Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Februar 1978 - III ZR 97/76 = NJW 1978, 1522 = LM NRW OrdnungsbehG Nr. 4 m.w.Nachw.). Die hierzu entwickelten Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei auf den vorliegenden Fall angewandt, : Bei den Rechtsmitteln im untechnischen Sinne wie Dienstaufsichtsbeschwerde und Erinnerung ist der unterlassene Gebrauch als schuldhaft anzusehen, wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung "dringlich nahegelegen hat” (BGHZ 28, 104, 106; Senatsurteil vom 21. Das hat das Berufungsgericht erkannt; die von ihm angeführte Entscheidung BGH NJW 1958, 1532/3 hebt nämlich ebenfalls auf den vorerwähnten Grundsatz ab.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 12/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Walter S IMBtetraßeti Hl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Nordrhein-We stfalen , vertreten durch den Minister für Justiz, dieser vertreten durch den General Staatsanwalt in Ha^, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Rechtsanwälte Hans und Irmgard Kasm- 2 a Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong am 4. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1973 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 1978 - 11 U 127/78 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM G r ün d e Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision im Endergebnis Aussicht auf Erfolg. 1. Der Begriff des "Rechtsmittels” i.S. des § 839 Abs. 3 BGB ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend geklärt und bedarf aus Anlaß des Streitfalls keiner Fortbildung (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 = NJW 1978, 1522 = LM NRW OrdnungsbehG Nr. 4 m.w.Nachw.). Insbesondere ist anerkannt, daß auch Erinnerungen im untechnischen Sinne (Se-natsurteil vom 23. Februar 1978 aaO m.w.Nachw.) und auch bloße Nachfragen (so Senatsurteil vom 12. Juli 1965 -III ZR 41/64 = DRiZ 1965, 378 = VersR 65, 1196) zu den "Rechtsmitteln” gehören. Die hierzu entwickelten Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei auf den vorliegenden Fall angewandt, : 2. Der Nichtgebrauch des "Rechtsmittels” muß zu demindest auf leichter Fahrlässigkeit beruhen (RGRK-BGB 11. Aufl. § 839 Anm. 105 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 1. Februar 1954 - III ZR 371/52). Bei den Rechtsmitteln im untechnischen Sinne wie Dienstaufsichtsbeschwerde und Erinnerung ist der unterlassene Gebrauch als schuldhaft anzusehen, wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung "dringlich nahegelegen hat” (BGHZ 28, 104, 106; Senatsurteil vom 21. März 1963 - III ZR 41/59 = WM 1963, 841/2; Urteil des VI. Zivilsenats vom 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72 = NJW 1974, 639 = LM § 839 (H) BGB Nr. 8 zur Notarhaftung; Staudinger/Schäfer 10./I1. Aufl. § 839 Rdn. 455, 458). Das hat das Berufungsgericht erkannt; die von ihm angeführte Entscheidung BGH NJW 1958, 1532/3 hebt nämlich ebenfalls auf den vorerwähnten Grundsatz ab. Ob die Annahme einer Amtspflichtverletzung im Einzelfall dringlich nahegelegen hat, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Sie kann im Revisionsrechtszug nur daraufhin,überprüft werden, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind (Urteil des VI.Zivilsenats vom 5. Februar 1974 aaO). Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Nüßgens Krohn Lohmann Kröner Boujong