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BGH · III ZR 12/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 12/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. * Die Revision des Beklagten gegen das Teil-Versäumnis- und Schluß-Urteil des 13. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Wenn es auf Seite 3 der Revisionsbegründung heißt, die Revision richte sich gegen das Teil-Versäumnisurteil des Berufungsgerichts, so ist dies eine unschädliche Falschbezeichnung. Die Ausführungen der Revision lassen erkennen, daß Gegenstand der Anfechtung nicht das - mit der Revision nicht anfechtbare (§ 513 Abs. 1 ZPO) - Teil-Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch eingelegt hat, sondern das "Schlußurteil" sein soll, mit dem das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 19. Das Berufungsgericht leitet die Unanwendbarkeit des §138 Abs. 1 BGB nicht - wie die Revision meint - aus der rechtlichen Beurteilung des Schuldscheins vom 22. Daß das Berufungsgericht in diesem Punkt Vorbringen des Beklagten übergangen habe, wird von der Revision nicht in zulässiger Weise gerügt. Sie behauptet zwar, die Klägerin habe mit der Hingabe des Darlehens die Herauslösung des Beklagten aus seiner Ehe bezweckt, legt aber nicht dar, daß und wann dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
BGB13BerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 12/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Peter W [hauser Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt HHi -
gegen
 die Frau Annetraut Ilse
BSHBweg ■ ,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. GMB-W1
OMstraße
 in H
und
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. September 1986
gemäß § 55 A b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
* Die Revision des Beklagten gegen das Teil-Versäumnis- und Schluß-Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 1985 - 13 U 111/85 und 212/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: A3.000,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Wenn es auf Seite 3 der Revisionsbegründung heißt, die Revision richte sich gegen das Teil-Versäumnisurteil des Berufungsgerichts, so ist dies eine unschädliche Falschbezeichnung. Die Ausführungen der Revision lassen erkennen, daß Gegenstand der Anfechtung nicht das - mit der Revision nicht anfechtbare (§ 513 Abs. 1 ZPO) - Teil-Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch eingelegt hat, sondern das "Schlußurteil" sein soll, mit dem das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 19. Dezember 1984 zurückgewiesen hat.
2.	Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen.
Das Berufungsgericht leitet die Unanwendbarkeit des §138 Abs. 1 BGB nicht - wie die Revision meint - aus der rechtlichen Beurteilung des Schuldscheins vom 22. Dezember 1980, sondern aus dem Vorrang des § 123 BGB her. § 138 BGB könnte hier nur dann herangezogen werden, wenn zu der (angeblichen) unzulässigen Willensbeeinflussung weitere Umstände hinzu kämen, die das Geschäft zu einem sittenwidrigen stempeln würden (BGH Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 258/75 - Betrieb 1977, 766, 767). Dazu fehlt es indessen an tatsächlichen Feststellungen. Daß das Berufungsgericht in diesem Punkt Vorbringen des Beklagten übergangen habe, wird von der Revision nicht in zulässiger Weise gerügt. Sie behauptet zwar, die Klägerin habe mit der Hingabe des Darlehens die Herauslösung des Beklagten aus seiner Ehe bezweckt, legt aber nicht dar, daß und wann dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei.
 
Hat danach das Schuldanerkenntnis des Beklagten Bestand, so war die Klägerin nicht gehindert, es zur Grundlage ihres Klagebegehrens zu machen.
Krohn
 Werp
Boujong
 Rinne
Engelhardt