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BGH · III ZR 12/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 12/87

Gibt der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer den Parteien eines Schiedsverfahrens vor der Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach Art. 18 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme, so verstößt dies nicht gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public. Der zwischen den Parteien geschlossene Liefervertrag von 1977 enthält eine Schiedsabre-de, nach der alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag entstehen oder sich auf ihn beziehen, "endgültig gemäß den Bestimmungen für Schlichtung und Schiedsverfahren der internationalen Handelskammer ohne jede Berufung bei den üblichen Die Antragsgegnerin hat behauptet, die erstmalige Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO vom 22. Eine Aufhebungsklage der Antragsgegnerin gegen zwei Zwischenentscheidungen und die Schlußentscheidung des Schiedsrichters vor dem Tribunal de Premifere Instance in Brüssel blieb ohne Erfolg; über die von der Antragsgegnerin gegen das Urteil eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden worden. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den An- Der Anerkennung nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 und der Vollstreckbarerklärung nach § 1044 ZPO stehe die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen, weil der Antragsgegnerin weder vom Schiedsge-’richtshof noch von dem Schiedsrichter vor den Beschlüssen über die Verlängerung der Entscheidungsfrist Gelegenheit zur rechtzeitigen Äußerung gegeben worden und die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß bei rechtzeitiger Anhörung über die Fristverlängerung anders entschieden worden und der Schiedsgerichtshof das Mandat einem anderen Schiedsrichter übertragen hätte. Ein ausländischer Schiedsspruch liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats vor, wenn das Schiedsgericht seiner Entscheidung ausländisches Verfahrensrecht zugrunde-gelegt hat (BGHZ 21, 365 - Jz 1957, 26; vgl. JZ 1986, 370, 372); das ist hier der Fall, Aber auch wenn man den kritischen Stimmen in der Literatur folgen würde, nach denen ein ausländischer Schiedsspruch dann anzunehmen sein soll, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland hat (vgl. 1. Das New Yorker Übereinkommen ist auf den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch anzuwenden, denn dieser ist in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland ergangen (Art. I Abs. 1 UNÜ). Ein die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. V UNÜ rechtfertigender Grund liegt nicht vor. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht mit dem Landge rieht davon aus, daß der Schiedsspruch für die Parteien ver bindlich geworden ist (Art. V Abs. 1 Buchst, e UNÜ). b) Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob der Schiedsspruch schon deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil das Amt des Schiedsrichters durch Ablauf der Frist nach Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO erloschen war und das schiedsgerichtliche Verfahren deshalb den anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht entsprach (Art. V Abs. 1 Buchst, d UNÜ), hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Sie ist zu verneinen, weil das Amt des Schiedsrichters nach der genannten Bestimmung nicht erloschen ist. Der Schiedsgerichtshof kann diese Frist ausnahmsweise und auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Schiedsrichters oder notfalls von Amts wegen verlängern, falls er es für notwendig hält. Einerseits kann die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts durch den Tatrichter vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden (BGH Urteil v. Für die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer kann grundsätzlich nichts anderes gelten. bc) Art. 18 IHK-VfO läßt bei Überschreitung der Sechsmonatsfrist das Mandat des Schiedsrichters nicht automatisch erlöschen, sondern gibt lediglich dem Schiedsgerichtshof die Befugnis, einen anderen Schiedsrichter zu ernennen (vgl. Geschieht dies nicht, so ist nach Art. 18 Abs. 3 zunächst eine Entscheidung des Schiedsgerichtshofs darüber notwendig, in welcher Weise das Verfahren zu Ende geführt werden soll. Aus dieser Regelung ist zu entnehmen, daß der Schiedsrichter im Falle des Art. 18 Abs. 3 sein Amt erst verliert, wenn der Schiedsgerichtshof eine ausdrückliche Entscheidung in diesem Sinne getroffen hat. Da der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer den Schiedsrichter nicht ersetzt, sein Amt vielmehr mehrfach verlängert hat, ist es unerheblich, ob - wie die Antragsgegnerin behauptet - die erstmalige Verlängerung der Entscheidungsfrist in der Sitzung des Schiedsgerichtshofs am 22. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die nach Art. V Abs. 1 Buchst, b UNÜ einen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs darstellt, liegt dann vor, wenn "die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder (wenn) sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können” (Art. V Abs. 1 Buchst, b ÜNÖ). Die Antragsgegnerin ist sowohl von dem schiedsrichterlichen Verfahren als auch von der Bestellung des Schiedsrichters gehörig in Kenntnis gesetzt worden. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 2 IHK-VfO steht diesen Maßnahmen nicht gleich, da sie - wie ausgeführt - keine Neubestellung des Schiedsrichters bedeutet. Die Antragstellerin ist auch durch die von ihr beanstandeten Verlängerungen der Entscheidungsfrist nicht gehindert worden, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. auch keine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1 Buchst, d UNÜ. Selbst ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde die Nichtanerkennung eines inzwischen ergangenen Schiedsspruchs nicht rechtfertigen; denn die enge Formulierung der Voraussetzungen einer Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 2 IHK-VfO sollte die Parteien des Schiedsverfahrens lediglich vor einer ungebührlichen Verzögerung der Entscheidung schützen. Der Schutz des Art. V Abs. 1 Buchst, d UNÜ erstreckt sich aber nicht auf die bloße Möglichkeit, daß der neue Schiedsrichter in der Sache anders entschieden hätte. e) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs kann auch nicht nach Art. V Abs. 2 Buchst, b UNÜ versagt werdenr weil sie dem deutschen -ordre public widersprechen würde. Einem ausländischen Schiedsspruch kann unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet {Senatsurteil BGHZ 98, 70, 74). Für die ixa Schiedsverfahren anwaltlich beratene und vertretene Antragsgegnerin war unschwer erkennbar, daß nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO eine Entscheidung des Schiedsgerichtshofs über die Art des Verfahrensfortgangs anstand. Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils ist dem Senat hier möglich, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs.3 Nr. 1 2PG) •

Zitierte Normen: § 18 ZPO
SchiedsspruchRechtVerlängerungParteiSchiedsgerichtshofSchiedsrichter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR____________ ia
 Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche v. 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122, Art. V Abs. 1 Buchst, b, d, Abs. 2 Buchst, b; Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internatio nalen Handelskammer Art. 18; ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1
Der Ablauf der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 1 der VerfahrensOrdnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer führt nicht automatisch zur Beendigung des Schiedsrichteramts.
Gibt der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer den Parteien eines Schiedsverfahrens vor der Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach Art. 18 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme, so verstößt dies nicht gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public.
BGH, Urt. v. 14. April 1988 - III ZR 12/87 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 12/87
URTEIL
Verkündet am:
14. April 1988 Freitag
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma A. G	S.p.A.	,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Luigi
 Italien,
Antragstellerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma Jacob BSöhne KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter Bj Straße
 Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwältin	als	amtlich
 bestellte Abwicklerin der Kanzlei Rechtsanwalt
 Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1986 aufgehoben.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
e
Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen, nach denen die Antragsteilerin Erzeugnisse der Antragsgegnerin in Italien vertreiben sollte. Der zwischen den Parteien geschlossene Liefervertrag von 1977 enthält eine Schiedsabre-de, nach der alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag entstehen oder sich auf ihn beziehen, "endgültig gemäß den Bestimmungen für Schlichtung und Schiedsverfahren der internationalen Handelskammer ohne jede Berufung bei den üblichen
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Gerichten, durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden" werden sollen.
Nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung des Vertrages gekommen war, erhob die Antragstellerin am 30. Mai 1980 Schiedsklage. Der vom Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer bestellte belgische Schiedsrichter bestimmte Brüssel als Ort des Schiedsverfahrens und legte fest, daß das Verfahren sich nach der VerfahrensOrdnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (IHK-VfO) und ergänzend nach den Bestimmungen des belgischen Einheitlichen Gesetzes über das Schiedswesen richten solle. Im Laufe des Schiedsgerichtsverfahrens kam' es mehrfach zu Verlängerungen der Entscheidungsfrist durch den Schiedsgerichtshof. Durch den endgültigen Schiedsspruch vom 10. Dezember 1983, der der Antragsgegnerin am 3. Februar 1984 zugestellt wurde, verurteilte der Schiedsrichter die Antragsgegnerin zur Zahlung verschiedener Beträge in italienischer, deutscher und amerikanischer Währung.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, die erstmalige Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO vom 22. Juli bis zu dem 31. Oktober 1981 sei nicht erfolgt. Sie hat außerdem geltend gemacht, bei den Verlängerungen seien die verfahrensmäßigen Rechte der Parteien nicht gewahrt worden. Eine Aufhebungsklage der Antragsgegnerin gegen zwei Zwischenentscheidungen und die Schlußentscheidung des Schiedsrichters vor dem Tribunal de Premifere Instance in Brüssel blieb ohne Erfolg; über die von der Antragsgegnerin gegen das Urteil eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden worden.
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Die Antragsteilerin hat beantragt:
den von dem Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer bzw. durch den Schiedsrichter Raymond	am	10.	Dezember	1983	in Brüs-
sel erlassenen endgültigen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und zwar für folgende Beträge:
a)	577.216.032 italienische Lire entgangenen Gewinn,
b)	188.000 DM Kaufpreisrückzahlung und 25.050,95 DM Zinsen,
c)	11.703 US-Dollar,
 zuzüglich 5 % Zinsen aus den oben genannten Beträgen ohne den Zinsbetrag von 25.050,95 DM seit 3. Februar 1984.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrags gebeten. Sie hat geltend gemacht, das Amt des Schiedsrich-ters sei mangels lückenloser Verlängerungen nach der Verfahrens ordnung des Schiedsgerichtshofs und nach belgischem Recht erloschen. Außerdem sei der Schiedsspruch mangels belgischen Exequaturs nicht anerkennungsfähig.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch mit Ausnahme des Verzinsungsantrags für vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den An-

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trag zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs weiter.
Entscheidunasaründe:
Die Revision der Antragsteilerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung:
Es handle sich um einen ausländischen, nämlich um einen belgischen Schiedsspruch. Der Schiedsspruch sei auch nach dem für ihn maßgeblichen belgischen Recht verbindlich geworden. Trotzdem sei er nicht anerkennungsfähig. Nach dem Deutsch-Belgischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen bedürfe es dafür eines - unstreitig nicht vorhandenen -Exequaturs. Der Anerkennung nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 und der Vollstreckbarerklärung nach § 1044 ZPO stehe die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen, weil der Antragsgegnerin weder vom Schiedsge-’richtshof noch von dem Schiedsrichter vor den Beschlüssen über die Verlängerung der Entscheidungsfrist Gelegenheit zur rechtzeitigen Äußerung gegeben worden und die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß bei rechtzeitiger Anhörung über die Fristverlängerung anders entschieden worden und der Schiedsgerichtshof das Mandat einem anderen Schiedsrichter übertragen hätte.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
1.	Zutreffend sind Landgericht und Oberlandesge-rieht davon ausgegangen, daß der Schiedsspruch vom 10. Dezember 1983 ein belgischer Schiedsspruch ist, dessen Vollstreckbarerklärung nach dem Deutsch-Belgischen Abkommen vom 30. Juni 1958, dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (BGBl 1961 II S. 122) und § 1044 ZPO zu beurteilen ist, wohingegen die Vorschriften des EWG-Überein-kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (GVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II S. 774) nicht anwendbar sind, da sie nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 GVÜ nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten (dazu Zöller/Geimer, ZPO 15. Aufl., Anh. II Art. 1 GVÜ Rn. 20).
Ein ausländischer Schiedsspruch liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats vor, wenn das Schiedsgericht seiner Entscheidung ausländisches Verfahrensrecht zugrunde-gelegt hat (BGHZ 21, 365 - Jz 1957, 26; vgl. Sandrock,
JZ 1986, 370, 372); das ist hier der Fall, Aber auch wenn man den kritischen Stimmen in der Literatur folgen würde, nach denen ein ausländischer Schiedsspruch dann anzunehmen sein soll, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland hat (vgl. Henn, Schiedsverfahrensrecht, 1986, S. 230), wäre der Schiedsspruch ein ausländischer.
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III.
Die Voraussetzungen nach Art. Ill ff. UNÜ für die Aner kennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18. Dezember 1983 liegen vor.
1.	Das New Yorker Übereinkommen ist auf den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch anzuwenden, denn dieser ist in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland ergangen (Art. I Abs. 1 UNÜ).
2.	Die formellen Erfordernisse der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. IV UNÜ sind gegeben.
3.	Ein die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. V UNÜ rechtfertigender Grund liegt nicht vor. Ein solcher Versagungsgrund ist von der Antragsgegnerin zu behaupten und zu beweisen (vgl. OLG Hamburg KTS 1983, 504).
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht mit dem Landge rieht davon aus, daß der Schiedsspruch für die Parteien ver bindlich geworden ist (Art. V Abs. 1 Buchst, e UNÜ).
Der Schiedsspruch ist nach Art. 24 Abs. 1 IHK-VfO verbindlich. Er kann weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlaßstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage entsprechenden Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGHZ 52 184, 188). Ebensowenig setzt die Verbindlichkeit die Erteilung eines Exequaturs im Erlaßstaat voraus.
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b)	Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob der Schiedsspruch schon deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil das Amt des Schiedsrichters durch Ablauf der Frist nach Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO erloschen war und das schiedsgerichtliche Verfahren deshalb den anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht entsprach (Art. V Abs. 1 Buchst, d UNÜ), hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Sie ist zu verneinen, weil das Amt des Schiedsrichters nach der genannten Bestimmung nicht erloschen ist.
ba)	Art. 18 IHK-VfO lautet:
1.	Der Schiedsrichter soll seinen Schiedsspruch innerhalb von 6 Monaten seit dem Tage erlassen, an dem er das in Artikel 13 vorgesehene Schriftstück unterzeichnet hat.
2.	Der Schiedsgerichtshof kann diese Frist ausnahmsweise und auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Schiedsrichters oder notfalls von Amts wegen verlängern, falls er es für notwendig hält.
3.	Wird keine Fristverlängerung gewährt, so entscheidet der Schiedsgerichtshof, erforderlichenfalls unter Anwendung des Artikels 2 Abs. 8, in welcher Weise das Verfahren zu Ende geführt werden soll.
Art. 2 Abs. 8 IHK-VfO lautet:
Ein Schiedsrichter kann ersetzt werden im Falle seines Todes oder seiner Verhinderung, oder falls er infolge einer Ablehnung oder aus anderen Gründen sein Amt niederlegen muß oder falls der Schiedsgerichtshof nach Prüfung der Stellungnahme eines Schiedsrichters feststellt, daß dieser seiner Aufgabe nicht gemäß der Schiedsordnung oder innerhalb der auf erlegten Frist nachkoxnmt. In allen diesen Fällen wird gemäß Abs. 3, 4 und 6 verfahren.
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bb)	Die Auslegung der VerfahrensOrdnung der Internationalen Handelskammer ist allerdings grundsätzlich nicht revisibel. Einerseits kann die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts durch den Tatrichter vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden (BGH Urteil v. 29. Juni 1987 - II ZR 6/87 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 -Ausl. Recht 2; Urteil v. 14. Januar 1986 - X ZR 54/84 -WM 1986, 461 = ZIP 1986, 653); andererseits sind auch im Inland verwendete ausländische oder auf der Grundlage ausländischen Rechts formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisionsgerieht nicht überprüfbar (BGH Urteil v. 14. Januar 1986 aaO). Für die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage jedoch nicht. Jedenfalls nachdem das Berufungsgericht insoweit eine Auslegung nicht vorgenommen hat, ist eine Auslegung der VerfahrensOrdnung durch das Revisionsgericht wie bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (Zöller/Schnei-der 15. Aufl. § 550 Rn. 10) zulässig.
bc)	Art. 18 IHK-VfO läßt bei Überschreitung der Sechsmonatsfrist das Mandat des Schiedsrichters nicht automatisch erlöschen, sondern gibt lediglich dem Schiedsgerichtshof die Befugnis, einen anderen Schiedsrichter zu ernennen (vgl. Appellationsgericht Basel-Stadt IPrax 1985, 44; ebenso Raeschke-Kessler/Bühler, ZIP 1987, 1157, 1161 ff.). Der Schiedsrichter "soll" zwar nach Art. 18 Abs. 1 seinen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage erlassen, an dem er das in Art. 13 Abs. 1 vorgesehene Schrift-
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stück unterzeichnet hat, in dem seine Aufgabe bestimmt wird. Geschieht dies nicht, so ist nach Art. 18 Abs. 3 zunächst eine Entscheidung des Schiedsgerichtshofs darüber notwendig, in welcher Weise das Verfahren zu Ende geführt werden soll. Dabei ist "erforderlichenfalls" Art. 2 Abs. 8 anzuwenden, der für bestimmte Fälle die Ersetzung des Schiedsrichters vorsieht. Aus dieser Regelung ist zu entnehmen, daß der Schiedsrichter im Falle des Art. 18 Abs. 3 sein Amt erst verliert, wenn der Schiedsgerichtshof eine ausdrückliche Entscheidung in diesem Sinne getroffen hat. Ein automatischer Amtsverlust des säumigen Schiedsrichters hätte eine ausdrückliche und eindeutige Regelung in diesem Sinne nahegelegt und erfordert.
Da der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer den Schiedsrichter nicht ersetzt, sein Amt vielmehr mehrfach verlängert hat, ist es unerheblich, ob - wie die Antragsgegnerin behauptet - die erstmalige Verlängerung der Entscheidungsfrist in der Sitzung des Schiedsgerichtshofs am 22. Juli 1981 nicht beschlossen worden ist und die gegenteilige Protokollierung eine Fälschung darstellt.
Dieser - vom Berufungsgericht selbst nicht verwendete -Gesichtspunkt vermag die Entscheidung daher nicht zu stüt-zen.
c)	Das Berufungsgericht stützt seine Ablehnung der VollStreckbarerklärung des Schiedsspruchs darauf, daß der Schiedsgerichtshof vor der ersten und weiteren Verlänge-
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rungen des Schiedsrichtermandats der Antragsgegnerin kein rechtliches Gehör gewährt habe. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die nach Art. V Abs. 1 Buchst, b UNÜ einen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs darstellt, liegt dann vor, wenn "die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder (wenn) sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können” (Art. V Abs. 1 Buchst, b ÜNÖ). Keiner dieser Umstände ist im vorliegenden Fall gegeben.
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Die Antragsgegnerin ist sowohl von dem schiedsrichterlichen Verfahren als auch von der Bestellung des Schiedsrichters gehörig in Kenntnis gesetzt worden. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 2 IHK-VfO steht diesen Maßnahmen nicht gleich, da sie - wie ausgeführt - keine Neubestellung des Schiedsrichters bedeutet.
Die Antragstellerin ist auch durch die von ihr beanstandeten Verlängerungen der Entscheidungsfrist nicht gehindert worden, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.
d)	Die von der Antragsgegnerin beanstandete Handhabung der Verfahrensordung der IHK durch den Schiedsgerichtshof bei den Verlängerungen der Entscheidungsfrist rechtfertigt
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auch keine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1 Buchst, d UNÜ. Diese Bestimmung setzt voraus, daß "die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien ... nicht entsprochen hat".
Mit der Bildung des Schiedsgerichts hatten die Verlängerungen der Entscheidungsfrist nichts zu .tun (vgl. oben III 1 bc).
Ob die Verlängerungspraxis des Schiedsgerichtshofs dem Wortlaut und dem Sinn des Art. 18 Abs. 2 IHK-VfO in der zur Zeit der Entscheidungen geltenden Fassung entsprach, kann dahinstehen. Selbst ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde die Nichtanerkennung eines inzwischen ergangenen Schiedsspruchs nicht rechtfertigen; denn die enge Formulierung der Voraussetzungen einer Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 2 IHK-VfO sollte die Parteien des Schiedsverfahrens lediglich vor einer ungebührlichen Verzögerung der Entscheidung schützen. Ist nach Verlängerung ein Schiedsspruch ergangen, so hat dieser Schutzzweck sich erledigt und vermag eine Nichtanerkennung des Schiedsspruchs nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, daß die Entscheidung in der Sache einem anderen Schiedsrichter übertragen worden wäre/ ist zwar eine tatsächliche Folge der Nichtverlängerung. Der Schutz des Art. V Abs. 1 Buchst, d UNÜ erstreckt sich aber nicht auf die bloße Möglichkeit, daß der neue Schiedsrichter in der Sache anders entschieden hätte.
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e)	Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs kann auch nicht nach Art. V Abs. 2 Buchst, b UNÜ versagt werdenr weil sie dem deutschen -ordre public widersprechen
 würde.
Einem ausländischen Schiedsspruch kann unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet {Senatsurteil BGHZ 98, 70, 74). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Für die ixa Schiedsverfahren anwaltlich beratene und vertretene Antragsgegnerin war unschwer erkennbar, daß nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art. 18 Abs. 1 IHK-VfO eine Entscheidung des Schiedsgerichtshofs über die Art des Verfahrensfortgangs anstand. Sie hatte die Möglichkeit, auch ohne ausdrückliche Aufforderung dem Schiedsgerichtshof ihre . Auffassung vorzutragen, wie dies geschehen sollte. Dies hat sie nicht getan. Unter diesen Umständen stellt es keinen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel dar, wenn der Schiedsgerichtshof sie nicht jeweils vor seiner Entschei-^ dung zu einer Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert hat.
IV.
Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben. Eine abschließende sachliche Entscheidung im Sinne einer
14
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils ist dem Senat hier möglich, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 2PG) •
Krohn	Engelhardt	Halstenberg
 Werp
Rinne