in dem er namens des Inhabers der Firma ein Abkommen dahin vorschlug, daß die Gläubiger eine Stundung von drei Monaten gewährten und daß dann monatlich 5*000 bis 6<>000 DM auf alle Gläubiger gleichmäßig verteilt werden sollten; in dem Rundschrei-, ben hieß es weiter, daß ab sofort sämtliche Gelder Uber ein Sonderkonto der Amtssparkasse liefen, über das die Firma nur zusammen mit dem Beklagten verfügen könne, der auch alle Bestellungen der Firma gegenzeichnen müsse« Darunter befindet sich die Unterschrift der Firma und daneben ohne weiteren Zusatz die des Beklagten« Die Zahlungen erfolgten stets über das vorerwähnte Sonderkonto durch Barschecks, die der Beklagte mitgezeichnet hatte; es handelte sich dabei um Posten zur Verringerung der Wechselschulden und um Zahlungen unterschiedlicher Höhe auf die durch Zessionen gesicherten neuen Schulden« Die größte und letzte dieser Zahlungen, deren Bedeutung streitig ist, erhielt die Klägerin durch einen vom Beklagten mitgezeichneten Barscheck vom 16« Mai 1958 über 6«500,90 DMo Die Zahlung erfolgte aus einem Eingang von 9 «900 DM, den die Farbenwerke B^^ an die Firma auf das Konto bei der Amtssparkasse gezahlt hatten, über das die Firma nur im Zusammenwirken mit dem Beklagten verfügen konnte; Forderungen an die Firma BtHfe waren der Klägerin ebenfalls - allerdings in geringerer Höhe - auf die vorbeschriebene Art abgetreten« Als rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Beklagten gegenüber der Klägerin kommen nur seine Erklärungen auf den Abtretungsurkunden in Frage® Das Sonderabkommen zwischen der Klägerin und der Firma vom Oktober 1957 enthielt nach den Feststellungen keine ausdrückliche Vereinbarung über die Mitwirkung des Beklagten; os konnte auch ohne Zuziehung des Beklagten für diesen keine Verpflichtungen begründen® Die Klägerin wußte aber. wie der Beklagte im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeschaltet war» Der Beklagte hat auch im Verhältnis zur Klägerin die Schecks, die Zessionsurkunden und die Bestellungen mitgezeichneto Das alles ist bei der Beurteilung der Erklärungen des Beklagten auf den Abtretungsurkunden zu beachteno Das Berufungsgericht legt dementsprechend diese Erklärungen des Beklagten dahin aus: Der Beklagte habe sich keinesfalls zur eigenen Zahlung als Bürge oder kraft Schuldmitübernähme verpflichtet; seine Erklärung enthalte allenfalls das Versprechen gegenüber der Klägerin, dafür zu sorgen, daß die Firma ihre Zusage erfülle, die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Zahlungen alsbald an die Klägerin weiterzuleiten, wobei der Beklagte dadurch mitzuwirken hatte, daß er Überweisungsaufträge aus dem Sonderkonto bei der Amtssparkasse mitzeichnete« Dabei habe der Beklagte nur dafür sorgen müssen, daß die Klägerin einen den Eingängen entsprechenden Wert erhielt* Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung,um den es sich hier allein handelt, besteht auf Grund eines solchen Vertrages nur als Schadensersatzanspruch, also nach den Grundsätzen unserer Privatrechtsordnung nur dann, wenn der Beklagte die ihm aus diesem Vertrage obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat (§§ 276, 249 BGB)* Zwar bezeichnet das Berufungsgericht den Vertrag als garantieähnliche Abrede, doch ergeben weder die Feststellungen noch die oben angegebene Darlegung des Vertragsinhalts, daß der Beklagte etwa der Klägerin ohne Rücksicht auf Verschulden für einen bestimmten Erfolg einstehen wollte Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte durch den Scheck vom 16«, Mai 1958 über 6.500,90 DM der Klägerin den Wert dessen verschafft hat, was auf Grund der hier behandelten elf Zessionen bis dahin bei der Firma eingegangen war oder eingegangen sein konnte« Damit hatte der Beklagte seine Pflicht erfüllt, darauf zu achten, daß für die Beträge, die auf Grund der Abtretungen bei der Firma noch oingegangen waren, alsbald entsprechende Zahlungen aus dem Sonderkonto an die Klägerin geleistet wurden. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß auf die hier streitigen Zessionen noch weitere Beträge eingegangen waren, die der Beklagte hätte rechtzeitig überweisen können und müssen. Das ist ohne Bedeutung, da der Beklagte nur für die Weiterleitung der auf die Zessionen eingegangenen Beträge zu sorgen hatte und sich nicht darum zu kümmern brauchte, wie die Klägerin diese Zahlungen hinterher behandelte. Verfügungen über das Sonderkonto bedurften der Gegenzeichnung des Beklagten; er hatte nur darauf zu achten, daß alsbald eine Zahlung aus diesem Konto an die Klägerin geleistet wurde, nachdem ihr gebührende Beträge dort eingegangen waren*
2162 034
III-ZR_ 13/61 Verkündet
am 28o Mai 1962 Scheibl,
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
derFirma EjHIHHBl GmbH in Geisweid, Kreis
SflB, H^j^straße, vertreten durch ihren allein vertre-tw^jgrechtigten Geschäftsführer Dr« Ulrich in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
den Rechtsanwalt Uro R< Y/BBMstr»
in Y/i
f, Kreis St
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Mai 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr« Arndt, Keßler und Dr» Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/üfestf 0 vom 11 o November I960 wird zurückgewiesen*
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechts-zugos zu tragen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
/
Die Klägerin stand in Geschäftsverbindung mit der Firma Karl MflHHHl in (Kreis SflHP)« Diese
Firma geriet im Jahre 1957 in Zahlungsschwierigkeiteno Der beklagte Anwalt versandte nach einer GläubigerverSammlung ein Rundschreiben vom 19* August 1957? in dem er namens des Inhabers der Firma ein Abkommen dahin vorschlug, daß die Gläubiger eine Stundung von drei Monaten gewährten und daß dann monatlich 5*000 bis 6<>000 DM auf alle Gläubiger gleichmäßig verteilt werden sollten; in dem Rundschrei-, ben hieß es weiter, daß ab sofort sämtliche Gelder Uber ein Sonderkonto der Amtssparkasse liefen, über das die Firma nur zusammen mit dem Beklagten verfügen könne, der auch alle Bestellungen der Firma gegenzeichnen müsse«
Die Klägerin trat diesem Stillhalteabkommen nicht bei, sondern traf mit Wirkung vom 18« Oktober 1957 eine Sondervereinbarung mit der Firma folgenden Inhalts: Für die vorhandenen Verbindlichkeiten (Altschulden) von etwa 20o000 DM wurden Wechsel gegeben, die gegen geringe Rückzahlung jeweils prolongiert werden sollten; neue Warenlieferungen sollten durch Abtretung der Forderungen gesichert werden* die die Firma mit Hilfe dieser Waren erwarb;
die Firma sollte zwar die Forderungen einziehen (stille Zession), aber die Eingänge alsbald an die Klägerin weiterleiten.
Auf diese Weise wickelte sich die weitere Geschäftsverbindung bis Ende Mai 1958 ab; dann geriet die Firma in neue Schwierigkeiten und am 13« Juni 1958 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffneto
3 -
Die Klägerin hatte nach dem 18- Oktober 1957 noch Waren für rd» 14»000 DM geliefert« Die entsprechenden Abtretungsurkunden schließen übereinstimmend mit folgendem Satz: "Ich verpflichte mich, diesen Betrag sofort nach Eingang an die vorgenannte Firma abzuführen.M Darunter befindet sich die Unterschrift der Firma und daneben ohne weiteren Zusatz die des Beklagten« Die Zahlungen erfolgten stets über das vorerwähnte Sonderkonto durch Barschecks, die der Beklagte mitgezeichnet hatte; es handelte sich dabei um Posten zur Verringerung der Wechselschulden und um Zahlungen unterschiedlicher Höhe auf die durch Zessionen gesicherten neuen Schulden« Die größte und letzte dieser Zahlungen, deren Bedeutung streitig ist, erhielt die Klägerin durch einen vom Beklagten mitgezeichneten Barscheck vom 16« Mai 1958 über 6«500,90 DMo Die Zahlung erfolgte aus einem Eingang von 9 «900 DM, den die Farbenwerke B^^ an die Firma auf das Konto bei der Amtssparkasse
gezahlt hatten, über das die Firma nur im Zusammenwirken mit dem Beklagten verfügen konnte; Forderungen an die Firma BtHfe waren der Klägerin ebenfalls - allerdings in geringerer Höhe - auf die vorbeschriebene Art abgetreten«
Dio Klägerin hat vorgetragen: Die Firma habe den Gegenwert von mindestens elf der der Klägerin in der Zeit von Oktober 1957 bis April 1958 abgetretenen Forderungen im Betrage von zusammen 6.403»80 DM eingezogen und nicht abgeführto Der Beklagte habe auf Grund seiner Treuhandstellung und mindestens auf Grund seiner Erklärungen auf den Abtretungsurkunden die rechtsgeschäftliche Verpflichtung übernommen, für die umgehende Abführung der eingezogenen Beträge zu sorgen und die Firma MUHHHl insoweit zu überwachen. Der Beklagte habe die daraus folgenden Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt. Der Scheck vom 16. Mai 1958 habe keine Angabe über den Verwendungszweck
enthalten und auch der Summe der Zessionseingänge nicht entsprochen, so daß diese Zahlung auf die älteren und weniger sicheren Forderungen zu verrechnen gewesen sei, zu demal der Inhaber der Firma der Klägerin kurz
vorher eine größere Abschlagzahlung auf die Wechselschul-den zugesagt gehabt habe«.
Die Klägerin hat - nach Absetzung einiger anderweit erledigter Posten - zuletzt beantragt, den Beklagten deshalb zur Zahlung von 6 «*0093 24 DM nebst Zinsen zu verurteilen o
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführts Er habe keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Klägerin gehabt oder übernommene Seine Unterschriften hätten nur die Bedeutung eines Sichtvermerks gehabt; er habe nur darauf zu achten gehabt, daß keine Ausgaben für betriebsfremde Zwecke erfolgten<> Im übrigen hätte er auch die nach Auffassung der Klägerin ihm obliegenden weiteren Pflichten nicht verletzt und keinesfalls der Klägerin einen Schaden verursacht* Er habe seine Pflichten mindestens mit Hingabe des Schecks vom 16«* Mai 1958 erfüllt* Der Zv/eck dieser Zahlung sei ohne weitere Erklärung aus den Umständen für die Klägerin erkennbar gewesen* Alle anderen Forderungen der Klägerin seien durch die Wechselhingabe gestundet und die Wechsel damals nicht fällig gewesen* Andere Abreden mit dem Firmeninhaber seien nicht getroffen, auch für den Beklagten ohne Bedeutung*
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben* Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter* Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte die allenfalls aus seinen rechtsgeschäftlichen Erklärungen auf den Abtretungsurkunden folgenden garantieähnlichen Pflichten erfüllt* also nicht verletzt habe«
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben®
lo) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteila ist richtig:
Eine Haftung des Beklagten kann sich nur aus besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen ergeben® Denn die Vorschriften der Vergleichsordnung über die Häftling des Treuhänders kommen nicht zur Anwendung, weil ein solches Verfahren nicht eröffnet worden ist® Ansprüche aus den bei Abschluß des Stillhalteabkommens abgegebenen Erklärungen hat die Klägerin deshalb nicht, weil sie diesem Abkommen nicht beigetreten ist, sondern den Beitritt abgelehnt hat« Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß der Beklagte Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung erfüllt habe®
Als rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Beklagten gegenüber der Klägerin kommen nur seine Erklärungen auf den Abtretungsurkunden in Frage® Das Sonderabkommen zwischen der Klägerin und der Firma vom
Oktober 1957 enthielt nach den Feststellungen keine ausdrückliche Vereinbarung über die Mitwirkung des Beklagten; os konnte auch ohne Zuziehung des Beklagten für diesen keine Verpflichtungen begründen® Die Klägerin wußte aber.
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wie der Beklagte im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeschaltet war» Der Beklagte hat auch im Verhältnis zur Klägerin die Schecks, die Zessionsurkunden und die Bestellungen mitgezeichneto Das alles ist bei der Beurteilung der Erklärungen des Beklagten auf den Abtretungsurkunden zu beachteno Das Berufungsgericht legt dementsprechend diese Erklärungen des Beklagten dahin aus: Der Beklagte habe sich keinesfalls zur eigenen Zahlung als Bürge oder kraft Schuldmitübernähme verpflichtet; seine Erklärung enthalte allenfalls das Versprechen gegenüber der Klägerin, dafür zu sorgen, daß die Firma ihre Zusage erfülle,
die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Zahlungen alsbald an die Klägerin weiterzuleiten, wobei der Beklagte dadurch mitzuwirken hatte, daß er Überweisungsaufträge aus dem Sonderkonto bei der Amtssparkasse mitzeichnete« Dabei habe der Beklagte nur dafür sorgen müssen, daß die Klägerin einen den Eingängen entsprechenden Wert erhielt*
Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist für das Revisionsgericht maßgebend, da sie mit dem Wortlaut vereinbar ist und weder die Denkgesetze noch Auslegungsgrundsätze verletzt; das Berufungsgericht hat auch keine für die Auslegung beachtlichen Umstände übersehen«
2.) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung,um den es sich hier allein handelt, besteht auf Grund eines solchen Vertrages nur als Schadensersatzanspruch, also nach den Grundsätzen unserer Privatrechtsordnung nur dann, wenn der Beklagte die ihm aus diesem Vertrage obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat (§§ 276, 249 BGB)* Zwar bezeichnet das Berufungsgericht den Vertrag als garantieähnliche Abrede, doch ergeben weder die Feststellungen noch die oben angegebene Darlegung des Vertragsinhalts, daß der Beklagte etwa der Klägerin ohne Rücksicht auf Verschulden für einen bestimmten Erfolg
einstehen wollte
3«) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verletzung der Vertragspflichten durch den Beklagten verneint; auf keinen Pall ergehen die Feststellungen oder der Vortrag der Klägerin eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Beklagten«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte durch den Scheck vom 16«, Mai 1958 über 6.500,90 DM der Klägerin den Wert dessen verschafft hat, was auf Grund der hier behandelten elf Zessionen bis dahin bei der Firma eingegangen war oder eingegangen sein konnte«
Die Firma hatte mit Brief vom 16. Mai 1958
dem Beklagten die Geldeingänge der vergangenen Woche mit insgesamt 12.600 DM mitgeteilt und ausdrücklich gebeten, davon u.a. 6.500,90 DM an die Klägerin auf ihre Zessionen ("vom 11.2.1958 pp") auszukehren. Das geschah durch den vom Beklagten daraufhin mitgezeichneten und an die Klägerin weitergeleiteten Scheck. Damit hatte der Beklagte seine Pflicht erfüllt, darauf zu achten, daß für die Beträge, die auf Grund der Abtretungen bei der Firma noch oingegangen waren, alsbald entsprechende Zahlungen aus dem Sonderkonto an die Klägerin geleistet wurden. Es ist für die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten ohne jede Bedeutung, wie die Klägerin diese Zahlungen verrechnet hat oder wie die Zahlung im Falle unzulänglicher Bezeichnung zu verrechnen war. Denn der Beklagte hat jedenfalls die eingegangenen und der Klägerin gebührenden Beträge rechtzeitig vor der Konkurseröffnung an die Klägerin zahlen lassen. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß auf die hier streitigen Zessionen noch weitere Beträge eingegangen waren, die der Beklagte hätte rechtzeitig überweisen können und müssen. Der Beklagte brauchte darüber hinaus der Klägerin Anlaß und Bev/eggrund der Zahlung im einzelnen ohne Aufforderung nicht darzulegen, da er die Regelung dieser Einzelheiten
der Klägerin und der Firma überlassen durfte. Sine Pflichtverletzung des Beklagten liegt daher in der Tat nicht vor«.
40 Das Vorbringen der Revision ist demgegenüber unerheblich.
Die Revision wendet sich insbesondere gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, die Zahlung von 6*500,90 DM auf ihre Altschulden zu verrechnen. Das ist ohne Bedeutung, da der Beklagte nur für die Weiterleitung der auf die Zessionen eingegangenen Beträge zu sorgen hatte und sich nicht darum zu kümmern brauchte, wie die Klägerin diese Zahlungen hinterher behandelte. Der Beklagte war der Klägerin gegenüber auch nicht verpflichtet, den Grund der Zahlung ohne Anfrage näher anzugeben *
Unerheblich ist weiter die Behauptung der Klägerin, der Inhaber der Firma habe ihr vorher zugesagt,
aus den Eingängen von den Farbwerken B^l^^eine größere Abschlagszahlung auf die Wechselverbindlichkeiten zu leisten. Denn das begründete keine Verpflichtungen des Beklagten, insbesondere nicht zur eigenen Zahlung. Verfügungen über das Sonderkonto bedurften der Gegenzeichnung des Beklagten; er hatte nur darauf zu achten, daß alsbald eine Zahlung aus diesem Konto an die Klägerin geleistet wurde, nachdem ihr gebührende Beträge dort eingegangen waren*
Die Revision muß daher schon aus diesen Gründen mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen der Revision bedarf«
Dr« Pagendarm x)r« Kreft Dr« Arndt