Über den Betrag der dem Enteignungsbetroffenen im Rahmen des § 96 BBauG zu erstattenden Verfahrenskosten, insbesondere für eine anwaltliche Vertretung im Besitz-einweisungs- und Enteignungsverfahren, kann die Enteignung sbehörde, die in ihrem Enteignungsbeschluß eine Entschädigungsverpflichtung hinsichtlich dieser Kosten bejaht, jedoch einen Entschädigungsbetrag nicht festgesetzt hat, einen Ergänzungsbeschluß zu dem Enteignungsbeschluß erlassen. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein gerichtliches Verfahren über die im Enteignung sbeSchluß zahlenmäßig festgesetzte Entschädigung stattgefunden hat, sofern das Gericht eine Entscheidung über diese Kosten nicht getroffen hat. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts in Berlin vom 19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren - Beteiligter zu 1) - ist zugunsten des Landes Berlin - Beteiligter zu 2) - enteignet und für den Sachverlust entschädigt worden. Nach Abschluß des gegen die festgesetzte Entschädigung durchgeführten gerichtlichen Verfahrens (LG Berlin 0 1/68 Baul; KG Berlin U 2112/68 Baul; BGH III ZR 130/69) hat die Enteignungsbehörde durch einen Ergänzungsbeschluß vom 22. Das Landgericht hat seinen Antrag, den Ergänzungsbeschluß abzuändem und die zu erstattenden Kosten auf 3.917,10 DM festzusetzen, als unbegründet zurückgewiesen, weil Anwaltskosten nur in einer Höhe von 2.173,60 DM entstanden seien. Es fehle an einer Rechtsgrundlage dafür.Die Anwaltskosten könnten zwar einen besonderen, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigenden Vermögensnachteil darstellen, als einzelner Rechnungsposten der einheitlich festzusetzenden Entschädigung könnten sie jedoch nicht Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein. Dem stehe die Rechtskraft des in der Baulandsache KG U 2112/68 Baul ergangenen Urteils entgegen, durch welches die für die Enteignung zu leistende Entschädigung einheitlich und abschließend festgesetzt worden sei. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das Bundesbaugesetz besondere Vorschriften über eine Erstattung der dem Eigentümer im Besitzein-weisungs- und Enteignungsverfahren entstehenden notwendigen Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht enthält, diese vielmehr nur als besonderer Vermögensnachteil (Folgeschaden) im Sinn des § 96 Abs. 1 BBauG bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung Berücksichtigung finden können (BGH NJW 1973, 2202, 2205, 2206; 1966, 493, 496; 1965, 1480, 1483; WM 1968, 478, 482; 1964, 968, 972). 2. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht jedoch durch die Rechtskraft des Urteils vom 1. Übernahme des Eigentums an dem Grundstück" befaßt, weil der Eigentümer (und Antragsteller im jetzigen gerichtlichen Verfahren) insoweit um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht hatte« Von den Verfahrenskosten hatte er lediglich die nach seiner Behauptung bereits vor dem Enteignungsverfahren angefallenen Gebühren seines Anwalts beziffert und als weiteren Vermögensnachteil geltend gemacht (S. tung dieser Kosten auseinandergesetzt und u.a. ausgeführt, daß die Tätigkeit des Anwalts vor dem eigentlichen Enteignung sverfahren zu demindest gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO abgegolten werde durch die für die anschließende Tätigkeit im Enteignungsverfahren anfallenden Gebühren,welche dann vom Enteignungsbegünstigten zu erstatten seien. April 1969 enthalte eine - negative - Entscheidung auch über die Anwaltskosten für das Enteignungsverfahren,weil das Gericht die an den Eigentümer zu zahlende EnteignungsentSchädigung abschließend festgesetzt habe; dadurch sei die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung ausgeschlossen worden. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Eigentümer durch die einmalige Geldleistung für alle infolge der Enteignung erlittenen Vermögensnachteile selbst dann endgültig abgefunden ist, wenn die Enteignungsbehörde die Entscheidung über eine weitergehende Entschädigung ausdrücklich Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, eine nachträgliche Entschädigung sfe st Setzung durch die Enteignungsbehörde zu beantragen, wenn ein Vermögensnachteil erst nach dem Enteignung sent Schädigung sbeSchluß entstanden ist (BGH LM LandbeschG Nr. 7 * WM 1964, 743, 746). Eine den Enteignungsbeschluß ergänzende Entscheidung über die Verfahrenskosten mußte hier ungeachtet der Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 1 BBauG schon deswegen nachträglich getroffen werden, weil der Enteignungsbeschluß vorher nicht vollständig war. Nachdem das jedoch nicht geschehen war, mußte die Ent-eignungsbehörde, um der Kostenerstattungszusage nachzukommen und den EntSchädigungsbeSchluß auf diese Weise Eine dahin gehende Vorschrift ist jedoch zu demindest dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - die Entscheidung über die Erstattung der Kosten bereits in dem Enteignungsbeschluß enthalten ist und der Ergänzungsbeschluß nur noch die Höhe dieser Kosten festlegt. Dort enthielt der nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG) ergangene Enteignungsbeschluß ebenfalls die Bestimmung, daß der Enteignungsbegünstigte die notwendigen Verfahrenskosten des Eigentümers zu tragen habe, und es war nachträglich ein Ergänzungsbeschluß über die Höhe dieser Kosten ergangen. 10 - insoweit in WM nicht abgedruckt) ausgeführt: "Das Berufungsgericht sieht in dem Ergänzungsbeschluß der Enteignungsbehörde zu Recht die Festsetzung einer zusätzlichen, von der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses nicht erfaßten Enteignungsentschädigung für Folgenachteile im Sinn des § 19 LBG, gegen die der Klageweg zu den ordentlichen Gerichten nach Maßgabe der §§ 59 ff LBG gegeben ist." Diese zu §§ 19 und 59 ff LBG ergangene Entscheidung enthält in dem hier interessierenden Teil einen allgemein gültigen Grundsatz, der auch auf einen Ergänzungsbeschluß zu einem Enteignungsbeschluß nach dem Bundesbaugesetz anzuwenden ist. Der erkennende Senat kann das nicht entscheiden; die Beurteilung der Notwendigkeit der angefallenen Kosten obliegt der Enteignung sbehörde und dem Tatrichter (BGHZ 56, 221, 222).
/ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BBauG §§ 96, 99, 113 Über den Betrag der dem Enteignungsbetroffenen im Rahmen des § 96 BBauG zu erstattenden Verfahrenskosten, insbesondere für eine anwaltliche Vertretung im Besitz-einweisungs- und Enteignungsverfahren, kann die Enteignung sbehörde, die in ihrem Enteignungsbeschluß eine Entschädigungsverpflichtung hinsichtlich dieser Kosten bejaht, jedoch einen Entschädigungsbetrag nicht festgesetzt hat, einen Ergänzungsbeschluß zu dem Enteignungsbeschluß erlassen. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein gerichtliches Verfahren über die im Enteignung sbeSchluß zahlenmäßig festgesetzte Entschädigung stattgefunden hat, sofern das Gericht eine Entscheidung über diese Kosten nicht getroffen hat. BGH, Urt. v. 14. Februar 1974 - III ZR 12/72 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 12/72 URTEIL Verkündet am 14. Februar 1974 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache betreffend Rechtsanwaltsgebühren im Enteignungsverfahren bezüglich des Grundstücks straße A Beteiligte; 1. Bauunternehmer Otto N straße A t Enteignungsbetroffener, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwälteProf.Dr.Dr. und Prof .Dr. M - 2. Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Straße Enteignungsbegünstigte, 3. Baulandbe Schaffung samt Berlin, B< PfliB Straße S. Enteignungsbehörde Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Göhtgens, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts in Berlin vom 19. November 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren - Beteiligter zu 1) - ist zugunsten des Landes Berlin - Beteiligter zu 2) - enteignet und für den Sachverlust entschädigt worden. Er fordert die Erstattung der Kosten, die ihm durch die anwaltliche Vertretung in dem vorausgegangenen Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren entstanden sind. Der Enteignungsbeschluß der Enteignungsbehörde - Beteiligte zu 3) - vom 17. Januar 1968 enthält neben der Festsetzung der Enteignungsentschädigung u.a. die Bestimmung, daß das Land Berlin "die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten" des Antragstellers zu tragen habe. Nach Abschluß des gegen die festgesetzte Entschädigung durchgeführten gerichtlichen Verfahrens (LG Berlin 0 1/68 Baul; KG Berlin U 2112/68 Baul; BGH III ZR 130/69) hat die Enteignungsbehörde durch einen Ergänzungsbeschluß vom 22. Oktober 1970 die zu erstattenden notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung auf 2.490,13 DM festgesetzt. Der Antragsteiler macht höhere Kosten geltend. Das Landgericht hat seinen Antrag, den Ergänzungsbeschluß abzuändem und die zu erstattenden Kosten auf 3.917,10 DM festzusetzen, als unbegründet zurückgewiesen, weil Anwaltskosten nur in einer Höhe von 2.173,60 DM entstanden seien. Die Berufung des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Enteignungsbehörde und Enteignungsbegünstigte haben sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Über die Revision des Antragstellers ist trotz der fehlenden Vertretung der weiteren Beteiligten im Revisionsrecht szug gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 BBauG durch streitiges Urteil zu entscheiden. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet, die gesonderte Geltendmachung der Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren nach § 157 BBauG hier unzulässig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage dafür.Die Anwaltskosten könnten zwar einen besonderen, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigenden Vermögensnachteil darstellen, als einzelner Rechnungsposten der einheitlich festzusetzenden Entschädigung könnten sie jedoch nicht Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein. Die vorgerichtlichen Kosten hätten daher in dem nunmehr abgeschlossenen Verfahren KG U 2112/68 Baul, in welchem die Höhe der Entschädigung gerichtlich nachgeprüft worden sei, geltend gemacht werden müssen. Nachdem das unterblieben sei, bestehe keine Möglichkeit mehr, solche Kosten zuzuerkennen. Dem stehe die Rechtskraft des in der Baulandsache KG U 2112/68 Baul ergangenen Urteils entgegen, durch welches die für die Enteignung zu leistende Entschädigung einheitlich und abschließend festgesetzt worden sei. Auf den Ergänzungsbeschluß könne das Begehren nicht gestützt werden. Auch dem stehe die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegen. Außerdem sei im Ent-eignungsrecht, insbesondere nach dem Bundesbaugesetz, eine solche gesonderte Kostenfestsetzung durch einen Ergänzung sbeSchluß gesetzlich nicht vorgesehen. Im übrigen bestünden gegen die Gültigkeit dieses Beschlusses verfahren srechtli che Bedenken. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das Bundesbaugesetz besondere Vorschriften über eine Erstattung der dem Eigentümer im Besitzein-weisungs- und Enteignungsverfahren entstehenden notwendigen Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht enthält, diese vielmehr nur als besonderer Vermögensnachteil (Folgeschaden) im Sinn des § 96 Abs. 1 BBauG bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung Berücksichtigung finden können (BGH NJW 1973, 2202, 2205, 2206; 1966, 493, 496; 1965, 1480, 1483; WM 1968, 478, 482; 1964, 968, 972). Ein eigenes Festsetzungsverfahren im Sinn der §§ 103 ff ZPO findet wegen dieser Kosten nicht statt (vgl. BGHZ 56, 221, 222; BGH NJW 1965, 1480,1483; Steffen, DVB1 1969, 174; Dittus, NJW 1965, 1480, 1481). 2. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht jedoch durch die Rechtskraft des Urteils vom 1. April 1969 über die im EnteignungsbeSchluß festgesetzte Entschädigung (KG U 2112/68 Baul) daran gehindert gesehen, den Ergänzungsbeschluß vom 22. Oktober 1970 und damit die Forderung auf Erstattung der Anwaltskosten in sachlicher Hinsicht zu überprüfen und darüber zu entscheiden. a) Diese Forderung war nicht Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits KG U 2112/68 Baul. Die beiden im Verlauf jenes Prozesses ergangenen Urteile haben sich mit der von der Enteignungsbehörde bereits festgesetzten imd in einem Geldbetrag ausgewiesenen Entschädigung für "die Entziehung bzw. Übernahme des Eigentums an dem Grundstück" befaßt, weil der Eigentümer (und Antragsteller im jetzigen gerichtlichen Verfahren) insoweit um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht hatte« Von den Verfahrenskosten hatte er lediglich die nach seiner Behauptung bereits vor dem Enteignungsverfahren angefallenen Gebühren seines Anwalts beziffert und als weiteren Vermögensnachteil geltend gemacht (S. 10 seines Antragsschriftsatzes an das Landgericht Berlin vom 10. April 1968 - Bl. 31 der Beiakten LG Berlin 0 1/68 Baul), weil der Anwalt, wie der Eigentümer in dem oben angeführten Schriftsatz vorgetragen hatte, bereits in dem dem Enteignung sverf ähren vorgeschalteten Verwaltungsverfahren, wie es nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBauG vorgeschrieben sei, mehrfach mit der Verwaltungsbehörde verhandelt habe. Die Erstattung dieser Kosten war in dem Enteignungsbeschluß vom 17. Januar 1968 abgelehnt worden, in dem es auf S.13 u.a. hieß (Bl. 10 der Beiakten LG Berlin 0 1/68 Baul): "Die ... vor Beginn des Enteignungsverfahrens entstandenen Vertretungskosten sind keine durch die Enteignung eintretenden Vermögensnachteile. Im Stadium der KaufVerhandlungen entstehen die Vertretungskosten nicht, wie dies im Enteignungsverfahren der Fall ist, aus der Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung heraus." Das Kammergericht hat sich dann in seinem Berufungsurteil vom 1. April 1969 (auf S. 29, Bl. 178 der Beiakten LG Berlin 0 1/68 Baul = KG U 2112/68 Baul) - ebenso wie schon das Landgericht (auf S. 22 seines Urteils, Bl. 92 der Beiakten) - auch nur mit der Forderung auf Erstat- tung dieser Kosten auseinandergesetzt und u.a. ausgeführt, daß die Tätigkeit des Anwalts vor dem eigentlichen Enteignung sverfahren zu demindest gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO abgegolten werde durch die für die anschließende Tätigkeit im Enteignungsverfahren anfallenden Gebühren,welche dann vom Enteignungsbegünstigten zu erstatten seien. Zu diesen danach erstattungsfähigen Kosten hat sich das Kammergericht nicht weiter geäußert und sie insbesondere weder ausdrücklich zugesprochen noch aberkannt. b) Das Berufungsgericht meint jedoch, das genannte Urteil des Kammergerichts vom 1. April 1969 enthalte eine - negative - Entscheidung auch über die Anwaltskosten für das Enteignungsverfahren,weil das Gericht die an den Eigentümer zu zahlende EnteignungsentSchädigung abschließend festgesetzt habe; dadurch sei die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung ausgeschlossen worden. Das trifft nicht zu. (1.) Zwar bilden die entschädigungsfähigen Kosten des Enteignungsverfahrens als besonderer erlittener Vermögensnachteil im Sinn des § 96 Abs. 1 BBauG nur einen Rechnungsposten für die Bemessung der Enteignungsentschädigung, die wiederum nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BBauG in einem einmaligen Geldbetrag zu leisten ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Eigentümer durch die einmalige Geldleistung für alle infolge der Enteignung erlittenen Vermögensnachteile selbst dann endgültig abgefunden ist, wenn die Enteignungsbehörde die Entscheidung über eine weitergehende Entschädigung ausdrücklich - 8 offengelassen und Vorbehalten hat oder wenn sie eine Entschädigung sverpflichtung lediglich als solche bejaht, jedoch einen Entschädigungsbetrag (noch) nicht festgesetzt hat. Eine derartige Ausschlußwirkung der (ersten) Entschädigung sfestSetzung kann aus dem Gesetz nicht entnommen werden. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29./31. Oktober 1968 - III ZR 183/67 = WM 1969, 101 entschieden, auf welches noch einzugehen sein wird. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, eine nachträgliche Entschädigung sfe st Setzung durch die Enteignungsbehörde zu beantragen, wenn ein Vermögensnachteil erst nach dem Enteignung sent Schädigung sbeSchluß entstanden ist (BGH LM LandbeschG Nr. 7 * WM 1964, 743, 746). (2.) Eine den Enteignungsbeschluß ergänzende Entscheidung über die Verfahrenskosten mußte hier ungeachtet der Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 1 BBauG schon deswegen nachträglich getroffen werden, weil der Enteignungsbeschluß vorher nicht vollständig war. In dem Beschluß war dem Antragsteller ausdrücklich die Erstattung der Verfahrenskosten zugesprochen worden. Dieser Teil des Beschlusses ist bestandskräftig geworden, nachdem er weder von den Beteiligten angegriffen, noch von den zur Entscheidung über andere Teile des Beschlusses angerufenen Gerichten abgeändert oder aufgehoben worden ist. Die Verfahrenskosten hätten zwar in dem ersten gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden können. Nachdem das jedoch nicht geschehen war, mußte die Ent-eignungsbehörde, um der Kostenerstattungszusage nachzukommen und den EntSchädigungsbeSchluß auf diese Weise zu vervollständigen und abzuschließen, eine Entscheidung über den Umfang der zu entschädigenden Kostennachteile treffen. Die hierfür gewählte Form eines Ergänzungsbeschlusses ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie bot sich vielmehr als das rechtlich und sachlich geeignete Mittel an. (3.) Das Berufungsgericht meint nun, für den Erlaß eines ErgänzungsbeSchlusses fehle eine Rechtsgrundlage. Ihm ist zuzugeben, daß das Bundesbaugesetz eine Ergänzung des Enteignungsbeschlusses durch einen zusätzlichen Beschluß nicht (ausdrücklich) vorsieht. Eine dahin gehende Vorschrift ist jedoch zu demindest dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - die Entscheidung über die Erstattung der Kosten bereits in dem Enteignungsbeschluß enthalten ist und der Ergänzungsbeschluß nur noch die Höhe dieser Kosten festlegt. Der ErgänzungsbeSchluß,der seine unmittelbare rechtliche Grundlage in der bestandskräftig gewordenen Kostenerstattungsanordnung des Enteignung sbeSchlusses hat, stellt - rechtlich - mit diesem eine Einheit dar und bedarf insoweit keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. Das hat der Senat bereits für einen gleichliegenden Fall in seinem bereits erwähnten Urteil vom 29./31. Oktober 1968 - III ZR 183/67 * WM 1969, 101 entschieden. Dort enthielt der nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG) ergangene Enteignungsbeschluß ebenfalls die Bestimmung, daß der Enteignungsbegünstigte die notwendigen Verfahrenskosten des Eigentümers zu tragen habe, und es war nachträglich ein Ergänzungsbeschluß über die Höhe dieser Kosten ergangen. Der Senat hat dazu (auf S. 6 des Urteils, 10 - insoweit in WM nicht abgedruckt) ausgeführt: "Das Berufungsgericht sieht in dem Ergänzungsbeschluß der Enteignungsbehörde zu Recht die Festsetzung einer zusätzlichen, von der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses nicht erfaßten Enteignungsentschädigung für Folgenachteile im Sinn des § 19 LBG, gegen die der Klageweg zu den ordentlichen Gerichten nach Maßgabe der §§ 59 ff LBG gegeben ist." Diese zu §§ 19 und 59 ff LBG ergangene Entscheidung enthält in dem hier interessierenden Teil einen allgemein gültigen Grundsatz, der auch auf einen Ergänzungsbeschluß zu einem Enteignungsbeschluß nach dem Bundesbaugesetz anzuwenden ist. Solche allgemeinen Grundsätze gelten für das gesamte Enteignungsrecht, auch wenn sie aufgrund einzelner Enteignungsgesetze - wie hier des LBG - entwickelt und bisher nur dort angewendet worden sind (vgl. auch BGH NJW 1966, 493, 495). III. Das angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und inwieweit die geltend gemachten Anwaltskosten aufgrund des Ergänzungsbeschlusses vom 22. Oktober 1970 - ganz abgesehen von etwaigen verfahrensrechtlichen Bedenken gegen diesen (vgl. BU S. 16) - als besondere Vermögensnachteile im Sinn des § 96 Abs. 1 BBauG anzuerkennen sind, weil sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der erkennende Senat kann das nicht entscheiden; die Beurteilung der Notwendigkeit der angefallenen Kosten obliegt der Enteignung sbehörde und dem Tatrichter (BGHZ 56, 221, 222). Dabei sind die vom Senat hierzu aufgestellten Grundsätze zu beachten, wie sie insbesondere in der Entscheidung vom 27. September 1973 - III ZR 131/71 - NJW 1973,'2202 zur Frage der Notwendigkeit von Aufwendungen im Besitzeinwei-sungsverfähren und zu dem Streitwert eines solchen enthalten sind. Kreft Dr. Beyer Gähtgens Keßler Dr. Krohn