BGHZ: nein AbfallbeseitigungsG § 3 Abs. 1 Der Vermieter von Räumen ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AbfG Besitzer der Abfälle, die der Mieter mit seinem Einverständnis außerhalb der Mieträume in besonderen Behältern auf dem Grundstück des Vermieters sammelt. Freitag Justizobersekretär in dem Rechtsstreit Urkunasbeamter der Geschäftsstelle des Landes vertreten durch die B -Eigenbetrieb von Stadtreinigungs-Betriebe traße H, März 1935 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Eigentümer eines bebauten Grund' stücks in Berlin-Grunewald, auf dem er selbst auch wohnt. Im Januar 1979 bat der Beklagte die BSR um zusätzliche Aufstellung von zwei Großbehältern mit einem Fassungsvermögen von je 1100 Liter für den Gastronomiebetrieb H., die dieser zunächst auch benutzte. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Entgelts für die Müllabfuhr wegen schuldhafter Vereitelung der wöchentlich zweimaligen Entleerung von zwei Großbehältern in der Zeit vom 1. Juli 1980 und von einem Großbehälter in der Zeit vom 11. Ent sehe i dung sgründe Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ein Entgeltanspruch unmittelbar aus § 10 des Berliner Gesetzes über die Stadtreinigung in der Fassung vom 24. Dezember 1981 (GVB1 S. Die Vorschriften des Stadtreinigungsgesetzes würden durch § 3 Abs. 1 AbfG dahin eingeschränkt, daß der Grundstückseigentümer nur insoweit benutzungs- und damit zahlungspflichtig sei, als er Abfallbesitzer sei. Der Beklagte als Grundstückseigentümer sei indes nicht Mitbesitzer der von seinem Mieter dem privaten Sammelbehälter zugeführten Reststoffe geworden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu, ist von Rechtsirrtum beeinflußt, Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß diese Regelung einen Entgeltanspruch nur begründet, wenn und soweit eine Müllabfuhr tatsächlich stattgefunden hat, handelt es sich um die Anwendung nicht revisiblen Rechts, an dessen Auslegung durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 549 ZPO). Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger - solange eine Müllabfuhr nicht stattfindet -nach dieser Vorschrift gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Duldung der Müllabfuhr und nicht auf Zahlung eines Entgelts hat, und ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß auf das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 StRG begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien die §§ 320 ff. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht aber, soweit es annimmt, der Beklagte habe diese Unmöglichkeit deshalb im Sinne von § 324 BGB nicht zu vertreten, weil er hinsichtlich dieser Stoffe nicht überlassungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 1 AbfG und deshalb auch nicht dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, daß sein Mieter diese Stoffe der BSR überließ. aa) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die nicht der Müllabfuhr zugeführten Reststoffe aus dem Betrieb des Mieters H. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes sei "öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches" (Urteil vom 11. Daraus folgt, daß einerseits der Abfallbesitz ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherr-schaft voraussetzt, andererseits ein Besitzbegründungswillen nicht erforderlich ist (BVerwG Urteil vom 11. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Besitz des Grundstückseigentümers an von Dritten abgelagerten Abfällen bei einem im Stadtbereich gelegenen Grundstück bejaht, weil es der Allgemeinheit nicht in dem Sinne offenstand, daß es betreten werden durfte, für Grundstücke im Außenbereich, die für die Allgemeinheit auf Grund von Betretungsrechten frei zugänglich sind, aber verneint. cc) Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte als Besitzer der Abfälle anzusehen, die sein Mieter H. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, wie weit die Verantwortung des Vermieters reicht, wenn ein Mieter ohne sein Wissen in den Mieträumen Abfälle sammelt. Hier hatte der Beklagte - nach der Behauptung des Klägers, von der für das Revisionsverfahren auszugehen ist, weil das Berufungsgericht insoweit Feststellungen nicht getrof- fen hat - seinem Mieter ausdrücklich gestattet, private Rollenbehälter zur Sammlung von Reststoffen auf dem Grundstück außerhalb der Mieträume aufzustellen. Dies war ihm auch möglich und zu demutbar; denn er konnte die dem Mieter erteilte Erlaubnis zur Sammlung der Reststoffe in den Rollenbehältern widerrufen, wenn der Mieter diese Behälter in gesetzwidriger Weise dazu benutzte, Müll der Einsammlung durch die beseitigungspflichtige Körperschaft zu entziehen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf Grund der von ihm zu treffenden Feststellungen erneut zu prüfen, ob der Beklagte mit seinem Vorbringen durch § 13 Abs.6 Satz 2 der Leistung sbedingungen ausgeschlossen ist, weil es sich um Einwendungen gegen die Höhe des geforderten Entgelts handelt, oder oh ein die Zahlungspflicht überhaupt erst begründendes Leistungsverhältnis fehlt, das durch die bloße Ausstellung und Zusendung von Entgeltrechnungen nicht entstehen kann.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AbfallbeseitigungsG § 3 Abs. 1 Der Vermieter von Räumen ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AbfG Besitzer der Abfälle, die der Mieter mit seinem Einverständnis außerhalb der Mieträume in besonderen Behältern auf dem Grundstück des Vermieters sammelt. BGH, Urt. v. 14. März 1983 - III ZR 12/84 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 12/84 URTEIL Verkündet am: 14. März 1985 Freitag Justizobersekretär in dem Rechtsstreit Urkunasbeamter der Geschäftsstelle des Landes vertreten durch die B -Eigenbetrieb von Stadtreinigungs-Betriebe traße H, - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen den Arzt und Zahnarzt Prof. Dr. Dr. Walter F HflHBBallee ■, BflM 0, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. iBHBi - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1935 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Eigentümer eines bebauten Grund' stücks in Berlin-Grunewald, auf dem er selbst auch wohnt. Einen Teil des Hauses hat er an den Gastronomiebetrieb H. vermietet; daneben sind drei weitere Gewerberaummieter und vier Wohnungsmieter vorhanden. Zur Einsammlung des auf dem Grundstück anfallenden Abfalls haben die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe (BSR) 7 Standgefäße mit je 110 Liter Fassungsvermögen auf dem Grundstück aufgestellt, die einmal wöchentlich geleert werden. Im Januar 1979 bat der Beklagte die BSR um zusätzliche Aufstellung von zwei Großbehältern mit einem Fassungsvermögen von je 1100 Liter für den Gastronomiebetrieb H., die dieser zunächst auch benutzte. Mit Schreiben vom 13. August 1979 "kündigte" der Beklagte die beiden Großbehälter zu dem 1. Oktober 1979 und bat, sie abzuholen. Der Mieter H. wollte nämlich die in den Reststoffen seines Betriebes enthaltenen wiederverwendbaren Stoffe wie Glas, Papier, Pappe und Blech künftig durch private Firmen der Wiederverwertung zuführen und die Küchenabfälle von einer Schweinemästerei abholen lassen. Den Rest von etwa 10 % wollte er den sieben Standgefäßen zuführen. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16. Oktober 1979 kündigte der Beklagte die Benutzung der Großbehälter erneut, nunmehr zu dem 1. Januar 1980. Der Kläger widersprach der Kündigung unter Berufung auf den Anschluß-und Benutzungszwang. Vom 1. Januar 1980 an nutzte H. zwei Rollenbehälter eines privaten Fuhrunternehmens. Die Großbehälter der BSR kamen vor dem 16. Juli 1980 abhanden; am 11. Februar 1981 stellte die BSR einen neuen Großbehälter auf, den H. jedoch nicht benutzte. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Entgelts für die Müllabfuhr wegen schuldhafter Vereitelung der wöchentlich zweimaligen Entleerung von zwei Großbehältern in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zu dem 15. Juli 1980 und von einem Großbehälter in der Zeit vom 11. Februar bis zu dem 30. September 1981 in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Ent sehe i dung sgründe Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Ein Entgeltanspruch unmittelbar aus § 10 des Berliner Gesetzes über die Stadtreinigung in der Fassung vom 24. Juni 1969 (GVB1 S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1981 (GVB1 S. 1564), - StRG - sei nicht gegeben, weil eine Müllabfuhr in dem entscheidungserheblichen Umfang tatsächlich nicht stattgefunden habe. Aus § 10 StRG i.V.m. § 324 BGB könne der Kläger einen Anspruch nicht herleiten, weil der Beklagte es nicht zu vertreten habe, daß H. die bei ihm anfallenden Reststoffe größtenteils nicht durch die BSR habe abfahren lassen. Die Vorschriften des Stadtreinigungsgesetzes würden durch § 3 Abs. 1 AbfG dahin eingeschränkt, daß der Grundstückseigentümer nur insoweit benutzungs- und damit zahlungspflichtig sei, als er Abfallbesitzer sei. Der Beklagte als Grundstückseigentümer sei indes nicht Mitbesitzer der von seinem Mieter dem privaten Sammelbehälter zugeführten Reststoffe geworden. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. II. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur (Senatsurteil vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 = MDR 1984, 558). III. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu, ist von Rechtsirrtum beeinflußt, 1. Nach § 10 StRG sind "die Kosten der Müllabfuhr ... durch Entgelte zu decken, die von dem benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Tarife der Berliner Stadtreinigung - Eigenbetrieb von Berlin - zu zahlen sind". Die Höhe der nach § 14 der "Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe - Eigenbetrieb von Berlin -” vom 16. Dezember 1969 (ABI. 1970 S. 46) von dem Grundstückseigentümer zu zahlenden Entgelte richtet sich nach den wöchentlich festgesetzten Entleerungen der von den BSR bereitgestellten MUllgefäße (§11 Abs. 1 Leistungsbedingungen) . Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß diese Regelung einen Entgeltanspruch nur begründet, wenn und soweit eine Müllabfuhr tatsächlich stattgefunden hat, handelt es sich um die Anwendung nicht revisiblen Rechts, an dessen Auslegung durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 549 ZPO). 2. Die Verneinung eines Anspruchs auf EntgeltZahlung aus § 10 StRG i.V.m. § 324 BGB durch das Berufungsgericht hält Jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StRG haben "die Eigentümer bebauter Grundstücke ... das Recht und die Pflicht, den auf ihren Grundstücken anfallenden Müll durch die BflHi Stadtreinigung ... abfahren zu lassen”. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger - solange eine Müllabfuhr nicht stattfindet -nach dieser Vorschrift gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Duldung der Müllabfuhr und nicht auf Zahlung eines Entgelts hat, und ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß auf das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 StRG begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien die §§ 320 ff. BGB Anwendung finden. Die daraus vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen sind indes rechtsfehlerhaft. b) Zwar ist die Abfuhr der Reststoffe des Mieters H. dem Kläger für den Zeitabschnitt, für den er von dem Beklagten Entgelt verlangt, unmöglich gevror-den. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht aber, soweit es annimmt, der Beklagte habe diese Unmöglichkeit deshalb im Sinne von § 324 BGB nicht zu vertreten, weil er hinsichtlich dieser Stoffe nicht überlassungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 1 AbfG und deshalb auch nicht dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, daß sein Mieter diese Stoffe der BSR überließ. aa) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die nicht der Müllabfuhr zugeführten Reststoffe aus dem Betrieb des Mieters H. Abfall im Sinne von § 1 Abs. 1 AbfG waren. Für das Revisionsverfahren ist demnach davon auszugehen, daß diese Frage zu bejahen ist. bb) Überlassungspflichtig ist nach § 3 Abs, 1 AbfG der Besitzer der Abfälle. Eine nähere Bestimmung des von ihm verwendeten Besitzbegriffes enthält das Abfallbeseitigungsgesetz nicht. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann nicht angenommen werden, daß das Abfallbeseitigungsgesetz einen vom bürgerlichen Recht abweichenden Begriff des Besitzers verwendet (Beschluß vom 8. März 1978 Nr. 58 IX 76 = BayVBl 1979, 176). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes sei "öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches" (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 = BVerwGE 67, 8, 12 = NuR 1983, 233, 234). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsrecht ist nach seiner Funktion zu bestimmen; diese Funktion unterscheidet sich von der des bürgerlich-rechtlichen Besitzbegriffs. Im bürgerlichen Recht dient der Besitzbegriff in erster Linie dem Schutz des Besitzers gegen Störung seiner tatsächlichen Sachherr-schaft (vgl. §§ 858 ff. BGB), daneben zur Umschreibung der Passivlegitimation gegenüber Herausgabeansprüchen des Eigentümers (§§ 985, 987 ff. BGB); in diesen Zusammenhängen ist es z.B. sinnvoll, für die Begründung des Besitzes einen darauf gerichteten Willen zu verlangen (vgl. BGHZ 27, 360, 362). Dagegen dient der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsrecht - wie der des Zustandsstörers im Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG I C 85.63 = JZ 1965, 640) - dazu, die Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall einzugrenzen. Wie bei der polizeilichen Zustandshaftung (vgl. Friauf in: v. Münch BesVerwR, 7. Aufl. 1985, S. 216; Wolf/ Bachof VerwR III § 127 Rn. 14 ff.) setzt diese Verantwortlichkeit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit voraus, auf die beseitigungspflichtigen Stoffe einzuwirken. Daraus folgt, daß einerseits der Abfallbesitz ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherr-schaft voraussetzt, andererseits ein Besitzbegründungswillen nicht erforderlich ist (BVerwG Urteil vom 11. Februar 1983 aaO). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Besitz des Grundstückseigentümers an von Dritten abgelagerten Abfällen bei einem im Stadtbereich gelegenen Grundstück bejaht, weil es der Allgemeinheit nicht in dem Sinne offenstand, daß es betreten werden durfte, für Grundstücke im Außenbereich, die für die Allgemeinheit auf Grund von Betretungsrechten frei zugänglich sind, aber verneint. cc) Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte als Besitzer der Abfälle anzusehen, die sein Mieter H. auf dem Grundstück in privaten Rollenbehältern für den Abtransport gesammelt hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, wie weit die Verantwortung des Vermieters reicht, wenn ein Mieter ohne sein Wissen in den Mieträumen Abfälle sammelt. Hier hatte der Beklagte - nach der Behauptung des Klägers, von der für das Revisionsverfahren auszugehen ist, weil das Berufungsgericht insoweit Feststellungen nicht getrof- 10 - fen hat - seinem Mieter ausdrücklich gestattet, private Rollenbehälter zur Sammlung von Reststoffen auf dem Grundstück außerhalb der Mieträume aufzustellen. Damit traf auch ihn als Grundstückseigentümer die Mitverantwortung für die in diesen Behältern gelagerten Stoffe. Jedenfalls nachdem der Inhalt der Behälter vom Kläger beanstandet worden war, mußte der Beklagte sich vergewissern, ob in den Behältern Abfälle enthalten waren, die Müll im Sinne von § 9 StRG waren; traf dies zu, so war er verpflichtet, für die Überlassung dieser Abfälle an die beseitigungspflichtige Körperschaft Sorge zu tragen. Dies war ihm auch möglich und zu demutbar; denn er konnte die dem Mieter erteilte Erlaubnis zur Sammlung der Reststoffe in den Rollenbehältern widerrufen, wenn der Mieter diese Behälter in gesetzwidriger Weise dazu benutzte, Müll der Einsammlung durch die beseitigungspflichtige Körperschaft zu entziehen. 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, denn die Entscheidung hängt von tatsächlichen Feststellungen ab, die vom Berufungsgericht noch zu treffen sind. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf Grund der von ihm zu treffenden Feststellungen erneut zu prüfen, ob der Beklagte mit seinem Vorbringen durch § 13 Abs. 6 Satz 2 der Leistung sbedingungen ausgeschlossen ist, weil es sich um Einwendungen gegen die Höhe des geforderten Entgelts handelt, oder oh ein die Zahlungspflicht überhaupt erst begründendes Leistungsverhältnis fehlt, das durch die bloße Ausstellung und Zusendung von Entgeltrechnungen nicht entstehen kann. Krohn Tidow Engelhardt Werp Boujong