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BGH · Iil ZH 13/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Iil ZH 13/56

- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof^Br hat der III„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13e Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»Pagendarm, Dr«,Kreft, Dr«Arndt, DroWolany und Dr.Hußla für Recht erkannt* ihm erteilte Auftrag entzogen« Auch von anderen Gemeinden rückgenommen und neue an den Kläger nicht mehr erteilt« Der Kläger behauptet, daß ihm allein durch die Zurücknahme der Aufträge ein Verdienst von 35 112 DM entgangen sei und daß die ihm in dem Schreiben gemachten Vorwürfe dazu geführt hätten, seinen Erwerb und sein Portkommen auch sonst erheblich zu beeinträchtigen« Er behauptet weiterhin, daß die Vorwürfe unberechtigt gewesen seien und der Sachbearbeiter dies bei einiger Sorgfalt auch hätte erkennen können« Der Kläger verlangt deshalb von dem beklagten Land Schadensersatz« Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Eg macht geltend, daß sich bei den Bauarbeiten in Ca^p und Ahrensdorf schwere Mängel ergeben hätten, die ihre Ursache in Fehlern der Planung und Ausschreibung sowie der Ausführung und Überwachung gehabt hätten« Auch die Planungen für die Gemeinde Bösel hätten erhebliche Mängel aufgewiesen0 Deshalb sei die Schulaufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, daß nur geeignete Architekten von den Gemeinden herangezogen würden« i o Das Berufungsgericht geht bei seiner - insoweit nicht zu beanstandenden - Würdigung des Schreibens vom 14« November 1952 davon aus, daß die obere Schulbehörde damit ’’im praktischen Ergebnis” verfügt habe, ’’daß die Gemeinden den Kläger zu Schulbauten nicht heranziehen dürften”« Ob die Behörde zu einer derartigen Maßnahme befugt gewesen sei, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, weil es sich insoweit bei einer etwa vorliegenden Überschreitung der Befugnisse der oberen Schulbehörde nur um eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Gemeinde, nicht aber gegenüber dem Kläger handeln könnte, der weder zu dem Staat noch zu den Gemeinden in einem festen Vertragsverhältnis gestanden und keinen Anspruch auf Erteilung von Bauaufträgen gehabt habe« Es braucht nicht geklärt zu werden, ob die obere•Schulbehörde sich bei ihrer Verfügung vom 14«November 1952 im Rahmen ihrer Befugnisse gehalten hat« Selbst wenn eine Befugnisüberschreitung vorliegen sollte, könnte dies dem handelnden Beamten nicht als schuldhaft vorgeworfen werden« Das Berufungsgericht hat die objektive Rechtslage dahin beurteilt, daß die obere Schulbehörde auch'die Pflicht gehabt habe, Die Begründung hierfür ist nicht die, daß die obere Schulbehörde damit eine ihr zustehende Ermessensentscheidung treffen wolle, sondern es wird ausdrücklich dargetan, daß die Maßnahme notwendig sei, weil der Kläger nicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Arbeit biete* Auch im vorliegenden Rechtsstreit beruft sich das beklagte Land ausschließlich auf diese Begründung* Aus diesen Gründen muß auch im vorliegenden Palle geprüft werden* ob der Kläger tatsächlich als unzuverlässig anzusehen war oder wenigstens von dem Beamten auf Grund der diesem zugänglichen Unterlagen schuldlos für unzuverlässig gehalten werden konnte« Da es sich um Tatfragen handelt* die vom Berufungsgericht unter den als maßgebend zu bezeichnenden rechtlichen Gesichtspunkten noch nicht gewürdigt worden sind* muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564* 565 ZPO)«

Zitierte Normen: § 564 ZPO
BeamteLandBetrachtbeklagenBerufungsgerichtSchreibenKlägerGemeindeSchulbehördeRevision

Volltext der Entscheidung

2386 10 ^
^ j
Iil ZH 13/56
Verkündet It0ProtokoII am 27oJuni 1957 Fieser*
Justizangestellber als Urkundsbeamter der Ge- • schäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Arch^bekten Adam 0	in	Hem-
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt (Bl -
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsiscnen Verwaltungsbezirks Oldenburg,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof^Br
 hat der III„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13e Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»Pagendarm, Dr«,Kreft, Dr«Arndt, DroWolany und Dr.Hußla
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (01dbg„) vom 2eNovember 1955 aufgehoben *
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen©
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg schrieb am 14<>November 1952 an die Gemeinde B(^, daß er nicht mehr in der Lage sei, »Schulbauten zu bezuschussen, an denen Herr Architekt	beteiligt	ist»«,	Zur	Be-
und der Kläger die Bauleitung nicht sachgemäß geführt habe; auch bei dem Erweiterungsbau in Ahrensdorf seien die Bauarbeiten sehr mangelhaft ausgeführt worden«.
ihm erteilte Auftrag entzogen« Auch von anderen Gemeinden
 rückgenommen und neue an den Kläger nicht mehr erteilt« Der Kläger behauptet, daß ihm allein durch die Zurücknahme der Aufträge ein Verdienst von 35 112 DM entgangen sei und daß die ihm in dem Schreiben gemachten Vorwürfe dazu geführt hätten, seinen Erwerb und sein Portkommen auch sonst erheblich zu beeinträchtigen« Er behauptet weiterhin, daß die Vorwürfe unberechtigt gewesen seien und der Sachbearbeiter dies bei einiger Sorgfalt auch hätte erkennen können« Der Kläger verlangt deshalb von dem beklagten Land Schadensersatz«
Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 1 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen,,
sowie bei dem Ausbau der Junglehrerwohnung in
 Dem Kläger wurde daraufhin von der Gemeinde Bl
 der
des Kreises CI
wurden die vorhandenen Aufträge zu-

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Eg macht geltend, daß sich bei den Bauarbeiten in Ca^p und Ahrensdorf schwere Mängel ergeben hätten, die ihre Ursache in Fehlern der Planung und Ausschreibung sowie der Ausführung und Überwachung gehabt hätten« Auch die Planungen für die Gemeinde Bösel hätten erhebliche Mängel aufgewiesen0 Deshalb sei die Schulaufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, daß nur geeignete Architekten von den Gemeinden herangezogen würden«
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen« Mit,der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter0 Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe %
i o Das Berufungsgericht geht bei seiner - insoweit nicht zu beanstandenden - Würdigung des Schreibens vom 14« November 1952 davon aus, daß die obere Schulbehörde damit ’’im praktischen Ergebnis” verfügt habe, ’’daß die Gemeinden den Kläger zu Schulbauten nicht heranziehen dürften”« Ob die Behörde zu einer derartigen Maßnahme befugt gewesen sei, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, weil es sich insoweit bei einer etwa vorliegenden Überschreitung der Befugnisse der oberen Schulbehörde nur um eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Gemeinde, nicht aber gegenüber dem Kläger handeln könnte, der weder zu dem Staat noch zu den Gemeinden in einem festen Vertragsverhältnis gestanden und keinen Anspruch auf Erteilung von Bauaufträgen gehabt habe«
¥
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Errichtung und Unterhaltung der Schulbauten allein Sache der Gemeinden sei und daß sich das Aufsichts* • und Weisungsrecht des beklagten Landes darauf beschränke * über die ordnungs mäßige Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu wacheno Der Beamte, der die Gemeinde Bfl|^ angewiesen habe, den Kläger nicht mehr zu beschäftigen*, habe seine Befugnisse überschritten, und schon hieraus ergebe sich die Haftung des Beklagt en0
Es braucht nicht geklärt zu werden, ob die obere•Schulbehörde sich bei ihrer Verfügung vom 14«November 1952 im Rahmen ihrer Befugnisse gehalten hat« Selbst wenn eine Befugnisüberschreitung vorliegen sollte, könnte dies dem handelnden Beamten nicht als schuldhaft vorgeworfen werden« Das Berufungsgericht hat die objektive Rechtslage dahin beurteilt, daß die obere Schulbehörde auch'die Pflicht gehabt habe,
"darüber zu wachen, daß ««« die öffentlichen Mittel «*, rationell verwendet werden"« Davon konnte ohne Verschulden auch der handelnde Beamte ausgehen„ Seine Verfügung geht über die Sicherung einer rationellen Mittelverwendung nicht hinaus«
2o Auf alle Fälle mußte aber der Beamte der oberen Schulbehörde die Voraussetzungen für s.ein Einschreiten mit der von einem getreuen Beamten zu fordernden Sorgfalt prüfen«
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die obere Schulbehörde mit dem Schreiben vom 14*November 1952 eine ihr anvertraute Ermessensentscheidung getroffen habe, bei der eine Haftung nur bei Willkür oder einem mit den an eine or-
dentliche Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbaren Verfahren in Betracht kommen würde, ist nicht zu billigen«,
Der maßgebende Inhalt des Schreibens ist der, daß das beklagte land die Gewährung von Zuschüssen verweigert, wenn bei den Bauvorhaben der Gemeinden der Kläger verwendet wird* Zur Gewährung der Zuschüsse ist das beklagte Land jedoch kraft Gesetzes zu einem bestimmten Anteil verpflichtet, wie das Berufungsgericht selbst ausführto Insoweit steht also eine Ermessensentscheidung nicht in Präge* Sie kommt aber auch im übrigen nicht in Betracht* Der Zweck des Schreibens vom 14* November 1952 war unstreitig der, den Kläger von der Mitarbeit bei Schulhausbauten auszuschalten. Die Begründung hierfür ist nicht die, daß die obere Schulbehörde damit eine ihr zustehende Ermessensentscheidung treffen wolle, sondern es wird ausdrücklich dargetan, daß die Maßnahme notwendig sei, weil der Kläger nicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Arbeit biete* Auch im vorliegenden Rechtsstreit beruft sich das beklagte Land ausschließlich auf diese Begründung*
Die behördliche Verfügung wird also auf das Vorliegen bestimmter Tatumstände gestützt. Bei Tatsachenfeststollungen kommt aber eine »Erraessencentscheidung» von vornherein nicht in Betracht. Schon aus diesem Grunde muß die Ansicht des Berufungsgerichts als unzutreffend angesehen werden. Hinzu . kommt, daß auch aus der allgemeinen Amtspflicht des Beamten, '•sein Amt sachlich und im rinklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte auszuüben» (RGZ 154 S 201), die Folgerung gezogen werden muß, daß er zu einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und zur Fest-
steilung der Wahrheit verpflichtet ist* wenn er eine Person wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an öffentlichen Arbeiten ausschließen will»
Aus diesen Gründen muß auch im vorliegenden Palle geprüft werden* ob der Kläger tatsächlich als unzuverlässig anzusehen war oder wenigstens von dem Beamten auf Grund der diesem zugänglichen Unterlagen schuldlos für unzuverlässig gehalten werden konnte« Da es sich um Tatfragen handelt* die vom Berufungsgericht unter den als maßgebend zu bezeichnenden rechtlichen Gesichtspunkten noch nicht gewürdigt worden sind* muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564* 565 ZPO)«
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen«
Dr«Kreft	Dr«Arndt
 Bundesrichter Dr« Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend« Er ist an der Leistung der Unterschrift verhinderte
 Dr«Pagendarm
V/olany
 Dr«Pagendarm