Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF 2017
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. September 1965 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II I_ ZR_ 13/64 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Landes Hessen, vertreten durch dessen Ministerpräsidenten, dieser wiederum vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen, in W(
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die Ärztin Nanni M|
in Ki
bei S
Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prhr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Hußla, Gähtgens und Dr0 Reinhardt
für Recht erkannt?
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 7° November 1963 wird zurückgewieseno
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen«
Von Rechts wegen Tatbestands
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Ersatz eines ihr entstandenen Vermögensschadens in Anspruch, den sie auf schuldhafte Amtspflichtverletzungen anläßlich ihrer ärztlichen Staatsprüfung zurückführt <>
Die im Jahre 1913 geborene Klägerin studierte an der Universität in Medizin« Im Jahre
1954 begann sie mit der Ablegung der ärztlichen Staatsprüfung, die noch nach den Vorschriften der Bestallungsordnung vom 17o Juli 1939 (RGBl I 1273) erfolgte, und bestand mehrere Einzelfächer• In der Folgezeit wurde sie wegen Krankheit mehrfach von der Fortsetzung der Prüfung beurlaubt» Im Januar 1957 setzte ihr der Hessische Minister des Innern, Abteilung Öffentliches
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Gesundheitswesen (Medizinalabteilung), zur Beendigung der ärztlichen Prüfung eine Prist von zwei Monaten.
Die von der Klägerin wegen ihrer Erkrankung beantragte Aufhebung der Befristung lehnte das Hessische Innenministerium mit Erlaß vom 18. April 1957 ab und erklärte die ärztliche Prüfung als in allen Abschnitten nicht bestanden und nicht wiederholungsfähig. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht in Kassel. Dieser Rechtsstreit endete mit dem Vergleich vom 8. Mai 1958, der zu dem Wortlaut hat i
”1.) Der Anfechtungsgegner (hier das beklagte
Land) bewilligt der Klägerin eine Ausschluß-frist von drei Monaten zur Ablegung der restlichen ärztlichen Prüfung. Die Prist beginnt mit dem Tag, an dem die Klägerin erstmals von der Universität M^mpeinen Termin zur Prüfung erhält.
2.) Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß eine weitere Pristverlängerung aus Gründen, die in der Person der Klägerin liegen - gleich ob verschuldet oder unverschuldet - nicht gewährt wird. "
Mit Schreiben vom 25. Juni 1958 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zur Fortsetzung des Examens zu melden In einem weiteren Schreiben vom 4° Juli 1958 teilte ihr der ärztliche und zahnärztliche Prüfungsausschuß an der Universität f|^mit, daß die im Vergleich
festgesetzte Prist von drei Monaten mit der Zustellung dieses Schreibens beginnen solle. Dieses Schreiben hat die Klägerin unstreitig am 8. Juli 1958 erhalten. Mit Schreiben vom 30. August 1958 übersandte ihr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. FflHH), eine Aufstellung der Prüfungstermine, die für die Zeit vom 1. September bis 1. Oktober 1958 festgelegt waren.
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Die Klägerin legte in der Folgezeit die Prüfung in mehreren Pachern ab; die am 3° September, 3° und 8» Oktober 1958 angesetzten Prüfungen in den Fächern "Hygiene”, "Kinderheilkunde" und "Psychiatrie und Neurologie" bestand sie nicht»
Eine ursprünglich auf den 15° September 1958 festgesetzte Prüfung in "Frauenheilkunde" hatte der Prüfer, Profo Dr. der Klägerin nicht abgenommen,
da er davon ausgegangen war, daß die Klägerin die erforderliche "Examensgeburt" nicht absolviert habe»
Später stellte sich heraus, daß die Klägerin den geforderten Bericht über die Examensgeburt rechtzeitig vorgelegt hatte»^Für die Abnahme einer auf den 2» Oktober 1958 erneut angesetzten Prüfung in "Frauenheilkunde" forderte Prof» Dr. eine besondere Genehmigung der
Medizinalabteilung des Ministeriums, da Prof» Dr» FflUB^ als Vorsitzender des Prüfungsausschusses die Ablegung von Prüfungen nach dem 1» Oktober 1958 von dieser Genehmigung abhängig gemacht hatte» Ende September 1958 suchte die Klägerin eine Klärung der Frage des Endtermins der Ausschlußfrist durch Prof» Dr» PHMP herbeizuführen» Dieser weigerte sich, mit der Klägerin zu verhandeln, und ließ seine Sekretärinnen mit ihr verhandeln» Da die Klägerin weder bei diesen Verhandlungen noch auf fernmündliche Vorstellungen bei der Medizinalabteilung in
eine solche Genehmigung erlangen konnte, fuhr sie am 2» Oktober 1958 nach um mit der Medi-
zinalabteilung die Terminsfrage zu klären» Ihr wurde erklärt, daß die im Vergleich festgesetzte Frist am 8» Oktober 1958 ende, ferner wurde ihr mündlich die Genehmigung erteilt, die noch ausstehenden Prüfungsfächer bis zu dem 8» Oktober 1958 abzulegen»
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Am 3. Oktober 1958 meldete sich die Klägerin mit diesem Bescheid bei Prof» Dr, zur Prüfung in
"Frauenheilkunde"» Dieser lehnte die Abnahme der Prüfung mit der Begründung ab, daß er verhindert sei» Din neuer nermin für die Ablegung der Prüfung in diesem Fach wurde der Klägerin, obwohl sie darum gebeten hatte, nicht genannt» Mit der Durchführung dieser Prüfung wurde auch kein anderer Prüfer beauftragt»
Mit Bescheid vom 15« Oktober 1958 teilte der Vorsitzende des ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungsausschusses der Klägerin mit, daß ihre Prüfung als nicht bestanden gelte, da sie die Bedingungen des vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleichs nicht erfüllt habe» Die Klägerin bat daraufhin den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um eine Begründung des Bescheides und um Rechtsmittelbelehrung» Mit Bescheid vom 9» April 1959 begründete der Vorsitzende des ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungsausschusses das Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung durch die Klägerin damit, daß sie sich innerhalb der vom Verwaltungsgericht vereinbarten Frist der Prüfung nicht in allen Fächern ordnungsgemäß unterzogen habe» Der Einspruch der Klägerin gegen diesen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid wurde vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Bescheid vom 12» Mai 1959 zurückgewiesen« Während die beiden ersten Bescheide vom 15« Oktober 1958 und 9« April 1959 das Nichtbestehen der Prüfung nur mit dem allgemeinen Hinweis begründen, daß die Klägerin die Bedingungen des Vergleiches nicht erfüllt habe, enthält der Einspruchsbescheid vom 12» Mai 1959 eine ausführliche zweifache Begründung für das Nichtbestehen der Prüfung» Zunächst ist darauf hingewiesen, daß die Klägerin drei Fächer nicht bestanden habe und damit feststehe, daß sie die Prüfung innerhalb der im Vergleich festgesetzten Ausschlußfrist nicht bestanden
habe und auch bei einer Wiederholung nicht hätte ablegen können. Als zweites ist die Nichtablegung der Prüfung im Fach "Frauenheilkunde" als Begründung herangezogeno
Auf eine weitere von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht Kassel mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. August 1961 die Bescheide des Vorsitzenden des ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungsausschusses der Universität in MflHHP/SMP vom 15 * Oktober 1958 sowie vom 9« April und 12» Mai 1959 auf und erklärte das beklagte Land für verpflichtet? der Klägerin zu gestatten 9 die ärztliche Prüfung in dem Fach "Frauenheilkunde" und in den nichtbestandenen Fächern nachzuholen. Die Klägerin legte daraufhin in der Zeit vom 23° November 1961 bis 9» Februar 1962 an der Universität in ^Hl^die Prüfung in den restlichen Fächern mit Erfolg ab. Sie ist nunmehr als Ärztin tätig.
Die Klägerin begehrt mit der Klage vom beklagten Land Schadensersatz v/egen Verdienstausfalls, der ihr dadurch entstanden ist, daß ihr Examen am 9° Oktober 1958 abgebrochen wurde und sie es erst am 10. November 1961 fortsetzen konnte. Sie hat hierzu vorgetragen;
Durch schuldhaftes Verhalten von Amtspersonen des beklagten Landes habe sie erst drei Jahre später als bei normalem Verlauf des Prüfungsverfahrens ihren Beruf als Ärztin ausüben können. Eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung bestehe darin9 daß Prof. Dr. ihr die Abnahme der Prüfung in "Frauenheilkunde" grundlos verweigert habe und daß ihr trotz entsprechender Vorstellungen keine Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung in diesem Fach vor dem 8. Oktober 1958 gegeben worden
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seio Folglich seien auch die Bescheide vom 15» Oktober 1958 und 9» April 1959 zu Unrecht ergangen» Soweit in dem Bescheid vom 12» Mai 1959 das Nichtbestehen der Prüfung auch damit begründet v/orden sei? daß sie die Wiederholungsprüfungen nicht innerhalb der 3-Monatsfrist absolviert habe? liege auch hierin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung» Denn diese Auffassung beruhe auf einer mindest fahrlässig falschen Auslegung des Vergleichs vom [8« Mai 1958» Bei Abschluß jenes Vergleiches seien sich nämlich alle Beteiligten darüber klar gewesen? daß sie innerhalb der 3~Monatsfrist nur die restlichen Erstprüfungen und nicht die Wiederholungsprüfungen abzulegen habe» Schuldhafte Amtspflichtverletzungen lägen ferner auch darin? daß das Ministerium die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts Kassel vom IO» Oktober 1958? die sie eingeholt habe und wovon auch eine Abschrift dem beklagten Land zugegangen sei? unbeachtet gelassen habe? sowie daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sie sechs Monate lang auf einen begründeten Bescheid mit Bechtsmittelbelehrung habe warten lassen»
Die Klägerin hat den ihr entstandenen Verdienstausfall im einzelnen aufgeschlüsselt und beantragt? das beklagte Land zu verurteilen? an die Klägerin 33*200»— DM nebst Zinsen zu zahlen»
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten»
Es hat hierzu vorgetragen;
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der mit der Bearbeitung und den Entscheidungen in dieser Sache beauftragten Beamten habe nicht Vorgelegen» Da die Klägerin die Prüfung in drei Fächern nicht bestanden und die notwendigen Wiederholungsprüfungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgelegt habe? könne ein
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etwaiges Verschulden des Prüfers im Fach "Frauenheilkunde” dahingestellt bleiben» In den der Klägerin erteilten Bescheiden sei eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden-, daß für die Entscheidungen das Nichtbestehen des Examens insgesamt und innerhalb der vereinbarten Frist und nicht nur die fehlende Ablegung der Prüfung im Fach "Frauenheilkunde" maßgeblich gewesen sei. Das beklagte Land habe von Anbeginn die Ansicht vertreten9 daß Wiederholungsprüfungen innerhalb der 3-Monatsfrist hätten abgelegt werden müssen. Die Prüfungstermine seien demgemäß ursprünglich auch so frühzeitig angesetzt worden-, daß die Klägerin-, wenn sie nicht später um Verlegung der Termine gebeten hätte? die Möglichkeit gehabt hätte-, innerhalb der Ausschlußfrist und unter Wahrung der Mindestfrist des § 72 II der Bestallungsordnung Wiederholungsprüfungen abzulegen• Die vom beklagten Land vertretene Auffassung sei rechtlich möglich und daher zu demindest nicht schuldhaft falsch gewesen..
Im übrigen hat das beklagte Land auch die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens bestritteno
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag? die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurück zuweisen-, weiter-, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
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Entscheidungsgründe s
1o) Die Klägerin leitet ein schuldhaft amtspflicht-widriges Verhalten der Beamten des beklagten Landes im wesentlichen daraus her, daß sie ihre restliche ärztliche Prüfung nicht in der Zeit habe ablegen können, wie sie in dem zwischen den Parteien vor dem Verwaltungsgericht Kassel abgeschlossenen Vergleich vom 8» Mai 1958 vereinbart worden sei»
Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer hoheit-liehen Verwaltungstätigkeit der Mitglieder des ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungsausschusses der Universität in aus, und sieht folgerichtig die Haftungs-
grundlage für das beklagte Land in § 839 BGB i.V.nio Art«
34 GGo Insoweit wird eine Kevisionsrüge auch nicht erhobene
2o) Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 10o August 1961 hat das Verwaltungsgericht Kassel auf die Anfechtungsklage der Klägerin die Bescheide des ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungsausschusses der Universität in vom 15- Oktober 1958 sowie vom
9<> April und 12. Mai 1959 aufgehoben, in denen zu dem Aus-druck gebracht war, daß die Klägerin die Bedingungen des Vergleiches vom 8. Mai 1958 nicht erfüllt und folglich ihre ärztliche Prüfung nicht bestanden habe.
Hach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Peststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes. Die Zivilgerichte sind an diese Peststellung im Rahnen ihrer Rechts-kraftwirkung gebunden, wenn sie unter denselben Parteien einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungs-
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aktes zu entscheiden haben (BGHZ 9? 329? 10? 220).
Dies hat jedoch nicht zur Folge? daß die Zivilgerichte auch an die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung seiner Entscheidung gebunden sind» Wenn auch die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils heranzu-siehen ist, um festzustellen, welchen Inhalt die Urteils-formel des Verwaltungsgerichtsverfahrens hat, so ergibt sich daraus noch nicht? daß auch die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Rechtskraft erwächst. Insoweit behält das Zivilgericht grundsätzlich volle Entscheidungsfreiheit und kann bei der Prüfung? ob durch den - vom Verwaltungsgericht "bindend1’ für rechtswidrig angesehenen - Verwaltungsakt ein Schaden entstanden ist, durchaus zu einem anderen Ergebnis als das Verv/altungs-gerieht kommen? weil es die Rechtslage anders als das Verwaltungsgericht ansieht (BGHZ 20, 379? 383)» In gleicher Weise ist das mit der Schadensersatzklage aus § 839 BGB befaßte Zivilgericht in der Beurteilung der Frage frei? ob gegen den verantwortlichen Beamten ein Schuldvorwurf erhoben werden kann? und hat sich hierüber ein eigenes Urteil zu bilden (BGH LM Art« 14VCGfITr. -46
3°) Biesen Gesichtspunkten trägt das Berufungsgericht Rechnung und kommt hierbei zu dem Ergebnis? Prof» Dr<> HflBP habe als Mitglied des ärztlichen und zahnärztlichen Prüfungsausschusses der Universität in Marburg / Lahn die ihm obliegende Amtspflicht? der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und getroffenen Vereinbarungen die Ablegung der ärztlichen Prüfung zu ermöglichen, schuldhaft verletzte
Es erwägt hierzu; Ob die Forderung von Prof« Br<> Hd| nach einer Sondergenehmigung für eine Prüfung am 20 Oktober 1958 im Hinblick auf eine entsprechende Weisung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen sei? könne dahinstehen« Benn Prof» Br* H(U^psei
verpflichtet gewesen, der Klägerin am 3» Oktober 1958 oder in der Zeit bis zu dem 80 Oktober 1958, das heißt bis zu dem Ablauf der im Vergleich festgelegten Frist, die Prüfung im Fach "Frauenheilkunde" abzunehmen. Da er dies nicht getan habe, haber er pflichtwidrig gehandelt, denn Gründe, die ihn berechtigt hätten, die Abnahme der Prüfung der Klägerin zu verweigern, hätten nicht Vorgelegen. Die Klägerin habe nämlich bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche "Examensgeburt" gemacht. Nachdem ihm ferner die Klägerin die Auffassung der Medizinalabteilung über das Ende der im Vergleich genannten Frist mitgeteilt habe, habe für ihn auch keine Berechtigung mehr bestanden, die Prüfung der Klägerin von einer Sondergenehmigung abhängig zu machen. Unterstelle man letztlich, daß Prof. Dr. am 3. Oktober
1958 oder in der Zeit bis zu dem 8« Oktober 1958 tatsächlich an der Abnahme der Prüfung der Klägerin verhindert gewesen sei, dann sei er aber verpflichtet gewesen, für eine Stellvertretung zu sorgen. Denn wenn schon nach der Bestallungsordnung ( § 11 ) eine Stellvertretung zugolassen werde, dann habe es, auch im Interesse des Kandidaten, zu den Amtspflichten eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses gehört, im Falle seiner Verhinderung hierfür Sorge zu tragen, um die Durchführung der ärztlichen Prüfung des betreffenden Kandidaten nicht unnötig zu erschv/eren oder - wie hier - unmöglich zu machen»
Prof. Dr. H|p| habe auch schuldhaft gehandelt0 Denn bei Beachtung der für ein Mitglied des ärztlichen Prüfungsausschusses erforderlichen Sorgfalt habe er erkennen können, daß er mit diesem Verhalten seinen Amtspflichten zuwider handele. Denn auch ihm sei bekannt gewesen, daß der Klägerin für die Ablegung der Prüfung im Fach "Frauenheilkunde" nur noch wenige nsge zur Verfügung gestanden hätten. Angesichts dieser Tatsache und weil ihm nunmehr auch bekannt gewesen sei.
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daß die von ihm gegen eine Prüfung der Klägerin vorge-brachten Gründe nicht berechtigt gewesen seien, habe er die Klägerin selbst oder durch einen Stellvertreter innerhalb der ihr noch gegebenen Frist prüfen müssen»
Diese Erwägungen lassen einen Hechtsirrtura nicht erkennen» Erfolglos rügt die Revision, v/enn das Berufungsgericht das Verschulden des Prof» Dr« HflHi letztlich nur darin sehe, daß er in den wenigen Tagen vom 3° bis 8» Oktober 1958 keinen Vertreter bestellt habe, so hätte es prüfen müssen, ob die Beauftragung eines Vertreters in diesen wenigen magen überhaupt noch möglich gewesen sei, zu demal für den 3» und 8» Oktober 1958 bereits andere Termine für die Prüfung der Klägerin angesetzt gewesen seien»
Es mag dahinstehen, ob in diesem Vorbringen der Revision nicht ein im Revisionsrechtszug gemäß § 561- äPO unbeachtlicher neuer Tatsachenvortrag liegt» In jedem Falle lag die .Annahme des Berufungsgerichts, Prof» Dr» HfHB sei 2ur Bestellung eines Vertreters verpflichtet gewesen, so nahe, daß es Sache des beklagten Bandes gewesen wäre, insoweit zur Entlastung des Prof» Dr» H^d^das Erforderliche vorzutragen» Da das beklagte L^nd dies nicht getan hat, ist der vom Berufungsgericht Prof» Dr» HJB^gemachte Schuldvorwurf aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Abgesehen hiervon würde aber selbst dann, wenn man unterstellen wollte, Prof» Dr» H^^^sei schuldlos nicht in der Lage gewesen, bis zu dem 8» Oktober 1958 selbst zu prüfen oder durch einen von ihm bestellten Vertreter prüfen zu lassen, nur ein nicht in der Person der Klägerin liegender Hinderungsgrund bestanden haben, der auch nach dem Vergleich vom 8» Mai 1958 eine Fristverlängerung über den 8» Oktober 1958 zugelassen hätte»
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So ist die Klägerin, wie sich aus dem Tatbestand des vom Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. August 1961 (S„ 4 dieses Urteils) ergibt, auch noch am 9° Oktober 1958 in Chirurgie geprüft worden, ohne daß man dies für unzulässig gehalten hat.
Selbst wenn also Prof. Dr. schuldlos die Prüfung
bis zu dem 8. Oktober 1958 nicht mehr hätte durchführen können, so läge sein Verschulden darin, daß er nicht einen auch nach dem Verglich vom 8. Mai 1958 noch zulässigen späteren Prüfungstermin ansetzte. Per Vergleich war bereits ocinoiiWortlaut nach so eindeutig, daß jedermann, erst recht ein Prüfer, wie Prof. Dr. HHIfe auf den ersten Blick erkennen konnte, die Verhinderung der Prüfung innerhalb der am 8. Oktober ablaufenden Drei-Monats-Frist stände, weil die Gründe, die zur Fristüberschreitung führten, nicht in der Person der Klägerin lagen, einer Abnahme der Prüfung nach Fristablauf nicht entgegen <>
Dies gilt umsomehr, als es Prof. Dr. am 3. Oktober
1958 bekannt wurde, daß seine Nichtabnahme der Prüfung im Fach "Frauenheilkunde” auf einem Irrtum des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beruhte. Diese Erkenntnis mußte aber die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Sorgfaltspflichten weiter verstärken und ihm gebieten, nunmehr alles Mögliche daran zu setzen, um der Klägerin die Abnahme der Prüfung noch in der im Vergleich vorgesehenen Frist zu ermöglichen. Zumindest hätte Prof. Dr. H^J^sich bei dieser Sachlage bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses darüber informieren müssen, wie bei Unmöglichkeit der Prüfungsabnahme bis zu dem 8. Oktober zu verfahren sei. Denn'-hätte/äoer bei pflichtmäßig sachgerechter Bearbeitung durch den Vorsitzenden gesagt werden müssen, daß in diesem Falle die Prüfung auch noch nach dem 8. Oktober abgenommen werden könne.
Bas Berufungsgericht hat daher ohne Hechtsfehler ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten des Prof. Br. bejaht.
4=) Bas Berufungsgericht sieht die schuldhaft-pflichtwidrige Weigerung des Prof. Br. die Klägerin innerhalb
der ihr gegebenen Frist zu prüfen, auch als ursächlich für den Abbruch des Examens und damit für den Eintritt des von der Klägerin geltend gemachten Schadens an. Es führt hierzu auss Infolge des schuldhaft-pflichtwidrigen Verhaltens des Prof. Br. K|M habe die Klägerin nicht die ihr im Vergleich gestellte Bedingung erfüHch und die restliche ärztliche Prüfung innerhalb der Ausschlußfrist ablegen können. Baß die Nichtablegung der Prüfung im Fach "Frauenheilkunde" entscheidend dafür gewesen sei, daß das Examen abgebrochen und die Klägerin danach nicht mehr zur Weiterführung des Examens zugelassen worden sei, gehe eindeutig aus den Bescheiden des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hervor. Benn nach dem Bescheid vom 15» Oktober 1958 habe die Prüfung - deshalb - als nicht bestanden gegolten, weil die Klägerin die Bedingungen des vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleichs nicht erfüllt habe. Auch im Bescheid vom 9«* April 1959 sei der Abbruch dos Examens damit begründet, daß sich die Klägerin innerhalb dejr vom Verwaltungsgericht vereinbarten Frist der Prüfung nicht in allen Fächern ordnungsgemäss unterzogen habe. Schließlich sei auch noch im Einspruchsbescheid vom 12. Mai 1959 der Abbruch des Examens der Klägerin u.a. mit der fehlenden Prüfung im Fach "Frauenheilkunde" begründet.
Hiernach sei die Weigerung des Prof. Br. die Klägerin
in Frauenheilkunde zu prüfen, entscheidend dafür gewesen, daß die Gesamtprüfung für nicht bestanden erklärt worden sei. Hätte aber die Klägerin die Prüfung im Fach "Frauenheilkunde” bis zu dem 8. Oktober 1958 ablegen können, dann hätte sie innerhalb der ihr gesetzten Frist die restliche ärztliche Prüfung abgelegt und damit die Bedingung des
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Vergleichs erfüllt«, Nach Ablegung der noch fehlenden Wiederholungsprüfungen hätte sie ihren erstrebten Beruf als Ärztin ergreifen können»
Von der Revision wird demgegenüber nicht in Abrede gestellt, daß die Weigerung des Prof» Dr» der Klägerin die Prüfung im Fach "Frauenheilkunde” abzunehmen, jedenfalls mitursächlich für den Abbruch des Examens gewesen ista Sie meint jedoch, das Berufungsgericht hätte zu prüfen gehabt, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Klägerin die Prüfung in diesem Fache abgelegt hätte, da, so folgert die Revision, das Nichtbestehen der Prüfung in drei Fächern schon für sich allein den Abbruch der Prüfung zur Folge hätte haben müssene
Der Revision ist zuzugeben, daß beim Ursachenzusammenhang zwischen einem amtspflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden stets zu fragen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Vez’halten des Beamten genommen haben würden, wie also die Vermögenslage des Verletzten sein würde, wenn der Beamte die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte» Hur soweit die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemässem Verhalten des Beamten günstiger als die tatsächliche sein würde, hat die Amtspflichtverletzung Schaden verursacht ( BUB RGRK, 11. Aufl. § 839 Anm. 50)»
Der schuldhaft-amtspflichtwidrigen,Handlungsweise des Prof»
Dr° käme mithin keine schadensstiftende Bedeutung zu,
wenn es auch ohne sie wegen der in den drei Fächern nicht bestandenen Prüfung zu dem Abbruch des Examens der Klägerin gekommen wäre»
Das Berufungsgericht erwägt hierzus Für den ursächlichen Zusammenhang sei es ohne Bedeutung, daß der Vorsitzende des ärztlichen Prüfungsausschusses und sogar die tledizinalabteilung des Ministeriums die Ablegung der Y/icdcrholungsprüfungen möglicherweise schon von Anfang auch aus dem Gesichtspunkt abgelehnt hätten, die Y/ieder-
holungsprüfungen seien ebenfalls schon innerhalb der Dreimonatsfrist des Vergleichs vom (8C ilni^ 1958 abzulegen gev/esen. Denn diese Auffassung sei objektiv-, wenn auch vielleicht nicht schuldhaft«, falsch gewesen und habe daher als Begründung für den Abbruch des Examens nicht herangezogen werden können«,
Danach muß aber in der Bevisionsinstanz davon ausgegangen werden9 daß der Abbruch des Examens jedenfalls auch aus dem Gesichtspunkt der nicht abgelegten Wiederholungsprüfungen innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt istj mag sich dies auch? objektiv gesehen9 als eine rechtswidrige Maßnahme dargestellt haben0 Dann könnten sich aber tatsächlich Zweifel ergeben? ob der schuldhaft omtspflichtwidrigen Handlungsweise des Prof«, Dr. rlWKB noch eine schadenstiftende Bedeutung zukommt? wenn es auch ohne sie zu dem Abbruch des Examens gekommen wäre«.
Einer Erörterung dieser Zweifelsfragen bedarf es jedoch nicht9 da dem Berufungsgericht nicht nur in der Annahme? der Abbruch der Prüfung aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsprüfungen habe sich als eine rechtswidrige Maßnahme dargestellt9 zu folgen ist? sondern der festgestell-tc Sachverhalt dem Hevisionsgericht die Möglichkeit gibt? auch die Verschuldensfrage zu prüfen mit dem Ergebnis? daß sich der Abbruch der Prüfung aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsprüfungen gleichfalls als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des zuständigen Sachbearbeiters der ITcdizinalabteilung des Ministeriums darstellt *
Soweit die Bechtswidrigkeit dieser Maßnahme in Bede steht? beruht das Berufungsurteil auf folgenden Erwägungen;
Der zwischen der Klägerin und dem beklagten Land abgeschlossene Vergleich könne? wie auch das Verwaltungsgcricht in Kassel in Urteil vom 10. August 1961 rechtskräftig festgestollt habe?
nach Sinn und Zweck nur so ausgelegt werden? daß die Klägerin notwendig werdende Wiederholungsprüfungen nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Monaten abzulegen brauchte. Sinn und Zweck dieses Vergleiches sei es gewesen? das Examen der Klägerin zu beenden? ihr in einer übersehbaren Zeitspanne die Möglichkeit zu geben? das Examen abzulegen. Mit der Festsetzung einer Frist habe sichergestellt werden sollen? daß sich die Klägerin innerhalb der ihr nunmehr gegebenen Frist der Prüfungskommission stelle. Damit habe dann auch schon das zeitliche Ende der Prüfung der Klägerin festgestanden? denn für die Y/iederholu nicht bestandener Einzelprüfungen habe ohnehin die in § 72 Abs. 2 der Bestallungsordnung festgelegte zeitliche Beschränkung auf höchstens sechs Monate gegolten. Gerade die in dieser Vorschrift getroffene Regelung der Frage der 7/iederholungsprüfungen mache es deutlich? daß vorliegend in der im Vergleich genannten Dreimonatsfrist nur die Erst“ Prüfungen abzulegen gewesen seien. Die Frist für die Wieder holung einzelner Abschnitte habe nämlich nach § 72 Abs. 2 der Bestallungsordnung im Ermessen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gelegen. Sie habe sich nach dem abgegebenen Urteil des jeweiligen Prüfers und damit nach den festgestellten fachlichen Mängeln des Kandidaten zu richten gehabt. Hätte die Klägerin innerhalb der Dreimonats irist auch die Wiederholungsprüfungen ablegen müssen? dann hätte es im Ermessen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gelegen? ob die Klägerin die Bedingungen des Vergleiches habe erfüllen können oder nicht. Denn dieser hätte sich? selbst wenn die Klägerin bis zu dem 28. Juli 1958? dem nach den Angaben des beklagten Landes ursprünglich letzten Termin? die restlichen Einzelprüfungen abgelegt hätte, auf den Standpunkt stellen können? daß im Hinblick auf die bei den Erstprüfungen abgegebenen Urteile zur Vorbereitung auf die 7/iederholungsprüfung s.B. eine Frist von sechs Monaten notwendig sei. In diesem Falle
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hätte die der Klägerin bewilligte Dreimonatsfrist ohnehin schon ihre Bedeutung verloren»
Liese Erwägungen lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen» Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Ergänzend läßt sich noch hinzufügen, daß nach § 72 Abo. 2 der Bestallungsordnung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als Frist, nach deren Ablauf die Prüfung in den nicht bestandenen Abschnitten frühestens wiederholt werden darf, je nach dem abgegebenen Urteil zwei bis sechs Monate festzusetzen hat» Würde man also selbst davon ausgehen, daß der Klägerin die Termine für die Erstprüfungen sämtlich bis zu dem 28» Juli 1958 gesetzt worden wären, so hätten ihr bei einer Mindestfrist von zwei Monaten für 'Wiederholungsprüfungen nur noch zehn fnage Ende September und Anfang Oktober 1958 zur Verfügung gestanden» Hoch deutlicher, daß Wiederholungsprüfungen nicht in die Dreimonatsfrist des Vergleiches einge3chlossen sein konnten, wird es, wenn man § 71 der Bestallungsordnung ins Auge faßt. Nach dessen Absatz 2 gilt nämlich die ganze Prüfung als nicht bestanden, wenn der Kandidat von den Prüfungsabschnitten "Innere Medizin", "Kinderheilkunde", " Chirurgie" und "Geburtshilfe und Frauenkrankheiten" mehr als zwei oder von der Gesamtzahl der Prüfungsabschnitte mehr als fünf nicht bestanden hat» In diesem Palle darf nach § 72 Abs. 3 der Bestallungsordnung die Wiederholung der ganzen Prüfung erst nach frühestens sechs Monaten nach Beendigung der nicht bestandenen Erstprüfung stattfinden. Die §§ 71 und 72 der Bcstnllungsordnung lassen es daher eindeutig erscheinen, daß die Wiederholungsprüfungen oder gar die Wiederholung der ganzen Prüfung gar nicht in der Dreimonatsfrist des Vergleichs eingeschlossen sein konnte.
Eine solche Einsicht war aber auch von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und in noch höherem Maße von dem Sachbearbeiter des Ministeriums zu verlangen. Fehlte ihnen
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die erforderliche Hechtskunde? dann waren sie verpflichtet? sich rechtskundig beraten zu lassen? und selbst wenn ein solcher Kot falsch gewesen wäre? hätte das beklagte Land aus Verschulden zu haften (BGB KGKK 11« Aufl» § 839 Anm» 46)»
Der Vergleich? so wie er abgeschlossen war? konnte nur dahin verstanden werden? daß in die Dreimonatsfrist nicht die Y/iederholungsprüfungen eingeschlossen waren» Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt? nämlich bei sachgerechter Aufklärung der Vorgänge und notfalls unter Einholung rechtskundigen Kats? hätten auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der ministerielle Sachbearbeiter erkennen müssen? daß sich aus dem Vergleich? so wie er gefaßt war? nicht entnehmen ließ? in die Dreimonatsfrist seien auch Wiederholungsprüfungen eingeschlossen» 'Tenn sie dennoch zu einer anderen Auslegung kamen? verletzten sie schuldhaft die ihnen gegenüber der Klägerin bestehende Amtspflicht o
Die "Revision irrt? wenn sie ausführt? ein Verschulden dieser Beamten könne schon aus dem Grunde nicht angenommen worden? weil das Landgericht die von ihnen erfolgte Auslegung des Vergleichs als vertretbar bezeichnet hat» Die Kevision zielt hiermit offensichtlich auf die Kechtsprechung ab? nach der das Verschulden eines Beamten in der Kegel zu verneinen ist? wenn zv/ar das Verhalten des Beamten als nicht rechtmäßig und damit als objektiv pflichtwidrig zu erachten ist? wenn aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat ( BGB KGKK 11» Aufl» § 839 Ann. 48). Die Kevision überoieht jedoch? daß das Landgericht das Verhalten der Beamten nicht als objektiv gerechtfertigt gebilligt? diese Krage vielmehr offen gelassen und nur dahin eilt schieden hat? daß den Beamten kein Schuldvorwurf aus der von ihnen vorgenommenen Auslegung des Vergleichs gemacht
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werden könne? selbst wenn diese Auslegung falsch gewesen sein sollteo Damit ist aber für eine Anwendung der Rechtsprechung.; die die Revision im Auge hat; kein Raum»
Ist somit davon auszugehenP daß nicht nur Profo Dr., soweit die Nichtabnahme der Prüfung im Pach "Frauenheilkunde" in Rede steht; sondern auch dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Sachbearbeiter im Ministerium im Hinblick auf ihre falsche Vergleichsauslegung schuldhafte Amtspflichtverletzungen zur Last zu legen sind; entfallen auch die von der Revision geltend gemachten Bedenken gegen den vom Berufungsgericht bejahten ursächlichen Zusammenhänge
5o) Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die weiteren Rügen der Revision; die sich dagegen richten; daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin
verneint hato
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht; es könne der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden; daß sie hach dem 3» Oktober 1958 von sich aus nichts mehr unternommen habe? um eine Prüfung im Pach "Frauenheilkunde" noch zu erreicheno Denn3 so erv/ägt das Berufungsgericht; eine Vorsprache bei dem hier allein noch zuständigen Vorsitz enden des Prüfungsausschusses sei der Klägerin nicht mehr zuzu demuten gewesen; da angesichts dessen vorheriger Weigerung; die Klägerin zu empfangen und mit ihr die Frage des Endtermins zu klären; eine erneute Vorspräche; von Standpunkt der Klägerin aus gesehen; ohnehin nutzlos gewesen wäre0
Die Revision hält dem entgegen? Im Gegensatz zur Annahme des 'Berufungsgerichts sei es der Klägerin als
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lulden anzurechnen, daß sie nach dem 3° Oktober 195b nichts mehr unternommen habe, um die Abnahme der Prüfung im Fach ’'Frauenheilkunde” noch zu erreichen; denn durch die mündlich erteilte Genehmigung des Ministeriums, die Prüfung in dem noch ausstehenden Fach bis zu dem 8» Oktober 1958 ablegen zu können, sei eine veränderte Situation entstanden, die die Klägerin verpflichtet habe, das ihrige zu tun, um die zuständigen Dienststellen auf diese Veränderung hinzuweisen.
Die Kevision zeigt selbst nicht auf, was die Klägerin noch hätte tun können und sollen, um eine Abnahme der Prüfung im Fach ’’Frauenheilkunde” bis zu dem 8« Oktober 1958 zu erreichen. Im übrigen war es in erster Linie Sache der Beamten des beklagten Landes, die Folgen ihrer falschen,nach dem Inhalt des Schreibens des Prüfungsaus-schusscs vom 4» Juli 1958 völlig unverständlichen und daher schuldhaft amtspflichtwidrig vertretenen Ansicht, die Dreimonatsfrist erstrecke sich nur bis zu dem 1o Oktober 1958, von sich aus wieder gutzu demachen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Frage des Ilitvcrschuldens etwa v/esentliche tatsächliche Elemente unbeachtet gelassen oder gar den Fahrlässigkeitsbegriff als solchen verkannt hat«
Einen weiteren Fehler in der Beurteilung der Mitverschuldensfrage will die Bevision darin sehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unbestritten gebliebenen Vortrag des beklagten Landes im Schriftsatz vom 3. Juli 1962 unbeachtet gelassen habe, die Klägerin habe mit Schreiben vom 12, Juli 1958 um Verlegung der Prüfungstermine auf einen späteren Zeitpunkt gebeten mit der Folge, daß Prüfungen in den einzelnen Fächern statt im Juli erst
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in Oktober stattgefunden hätten« Die Klägerin? so folgert die Revision? sei durch den Vergleich darauf hingewiesen worden? daß eine weitere Verlängerung der Frist " aus Gründen? die in der Person der Klägerin liegen - gleich ob verschuldet oder nicht - ? nicht gewährt wird» " Sie sei deshalb geholten gewesen? die frühesten angesetzten Rrüfungstermine wahrzunehmen? um etwa notwendig werdende Wiederholungsprüfungen noch innerhalb der Vergleichsfrist oblegen zu können» Habe die Klägerin diese Möglichkeit durch ihren Wunsch auf Hinausschiebung der Prüfungstermine gefährdet, so müsse sie auch die Folgen hinnehmen» Zumindest liege hierin ein Mitverschulden der Klägerin? das noch § 254 BGB habe berücksichtigt werden müssen»
Die Revision geht hierbei zunächst schon von der unrichtigen Voraussetzung aus? die Vergleichsfrist habe sich auch auf Wiederholungsprüfungen bezogen» Aber selbst? wenn man hiervon absieht? brauchte-mindestens bei dem völlig klaren Inhalt des Vergleiches - die Klägerin nicht mit der erfolgten falschen Auslegung des Vergleichs durch die Beamten des beklagten Landes zu rechnen» Dann aber war für sie die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens eine so entfernte? daß sie von ihr nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte» Dies liegt so eindeutig auf der Hand? daß es das Berufungsgericht unerörtert lassen konnte»
6») Danach erweist sich die Revision des beklagten Landes als unbegründet» Das das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zu Ungunsten des beklagten Landes
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nicht, erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu weisen«,
Dr. Pagendarm
Dr« Kreft
Dr0 Hußla
Gähtgens
Dr0 Reinhardt