Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 19. Gründe Die Kläger haben an einer HeraufSetzung der Beschwer kein berechtigtes Interesse, weil ihre Revision in jedem Fall mangels Zulassung durch das Berufungsgericht unstatthaft ist. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann das Rechtsmittel im Hinblick auf den Wert der Beschwer nur statthaft sein, wenn es sich um eine Rechts- Streitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt; denn bei Rechtsstreitigkeiten über nichtvermögens-rechtliche Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Mitwirkung in ihr und insbesondere in ihrem Kuratorium liegt nicht im vermögensrechtlichen Interesse der Mitwirkenden. Selbst wenn ihnen Sitzungsgelder aus Anlaß der Teilnahme an Kuratoriumssitzungen entgangen sein sollten, würde dies an der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nichts ändern. Eine bloße Reflexwirkung auf das Vermögen reicht für die Bejahung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht aus (BGH Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 12/92 vom 19. November 1992 in dem Rechtsstreit 1. Dr. Erhard BflflflBstraße M, M( 2. Josef Johann-Cl ^-Straße fl, Mi Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen G^Hflfli^flB HeSHB-Nfl^flB-Stiftung, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herr Uwe smam, Graf-Aflfl-Straße fl, Dflfl||, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 19. November 1992 beschlossen: Der Antrag der Kläger ihre Beschwer durch das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1991 - 7 U 6/91 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird als unzulässig verworfen. Gründe Die Kläger haben an einer HeraufSetzung der Beschwer kein berechtigtes Interesse, weil ihre Revision in jedem Fall mangels Zulassung durch das Berufungsgericht unstatthaft ist. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann das Rechtsmittel im Hinblick auf den Wert der Beschwer nur statthaft sein, wenn es sich um eine Rechts- 3 Streitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt; denn bei Rechtsstreitigkeiten über nichtvermögens-rechtliche Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Nicht vermögensrechtlich sind Ansprüche, die weder unmittelbar auf eine Vermögenswerte Leistung gerichtet sind noch aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen (BGHZ 14, 72, 74; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 3 Rn. 18) und deren Geltendmachung auch nicht "in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll" (Urt. v. 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470) . Beim Ausschluß aus einem Verein hat der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, in welcher Hinsicht der Betroffene durch den Ausschluß in seinen Belangen berührt ist und ob diese Belange ausschließlich oder vornehmlich auf personenrechtlichem oder auch wesentlich auf vermögensrechtlichem Gebiet liegen (BGHZ 13, 5, 9; vgl. auch OLG Köln MDR 1984, 153). Der Ausschluß aus dem Kuratorium einer Stiftung kann nicht anders behandelt werden. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß der geltend gemachte Anspruch nichtvermögensrechtlicher Natur ist. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Stiftungszweck u.a. die Förderung ethnischer Minderheiten ist. Die Mitwirkung in ihr und insbesondere in ihrem Kuratorium liegt nicht im vermögensrechtlichen Interesse der Mitwirkenden. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Kläger schon durch die Maßnahmen der Stiftungsaufsicht von der Teilnahme an Kuratoriumssitzungen ausgeschlossen sind. Selbst wenn ihnen Sitzungsgelder aus Anlaß der Teilnahme an Kuratoriumssitzungen entgangen sein sollten, würde dies an der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nichts ändern. Eine bloße Reflexwirkung auf das Vermögen reicht für die Bejahung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht aus (BGH Urt. v. 30. Mai 1974 aaO und v. 20. November 1984 - VI ZR 79/83 - BGHWarn 1984 Nr. 346). Um eine solche Reflexwirkung kann es sich hier allenfalls handeln, soweit den Klägern Sitzungsgelder für die Teilnahme an Kuratoriumssitzungen entgehen sollten. Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp