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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Pr, Kreft, Pr. Beyer, Gähtgens und Pr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 11. Juli 1966, die Akten befänden sich auf Grund eines laufenden Disziplinarverfahrens bei der Bezirksregierung in A(HHH (Untersuchungsführer); die Beklagte besitze derzeit nur Vorgänge über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand; falls in diese Unterlagen Einsicht genommen werden solle, werde gebeten,die Einverständ-niserklärung des Klägers zu übersenden. Der Kläger, der auf die Anfrage des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 8. Juli 1966 das Einverständnis verweigerte, führte aus, die Disziplinarakten seien für seine Zulassung ohne Bedeutung, weil nach § 7 Nr. 4 BRAO ein Disziplinarverfahren nur dann ein Versagungsgrund sei, wenn in ihm rechtskräftig auf Entfernung aus dem Dienst "in der Rechtspflege" erkannt worden sei. Er begründete dies damit, die Vorgänge des Disziplinarverfahrens seien bei der Zulassung zu beachten; die Weigerung des Klägers, Einsicht in seine Personal- und Disziplinarakten zu gewähren, lasse den Schluß zu, sein Verhalten, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedingt habe,sei nicht-einwandfrei gewesen und lasse ihn daher unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. September 1968, daß ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege,und verpflichtete die Justizverwaltung, den Kläger als Rechtsanwalt zuzulassen. Er meint, die Beklagte habe ohne seine Zustimmung nicht auf das schwebende Disziplinarverfahren hinweisen dürfen, auch habe nur der Rat der Stadt als sein ehemaliger Dienstvorgesetzter, nicht der Oberstadtdirektor, die Auskunft erteilen dürfen. Das Berufungsgerieht hat dem Peststellungsantrag aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) mit folgender Begründung stattgegeben: Der Oberstadtdirektor habe pflichtwidrig und fahrlässig den Oberlandesgerichtspräsidenten ohne Einverständnis de3 Klägers auf das gegen diesen laufende Disziplinarverfahren hingewiesen. Es sei nicht ersichtlich, daß er hierbei, wie das bei fehlender Einwilligung des Klägers zur Offenbarung des Inhalts von Personal- und Disziplinarakten erforderlich sei, das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung des Akteninhalts und das Allgemeininteresse auf Auskunft aus diesen Akten abgewogen habe. Der pflichtwidrige Hinweis der Beklagten habe die verspätete Zulassung des Klägers zu dem Rechtsanwalt verursacht. Im Hinblick auf diese hohe Verantwortung wird gefordert, im Zulassungsverfahren sorgfältig zu prüfen, ob der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten des Berufs eines Rechtsanwalts würdig ist (vgl. Die Zulassung muß versagt werden, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn im Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens - noch - unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). a) Zu beachten ist hier, daß er weder Rinsicht in die Personalakten des Klägers gewährt noch eine Auskunft Uber den Inhalt dieser Akten gegeben hat. Er hat nur mitgeteilt, daß sich die Akten auf Grund eines laufenden Disziplinarverfahrens bei der Bezirksregierung in Arnsberg befänden. Im Hinblick darauf,daß nach der angeführten Allgemeinen Verfügung der Anwaltsbewerber bei seinem Zulassungsgesuch ein schwebendes Disziplinarverfahren angeben soll, durfte der Oberstadtdirektor davon ausgehen, daß der Kläger diese von jedem Anwaltsbewerber erwartete Erklärung wahrheitsgemäß bereits abgegeben hatte und das schwebende Disziplinarverfahren dem Oberlandesgerichtspräsidenten daher bekannt war. Der Kreis solcher Geschäfte, die nach § 28 Abs.3 GemO NRW grundsätzlich im Namen des Rates als auf den Gemeindedirektor übertragen Unter den gegebenen Umständen durfte Oberstadtdirektor Dr. HSHP sich sagen, die Auskunft habe, weil sie nur den Verbleib der Akten mitteilte und das als beim Oberlandesgerichtspräsidenten bekannt vorauszusetzende Disziplinarverfahren erwähnte, für die Beklagte untergeordnete Bedeutung und dürfe von ihm gegeben werden, ohne einen Beschluß des Rates der Stadt, des früheren Dienstvorgesetzten des Klägers (§ 53 Abs. 2 GemO NRW), herbeizuführen. Kann mithin der Vorwurf der Fahrlässigkeit, den das Berufungsgericht dem Oberstadtdirektor Br. HflB gemacht hat, nicht aufrechterhalten werden, so ist ein Anspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 839 BGB § 102 LandbeschaffG § 1 BRAO § 276 BGB § 91 ZPO
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Volltext der Entscheidung

C4CC C63
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_12/71	URTEIL	Verkündet	am
16. Oktober 19^2 Schorm,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt
 vertreten durch den Rat der Stadt,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Br. Alfred F a LeflHBweg M,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Prof.Br.
2
Per ITI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Pr, Kreft, Pr. Beyer, Gähtgens und Pr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Pezember 1970 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten entschieden hat.
Pie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Portmund vom 13. Mai 1970 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Per Kläger hat die gesamten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Kläger war Oberstadtdirektor der beklagten Stadt und ist zu dem 31. März 1965 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden; zuvor, am 10. März 1965, hatte der Regierungspräsident in -Arnsberg gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
■
 
Der Kläger beantragte am 21. Juni 1966 seine Zulassung als Rechtsanwalt. Daraufhin forderte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bei der Beklagten die Personalakten des Klägers an. Der Oberstadtdirektor Dr. HiBB antwortete mit Schreiben vom 5. Juli 1966, die Akten befänden sich auf Grund eines laufenden Disziplinarverfahrens bei der Bezirksregierung in A(HHH (Untersuchungsführer); die Beklagte besitze derzeit nur Vorgänge über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand; falls in diese Unterlagen Einsicht genommen werden solle, werde gebeten,die Einverständ-niserklärung des Klägers zu übersenden. Der Kläger, der auf die Anfrage des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 8. Juli 1966 das Einverständnis verweigerte, führte aus, die Disziplinarakten seien für seine Zulassung ohne Bedeutung, weil nach § 7 Nr. 4 BRAO ein Disziplinarverfahren nur dann ein Versagungsgrund sei, wenn in ihm rechtskräftig auf Entfernung aus dem Dienst "in der Rechtspflege" erkannt worden sei.
In seinem von dem Oberlandesgerichtspräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 BRAO eingeholten Gutachten machte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Hamm mit Schreiben vom 7. September 1966 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Er begründete dies damit, die Vorgänge des Disziplinarverfahrens seien bei der Zulassung zu beachten; die Weigerung des Klägers, Einsicht in seine Personal- und Disziplinarakten zu gewähren, lasse den Schluß zu, sein Verhalten, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedingt habe,sei nicht-einwandfrei gewesen und lasse ihn daher unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Der OberlandeagerjchtsPräsident netzte darauf hin mit Verfügung vom 14. September 1966 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus. Der vom Kläger gemäß § 9 Abs. 2 BRAO angegangene Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen verneinte im Beschluß vom 4. September 1968, daß ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege,und verpflichtete die Justizverwaltung, den Kläger als Rechtsanwalt zuzulassen. Nunmehr wurde dem Kläger am 26. Februar 1969 die Zulassungsurkunde ausgehändigt.
Der Kläger hat daraufhin u.a. die LandesJustizverwaltung sowie im vorliegenden Verfahren die Beklagte auf Schadensersatz wegen verspäteter Zulassung belangt. Er meint, die Beklagte habe ohne seine Zustimmung nicht auf das schwebende Disziplinarverfahren hinweisen dürfen, auch habe nur der Rat der Stadt als sein ehemaliger Dienstvorgesetzter, nicht der Oberstadtdirektor, die Auskunft erteilen dürfen. Der Kläger hat beantragt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm allen aus der Auskunft vom 5. Juli 1966 betreffend seine Disziplinarakten entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, sowie die Beklagte zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfang, der Kläger mit einer Anschlußrevision die Zahlung des Schmerzensgeldes, Jeder Teil die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
 
I.
Das Berufungsgerieht hat dem Peststellungsantrag aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) mit folgender Begründung stattgegeben: Der Oberstadtdirektor habe pflichtwidrig und fahrlässig den Oberlandesgerichtspräsidenten ohne Einverständnis de3 Klägers auf das gegen diesen laufende Disziplinarverfahren hingewiesen. Es sei nicht ersichtlich, daß er hierbei, wie das bei fehlender Einwilligung des Klägers zur Offenbarung des Inhalts von Personal- und Disziplinarakten erforderlich sei, das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung des Akteninhalts und das Allgemeininteresse auf Auskunft aus diesen Akten abgewogen habe. Für eine solche Abwägung, hätte er sie wirklich vorgenommen, wäre er auch nicht zuständig gewesen, sondern allein der Rat der Stadt als der letzte Dienstvorgesetzte des Klägers. Der pflichtwidrige Hinweis der Beklagten habe die verspätete Zulassung des Klägers zu dem Rechtsanwalt verursacht.
II.
Diese Auffassung kann jedoch, was den Vorwurf einer Fahrlässigkeit im Verhalten von Oberstadtdirektor Dr. HM0 anlangt, nicht gebilligt werden.
1. Richtig ist allerdings, daß die Personalakten auch eines aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Beamten und auch Aktenvorgänge, die ein laufendes Disziplinarverfahren betreffen, grundsätzlich ver-
treulich r.u behandeln sind, wie dies das angefoohtene Urteil ausführt (vgl. u.a. in A.mbrosius/Schütz/Ulland, Kommentar zu dem Beamtengesetz NRW 4. Aufl. § 102 LBG Rdnr 8; BVerwGE 19, 179).
2,	Die Geheimhaltungspflicht findet jedoch ihre Grenzen, wenn die Überlassung solcher Akten oder eine Auskunft aus ihnen oder eine Einsichtnahme in sie aus einem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gefordert wird. Dann kann eine Aktenüberlassung oder eine Auskunftserteilung trotz des entgegenstehenden Willens des Beamten statthaft werden (BVerwG AnwBl 1959, 90, 92; Ambrosius/Schütz/Ulland aaO RdNr 15; Becker, NJW 1970, 1075). Die Grenzziehung braucht hier nicht bis ins einzelne vorgenommen zu werden. Eür den vorliegenden Pall ist zu bedenken:
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) und steht als solches neben dem Richter und Staatsanwalt. Daran hat er sein Verhalten auszurichten. Der zugelassene Anwalt hat in eigener Verantwortung nach seinem Gewissen darüber zu befinden, wie er den Interessen der Rechtspflege dienen soll. Im Hinblick auf diese hohe Verantwortung wird gefordert, im Zulassungsverfahren sorgfältig zu prüfen, ob der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten des Berufs eines Rechtsanwalts würdig ist (vgl. BGH Ehreng. Entsch. Bd. X, 55, 58). Die Zulassung muß versagt werden, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn im Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens - noch - unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). Eür die Prüfung, ob ein
 
solcher Versagungsgrund vorliegt, dürfen nach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO S. 58 f) die bei einem früheren Dienstherrn geführten. Personalakten des Anwaltsbewerbers als besonders wichtige Erkenntnisquelle von der Landes Justizverwaltung eingeholt und eingesehen werden. Nach der Allgemeinen Verfügung des Nordrhein-Westfälischen Justizministeriums vom 3. März I960 - JMB1 NRW I960, 61 - hat der Anwaltsbewerber in seinem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf die erste Zulassung bei einem Gericht auch eine Erklärung darüber abzugeben (B 1 d), ob gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt oder geschwebt hat, und hat schwebende oder abgeschlossene Verfahren mitzuteilen. Der Oberlandesgerichtspräsident,der über die nachgesuchte Zulassung zu entscheiden hat, hat die von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu prüfen, die Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge beizuziehen (aaO A, B 2).
Der Kläger vertritt freilich den Standpunkt, trotz dieser Regelung in der Allgemeinen Verfügung vom 3. März I960 habe er weder die Einsicht in seine Personalakten zu gestatten noch das schwebende Disziplinarverfahren anzugeben brauchen. Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit den Gründen, die er für diese seine Auffassung anführt.
3.	Denn der Oberstadtdirektor der Beklagten hat Jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt.
 
a)	Zu beachten ist hier, daß er weder Rinsicht in die Personalakten des Klägers gewährt noch eine Auskunft Uber den Inhalt dieser Akten gegeben hat. Er hat nur mitgeteilt, daß sich die Akten auf Grund eines laufenden Disziplinarverfahrens bei der Bezirksregierung in Arnsberg befänden. Weshalb die bloße Mitteilung über den Verbleib der Akten einen schuldhaften Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht darstellen soll,ist nicht ersichtlich. Aber auch soweit es sich um die Erwähnung des Disziplinarverfahrens handelt, kann ein Verschulden des Oberstadtdirektors nicht bejaht werden. Im Hinblick darauf,daß nach der angeführten Allgemeinen Verfügung der Anwaltsbewerber bei seinem Zulassungsgesuch ein schwebendes Disziplinarverfahren angeben soll, durfte der Oberstadtdirektor davon ausgehen, daß der Kläger diese von jedem Anwaltsbewerber erwartete Erklärung wahrheitsgemäß bereits abgegeben hatte und das schwebende Disziplinarverfahren dem Oberlandesgerichtspräsidenten daher bekannt war. Anders konnte sich die Situation dem Oberstadtdirektor nach dem an seine Sorgfaltspflicht anzulegenden objektiven Maßstab (§ 276 BGB) nicht darstellen.
b)	Unter diesen Umständen konnte sich auch die Mitteilung, so wie sie gegeben wurde, in den Augen von Oberstadt direkt or Dr. HflHB als ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen, ohne daß eine solche Wertung als ein einen Rechtsirrtum bildender Verstoß gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Der Kreis solcher Geschäfte, die nach § 28 Abs. 3 GemO NRW grundsätzlich im Namen des Rates als auf den Gemeindedirektor übertragen
 
gelten, läßt sich nur schwer abgrenzen. In ihn werden auch Geschäfte eingeordnet, die nicht regelmäßig wie-derkehren (vgl. Oldenbreit/Hensel, GemeindeOrdnung in Nordrhein-Westfalen 13. Aufl. S. 364). Unter den gegebenen Umständen durfte Oberstadtdirektor Dr. HSHP sich sagen, die Auskunft habe, weil sie nur den Verbleib der Akten mitteilte und das als beim Oberlandesgerichtspräsidenten bekannt vorauszusetzende Disziplinarverfahren erwähnte, für die Beklagte untergeordnete Bedeutung und dürfe von ihm gegeben werden, ohne einen Beschluß des Rates der Stadt, des früheren Dienstvorgesetzten des Klägers (§ 53 Abs. 2 GemO NRW), herbeizuführen.
10 -
III.
Kann mithin der Vorwurf der Fahrlässigkeit, den das Berufungsgericht dem Oberstadtdirektor Br. HflB gemacht hat, nicht aufrechterhalten werden, so ist ein Anspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht gegeben. Bas Urteil des Landgerichts ist wiederherzustellen. Bie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Meyer
 Gähtgens
Kreft
 Br. Krohn
 Br. Beyer