2. auf die Anschlußberufung und V/iderklage der Beklagten festgestellt, daß dem Kläger aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt über den von ihm erhobenen Klaganspruch von 6 100 DM hinaus bis zu dem Betrage von insgesamt 50 000 DM keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, Januar 1946 und 17» Januar 1947 ausgezahlto Der Kläger sieht in dem Vorgehen der Besatzungsmacht eine zu Unrecht erfolgte Beschlagnahme und einen Bingriff in sein Vermögen, weil die Militärbehörde für den \7eitcrtransport bestimmtes Getreide, das der Kläger auch nicht zu Reichsmarkpreisen hätte verkaufen müssen, nicht habe beschlagnahmen dürfen, und hat zur Begründung der am 9. Juni 1959 eingereichten Klage im ersten Rechtszug weiter vorgetragens Die Beschlagnahme sei auf Veranlassung des städtischen Y/irtschaftsamtes erfolgt, das sich in den Besitz des Getreides habe bringen wollen., Die Beklagte, die den Besitz an dem Getreide erlangt habe, habe das Getreide verwertet, den Preis durch einen Sachverständigen ermitteln lassen und dabei nur eine Bezahlung nach den damals in gültigen Tagesfest- Zumindest müsse ihm die Beklagte seine in den damals festgesetzten Preisen nicht enthaltenen Vorkosten von 1 zu 1 auf DM umzustellenden 42 701,42 RM erstatten, nämlich die Kosten für den Transport des Getreides in Kähnen aus dem Peene-Gebiet und Vorpommern nach Stralsund, für die dortige Einlagerung und Verladung. Die Beklagte ist diesem Vortrag in verschiedenen Richtungen entgegengetreten und hat dabei geltend gemacht: Die Militärregierung sei mit dem Getreide im Rahmen der damals geltenden Wirtschaftsbestimmungen verfahren; sie seiest habe lediglich den Verkaufserlös entgegenzunehmen und ihn nach Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Getreide auszuzahlen gehabt. Der Kläger habe für das Getreide einen höheren Preis erzielt als ihm zugestanden habe und könne auch nicht Vorkosten ersetzt verlangen. Er hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, durch die von der britischen Besatzungsmacht im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsamt ausgesprochene Beschlagnahme, die einen rechtswidrigen oder rechtmäßigen "enteignungsgleichen" Eingriff darstelle, sei die Beklagte zu demindest neben den Firmen Br(^^ sowie und mitbegünstigt worden und damit entschädigungspflich-tig geworden; namhafte Firmen in SÜPund DflHB hätten seinerzeit Vorko3ten für aus Vorpommern und Mecklenburg bezogenes Getreide gezahlt. Weiter hat der Kläger erklärt, mit der Klagesumrae werde in erster Linie der Unterschiedsbetrag geltend gemacht zwischen dem Preis, den die Beklagte für das Getreide gezahlt habe, und dem Preis, den der Kläger bei freihändigem Verkauf oder bei einem Eingreifen von Preisvorschriften in zulässiger Weise hätte erzielen können; in zv/eiter Linie in nachstehender Reihenfolge von der Firma BHH^ ihm für Umschlag und Spedition ab Schiffsraum bis aufs Lager in Rechnung gestellte Posten von 566,80 RM, 557,50 RM, 367,10 RM, Auslagerungskosten für den Transport zu der Firma in dritter Linie für Fälligkeitszinsen, die der Kläger bei freihändigem Verkauf mindestens ab Tag der Übergabe in Hohe von 5 $ des Kaufpreises erhalten haben würde und die er, weil er durch die Beschlagnahme nicht schlechter gestellt werden dürfe, von der Beklagten fordern könne. Hierzu hat der Kläger noch ausgeführt, die ihm gebührende Ausgleichs Zahlung sei 1 zu 1 in DM umzustellen; im übrigen hätte er, wenn die Beklagte pünktlich an ihn gezahlt hätte, den gezahlten Betrag vorteilhaft in Aktien angelegt. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung erbeten und mit der Anschlußberufung widerklagend die Feststellung beantragt, daß dem Kläger auch über den von ihm erhobenen Klageanspruch auf 6 100 DM keine weiteren Ansprüche zustünden, und zv/ar bis zu dem Betrag von insgesamt 50 000 DM. Sie ist weiterhin dem Vortrag des Klägers entgegengetreten, hat u.a. das Eigentum des Klägers an dem Getreide ange-zweifelt und darauf hingev/iesen, zwischen ihm und ihr hätten keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden; wenn überhaupt, könnte eine Haftung ihrerseits nur unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Betracht gezogen werden. Juli 1959 an den Kläger verurteilt und festgestellt, daß der Kläger über den Betrag von 11 072,30 DM hinaus bis zu dem Betrage von 50 000 DM keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte habe. Der Kläger hat zur Begründung seines Klaganspruchs vorgetragen, die Beklagte habe die Beschlagnahme des Getreides veranlaßt wie dessen Verwertung durchgeführt, und hat damit insoweit auf ein unter eigener .Verantwortlichkeit einer deutschen Stelle stehendes Vorgehen abgehoben, das auf seiner Seite Porderungen auf Ersatz gegen die Beklagte ausgelöst habe. Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten nicht etwa, wie die Beklagte in ihrer Revision meint, im Blick auf das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1.Dezember 1955 ausgeschlossen. Dabei kann, nebenbei bemerkt, die Beschlagnahme und Veräußerung des Getreides nicht im Sinne einer Erwägung der Revision mit Rücksicht darauf als eine unrechtmäßige Anordnung der Besatzungsmacht angesehen werden, daß der Preis für das Getreide zu niedrig angesetzt worden sei. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist auch nicht im Hinblick auf die von der Revision genannten Entocheidüngen in BGHZ 11, 45; 12, 52; 13» 145 zu verneinen. Die Entscheidungen betreffen Requisitionsfälle; das Getreide des Klägers aber wurde nicht zur Verfügung der alliierten Truppen oder Behörden weggenommen und wurde damit nicht requiriert. Getreide unterlag nämlich, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, im Deutschen Reich der öffentlichen Bewirtschaftung (Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. Das bedeutet: Die Beschlagnahme und die Zuweisung des Getreides an die Firmen Br sowie und PfllHI sind als eine ■ rechtmäßige Maßnahme der öffentlichen Bewirtschaftung zu werten. Eine solche Maßnahme ist, was das Berufungsgericht verkannt hat, als es die Beklagte, weil durch die Verfügung der Besatzungsmacht mindestens mit-begünstigt, zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung verurteilte, ebenso wie eine andere staatliche lenkungsmaßnabme grundsätzlich nur der Ausfluß einer entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbegrenzung und vermag als solche einen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung nicht zu begründen Der Kläger, der das Getreide als bereits beschlagnahmte Ware erworben hatte, wurde von der Wegnahme des Getreides im Grunde nicht anders als jeder andere Eigentümer und Besitzer betroffen, dessen Ware im Zug der öffentlichen Bewirtschaftung der Beschlagnahme und Anbietungspflicht unterlag, und hat daher durch die Maßnahmen der Militärregierung kein Sonderopfer auferlegt bekommen. Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Besatzungsmacht, die eine Entschädigungspflicht nach deutschen Recht habe begründen wollen, habe, weil die Abrechnung durch das Wirtschaftsamt der beklagten Stadt habe geschehen sollen, die Beklagte als die Stelle angesehen, die den Kläger - nach Bezahlung seitens der Empfänger der Ware - zu entschädigen habe. Eine Zahlungspflicht der Beklagten kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht will, mit den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes begründet werden. Das tat sie, indem sie unter Einsatz ihrer Autorität als Besatsungs-macht eine nicht aus dem Rahmen der Bewirt schartung fallende Verfügung traf.Die Beklagte ist mithin weder nach den Grundsätzen des allgemeinen Enteignungsrechts noch nach dem Reichsleistungs-gesetz zur Entrichtung einer Entschädigung an den Kläger vor pflichtet. Angesichts der überaus ernsten Versorgungslage, wie sie im Jahre 1945 bestand, kann es indessen der Beklagten zu demindest nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden, wenn sie veranlaßte, daß die Militärregierung auf das Getreide, das oder dessen Y/ert der Kläger lediglich in Es ist auch bezeichnend, daß der Kläger sich nicht des näheren gegen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung aus § 852 BGB gewandt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 12/64 URTEIL Verkündet am 16« Dezember 1965 Scheibl, Justizobersekrotar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Getreidegroßhändlers und Reeders Albert Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Frhr.l gegen die Hansestadt L HIHHiV 9 vertreten durch den Magistrat, Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarn sowie der Bundes rieht er Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird unter entsprechender Aufhebung des vom 5- Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtc in Schleswig am 27. September 1963 erlassenen Urteils 1o die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 25. November 1959 im vollen Umfang zurückgewi e s en, 2. auf die Anschlußberufung und V/iderklage der Beklagten festgestellt, daß dem Kläger aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt über den von ihm erhobenen Klaganspruch von 6 100 DM hinaus bis zu dem Betrage von insgesamt 50 000 DM keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, 3. der Kläger zur Tragung der Kosten des gesamten Be ruf ungs Verfahrens verurteilt., II. Die Revision des Klägers gegen das bezeichneto oberlandesgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen0 III. Dem Kläger werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, früher Getreidegroßhändler und Heeder in nmam verlud im März/April 1945 in Stralsund auf dem Motorschiff "Norder Till" nach seiner Behauptung ihm gehörige zwei Partien Hafer - 263 000 kg und 325 000 kg - sowie 317 200 kg Weizen und 204 560 kg Gerste, Das nach Brake an der Unterweser bestimmte Schiff wurde infolge der Kriegslage nach Lübeck umbeor-derto Dort wurde das Getreide auf Anweisung der Firma F.H. BflBHBi die der Kläger als seine Vertreterin bezeichnet, in dem Getreidesilo der HflHP-Gesell- schaft mit beschränkter Haftung eingelagert. Am 7- September und 11, Oktober 1945 richtete die britische Militärregierung an die Pirma BflHH) je ein Schreiben. In deutscher Übertragung lautete das erste; "Der im Hafen-Silo von Ihnen eingelagerte Hafer ca. 584 to. und Gerste" 201 to. werden hiermit der Pirma H. und J. Brfl|B zugewiesen. Die genauen Mengen und die Ankaufspreise sind mir aufzugeben, Bezahlung erfolgt an da3 Y/irtschafts-amt, 7o9«1945”o und das zweite: "Die fürdie Firma Getreide-Kommission Albert Kfp* im Hafen-Silo von Ihnen eingelagerten 310 980 kg Weizen werden hiermit der Pirma OflHh äWHH und TflÜB, LflHB zugewiesen. Sie werden angewiesen, den V/eizen für die genannte Pirma unverzüglich freizustollen. Die genaue Menge und der Tag der Freistellung sind mir aufzugeben. Die aufde^Parti^ruhenden Kosten sind von der Pirma 0fl[|K H®B^^^md TflH) unmittelbar an Sie zu bezahlenTl»HHB, 11. Oktober 1945»" Die Pirma BrflHB erhielt 256 721 kg Hafer und 201 450 kg Gerste und zahlte bei Zugrundelegung eines Preises von 195 HM je to Hafer 49c.54*5.»42-HM-und bei'einem Preis. von 209vRMv~jo to Gerste 42 103,05 HM zu Händen der Firma Biese Firma zog hiervon für Seefracht, Überliegegeld, Lagermiete, Kaltluftbehandlung, Versicherungsprämien, Verwaltung und Umschlag insgesamt 5 200, 15 RM und 3 096, 92 HM ab und führte an die Stadtkassc LflP 44 345,27 HM und 39 006,13 RM ab» Die Firma und TflB erlegte für den Y/ei.en 67 057,56 HM; nach Abzug von 5 572,80 RI.I für FrachtÜberliegegeld, Lagermiete und Kaltluftbehandlung sov/ie von 559,76 RM für weitere Verlagerungskosten und 39,39 RM für Lagergeld führte die Firma BmP 60 885,71 HM an die Stadtkasse ab» Von dem Gesanterlös von 144 237,11 RM erhielt der Kläger teils zu Händen der Firma teils zu Händen seines Inkassobevollmächtigten Harald Bru®| 39 006,13 RM und 105 230,59 RM am 31. Januar 1946 und 17» Januar 1947 ausgezahlto Der Kläger sieht in dem Vorgehen der Besatzungsmacht eine zu Unrecht erfolgte Beschlagnahme und einen Bingriff in sein Vermögen, weil die Militärbehörde für den \7eitcrtransport bestimmtes Getreide, das der Kläger auch nicht zu Reichsmarkpreisen hätte verkaufen müssen, nicht habe beschlagnahmen dürfen, und hat zur Begründung der am 9. Juni 1959 eingereichten Klage im ersten Rechtszug weiter vorgetragens Die Beschlagnahme sei auf Veranlassung des städtischen Y/irtschaftsamtes erfolgt, das sich in den Besitz des Getreides habe bringen wollen., Die Beklagte, die den Besitz an dem Getreide erlangt habe, habe das Getreide verwertet, den Preis durch einen Sachverständigen ermitteln lassen und dabei nur eine Bezahlung nach den damals in gültigen Tagesfest- preisen vorgenommen, und zwar die 144 236,72 RM (= 39 006,13 und 105 230,59 RM) sowie für den noch verbliebenen losten Hafer (318 348 kg) 55 582,92 RM, was einem umgestellten Betrag von insgesamt 12 988,26 DM entspräche. Der Kläger, der das Getreide gleich anderen grofSen Getreidefirmen über die Währungsreform habe retten wollen, könne von der Beklagten den heutigen Wert des in ihren Besitz gelangten Getreides in Höhe von 409 478,59 DM abzüglich der bereits erhaltenen 12 988,26 DM verlangen. Zumindest müsse ihm die Beklagte seine in den damals festgesetzten Preisen nicht enthaltenen Vorkosten von 1 zu 1 auf DM umzustellenden 42 701,42 RM erstatten, nämlich die Kosten für den Transport des Getreides in Kähnen aus dem Peene-Gebiet und Vorpommern nach Stralsund, für die dortige Einlagerung und Verladung. Eine solche Kostenerstattung hätte, um einen Anreiz zu dem Transport zu geben, die damalige Roichsstelle für Getreide auf Antrag dann erstattet, wenn wie hier für das Getreide im Erfassungsgebiet und im Einzugsgebiet etwa derselbe Preis gezahlt worden sei, und hätto er auch erlangt, wenn die Behörden damals noch einen dahingehenden Antrag hätten bearbeiten können. In seiner Teilklage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 100 DM nebst 5# Zinsen ab 1. Juni 1958 zu verurteilen. Die Beklagte ist diesem Vortrag in verschiedenen Richtungen entgegengetreten und hat dabei geltend gemacht: Die Militärregierung sei mit dem Getreide im Rahmen der damals geltenden Wirtschaftsbestimmungen verfahren; sie seiest habe lediglich den Verkaufserlös entgegenzunehmen und ihn nach Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Getreide auszuzahlen gehabt. Der Kläger habe für das Getreide einen höheren Preis erzielt als ihm zugestanden habe und könne auch nicht Vorkosten ersetzt verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Xläger Berufung eingelegt. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2 974,51 DM nebst 5 °/> Zinsen ab 1. Juni 1958 zu verurteilen, und zu Eingang der Berufungsbegründung erklärt, er wende sich mit der Berufung gegen die Annahme des Land-gerüits, nach der er selbst die sog. Vorkosten nicht von der Beklagten beanspruchen könne. Hierzu hat er eine Rechnung auf gemacht, wonach er bei Berücksichtigung seiner Verdienstchancen und unter Ausschluß der in zu- nächst entstandenen Lagerkosten 29 743,17 RM zu wenig erhalten haben will; er vertritt dabei die Meinung, im Grunde sei sein nicht vor der Währungsreform befriedigter Anspruch ira Verhältnis li zu 1 auf DM umzustellen. Am Ende der Berufungsschrift heißt es 3odann: "Soweit es zur Ausfüllung des Berufungsantrages erforderlich sein sollte, bezieht sich der Kläger im übrigen auf die aus der anliegenden Aufstellung weiterhin ersichtlichen Lagerkosten pp., die in L^HHi entstanden sind. Da der Zahlungsanspruch von 6 100 DM durch die "Transportkosten” ausgefüllt wird, will sich der Kläger für diese Instanz auf diesen Klagegrund beschränken." Er hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, durch die von der britischen Besatzungsmacht im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsamt ausgesprochene Beschlagnahme, die einen rechtswidrigen oder rechtmäßigen "enteignungsgleichen" Eingriff darstelle, sei die Beklagte zu demindest neben den Firmen Br(^^ sowie und mitbegünstigt worden und damit entschädigungspflich-tig geworden; namhafte Firmen in SÜPund DflHB hätten seinerzeit Vorko3ten für aus Vorpommern und Mecklenburg bezogenes Getreide gezahlt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6 100 DM nebst 4 $ Zinsen ab 20. Juni 1948 erweitert und hierzu vorgetragen; Bei freihändigem Verkauf hätte er, zu demal im Getreidewirtschaftsjahr 1945/46 für die Zeit nach dem 50. Juni 1945 keine Preisvorschriften gegolten hätten, durchschnittlich jedenfalls 300 RM je to erlösen können -einen höheren Satz wolle er für diese Instanz nicht geltend machen -, zu demindest von der Firma Sc|HB ent- sprechend den Gepflogenheiten auch anderer Firmen bei derartigen Geschäften die gesamten Vorkosten neben den in I9~ mibei der Firma entstandenen Kosten erstattet bekommen. Diese Erstattung werde nicht davon berührt, daß er das Getreide nicht der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft angeboten habe, die damals nicht zu erreichen gewesen sei?noch gearbeitet habe. Diese HauptVereinigung war nach der vom Berufungsgericht erholten Auskunft der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreidemittel vom 26. Juli i960 für die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den in den Jahren 1944 und 1945 erfolgten Ost-West-Verlagerungen von Getreide und Getreideerzeugnissen zuständig, die nicht im Eigentum der Reichsstelle für Getreide und Futtermittel gestanden hatten. Der Kläger hat darauf verwiesen, bleibe es bei den Beträgen, die die Beklagte an ihn ausgezahlt habe, so hätte er nicht nur die Handelsspanne eingebüßt, sondern (Vorkosten!) noch bares Geld zugesetzt; ohne Erstattung der Vorkosten wäre auch kein Getreide von Ost- nach Yfest-Deutschland verfrachtet worden. Weiter hat der Kläger erklärt, mit der Klagesumrae werde in erster Linie der Unterschiedsbetrag geltend gemacht zwischen dem Preis, den die Beklagte für das 8 Getreide gezahlt habe, und dem Preis, den der Kläger bei freihändigem Verkauf oder bei einem Eingreifen von Preisvorschriften in zulässiger Weise hätte erzielen können; in zv/eiter Linie in nachstehender Reihenfolge von der Firma BHH^ ihm für Umschlag und Spedition ab Schiffsraum bis aufs Lager in Rechnung gestellte Posten von 566,80 RM, 557,50 RM, 367,10 RM, Auslagerungskosten für den Transport zu der Firma in dritter Linie für Fälligkeitszinsen, die der Kläger bei freihändigem Verkauf mindestens ab Tag der Übergabe in Hohe von 5 $ des Kaufpreises erhalten haben würde und die er, weil er durch die Beschlagnahme nicht schlechter gestellt werden dürfe, von der Beklagten fordern könne. Hierzu hat der Kläger noch ausgeführt, die ihm gebührende Ausgleichs Zahlung sei 1 zu 1 in DM umzustellen; im übrigen hätte er, wenn die Beklagte pünktlich an ihn gezahlt hätte, den gezahlten Betrag vorteilhaft in Aktien angelegt. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung erbeten und mit der Anschlußberufung widerklagend die Feststellung beantragt, daß dem Kläger auch über den von ihm erhobenen Klageanspruch auf 6 100 DM keine weiteren Ansprüche zustünden, und zv/ar bis zu dem Betrag von insgesamt 50 000 DM. id Tl^^V in Höhe von 559,79 RH, in Höhe von 1 793,75 und 452,08 RM, nach der Beschlagnahme entstandene Lager- kosten mit und Kosten der Kaltluftbehandlung mit 281,39 RH 1 689,46 RH; Sie ist weiterhin dem Vortrag des Klägers entgegengetreten, hat u.a. das Eigentum des Klägers an dem Getreide ange-zweifelt und darauf hingev/iesen, zwischen ihm und ihr hätten keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden; wenn überhaupt, könnte eine Haftung ihrerseits nur unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Betracht gezogen werden. Nach dieser Richtung, auch hinsichtlich des Zinsbegehrens des Klägers, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat die Zurückweisung der Anschlußberufung erbeten. Das Oberlandesgericht hat der Berufung und der An-schlußberufung teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 6 100 DM nebst 4 # Zinsen ab 1. Juli 1959 an den Kläger verurteilt und festgestellt, daß der Kläger über den Betrag von 11 072,30 DM hinaus bis zu dem Betrage von 50 000 DM keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte habe. Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Kläger will seinen Berufungsanträgen im vollen Umfang stattgegeben sehen. Die Beklagte bittet weiterhin darum, die Klage abzuweisen und ihrer Y/iderklage im vollen Unfang zu entsprechen. Jede Partei bittet ferner darum, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Kläger hat zur Begründung seines Klaganspruchs vorgetragen, die Beklagte habe die Beschlagnahme des Getreides veranlaßt wie dessen Verwertung durchgeführt, und hat damit insoweit auf ein unter eigener .Verantwortlichkeit einer deutschen Stelle stehendes Vorgehen abgehoben, das auf seiner Seite Porderungen auf Ersatz gegen die Beklagte ausgelöst habe. Pur den so begründeten Anspruch ist der 10 - Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten nicht etwa, wie die Beklagte in ihrer Revision meint, im Blick auf das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1.Dezember 1955 ausgeschlossen. Dabei kann, nebenbei bemerkt, die Beschlagnahme und Veräußerung des Getreides nicht im Sinne einer Erwägung der Revision mit Rücksicht darauf als eine unrechtmäßige Anordnung der Besatzungsmacht angesehen werden, daß der Preis für das Getreide zu niedrig angesetzt worden sei. Denn die beiden Verfügungen der Besatzungsmacht vom 7. September und 11. Oktober 1945 bestimmen über die Preishöhe nichts. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist auch nicht im Hinblick auf die von der Revision genannten Entocheidüngen in BGHZ 11, 45; 12, 52; 13» 145 zu verneinen. Die Entscheidungen betreffen Requisitionsfälle; das Getreide des Klägers aber wurde nicht zur Verfügung der alliierten Truppen oder Behörden weggenommen und wurde damit nicht requiriert. Dagegen rügt die Revision der Beklagten mit Recht, das das Berufungsgericht dem Sachverhalt eine unrichtige Betrachtung hat angedeihen lassen. Getreide unterlag nämlich, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, im Deutschen Reich der öffentlichen Bewirtschaftung (Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 und Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Getreide, Futtermitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 7. September 1939). Es war zugunsten der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Pufcerraittelwirtschaft beschlagnahmt mit der Wirkung (Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme vom 4. März 1940), daß die Veräußerung und ein Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung begründete, nur dann wirksam waren, wenn die bewirtschaftende Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle sie durch eine allgemeine Anordnung oder in Einzelfall genehmigte. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte, auch der mit der Verwaltung der Vorräte beauftragte 11 Inhaber des Gewahrsams, war auf Verlangen des Ernährungsamtes verpflichtet, beschlagnahmte Vorräte jederzeit abzuliefern (§27 Abs. 2 Satz 3,Abs. 3 der Verordnung vom 27. August 1939). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 der Verordnung vom 4. März 1940 durften Spediteure, Erachtfahrer, Verfrachter und sonstige Verwahrer, die beschlagnahmte Gegenstände für andere in Besitz hatten, diese Gegenstände nur so lange weiterbefördern und an die nach den allgemeinen Vorschriften zur Empfangnahme Berechtigten ausliefern,als nicht im Einzelfall die zuständige Stelle eine andere Y/eisung erteilte. In den Rahmen dieser Bewirtschaftung fügten sich die hier von der Besatzungsmacht getroffenen Maßnahmen ein, wobei die Besatzungsmacht, die hier deutsche Hoheitsbefugnisse wahrnahm (vgl. Proklamation Nr.1 der Militärregierung Deutschland - amerikanische Zone), dann, wenn die von ihr verfolgten Zwecke anders nicht erreicht wurden, sich nicht in allen Einzelheiten an die deutschen BeStimmungen zu halten brauchte, ohne daß deswegen ihre Anordnungen oder auf ihre Anordnungen gestützte Maßnahmen deutscher Dienststellen als rechtswidrig angesprochen werden könnten (vgl. BGHZ 10, 255, 258; Urt. v. 21. November 1955 III ZR 85/54 S. 13; Urt. v. 25. September 1958 III ZR 9/57 S. 16). Das bedeutet: Die Beschlagnahme und die Zuweisung des Getreides an die Firmen Br sowie und PfllHI sind als eine ■ rechtmäßige Maßnahme der öffentlichen Bewirtschaftung zu werten. Eine solche Maßnahme ist, was das Berufungsgericht verkannt hat, als es die Beklagte, weil durch die Verfügung der Besatzungsmacht mindestens mit-begünstigt, zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung verurteilte, ebenso wie eine andere staatliche lenkungsmaßnabme grundsätzlich nur der Ausfluß einer entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbegrenzung und vermag als solche einen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung nicht zu begründen 12 (vgl. Urteil vom 7. Hai 1962 III ZR 55/61 S. 15 = IM WeinVerf, Art. 155 Nr. 19). Das gilt auch für die hier anzuv/endende Bestimmung des Art. 155 WeimVerf, die nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes fortwirkte. Auch nach ihr mußte, wie heute nach Art. 14 GG, ein enteignender Eingriff, nicht aber die bloße Pestlegung einer Eigentumsschranke angemessen entschädigt werden, wobei freilich nach dem Wortlaut Art. 155 Y/eimVerf ein Reichsgesetz eine Entschädigungspflicht für eine Enteignung ausschließen konnte. Dabei war unter Enteignung wie auch heute dem Wesen nach ein erzwungenes, ungleich treffendes, rechtmäßiges Sonderopfer des Einzelnen oder einer einzelnen Gruppe zu verstehen. Der Kläger, der das Getreide als bereits beschlagnahmte Ware erworben hatte, wurde von der Wegnahme des Getreides im Grunde nicht anders als jeder andere Eigentümer und Besitzer betroffen, dessen Ware im Zug der öffentlichen Bewirtschaftung der Beschlagnahme und Anbietungspflicht unterlag, und hat daher durch die Maßnahmen der Militärregierung kein Sonderopfer auferlegt bekommen. An dieser Betrachtung ändert es nichts, wenn die Beklagte die Militäiu?egierung zur Vornahme ihrer Maßnahmen veranlaßt hat und bei deren Durchführung eingeschaltet war. Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Besatzungsmacht, die eine Entschädigungspflicht nach deutschen Recht habe begründen wollen, habe, weil die Abrechnung durch das Wirtschaftsamt der beklagten Stadt habe geschehen sollen, die Beklagte als die Stelle angesehen, die den Kläger - nach Bezahlung seitens der Empfänger der Ware - zu entschädigen habe. Hieran ist nur richtig - die Verfügungen der Militärregierung unterliegen der freien Auslegung durch das Revisiono-gericht -, daß sich die Besatzungsmacht vorstellte, die Pirmen Br^m sowie und T|HP sollten das ihnen zugewiesene Getreide bezahlen. Das war auch das Nächstliegende. I-Iehr als daß die Beklagte als die Stelle tätig werden sollte, mit der abzurechnen war, kann den Verfügungen dagegen nicht entnommen werden. Eine Zahlungspflicht der Beklagten kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht will, mit den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes begründet werden. Zv/ar genügte es für die Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere für die Gewährung von Vergütungs- und Entschädigungsansprüchen nach diesem Gesetz, wenn sich eine Behörde so verhielt oder betätigte, als ob sie nach dem Reichsleistungsgesets vorgegangen sei, selbst wenn sie das Gesetz nicht anwenden wollte. Das gilt aber dann nicht, wenn die Behörde für ihr Vorgehen eine sich ihr anbietende andere Eingriffsgrundlage zur Verfügung hatte. Dann ist es Präge des einzelnen Palles, nach welcher gesetzlichen Regelung das Verhalten der Behörde zu bemessen ist (vgl. das schon genannte Urteil vom 7- Mai 1962 III ZR 35/61 S. 10). Hier v/ar es das Gegebene, daß die Besatzungsmacht auf die umfassende öffentliche Bewirtschaftung des Getreides zurückgriff. Das tat sie, indem sie unter Einsatz ihrer Autorität als Besatsungs-macht eine nicht aus dem Rahmen der Bewirt schartung fallende Verfügung traf. Die Beklagte ist mithin weder nach den Grundsätzen des allgemeinen Enteignungsrechts noch nach dem Reichsleistungs-gesetz zur Entrichtung einer Entschädigung an den Kläger vor pflichtet. In vertragliche Beziehungen ist sie zu ihm nicht getreten. Es fehlt jeder hinreichende Anhalt dafür, daß die Militärregierung solche Beziehungen hätte begründen wollen. Eine Haftung könnte daher nur nach den Amtshaftungsgrund-sätzen (§ 839 BGB) in Verbindung mit den Staatshaftungsbe-stimmungen gegeben sein. Angesichts der überaus ernsten Versorgungslage, wie sie im Jahre 1945 bestand, kann es indessen der Beklagten zu demindest nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden, wenn sie veranlaßte, daß die Militärregierung auf das Getreide, das oder dessen Y/ert der Kläger lediglich in seinem eigenen Interesse entgegen den bestehenden Vorschriften in bessere Zeiten hinüberretten v/ollte, Zugriff. Ebensowenig läßt es sich der Beklagten als Verschulden zurechnen, wenn sie bei einer von ihr vorgenommenen Preisberechnung nicht die bei einem freihändigen Verkauf erzielbaren Preise einsetzte. Allenfalls bliebe übrig, eine Pflichtverletzung der Beklagten nach der Richtung zu suchen, daß sie bei einer Preisberechnung zu niedrige Pestpreise ansetzte. Hier hat der Kläger, der es seinerseits für überflüssig erachtete, daß die Beklagte zur Preisermittlung einen Sachverständigen zugezogen hatte, und der nicht behauptet hatte, daß die Beklagte damals um die ihm entstandenen Vorkosten wußte, .jedoch nichts vorgetragen, was schlüssig auf ein Verschulden der Beklagten hindeutete und die Annahme rechtfertigte, clor Kläger wolle insoweit eine Aratshaftung der Beklagten geltend machen. Es ist auch bezeichnend, daß der Kläger sich nicht des näheren gegen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung aus § 852 BGB gewandt hat. * Das Klagebegehren erweist sichdaher als nicht begründet, dagegen die Widerklage angesichts der Berühmung des Klägers hinsichtlich eines weiteren Schadens als gerechtfertigt. Demgemäß ist, wie geschehen, zu entscheiden, wobei dem Kläger als dem im vollen Umfang unterliegenden Teil die Kosten der Rechtsmittelzüge im vollen Umfang aufzuerlegen sind. Dr. Pagendarm Br. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla Br. Reinhardt i