-} gelebt und in einem gemeinschaftlichen Testament vom 30.Januar 1948 bestimmt, daß die Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbenden mit den Kindern fortgesetzt werden und die Klägerin Erbin des "Letztlebenden" sein solle* Nachdem die Mutter der Parteien am 14. An demselben Tage schloß der Vater einen notariellen Übergabevertrag, durch den er dem Beklagten die zu dem Vermögen der Gütergemeinschaft gehörende Besitzung in Gladbeck, Lorstenerstraße 46, Übertrug und in dem weiter vereinbart wax*, daß der Beklagte nach dem Tode des Vaters an seine Schwester Maria eine Zimmereinrichtung und eine Nähmaschine herauszugeben habe. In einem weiteren Vertrag vom 16.Februar 1957 (nicht 1961, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils irrtümlich heißt) trat der Vater ferner alle Ansprüche, die ihm gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter ßereidherung wegen unentgeltlicher Wohnung und Verpflegung zustehen könnten, an den Beklagten ab. Lieser Rechtsstreit (60 316/57 LG Essen) endete mit einem Vergleich, in dem der Beklagte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch im Y/ege der Grundbuchberichtigung (nicht die Auflassung, wie im Tatbestand des Berufungsurteils gesagt ist) bewilligte und die Klägerin ihrerseits sich verpflichtete; an den Beklagten zur Abgeltung sämtlicher Streitigkeiten aus dem Erbfall nach den verstorbenen Eltern der Parteien 2.500,— DM zu zahlen. Der Beklagte erklärte in dem Vergleich, daß er aus dem Nachlaß nach dem verstorbenen Vater einen Barbetrag von 8.000,— DM nicht erhalten habe. Mit der Begründung, das Sparguthaben habe zu dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört und sei ihr als Erbin zugefallen, hat sie beantx'agt, den Beklagten zur Herausgabe des Sparbuches Nr. 5931 der Stadtsparkasse Gladbeck zu verurteilen* In der Berufungsinstanz hat die Klägerin u.a. noch geltend gemacht, daß ihr notfalls ein Rückübertragungsanspruch aus § 2287 BGB gegen den Beklagten zustehe« Sie hat dementsprechend vor dem Oberlandesgericht beantragt. I. ) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Parteien als Alleinerbin des Vermögens der fortgesetzten Gütergemeinschaft eingesetzt worden sei und ihr nicht nur der Anteil des Vaters an der fortgesetzten Gütergemeinschaft zugewandt werden sollte, läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechts fehler nicht erkennen. 2.) Die Revision bekämpft in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Schenkung des - zu dem gemeinschaftlichen Vermögen gehörenden - Sparguthabens seitens des Vaters an den Beklagten nichtig sei. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß durch die gemäß § 2271 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung an die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung grundsätzlich nicht die Befugnis des Vaters der Parteien eingeschränkt war, nach Maßgabe des ^ gemäß § 200 EG BGB in soweit noch beachtlichen - § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Westf.G. über einzelne Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auch unentgeltlich zu verfügen, mithin auch das hier interessierende Sparguthaben an den Beklagten zu verschenken, und daß ihm lediglich dem gemeinschaftlichen Testament widersprechende Verfügungen von fodeswegen verwehrt waren. Es muß indes auch die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt werden, daß die Schenkung des Sparguthabens an den Beklagten angesichts der hier gegebenen besonderen Pallgestaltung wegen Verstoßes gegen das Testierverbot des § 2271 BGB gemäß § 134 BGB nichtig ist« Oktober 1965, V ZR 140/61 * LNotZ 1964, 254) dazu geführt, eine Nichtigkeit von derartigen Rechtsgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag getroffenen bindenden Verfügung von Todeswegen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen und ein Rechtsgeschäft, das sich seiner rechtlichen Gestalt nach als Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellt, grundsätzlich dann als gültig und nicht als unwirksamen Versuch zur Umgehung des Testierverbotes zu werten, wenn die in dem Rechtsgeschäft vorgesehenen und mit ihm angestrebten Regelungen nicht erst nach dem Tode des Erb-lassers, sondern bereits zu dessen Lebzeiten zu dem Tragen ko'rm&n und verwirklicht werden sollen (vgl. äußern, sondern diese Hechtsgeschälte werden entscheidend und eindeutig durch den Willen des Erblassers geprägt, den Beklagten anstelle der Klägerin zu dem Erben einzusetzen« Eies wird insbesondere an den in dem Ubertragsvertrag getroffenen einzelnen Hegelungen deutlich: Der Erblasser behält sich vor, daß er selbst unentgeltlich die bisher von ihm bewohnten Räume bis zu seinem Tode weiter benutzt und auch seine Tochter Maria, die ihn damals pflegte, solange im Hause wohnen bleibt. In gleicher Weise bestimmt er bei der Abtretung des Sparguthabens, daß der Beklagte davon nach seinem, des Erblassers, Tode einen Betrag an seine Schwester Maria zu zahlen habe« Danach steht im Vordergrund nicht, daß dem Beklagten - durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden - etwas geschenkt wird, sondern der Erblasser hat ihm in Wirklichkeit - jedenfalls hat er das so gewollt -lediglich die Stellung des künftigen Erben eingeräumt und ihm Verpflichtungen gegenüber anderen Abkömmlingen aufer-, legt, wie sie allgemein dem Erben als Vermächtnisse auferlegt werden. Schließlich kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts •wendet, der zwischen den Parteien vor dem Landgericht Essen cm 6. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung damit begründet: Die in dem Vergleich abgegebene Erklärung des Beklagten, daß er einen Barbetrag von 8.000,— DM aus dem Nachlaß seines Vaters nicht erhalten habe, sei dahin auszulegen, daß der Die Aufnahme der in Rede stehenden Erklärung des Beklagten in den Vergleich sei gerade dadurch veranlaßt worden, daß die Klägerin in jenem Rechtsstreit geltend gemacht hatte, der Beklagte habe, noch Bargeld, wozu auch das Sparguthaben zu rechnen sei, im Gesamtbeträge von 8,000,— DM aus dem Nachlaß bekommen. Es könne auch nach Inhalt und Sinn des Prozeßvergleiches nicht zweifelhaft sein, daß die Geschäftsgrundlage für einen in dem Vergleich von der Klägerin etwa erklärten Verzicht auf weitere Ansprüche die Richtigkeit der in Rede stehenden Erklärung des Beklagten gewesen sei. Daß es dabei weder auf den genauen Betrag von 8.000,— DM, noch auf die Formulierung "aus dem Nachlaß" entscheidend ankomme, bedürfe in Hinblick auf § 135 BGB keiner besonderen Erwähnung, Die Revision macht demgegenüber geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Zeugenbeweis nicht erhoben, den der Beklagte dafür angetreten gehabt habe, daß der Vergleich eine endgültige Erledigung aller auf Grund des Erbfalles zwischen den Geschwistern möglichen Streitigkeiten habe her-oeiführen sollen, eine Auffassung, wie sie auch einer verständigen Auslegung eines solchen Vergleiches entsprechec Dazu ist zu sagen: Lie oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß das Berufungsgericht für seine Auffassung,- der Vergleich stehe dem Klageanspruch nicht entgegen, eine zweifache Begründung gegeben hat: Las Berufungsgericht sagt zunächst, daß die Erklärung des Beklagten dahin auszulegen sei, der Vergleich habe die Ansprüche der Klägerin wegen des zu dem Nachlaß gehörenden Barvermögens überhaupt nicht erfassen sollen. Danach würde der Klageanspruch auf Feststellung des Gläubigerrechts der Klägerin hinsichtlich des zu dem Barvermögen gehörenden Sparguthabens und auf Herausgabe des Sparbuches von dem Vergleich überhaupt nicht berührt sein I.Iit den weiteren Ausführungen gibt das Berufungsgericht eine zweite Begründung dahin: Selbst wenn der Vergleich auch Verzieht serklärungen der Klägerin enthalten sollte, so sei jedenfalls dio dafür maßgebliche "Geschäftsgrundlage" nämlich die Richtigkeit der Erklärung des Beklagten über den Nichterhalt von Barvermögen, weggefallen, nachdem sich die Unrichtigkeit dieser Erklärung herausgestellt habe.
2W 099 III ZR 13/63 Verkündet am 29« Oktober 1964 Justizangestellter als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bergmannes Paul straße 9 in G » Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau Toni K e bSHHB Straße geb. K| in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kraft, Br« Arndt, Br. Beyer und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 26. Oktober 1962 wird zurückgewiesen . Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen ' ? V. Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern, die im Jahre 1893 in geheiratet haben, haben in west- fälischer Gütergemeinschaft (nach Maßgabe des preuss. Gesetzes betr» das eheliche GUterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16cApril 1860, Ges. S. S. 1865, in der Fassung des Art. 48 PrAG BGB vom . 20. September 1899, Ges. S°S. 177, 205 - Westf.G. -} gelebt und in einem gemeinschaftlichen Testament vom 30.Januar 1948 bestimmt, daß die Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbenden mit den Kindern fortgesetzt werden und die Klägerin Erbin des "Letztlebenden" sein solle* Nachdem die Mutter der Parteien am 14. September 1956 gestorben war, errichtete der Vater am 11. Februar 1957 eine notarielle letztwillige Verfügung des Inhalts, daß die Erbeinsetzung der Klägerin aufgehoben, sie von der Erbschaft ausgeschlossen sein und ihr wegen anstößigen und unsittlichen Lebenswandels der Pflichtteil entzogen werden solle. An demselben Tage schloß der Vater einen notariellen Übergabevertrag, durch den er dem Beklagten die zu dem Vermögen der Gütergemeinschaft gehörende Besitzung in Gladbeck, Lorstenerstraße 46, Übertrug und in dem weiter vereinbart wax*, daß der Beklagte nach dem Tode des Vaters an seine Schwester Maria eine Zimmereinrichtung und eine Nähmaschine herauszugeben habe. In einem weiteren Vertrag vom 16.Februar 1957 (nicht 1961, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils irrtümlich heißt) trat der Vater ferner alle Ansprüche, die ihm gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter ßereidherung wegen unentgeltlicher Wohnung und Verpflegung zustehen könnten, an den Beklagten ab. Nachdem der Vater der Parteien am 4. Juli 1957 gestorben war, wurde der Klägerin auf ihren - gemäß dem gemeinschaftlichen Testament vom 30. Januar 1948 gestellten -Antrag ein Erbschein dahin erteilt, daß sie alleinige Erbin ihres Vaters gev/orden sei«, Sie klagte alsdann gegen ihren auch jetzt beklagten Bruder auf Auflassung des Grundstücks Gladbeck, Dorstenerstraße 46. Lieser Rechtsstreit (60 316/57 LG Essen) endete mit einem Vergleich, in dem der Beklagte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch im Y/ege der Grundbuchberichtigung (nicht die Auflassung, wie im Tatbestand des Berufungsurteils gesagt ist) bewilligte und die Klägerin ihrerseits sich verpflichtete; an den Beklagten zur Abgeltung sämtlicher Streitigkeiten aus dem Erbfall nach den verstorbenen Eltern der Parteien 2.500,— DM zu zahlen. Der Beklagte erklärte in dem Vergleich, daß er aus dem Nachlaß nach dem verstorbenen Vater einen Barbetrag von 8.000,— DM nicht erhalten habe. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche auf ein von dem Erblasser bei der Stadt Sparkasse in eingerichtetes Sparguthaben in Höhe von rund 3«500,— DM geltend. Mit der Begründung, das Sparguthaben habe zu dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört und sei ihr als Erbin zugefallen, hat sie beantx'agt, den Beklagten zur Herausgabe des Sparbuches Nr. 5931 der Stadtsparkasse Gladbeck zu verurteilen* Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber vorgetragen, daß der Vater ihm das Sparbuch im April 1957 geschenkt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat die Klägerin u.a. noch geltend gemacht, daß ihr notfalls ein Rückübertragungsanspruch aus § 2287 BGB gegen den Beklagten zustehe« Sie hat dementsprechend vor dem Oberlandesgericht beantragt. als Hauptanspruch: a) festzustellen, daß die Klägerin Gläubigerin des Sparguthabens Nr« 5931 der Stadtsparkasse G| ist, b) den Beklagten zj^rerurteilen, das Sparbuch Nr« 5931 der Sparkasse an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin das Sparguthaben Nr« flBPder Stadtsparkasse O0IBD obzutreten und das Sparbuch darüber an sie herauszugeben. Bas Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Üechtsniit tels« Entscheidungsgründe: I« I. ) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Parteien als Alleinerbin des Vermögens der fortgesetzten Gütergemeinschaft eingesetzt worden sei und ihr nicht nur der Anteil des Vaters an der fortgesetzten Gütergemeinschaft zugewandt werden sollte, läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechts fehler nicht erkennen. Bas gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht - in Anwendung des hier mangels Sonderbestimmungen des westf. Güterrechts maßgeblichen § 2271 Abs. 2 BGB (vgl« L?« Nr« 3 Westf. GUterrecht) - angenommen hat, daß die am II. Februar 1957 seitens des Vaters erklärte Aufhebung der Erbeinsetzung der Klägerin unwirksam sei, weil die Voraussetzungen für die Entziehung des Pilichtteils nicht dargetan seien, lie Revision hat insoweit auch keine Bedenken gegen das Berufungsurteil geltend gemacht. 2.) Die Revision bekämpft in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Schenkung des - zu dem gemeinschaftlichen Vermögen gehörenden - Sparguthabens seitens des Vaters an den Beklagten nichtig sei. Damit kann sie jedoch keinen Ei'folg haben» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß durch die gemäß § 2271 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung an die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung grundsätzlich nicht die Befugnis des Vaters der Parteien eingeschränkt war, nach Maßgabe des ^ gemäß § 200 EG BGB in soweit noch beachtlichen - § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Westf.G. über einzelne Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auch unentgeltlich zu verfügen, mithin auch das hier interessierende Sparguthaben an den Beklagten zu verschenken, und daß ihm lediglich dem gemeinschaftlichen Testament widersprechende Verfügungen von fodeswegen verwehrt waren. Es muß indes auch die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt werden, daß die Schenkung des Sparguthabens an den Beklagten angesichts der hier gegebenen besonderen Pallgestaltung wegen Verstoßes gegen das Testierverbot des § 2271 BGB gemäß § 134 BGB nichtig ist« Es geht dabei um das Problem der sogenannten "Aushöhlung" von gemeinschaftlichen Testamenten und in dieser Präge läßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von anfänglicher "Nichtigkeitsfreundlichkeit,, zunehmend eine Tendenz zur "Nichtigkeitsfeindlichkeit" erkennen (vgl. dazu die Übersicht bei Mattem in LNotZ 1964, 196 ff). Die Recht- sprechung legt dabei immer mehr Gewicht der Überlegung bei, daß angesichts der Vorschrift des - auch auf gemeinschaftliche Testamente sinngemäß anzuwendenden - § 2286 BGB die Wirksam** keit selbst von solchen Verfügungsgeschäften, die wirtschaftlich dem Ziel des gemeinschaftlichen Testaments widersprechen und dieses damit '‘aushöhlen", nicht in Frage gestellt werden kann und daß die Vorschriften des § 2287 8GB, die ebenfalls für bindende Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten gelten, sogar beeinträchtigende Schenkungen, die einen besonders schweren Verstoß gegen die Bindung des überlebenden bedeuten, lediglich zur Grundlage eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs machen, und auch dies nur bei Benachteiligungsabsicht des Schenkers. Bas hat den jetzt erkennenden Senat im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des V. Zivilsenats (Urteile vom 12. Oktober I960, V ZB 65/59 * FamRZ 1961, 76, 78; vom 22. Februar 1961, V ZK 175/59 * NJW 1961, 1111; vom 2. Oktober 1965, V ZR 140/61 * LNotZ 1964, 254) dazu geführt, eine Nichtigkeit von derartigen Rechtsgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag getroffenen bindenden Verfügung von Todeswegen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen und ein Rechtsgeschäft, das sich seiner rechtlichen Gestalt nach als Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellt, grundsätzlich dann als gültig und nicht als unwirksamen Versuch zur Umgehung des Testierverbotes zu werten, wenn die in dem Rechtsgeschäft vorgesehenen und mit ihm angestrebten Regelungen nicht erst nach dem Tode des Erb-lassers, sondern bereits zu dessen Lebzeiten zu dem Tragen ko'rm&n und verwirklicht werden sollen (vgl. die - nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteile vom 11. Mai 1964, 111 ZR 152/65 und III ZR 180/65 sowie vom 9. Juli 1964, III ZR 259/62)o In dem hier interessierenden Zusammenhang ist im vorliegenden Pall von Bedeutung; Der Vater der Parteien wollte durch die letztwillige Verfügung vom 11. Pebruar 1957 die - im gemeinschaftlichen Testament vorgesehene und grundsätzlich bindend gewordene - Erbeinsetzung der Klägerin wieder aufheben. An demselben Tag hat er durch Übertrag s-_ = vertrag die zu dem Gesamtgut gehörende GrundbeSitzung dem Beklagten übertragen« Bereits wenige Tage danach hat er an den Beklagten vermeintliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Klägerin abgetreten und wenig später mit der Schenkung des Sparguthabens das Barvermögen der Gemeinschaft als letzten Vermögensgegenstand dem Beklagten zugewendet. In dem Übertragsv/ertrag war •vorgesehen,., daß ,, der Beklagte nach dem Tode des Vaters an Geschwister Abfindungen zahlen sowie an eine Schwester eine Zimmereinrichtung und eine Nähmaschine herausgeben sollte. Von dem Sparguthaben sollte der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Abfindung an seine Schwester Maria zahlen. Im Blick auf diese zuletzt erwähnte Feststellung wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es lasse nicht erkennen, worauf es diese Feststellung gründe. Dieser Vorwurf ist unbegründet; denn die Feststellung des Berufungsgerichts findet seine Grundlage in den Bekundungen» die die Zeuginnen Frau und Frau 3BBP am 19. September 1961 gemacht haben und deren Richtigkeit vom Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt worden ist« Den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt hat das Berufungsgericht dahin gewertet; Der Beklagte habe praktisch das gesamte Vermögen der Gemeinschaft erhalten sollen. Diese ifermcgencübertragung komme einer Erbeinsetzung gleich und sei auch - wie sich aus den in den einzelnen übsrtragungsakten angeordneten und nach dem Tode des Vaters fälligen Ausgleichs- Zahlungen zu Gunsten der Geschwister mit Ausnahme der Klägerin ergebe - als solche gewollt gewesen- Dieser Sinn der Gesamtheit der Vermögensverfügungen werde besonders deutlich, wenn der gleichzeitige, allerdings unwirksame Widerruf der Erbeinsetzung der Klägerin berücksichtigt werde«» Der Vater der Parteien, der mit allen Mitteln, darunter der Schenkung des Sparguthabens bemüht gewesen sei, an Stelle der Klägerin den Beklagten zu dem vermögensrechtlichen Nachfolger der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu machen, habe mithin durch die Summe der schenkweisen Zuwendungen an den Beklagten eine von dem gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbfolge in das gemeinschaftliche Vermögen herbeiführen wollen® Gegen diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende und vom Revisionsgericht grundsätzlich nur auf Verstöße gegen allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze nachprüfbare Würdigung des Sachverhalts lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben® \ Danach sind die vom Vater der Parteien in Bezug auf das Vermögen der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu Gunsten des Beklagten getroffenen Verfügungen nicht entscheidend zu werten als Ausfluß der Befugnis, über die zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden frei zu verfügen, sondern sie erhalten ihr besonderes und entscheidendes Gepräge durch das Bestreben des Erblassers, der durch das auch ihn bindende gemeinschaftliche Testament als Erbin eingesetzten Klägerin den künftigen Nachlaß zu entziehen und einem anderen zuzuwenden« Sinn und Zweck der seitens des Erblassers zugunsten des Beklagten getroffenen Verfügungen - insbesondere übertragsvertrag und. Übertragung ■ des Sparguthabens - war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts somit nicht, dem Beklagten etwas zu '*schenken” und sich selbst seines Vermögens bereits zu Lebzeiten zu ent- « 9 äußern, sondern diese Hechtsgeschälte werden entscheidend und eindeutig durch den Willen des Erblassers geprägt, den Beklagten anstelle der Klägerin zu dem Erben einzusetzen« Eies wird insbesondere an den in dem Ubertragsvertrag getroffenen einzelnen Hegelungen deutlich: Der Erblasser behält sich vor, daß er selbst unentgeltlich die bisher von ihm bewohnten Räume bis zu seinem Tode weiter benutzt und auch seine Tochter Maria, die ihn damals pflegte, solange im Hause wohnen bleibt. Er legt ferner - nach seinem Tode fällig werdende - Abfindungen für einen weiteren Sohn und ein Enkelkind sowie für seine Tochter Maria fest. In gleicher Weise bestimmt er bei der Abtretung des Sparguthabens, daß der Beklagte davon nach seinem, des Erblassers, Tode einen Betrag an seine Schwester Maria zu zahlen habe« Danach steht im Vordergrund nicht, daß dem Beklagten - durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden - etwas geschenkt wird, sondern der Erblasser hat ihm in Wirklichkeit - jedenfalls hat er das so gewollt -lediglich die Stellung des künftigen Erben eingeräumt und ihm Verpflichtungen gegenüber anderen Abkömmlingen aufer-, legt, wie sie allgemein dem Erben als Vermächtnisse auferlegt werden. Dieser mit den hier in Rede stehenden Rechtsgeschäften verfolgte Zweck, nämlich den Beklagten anstelle der Klägerin zu dem Erben zu machen, wird in einer alle Zweifel ausschließenden Weise noch durch den unmittelbar vor Abschluß des Ubertragsvertrags mit dem Beklagten erfolgten - zwar unwirksamen - Widerruf der Erbeneinsetzung der Klägerin bestätigt. Dem Umstand, daß der Erblasser sich durch die getroffenen Regelungen bereits vor seinem Tode dadurch, daß er den Grundbesitz an den Beklagten aufließ und diesem das Sparbuch aushändigte, der formellen Verfügungsbefugnis begab, kann bei der hier gegebenen besonderen Sachlage und vor allem auch angesichts der Tatsache, daß der Erblasser bereits in dem ungewöhnlich hohen Alter von 91 Jahren stand I 3 und mit Rücksicht auf die irn Übertragsvertrag vorbehaltenen Rechte die Aufgabe der Verfügungsbefugnisae praktisch bis zu seinem Tode überhaupt nicht zu spüren bekam und nicht bekommen sollte, keine entscheidende Bedeutung beigemeasen werden« Hach alledem muß auch die rechtliche Y/ürdigung des Sach -Verhalts durch das Berufungsgericht dahin, daß die Schenkungen in ihrer Gesamtheit gegen das gemeinschaftliche Testament verstießen und deshalb als ümgehungsgeschäfte gemäß § 134 BGB nichtig seien, als zutreffend gebilligt werden. Würde man in diesem Fall die zur Erörterung stehenden Rechtsgeschäfte des Erblassers als gültig erachten, so würde das in dem vorliegenden Fall nicht den Schutz der den Erblasser gemäß § 2286 BGB grundsätzlich zustehenden freien Verfügungsbefug~ nis, sondern das dem Gesetz zuwiderlaufende Sanktionieren einer dem Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament versagten anderweiten Regelung der Erbfolge bedeuten« 3o) Ist sonach von der Rechtsunwirksamkeit der Schenkung des Sparguthabens an den Beklagten auszugehen, dann kann un-erörtert bleiben, ob gegebenenfalls auch der Hilfsanspruch der Klägerin aus § 2287 BGB begründet wäre« II o Schließlich kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts •wendet, der zwischen den Parteien vor dem Landgericht Essen cm 6. November 1958 geschlossene Vergleich stehe dem Klageanspruch nicht entgegen« Das Berufungsgericht hat seine Auffassung damit begründet: Die in dem Vergleich abgegebene Erklärung des Beklagten, daß er einen Barbetrag von 8.000,— DM aus dem Nachlaß seines Vaters nicht erhalten habe, sei dahin auszulegen, daß der - 11 Vergleich etwa bestehende Ansprüche der Klägerin wegen des im Nachlaß vorhandenen Barvermögens nicht erfassen solle. Dazu gehöre auch der Anspruch auf Rückgabe eines im Nachlaß Vorgefundenen Sparbuches* Dabei sei unerheblich, daß der Beklagte das Sparbuch auf Grund einer Schenkung für sich in Anspruch nehme, da die Klägerin bei Vergleichsabschluß von dieser Schenkung nichts gewußt habe und somit auch auf Inanspruchnahme des Guthabens nicht habe verzichten können. Die Aufnahme der in Rede stehenden Erklärung des Beklagten in den Vergleich sei gerade dadurch veranlaßt worden, daß die Klägerin in jenem Rechtsstreit geltend gemacht hatte, der Beklagte habe, noch Bargeld, wozu auch das Sparguthaben zu rechnen sei, im Gesamtbeträge von 8,000,— DM aus dem Nachlaß bekommen. Der Beklagte habe das Sparguthaben vorsätzlich verschwiegen, wobei es gleichgültig sei, ob dies - wie er dem Sinne nach vortrage - auf Betreiben seines Prozeßbevollmächtigten geschehen sei, da er dessen Verhalten gegen sich gelten lassen müsse. Es könne auch nach Inhalt und Sinn des Prozeßvergleiches nicht zweifelhaft sein, daß die Geschäftsgrundlage für einen in dem Vergleich von der Klägerin etwa erklärten Verzicht auf weitere Ansprüche die Richtigkeit der in Rede stehenden Erklärung des Beklagten gewesen sei. Daß es dabei weder auf den genauen Betrag von 8.000,— DM, noch auf die Formulierung "aus dem Nachlaß" entscheidend ankomme, bedürfe in Hinblick auf § 135 BGB keiner besonderen Erwähnung, Die Revision macht demgegenüber geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Zeugenbeweis nicht erhoben, den der Beklagte dafür angetreten gehabt habe, daß der Vergleich eine endgültige Erledigung aller auf Grund des Erbfalles zwischen den Geschwistern möglichen Streitigkeiten habe her-oeiführen sollen, eine Auffassung, wie sie auch einer verständigen Auslegung eines solchen Vergleiches entsprechec Dazu ist zu sagen: Lie oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß das Berufungsgericht für seine Auffassung,- der Vergleich stehe dem Klageanspruch nicht entgegen, eine zweifache Begründung gegeben hat: Las Berufungsgericht sagt zunächst, daß die Erklärung des Beklagten dahin auszulegen sei, der Vergleich habe die Ansprüche der Klägerin wegen des zu dem Nachlaß gehörenden Barvermögens überhaupt nicht erfassen sollen. Danach würde der Klageanspruch auf Feststellung des Gläubigerrechts der Klägerin hinsichtlich des zu dem Barvermögen gehörenden Sparguthabens und auf Herausgabe des Sparbuches von dem Vergleich überhaupt nicht berührt sein I.Iit den weiteren Ausführungen gibt das Berufungsgericht eine zweite Begründung dahin: Selbst wenn der Vergleich auch Verzieht serklärungen der Klägerin enthalten sollte, so sei jedenfalls dio dafür maßgebliche "Geschäftsgrundlage" nämlich die Richtigkeit der Erklärung des Beklagten über den Nichterhalt von Barvermögen, weggefallen, nachdem sich die Unrichtigkeit dieser Erklärung herausgestellt habe. Gegenüber dieser zweiten Begründung kommt es auf das - von der Revision als zu Unrecht übergangen gerügte - Beweisthema, daß der Vergleich eine endgültige Erledigung aller Streitigkeiten aus dem Erbfall habe herbeiführen sollen, nicht an. Denn selbst wenn das richtig sein sollte, so würde es eben doch an der Geschäftsgrundlage für den so zu verstehenden Vergleich gefehlt haben. Wenn das Berufungsgericht aus diesem Fehlen der Geschäftsgrundlage die rechtliche Folgerung gezogen hat, daß die Klägerin nicht mehr an den in dem Vergleich - möglicherweise - erklärten Verzicht hinsichtlich des zu dem Nachlaß gehörenden Barver-mögens (einschließlich Sparguthaben) gebunden sei, so 1st das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden IIIo Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet und muß zurückgewiesen v/erden«, Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtemittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen« Dr. Pagendarm Dr* Kreft Dr<> Arndt Br. Beyer Dr« Reinhardt