Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs.1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). a) Der Kläger muß den Abschluß des Darlehensvertrags und die Darlehenshingabe beweisen (Senatsurteil vom 24. Er kann sich für das erste Darlehen auf den Schuldschein vom 4. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß es dem Beklagten nicht gelunden ist, seine Behauptung, die ausgezahlten Darlehenssummen hätten nur 7.500,- und 15.000,- DM betragen, der Rest entfalle auf versprochene Zinsen, durch die Parteivemehmung des Klägers zu beweisen; andere Beweise sind nicht angetreten worden. § 419 ZPO greift nicht erst ein, wenn feststeht, daß eine bereits Unterzeichnete Urkunde nachträglich geändert worden ist, sondern auch schon dann, wenn eine solche Veränderung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urk&nde nur möglich ist (Senatsurteil vom 15. Daß das vorprozessuale und das prozessuale Verhalten des Beklagten bis zur Erstattung des Sachverständigengutachtens viel stärker gegen die Echtheit der Quittung spricht als das Verhalten des Klägers dafür, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO im einzelnen ausgeführt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 12/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Rudolf Weg 4P» » Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rentner Heinrich ■I bei » 74, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v ^4 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs.1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980-1 PBvU 1/79 - NJW 1981,39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 9. Dezember 1980 - 12 U 84/80 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 116.300 DM. Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Fragen zur Beweislastverteilung beim Darlehen und zur Auslegung der §§ 419, 440 ZPO, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, werden in der Revisionsbegründung nicht aufgezeigt. 2. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. a) Der Kläger muß den Abschluß des Darlehensvertrags und die Darlehenshingabe beweisen (Senatsurteil vom 24. Mai 1976 - III ZR 63/74 = WM 1976, 974). Er kann sich für das erste Darlehen auf den Schuldschein vom 4. Juli 1977f für das zweite auf den "Geldleihver-trag" vom 22. September 1977 berufen. Aus diesen beiden -unstreitig echten - Urkunden ergibt sich zwar nicht gemäß § 416 ZPO die inhaltliche Richtigkeit der Empfangsbestätigung (vgl. BGH VersR 1976, 168, 169). Die Urkunden führen aber dazu, daß der Schuldner, wenn er behauptet, ein Darlehen in Höhe des quittierten Betrages nicht erhalten zu haben, dafür die volle Beweislast trägt (Se-natsurteil vom 3. November 1977 - III ZR 69/75 = LM § 607 BGB Nr. 25 - WM 1978, 13/14 = MDR 1978, 296). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß es dem Beklagten nicht gelunden ist, seine Behauptung, die ausgezahlten Darlehenssummen hätten nur 7.500,- und 15.000,- DM betragen, der Rest entfalle auf versprochene Zinsen, durch die Parteivemehmung des Klägers zu beweisen; andere Beweise sind nicht angetreten worden. b) Der Beklagte ist für die behauptete Rückzahlung der Darlehen beweispflichtig. Der dafür vorgelegten Urkunde vom 18. September 1978 fehlt die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO, wenn die Voraussetzungen des § 419 ZPO vorliegen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. § 419 ZPO greift nicht erst ein, wenn feststeht, daß eine bereits Unterzeichnete Urkunde nachträglich geändert worden ist, sondern auch schon dann, wenn eine solche Veränderung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urk&nde nur möglich ist (Senatsurteil vom 15. November 1979 - III ZR 93/78 unter Hinweis auf BGH LM § 419 ZPO Nr. 1). Hier ist der - entscheidende - zweite Absatz des Urkundentextes äußerlich erkennbar erst später in die Lücke zwischen 1. Absatz und Datumzeile ge- s/4 schrieben worden, nachdem die Urkunde vorher bereits aus der Schreibmaschineneinspannung gelöst worden war. Daß das vorprozessuale und das prozessuale Verhalten des Beklagten bis zur Erstattung des Sachverständigengutachtens viel stärker gegen die Echtheit der Quittung spricht als das Verhalten des Klägers dafür, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO im einzelnen ausgeführt. Nüßgens Krohn Kroner Bou^ong Halstenberg