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BGH · III ZR 12/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 12/90

H^m^ ebenda, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das ange-fochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
wurmenBESCHLUSSKrohnZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 12/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
HMistraße 70,	vertreten	durch	die Niederlassung	Am^ptraße 30,	diese	ver-
treten durch den Liquidator Heinz H. H^m^ ebenda,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
Heinrich Hf|Bk, kstraße 27,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
WII
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 1989 - 18 U 2964/89 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.616 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg. Das ange-fochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen (vgl. BGHZ 105, 108).
Krohn
 Rinne
Engelhardt
 Wurm
Werp