H^m^ ebenda, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das ange-fochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 12/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit HMistraße 70, vertreten durch die Niederlassung Am^ptraße 30, diese ver- treten durch den Liquidator Heinz H. H^m^ ebenda, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Heinrich Hf|Bk, kstraße 27, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 1989 - 18 U 2964/89 -wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 49.616 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg. Das ange-fochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen (vgl. BGHZ 105, 108). Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp