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BGH

Gericht: BGH

Instanz* Bechtsanwälte Br wird* die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichts- Juni 1958 den mit der Klage gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 40 000 BM nebst Zinsen dem Grunde.nach für gerechtfertigt erklärte Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 3« Oktober 1958 Bevi3ion eingelegt» Innerhalb der bis zu dem 6» Januar 1959 verlängerten Exist zur Begründung der Bevision hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 8® Dezember 1958 angezeigt, "daß die Bevision des Beklagten nur in Höhe von 6 100 BM als eingelegt gelten soll". Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten, der der Kostenberechnung einen Wext von lediglich 6 100 Bll zugxuhdegelegt wissen will» Da die Bevision des Beklagten erst nach dem am 1» Oktober 1957 exfolgten Inkrafttreten des Kostenänderungsgö-setzes vom 26« Juli 1957 eingelegt worden ist, sind die Gebühren nach Maßgabe der nunmehr geltenden Vorschriften zu erheben« Es kommen mithin für die Werbberechnung die Be-Stimmungen des § 11 der Neufassung des Gerichtekostenge-setses in Betracht« Nach Abs» 2 dieser Vorschrift bestimmt sich im B,erufungs-und Bevisionsverfahren der Streitwert grundsätzlich nach den Anträgen des Bechtsmittelklägers» Wenn jedoch innerhalb der Erist für die Begründung des Bechbsmittels ein Antrag nicht eingereicht wird oder wenn das Verfahren endet, ohne daß ein solcher Antrag eingereicht worden ist, dann ist die Beschwer maßgebend« Hier ist der Bechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 2* Dezember 1958 erledigt worden» Damit endete ohne weiteres auch das Verfahren in der Bevisionoinstanz, ohne daß es insoweit noch einer besonderen Anzeige bedurfte» Diese hatte lediglich deklaratorische Bedeutung» Mithin war das Verfahren beendet, als die Anzeige des Beklagten, die Bevision solle nur in Höhe von 6 100 DH als eingelegt gelten, am 8.

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Volltext der Entscheidung

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Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,*
Instanz* Bechtsanwälte Br
 wird* die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichts-
hofs vom 19» Januar 1959 zurUckgewiesen«
Gründe*
Bas Berufungsgericht hat duzoh Urteil vom 28. Juni 1958 den mit der Klage gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 40 000 BM nebst Zinsen dem Grunde.nach für gerechtfertigt erklärte Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 3« Oktober 1958 Bevi3ion eingelegt» Innerhalb der bis zu dem 6» Januar 1959 verlängerten Exist zur
 Begründung der Bevision hat der Prozeßbevollmächtigte des
% * * *
Beklagten am 8® Dezember 1958 angezeigt, "daß die Bevision des Beklagten nur in Höhe von 6 100 BM als eingelegt gelten soll". Am 27. Bezember 1958 hat der Beklagte mitgeteilt,
 daß.der Hechtsstxeit durch einen zu Protokoll des Bexufungs-
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\ gexichts am 2. fBezember 1958 erklärten Vergleich seine Erledigung gefunden habe» Ber Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat alsdann die Kosten für die JEtevisionsinstanz nach einem Wert von 40 000 DM berechnet. Hiergegen richtet sich die
 Erinnerung des Beklagten, der der Kostenberechnung einen Wext von lediglich 6 100 Bll zugxuhdegelegt wissen will»
Bie Erinnerung ist jedoch nicht begründet -
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Da die Bevision des Beklagten erst nach dem am 1» Oktober 1957 exfolgten Inkrafttreten des Kostenänderungsgö-setzes vom 26« Juli 1957 eingelegt worden ist, sind die Gebühren nach Maßgabe der nunmehr geltenden Vorschriften zu erheben« Es kommen mithin für die Werbberechnung die Be-Stimmungen des § 11 der Neufassung des Gerichtekostenge-setses in Betracht« Nach Abs» 2 dieser Vorschrift bestimmt sich im B,erufungs-und Bevisionsverfahren der Streitwert grundsätzlich nach den Anträgen des Bechtsmittelklägers» Wenn jedoch innerhalb der Erist für die Begründung des Bechbsmittels ein Antrag nicht eingereicht wird oder wenn das Verfahren endet, ohne daß ein solcher Antrag eingereicht worden ist, dann ist die Beschwer maßgebend« Hier ist der Bechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 2* Dezember 1958 erledigt worden» Damit endete ohne weiteres auch das Verfahren in der Bevisionoinstanz, ohne daß es insoweit noch einer besonderen Anzeige bedurfte» Diese hatte lediglich deklaratorische Bedeutung» Mithin war das Verfahren beendet, als die Anzeige des Beklagten, die Bevision solle nur in Höhe von 6 100 DH als eingelegt gelten, am 8. Dezember 1958 einging» Diese Anzeige ist nicht geeignet, die Bevision, bei deren Einlegung eine Beschränkung nicht zu dem Ausdruck gebracht worden ist, nunmehr als von vornherein auf den Betrag von 6 100 ,DM beschränkt eingelegt anzusehen» Im übrigen kann offen bleiben, ob die Anzeige überhaupt als 11 Antrag« im Sinne des § 11 Abs» 2 GKG gewertet werden könnte, da sie erst naoh Beendigung des Verfahrens eingegangen ist.
 
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Der Kostenbeamte bat mithin zu Recht filar die Wextberechnung die Beschwer, d.h» den Betrag von 40 000 TM maß-v gebend sein lassen, in Höhe dessen der Beklagte durch das angefoehtene Urbeil beschwert war»
Biese. Entscheidung ergeht gemäß § 4 Abn. 1 Satz 2 GKG
gebührenfrei»
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Karlsruhe, den 30» April 1959 Bundesgerichtshof - III» Zivilsenat
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