Maschine ein Straßenwärter postiert, der mit einer rotweißen Plagge den auf der Überholbahn sich nähernden Fahrzeugen zuwinkte und sie auf die rechte Fahrbahn verwies. Der Kläger hat das beklagte Land' auf Ersatz des Unfall Schadens, der ihm und seiner Ehefrau als Eigentümerin dos Opel-Kapitäns entstanden ist, in Anspruch genommen. Der Kläger hat vorgetragens Die langsam fahrende Kehrmaschine habe für die Benutzer der Autobahn ein erhebliches Hindernis dargestellt, mit dem sie nicht hätten zu rechnen brauchen. Das beklagte Land sei daher verpflichtet gewesen, bei dem Einsatz der Kehrmaschine durch geeignete SicherungsVorkehrungen zu gewährleisten, daß sie von den Benutzern der Autobahn rechtzeitig wahrge-nommon werden konnte und diese in der Lage waren, ihre Fahr-woiso entsprechend einzurichten. Es sei vielmehr unumgänglich, daß die Benutzer der Autobahn durch eine rechtzeitige und augenfällige Vorwarnung auf den Einsatz des Reinigungsgerätes hingewiesen würden. Dabei war insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, daß auf Autobahnen nach ihrer Zweckbestimmung hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und somit die Gefahr eines Zusammenstoßes der schnellen Fahrzeuge mit dem nur langsam sich fortbev/egenden Reinigungsgerät besteht. Aus dieser von ihm geschaffenen Gefahrenquelle ergab sich die Verpflichtung des beklagten Landes, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die geeignet waren, der Gefahr eines Auffahrens auf die Kehrmaschine vorzubeugen. weil das Arbeitsfahr-zoug infolge der örtlichen Verhältnisse erst auf kurze Entfernung wahrgenommen werden konnte» Im vorliegenden Falle v/ar dagegen die Autobahn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils so übersichtlich, daß die Kehrmaschine auf 1»000 bis 1*200 m hätte wahrgenommen werden können. Es zeigt keinen Rechtsfehler, sondern steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates in Einklang, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Bediensteten des beklagten Landes nicht für verpflichtet an-sioht, durch Warnschilder oder Posten noch besonders auf die Kehrmaschine hinzuweisen. Auch der vorschriftsmäßig fahrende Kraftfahrer kann nicht mit völliger Gefahrlosigkeit der Straße rechnen, noch wenige kann das derjenige tun, der sich seinerseits über Verkehr svor sehr if ten hinwegsetzt, die der Sicherheit des Verkehres dienen* Die zuständige Behörde des beklagten Landes war daher zwar verpflichtet, mit der Gefahr zu rechnen, daß auf der Autobahn langsam fahrende Arbeitsmaschinen von hinten angefahren werden könnten, obwohl dies bei Pahren auf Sicht und pflichtgemäßer Aufmerksamkeit ausgeschlossen sein sollte; sie durften sich aber mit V/arn-maßnahmen begnügen, die ein einigermaßen aufmerksamer Kraftfahrer bereits auf große Entfernung wahrnehmen konnte und die deshalb auch bei hoher Geschwindigkeit die Möglichkeit gaben, einen Auffahrunfall zu vermeiden* Die Kehrmaschine war schon durch ihre Höhe von 3 m und ihre Gestalt auffällig»; sie war mit ungewöhnlichen und lebhaften Farben in auffallender Weise bemalt und auf ihrem Heck bewegte ein Straßenwärter eine rot-weiße Warnflagge* Selbst wenn die Blitze der Rundumleuchte infolge des Sonnescheins nicht deutlich sichtbar gewesen sein sollten, v/ie das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt (nicht aber, wie die Revision meint, unberücksichtigt gelassen hat), und wenn die Aufschriften der Kehrmaschine ('*Autobahn-Betriebsdienst " und "Vorsicht beim Überholen", sowie der Hinwois-Pfeil "rechts vorbeifähren") auf größere Entfernung nicht ins Auge fielen, durfte daher die zuständige Behörde damit rechnen, die Kehrmaschine werde auf einer übersichtlichen Strecke von den Kraftfahrern rechtzeitig wahrgenommen werden. Es bedarf keiner Untersuchung, ob der Unfall für die Bedienstoten des Landes ein unabwendbarer Zufall war, wie das Berufungsgericht in erster Linie an-nimmt und v/ofür vieles spricht; es erübrigt sich deshalb auch, auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen einzugehen, die die Revision in diesem Zusammenhänge erhebt. Der Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens, den das Berufungsgericht dem Kläger macht, ist schon dadurch begründet, daß der Kläger trotz sehr hoher Geschwindigkeit die Fahrbahn nicht ausreichend beobachtet hat. merk nicht nur auf die unmittelbar vor ihm fahrenden Wagen richten; er muß vielmehr damit rechnen, daß vor diesen ein Hindernis auf tauchen kann«, Auch auf der Autobahn gilt für den Kraftfahrer die Verpflichtung, notfalls innerhalb der überschauten Strecke anzuhalten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt. Es liegt auf der Hand, daß der Kraftfahrer bei sehr hoher Geschwindigkeit und einem entsprechend langen Anhalteweg die Fahrbahn auf eine lange Strecke voraus beobachten muß, um in der Lage zu sein, dieser Verpflichtung nachzukommen* Tut er das nicht, so ist regelmäßig der Vorwurf dor groben Fahrlässigkeit begründet, weil es sich um einen Verstoß gegen eine der Hauptregeln des Kraftfahrzeugverkehrs handelt* Die Revision vermag auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts nichts vorzubringen, daß der Unfall bei genügender Aufmerksamkeit des Klägers verhindert worden wäre* Es ist unter diesen Umständen nicht rechtsirrig, sondern entsprichtider Sachlage, wenn es die entscheidende Unfallursache im Verhalten des Klägers sieht* Ebensowenig ist aus Rochtsgründen zu beanstanden, daß es die von der Kehrmaschine ausgehende Betriebsgefahr als nicht ins Gesicht fallend beurteilt hat. Die Revision meint zwar, diese Gefahr habe sich als besonders tückisch erwiesen, weil für dio dio Uberholbahn benützenden Verkehrsteilnehmer ein Ausweichen nach rechts wegen der die rechte Fahrbahn benützenden Wagen in der Regel nicht möglich sei; die von der langsam fahrenden Kehrmaschine verursachte Gefahr könne kaum anders eingeschätzt werden als die von einem auf der Uberholbahn liegen gebliebenen Fahrzeug ausgehende. holbahn an der Kehrmaschine vorbeifahren konnte, wie die Revision selbst hervorhebt, und daß der Wagen des Klägers durch daB Bremsen ins Schleudern geraten war, v/ie ebenfalls unstreitig isto Es ist nicht fcstgestellt, im übrigen auch vom Kläger nicht vorgetragen v/orden, daß er ohne das Schleudern seines Wagens nicht an der Kehrmaschine vorbei-gekommen wäre« Vor allem aber läßt die Revision unberücksichtigt, daß die von der Kehrmaschine ausgehende Gefahr sich im wesentlichen darin erschöpfte, ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bilden zu können, und daß diese Gefahr durch die getroffenen Warnmaßnahmen so herabgesetzt war, daß si'e sich nur aufgrund des grob unvorsichtigen Verhaltens des Klägers und der großen, von dem schnellfahr enden Personenkraftwagen ausgehenden Gefahr überhaupt auswirken konnte. Wenn die Revision meint, die Rundumleuchte habe infolge dos Sonnenlichtes nicht wahrgenommen werden können und dadurch habe sich die von der Kehrmaschine ausgehende Gefahr vergrößert, so geht sie daran vorbei, daß das helle Sonnenlicht zwar die Leuchte weniger auffallend gemacht haben mag, für die leuchtenden Farben des Anstrichs der Maschine aber das Gegenteil gelten muß; die Leuchte hat offensichtlich den Zweck, die Kehrmasohine auch bei ungünstigeren Sichtverhältnissen auffallend zu machen; es kann schwerlich angenommen werden, die Maschine sei gerade wogen des hellen Sonnenlichts schlechter als sonst sichtbar gewesen. Lao Ergebnis des Berufungsgerichts, die Betrieb sgefahr der Kehrmaschine falle gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers und der Betriebsgofahr seines Wagens nicht ins Gewicht, beruht daher nicht auf Rechtsfehlern.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 823 Ea, 839 Ca, Fe
Wird am linken Rande der Überholspur einer Autobahn eine langsam fahrende Arbeitsmaschine (Kehrmaschine) eingesetzt, so sind zusätzliche Warnmaßnahmen in Gestalt einer Vorwarnung jedenfalls dann nicht erforderlich, v/enn die Einsatz-strecko weithin übersichtlich ist und die Maschine infolge ihrer Gestalt (Höhe 3 m), Bemalung mit besonderen, leuchtenden Farben (orange, weißrote Streifen), einer Rundumleuchte und eines auf dem Heck postierten Straßenwärters mit Warnflagge jedem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auf weite Entfernung auf fallen muß«,
BGH, Urt. Vo 3- März 1966 - III ZR 12/65 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
ui zr 12/65 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
3. März-'1966 Scheibl,
Justizober sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Filmkaufmanns Wilhelm MflBi Nr o •,
- Prozoßbcvollmächtigter:
Klägers und Revioionsklägers, Rechtsanwalt Dr»
gegen
das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch den Leiter der Landes Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz in K(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
2
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 3« März 1966 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichtor Dr, Krcft, Gähtgens, Keßler und Dr» Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27* pktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens o
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 7. April I960 fuhr der Kläger gegen 14 Uhr bei sonnigem, trockenem Wetter mit einem Personenkraftwagen Opel-Kapitän, der seiner Ehefrau gehörte, auf der Autobahn von Bonn kommend in Richtung Frankf urt/Main. Er hatte eine Geschwindigkeit von 100 - 130 km/St. und benutzte die Überholbahn, um die auf der rechten Fahrbahn langsamer fahrenden Fahrzeuge zu überholen* Vor ihm fuhren auf der Überholbahn zwei Personenkraftwagen, nämlich ein Lloyd und ein Opel-Caravan, der eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/St* hatte* Vor diesen beiden Wagen fuhr, von einem Lastkraftwagen gezogen, eine der Bundesrepublik Deutschland gehörige Straßenkehrmaschine mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/St* Sic war vom Autostraßenamt Montabaur eingesetzt, um den Splitt am linken Rande der Überholspur wegzukehren* Der
Fahrer des Opel-Caravan bemerkte sie, als er sich ihr auf eine Entfernung von 200 - 300 m genähert hatte, und ordnete sich auf die rechte Fahrbahn ein. Der hinter ihm fahrende Lloyd setzte seine Fahrt zunächst auf dem zwischen der Kehr-maoehine und dem Opel-Caravan verbleibenden Straßenstück fort. Erst jetzt bemerkte der Kläger nach seiner Darstellung die Kehrmaschine auf eine Entfernung von 200 - 250 m„ Er bremste sein Fahrzeug scharf ab, geriet dabei ins Schleudern und prallte auf die Kehrmaschine auf. Durch den Anprall wurden er und ein Straßenwärter, der sich auf der Kehrmaschine befand, verletzt. Der Opel-Kapitän wurde schwer beschädigt. Die Gesamtlänge seiner Bremsspur v/urde mit 92 w festgestellto
Der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ereignete sich etwa bei Kilometerstein 74»3» Die Autobahn verläuft an dieser Stelle in’ einer langgestreckten, leicht ansteigenden Linkskurve. Sie ist für die aus Richtung Bonn kommenden Kraftfahrer aus einer Entfernung von 1000 bis 1200 m einzusehen. Die Fahrbahn ist einschließlich des Randstreifens (0,70 m) 8,25 m breit.
Die Kehrmaschine war 3 m hoch, 2 m breit, mit auffallender Orangefarbe gestrichen und an den Seiten rot-weiß schraffiert. Auf dem Dach hatte sie ein gelb aufblitzendes, rotierendes Rundlicht, das nach der Behauptung des Klägers wegen des Sonnenlichtes nicht zu erkennen war. An der Rückseite der Kehrmaschine befand sich ein großes Schild mit der Aufschrift "Autobahn-Betriebsdienst" und "Vorsicht beim Überholen”. An der rechten Seite war die Rückwand ferner mit dem amtlichen Hinweispfeil nach Bild 24 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung "rechts vorbeifahren" (weißer Pfeil auf blauem Grund) versehen. Außerdem war auf dem Heck der
f
Maschine ein Straßenwärter postiert, der mit einer rotweißen Plagge den auf der Überholbahn sich nähernden Fahrzeugen zuwinkte und sie auf die rechte Fahrbahn verwies.
Der Kläger hat das beklagte Land' auf Ersatz des Unfall Schadens, der ihm und seiner Ehefrau als Eigentümerin dos Opel-Kapitäns entstanden ist, in Anspruch genommen. Seine Ehefrau hat ihm ihre Ansprüche abgetreten.
Der Kläger hat vorgetragens
Die langsam fahrende Kehrmaschine habe für die Benutzer der Autobahn ein erhebliches Hindernis dargestellt, mit dem sie nicht hätten zu rechnen brauchen. Das beklagte Land sei daher verpflichtet gewesen, bei dem Einsatz der Kehrmaschine durch geeignete SicherungsVorkehrungen zu gewährleisten, daß sie von den Benutzern der Autobahn rechtzeitig wahrge-nommon werden konnte und diese in der Lage waren, ihre Fahr-woiso entsprechend einzurichten. Unter Berücksichtigung der hohen Geschwindigkeiten, mit denen sich die Fahrzeuge auf der Autobahn, insbesondere auf der Überholspur, fortbewegten, gewährleiste eine mehr oder weniger auffallende Kennzeichnung der Kehrmaschine allein keine ausreichende Sicherung. Es sei vielmehr unumgänglich, daß die Benutzer der Autobahn durch eine rechtzeitige und augenfällige Vorwarnung auf den Einsatz des Reinigungsgerätes hingewiesen würden. Wenn das beklagte Land vorgewarnt hätte, wäre os zu dem Unfall nicht gekommen.
Der Kläger hat den gesamten Unfallschaden mit 12.675.— DM angesetzt. Hiervon hat er unter Berücksichtigung einer Mithaftung von l/3 Anteil einen Teilbetrag von 8.450.— DM und außerdem ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld geltend gemacht.
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 8.450.— DM nebst Zinsen, sowie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen»
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und geltend gemacht: Aufgrund der getroffenen Sicherungs-vorkohrungen hätte der Kläger die Kehrmaschine bereits auf eine Entfernung von 1200 m sehen können, wenn er die von einem Kraftfahrer zu verlangende gewöhnliche Sorgfalt angewandt hätte. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß er trotz seiner Geschwindigkeit von 120 - 130 km/St. den Verkehr auf der Überholspur nicht beobachtet habe.
Die Klage ist in den ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, obliegt dem beklagten Lande nach Artikel 90 Abs. 2 GG die Pflicht, die Autobahn in verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Splitt, der sich auf aer Fahr bahn angesammolt hat. Beim Einsatz der Kehrmaschine mußten sich die beteiligten Landesbediensteton wie jeder andere
Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr so verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wurde (§ 1 StVO). Dabei war insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, daß auf Autobahnen nach ihrer Zweckbestimmung hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und somit die Gefahr eines Zusammenstoßes der schnellen Fahrzeuge mit dem nur langsam sich fortbev/egenden Reinigungsgerät besteht. Aus dieser von ihm geschaffenen Gefahrenquelle ergab sich die Verpflichtung des beklagten Landes, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die geeignet waren, der Gefahr eines Auffahrens auf die Kehrmaschine vorzubeugen. Dieser Verkehrsgefahr ließ sich wirksam dadurch begegnen, daß die Benutzer der Autobahn so rechtzeitig auf sie hingev/iesen wurden, daß sie sich in ihrer Fahrweise darauf einrichten konnten. Das alles wird von den Parteien nicht angegriffen und läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das beklagte Land bei einem Verstoß gegen seine Sicherungspflicht nach §§ 823 ff BGB, wie das Berufungsgericht annimmt oder nach § 839 BGB, Artikel 34 GG haften würde, v/ie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1965 - III ZR 23/64 = VersR 1965, 716 = Warn. 1965 Nr. .112 in einem ähnlichen Falle angenommen hat«. Denn das Ergebnis des Berufungs gerichts, ein solcher Verstoß sei nicht festzustellen, hält der Nachprüfung stand.
Wie der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 17. Mai 1965, das zeitlich nach der Rovisions-begründung liegt, ausgeführt hat (dort S. 14), ist der Verkehr vor einem Arbeitsfahrzeug, das sich langsam auf der Autobahn bewegt, in aller Regel ausreichend gewarnt, wenn es so auffallend gekennzeichnet ist, wie es in jenem Falle zutraf und im vorliegenden in noch höherem Maße zutrifft.
In jenem Falle wurden zusätzliche Warnungsmaßnahmen nur deshalb für erforderlich erachtet? weil das Arbeitsfahr-zoug infolge der örtlichen Verhältnisse erst auf kurze Entfernung wahrgenommen werden konnte» Im vorliegenden Falle v/ar dagegen die Autobahn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils so übersichtlich, daß die Kehrmaschine auf 1»000 bis 1*200 m hätte wahrgenommen werden können. Es zeigt keinen Rechtsfehler, sondern steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates in Einklang, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Bediensteten des beklagten Landes nicht für verpflichtet an-sioht, durch Warnschilder oder Posten noch besonders auf die Kehrmaschine hinzuweisen. Wohl ist auf der Überholbahn mit sehr hohen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer und entsprechend langen Anhaltewegen zu rechnen. Es entspricht auch der Erfahrung, daß viele Kraftfahrer das grundlegende Gebot mißachten, auf Sicht zu fahren und deshalb beim Auf-tauchen von Hindernissen nicht mehr innerhalb der überschaubaren Stracke anhalten können; auch mit der Unachtsamkeit von Kraftfahrern ist in gewissem Umfang zu rechnen. Aber selbst wenn man ein solches Verhalten in Rechnung stellt, folgt daraus nicht, daß im vorliegenden Fall zusätzliche Warnmaßnahmen erforderlich waren. Den Anforderungen, die an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind, ist jedenfalls dann genügt, wenn Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Gefahren zu vermeiden, die aus häufig vorkommenden Fahrfehlern entspringen. Dagegen ist es nicht Sache des Verkehrssicherungspflichtigen,auch gegen dio Folgen einer Fahrweise Vorsorge zu treffen, mit der nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht zu rechnen ist. Auch der vorschriftsmäßig fahrende Kraftfahrer kann nicht mit völliger Gefahrlosigkeit der Straße rechnen, noch wenige
kann das derjenige tun, der sich seinerseits über Verkehr svor sehr if ten hinwegsetzt, die der Sicherheit des Verkehres dienen* Die zuständige Behörde des beklagten Landes war daher zwar verpflichtet, mit der Gefahr zu rechnen, daß auf der Autobahn langsam fahrende Arbeitsmaschinen von hinten angefahren werden könnten, obwohl dies bei Pahren auf Sicht und pflichtgemäßer Aufmerksamkeit ausgeschlossen sein sollte; sie durften sich aber mit V/arn-maßnahmen begnügen, die ein einigermaßen aufmerksamer Kraftfahrer bereits auf große Entfernung wahrnehmen konnte und die deshalb auch bei hoher Geschwindigkeit die Möglichkeit gaben, einen Auffahrunfall zu vermeiden* Die Kehrmaschine war schon durch ihre Höhe von 3 m und ihre Gestalt auffällig»; sie war mit ungewöhnlichen und lebhaften Farben in auffallender Weise bemalt und auf ihrem Heck bewegte ein Straßenwärter eine rot-weiße Warnflagge* Selbst wenn die Blitze der Rundumleuchte infolge des Sonnescheins nicht deutlich sichtbar gewesen sein sollten, v/ie das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt (nicht aber, wie die Revision meint, unberücksichtigt gelassen hat), und wenn die Aufschriften der Kehrmaschine ('*Autobahn-Betriebsdienst " und "Vorsicht beim Überholen", sowie der Hinwois-Pfeil "rechts vorbeifähren") auf größere Entfernung nicht ins Auge fielen, durfte daher die zuständige Behörde damit rechnen, die Kehrmaschine werde auf einer übersichtlichen Strecke von den Kraftfahrern rechtzeitig wahrgenommen werden. Es kann der Revision daher nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es habe noch eine Vorwarnung erfolgen müssen; eines Eingehens auf die Frage, ob eine solche Vorwarnung durch zu demutbare Maßnahmen Erfolg versprechend durchgeführt hätte werden können, bedarf es daher nicht.
Mit Recht hat sonach das Berufungsgericht ein Verschulden der Bediensteten des beklagten Landes verneint«
II.
Auch soweit die Revision Verletzung des § 7 StVG rügt, bleibt sie ohne Erfolg. Es bedarf keiner Untersuchung, ob der Unfall für die Bedienstoten des Landes ein unabwendbarer Zufall war, wie das Berufungsgericht in erster Linie an-nimmt und v/ofür vieles spricht; es erübrigt sich deshalb auch, auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen einzugehen, die die Revision in diesem Zusammenhänge erhebt. Denn die Abweisung der Klage wird schon von der Hilfserwägung dos Berufungsgerichtes getragen, selbst wenn der Verkehrsunfall nicht als unabwendbares Ereignis anzusehen
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wäro, müßte die Abwägung der verschiedenen Schadensursachen zu dem Ergebnis führen, das beklagte Land von jeder Haftung froizusteilen. Die Schadensteilung nach § 17 StVG, § 254 BGB gehört im wesentlichen dem Gebiet der Tatsachenwürdigung an und kann vom Revisionsriohter nur im Rahmen der erhobenen Rügon daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, keine wesentlichen Gesichtspunkte übersehen und nicht gegen Verfahrensregeln, Erfahiungsaätze oder die Denkgesetze verstoßen hat. Das Berufungsurteil läßt indessen keinen Rechts-fehler erkennen. Der Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens, den das Berufungsgericht dem Kläger macht, ist schon dadurch begründet, daß der Kläger trotz sehr hoher Geschwindigkeit die Fahrbahn nicht ausreichend beobachtet hat. Diesen Vorwurf kann die Revision nicht mit der Begründung entkräften, j der Kläger habe sich von anderen Fahrzeugen ablenken lassen, j Denn wer sich mit einer Geschwindigkeit von 100 km oder mehr : vor ihm fahrenden Kraftfahrzeugen nähert, darf sein Augen-
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merk nicht nur auf die unmittelbar vor ihm fahrenden Wagen richten; er muß vielmehr damit rechnen, daß vor diesen ein Hindernis auf tauchen kann«, Auch auf der Autobahn gilt für den Kraftfahrer die Verpflichtung, notfalls innerhalb der überschauten Strecke anzuhalten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt. Es liegt auf der Hand, daß der Kraftfahrer bei sehr hoher Geschwindigkeit und einem entsprechend langen Anhalteweg die Fahrbahn auf eine lange Strecke voraus beobachten muß, um in der Lage zu sein, dieser Verpflichtung nachzukommen* Tut er das nicht, so ist regelmäßig der Vorwurf dor groben Fahrlässigkeit begründet, weil es sich um einen Verstoß gegen eine der Hauptregeln des Kraftfahrzeugverkehrs handelt*
Die Revision vermag auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts nichts vorzubringen, daß der Unfall bei genügender Aufmerksamkeit des Klägers verhindert worden wäre* Es ist unter diesen Umständen nicht rechtsirrig, sondern entsprichtider Sachlage, wenn es die entscheidende Unfallursache im Verhalten des Klägers sieht* Ebensowenig ist aus Rochtsgründen zu beanstanden, daß es die von der Kehrmaschine ausgehende Betriebsgefahr als nicht ins Gesicht fallend beurteilt hat. Die Revision meint zwar, diese Gefahr habe sich als besonders tückisch erwiesen, weil für dio dio Uberholbahn benützenden Verkehrsteilnehmer ein Ausweichen nach rechts wegen der die rechte Fahrbahn benützenden Wagen in der Regel nicht möglich sei; die von der langsam fahrenden Kehrmaschine verursachte Gefahr könne kaum anders eingeschätzt werden als die von einem auf der Uberholbahn liegen gebliebenen Fahrzeug ausgehende. Die Revision übersieht, daß die Kehrmaschine sich am linken Rande der Uberholbahn bev/egte, wie unstreitig ist, also die Überholbahn nur zu dem Teil in Anspruch nahm, daß der Lloyd auf der über-
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holbahn an der Kehrmaschine vorbeifahren konnte, wie die Revision selbst hervorhebt, und daß der Wagen des Klägers durch daB Bremsen ins Schleudern geraten war, v/ie ebenfalls unstreitig isto Es ist nicht fcstgestellt, im übrigen auch vom Kläger nicht vorgetragen v/orden, daß er ohne das Schleudern seines Wagens nicht an der Kehrmaschine vorbei-gekommen wäre« Vor allem aber läßt die Revision unberücksichtigt, daß die von der Kehrmaschine ausgehende Gefahr sich im wesentlichen darin erschöpfte, ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bilden zu können, und daß diese Gefahr durch die getroffenen Warnmaßnahmen so herabgesetzt war, daß si'e sich nur aufgrund des grob unvorsichtigen Verhaltens des Klägers und der großen, von dem schnellfahr enden Personenkraftwagen ausgehenden Gefahr überhaupt auswirken konnte. Wenn die Revision meint, die Rundumleuchte habe infolge dos Sonnenlichtes nicht wahrgenommen werden können und dadurch habe sich die von der Kehrmaschine ausgehende Gefahr vergrößert, so geht sie daran vorbei, daß das helle Sonnenlicht zwar die Leuchte weniger auffallend gemacht haben mag, für die leuchtenden Farben des Anstrichs der Maschine aber das Gegenteil gelten muß; die Leuchte hat offensichtlich den Zweck, die Kehrmasohine auch bei ungünstigeren Sichtverhältnissen auffallend zu machen; es kann schwerlich angenommen werden, die Maschine sei gerade wogen des hellen Sonnenlichts schlechter als sonst sichtbar gewesen. Lao Ergebnis des Berufungsgerichts, die Betrieb sgefahr der Kehrmaschine falle gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers und der Betriebsgofahr seines Wagens nicht ins Gewicht, beruht daher nicht auf Rechtsfehlern.
Lamit erweist sich die Revision als unbegründet.
Die Kostonentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Dr«, Pagendarm Dr«, Kreft
Gähtgens
Keßler
Dr«, Reinhardt