bewußten und planmäßi- Vorher habe sie auch keine Kenntnis von der Ablehnung ihres Antrags auf den Erwerb eines gemeindeeigenen Grundstücks gehabt, da ihr der Ratsbeschluß vom 20. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß etwaige deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2 und 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 1964 gemäß § 852 BGB verjährt waren. Januar 1959 eingetreten, als der Gemeindedirektor und die Gemeindevertretung beschlossen, den Antrag der Klägerin auf Erwerb eines gemeindeeigenen Grundstücks zur Ansiedlung und Erweiterung ihres Betriebes abzulehnen. Kenntnis hiervon und von den zugrundeliegenden Tatsachen hatte die Klägerin - wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wertung festgestellt hat - spätestens im Verlauf des Jahres I960. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung mit dem Hinweis darauf, daß die Klägerin erst im Jahre 1963 durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Landkreises von den gegen sie gerichteten Maßnahmen der Beklagten erfahren habe, greifen nicht durch. alc Baugenehmigungsbehörde bezüglich des Grundstücks in der DfllHVStraße befaßt war, Hinweise auf das Verhalten der Gemeinde LHHBVund der Firma J<9-fPI zu einer gemeindeinternen Frage ergeben sollen; dementsprechend enthalten auch die von der Klägerin wiedergegebenen Auszüge aus jenen Verwaltungsakten ausschließlich Angaben und Vermerke, die das Baugenehmigungsverfahren und nicht die Verhandlungen über den Verkauf eines Gemeindegrundstücks an die Klägerin betreffen. Damit war die "damalige Bauplanung" der Klägerin auf ihrem Grundstück an der HMHUstraße zunichte gemacht und der Schaden entstanden, den sie nunmehr von den Beklagten ersetzt verlangt. Mithin waren die Voraussetzungen der §§ 852 Abs. 1 BGB, 21 Abs. 1 und 2 ÜVG erfüllt, und das Berufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu Recht für begründet erklärt. Aus dem Umstand, daß der spätere Antrag der Klägerin vom 7« Juli I960 erst im Jahre 1965 zu ihren Gunsten beschieden wurde, leitet die Klägerin keine Ansprüche her. 1. Bas Berufungsgericht hat weiterhin eine sittenwidrige, nach § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungsweise der Beklagten zu 1 bei dem Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Grundstück in der 4HHB Straße verneint mit der Begründung: Dieses Interesse schließe eine sittenwidrige Handlungsweise der Fa.JMBM mit dem Ziel einer Schädigung der Klägerin aus, zu demal die Fa.JflHBDder Klägerin noch einen Grund Stücks tausch angeboten habe. Auch dieser Komplex wird von der Feststellung des Berufungsgerichts erfaßt, daß die Klägerin jedenfalls im Jahre I960 Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt habe, auf die sie ihre Schadensersatzansprüche im vorliegenden Rechtsstreit gründet (vgl. Das Berufungsgericht hat schließlich Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach § 839 BGB, Art. 34 GG im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gesuchs um Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für das Grundstück an der DflHH) Straße verneint. August 1959 vorgelegt; für ein derartiges Verhalten, des Gemeindedirektors seien aber auf Grund der dem Gericht eingereichten Protokolle keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dieses Gesuch habe der Landkreis als zuständige Baubehörde genehmigen müssen, so daß eine Zustimmung des Rates der Gemeinde, auch wenn sie - entgegen dem Wortlaut des Gemeinderats-Protokolls -am 13. Selbst wenn der Klägerin aber deij* Vorbescheid bereits erteilt worden wäre, hätte doch der Erteilung einer späteren endgültigen Baugenehmigung jedenfalls der Umstand entgegengestanden, daß die Gemeinde zwischenzeitlich die Bau-und Veränderungssperren erlassen hatte, an die der Beklagte zu 3 als Baugenehmigungsbehörde gebunden gewesen sei«, Zu dieser Frage brauche indessen nicht abschließend Stellung genommen zu werden, da eine Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB, Art. 34 GG allenfalls nach den Grundsätzen, die für die Amts haftung im Falle des Erlasses von Verwaltungsakten entwickelt worden seien, in Betracht kommen könnte. September 1959 die Tatsache berücksichtigt, daß die Klägerin und die Fa.JflIHP zu jener Zeit in Grundstücksverhandlungen standen; bei einem erfolgreichen Ausgang der Verhandlungen hätte kein Grund für die Gemeinde bestanden, dem Baugesuch der Klägerin für das Grundstück an der Straße entgegen der eingeleiteten Planung zuzustimmen. Enteignungsansprüche könne die Klägerin auf Grund der von der Gemeinde verhängten Bau- und Veränderungssperre ebenfalls nicht geltend machen. Abgesehen davon würde der Schaden, den sie ersetzt verlange, ohnehin nicht,von einer Enteignungsentschädigung erfaßt werden, da das mit dem Bauverbot belastete Grundstück in der IflBM Straße noch nicht in die Organisation des Betriebes der Klägerin einbezogen gewesen sei. Da er über den Antrag der Klägerin nicht entscheiden konnte, bevor die Planungsarbeiten einen Überblick über die endgültige Gestaltung erlaubten und alsdann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden konnte, habe er nicht fehlerhaft gehandelt, als er erst am 7. 2. Gegenüber diesen Ausführungen erhebt die Revision insbesondere folgende Rügen: Das Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, erhebliche Beweisangebote der Klägerin übergangen und es vor allem an der gebotenen Gesamtbetrachtung und Beurteilung des Verhaltens der drei Beklagten fehlen lassen. Dabei habe sich sowohl die Gemeinde als auch der Landkreis bei den einzelnen Entscheidungen im Rahmen des Bauge- Auf Grund der Einwirkung der Fa.JMtKKKß habe die Gemeinde in sachwidrigen und willkürlichen Entscheidungen unter anderem den Beschluß vom 4. September 1959 gefaßt, in dem der Gleisanschluß für das Junkerwerk nur als Vprwand benutzt und zu dem Schaden der Klägerin in die Planung aufgenommen worden sei; auch habe sich die Gemeinde in dem Beschluß zu Unrecht auf die Grundstücksverhandlungen zwisehen der Klägerin und der Fa.jpppp bezogen, obwohl ihr deren Einstellung bekannt gewesen sei und deshalb keinerlei Anhaltspunkte für einen Erfolg der Besprechungen Vorgelegen hätten, nachdem die Gemeinde aber unter willkürlicher Abänderung ihrer in der Ratssitzung vom 15. August 1959 getroffenen früheren Ermessensentseheidung zugunsten der Klägerin später aus sachfremden und ermessensmißbräuchlichen Erwägungen die einstweilige Bausperre und die Veränderungssperre verhängt habe, hätte sie nach dem Scheitern der Verhandlungen zwi sehen der Fa. und der Klägerin mindestens unverzüglich der Erteilung einer Ausnahme-genehmigung für die Klägerin zustimmen müssen. Die für dieses gesamte Vorbringen von der Klägerin angebotenen Beweise habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erhoben. Ebenso habe sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht mit den Verwaltungsakten des Landkreises Monschau auseinandergesetzt, aus denen sich die vorsätzliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens zu dem Nachteil der Klägerin eindeutig ergebe. Dezember 1959 verwiesen, in dem niedergelegt sei, "die Ablehnung der beantragten Genehmigung würde einer Beschwerde nicht standhalten, deshalb müsse ein anderer Weg gefunden werden, um das Bauvorhaben der Klägerin zu inhibieren; da rechtlich keine Handhabe bestehe, die Bebauungsgenehmigung zu versagen, sei die einzig zweckmäßige Maßnahme, eine befristete Bausperre zu verhängen”. Die verzögerliche Behandlung des Gesuchs bis zur Erteilung der Genehmigung am 13* Mai 1963 beruhe insoweit auf grob amtspflichtwidrigen Maßnahmen der Beamten des Landkreises und seines Oberkreisdirektors, der die Angelegenheit erst an sich gezogen und sie dann unbearbeitet liegengelassen habe. Diesem Vorbringen der Klägerin über die Protokollfälschung durch den Gemeindedirektor konnte das Berufungsgericht angesichts der Benennung des Bürgermeisters Radermacher als Zeugen nicht mit der Erwägung begegnen, auf Grund der vorgelegten Protokolle seien keinerlei Anhaltspunkte für das behauptete Verhalten des Gemeindedirektors ersichtlich. August 1959 seine Zustimmung zu dem Antrag der Klägerin erteilt hatte, dann hätte diese Tatsache dem Erlaß des Beschlusses vom 4. Ihm oblag im vorliegenden Fall die Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Wiedergabe der gefaßten Beschlüsse nicht nur gegenüber dem Gemeinderat, sondern auch gegenüber der - antragstellenden - Klägerin als "Dritter” im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB; das folgt aus der Natur der Sache. Demgegenüber zielte das Vorgehen des Gemeindedirektors nach der Behauptung der Klägerin darauf ab, die Pläne zur Ansiedlung des Betriebes der Klägerin in Lammersdorf zu unterbinden und zu diesem Zweck ihr Baugenehmigungsgesuch in die eingeleitete Bauplanung 'einzubeziehen. November 1961 - III ZR 112/60) an ihre frühere Entscheidung gebunden und damit zu dem unverzüglichen Erlaß eines für die Klägerin günstigen Bescheides verpflichtet gewesen. Da der Gemeindedirektor mit der behaupteten Protokollfälschung in bewußt schädigender Weise in diese für die Klägerin positive Entwicklung eingegriffen haben soll, hat er - nach dem Vortrag der Klägerin - durch sein Verhalten den Grund für eine Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB, Art. 34 GG gelegt. September 1959, mit dem der Rat der Gemeinde ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Anbauverbot nicht befürwortet, sondern Mentschieden abgelehnt" habe, sei willkürlich und aus unsachlichen Motiven, ausschließlich im Interesse der Pa, JHP, getroffen worden; der Gleisanschluß habe nur als Vorwand gedient, um ihr - der Klägerin - Schaden zuzufügen. September 1959 auch von dem Gemeinderat einstimmig gefaßt wurde, so hat die Gemeinde doch für schuldhaft pflichtwidrige Entscheidungen der Mitglieder ihres Rates einzustehen, sofern hierdurch Amtspflichten gegenüber Britten verletzt wurden. Die Entscheidung über eine zustimmende oder ablehnende Stellungnahme der Gemeinde zu dem Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Anbauverbot hatten die Mitglieder des Gemeinderates nach sachlichem Ermessen zu treffen. c) Nachdem die Gemeinde ihre Stellungnahme abgegeben hatte, war der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde gehalten, eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen« Hierzu hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verwaltuhgsakten des Landkreises vorgetragen, dieser habe aus ermessensmißbräuchlichen Erwägungen seinerzeit die Genehmigung nicht erteilt, obwohl Versagungsgründe nicht bestanden und sie - die Klägerin -deshalb einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung gehabt habe. Das Berufungsgericht ist indessen - wiederum unter Verletzung des § 286 ZPO - nicht auf die Verwaltungsakten des Landkreises eingegangen und hat sich nicht mit dem dahingehenden Vortrag der Klägerin aus- Nach dem von der Klägerin wiedergegebenen Auszug aus den Verwaltungsakten haben die Beamten des Bauamtes bei dem Landkreis MHHBBin einem Vermerk vom 9. Dezember 1959 an den Oberkreisdirektor ausdrücklich niedergelegt, es bestehe rechtlich keine Handhabe, die Bebauungsgenehmigung zu versagen, eine Ablehnung des Antrages der Klägerin würde einer Beschwerde nicht standhalten. Diese Feststellung wurde -zutreffend - darauf gestützt, daß die Klägerin bisher nur eine Bebauungsgenehmigung und noch nicht die endgültige Baugenehmigung beantragt hatte, sowie weiter auf die Tatsache, daß dem Voreigentümer bereits am 7. Wenn die Beamten des Bauamtes des Landkreises bei dieser Sachlage selbst erkannten, daß sie keine Handhabe für eine Verweigerung der beantragten Genehmigung hatten, und dennoch dem Oberkreisdirektor nahelegten, es müsse "ein anderer Weg gefunden werden, um das Bauvorhaben der Klägerin zu inhibieren ...#als einzig zweckmäßige Maßnahme erscheine die, eine befristete Bausperre zu verhängen”, so läßt dieses Verhalten den von der Klägerin gezogenen Schluß zu, daß sie sich hierbei von sachwidrigen Motiven leiten ließen und unter Mißbrauch des ihnen eingeräumten Ermessens einseitig den Interessen der Klägerin zuwi- August 1959 damals stattgegeben worden, so hätte das allerdings nicht zur Folge gehabt, daß ihre Bauplanung nicht mehr von den später von der Gemeinde verhängten Bau- und Veyänderungssperren erfaßt worden wäre (sofern die Gemeinde nicht bei ihrerseits sachgerechtem Verhalten von der Anordnung der Bausperren für dieses Gebiet überhaupt abgesehen hätte). Da der Landkreis - durch seine zuständigen Beamten - anstatt die beantragte Ausnahmegenehmigung von dem Anbauverbot im Wege der Bauvoranfrage zu erteilen, bei der Gemeinde die Anordnung einer befristeten Bausperre angeregt hat, um "mit ihrer Hilfe jede unerwünschte Bebauung verhindern zu können” (Aktenvermerk vom 9. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen der Klägerin nicht eingegangen ist, sondern seiner Entscheidung nur die schriftlich im Gemeinderatsprotokoll vom 4. Denn nach dem Vortrag der Klägerin zielten auch diese Maßnahmen - der Erlaß der einstweiligen Bausperre und der Veränderung©sperre -allein darauf hin, die Erteilung der Baugenehmigung durch den Landkreis zu verzögern bzw. Ebenso braucht unter diesem Gesichtspunkt nicht entschieden zu werden, ob die Mitglieder des Gemeinderats unter Umständen die ihnen kraft ihrer Stellung zukommende Normsetzungs (Gesetzgebungs) -Befugnis in amtsmißbräuchlicher Weise zu dem Erlaß der Bausperren ausgenutzt haben, um damit der Klägerin Schaden zuzufügen, und ob darin eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB gegenüber der Klägerin liegen könnte. Die Klägerin führt die verzögerli-che Bearbeitung wiederum auf ein planmäßiges Zusammenwirken des Landkreises mit der Fa. und der Er konnte nicht mit dem bloßen Hinweis darauf ausgeräumt werden, daß der Landkreis an die Planungsarbeiten der Gemeinde gebunden gewesen sei (§ 286 ZPO). Für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre benötigte der Landkreis zwar nach § 14 Abs. 2 BBauG -entsprechend dem früheren Rechtszustand - das Einvernehmen der Gemeinde. September I960 erklärt hatte, er sehe keinen Grund, der Klägerin die erbetene Bebauung zu versagen, der Gleisanschluß sei kaum durchführbar, die Transportaufgaben für die Beklagte zu 1 seien im übrigen durch Spezialtransporte finanziell und technisch leichter durchführbar als mit Gleisanschluß (Vermerke vom 1. Wenn es auch der Entscheidung des Landkreises überlassen war, auf welche Weise er die erforderlichen Maßnahmen für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung an die Klägerin traf, so hatte diese doch jedenfalls einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung ihres Antrages (vgl. Rechts durch schuldhaft verzögerte Behandlung des Ausnahmebewilligungsgesuchs - wie sie von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt worden ist -könnte einen Amtshaftungsanspruch des Landkreises nach § 839 Abs, 1 BGB, Art. 34 GG begründen. Gegenüber diesen möglichen Ansprüchen greift die von den Beklagten allgemein erhobene Einrede der Verjährung nicht durch, da die Klägerin insoweit - nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag - die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB erst aus den Verwaltungsakten des Landkreises gewinnen konnte. Die dargelegten - von der Klägerin behaupteten -Amtspflichtverletzungen haben teils einzeln, teils im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen dazu geführt, daß dem Antrag vom 7. Sie könnten damit kausal gewesen sein für den geltend gemachten Verzögerungsschaden, der allerdings noch näherer Substantiierung bedarf.Unter der Voraussetzung, daß die Vorwürfe der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht bestätigt werden, wäre somit eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 54 GG begründet. Die Ersatzpflicht der Gemeinde und des Landkreises würde nicht daran scheitern, daß die Klägerin vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Zum anderen hat sie sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts verschiedentlich mit Gegenvorstellungen und Beschwerden an den Regierungspräsidenten gewandt, um auf diesem Wege eine sachgerechte, beschleunigte Bearbeitung ihres Antrages zu erreichen. 2. Das Verhalten der Fa.JflHB und ihre Beteiligung an den einzelnen Maßnahmen, die zu den behaupteten Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugenehmigungsgesuchs geführt haben, kann erst im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht noch aufzuklärenden Vorgängen rechtlich gewertet werden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 852 BGB § 286 ZPO § 852 BGB § 1 UWG § 852 BGB § 286 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 14 BBauG Art. 34 GG § 839 BGB § 286 ZPO § 16 BBauG § 839 BGB § 14 BBauG § 286 ZPO § 14 BBauG § 1 BGB Art. 34 GG § 852 BGB
LandkreisGrundstückBGBFirmaStraßeBerufungsgerichtKlägerinGemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 13/67	URTEIL	Verkündet am
18. Juni 1970 Schorm,
 Justizangestellter
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Eberhard Kaufmann Eberhard
 Inhaber
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	die Firma Otto J	GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Pr.Ing.E.h. Otto JflBHP, LHflHHHR Im
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Pr.
und Pr.
2.	die Gemeinde L ■■■■■■■If , vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Gemeindedirektor,
3.	den Landkreis M
den Oberkreisdirektor in Mi
 vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter zu 2) u
3):
Rechtsanwalt Pr
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 
X
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer,
 Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Inhaber der Klägerin baute seit 1954 in M< bei AfBHHi einen Betrieb mit etwa 30 vornehmlich weiblichen Arbeitskräften zur Herstellung elektrischer Halbleiter auf. Zu Beginn des Jahres 1958 eröffnete er in dem benachbarten Ort	in	gemieteten
 Räumen eine kleine Betriebsabteilung. Er beabsichtigte, in	Gelände	zu	erwerben,	seinen	Betrieb	zu
 erweitern und alle Betriebsabteilungen dort an einem Ort zusaramenzufassen. Von diesem Plan setzte er im Sommer 1958 den Bürgermeister der Gemeinde
 
der Beklagten zu 2, in Kenntnis, Dieser informierte den Gemeinderat über die Absichten der Klägerin. Der Gemeinderat beauftragte den Amtsdirektor von SWtttKKB (Gemeindedirektor der Beklagten zu 2), mit dem Inhaber der Klägerin zu verhandeln und ihm Grundstücke anzubieten. In der Folgezeit besichtigte der Inhaber der Klägerin mehrere Grundstücke. Er interessierte sich u.a. für ein gemeindeeigenes Gelände in dem Gebiet, das auf Grund des deutschbelgischen Staatsvertrages in die Bundesrepublik zurückgegliedert worden war. Auf Beschluß des Rates der Gemeinde wurde die seit langem in	HIB	ansässige	Fa.	Jpp-
ker GmbH, die Beklagte zu 1, von dem Interesse des Inha-0/0 der Klägerin an diesem Grundstück und von seinen Betriebsplänen unterrichtet. Die Fa. JflHHIerhob Bedenken gegen eine Ansiedlung des Betriebes der Klägerin in 14^-t/000» Daraufhin beschloß die Gemeindevertretung am 20. Januar 1959, den Antrag der Klägerin auf Erwerb eines gemeindeeigenen Grundstücks abzulehnen. Von der geplanten Ablehnung hatte der Gemeindedirektor den Inhaber der Klägerin bereits am 22. Dezember 1958 unterrichtet.
Im Frühjahr 1959 erwarb die Klägerin aus privater Hand ein Gelände an der HSBB Straße in	Das
 Grundstück war durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende schmale Zwischenparzelle von einem Gelände der Nachbargemeinde	getrennt,	welches die Klägerin von der Gemeinde	kaufen	wollte	• Das Grundstück der Klägerin
 hatte keinen eigenen Zugang zur HflBDStraße, sondern war nur durch einen als Feldweg ausgewiesenen Notweg, der über ein Grundstück der Fa. Junker führte, mit der Straße verbunden. Als die Fa. Junker von den Kaufverhandlungen des
 
Inhabers der Klägerin über das Grundstück an der (BlStraße erfuhr, teilte sie ihm schriftlich mit, daß sie im Palle einer Betriebsniederlassung und Änderung der Nutzung des bisher landwirtschaftlichen Geländes nicht bereit sei, einen Verbindungsweg über ihre Grundstücke zu gestatten. Daraufhin stellte die Klägerin am 31. März 1939 bei der Gemeinde KBBB einen Antrag auf Verkauf der gemeindeeigenen Zwischenparzelle, um über diese Parzelle und das von der Gemeinde R| zu erwerbende Gelände einen direkten Zugang zur Straße zu erlangen. Inzwischen hatte die Fa. ihrerseits am 18. März 1959 bei der Gemeinde beantragt, ihr jene Zwischenparzelle zu übereignen. Die Gemeindevertretung beriet am 17. April 1959 über die beiden Anträge und beschloß, die Angelegenheit zu vertagen. Der Inhaber der Klägerin erhob Anfang I960 vor dem Landgericht Aachen Klage gegen die Fa. JBBftroit dem Antrag, festzustellen, daß diese verpflichtet sei, die Benutzung des über ihr Gelände führenden Notweges in einem für den Betrieb der Klägerin erforderlichen Umfang zu dulden (20 65/60 LG Aachen). Die Klage wurde wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Auf einen erneuten Antrag der Klägerin vom 7. Juli I960 faßte der Gemeinderat in l(HHHi später im Jahre 1963 den Beschluß, die Zwischenparzelle an der HflBBi Straße an die Klägerin zu verkaufen.
In der Zwischenzeit hatte die Klägerin im Juni 1959 den Miteigentumsanteil an einem - gegenüber dem Wohn-grundstück des Inhabers der Fa. JflBI gelegenen -Grundstück in der JBBBstraße erworben in der Absicht,
 
nach einer Realteilung des Grundstücks hier ihren Betrieb anzusiedeln. Die Pa.	empfand	den Erwerb
 dieses Grundstücksanteils als gegen sie gerichtetes "Bruckmittel" und sah sich - nach ihrem Vortrag - gezwungen, das Bruckmittel durch Ankauf der zweiten ideellen Grundstückshälfte zu beseitigen. Alsdann widersprach sie als Miteigentümerin der von der Klägerin beabsichtigten Naturalteilung, Grenzziehung und Änderung der Nutzungsart mit der Folge, daß es zur Zwangsversteigerung des Grundstücks zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft kam. Bie Pa.	ersteigerte	das	Grund-
stück*
Außer dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück in der «VHBstraße hatte die Klägerin im Juni 1959 ein - weiteres - Grundstück in der BflHBB Straße gekauft.
Für dieses Grundstück hatte der Voreigentümer im Jahre 1956 eine Bebauungsgenehmigung beantragt, die von dem Landkreis	dem	Beklagten zu 3» versagt worden
 war. Auf die Beschwerde des Voreigentümers hatte der Regierungspräsident durch Bescheid vom 7. Juni 1957 mitgeteilt, für die geplante Bebauung erteile er Befreiung von dem an Landstraßen I. Ordnung bestehenden Anbauverbot; da das vorgesehene Bauwerk jedoch gegen § 1 der Baugestaltungsverordnung verstoße, könne die Beschwerde nicht zu dem Erfolg führen© Am 7. August 1959 richtete die Klägerin ihrerseits an den beklagten Landkreis als Baugenehmigungsbehörde ein Gesuch um "Erteilung einer Genehmigung zur Bebauung - des Grundstücks BflH^Vstraße Parzelle 145 - zu Betriebszwecken", und sie führte zur Er Läuterung des Gesuchs u.a. aus, daß sich der Antrag
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vorerst nur auf die grundsätzliche Genehmigung der Behauung - mit einem ästhetisch einwandfreien Bauvorhaben - und noch nicht auf das Bauobjekt selbst beziehe.
Der Landkreis unterrichtete den Gemeindedirektor am 7. August 1959 von dem Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem bestehenden Anbauverbot unter Hinweis darauf, daß der Inhaber der Klägerin an einer schnellen Entscheidung interessiert sei; er bat deshalb, ihm die Stellungnahme der Gemeinde baldmöglichst zukommen zu lassen. Nach einem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 13. August 1959 beschloß der Rat einstimmig, den Gegenstand zu vertagen; nc?,ch der Behauptung der Klägerin soll das Gesuch den Gemeind erat an diesem Tag widerspruchslos durchlaufen haben. Am 4. September 1959 war der Antrag der Klägerin erneut Gegenstand einer Gemeinderatssitzung. In dieser Sitzung beschloß die Gemeindevertretung, den Antrag nicht zu befürworten, sondern ihn entschieden abzulehnen. Als Begründung wurde u.a. angegeben, eine Bebauung der Parzelle Nr. 145 würde einen vor längerer Zeit vorgesehenen (im Jahre 1953 von der Pa. JIM beantragten) Gleisanschluß für das Werk der Pa.	der	das	Grund-
stück der Klägerin berühre, zunichte machen und die Weiterentwicklung des ständig wachsenden JflBB^erks aufs schwerste gefährden. Auf die Notwendigkeit, die Planung dieses Gleisanschlusses sicherzustellen, hatte die Fa.
- im Zuge einer von der Gemeinde	im
 Sommer 1959 eingeleiteten Bebauungsplanung - auf eine an sie gerichtete Anfrage hingewiesen. Einige Zeit später teilte der Landkreis der Gemeinde in einer Verfügung vom 18. Dezember 1959 mit, zur Sicherstellung der begon-
 
nenen Planung erscheine die Anordnung einer befristeten Bausperre erforderlich. Daraufhin beschloß die Gemeindevertretung am 12. Februar I960, zur Ermöglichung städtebaulicher Maßnahmen eine einstweilige Bausperre für das Gebiet der Gemeinde	anzuordnen; nach dem In-
krafttreten des Bundesbaugesetzes erließ die Gemeinde am 13. November 1961 für diesen Planbereich eine Veränderungssperre; sowohl die Bausperre als auch die Veränderungssperre wurden vom Regierungspräsidenten aufsichtsbehördlich genehmigt. Rach Anordnung der befristeten Bausperre teilte der Landkreis der Klägerin durch Bescheid vom 3. März I960 mit, er könne mit Rücksicht auf die Bausperre die nachgesuchte Bebauungsgenehmigung nicht in Aussicht stellen. Gegen diesen Bescheid legte der Inhaber der Klägerin am 24. August I960 Widerspruch ein, der durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 27. März 1962 zurückgewiesen wurde. Auf den Widerspruchsbescheid hin erhob der Inhaber der Klägerin Anfang Mai 1962 vor dem Verwaltungsgericht Aachen Verpflichtungsklage gegen den Landkreis	mit	dem	Ziel der Verurteilung des Beklag-
ten zur Erteilung der beantragten Genehmigung (1 K 395/62 Verwaltungsgericht Aachen). Im Verlauf des Prozesses erklärte die Gemeinde durch Ratsbeschluß vom 6. November 1962 ihr' Einvernehmen mit einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre für das Grundstück der Klägerin. Danach erteilte der Landkreis im Jahre 1963 durch Bescheid vom 13. Mai 1963 der Klägerin gemäß § 84 Landesbauordnung von Nordrhein-V/estfalen (LBauO. NW) die Genehmigung zur Bebauung ihrer Parzelle 145 in der D®HHBstraße.
Mit der im August 1964 erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten wegen verschiedener gegen sie ge-
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riehteter Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren Versuchen, ihren Betrieb in L0HHHHI anzusiedeln, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch. Sie führt die verzöger-liehe Behandlung ihres Bebauungsantrages - in der Zeit vom 7. August 1959 bis zu dem 13. Mai 1963 - ebenso wie die sonstigen Maßnahmen, durch die ihr Betriebserweiterungsplan auf mehreren Grundstücken unterbunden wurde, auf ein vorsätzliches, schädigendes Zusammenwirken der Beklagten zurück, das darauf ausgerichtet gewesen sei, eine Ansiedlung ihres Betriebes in LflHHHHB zu verhindern. Zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin u.a. vorgetragen:
Lurch das Vorgehen der Beklagten sei ihr Betrieb zerschlagen worden; die geplante Betriebserweiterung sei verhindert und damit eine rationelle Produktion unterbunden worden. Wenn die Beklagten ihre - der Klägerin -Pläne nicht vereitelt hätten, hätte nach normalem Verlauf der Bauvorhaben spätestens am 1. Januar 1961 die vorgesehene erweiterte Produktion in LflHHHHB aufgenommen werden können. Laß es hierzu nicht gekommen sei, beruhe auf den Einwirkungen der Pa. JflHB»und den schädigenden, zu dem Teil willkürlichen und amtspflichtwidrigen Maßnahmen der Gemeinde LflHHBVund des Landkreises MMMHP. Lie Pa. JflHP habe sie - die Klägerin - in sittenwidriger Weise unter Lruck gesetzt, um sie zur Aufgabe ihrer Betriebspläne in LflBBHMHB zu veranlassen. Bei der Gemeinde habe zunächst der Gemeindedirektor ermessensmißbräuchlich am 22. Lezember 1958 seine Verkaufszusage für ein Grundstück in dem deutsch-belgischen Rückgliederungsgebiet zurückgenommen, nachdem er sich zuvor mit der Pa. JflBI ins Benehmen gesetzt hatte. Später'
 
sei der Gemeindedirektor aus unsachlichen Gründen für einen Verkauf der Zwischenparzelle an der HHBl Straße an die Pa. J^HIeingetreten, und er habe dabei ihren - der Klägerin - Betrieb ohne Rechtfertigung abqualifiziert. Dies sei auf die Einflußnahme der Fa. JflHPzu-rückzuiuhren gewesen. Auf deren Einflußnahme gehe auch der Erlaß der Bau- und Veränderungssperre für das Gebiet der DSHD Straße und die verzögerliche Bearbeitung des Baugesuchs vom 7. August 1959 zurück.
Die Klägerin hat den nach ihren Angaben durch das Vorgehen der Beklagten entstandenen Schaden zunächst in Höhe von 487 DM - als Schaden für einen Arbeitstag -geltend gemacht. Daraufhin hat die beklagte Fa. im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch über den Betrag von 487 DM hinaus kein Anspruch gegen sie zustehe. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin alsdann ihre Klage erweitert und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 400.000 DM mit Zinsen zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagten zur Erstattung des gesamten ihr entstandenen Schadens verpflichtet seien; den Wert der Feststellungsklage hat die Klägerin auf 400.000 DM beschränkt. Nach Erweiterung der Klageforderung haben die beklagte Fa. JtfHHinnd die Klägerin übereinstimmend die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Klage bestreiten die Beklagten, der Klägerin durch gegen sie gerichtete Maßnahmen vorsätzlich Schaden zugefügt und zu einem derartigen Zweck bewußt zusammengewirkt zu haben. Die Fa. JflBB hat in Abrede gestellt,

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daß sie gegen eine Ansiedlung des Betriebes der Klägerin in Lammersdorf vorgegangen sei, und darauf hingewiesen, ihr Bestreben sei allein dahin gegangen, zu verhindern, daß die Klägerin in ihrem - der Beklagten -direkten Interessenbereich ihre Baupläne durchführe.
Lie Gemeinde hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen; sie hat insbesondere hervorgehoben: Die Bauplanung, von der das Grundstück der Klägerin in der DNM Straße betroffen worden sei, sei nicht gegen die Klägerin gerichtet gewesen; sie habe nicht nur das Industriegebiet, sondern auch andere Ortsteile von	erfaßt.	Die	Zustimmung
 zu einer Ausnahmegenehmigung für das Bauvorhaben der Klägerin habe erst erteilt werden können, nachdem alle beteiligten Behörden in einem Termin vom 19. Juli 1962 die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Planung in ihrem damaligen Stand festgestellt hätten. Der Landkreis hat sich seinerseits darauf berufen, daß er durch die von der Gemeinde verhängten und bauaufsichtsbehördlich genehmigten Bausperren an einer früheren Erteilung der Genehmigung rechtlich gehindert gewesen sei. Außerdem hat er geltend gemacht, die Klägerin habe selbst durch häufige Dienstaufsichtsbeschwerden eine zügige Verwaltungsarbeit verhindert.
Die Beklagten haben im übrigen die Schadensberechnung der Klägerin angegriffen. Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und dazu ausgeführt: Die Tatsachen, auf die die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche stütze, seien ihr schon im Jahr I960 bekannt gewesen. Das ergebe sich insbesondere aus ihren Darlegungen in dem im Jahre I960 geführten Rechtsstreit gegen die
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Fa. JVBHPvor dem Landgericht Aachen, die zu dem Teil dieselben Vorwürfe enthielten, wie sie sie jetzt wiederum geltend mache.
Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe erst durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Landkreises HHH im Verlauf des Verwaltungs-streitverfahrens im Jahre 1963 genaue Kenntnis von dem bewußten, zielgerichteten Zusammenwirken der Beklagten gegen ihre Interessen und von den einzelnen sie schädigenden Vorgängen erhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat Schadensersatzansprüche der Klägerin verneint, da diese nicht substantiiert dargetan habe, daß die Beklagten in bewußtem Zusammenwirken - die Beklagten zu 2 und 3 zudem unter Verletzung ihrer Amtspflichten - den Aufbau des Betriebes der Klägerin in	ver-
hindert hätten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin geltend gemachten Schadens er satz-bzw. Entschädigungsansprüche seien weder auf vertragli-
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eher Grundlage noch nach § 823 oder § 826 BGB, gegenüber der Beklagten zu 1 nach § 824 BGB oder § 1 ÜWG und gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder unter dem Gesichtspunkt der Enteignung gerechtfertigt. Davon abgesehen wären die erhobenen Ansprüche, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die verzögerliche Behandlung des Baugesuchs für das Grundstück in der DflHHP Straße bezogen, im Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls verjährt gewesen, so daß die Klage auch aus diesem Grunde nicht zu dem Erfolg hätte führen können.
II.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts besteht kein Schaaensersatzanspruch deswegen, weil die Gemeinde der Klägerin das Grundstück in dem deutsch-belgischen Rüek-gliederungsgebiet nicht verkauft hat.
1. a) Vertragliche Pflichten habe die Gemeinde - so führt das Oberlandesgericht aus - selbst dann nicht verletzt, wenn der Gemeindedirektor den Verkauf zugesagt haben sollte. Denn es sei weder zu dem Abschluß eines -formbedürftigen - Vertrages noch zu dem Abschluß eines ebenfalls formbedürftigen Vorvertrages gekommen. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen lasse sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht begründen, weil der Schaden, auf den sich die Klägerin berufe, nicht durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten beim Vertragsschluß entstanden sei. Die Klägerin begehre, so gestellt zu werden, wie
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sie stände, wenn die gegebene Zusage erfüllt worden wäre. Hierzu sei sie indessen nicht berechtigt, zu demal sie hätte erkennen müssen, daß eine Zusage des Gemeindedirektors ohne Beachtung der zwingenden Formvorschriften nicht verbindlich sei.
b)	Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß in Fällen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen die Haftung auf das negative Interesse geht (vgl. Palandt BGB 29. Aufl. 1970 Vorbem. vor § 249 Anm. 2 g), während die Klägerin mit ihrer Klageforderung Ersatz des positiven Interesses begehrt.
c)	Die Revision macht hierzu zwar geltend, es liege auf der Hand, daß sich die Klägerin wegen der Zusage des Gemeindedirektors mit ihren Vorbereitungen entsprechend eingerichtet habe; auch sei Beweis dafür angetreten worden, daß sie sich am 17. Dezember 1958 mit dem Architekten Professor BrflH^in Verbindung gesetzt habe (§ 286 ZPO). Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Denn die Klägerin hat weder - substantiiert - dargelegt noch unter Beweis gestellt, daß ihr etwa durch Vermessungsoder Planungsarbeiten des Architekten, die sie im Vertrauen auf die behauptete Zusage des Gemeindedirektors hätte ausführen lassen, Unkosten entstanden seien. Im übrigen leitet sie den Schaden, den sie mit der Klage ersetzt verlangt, allein daraus her, daß durch die Maßnahmen der Beklagten ihr Betrieb zerschlagen, eine rationelle Produktion verhindert und eine Betriebszusammenfassung und Erweiterung jedenfalls erheblich verzögert
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worden seien. Dieser Schaden stellt sich - wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat - als positives Drfüllungsinteresse dar. Eine - von der Revision in die sera Zusammenhang weiterhin gerügte - Verletzung des § 304 ZPO ist unter den dargelegten Umständen nicht ersichtlich (Art. 1 Nr. 4 Entlastungsgesetz vom 15. August 19^9).
2. a) Das Berufungsgericht hat auch deliktische Schadensersatzansprüche wegen des unterlassenen Grundstücksverkaufs in dem deutsch-belgischen Rückgliederungsgebiet nicht durchgreifen lassen und seine Entscheidung insoweit - unter anderem - darauf gestützt, daß derartige Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Gemeinde LflHHHHPals auch gegen die Fa. JHiHP jedenfalls verjährt wären.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe schon im Jahre I960 Kenntnis von den Handlungen gehabt, die sie nunmehr zur Begründung ihrer Ersatzansprüche vortrage. Sie wäre deshalb bereits damals in der Lage gewesen, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Klage zu erheben, ohne daß ihr alle Einzelumstände bekannt sein mußten, die für die Beurteilung der Schuldfrage u.U. in Betracht kommen konnten. Damit hebe die Verjährungsfrist nach § 852 BGB begonnen.
b) Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht:
Die Verjährungseinrede stehe den Klageansprüchen nicht entgegen. Wie die Klägerin mehrfach hervorgehoben habe, habe sie erst im Jahre 1963 aus den Verwaltungsakten des Landkreises MflHB von dem bewußten und planmäßi-
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gen Zusammenwirken der Beklagten zu ihrem Nachteil erfahren. Vorher habe sie auch keine Kenntnis von der Ablehnung ihres Antrags auf den Erwerb eines gemeindeeigenen Grundstücks gehabt, da ihr der Ratsbeschluß vom 20. Januar 1959 - wie unter Beweis gestellt war (§ 286 ZPO) - nicht bekanntgegeben worden sei.
c) Die Rüge der Revision greift nicht durch. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß etwaige deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2 und 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 1964 gemäß § 852 BGB verjährt waren. Das Schadensereignis, auf das sich die Klägerin hier stützt, ist am 22. Dezember 1958 bzw. mit dem 20. Januar 1959 eingetreten, als der Gemeindedirektor und die Gemeindevertretung beschlossen, den Antrag der Klägerin auf Erwerb eines gemeindeeigenen Grundstücks zur Ansiedlung und Erweiterung ihres Betriebes abzulehnen. Diese Entscheidung führt die Klägerin auf ein vorsätzliches Zusammenwirken der Fa, J(P-■■ und der zuständigen Gemeindevertreter zurück. Kenntnis hiervon und von den zugrundeliegenden Tatsachen hatte die Klägerin - wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wertung festgestellt hat - spätestens im Verlauf des Jahres I960. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung mit dem Hinweis darauf, daß die Klägerin erst im Jahre 1963 durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Landkreises von den gegen sie gerichteten Maßnahmen der Beklagten erfahren habe, greifen nicht durch. Es ist einerseits nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Verwaltungsakten des Landkreises der mit den Angelegenheiten der Klägerin nur
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alc Baugenehmigungsbehörde bezüglich des Grundstücks in der DfllHVStraße befaßt war, Hinweise auf das Verhalten der Gemeinde LHHBVund der Firma J<9-fPI zu einer gemeindeinternen Frage ergeben sollen; dementsprechend enthalten auch die von der Klägerin wiedergegebenen Auszüge aus jenen Verwaltungsakten ausschließlich Angaben und Vermerke, die das Baugenehmigungsverfahren und nicht die Verhandlungen über den Verkauf eines Gemeindegrundstücks an die Klägerin betreffen. Zum anderen hat die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits selbst hervorgehoben, daß ihr der Gemeindedirektor am 22. Dezember 1958 mitgeteilt habe, das Gelände könne nicht an sie verkauft werden. Unter diesen Umständen kommt der Behauptung der Revision, der Ratsbeschluß vom 20. Januar 1959 sei der Klägerin nie bekanntgegeben worden, gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine maßgebliche Bedeutung zu.
III.
1. Soweit die Klägerin Ersatzansprüche daraus herleiten will, daß die Gemeinde - auf Grund der Einflußnahme der Fa.	-	ihrem	Antrag	vom	31. März 1959
auf Erwerb der schmalen Zwischenparzelle in der KflHHÜ Straße seinerzeit nicht stattgegeben habe, hat das Berufungsgericht derartige Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB und § 1 UWG verneint. Im übrigen hat es auch hier die Einrede der Verjährung für begründet erachtet.
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2. Die Rügen, die die Revision insoweit gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt, führen nicht zu dem Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung wird jedenfalls getragen von der Hilfserwägung, daß etwaige - deliktische - Schadensersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 31. März 1959 auf Erwerb der Zwischenparzelle an der Straße im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks an der	Straße
 daraus her, daß ihre Bauplanung an jenem Grundstück durch die damalige Ablehnung des Verkaufs der Zwischenparzelle und durch die Versagung eines Notwegrechts zunichte gemacht worden sei. Diese Umstände haben sich in dem Zeitraum zwischen dem 31. März 1959 und dem 7. Juli I960 einerseits und dem 29. September I960 andererseits zugetragen, als sich die Klägerin - am 7. Juli I960 - veranlaßt sah, wegen der "Ablehnung” ihres früheren Kaufantrages erneut den Kauf der Zwischenparzelle bei der Gemeinde LlHHB zu beantragen, und als - am 29. September I960 - ihre Klage vor dem Landgericht Aachen wegen des Notwegrechts abgewiesen wurde. Damit war die "damalige Bauplanung" der Klägerin auf ihrem Grundstück an der HMHUstraße zunichte gemacht und der Schaden entstanden, den sie nunmehr von den Beklagten ersetzt verlangt. Hinsichtlich der Kenntnis der Klägerin von diesem Schaden, von seinen Ursachen und von der Person des für ihn Verantwortlichen hat das Berufungsgericht - auch hier - in tatrichterlicher Würdigung und unter Hinweis auf den Inhalt der Akten des Landgerichts Aachen über das Notwegrecht festgestellt, daß die Klägerin die Kenntnis
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im Jahre I960 erlangte. Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß gelangt; das Vorbringen der Revision, insbesondere die Bezugnahme auf die Verwaltungsakten des Landkreises ist nicht geeignet, sie in Frage zu steilen. Mithin waren die Voraussetzungen der §§ 852 Abs. 1 BGB, 21 Abs. 1 und 2 ÜVG erfüllt, und das Berufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu Recht für begründet erklärt.
Aus dem Umstand, daß der spätere Antrag der Klägerin vom 7« Juli I960 erst im Jahre 1965 zu ihren Gunsten beschieden wurde, leitet die Klägerin keine Ansprüche her. Sie stützt ihre Klageforderung nur auf die Vereitelung ihrer "damaligen” Bauplanung in den Jahren 1959 und 11960, nicht hingegen auf eine u.U. verzögerliche Bearbeitung ihres zweiten Antrages vom 7. Juli I960.
IV.
1. Bas Berufungsgericht hat weiterhin eine sittenwidrige, nach § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungsweise der Beklagten zu 1 bei dem Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Grundstück in der 4HHB Straße verneint mit der Begründung:
Bei dem Erwerb jenes Miteigentumsanteils habe die F®.	wegen der der Klägerin bekannten Lage des
(hnindßtücfcs SÖQCniiber dem Wohnhaus ihres Inhabers zu demindest eJ n tatßächl ieines Interesse daran verfolgt, die
 
Bebauung des Grundstücks mit Betriebsanlagen zu verhindern. Dieses Interesse schließe eine sittenwidrige Handlungsweise der Fa. JMBM mit dem Ziel einer Schädigung der Klägerin aus, zu demal die Fa. JflHBDder Klägerin noch einen Grund Stücks tausch angeboten habe. Im übrigen wäre ein entsprechender Anspruch der Klägerin ohnehin verjährt.
2. Diese Hilfserwägung des Berufungsgerichts trägt seine Entscheidung, denn die Einrede der Verjährung greift jedenfalls durch. Die Fa. 3WKKKI widersprach nämlich bereits mit Schreiben vom 2. Juni 1959 einer Realteilung des Grundstücks; daraufhin wurde das Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eingeleitet und innerhalb weniger Monate durchgeführt, wobei die Fa. (Updas Grundstück ersteigerte. Damit war infolge ihres Vorgehens der Versuch der Klägerin gescheitert, ihren Betrieb auf dem Grundstück in der JMiB-Straße aufzubauen. Auch dieser Komplex wird von der Feststellung des Berufungsgerichts erfaßt, daß die Klägerin jedenfalls im Jahre I960 Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt habe, auf die sie ihre Schadensersatzansprüche im vorliegenden Rechtsstreit gründet (vgl. 2 0 65/60 LG Aachen S. H ff, besonders S. 18).
V.
Das Berufungsgericht hat schließlich Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach § 839 BGB, Art. 34 GG im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gesuchs um Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für das Grundstück an der DflHH) Straße verneint.

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1.	Dazu hat es ausgeführt: Weder die Gemeinde noch der Landkreis hzw. ihre Beamten hätten bei der Bearbeitung jenes Gesuchs amtspflichtwidrig gehandelt. Die Klägerin behaupte zwar, der Gemeindedirektor habe dem Gemeinderat am 8. September 1959 ein gefälschtes Protokoll der Ratssitzung vom 13. August 1959 vorgelegt; für ein derartiges Verhalten, des Gemeindedirektors seien aber auf Grund der dem Gericht eingereichten Protokolle keine Anhaltspunkte ersichtlich. Davon abgesehen habe die Klägerin mit ihrem Antrag vom 7. August 1959 ohnehin nur die Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des § 84 LBauO. ITV7 erbeten. Dieses Gesuch habe der Landkreis als zuständige Baubehörde genehmigen müssen, so daß eine Zustimmung des Rates der Gemeinde, auch wenn sie - entgegen dem Wortlaut des Gemeinderats-Protokolls -am 13. August 1959 erteilt worden wäre, noch nicht die Genehmigung des Antrages bedeutet hätte. Selbst wenn der Klägerin aber deij* Vorbescheid bereits erteilt worden wäre, hätte doch der Erteilung einer späteren endgültigen Baugenehmigung jedenfalls der Umstand entgegengestanden, daß die Gemeinde zwischenzeitlich die Bau-und Veränderungssperren erlassen hatte, an die der Beklagte zu 3 als Baugenehmigungsbehörde gebunden gewesen sei«,
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Die Bausperren seien - entgegen dem Vortrag der Klägerin - weder willkürlich noch ausschließlich im Interesse der Pa. JfHHfund auf Grund ihrer EinfluIBnahme angeordnet worden. Da sowohl die befristete Bausperre als auch die Veränderungssperre von der Gemeinde als Satzung beschlossen worden seien und mithin einen Akt
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materieller Gesetzgebungstätigkeit darstellten, erhebe sich grundsätzlich die Frage, ob jene Beschlüsse der Gemeinde überhaupt als Amtshandlungen im Sinne des § 839 BGB zu beurteilen und unter diesem Gesichtspunkt gerichtlich nachprüfbar seien. Zu dieser Frage brauche indessen nicht abschließend Stellung genommen zu werden, da eine Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB, Art. 34 GG allenfalls nach den Grundsätzen, die für die Amts haftung im Falle des Erlasses von Verwaltungsakten entwickelt worden seien, in Betracht kommen könnte. Die Klägerin hätte demgemäß nachweisen müssen, daß die Gemeinde keine sachlichen oder nur sachfremde Erwägungen angestellt, die rechtlichen Schranken ihrer Befugnisse bewußt überschritten oder auf sonstige Weise in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hätte, daß ihr Vorgehen als willkürlich bewertet werden müsse.
Das sei jedoch nicht der Fall. Die Gemeinde habe im Rahmen der ihr obliegenden Planungsaufgaben die Interessen der Fa.	an der Sicherung eines Gleis-
anschlusses gegenüber den Interessen der Klägerin an einer Ansiedlung ihres Betriebes in der DlHHDStraße abgewogen und dabei in rechtlich nicht angreifbarer Weise die Interessen der Fa. JflH^als vorrangig betrachtet. Außerdem habe der Rat der Gemeinde bei seiner Entscheidung vom 4. September 1959 die Tatsache berücksichtigt, daß die Klägerin und die Fa. JflIHP zu jener Zeit in Grundstücksverhandlungen standen; bei einem erfolgreichen Ausgang der Verhandlungen hätte kein Grund für die Gemeinde bestanden, dem Baugesuch der Klägerin für das Grundstück an der Straße entgegen der eingeleiteten Planung zuzustimmen.
Unter diesen Umständen erscheine der Beschluß Uber die Anordnung der einstweiligen Bausperre ebenso wie der spätere Beschluß über die Verhängung einer Veränderungssperre als sachgerecht und jedenfalls rechtlich vertretbar.
Enteignungsansprüche könne die Klägerin auf Grund der von der Gemeinde verhängten Bau- und Veränderungssperre ebenfalls nicht geltend machen. Denn derartige Ansprüche setzten eine bestimmte zeitliche Dauer der Bausperre - nach der, früheren Rechtsprechung von drei Jahren, nach der neueren gesetzlichen Regelung von vier Jahren - voraus; nach beiden zeitlichen Begrenzungen sei der Klägerin noch kein Anspruch entstanden. Abgesehen davon würde der Schaden, den sie ersetzt verlange, ohnehin nicht,von einer Enteignungsentschädigung erfaßt werden, da das mit dem Bauverbot belastete Grundstück in der IflBM Straße noch nicht in die Organisation des Betriebes der Klägerin einbezogen gewesen sei. In einem derartigen Fall könne nur eine Entschädigung für den Nutzungswert des Bodens, nicht aber ein entgangener Nutzen aus einem erst noch zu errichtenden Betrieb, wie ihn die Klägerin fordere, verlangt werden.
Schließlich seien auch weder gegenüber der Gemeinde noch gegenüber dem Landkreis Schadensersatzansprüche wegen verzögerlicher Behandlung des Bauantrages vom 7. August 1959 begründet. Da die Bauplanung für einen größeren Bereich grundsätzlich längere Zeit in Anspruch nehme, was der Gesetzgeber durch die Zubilligung einer Ent^dhad»f|t'«n0sp+H i ch-t bei Bausperren erst nach einem ZeLtrau'» von vier JaHren aneri<$rmt h^e, treffe d»e Be-
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amten der Gemeinde kein Vorwurf schuldhafter Verzögerung der Planungsarbeiten für das Industriegebiet von	Im	übrigen	habe	die Gemeinde Kennt-
nis von den Grundstückstauschverhandlungen zwischen der Klägerin und der Pa. «IflBP gehabt; sie habe deshalb davon ausgehen können, daß die Klägerin ihre Planungen von der DHB Straße an die HflB Straße fortverlagem würde.
Der Landkreis sei an einer schnelleren Bearbeitung des Antrages schon deshalb gehindert gewesen, weil er an die von der Gemeinde beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung der Bauplanung gebunden gewesen sei.
Da er über den Antrag der Klägerin nicht entscheiden konnte, bevor die Planungsarbeiten einen Überblick über die endgültige Gestaltung erlaubten und alsdann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden konnte, habe er nicht fehlerhaft gehandelt, als er erst am 7. Pebruar 1961 das Landes straßenbauamt um eine Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin ersuchte.
2.	Gegenüber diesen Ausführungen erhebt die Revision insbesondere folgende Rügen: Das Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, erhebliche Beweisangebote der Klägerin übergangen und es vor allem an der gebotenen Gesamtbetrachtung und Beurteilung des Verhaltens der drei Beklagten fehlen lassen. Diese hätten bewußt und zielgerichtet zusammengewirkt, um die geplante Ansiedlung des Betriebes der Klägerin in LflHHBHHfezu unterbinden. Dabei habe sich sowohl die Gemeinde als auch der Landkreis bei den einzelnen Entscheidungen im Rahmen des Bauge-
 
nehmigungsverfahrens ausschließlich von einer Förderung der Interessen der Fa. JflHB leiten lassen*
Deren Vertreter hahe dem Inhaber der Klägerin ausdrücklich erklärt, die Fa. JttKKBwünsche keine Konkurrenz in IiBBHI sie verfüge über weitreichende Beziehungen, auch zu den Behörden, mit deren Hilfe die Pläne der Klägerin vereitelt werden könnten. Die für diesen Vortrag angebotenen Beweise habe das Berufungsgericht indessen unter Verletzung des § 286 ZPO nicht erhoben. Auf Grund der Einwirkung der Fa. JMtKKKß habe die Gemeinde in sachwidrigen und willkürlichen Entscheidungen unter anderem den Beschluß vom 4. September 1959 gefaßt, in dem der Gleisanschluß für das Junkerwerk nur als Vprwand benutzt und zu dem Schaden der Klägerin in die Planung aufgenommen worden sei; auch habe sich die Gemeinde in dem Beschluß zu Unrecht auf die Grundstücksverhandlungen zwisehen der Klägerin und der Fa. jpppp bezogen, obwohl ihr deren Einstellung bekannt gewesen sei und deshalb keinerlei Anhaltspunkte für einen Erfolg der Besprechungen Vorgelegen hätten, nachdem die Gemeinde aber unter willkürlicher Abänderung ihrer in der Ratssitzung vom 15. August 1959 getroffenen früheren Ermessensentseheidung zugunsten der Klägerin später aus sachfremden und ermessensmißbräuchlichen Erwägungen die einstweilige Bausperre und die Veränderungssperre verhängt habe, hätte sie nach dem Scheitern der Verhandlungen zwi sehen der Fa.	und	der Klägerin
 mindestens unverzüglich der Erteilung einer Ausnahme-genehmigung für die Klägerin zustimmen müssen. Statt dessen habe sie durch widerrechtliche Maßnahmen gegenüber der Klägerin die Bauplanung verzögert, obwohl die
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Planungsarbeiten das Grundstück in der	Straße
 überhaupt nicht erfaßten. Die für dieses gesamte Vorbringen von der Klägerin angebotenen Beweise habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erhoben.
Ebenso habe sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht mit den Verwaltungsakten des Landkreises Monschau auseinandergesetzt, aus denen sich die vorsätzliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens zu dem Nachteil der Klägerin eindeutig ergebe. Biese habe bereits im Verfahren vor dem Landgericht und erneut in der Berufung sbegründung - u.a. - auf einen Aktenvermerk des Bauamtes an den Oberkreisdirektor persönlich vom 9. Dezember 1959 verwiesen, in dem niedergelegt sei, "die Ablehnung der beantragten Genehmigung würde einer Beschwerde nicht standhalten, deshalb müsse ein anderer Weg gefunden werden, um das Bauvorhaben der Klägerin zu inhibieren; da rechtlich keine Handhabe bestehe, die Bebauungsgenehmigung zu versagen, sei die einzig zweckmäßige Maßnahme, eine befristete Bausperre zu verhängen”. Wie aus jenem Vermerk klar hervorgehe, hätte dem Antrag der Klägerin vom 7. August 1959 bei sachgerechter Behandlung damals unverzüglich stattgegeben werden müssen. Die verzögerliche Behandlung des Gesuchs bis zur Erteilung der Genehmigung am 13* Mai 1963 beruhe insoweit auf grob amtspflichtwidrigen Maßnahmen der Beamten des Landkreises und seines Oberkreisdirektors, der die Angelegenheit erst an sich gezogen und sie dann unbearbeitet liegengelassen habe.
Alle jene schädigenden Einzelhandlungen der Beklagten hätten dazu geführt, daß die Klägerin an einer
 
zügigen Durchführung ihrer Bauplanung und Betriebs-ansiedlung verhindert worden sei und dadurch die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile erlitten habe.
3.	Diesen Rügen der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. Das Beriefungsurteil kann, soweit es über die Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Bearbeitung ihres Bauantrages vom 7. August 1959 entscheidet, keinen Bestand haben. Denn insoweit hat das Berufungsgericht unter mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft und das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt.
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a)	Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin hatte die Vorlage vom 7. August 1959 den Gemeinderat am 13. August 1959 widerspruchslos durchlaufen, womit die Gemeindevertretung dem Gesuch ihre Zustimmung
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erteilt hatte. Traf diese Behauptung zu, dann hätte die Zustimmung dem Landkreis als Baugenehmigungsbehörde mitgeteilt werden müssen, der alsdann seinerseits in der Lage gewesen wäre, der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung von dem Anbauverbot an der Landstraße I. Ordnung gemäß Nr. 25 des Erlasses des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom 8. September 1936 (ArbBl I 261 - auf der Grundlage des § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936, RGBl I, 104)
- nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Straßenbauamtes (gemäß Nr. 27 des Erlasses) - zu gewäh-
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Der Gemeindedirektor soll jedoch, wie die Klägerin weiterhin unter Beweisantritt behauptet hat, das Ratsprotokoll vom 13. August 1959 gefälscht und dem Rat am 4. September 1959 (nicht, wie in den Akten vorgetragen, am 8, September 1959; siehe Berichtigung im Bericht Nr. 101 der Klägerin Seite 34 unter a)) das dem Gericht eingereichte - angeblich unrichtige - Protokoll vorgelegt haben, wonach am 13. August 1959 der Beschluß gefaßt worden sei, den Gegenstand zu vertagen. Diesem Vorbringen der Klägerin über die Protokollfälschung durch den Gemeindedirektor konnte das Berufungsgericht angesichts der Benennung des Bürgermeisters Radermacher als Zeugen nicht mit der Erwägung begegnen, auf Grund der vorgelegten Protokolle seien keinerlei Anhaltspunkte für das behauptete Verhalten des Gemeindedirektors ersichtlich. Sofern es die Fälschung unterstellte, mußte es dem Vorbringen der Klägerin eine für die eingetretene Verzögerung kausale Amtspflichtverletzung des Gemeindedirektors entnehmen, für die die Gemeinde einzustehen hätte. Denn wenn - bei Unterstellung der Protokollfälschung - der Gemeinderat bereits am 13. August 1959 seine Zustimmung zu dem Antrag der Klägerin erteilt hatte, dann hätte diese Tatsache dem Erlaß des Beschlusses vom 4. September 1959 entgegengestanden. Unter diesen Umständen hätte dem Landkreis statt der ablehnenden eine zustimmende Stellungnahme der Gemeinde mitgeteilt werden müssen. Für die - im Falle einer Protokoll fälschung unzutreffende - Mitteilung der angeblich beschlossenen Ablehnung und ihre Folgen wäre der Gemeindedirektor nach § 839 BGB verantwortlich. Ihm oblag im vorliegenden Fall die Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Wiedergabe der gefaßten Beschlüsse nicht nur gegenüber dem Gemeinderat,
 sondern auch gegenüber der - antragstellenden - Klägerin als "Dritter” im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB; das folgt aus der Natur der Sache. Mit der Antragstellung in einem behördlichen Genehmigungsverfahren wird nämlich eine besondere Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Behörde begründet, aus welcher dem mit der Bearbeitung des Gesuchs befaßten Beamten die Amtspflicht erwächst, das Gesuch gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu bearbeiten und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen (vgl. BGH WM 1963, 1125). Demgegenüber zielte das Vorgehen des Gemeindedirektors nach der Behauptung der Klägerin darauf ab, die Pläne zur Ansiedlung des Betriebes der Klägerin in Lammersdorf zu unterbinden und zu diesem Zweck ihr Baugenehmigungsgesuch in die eingeleitete Bauplanung 'einzubeziehen.
Im Eahmen der späteren Bauplanungsmaßnahmen wäre die Gemeinde, wenn sie dem Gesuch der Klägerin am 13. August 1959 zugestimmt hatte, möglicherweise nach dem Grundsatz der Pflicht einer Behörde zu konsequentem Verhalten (vgl. hierzu BGH LM § 839 (c)
BGB Nr. 59; BGH ürt. v. 27. November 1961 - III ZR 112/60) an ihre frühere Entscheidung gebunden und damit zu dem unverzüglichen Erlaß eines für die Klägerin günstigen Bescheides verpflichtet gewesen. Da der Gemeindedirektor mit der behaupteten Protokollfälschung in bewußt schädigender Weise in diese für die Klägerin positive Entwicklung eingegriffen haben soll, hat er - nach dem Vortrag der Klägerin - durch sein Verhalten den Grund für eine Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB, Art. 34 GG gelegt.
 
b)	Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen und unter Beweis gestellt, der Beschluß vom 4. September 1959, mit dem der Rat der Gemeinde ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Anbauverbot nicht befürwortet, sondern Mentschieden abgelehnt" habe, sei willkürlich und aus unsachlichen Motiven, ausschließlich im Interesse der Pa, JHP, getroffen worden; der Gleisanschluß habe nur als Vorwand gedient, um ihr - der Klägerin - Schaden zuzufügen. Auch diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht zu Unrecht nicht nachgegangen (§ 286 ZPO), obwohl es zur Begründung eines Anspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG geeignet ist. Wenn der Beschluß vom 4. September 1959 auch von dem Gemeinderat einstimmig gefaßt wurde, so hat die Gemeinde doch für schuldhaft pflichtwidrige Entscheidungen der Mitglieder ihres Rates einzustehen, sofern hierdurch Amtspflichten gegenüber Britten verletzt wurden. Jedem der Mitglieder des Gemeinderates ist nämlich in dieser Punktion ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 34 GG anvertraut, und sie gelten damit als "jemand" im Sinne dieser Bestimmung und als "Beamte" im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB (vgl. für Mitglieder von Kreistagen BGHZ 11, 192/197; für Mitglieder eines Stadtausschusses BGH Urteil vom 13. Mai 1954 - III ZR 343/52; für Gemeinderatsmitglieder Röhder in MBR 1970 6/7).
Die Entscheidung über eine zustimmende oder ablehnende Stellungnahme der Gemeinde zu dem Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Anbauverbot hatten die Mitglieder des Gemeinderates nach sachlichem Ermessen zu treffen. Ba die Klägerin den Vorwurf erhebt, sie hätten sich bei dem Beschluß von sachwidrigen Motiven leiten lassen, unzutreffende Grün-
 
de zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung vorgeschoben, jedoch nur das Ziel verfolgt, die Interessen der Fa. JfHBP zu ihrem - der Klägerin - Nachteil zu fördern, macht sie eine Amtspflichtverletzung der Gemein-deratsmitglieder geltend. Nenn diese waren ihr gegenüber verpflichtet, eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Stellungnahme zu ihrem Genehmigungsantrag abzugeben. Nas nach dem Vorbringen der Klägerin schuldhafte Verhalten der Gemeinderatsmitglieder führte dazu, daß sich der Landkreis MflHB bei seiner Entscheidung über die Gewährung der beantragten Ausnahmegenehmigung auf die ablehnende Stellungnahme der Gemeinde berufen konnte, während er andernfalls - bei einer sachgerechten Entscheidung der Gemeindevertretung -keinen Anlaß gehabt hätte, die Erteilung der Genehmigung hinauszuzögern.
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c)	Nachdem die Gemeinde ihre Stellungnahme abgegeben hatte, war der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde gehalten, eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen« Hierzu hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verwaltuhgsakten des Landkreises vorgetragen, dieser habe aus ermessensmißbräuchlichen Erwägungen seinerzeit die Genehmigung nicht erteilt, obwohl Versagungsgründe nicht bestanden und sie - die Klägerin -deshalb einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung gehabt habe.
Das Berufungsgericht ist indessen - wiederum unter Verletzung des § 286 ZPO - nicht auf die Verwaltungsakten des Landkreises eingegangen und hat sich nicht mit dem dahingehenden Vortrag der Klägerin aus-
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einandergesetzt. Nach dem von der Klägerin wiedergegebenen Auszug aus den Verwaltungsakten haben die Beamten des Bauamtes bei dem Landkreis MHHBBin einem Vermerk vom 9. Dezember 1959 an den Oberkreisdirektor ausdrücklich niedergelegt, es bestehe rechtlich keine Handhabe, die Bebauungsgenehmigung zu versagen, eine Ablehnung des Antrages der Klägerin würde einer Beschwerde nicht standhalten. Diese Feststellung wurde -zutreffend - darauf gestützt, daß die Klägerin bisher nur eine Bebauungsgenehmigung und noch nicht die endgültige Baugenehmigung beantragt hatte, sowie weiter auf die Tatsache, daß dem Voreigentümer bereits am 7. Juni 1957 Befreiung von dem Anbauverbot an der Landstraße I. Ordnung erteilt worden war. Nur um diese Befreiung suchte auch die Klägerin in ihrem Antrag vom 7. August 1959 nach, wobei sie zugleich etwaige Bedenken gegen § 1 der Baugestaltungsverordnung vom 10. November 1936 (RGBl I 938) ausräumen wollte, an denen seinerzeit das Gesuch des Voreigentümers im Ergebnis gescheitert war. Wenn die Beamten des Bauamtes des Landkreises bei dieser Sachlage selbst erkannten, daß sie keine Handhabe für eine Verweigerung der beantragten Genehmigung hatten, und dennoch dem Oberkreisdirektor nahelegten, es müsse "ein anderer Weg gefunden werden, um das Bauvorhaben der Klägerin zu inhibieren ...#als einzig zweckmäßige Maßnahme erscheine die, eine befristete Bausperre zu verhängen”, so läßt dieses Verhalten den von der Klägerin gezogenen Schluß zu, daß sie sich hierbei von sachwidrigen Motiven leiten ließen und unter Mißbrauch des ihnen eingeräumten Ermessens einseitig den Interessen der Klägerin zuwi-
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derhandelten. Darin kann eine Verletzung der Amtspflicht ten liegen, die die Beamten des Landkreises gegenüber der Klägerin zu erfüllen hatten (§ 839 Abs. 1 BGB).
Denn dieser stand ein Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Gesuch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu. Da ihrem Antrag Versagungsgründe nicht entgegenstanden, durfte er nicht - in dem Bestreben, das Bauvorhaben dennoch zu "inhibieren” - verzögerlich behandelt und damit indirekt abgelehnt werden (vgl. zur Frage der Erteilung einer Bauerlaubnis und einer Ausnahmebewilligung BGHZ 26, 10/11; BGH WM 1964, 824; BGH Urteil vom 13. Juli 1964 - III ZR 129/63). Vielmehr wäre der Landkreis bei amtspflichtgemäßem Vorgehen gehalten gewesen, den Antrag - nach Einholung der Zustimmung des Regierungspräsidenten und einer Stellungnahme des Landesstraßenbauamtes (Nr. 26 und 27 des Erlasses vom 8. September 1936) - unverzüglich zu bescheiden. Wäre dem Gesuch der Klägerin vom 7. August 1959 damals stattgegeben worden, so hätte das allerdings nicht zur Folge gehabt, daß ihre Bauplanung nicht mehr von den später von der Gemeinde verhängten Bau- und Veyänderungssperren erfaßt worden wäre (sofern die Gemeinde nicht bei ihrerseits sachgerechtem Verhalten von der Anordnung der Bausperren für dieses Gebiet überhaupt abgesehen hätte). Die Klägerin hatte nämlich am 7. August 1959 noch keine endgültige Baugenehmigung, sondern lediglich eine "Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde über einzelne den Bau betreffende Fragen" nach § 2 Nr. 6 der Baupolizeiverordnung für den gesamten Umfang des Regierungsbezirks AflIBFmit Ausnahme des
 
Stadtkreises Aachen vom 1. August 1940 in der Passung vom 8. August 1950 eingeholt, die dem späteren ”Vor-he scheid” nach § 84 LBauO.NW entsprach. Einer derartigen Bauvoranfrage kam noch nicht der Bestandsschütz und die Bindungswirkung der förmlich erteilten Baugenehmigung zu (vgl. zu § 14 Abs. 3 BBauG Zinkahn -Bielenberg BBauG 1965 § 14 Rdn 65; BVerwG in Bay.V.
Bl. 1965» S. 418). Dennoch hätte die positive Bescheidung der Bauvoranfrage im Jahre 1959/1960 auch für den Landkreis als Baugenehmigungsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten Bedeutung erlangen können für ein späteres Gesuch der Klägerin um Erteilung der endgültigen Baugenehmigung und der alsdann unter Umständen erforderlichen Befreiung von der Bau- und Veränderungssperre.
Da der Landkreis - durch seine zuständigen Beamten - anstatt die beantragte Ausnahmegenehmigung von dem Anbauverbot im Wege der Bauvoranfrage zu erteilen, bei der Gemeinde die Anordnung einer befristeten Bausperre angeregt hat, um "mit ihrer Hilfe jede unerwünschte Bebauung verhindern zu können” (Aktenvermerk vom 9. Dezember 1959 der Verwaltungsakten des Landkreises), sind die Voraussetzungen einer haftungsbegründenden Handlung des Landkreises nach § 839 BGB,
Art. 34 GG schlüssig dargetan.
d)	Die Klägerin hat weiterhin geltend gemacht, auch der Beschluß der Gemeinde über die Verhängung der einstweiligen Bausperre vom 12. Februar I960 und entsprechend der spätere Beschluß über die Anordnung einer Veränderungs*-
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sperre vom 13. November 1961 stellten eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG dar. Die Gründe, auf die sich die Gemeindevertretung bei dem Erlaß dieser Beschlüsse gestützt habe, seien lediglich als Vorwand vorgeschoben worden, um das eigentliche Ziel der Maßnahmen, nämlich eine bewußte Schädigung ihrer - der Klägerin - Interessen und eine einseitige Begünstigung der Absichten der Fa. JBI, zu verdecken.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen der Klägerin nicht eingegangen ist, sondern seiner Entscheidung nur die schriftlich im Gemeinderatsprotokoll vom 4. September 1959 niedergelegte Begründung des Beschlusses zugrunde gelegt hat (§ 286 ZPO).
Zwar wurde die einstweilige Bausperre nach § 1 der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren vom 29. Oktober 1936 (RGBl I 933) von der Gemeinde als Rechtsnorm erlassen (Zinkahn-Bielenberg aaO § 16 Rdn 1), und sie gehört damit ebenso wie die nach § 16 BBauG als Satzung beschlossene Veränderungssperre im Sinne des § 14 BBauG in den Bereich der -gemeindlichen - "Gesetzgebungsmaßnahmen", bei denen in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht abschließend geklärt ist, ob sie als sog. legislatives Unrecht einen Amtshaftungsanspruch der von dem Gesetzgebungsakt besonders betroffenen Personen begründen können (vgl. u.a. BGB VersR 1962, 957 mit Nachweisen; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. I960 § 206 S. 894; Schack
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in MDR 1968, 186 ff; Röhder in MDR 1970, 6 ff). Auf diese Frage braucht indessen im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden. Denn nach dem Vortrag der Klägerin zielten auch diese Maßnahmen - der Erlaß der einstweiligen Bausperre und der Veränderung©sperre -allein darauf hin, die Erteilung der Baugenehmigung durch den Landkreis zu verzögern bzw. zu unterbinden, wobei sich die Gemeinde erneut auf dieselben - unsachgemäßen * Erwägungen gestützt haben soll, die bereits für den Erlaß des Beschlusses vom 4. September 1959 maßgebend v/aren. Auf diese von der Gemeinde als Recht-fertigung für ihr Vorgehen angegebenen Gründe ist aber schon bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit jenes Beschlusses im einzelnen einzugehen. Deshalb kann im übrigen dahingestellt bleiben, ob sich die Gemeinde zur Erreichung des angeblich von ihr verfolgten Zieles unter anderem auch in ermessensfehlerhafter Weise des - möglicherweise gerichtlich nicht nachprüfbaren - Mittels bedient hat, die einstweilige Bausperre und die Veränderung; sperre zu verhängen. Ebenso braucht unter diesem Gesichtspunkt nicht entschieden zu werden, ob die Mitglieder des Gemeinderats unter Umständen die ihnen kraft ihrer Stellung zukommende Normsetzungs (Gesetzgebungs) -Befugnis in amtsmißbräuchlicher Weise zu dem Erlaß der Bausperren ausgenutzt haben, um damit der Klägerin Schaden zuzufügen, und ob darin eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB gegenüber der Klägerin liegen könnte.
e)	Nachdem die befristete Bausperre und später die Veränderungssperre für das Industriegebiet in fBBerlassen worden waren, hätte der Landkreis als Bau-
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genehmigungsbehörde das Gesuch der Klägerin auf der Grundlage der beschlossenen gemeindlichen Bauplanung prüfen und ohne vermeidbare Verzögerung bescheiden müssen. Der Baugenehmigungsantrag war unter diesen Umständen dahin auszulegen, daß auch eine etwa erforderliche Ausnahmebewilligung von den beschlossenen Bausperren beantragt wurde (vgl. Brügelmann, Kohlhammer Kommentar zu dem BBauG Stand 1969 § 14 Anm. VI 1 a), wobei die Bausperre nach der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren ohnehin kein generelles Bauverbot nach sich zog (siehe § 2 der Verordnung und Thiel Baurecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar 1959,
§ 14 BBauG Anm. 2) und für die Veränderungssperre in § 14 Abs. 2 BBauG ausdrücklich die Möglichkeit von Befreiungen vorgesehen war. Wie die Klägerin hierzu unter Hinweis auf die Verwaltungsakten des Landkreises vorgetragen hat, haben dessen Beamte jedoch die weitere Bearbeitung des Genehmigungsantrages schuldhaft verzögert. Der Oberkreisdirektor ersuchte das Landesstraßenbauamt erst am 7. Februar 1961 um eine Stellungnahme, und er schrieb zudem - nach dem von der Klägerin wiedergegebenen Aktenauszug - am 31. März 1961 in die Verwaltungsakten den Vermerk,
”vorerst abwarten, bis Herr M.H. auf die Angelegenheit zurückkommtM, obwohl er noch am 8. Februar 1961 darauf hingewiesen hatte, daß die Klägerin an einer baldigen Entscheidung über ihre Voranträge interessiert sei (Vermerk vom 8. Februar 1961 in den Verwaltungsakten) . Die Klägerin führt die verzögerli-che Bearbeitung wiederum auf ein planmäßiges Zusammenwirken des Landkreises mit der Fa.	und	der
 
Gemeinde zu ihrem Nachteil zurück. Diesem Vorwurf hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Er konnte nicht mit dem bloßen Hinweis darauf ausgeräumt werden, daß der Landkreis an die Planungsarbeiten der Gemeinde gebunden gewesen sei (§ 286 ZPO). Für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre benötigte der Landkreis zwar nach § 14 Abs. 2 BBauG -entsprechend dem früheren Rechtszustand - das Einvernehmen der Gemeinde. Die Erteilung dieses Einvernehmens hätte er jedoch anregen können. Dabei hätte er unter Umständen Anlaß gehabt, Bedenken gegen eine Verweigerung der Zustimmung insofern geltend zu machen, als der Regierungspräsident - nach dem mitgeteilten Auszug aus den Verwaltungsakten - am 1. und 7. September I960 erklärt hatte, er sehe keinen Grund, der Klägerin die erbetene Bebauung zu versagen, der Gleisanschluß sei kaum durchführbar, die Transportaufgaben für die Beklagte zu 1 seien im übrigen durch Spezialtransporte finanziell und technisch leichter durchführbar als mit Gleisanschluß (Vermerke vom 1. September I960 und 7. September I960 in den Verwaltungsakten) . Wenn es auch der Entscheidung des Landkreises überlassen war, auf welche Weise er die erforderlichen Maßnahmen für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung an die Klägerin traf, so hatte diese doch jedenfalls einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung ihres Antrages (vgl. BGHZ 30, 19/26 mit Anmerkung bei LM § 839 (C) BGB Nr. 49 - Verzögerung - Brügelmann aaO § 14 Anm. VI 1 b, Schütz -Frohberg, BBauG Kommentar 2. Aufl. 1962 § 14 Anm. 5 - Ermessensentscheidung). Eine Verletzung dieses
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Rechts durch schuldhaft verzögerte Behandlung des Ausnahmebewilligungsgesuchs - wie sie von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt worden ist -könnte einen Amtshaftungsanspruch des Landkreises nach § 839 Abs, 1 BGB, Art. 34 GG begründen.
Entsprechendes gilt für die Planungsarbeiten der Gemeinde, die nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls aus unsachlichen Gründen schuldhaft hinausgezögert wurden*
Gegenüber diesen möglichen Ansprüchen greift die von den Beklagten allgemein erhobene Einrede der Verjährung nicht durch, da die Klägerin insoweit - nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag - die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB erst aus den Verwaltungsakten des Landkreises	gewinnen	konnte.
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1.	Die dargelegten - von der Klägerin behaupteten -Amtspflichtverletzungen haben teils einzeln, teils im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen dazu geführt, daß dem Antrag vom 7. August 1959 erst am 13. Mai 1963 stattgegeben wurde. Sie könnten damit kausal gewesen sein für den geltend gemachten Verzögerungsschaden, der allerdings noch näherer Substantiierung bedarf. Unter der Voraussetzung, daß die Vorwürfe der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht bestätigt werden, wäre somit eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 54 GG begründet.
 
Die Ersatzpflicht der Gemeinde und des Landkreises würde nicht daran scheitern, daß die Klägerin vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Denn sie hat einerseits gegen den Bescheid vom 3. März I960 am 24. August I960 Widerspruch eingelegt, der erst durch Bescheid vom 27. März 1962, ihr zugestellt am 5. April 1962, zurückgewiesen wurde (Akten des Verwaltungsgerichts Aachen Bl. 2).
Zum anderen hat sie sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts verschiedentlich mit Gegenvorstellungen und Beschwerden an den Regierungspräsidenten gewandt, um auf diesem Wege eine sachgerechte, beschleunigte Bearbeitung ihres Antrages zu erreichen.
2.	Das Verhalten der Fa. JflHB und ihre Beteiligung an den einzelnen Maßnahmen, die zu den behaupteten Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugenehmigungsgesuchs geführt haben, kann erst im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht noch aufzuklärenden Vorgängen rechtlich gewertet werden. Erst dann läßt sich beurteilen, ob und inwieweit die Fa. JflHP gemäß § 826 BGB für die eingetretenen Verzögerungen mit verantwortlich ist und deshalb zu Ersatzleistungen mit herangezogen werden kann.
3.	Da die Voraussetzungen der von der Klägerin geltendgemachten Ersatzansprüche bisher vom Berufungsgericht nicht hinreichend geklärt, geprüft und erör-
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tert worden sind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf den Klagegrund des EnteignungstatbeStandes eingegangen zu werden brauchte.
Meyer	Er.	Arndt	Br.	Beyer
 Er. Hußla
 Keßler