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BGH · III ZB 13/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 13/57

Bechtssatzs Lex Leitex eines öffentlichen Schlachthofes ist berechtigt und verpflichtet, in den Schlachthof eingefühltes Fleisch, das nach seiner pflichtgemäßen, sachverständigen Überzeugung verdorben im Sinne des § 4 Abs.2 LUG ist, vorübergehend "anzu-haltenB, um eine lebensmittelpolizeiliche Untersuchung und Entschließung der zuständigen Stellen herbeizuführen. hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr of»Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Beyer und Br. Hußla für Hecht erkannt* Der Leiter des städtischen Schlachthofes, Oberveterinärrat Dr. MMHHh war äer Ansicht, daß die Tierärzte sich bei der Untersuchung des vom Kläger nach Wilhelmshaven gelieferten Fleisches geirrt hätten und daß dieses Fleisch nicht unbedingt tauglich, sondern minderwertig sei. Auf die Beschwerde des Klägers wurde durch einen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 9* August 1955 eine Verfügung der beklagten Stadtgemeinde vom 4» Mai 1955, mit der die von Br» MBPHpangeordnete vorläufige Beschlagnahme des Fleisches bestätigt worden war, aufgehoben? Sie beruft sich darauf, daß das vom Kläger eingefübrte Fleisch ,!verdor-ben” im Sinne des Lebensmittelgesetzes gewesen sei und deshalb auch von dem zust-ändigen Beamten hätte beschlagnahmt werden müssen. «eingeführte Fleisch der geschlachteten Tiere des Klägers im Zeitpunkt ihrer Einführung in den städtischen Schlachthof "verdorben11 im Sinne des § 4 Nr*2 des Lebensmittelgesetzes gewesen sei, so daß der zuständige Beamte das Fleisch ebenfalls hätte beschlagnahmen müssen;, unter diesen Umständen sei der an sich unzulässige und eine .Amtspflicht Verletzung darstellende Eingriff des Br, für den geltend gemachten Schaden des Klägers nicht kausal. Mit ihrer Bevision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision, Ent scheidungsgründ es Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Maßnahmen des Br, rechtlich als eine Beschlagnahme nach dem-Lebensmittelgesetz - LKG- anzusehen seien. Burch die pflichtwidrige Amtshandlung des Br, MHH sei der Kläger gehindert worden, das Fleisch auf dem regulären Markt als vollwertig zu verkaufen; damit habe Br, auch den geltend gemachten Schaden verursacht. Zwar schreibt § 20 FG vor, daß in Gemeinden mit öffentlichen Schlachthöfen frisches Fleisch einer Nachuntersuchung nur unterworfen werden darf, wenn die Untersuchung nach dem Fleischbeschaugesetz nicht von einem Tierarzt vorgenommen worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Leiter eines öffentlichen Schlachthofes überhaupt keine Untersuchung des bei ihm eingeführten Fleisches vornehmen darf, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Fleischbeschau - wie hier - von einem Tierarzt vorgenommen worden ist und zu Beanstandungen nicht geführt hat» Denn S.144) und hierbei den Schutz der Verbraucher im Auge zu behalten haben, läuft auch der Leiter eines öffentlichen Schlachthofes, nach dessen sachverständiger Meinung und Überzeugung in den Schlachthof eingeführtes Tleisch "verdorben” (minderwertig) im Sinne des § 4 Nr.2 LMGist, im Falle einer Untätigkeit Gefahr, sich der Verletzung einer Amtspflicht und sich als Teilnehmer einer strafbaren Handlung (§§ 4 Nr.2, 11 IMG) schuldig zu machen, wenn dieses Fleisch später tatsächlich als "verdorben" festgestellt wird. Las bedeutet nun nicht, daß der Leiter eines öffentlichen Schlachthofes ohne weiteres von sich aus Beschlagnahmen nach dem Lebensmittelgesetz, wie sie insbesondere nach dessen § 4 Jedoch muß ihm, dsmit er seinen Amtspflichten nachkommen kann, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine von den nach dem Lebensmittelgesetz zu-ständigen Beamten vorzunehmende lebensmittelpolizeiliche Untersuchung und Entschließung herbeizuführen; zu diesem Zweck muß er - besonders im Falle eines Widerspruchs des über das Fleisch Verfügungsberechtigten - in den Schlachthof einge- führtes Fleisch, das nach seiner pflichtgemäßen, sachverstän-,1 digen Überzeugung verdorben im Sinne des § 4 Nr>2 IMG ist, wenigstens vorübergehend "anhalten" dürfen, demit es nicht ohne vorherige lebensmittelpolizeiliche Untersuchung und EntSchließung der zuständigen Stellen in den Verkehr gebracht wird.» Hierbei muß der Leiter eines öffentlichen Schlachthofes selbstverständlich die lebensmit'telpolizeiliche Untersuchung und Entschließung der zuständigen Stellen unverzüglich herbeiführen, da er auch die Interessen und Belange desjenigen, der das Fleisch in den.Schlachthof einführt oder über dieses verfügungsberechtigt ist, zu wahren hat. mMHP im Blick auf diese seine dienstlichen Aufgaben, so kann nicht anerkannt werden, daß er eine Beschlagnahme (im Sinne des Lebensmittelgesetzes) des in den Schlachthof eingeführten Fleisches des Klägers ausgesprochen hat. selbst auch mehr handelte es sich dabei - wie Br ein bekundet hat - nur um/rorläufiges "Anhalten" von Fleisch zu dem Zwecke der Herbeiführung einer lebensmittelpolizeilichen Untersuchung und Entschließung durch die zuständigen Beamten; das ist keine förmliche "Beschlagnahme”. Überdies wurde die Bescheinigung nach dem unstreitigen Sach-vortrag erst auf Verlangen des Vertreters des Klägers ausgestellt o Zu dieser von der Auffassung des Tatrichbers und auch der höheren Verwaltungsbehörde abweichenden Beurteilung .des Verhaltens des Schlachthofdirektors Br. das Revisionsgericht befugt, da insoweit die Auslegung einer Verfügung "hoheitlicher” Art in Frage steht. Bei dieser Sech-und Rechtslage kann die Amtspflichtver-lctzung des Br. niclrb darin liegen, daß er das Fleisch unzuständigerweise beschlagnahmt habe.Es bleibt allein zu prüfen, ob er die aus seinem Amt sich ergebenden allgemeinen, bereits gekennzeichneten Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt, ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Dinge als gegeben ansehen konnte und durfte« Die Frage, ob das Fleisch des Klägers als »»verdorben** im Sinne des Lebensmittelgesetzss anzusehen sei, konnte nur durch einen Lebensmittel-Sechverständigen endgültig geklärt werden« Hier war aber der zuständige Lebensmittel-Sachverständige Dr. GfllH^Lnfolge Urlaub abwesend und auch ein örtlicher Vertreter - da keiner bestellt war - nicht erreichbar.

Zitierte Normen: § 4 LitUrhG § 20 FG
BeschlagnahmeBeamtesinnenFleischUntersuchungSchlachthofBrKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!	rucn
 Nicht für die Amtliche Sammlung!	2358	uOV
besetz$ BGB § 8395 Lehensmittelgesetz §§ 4, 11• Fleischbeschaugesetz §§ 20, 22
Bechtssatzs Lex Leitex eines öffentlichen Schlachthofes ist berechtigt und verpflichtet, in den Schlachthof eingefühltes Fleisch, das nach seiner pflichtgemäßen, sachverständigen Überzeugung verdorben im Sinne des § 4 Abs.2 LUG ist, vorübergehend "anzu-haltenB, um eine lebensmittelpolizeiliche Untersuchung und Entschließung der zuständigen Stellen herbeizuführen. Jedoch muß er diese Untersuchung und Entschließung unverzüglich herbeiführen, da ex hierbei auch die Interessen und Belange des über das Fleisch Verfügungsberechtigten zu wahren hat*
Aktenzeichens III ZB 13/57	Oldenburg
 Urteil des BGH vom 12. Mai 1958 OLG Oldenburg

Ill ZB 13/57
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 Verkündet '
It * Protokoll am 12o Mai 1958 Sattlers ap» Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 der Stadt Wilhelmsha. v e n, vertreten durch den Verwaltungsausschuß,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters fiechtsanwalt Br
 gegen
den Sch in TI
itermeister Brich 0
I»
Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter* Beehtsanwalt Prof,Br>
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr of»Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Hecht erkannt*
Auf die Bevision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. November 1956 aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers* gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 23. Mai 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten beider Hechtsmittelzüge zu tragen.
Von Hechts wegen
- V
a
Tatbestands
 De? Viehagent W
in W
führte am 4« Februar
1955 im Aufträge des Klägers eine Anzahl geschlachtete! Binder, deren Fleisch tierärztlich beschaut und als tauglich abgestempelt war, in das Gebiet der beklagten Stadtgemeinde ein* Dort besteht gemäß Ortssatzung ein Zwang zur Benutzung des städtischen Schlachthofes für den Verkauf von Schlachtvieh und Fleisch aus Schlachtungen außerhalb des Stadtgebietes. Der Leiter des städtischen Schlachthofes, Oberveterinärrat Dr. MMHHh war äer Ansicht, daß die Tierärzte sich bei der Untersuchung des vom Kläger nach Wilhelmshaven gelieferten Fleisches geirrt hätten und daß dieses Fleisch nicht unbedingt tauglich, sondern minderwertig sei. Er nahm deshalb das Fleisch in amtlichen Gewahrsam und ließ es in einem KUhlraum des städtischen Schlachthofes verschließen, in dem das zu dem Verkauf auf der Freibank bestimmte minderwertige Fleisch aufbewahrt wurde. Der Vertreter des Klägers, der Viehagent	war	mit	dieser Maßnahme nicht einverstan-
den. Ihm erteilte Dr. Mj^HB am 7« Februar 1955 eine Bescheinigung, in der es heißt*
"Die Tiere sind hier, da nach unserer Auffassung eine falsche Beurteilung vorliegt, beschlagnahmt worden.
Sie sind nur für die Freibank geeignet.ff
 Der für Wilhelmshaven zu dem Lebensmittelsachverständigen bestellte Kfeistierarzt Dr. GflBlwar zu dieser Zeit verreist. Ein Vertreter war für ihn nicht bestellt worden, weil sein Urlaubsgesuch fehlgeleitet worden war. Dr. um wandte sich deshalb am 7• Februar 1955 fernmündlioh an den tierärztlichen Sachbearbeiter beim Präsidenten des Niedersäch-sichen Verwaltungsbezirks Oldenburg als der nächsthöheren zuständigen Dienststelle. Von dort aus wurde der tierärztliche Sachbearbeiter des Begierungspräsidenten in Aurich, Oberregierungs-und Veterinärrat Dr« SölHB, ersucht, die Überprüfung vorzunehmen. Dieser begab sich noch am selben Tage nach Wilhelmshaven, besichtigte das Fleisch und ver-anlaßte, daß ein Teil des Fleisches bakteriologisch unter-
-
sucht würde. Nach Vornahme der Untersuchung gab Er» M am 9. Februar 1955 ein Rinder-Hinterviertel frei und ließ die übrigen Tiere auf der Freibank als minderwertig verkaufen . Auf die Beschwerde des Klägers wurde durch einen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 9* August 1955 eine Verfügung der beklagten Stadtgemeinde vom 4» Mai 1955, mit der die von Br» MBPHpangeordnete vorläufige Beschlagnahme des Fleisches bestätigt worden war, aufgehoben? weil Er, MflPPPnicht zu dem Lebensmittelsachver-ständigen bestellt und daher zu einer vorläufigen Beschlagnahme nicht befugt gewesen sei: sachlich seien jedoch die Maßnahmen nach dem Lebensmittelgesetz gerechtfertigt gewesen.
Eer Kläger behauptet, er habe durch die unzulässige Beschlagnahme seines Fleisches durch Er. MHHB* die eine Amtspflichtverletzung darstelle, einen Schaden von 1 069,27 EM erlitten, da der Erlös des Fleisches auf der Freibank un diesen Betrag unter dem normalerweise zu erzielenden Preise gelegen habe. Er hat deshalb beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen* an den Kläger 1 069;27 EM nebst 4 $> Zinsen seit dem 1« September 1955 zu zahlen.
Eie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie beruft sich darauf, daß das vom Kläger eingefübrte Fleisch ,!verdor-ben” im Sinne des Lebensmittelgesetzes gewesen sei und deshalb auch von dem zust-ändigen Beamten hätte beschlagnahmt werden müssen. Eer Umstand, daß Er. MpH^^für eine Beschlagnahme nicht zuständig gewesen sei, könne also für den Schaden des Klägers nicht als ursächlich angesehen werden. Ein Verschulden des Er. MjpPPl liege nichu vor, da er nur die nach Lage der Sache objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen habe und sich hierzu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gefühlt habe. Eie Beklagte hat außerdem die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
Eas Landgericht hat die Klage abgewiesen; es hat auf Grund einer Beweisaufnahme für erwiesen angesehen, daß das
 
«eingeführte Fleisch der geschlachteten Tiere des Klägers im Zeitpunkt ihrer Einführung in den städtischen Schlachthof "verdorben11 im Sinne des § 4 Nr*2 des Lebensmittelgesetzes gewesen sei, so daß der zuständige Beamte das Fleisch ebenfalls hätte beschlagnahmen müssen;, unter diesen Umständen sei der an sich unzulässige und eine .Amtspflicht Verletzung darstellende Eingriff des Br, für den geltend gemachten Schaden des Klägers nicht kausal.
Bas Oberlandesgericht hat auf.die Berufung des Klägers den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Bevision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision,
 Ent scheidungsgründ es
 Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Maßnahmen des Br,	rechtlich	als	eine Beschlagnahme nach
 dem-Lebensmittelgesetz - LKG- anzusehen seien. Zu dieser sei Br,	nicht befugt gewesen, Biese Überschreitung
 seiner Zuständigkeit stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. Außerdem habe Br. MHBpdie Erledigung der Angelegenheit durch die Aufbewahrung des Fleisches in einem Kühlraum, in dem überdies sonst nur minderwertiges Fleisch aufbewahrt worden sei, ungebührlich lange verzögert. Burch die pflichtwidrige Amtshandlung des Br, MHH sei der Kläger gehindert worden, das Fleisch auf dem regulären Markt als vollwertig zu verkaufen; damit habe Br, auch den geltend gemachten Schaden verursacht. Ber vom Landgericht angewendete Gedanke der "überholenden Kausalität" oder der Berücksichtigung "rein hypothetischer Schadensursachen" könne hier nicht durchgreifen; da nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne> daß es auf jeden Fall binnen kurzer Zeit "zur Vernichtung der Sache" ge kommen wäre.
Das Oberlandesgericht kommt deshalb zu einer Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach, ohne die Präge, ob das
%
Fleisch bei seiner Einführung "verdorben" im Sinne des § 4 Br.2 LMGr war,- zu erörtern oder hierzu eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen»
II.
Die Hevision der Beklagten mußte Erfolg haben, weil auf Grund des unstreitigen Sachverhalts schon ein Verschulden des Schlachthofdirekfcors Dr. MflÜBl nicht angenommen werden kann. Hierzu führen folgende Erwägungens
 Die Amtspflichten eines Beamten ergeben sich abgesehen von ausdrücklichen Gesetzes-und VerwaltungsvorSchriften auch aus der Art der Aufgabe, die der Beamte wahrnimmt (vgl» Urteil des Senats vom 3. Dezember 1956 III ZB 126/53 S-8, 9)» Daß es Aufgabe des Leiters eines öffentlichen Schlachthofes ist, dafür Sorge zu tragen, daß die Bevölkerung nicht mit genuß-untauglichem oder minderwertigem Fleisch beliefert wird, kann nicht bezweifelt werden. Das ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 22 des Fleischbeschaugesetzes (FG), wonach in Gemeinden von über 5000 Einwohnern mit der Leitung der Schlacht höfe nur Tierärzte beauftragt werden sollen, und aus der amtlichen Begründung zu dieser Gesetzesbestimmung (vgl. Giese, Fleischbeschaugesetz 1952 zu § 22); darnach sind die öffentlichen Schlachthöfe Einrichtungen zu dem u’nt erbringen, Schlachten, Untersuchen und Verwerten von Schlachttieren, die neben wirtschaftlichen Zwecken auch der Volksgesundheit dienen und veterinärpolizeiliche Aufgaben haben. Zwar schreibt § 20 FG vor, daß in Gemeinden mit öffentlichen Schlachthöfen frisches Fleisch einer Nachuntersuchung nur unterworfen werden darf, wenn die Untersuchung nach dem Fleischbeschaugesetz nicht von einem Tierarzt vorgenommen worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Leiter eines öffentlichen Schlachthofes überhaupt keine Untersuchung des bei ihm eingeführten Fleisches vornehmen darf, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Fleischbeschau - wie hier - von einem Tierarzt vorgenommen worden ist und zu Beanstandungen nicht geführt hat» Denn
 
§ 30 FG läßt ausdrücklich die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes unberührt, so daß Untersuchungen lebensmittelpoli-zeilicher Art jederzeit und überall zulässig sind sowie ein "In-Verkehr-Bringen" verdorbenen Fleisches trotz einer unbeanstandeten tierärztlichen Fleischbeschau nach §§ 4 Ni.2,
11 LI1G verboten und selbst bei nur fahrlässigem Handeln strafbar bleibt (vgl.Holthöfer-Juckenack LMG 1948, Vorbem.
VIII vor § 11 und die hier zitierte höchstriehterliehe Becht-sprechung). Hierbei ist strafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Vorschrift des § 4 Nr.2 LMC- jeder, der das Fleisch in der Kette vom Händler bis an den Verbraucher weitergibt, an einen anderen"überläßt”, also neben dem Hersteller und Händler auch jeder sonstige "Verteiler" oder an der Verteilung Mitwirkende (Holthöfer-Juckenack aaO zu § 4 Nr.2, Anm. 21 und 23)« La nach den den öffentlichen Schlachthöfen gestellten Aufgaben auch diese bei der "Verteilung" oder Weitergabe von Fleisch mitwirken oder mit dem "In-Ver-kehr-Bringen" von Fleisch befaßt sind (vgl. Holthöfer-Jucke-nack aaO zu § 4 Nr.2 Anm.23 S.144) und hierbei den Schutz der Verbraucher im Auge zu behalten haben, läuft auch der Leiter eines öffentlichen Schlachthofes, nach dessen sachverständiger Meinung und Überzeugung in den Schlachthof eingeführtes Tleisch "verdorben” (minderwertig) im Sinne des § 4 Nr.2 LMGist, im Falle einer Untätigkeit Gefahr, sich der Verletzung einer Amtspflicht und sich als Teilnehmer einer strafbaren Handlung (§§ 4 Nr.2, 11 IMG) schuldig zu machen, wenn dieses Fleisch später tatsächlich als "verdorben" festgestellt wird.
Las bedeutet nun nicht, daß der Leiter eines öffentlichen
 Schlachthofes ohne weiteres von sich aus Beschlagnahmen nach
 dem Lebensmittelgesetz, wie sie insbesondere nach dessen § 4
*
möglich sind, vornehmen kann. Jedoch muß ihm, dsmit er seinen Amtspflichten nachkommen kann, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine von den nach dem Lebensmittelgesetz zu-ständigen Beamten vorzunehmende lebensmittelpolizeiliche Untersuchung und Entschließung herbeizuführen; zu diesem Zweck muß er - besonders im Falle eines Widerspruchs des über das Fleisch Verfügungsberechtigten - in den Schlachthof einge-
 
führtes Fleisch, das nach seiner pflichtgemäßen, sachverstän-,1 digen Überzeugung verdorben im Sinne des § 4 Nr>2 IMG ist, wenigstens vorübergehend "anhalten" dürfen, demit es nicht ohne vorherige lebensmittelpolizeiliche Untersuchung und EntSchließung der zuständigen Stellen in den Verkehr gebracht wird.» Hierbei muß der Leiter eines öffentlichen Schlachthofes selbstverständlich die lebensmit'telpolizeiliche Untersuchung und Entschließung der zuständigen Stellen unverzüglich herbeiführen, da er auch die Interessen und Belange desjenigen, der das Fleisch in den.Schlachthof einführt oder über dieses verfügungsberechtigt ist, zu wahren hat.
Betrachtet man das Vorgehen des Schlachthofdirektors 3)r. mMHP im Blick auf diese seine dienstlichen Aufgaben, so kann nicht anerkannt werden, daß er eine Beschlagnahme (im Sinne des Lebensmittelgesetzes) des in den Schlachthof eingeführten Fleisches des Klägers ausgesprochen hat. Viel-
selbst auch
 mehr handelte es sich dabei - wie Br
 ein
bekundet hat - nur um/rorläufiges "Anhalten" von Fleisch zu dem Zwecke der Herbeiführung einer lebensmittelpolizeilichen Untersuchung und Entschließung durch die zuständigen Beamten; das ist keine förmliche "Beschlagnahme”. Bie von Br. NflHHI in der Bescheinigung gebrauchte Formulierung "Beschlagnahme" ist demgegenüber nicht entscheidend, da es auf den wahren rechtlichen Charakter und Inhalt seiner Entscheidung ankomnt. Überdies wurde die Bescheinigung nach dem unstreitigen Sach-vortrag erst auf Verlangen des Vertreters des Klägers ausgestellt o Zu dieser von der Auffassung des Tatrichbers und auch der höheren Verwaltungsbehörde abweichenden Beurteilung .des Verhaltens des Schlachthofdirektors Br.	das
 Revisionsgericht befugt, da insoweit die Auslegung einer Verfügung "hoheitlicher” Art in Frage steht.
Bei dieser Sech-und Rechtslage kann die Amtspflichtver-lctzung des Br.	niclrb	darin	liegen,	daß	er das Fleisch
 unzuständigerweise beschlagnahmt habe.Es bleibt allein zu prüfen, ob er die aus seinem Amt sich ergebenden allgemeinen, bereits gekennzeichneten Amtspflichten gegenüber dem Kläger
 verletzt hat.
 
Was das »»Anhalten” des Fleisches seihst anbetrifft, so war nach dem festgestellten Sachverhalt Dr. MUB^der Ansicht.; daß das eingeführte Fleisch des Klägers nicht unbedingt tauglich, sondern minderwertig war» Dr. UiflHHphat also insoweit nicht willkürlich oder pflichtwidrig gehandelt, sondern er war der pflichtgemäßen, sachverständigen Überzeugung, daß das Fleisch »»verdorben** sei, und er hat aus diesem Grund gehandelt» Daß außerdem der von Dr. MflBB geäußerte Verdacht, das Fleisch sei »'verdorberi”, nicht von vorn herein völlig unbegründet war, ergibt sich aus dem Inhalt der Beweisaufnahme. Deshalb kann in dem Anhalten des Fleisches eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Dr.	nicht
 gesehen werden«
Fs stellt sich sodann die Frage, ob Dr»	das
 seinerseits Erforderliche getan hat, um unverzüglich die lebensmittelpolizeiliche Untersuchung und Entschließung der zuständigen Stellen über die weitere Behandlung und Verwertung des Fleisches herbeizuführen, ob er also die Erledigung dieser Angelegenheit pflichtwidrig verzögert und insoweit seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat. Auch das ist zu verneinen»
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt, ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Dinge als gegeben ansehen konnte und durfte« Die Frage, ob das Fleisch des Klägers als »»verdorben** im Sinne des Lebensmittelgesetzss anzusehen sei, konnte nur durch einen Lebensmittel-Sechverständigen endgültig geklärt werden« Hier war aber der zuständige Lebensmittel-Sachverständige Dr. GfllH^Lnfolge Urlaub abwesend und auch ein örtlicher Vertreter - da keiner bestellt war - nicht erreichbar. Es mußte deshalb erst ein von der höheren Verwaltungsbehörde angeforderter anderer Lebensmittel-Sachverständiger, hier Dr. SöflHHK<4IH)’ beauftragt und tätig werden, wie dies dann auch am 7» Februar 1955 geschehen ist«
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Berücksichtigt man, daß der 5«* und 6«. Februar 1955 ein Samstag und Sonntag waren, so kann die Inanspruchnahme eines anderen, sehr weit entfernt wohnenden beamteten Sachverständige: am 7, Februar 1955 und die Aufbewahrung des beanstandeten Fleisches bis dahin in einem Xühlraum des Schlachthofes noch nicht als sine Pflichtverletzung gewertet \verden, die mit den an einen getreuen Durchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen im Widerspruch steht»
*
Hiernach entfällt eine Amtshaftung der beklagten Stadt mangels Verschuldens des Deiters des Schlachthofes, Oberveterinärrat Dr»	Die Klage-ist unbegründet. Demzufolge
 war auf die Bevision der Beklagten das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen« Die ICostenlast trifft den Kläger nach §§ 91s97 ZPO
Dr» Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr»	Yfeber
 Dr e Beyer
 Dr» Hußla