künfte davon abgehalten worden sei, sich durch eine Weiterversicherung nach Art. 2 § 42 ArVKG den Anspruch auf die günstigere Berechnung der Rente nach altem Recht zu erhalten. Sie hat zunächst versucht, vor dem Sozialgericht in einem Rechtsstreit mit der Landesversicherungsanstalt die Folge der Unterlassung auszugleichen und die günstigere Berechnung der Rente nach altem Recht nachträglich noch zu erreichen» Ihre Klage ist durch Urteil des SQzialgerichts DflB vom 15. Zum Inhalt der ihr erteilten Auskünfte hat die Klägerin vorgetrage&s Sie habe bei ihrer ersten Vor-sprache den Obersekretär Strd^ gefragt, ob und in welcher Weise sie weiterhin freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung leisten müsse, wenn sie mit Der Angestellte Sta^b habe ihr erklärt, sie.könne sich zwar freiwillig weiterversichern lassen, müsse dann aber Betrage von einigen hundert DM nachentrichten, das lohne sich aber nicht, weil dann die Erhöhung*? Ihrer Schadensbefechnung hat die Klägerin die Annahme zugrunde gelegt, sie würde bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG durch Zahlung von weiteren 27 Versicherungsbeiträgen nach dem monatlichen Mindessatz von 14 DM eine nach altem Rentenrecht berechnete Rente in Höhe von monatlich 90,30 DM (statt tatsächlich nur 44,10 DM nach neuem Rentenrecht) für die Zeit vom 1. Sie hat gegen die Berechnung der monatlichen Rentendifferenz keine Einwendungen erhoben, jedoch ihre Schadensersatzpflicht mit der Begründung bestritten, eine Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten und Stafl^ habe nicht Vorge- Pie Auskunft des Obersekretärs StrBHi Uber die voraussichtliche Höhe der späteren Hente sei erkennbar aus dem Stegreif erteilt worden, ohne daß StrBHB für die Kichtigkeit eine Gewähr habe übernehmen wollen. Als StrBIB ihr zutreffend den niedrigsten Monatssatz von 14» IM genannt habe, sei die Höhe des Betrages für die Klägerin sohschdokielend gewesen, daß sie spontan und ohne weitere Überlegung erklärt habe, dannlzklebe sie nicht mehr weiter. Die zutreffende Auskunft- des StaflP sei für sie entscheidend gewesen, in jedem Falle wegen der Beitragshöhe von einer Weiterversicherung abzusehen. «Es wird festgestellt, daß die Beklagte im Palle einer gesetzlichen Erhöhung der Rente aus' der Invalidenversicherung verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Unterschied zwischen der ihr zustehenden Inval-lidenrente und der Rente zu ersetzen, die ihr zustehen würde, wenn sie in den Jahren 1937 bis 1959 378 DM Beiträge geleistet hätte«'* lo) Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß es sich bei der sog«, Versicherungsstelle der beklagten St^^ um eine ausschließlich von dieser eingerichtete, dem städti-sehen Sozialamt angegliederte Behörde handele, der nach dem eigenen Vortrag der beklagten Stflp keine Aufgaben des Versicherungsamtes des Kreises übertragen worden seien und die nicht einmal durch die oberste Landesbehörde zur Ausgabestelle im Sinne des § 1414 Abs» 1 RVO bestimmt worden sei. Es folgert hieraus zu Recht, daß Strd^^ und Sta^B, die unstreitig in Diensten der beklagten stehen, in der hier maßgeblichen 2eitspanne9Str^^^P als Leiter der Versicherungsstelle und StaflP als Mitarbeiter?mit hoheitlichen Aufgaben der beklagten Stfl^ betraut gewesen seien, da die beklagte SttfP, wenn sie eine Behörde für die Bearbeitung von Angelegenheiten der öffentlichrechtlichen Sozialversicherung einrichtetei,und ihre Bediensteten sich auch mit der Beratung des Publikums in solchen Fragen befassen ließ, hoheitliche Aufgaben wahrnahm, und daß infolgedessen die beklagte $t4H haftungsbegründende Pflichtverletzungen ihrer Bediensteten. 2o) Das Berufungsgericht hat, im wesentlichen gestützt auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen StrflBP und Sta^^, festgestellt: Die Klägerin habe bei ihrer ersten Vorsprache ihre voll geklebte ^uittungskarte Nr« 18 lediglich mit der Frage vorgelegt, was sie noch an Beiträgen entrichten müsse, um mit 65 Jahren Altersruhegeld zu bekommen, und wie hoch die etwa noch zu entrichtenden Monats-beiträge nun seien. Die Klägerin habe darauf erklärt, das sei ihr zu hoch, und sie wolle nicht mehr weiterkleben, wenn es nicht wegen der Wartezeit notwendig sei. Er habe der Klägerin erläutert, daß sie die Wartezeit erfüllt habe und nicht mehr zu kleben brauche, über di*e Notwendigkeit einer Weiterversicherung gerade im Hinblick auf Art. 2 § 42 ArVNG habe Str^H^ nichts gesagt und die Klägerin habe dazu auch keine besonderen Fragen gestellt. Bei ihrer zweiten Vorsprache habe die Klägerin dem Verwaltungsangestellten StaflP ihre Ver-sicherungsunterlagen mit der Frage vorgelegt, ob sie sich freiwillig weiter versichern lassen könne. Die Frage der Klägerin, ob sich das lohne, habe Stafl^ mit der Auskunft beantwortet, sie müsse .schon mehrere hundert Mark einzahlen, wenn eine merkliche Rentenerhöhung herauskommen solle. Auf Grund dieser Feststellungen, die die Revision nicht angreift, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, StrlBBl und Stafl^ hätten bei ihren Verhandlungen mit der Klägerin schuldhaft Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB verletzt, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Gehe man von dem fest- * StxflBBfc habe sich daher nicht damit begnügen dürfen, der Klägerin eine Aufrechnungsbescheini-gung nach dem Inhalt ihrer letzten Quittungskarte zu erteilen und von der Ausstellung einer neuen Quittungskarte mit der Begründung abzusehen, die Klägerin habe dieYEa^z&it & erfüllt und sieh damit die Anwartschaft auf das Altersruhegeld gesichert» Auch wenn die Klägerin keine ausdrück-liehen fragen in dieser Richtung gestellt habe, so habe StrflHI^ die Klägerin noch auf die Regelung des Art«, 2 § 42 ArVNU hinweisen und darüber belehren müssen, daß es unter Umständen für die Höhe der Rente von Bedeutung habe sein können, daß sie trotz Erfüllung der Yfartezeit die Beitrags! Wenn er schon diese Auskunft gegeben habe, die Mindestrente (nach altem Recht) könne vielleicht erreicht werden, vielleicht auch nicht, so habe er der Klägerin dann auch deutlich zu verstehen geben müssen, daß es eben nicht selbstverständlich sei, daß nach der Rentenneuregelung die früheren Mindestrenten ohne weiteres erreicht werden würden. Gerade auf die gegenteilige falsche Vorstellung habe er die Klägerin gelenkt, wenn er ihr ohne weitere Erörterung die schon vorbereitete Bescheinigung ausgehändigt habe, aus der sich ergeben habe, daß eine Folgekarte (für weitere Beitragsmarken) nicht ausgestellt worden sei. Die beklagte St^^ könne demgegenüber nicht mit dem Einwand gehört werden, die Klägerin habe in Wirklichkeit nur die Höhe der bei einer Weiterversicherung zu entrichtenden Beiträge wissen wollen, sie habe dann nach der Auskunft über die Beitragshöhe sogleich spontan und schockiert eine Weiterversicherung abgelehnt, so daß ergänzende Auskünfte entbehrlich erschienen seien. Ebensowenig dringe die beklagte mit dem Einwand durch, ihre Versicherungsstelle sei für Auskünfte über die Auswirkungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter nicht eingerichtet gewesen. Denn Strfl||^^ hätte die Klägerin mindestens auch darn auf die Unklarheit der Rechtslage hinweisen und bis zu einer zuverlässigen Klärung zweckmäßig mit der Bescheinigung, daß eine Folgekarte nicht ausgestellt worden sei, warten müssen. Wäre er selbst zu einer Prüfung der Auswirkungen des Art. 2 § 42 ArVNG nicht imstande gewesen, hätte er die Klägerin an das zuständige Versicherungsamt verweisen oder sich dort selbst erkundigen müssen. Er habe der Klägerin deshalb freilich nicht bei ihrer Vorsprache gleich auf Anhieb die Höhe der zu erwartenden Rente nach altem und nach neuem Recht zu nennen brauchen. Er habe aber die Klägerin aus seiner eigenen Kenntnis der Binge auf die möglichen Auswirkungen des neuen Rentenrechts hinweisen und sich notfalls eine nähere Berechnung Vorbehalten müssen. StaflP habe bei sorgfältiger Prüfung des Auskunftverlangens der Klägerin nicht die Präge, ob sich eine Weiterversicherung lohnen werde, lediglich mit der Bemerkung beantworten dürfen, eine merkliche Rentenerhöhung sei erst bei Einzahlung von mehreren hundert Mark zu erwarten. Für jemand, der im Alter unter Umständen von einer verhältnismäßig niedrigen Rente leben müsse, könne es von so ausschlaggebender Bedeutung sein, ob die Rente nur etwa 40 bis 50 DM oder rund 90 DM betrage, daß er um der Verbesserung der Altersversorgung willen auch eine Verhältnis-mäßig hohe Beitragslast auf sich nehme. Es möge sein, daß Standt die genauen Auswirkungen der Regelung des Art. 2 § 42 ArVNG nicht zu überblicken vermocht-hätte, auch wenn er sich bei seiner Antwort an die Klägerin diese Sondervorschrift vergegenwärtigt hätte. Der Aussage des als Zeugen vernommenen Staflft sei zu entnehmen, daß auch er die Vorschrift des Art. 2 § 42 ArVNG jedenfalls in ihren Umrissen gekannt und eine gewisse Vorstellung von den sich aus ihr ergebenden Eerechnungs- Andernfalls könne sich die beklagte St^^ auch nicht mit dem Hinweis entlasten, daß StaflP, der damals erst allenfalls ein Jahr auf der VerSicherungsstelle tätig gewesen sei, noch nicht über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt habe. Denn dann müsse es sich die beklagte Stflk als Amtspflichtverletzung zurechnen lassen, daß ihre Verwaltungsleitung ausgerechnet eine© so Jungen, damals 18-19-jährigen und wenig erfahrenen Angestellten die sfelbstän dige Vertretung des Obersekretärs StzflB^ auf dem schwierigen Hechtsgebiet der Beratung in Angelegenheiten der Sozialversicherung überlassen habe und ihn, wenn schon eine andere Personallösung vielleicht nicht möglich gewesen sei, nicht wenigstens angewiesen habe, von Auskünften ganz abzusehen und das Hat suchende Publikum an das Versicherungsamt der am gleichen Ort sitzenden Kreisverwaltung zu verweisen. a.) Die Revision hält es nicht , aut reffend, daß das Berufungsgericht das tatsächliche Geschehen als eine Amtspflichtverletzung des StrflB^ gewertet habe mit der Begründung, StrflPM habe von sich aus des näheren Ermittlungen Uber die Höhe der Rente anstellen müssen, obwohl die Klägerin nicht auf einer Beantwortung ihrer Frage nach der Höhe der Rente bestanden und sich mit der Antwort des StrdD, er könne das nicht sagen, zufrieden gegeben habe. Liegt eine Auskunftserteilung vor, dann geht die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin: Ein um Auskunft angegangener Beamter hat diese, wenn er sie erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, gleichgültig, ob für ihn eine Plficht zur Erteilung der Auskunft besteht oder nicht. Wenn Stx^HHP die Klägerin unter Aushändigung der Aufrechnungsbe-scheiriigung mit dem Vermerk, eine Folgekarte sei nicht ausgestellt, dahin aufklärte, die Wartezeit sei erfüllt und sie brauche nicht mehr zu kleben, so war diese Auskunft im Hinblick auf Art. 2 § 42 ArVRG nicht sachgerecht und vollständig. Zwar hatte die Klägerin ihre Wartezeit erfüllt, aber, um zu der für sie günstigeren Berechnung ihrer Rente aus den bis Dezember 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten zu gelangen, war es gemäß Art. 2 § 42 ArVNG Die tatsächlich erteilte Auskunft aber mußte bei der unerfahrenen Klägerin zu dem Mißverständnis führen, ihre bisherigen Ansprüche seien bei nicht weiteren Beitragsleistungen gewahrt» Lag ein solches Mißverständnis auf der Hand, dann konnte es, entgegen der Ansicht der Revision, StrflH^ nicht entlasten, daß er der Klägerin auf ihre Frage, wie hoch wohl ihre Rente sein werde, keine Antwort gab. Es entbindet den Beamten aber nicht von der Verpflichtung, wenn er überhaupt in schwierigen Rechtsfragen eine Auskunft erteilt, diese auch sachgerecht und vollständig zu erteilen9 Unrichtig ist jedoch die Annahme der Revision, mit der Frage der monatlichen Prämienleistungen und der Frage der Wartezeit habe das Problem der Rentenhöhe nichts zu tun gehabt, diese aei vielmehr ein hiervon abtrennbarer selbständiger Fragenkomplex gewesen. bereits erörtert, StrflH^ bei seiner Auskunftserteilung die /uswirkung^ndieser Vorschrift in jedem Falle hätte mit berücksichtigen müssen, selbst wenn von der Klägerin die Frage nach der Rentenhöhe nicht gestellt worden wäre. Hi-er sei, so meint die Revision, von Bedeutung, daß StaflP, für die Klägerin erkennbar, nur ganz pauschale Äußerungen abgegeben habe und nicht in eine vertiefte Prüfung der Rechtslage eingetreten sei. Derartige gesprächsweise Äußerungen könnten immer nur ein grober Anhaltspunkt sein und würden auch vom Verkehr nicht anders beurteilt, denn jeder Einsichtige sei sich klar darüber, daß ohne eine ins einzelne gehende Untersuchung gerade auf dem Gebiet des Rentenversich&rungsrechts keine verbindlichen Aussagen möglich seien« Dem ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes sich die Klägerin unter Vorlage ihrer Versicherungsunterlagen an StaflP wandte mit der Bitte um Auskunft, oh sie sich freiwillig weiter versichern lassen könne und ob sich dies lohne. Schon allein die Frage der Klägerin, was sie noch an Beiträgen entrichten müsse,- um mit 65 Jahren ihr Altersruhegeld zu bekommen, durfte StJÄ*-nicht ohne Berücksichtigung des Art. 2 § 42 ArVNG beantworten. Zeugen vernommenen Str®®^ auseinandergesetzt hat, daß zu damaliger Zeit noch keine besonderen Hinweise und Richtlinien Vorgelegen hätten, wann und unter welchen Umständen den Versicherten der Rat erteilt werden sollte, die Mindestbeiträge nach Art« 2 § 42 ArVNG weiter zu zahlen, und daß auch irgendwelche Erfahrungen hinsichtlich der praktischen AuaWirkung von Rentenbescheiden nach altem oder neuem Recht noch nicht bestanden hätten«. 3.) Bas Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden der Klägerin mit den Erwägungen, die beklagte Stfl^ habe ein solches Mitverschulden lediglich darin sehen wollen, daß sich die Klägerin seinerzeit auf die Auskünfte der Zeugen StrflBP und Sta^K verlassen habe» In dieser Beziehung treffe die Klägerin Jedoch kein Vorwurf» Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien diese Auskünfte hier auch nicht etwa inhaltlich so auffallend bedenklich beschaffen gewesen, daß sich der Klägerin mit ihren nur laienhaften Kenntnissen die Notwendigkeit einer genaueren Nachprüfung hätte aufdrängen müssen, vor allem nicht, nachdem sie sich noch ein zweites Mal bei der Versicherungsstelle der beklagten StflP erkundigt habe. Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe den grundlegenden Umstand übersehen, daß die Klägerin über die Erhöhung der Rente im Falle einer Weiterversicherung mit neuen Beitragsleistungen während dreier Jahre genau im Bilde gewesen sei, wie sich aus ihrer Anhörung vor dem -herufuttgsgericht ergäbe. Hätte sie daher beide Bediensteten der beklagten Stflft ausdrücklich mit der Frage konfrontiert, was es mit dieser Weiterversicherung während dreier Jahre auf sich habe, dann wäre es nicht möglich gewesen, daß die sich aus Art. 2 § 42 ArVNO ergebenden Folgen unerörtert geblieben wären.. Unrichtig ist bereits die Annahme der Revision, die Klägerin sei über die Auswirkungen einer Weiterversicherung genau im Bilde gewesen» Aus ihrer Erklärung vor dem Berufungsgericht ergibt sich lediglich, daß sie nach der Vorsprache bei St»» von Bekannten gehört habe, sie müsse für drei Jahre die Weiterversicherung von je 9.mal 14 DM entrichten, dann bekäme sie eine bessere Rente» Einmal geht hieraus hervor, daß für die von der Revision angenommene Kenntnis der Klägerin zur Zeit ihrer Vorsprache bei Str»^ überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben sind. Darüber hinaus kann aus der Erklärung der Klägerin nicht mehr entnommen werden, als daß sie bei ihrer Vorsprache bei Staff} die Kenntnis gehabt hat, wie siel sich in den betroffenen BevöJterungskreisen herumgesprochen hatte. Hatte die Klägerin aber nur eine solche Kenntnis vom “Hörensagen”, dann konnte von ihr nicht mehr verlangt werden, als daß sie sich, so wie sie es getan hat, an eine mit Versicherungsfragen betraute Amtsstelle wandte und um Auskunft bat, ob sie sich freiwillig weiterversichern lassen könne, und ob sich eine solche Weiterversicherung lohne. die Auskunft erhielt, eine Weiterversicherung lohne sich für sie nicht, dann kann es ihr nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie dieser amtlichen Auskunft Vertrauen schenkte und durch sie das, was sie vom "Hörensagen" erfahren hatte, für widerlegt hielt. Soweit in der schriftlichen Hevisionsbegründung nheh weiterhin gerügt worden war, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes lasse sich eine StrflB^ obliegen-de Aufklärungspflicht nicht aus der Tatsache herleiten, daß die Klägerin zu den in besonderem Maße zu betreuenden sozial schwachen Bevölkerungskreisen gehöre, da sie durch einen Fachmann vertreten gewesen sei, und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes könne von einem Zukunftsschaden der Klägerin nicht gesprochen worden,.da es der Klägerin auf Grund eines im einzelnen nicht näher bekannten Urteils des Bundessozialgerichts möglich sei, noch heute die ihr durch die unterbliebene Weiterversicherung zunächst entgangene höhere Rente zu verlangen, hat die beklagte diese Rügen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.
III ZR 12/63 Verkündet am 23« Januar 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / 2223 048 Im Namen des Volkes der Sti der St In dem Rechtsstreit vertreten durch den Rat Beklagten und Revisionsklägerin, •ProzeÖbe vol lmächt i gt e r: und Rechtsanwälte Dres«. gegen Frau Magdalene St To •, Klägerin und Revisionsbeklagte, -prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht" erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 16. Oktober 1962 wird zu^Uckge-wiesen. Bie Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen # Tatbestand: / Die Klägerin nimmt die beklagte auf Grund der Amtshaftung für den Rentenausfall in Anspruch, den sie bei der Rentenfestsetzung nach neuem Recht im Vergleich zu der Rentenberechnung nach altem Hecht erlitten hat. Schuldhafte AmtsPflichtverletzung-genr-f< will sie darin sehen, daß Bedienstete de£ beklagten StO» ihr in ihrer Rentenangelegenhelt mangelhafte Auskünfte erteilt haben. Die Klägerin, die am 22. September 1895 geboren ist, entrichtete bis zu dem Ablauf des Jahres 1956 Beiträge zur Invalidenversicherung (heute Arbeiter-Rentenversicherung) , und zwar für insgesamt mehr als 220 Monate. Sie war Ende 1956 nicht mehr berufstätig, sondern bestritt ihren Unterhalt aus einer Unterhalt sr ent e ihres geschiedenen Ehemannes und aus der Untervermietung von zwei Räumen ihrer VierZimmer-wohnung. Rach dem damals geltenden Rentenrecht hatte sie nach 3 1248 RVQ mit der Vollendung ihres 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie die sog. Wartezeit erfüllt, d.&. eine Versicherungszeit von 160 Kalendermonaten aufzuweisen hatte. Die damals zu erwartende Mindestrente betrug monatlich etwa 76 DM. Mi+ dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenv ^Sicherung der Arbeiter (ArVNG) vpm 23. Februar 1 57 (BGBl I 45) trat rückwirkend ab 1. Januar 1957 eine Änderung des Rechts der früheren Invalidenversicherung in Kraft. Für die ab 1. September I960 fällig ..erdende Altersrente der Klägerin traf die Übergangsbestimmung des Art. 2 § 42 ArVNG zu. 0 Die in dieser Vorschrift genannten zusätzlichen neun Menatsbeiträge für jedes in Betracht kommende Kalenderjahr - für die Klägerin wären die Jahre 1957, 1958 und 1959 in Betracht gekommen, - entrichtete die Klägerin nicht. Die Monatsbeiträge für eine solche Weiterversicherung hätten mindestens je 14 DM betragen (.Erlaß des Bundesarbeitsministers vom 28. Februar 1957 - BArbBl 277 ~) • Im Januar 1958 suchte die Klägerin die sog« Versicherungsstelle der beklagten St^^ auf«Diese Stelle ist dem Sozialamt der beklagten St^9 angegliedert . Sie befaßt sich mit der Neuausstellung und dem Umtausch von Versicherungskarten, mit der Aufnahme von Anträgen und Erklärungen in Angelegenheiten der Sozialversicherung sowie mit Vernehmungen und sonstiger Amtshilfe für die Träger der Sozialversicherung. Aufgaben des zuständigen Versicherungsamtes sind ihr nicht übertragen, das örtlich zuständige Versicherungsamt ist vielmehr dem Landkreis DflHfe angegliederto Leiter der Versicherungsstelle der beklagten Stflft war im Jahre 1958 der Stadtobersekretär Str^l^. Seit 1958 war ihm als einziger Mitarbeiter der damals etwa 19 Jahre alte Verwaltungsangestellte Stafl^ beigegeben. .. Bei ihrer Vorspräche im Jahre 1958 legte die Klägerin ihreletzte Versicherungskarte (Quittungs-kal’te) Nr. 18 vor, nach ihrer Darstellung, um sie gegen eine neue Karte umzutauschen. Sie verhandelte / mit dem Obersekretär Strfll^. Welche Fragen sie im einzelnen stellte und ob sie sich insbesondere nach den Auswirkungen des seit dem 1. Januar 1957 geltenden neuen Rentenrechts erkundigte, ist unter den larteien streitig. Jedenfalls sagte ihr StrflBl die rrüfung ihres Anliegens anhand der vorgelegten Unterlagen zu und bestellte sie für den nächsten Tag wieder. Am nächsten Tag eröffnete er ihr, daß ihre Anwartschaft auf eine Altersrente durch Erfüllung der Wartezeit gesichert sei und sie deshalb nicht mehr weite^leben brauche. Er händigte ihr keine neue Quittungskarte aus, sondern erteilte ihr eine Aufrechnungsbescheinigung über den Inhalt der Quittungskarte Rr. 18 mit dem vom 21. Januar 1958 datierenden Vermerk: "Folgekarte nicht ausgestellt” . Welche weiteren Auskünfte Stj^lBH) der Klägerin gab, ist unter den Parteien streitig. Nach einiger Zeit - oder auch erst im Jahre 1959 - suchte die Klägerin die Versicherungsstelle der beklagten erneut auf, legte die letzte Aufrechnungsbescheinigung vor und erkundigte sich über die Möglichkeiten einer freiwilligen Weiterversicherung o.Sie verhandelte diesmal mit dem allein auf der Versicherungsstelle anwesenden Angestellten Sta^Po Wiederum ist streitig, welche Fragen sie im einzelnen stellte und welche Auskünfte Standt gab. Jedenfalls sah die KlägeMnftvon einer freiwilligen Weiterversicherung ab. In ihrer Rentenangelegenheit unternahm die Klägerin danach nichts mehr, bis sie im Jahre I960 die Zahlung ihres Altersruhegeldes beantragen konnte. * * Durch Bescheid vom 26. September I960 erkannte die Landes Versicherungsanstalt den Anspruch an und setzte die Hente mit Wirkung ab 1. September I960 auf monatlich 44,10 DM mit folgendem Zusatz fest: ’•Eine Berechnung der Rente nach dem vor dem 1.1«1957 geltenden Recht ist nicht vorzunehmen, weil für die Jahre 1957 nicht mindestens neun Monatsbeiträge jährlich entrichtet wurden«1* Bei einer Rentenberechnung nach altem Recht hätte die Klägerin nahezu eine doppelt so hohe Rente erhalten. Sie führt das für sie nachteilige Ergebnis der Rentenfestsetzung darauf zurück, daß sie bei ihren Vorsprachen auf der Versicherung©- \ stelle der beklagten durch mangelhafte Aus- künfte davon abgehalten worden sei, sich durch eine Weiterversicherung nach Art. 2 § 42 ArVKG den Anspruch auf die günstigere Berechnung der Rente nach altem Recht zu erhalten. Sie hat zunächst versucht, vor dem Sozialgericht in einem Rechtsstreit mit der Landesversicherungsanstalt die Folge der Unterlassung auszugleichen und die günstigere Berechnung der Rente nach altem Recht nachträglich noch zu erreichen» Ihre Klage ist durch Urteil des SQzialgerichts DflB vom 15. März 1961 ($11 J 387/60) rechtskräftig*abgewiesen worden* Zum Inhalt der ihr erteilten Auskünfte hat die Klägerin vorgetrage&s Sie habe bei ihrer ersten Vor-sprache den Obersekretär Strd^ gefragt, ob und in welcher Weise sie weiterhin freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung leisten müsse, wenn sie mit i / 65 Jahren eine angemessene Rente erhalten wolleo Strätner habe ihr nach Prüfung der Unterlagen erklärt, ihr Anspruch auf eine Altersrente sei ohne jede weitere Beitragszahlung gesichert; sie werde auch ohne Weiterversicherung die Mindestrente von 76 Divi, wahrscheinlich sogar etwas mehr bekommen. Sie habe sich auf diese Auskunft verlassen, später allerdings von bekannten den Rat bekommen, sich unter Umständen doch noch freiwillig weiterversichern zu lassen. Deshalb habe sie bei der Versicherungsstelle der beklagten StflP erneut um Auskunft gefragt. Der Angestellte Sta^b habe ihr erklärt, sie.könne sich zwar freiwillig weiterversichern lassen, müsse dann aber Betrage von einigen hundert DM nachentrichten, das lohne sich aber nicht, weil dann die Erhöhung*? der Rente im Monat nur etwa 2.- DM ausmachen würde. Auf einen so geringen Rentenvorteil habe sie keinen Wert gelegt . Ihrer Schadensbefechnung hat die Klägerin die Annahme zugrunde gelegt, sie würde bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG durch Zahlung von weiteren 27 Versicherungsbeiträgen nach dem monatlichen Mindessatz von 14 DM eine nach altem Rentenrecht berechnete Rente in Höhe von monatlich 90,30 DM (statt tatsächlich nur 44,10 DM nach neuem Rentenrecht) für die Zeit vom 1. September I960 bis zu dem 31 - Dezember I960 und ab 1. Januar 1961 sogar, eine Rente von monaltich 94>50 DM erhalten haben und weiterhin beziehen. Die bis zu dem Tage der Urteilsverkündung im ersten Rechtszug (1. Dezember 1961) bereits tat- sächlich entstandenen monatlichen Renten-Differenz-betrage hat die Klägerin zu einer bezifferten Klageforderung zusammengefaßt und von dieser Summe die eingesparten 27 Monatsmindestbeiträge (zu je 14 DM) für die Weiterversicherung in den Jahren 1957 bis 1959 mit insgesamt 378 DM abgezogen. Sie hat beantragt: 1, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 412,80 DM nebst 4 $ Prozeßzinsen zu zahlen, 2o die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 1962 monatlich im voraus eine Rente von 50,50 DM bis zu ihrem Tode zu zahlen, 3« festzustellen, daß im Falle einer gesetzlichen Henteuerhöhung der Renten aus der Invalidenversicherung die Beklagte verpflichtet sei, die Rente in Höhe von 50j50 DM entsprechend prozentual zu erhöhen. Die beklagte StfB^ hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat gegen die Berechnung der monatlichen Rentendifferenz keine Einwendungen erhoben, jedoch ihre Schadensersatzpflicht mit der Begründung bestritten, eine Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten und Stafl^ habe nicht Vorge- legen. Sie hat hierzu im wesentlichen vorgetragfinc Zu so weitgehenden Auskünften, wie sie nach Ansicht der Klägerin hätten erteilt werden müssen, sei ihre Versicherungsstelle nicht eingerichtet gewesen. Pie Auskunft des Obersekretärs StrBHi Uber die voraussichtliche Höhe der späteren Hente sei erkennbar aus dem Stegreif erteilt worden, ohne daß StrBHB für die Kichtigkeit eine Gewähr habe übernehmen wollen. Das Schwergewicht der ganzen Erkundigungen der Klägerin habe aber überhaupt erst bei der an -StxBHB gerichteten Frage gelegen, wie •hoch die freiwillig weiter zu entrichtenden Monatsbeiträge seien. Als StrBIB ihr zutreffend den niedrigsten Monatssatz von 14» IM genannt habe, sei die Höhe des Betrages für die Klägerin sohschdokielend gewesen, daß sie spontan und ohne weitere Überlegung erklärt habe, dannlzklebe sie nicht mehr weiter. In gleicher Weise sei es der Klägerin auch bei ihrem Auskunftsersuchen an StaBB in erster Linie darum gegangen, die Höhe der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung zu erfahren. Die zutreffende Auskunft- des StaflP sei für sie entscheidend gewesen, in jedem Falle wegen der Beitragshöhe von einer Weiterversicherung abzusehen. Selbst wenn man Amtspflichtverletzungen der Bediensteten StrBH* und Sta^B annehmen wollte, seien diese für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen. In jedem Balle treffe die Klägerin mindestens der Vorwurf des mitwirkfcaden Verschuldens« Sie’ hätte die ihr erteilen Auskünfte nicht Unbekümmert "'•SH und ohne weitere Nachfragen hinnehmen dürfen». Das Landgericht hat dem Leistungsbegehren der Klägerin lediglich unter Vornahme einiger Abstriche der Einsforderung, stattgegeben* Den Urteilsspruch nach dem Feststellungsbegehren hat es wie folgt gefaßt: *■ 9 l «Es wird festgestellt, daß die Beklagte im Palle einer gesetzlichen Erhöhung der Rente aus' der Invalidenversicherung verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Unterschied zwischen der ihr zustehenden Inval-lidenrente und der Rente zu ersetzen, die ihr zustehen würde, wenn sie in den Jahren 1937 bis 1959 378 DM Beiträge geleistet hätte«'* Die Berufung der beklagten hat das Berufungs- gericht zurückgewiesen, jedöch das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert: «Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,20 DM nebst 4 $ Zinsen von 49*-^DÄ ab 16« Juni 1961 und von je weiteren 42,70 DM ab 1« Juli 1961, ab 1« August 1961, ab 1« September 1961, ab 1« Oktober 1961, ab 1. November 1961 und ab 1« Dezember 1961 zu zahlen» Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zu deren Lebensende den Unterschied zu zahlen zwischen dem Altersruhegeld, welches die Klägerin ab 1» Januar 1962 bekommen hätte, wenn sie für das Jahr 1957, 1958 und 1959 jeweils für neun Monate mona|iich 14 DM Versicherungsbeitrag gezahlt hätte, und dem Altersruhegeld, das sie tatsächlich von der JLandesveriecherungsanstalt Westfalen von demselben Zeitpunkt ab erhält. Die weit&gehende Klage wird abgewiesen« Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf erlegt. '* - 10 / Mit der Revision verfolgt die beklagte St^^ ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen* / Entscheidungsgründe: lo) Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß es sich bei der sog«, Versicherungsstelle der beklagten St^^ um eine ausschließlich von dieser eingerichtete, dem städti-sehen Sozialamt angegliederte Behörde handele, der nach dem eigenen Vortrag der beklagten Stflp keine Aufgaben des Versicherungsamtes des Kreises übertragen worden seien und die nicht einmal durch die oberste Landesbehörde zur Ausgabestelle im Sinne des § 1414 Abs» 1 RVO bestimmt worden sei. Es folgert hieraus zu Recht, daß Strd^^ und Sta^B, die unstreitig in Diensten der beklagten stehen, in der hier maßgeblichen 2eitspanne9Str^^^P als Leiter der Versicherungsstelle und StaflP als Mitarbeiter?mit hoheitlichen Aufgaben der beklagten Stfl^ betraut gewesen seien, da die beklagte SttfP, wenn sie eine Behörde für die Bearbeitung von Angelegenheiten der öffentlichrechtlichen Sozialversicherung einrichtetei,und ihre Bediensteten sich auch mit der Beratung des Publikums in solchen Fragen befassen ließ, hoheitliche Aufgaben wahrnahm, und daß infolgedessen die beklagte $t4H haftungsbegründende Pflichtverletzungen ihrer Bediensteten. St rflBP und StaflP bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentliehen Amtes gemäß § 839 BÖB in Verbindung mit Art. 34 OG einzustehen habe» Rügen werden insoweit von der Revision auch nicht er hoben» 11 2o) Das Berufungsgericht hat, im wesentlichen gestützt auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen StrflBP und Sta^^, festgestellt: Die Klägerin habe bei ihrer ersten Vorsprache ihre voll geklebte ^uittungskarte Nr« 18 lediglich mit der Frage vorgelegt, was sie noch an Beiträgen entrichten müsse, um mit 65 Jahren Altersruhegeld zu bekommen, und wie hoch die etwa noch zu entrichtenden Monats-beiträge nun seien. habe sich die Unter- lagen der Klägerin zu dem Zwecke einer näheren Prüfung aushändigen lassen und als monaltichen Mindestbeitragssatz mindestens 14 DM genannt. Die Klägerin habe darauf erklärt, das sei ihr zu hoch, und sie wolle nicht mehr weiterkleben, wenn es nicht wegen der Wartezeit notwendig sei. a|*b die Klägerin am nächsten $ag erschienen sei, um ihre Unterlagen abzuholen, habe Str^B* die Aufrechnungsbescheinigung mit dem Vermerk, daß eine Polgekarte nicht ausgestellt worden sei, bereits fertig ausgefüllt gehabt. Er habe der Klägerin erläutert, daß sie die Wartezeit erfüllt habe und nicht mehr zu kleben brauche, über di*e Notwendigkeit einer Weiterversicherung gerade im Hinblick auf Art. 2 § 42 ArVNG habe Str^H^ nichts gesagt und die Klägerin habe dazu auch keine besonderen Fragen gestellt. Sie habe lediglich im Hinausgehen gefragt, was für eine Altersrente sie wohl bekommen würde. StrflHfe habe geantwortet, eine Aufrechnung der Rente sei in seiner Nachprüfung nicht "drin” gewesen. Auf die Frege der Klägerin, ob.es denn die - damals 76 DM betragende « Mindestrente werden würde, habe StrfllK erwidert, das könne sein oder auch nicht sein. Ob und um welchen Betrag sich die Rente bei einer Weiterversicherung ./1 / erhöhen würde, habe StrflH^ mit der Klägerin ebensowenig besprochen wie etwa die frage, ob sich eine Weiterversicherung angesichts der zu erwartenden Rentenverbesserung lohnen würde. Bei ihrer zweiten Vorsprache habe die Klägerin dem Verwaltungsangestellten StaflP ihre Ver-sicherungsunterlagen mit der Frage vorgelegt, ob sie sich freiwillig weiter versichern lassen könne. Sta^^ habe die Unterlagen geprüft und sich ins-besondere die letzte von StrflBV ausgefertigte Aufrechnungsbescheinigung angesehen. Er habe der Klägerin gesagt, sie könne sich freiwillig weiterversichern, die monaltichen Mindesbeiträge betrügen 14 DM. Die Frage der Klägerin, ob sich das lohne, habe Stafl^ mit der Auskunft beantwortet, sie müsse .schon mehrere hundert Mark einzahlen, wenn eine merkliche Rentenerhöhung herauskommen solle. An die Besonderheit der Rechtslage nach Art. 2 § 42 ArVNG habe Stafll dabei nicht gedacht, über diese gesetzliche Regelung sei nicht gesprochen worden. Die Klägerin habe auf die Bemerkung Sta^^p über die Einzahlung von mehreren hundert Mark erwidert, daß sie dazu nicht imstande sei. Die Ausstellung einer neuen Quttiungskarte habe sie nunmehr nicht gewünscht. Auf Grund dieser Feststellungen, die die Revision nicht angreift, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, StrlBBl und Stafl^ hätten bei ihren Verhandlungen mit der Klägerin schuldhaft Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB verletzt, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Gehe man von dem fest- * * 13 - gestellten Sachverhalt aus, so hätten Str^Hfe und StaflV zwar nicht positiv falsche Angaben über die Höhe der nach altem oder neuem Hecht zu erwartenden Altersrente der Klägerin gemacht.. Sie hätten aber gleichwohl Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber der Klägerin obge-■ legen hätten. Zwar habe die Versicherungsstelle der beklagten StflP nicht kraft Gesetzes die Aufgaben eines Versicherungsamtes im Sinne des § 35 RVO wahrzunehmen gehabt. Da sich aber die Versicherungsstelle tatsächlich,:i^iti- < u b Aufgaben der Sozialversicherung befaßt habe, z.B« mit Aufnahme von Anträgen, Erteilung von Auskünften und Ausstellung oder Umtausch von Quittungskarten, also mit solchen Angelegenheiten, die mindestens Sache der sog. Ausgabestellen im Sinne des § 1414 Abs. 1 HVO seien, habe auch für sie die Amtspflicht bestanden, die Versicherten richtig zu beraten. Unabhängig davon hätten BtrflBP und Sta^B in jedem Falle als Bedienstete des Sozialamtes der beklagten StflP im Kähmen ihrer Tätigkeit für dieses Amt der allgemeinen Behördenamtspflicht unterlegen, richtige Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht bestehe insbesondere gegenüber "sozial schwachen0 Bevölkerungskreisen. Sie steigere sich in diesem Falle zu einer Betreuungspflicht, die auch sachgemäße Bsratämg^g und eine gewisse Fürsorge zu dem Inhalt habe. Die Klägerin habe in jedem Falle zu den 14 - "sozial schwachen" Bevölkerungskreisen gehört, und vor allem sei sie - was den Ausschlag gäbe -als Ratsuchende in einer schwierigen Rentenangelegenheit gekommen, die für einen Laien gleich welcher sozialen Herkunft schwer durchschaubar und ohne fachkundigen Rat nicht richtig zu beurteilen gewesen sei. StxflBBfc habe sich daher nicht damit begnügen dürfen, der Klägerin eine Aufrechnungsbescheini-gung nach dem Inhalt ihrer letzten Quittungskarte zu erteilen und von der Ausstellung einer neuen Quittungskarte mit der Begründung abzusehen, die Klägerin habe dieYEa^z&it & erfüllt und sieh damit die Anwartschaft auf das Altersruhegeld gesichert» Auch wenn die Klägerin keine ausdrück-liehen fragen in dieser Richtung gestellt habe, so habe StrflHI^ die Klägerin noch auf die Regelung des Art«, 2 § 42 ArVNU hinweisen und darüber belehren müssen, daß es unter Umständen für die Höhe der Rente von Bedeutung habe sein können, daß sie trotz Erfüllung der Yfartezeit die Beitrags! eie tungen fort setzte«, Baß die Klägerin Über diese Besonderheiten der neuen Rentengesetzgebung nicht im Bilde gewesen*sei, sondern daß es ihr gerade darauf angekommen sei, auch etwas über die Höhe ihrer späteren Rente zu erfahren, habe Sti^^ mindestens aus der frage der Klägerin nach der "Mindestrente" entnehmen können» Er habe sich daher nicht auf die Antwort beschränken dürfen, er habe die künftige Rentenhöhg'rr;-^ nicht nachgeprüft«, * 15 - Wenn er schon diese Auskunft gegeben habe, die Mindestrente (nach altem Recht) könne vielleicht erreicht werden, vielleicht auch nicht, so habe er der Klägerin dann auch deutlich zu verstehen geben müssen, daß es eben nicht selbstverständlich sei, daß nach der Rentenneuregelung die früheren Mindestrenten ohne weiteres erreicht werden würden. Gerade auf die gegenteilige falsche Vorstellung habe er die Klägerin gelenkt, wenn er ihr ohne weitere Erörterung die schon vorbereitete Bescheinigung ausgehändigt habe, aus der sich ergeben habe, daß eine Folgekarte (für weitere Beitragsmarken) nicht ausgestellt worden sei. Die beklagte St^^ könne demgegenüber nicht mit dem Einwand gehört werden, die Klägerin habe in Wirklichkeit nur die Höhe der bei einer Weiterversicherung zu entrichtenden Beiträge wissen wollen, sie habe dann nach der Auskunft über die Beitragshöhe sogleich spontan und schockiert eine Weiterversicherung abgelehnt, so daß ergänzende Auskünfte entbehrlich erschienen seien. Diese Darstellung^ der beklagten sei durch die Bekundung Str®- widerlegt. Ebensowenig dringe die beklagte mit dem Einwand durch, ihre Versicherungsstelle sei für Auskünfte über die Auswirkungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter nicht eingerichtet gewesen. Das würde, selbst wenn es zuträfe, und wenn sich dieVersicherungsstelle niemals mit den Auswirkungen und der Hand- 16 - /,/ / habung des Kentenneuregelungsgesetzes befaßt hätte, den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung nicht ausräumen. Denn Strfl||^^ hätte die Klägerin mindestens auch darn auf die Unklarheit der Rechtslage hinweisen und bis zu einer zuverlässigen Klärung zweckmäßig mit der Bescheinigung, daß eine Folgekarte nicht ausgestellt worden sei, warten müssen. Wäre er selbst zu einer Prüfung der Auswirkungen des Art. 2 § 42 ArVNG nicht imstande gewesen, hätte er die Klägerin an das zuständige Versicherungsamt verweisen oder sich dort selbst erkundigen müssen. Nach der Aussage StrMBfe brauche indessen auf diese Erwägungen gar nicht zurückge-grlfifäh-iziV/erden. Penn Strd^ sei, wie er selbst bestätigt habe, sehr wohl zu einer selbständigen Nachprüfung der Auswirkungen des Art. 2 § 42 ArVNG in der Lage gewesenv und er habe in verschiedenen Fällen solche Berechnungen auch selbst angestellt. Er habe der Klägerin deshalb freilich nicht bei ihrer Vorsprache gleich auf Anhieb die Höhe der zu erwartenden Rente nach altem und nach neuem Recht zu nennen brauchen. Bas habe niemand von ihm erwartet. Er habe aber die Klägerin aus seiner eigenen Kenntnis der Binge auf die möglichen Auswirkungen des neuen Rentenrechts hinweisen und sich notfalls eine nähere Berechnung Vorbehalten müssen. Gegen diese Amtspflichten habe Sta^P-verstoßen. Aus der eigenen Aussage StrflBMft über seine Kenntnisse und seine Fähigkeiten, die 17 - Renten selbständig zu errechnen, folge zugleich, daß er im vorliegenden Palle die Klägerin fahrlässig unsachgemäß und unvollständig beraten habe«* Bei sorgfältiger Prüfung hätte er erkennen können und müssen, daß er dem Anliegen der Klägerin mit den tatsächlich erteilten Auskünften nicht gerecht werde« Es liege daher bei StrflBBfc eine fahrlässige Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB vor. Das gleiche gelte für die Auskünfte, die StaM) der Klägerin erteilt habe. StaflP habe bei sorgfältiger Prüfung des Auskunftverlangens der Klägerin nicht die Präge, ob sich eine Weiterversicherung lohnen werde, lediglich mit der Bemerkung beantworten dürfen, eine merkliche Rentenerhöhung sei erst bei Einzahlung von mehreren hundert Mark zu erwarten. Er habe dabei, wie er selbst einräume, die Besonderheiten des Art. 2 § 42 ArVKG übersehen und sei von Erfahrungen ausgegangen, die er in anderen Rentenfällen gemacht habe« Nach diesen Erfahrungen haberer den Erfolg einer Vf eiterverSicherung ohne einen recht erheblichen Aufwand an Beiträgen offenbar nicht als lohnend gehalten, wie seiner Aussage zu entnehmen sei. In diesem Sinne sei auch seine Antwort im Zusammenhang mit der gestellten Präge zu verstehen gewesen, auch wenn nicht bewiesen sei, daß er die Rentenverbesserung, wie die Klägerin behaupte, sogar ausdrücklich mit nur etwa 2 DM je Monat beziffert habe. Er hätte aber bei sorgfältiger Beratung und / t Belehrung die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen, daß sich ihre Rente bei einer Y/eiterver-sicherung nach Art« 2 § 42 ArVNG möglicherweise nahezu verdoppeln könnte. Ob ein derartiger Erfolg dann den Aufwand von rund 380 DM lohnen wür-de, habe StaflP der Beurteilung der Klägerin selbst überlassen müssen. Für jemand, der im Alter unter Umständen von einer verhältnismäßig niedrigen Rente leben müsse, könne es von so ausschlaggebender Bedeutung sein, ob die Rente nur etwa 40 bis 50 DM oder rund 90 DM betrage, daß er um der Verbesserung der Altersversorgung willen auch eine Verhältnis-mäßig hohe Beitragslast auf sich nehme. Diese Erwägungen habe Stai® anstellen müssen, ehe er der Klägerin von einer Weiterversicherung praktisch abgeraten habe. Es möge sein, daß Standt die genauen Auswirkungen der Regelung des Art. 2 § 42 ArVNG nicht zu überblicken vermocht-hätte, auch wenn er sich bei seiner Antwort an die Klägerin diese Sondervorschrift vergegenwärtigt hätte. Gleichwohl habe er nicht ohne nähere Überlegung sein Urteil darüber abgeben dürfen, ob sich die Weiterversicherung lohne. Er hätte die Klägerin wenigstens auf die genannte Vorschrift hinweisen und sich eine nähere Brüfung Vorbehalten müssen. Es gelte hier das im Falle Str®-Gesagte, und zwar auch bezüglich der subjektiven Seite der Amtspflichtverletzung. Der Aussage des als Zeugen vernommenen Staflft sei zu entnehmen, daß auch er die Vorschrift des Art. 2 § 42 ArVNG jedenfalls in ihren Umrissen gekannt und eine gewisse Vorstellung von den sich aus ihr ergebenden Eerechnungs- Problemen gehabt habe. Staflfc sei daher bei gehöriger Überlegung in der Lage gewesen, den Anforderungen der ihm obliegenden Amtspflicht zu genügen. Andernfalls könne sich die beklagte St^^ auch nicht mit dem Hinweis entlasten, daß StaflP, der damals erst allenfalls ein Jahr auf der VerSicherungsstelle tätig gewesen sei, noch nicht über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt habe. Denn dann müsse es sich die beklagte Stflk als Amtspflichtverletzung zurechnen lassen, daß ihre Verwaltungsleitung ausgerechnet eine© so Jungen, damals 18-19-jährigen und wenig erfahrenen Angestellten die sfelbstän dige Vertretung des Obersekretärs StzflB^ auf dem schwierigen Hechtsgebiet der Beratung in Angelegenheiten der Sozialversicherung überlassen habe und ihn, wenn schon eine andere Personallösung vielleicht nicht möglich gewesen sei, nicht wenigstens angewiesen habe, von Auskünften ganz abzusehen und das Hat suchende Publikum an das Versicherungsamt der am gleichen Ort sitzenden Kreisverwaltung zu verweisen. 3.) Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind rechtlich bedenkenfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu gelangen. a.) Die Revision hält es nicht , aut reffend, daß das Berufungsgericht das tatsächliche Geschehen als eine Amtspflichtverletzung des StrflB^ gewertet habe mit der Begründung, StrflPM habe von sich aus des näheren Ermittlungen Uber die Höhe der Rente anstellen müssen, obwohl die Klägerin nicht auf einer 20 - f * Beantwortung ihrer Frage nach der Höhe der Rente bestanden und sich mit der Antwort des StrdD, er könne das nicht sagen, zufrieden gegeben habe. Die Revision meint, eine Behörde sei keineswegs genereil verpflichtet, den Einzelnen über die Rechtslage aufzuklären. Nur besondere Umstände könnten es ihr im Einzelfall zur Fflicht machen, Rechtsauskünfte zu erteilen. Solche Umstände seien dann gegeben, wenn der Beamte erkennen könne, daß jemand auf Grund seines Tuns veranlaßt werde, sich so zu verhalten, daß ihm möglicherweise ein Schaden erwachse. So sei es hier nicht gewesen. StrflB) habe die Klägerin richtig belehrt. Nicht auf sein Verhalten sei der Schaden der Klägerin zurückzuführen. Auch auf Grund der Pflicht, "dem Staatsbürger ein Helfer zu sein”, sei der Beamte nicht allgemein gehalten, Auskünfte zu erteilen. Auch diese Pflicht konkretisiere sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu der speziellen Pflicht, in rechtsberatendem Sinne tätig zu werden. StrflB^ sei hilfsbereit auf das Anliegen der Klägerin eingegangen. Wenn er die Beantwortung einer einzelnen Frage abgelehnt habe, so könne ihm dae nicht zu seinem Nachteil als Verschulden abgerechnet werden, da es widersinnig wäre, zu unterscheiden zwischen dem Fall? daß ein Beamter jede Auskunft überhaupt verweigere, und dem anderen Fall, daß er zwar bestimmte Fragen beantworte, im Übrigen aber eine Stellungnahme ablehne mit dem Hinweis, er sei insoweit nicht zuständig, oder er müsse erst umfangreiche Nachprüfungen anstellen, die zu bewältigen er ohne weiteres nicht in der Lage sei. So sei auch die Äußerung des StrlflBP, er vermöge 21 über die Höhe der Rente nichts Bestimmtes zu sagen, ausschließlich von der Einsicht diktiert gewesen, ohne ein gründliches Studium könne er keine richtigen Angaben machen. Dies habe das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen« Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall auf die-Frage, ob StrflBBft zur Auskunft er t ei lung generell verpflichtet war oder nicht, gar nicht erkannt« Denn er hat tatsächlich Auskünfte erteilt. Liegt eine Auskunftserteilung vor, dann geht die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin: Ein um Auskunft angegangener Beamter hat diese, wenn er sie erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, gleichgültig, ob für ihn eine Plficht zur Erteilung der Auskunft besteht oder nicht. Zu einer richtigen Auskunft gehört daher mehr, als die Vermeidung einer objektiv falschen Mitteilung. Die Auskunft muß nänHi-lieh auch so klar und vollständig sei, daß derjenige, der sie erhält, in die Lage gesetzt wird, danach seine Dispositionen treffen zu können. Dies gilt um.v&o *mehr, wenn es sich bei dem Fragenden erkennbar um eine Person handelt, bei* der Rechtsund Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft nicht vorausgesetzt werden können. Hier muß die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und vollständig sein, daß Mißverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, nach Möglichkeit ausgeschlossen werden. Die Amtspflicht zu einer solchen Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird oder der nach der Natur des 22 Amtsgeschäftes durch diese Auskunft berührt wird (BGH Ort. vom 5. Mai 1955 III ZR 252/53 (NJW 1935, 10835)) und vom 27. Juni 1955 III ZR 255/53 (VersR 1955, 580); vgl. hierzu auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung in DVB1 1963, 613, 616, 619) o An diesen Grundsätzen gemessen kommt es darauf nicht an, daß die Klägerin an StzflHH noch die Fragen richtete, wie hoch ihre Rente wohl sein werde, und hierauf keine Antwort erhielt. Selbst wenn die Klägerin an StrflB^ nicht die Frage nach der Höhe der Rente gestellt hätte, so müßte Sti^Ml schon allein aus der Vorlage der vollgeklebten Quittungskarte verbunden mit der Frage der Klägerin, was sie noch an (Befiiträgen entrichten müsse, um mit 65 Jahren Altersruhegeld zu bekommen, entnehmen, daß es der Klägerin, die, dauoh* StrflBP erkenntlich, über die Besonderheiten der neuen Rent enge se t zgebung nicht im Bilde war, bei ihrem Auskunftsersuchen darum ging, zu erfahren, was sie noch an Beiträgen zu leisten habe, um sich ihre bisherigen Ansprüche zu wahren. Wenn Stx^HHP die Klägerin unter Aushändigung der Aufrechnungsbe-scheiriigung mit dem Vermerk, eine Folgekarte sei nicht ausgestellt, dahin aufklärte, die Wartezeit sei erfüllt und sie brauche nicht mehr zu kleben, so war diese Auskunft im Hinblick auf Art. 2 § 42 ArVRG nicht sachgerecht und vollständig. Zwar hatte die Klägerin ihre Wartezeit erfüllt, aber, um zu der für sie günstigeren Berechnung ihrer Rente aus den bis Dezember 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten zu gelangen, war es gemäß Art. 2 § 42 ArVNG 4f erforderlich, daß von ihr ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles (i960) für mindestens neun Monate Beiträge entrichtet wurden. Die tatsächlich erteilte Auskunft aber mußte bei der unerfahrenen Klägerin zu dem Mißverständnis führen, ihre bisherigen Ansprüche seien bei nicht weiteren Beitragsleistungen gewahrt» Lag ein solches Mißverständnis auf der Hand, dann konnte es, entgegen der Ansicht der Revision, StrflH^ nicht entlasten, daß er der Klägerin auf ihre Frage, wie hoch wohl ihre Rente sein werde, keine Antwort gab. b») Wenn die Revision weiter meint, daß es im sozialen Rechtsstaat zwar zu den selbstverständlichen Obliegenheiten aller im öffentlichen Dienet Tätigen gehöre, den Rechtsuchenden durch geeignete Hinweise behilflich zu sein, so gehöre doch die Beratung in schwierigen Rechtsfragen nicht mehr hierzu, so mag dies zutreffen. Es entbindet den Beamten aber nicht von der Verpflichtung, wenn er überhaupt in schwierigen Rechtsfragen eine Auskunft erteilt, diese auch sachgerecht und vollständig zu erteilen9 Unrichtig ist jedoch die Annahme der Revision, mit der Frage der monatlichen Prämienleistungen und der Frage der Wartezeit habe das Problem der Rentenhöhe nichts zu tun gehabt, diese aei vielmehr ein hiervon abtrennbarer selbständiger Fragenkomplex gewesen. Wenn StHM» eine Stellungnahme hierzu verweigert habe, so habe er dadurch nicht seinen vorherigen Äußerungen den Boden entzogen oder ihre Bedeutung in ein falsches Licht gerückt. Die Frage der Irämienleistung stand mit der Höhe der Rente gerade im Hinblick auf Art. 2 § 42 ArVNG in so engem Zusammenhang, daß, wie 24 - ' 1 bereits erörtert, StrflH^ bei seiner Auskunftserteilung die /uswirkung^ndieser Vorschrift in jedem Falle hätte mit berücksichtigen müssen, selbst wenn von der Klägerin die Frage nach der Rentenhöhe nicht gestellt worden wäre. Dadurch, daß StrflBP dies nicht tat, erhielt die von ihm erteilte Auskunft einen entstellten Sinn, zu demindest mußte sie von der Klägerin in diesem entstellten Sinne aufgefaßt werden. Wie bereits gesagt, kommt es aber entscheidend darauf an, wie eine amtliche Auskunft vom Empfänger aufgefaßt wird und werden kann, und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist« c.) Soweit das Berufungsgericht eine.: Amtspflichtverletzung des Angestellten Staflfe annimmt, rügt die Revision die vom Berufungsgerichtverfcheteiie: Ansicht, StaflP sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über die Rechtslage nach Art« 2 § 42 ArVKß aufzuklären« Hi-er sei, so meint die Revision, von Bedeutung, daß StaflP, für die Klägerin erkennbar, nur ganz pauschale Äußerungen abgegeben habe und nicht in eine vertiefte Prüfung der Rechtslage eingetreten sei. Derartige gesprächsweise Äußerungen könnten immer nur ein grober Anhaltspunkt sein und würden auch vom Verkehr nicht anders beurteilt, denn jeder Einsichtige sei sich klar darüber, daß ohne eine ins einzelne gehende Untersuchung gerade auf dem Gebiet des Rentenversich&rungsrechts keine verbindlichen Aussagen möglich seien« 4f Dem ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes sich die Klägerin unter Vorlage ihrer Versicherungsunterlagen an StaflP wandte mit der Bitte um Auskunft, oh sie sich freiwillig weiter versichern lassen könne und ob sich dies lohne. Es handelte sich mithin hierbei um ein eindeutiges Auskuntsersuchen, so daß die Klägerin erwarten konnte, daß, wenn ihr überhaupt eine Auskunft erteilt werde;:, diese auch sachgerecht, vollständig und richtig sei. Jedenfalls gibt der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin hätte annehmen müssen, den Erklärungen des Stad sei ein verbindlicher Charakter nicht ^eizu demessen. Auch darf der Laie im allgemeinen damit rechnen, daß der Beamte, selbst wenn er in schwierigen Rechtsfragen eine Auskunft erteilt, dann auch die erforderliche Seehund Rechtskenntnis besitztt oder, wenn dies nicht der Fall ist, zu demindest die bestehenden Zweifel zu dem Ausdruck bringt. Auch soweit das Berufungsgericht daher des das Verhalten/S als amtspflichtwidrig beurteilt, lassen die von ihm hierzu angestellten Erwägungen einen Hechtsfehler nicht erkennen. d.) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision, die sieh fsgegen die VerschuldensBShme des Berufungsgerichtes richten. Fahrlässig handelt der Beamte, wenn er bei ge hörigejc Aufmerksamkeit, bbi Beachtung der für einen 26 - / Beamten im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Lage ist, seine Handlungsweise als einen Verstoß gegen seine Amtspflichten zu erkennen. Zu verlangen ist dabei, daß der Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Hechts- und Verwaltungskenntnisse besitztt oder sich verschafft« Dementsprechend kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Hinsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind, nicht auf die, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei ist der Maßstab eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten anzulegen (BGB RGHK, 11. Aufl» § 839 Anm, 45 und 46). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zwar mag Art.'2 § 42 ArVRG in seiner Auswirkung eine schwierige Rechtsvorschrift dargestellt haben. Sein Wortlaut bringt jedoch klar und eindeutig zu dem Ausdruck, daß für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zu dem 31. Dezember 1961 eintraten, unter Umständen eine günstigere Renten-berechnung erfolgen"':kann, wenn abweichend vom bisherigen Recht noch Beiträge ab 1. Januar 1957 entrichtet werden» Schon dieser Umstand allein machte es jedem Beamten, der Auskünfte in Rentenange 1egen-heiten erteilte, ohne weiteres erkennbar zur Pflicht, dann, wenn es sich um einen, wie hier, in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31» Dezember 1961 eintretenden Versicherungsfall handelte, diese Rechtsvorschrift bei einer Auskunftserteilung nicht außer acht zu lassen. = 27- Selbst wenn er den Schwierigkeiten dieser Rechtsvorschrift nicht gewachsen war, ergab sich für ihn zu demindest die Pflicht, den Auskunft Nachsuchen-den zu demindest auf die Zweifel hinzuweisen, die sich aus Art« 2 § 42 ArVNG ergeben konnten. Ließ er diese Vorschrift bei seiner Auskunftserteilung gänzlich außer dann verletzte er die ihm ob- liegende* Sorgfaltspflicht. Damit erliegen sich die von der Revision insoweit erhobenen Rügen. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß einem Beamten nicht zugemutet werden kann, Auskunft über Dinge zu geben, über die er nicht informiert ist und über die er daher keine gültige Äußerung abgeben kann. Gibt er aber, wie hier StrflBfc, eine beschränkte Auskunft, die gerade dadurch, daß sie nicht erschöpfend ist, zu irrigen Vorstellungen führen muß, so handelt er fahrlässig, wenn er bei seiner beschränkten Auskunft nicht die bestehenden Zweifel mit zu dem Ausdruck bringt. Es kommt daher entgegen der Ansicht der Revision gar nicht darauf an, ob. die Klägerin StrflBBi ausdrücklich darauf hinwids, daß es ihr besonders um nähere Angaben über die Höhe der späteren Rente zu tun war und sie eine allgemeine Prüfung ihres 5 alles wünschte. Schon allein die Frage der Klägerin, was sie noch an Beiträgen entrichten müsse,- um mit 65 Jahren ihr Altersruhegeld zu bekommen, durfte StJÄ*-nicht ohne Berücksichtigung des Art. 2 § 42 ArVNG beantworten. Unerheblich ist es auch, wenn das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Str®®^ auseinandergesetzt hat, daß zu damaliger Zeit noch keine besonderen Hinweise und Richtlinien Vorgelegen hätten, wann und unter welchen Umständen den Versicherten der Rat erteilt werden sollte, die Mindestbeiträge nach Art« 2 § 42 ArVNG weiter zu zahlen, und daß auch irgendwelche Erfahrungen hinsichtlich der praktischen AuaWirkung von Rentenbescheiden nach altem oder neuem Recht noch nicht bestanden hätten«. Ras Berufungsgericht trägt dieser Aussage hinreichend Rechnung, wenn es ausführt, sei Str®i® selbst nicht zu einer Prüfung der Auswirkungen des Art« 2 § 42 ArVNG in der Lage gewesen, dann hätte er die Klägerin an das zuständige Versicherungsamt verweisen oder sich dort selbst erkundigen müssen» Im übrigen stellt das Berufungsgericht fest, daß Str® zu einer selbständigen Nachprüfung der Auswirkungen des Art* 2 § 42 ArVNG durchaus in der Lage gewesen sei und in verschiedenen Fällen solche Berechnungen sogar angestellt habe» Ras gleiche gilt hinsichtlich noch nicht vorliegender Hinweise, Richtlinien und Erfahrungen für den Angestellten Stafl®. Erteilte auch er Auskünfte, dann kann sein Verschulden nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß er möglicherweise die nötige Sachund Rechtskenntnis nicht besaß» Sein fahrlässiges Verhalten bestände dann darin,, daß er sich diese Kenntnis nicht verschafft und trotzuem Auskünfte erteilt hat« * Wenn die Revision schließlich noch einen Verstoß gegen § 286 ZPO in der Feststellung des Berufungsgerichtes sehen will, daß Staflfe die Vor|» schrift des Art. 2 § 42 ArVNG gekannt habe, obgleich sich aus seiner Zeugenaussage nicht der geringste Anhaltspunkt für eine solche Unterstellung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ergäbe, so kommt es auch hierauf entscheidend nicht an, da Sta^^ diese Vorschrift mindestens hätte kennen müssen« Im übrigen hat Sta®^ bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht bekundet, eine solche Frage - nämlich die Frage nach der Auswirkung des Art. 2 § 42 ArVNG-hätte er’ auch ohne längere Rechnungsarbeiten unter Zuhilfenahme verschiedener Vordrucke nicht aus dem Handgelenk beantworten können. Dies rechtfertigt durchaus die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß auch Stafl^ die Vorschrift des Art* 2 § 42 ArVKG bekannt gewesen ist» 3.) Bas Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden der Klägerin mit den Erwägungen, die beklagte Stfl^ habe ein solches Mitverschulden lediglich darin sehen wollen, daß sich die Klägerin seinerzeit auf die Auskünfte der Zeugen StrflBP und Sta^K verlassen habe» In dieser Beziehung treffe die Klägerin Jedoch kein Vorwurf» Man könne von ihr keine genauere Kenntnis des Rentenrechts verlangen als von den Bediensteten einer / / Behörde, die solche Kenntnisse für sich in Anspruch nähmen und sich in amtlicher Eigenschaft mit Auskünften an das Bat suchende iublikum befaßten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien diese Auskünfte hier auch nicht etwa inhaltlich so auffallend bedenklich beschaffen gewesen, daß sich der Klägerin mit ihren nur laienhaften Kenntnissen die Notwendigkeit einer genaueren Nachprüfung hätte aufdrängen müssen, vor allem nicht, nachdem sie sich noch ein zweites Mal bei der Versicherungsstelle der beklagten StflP erkundigt habe. Biese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGB BGRK, 11. Aufl., § 839 Anm. 52). Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe den grundlegenden Umstand übersehen, daß die Klägerin über die Erhöhung der Rente im Falle einer Weiterversicherung mit neuen Beitragsleistungen während dreier Jahre genau im Bilde gewesen sei, wie sich aus ihrer Anhörung vor dem -herufuttgsgericht ergäbe. Sie habe also mehr gewußt, als StrflBP und StaflP bekannt gewesen sei. Hätte sie daher beide Bediensteten der beklagten Stflft ausdrücklich mit der Frage konfrontiert, was es mit dieser Weiterversicherung während dreier Jahre auf sich habe, dann wäre es nicht möglich gewesen, daß die sich aus Art. 2 § 42 ArVNO ergebenden Folgen unerörtert geblieben wären.. 0 - 31 Unrichtig ist bereits die Annahme der Revision, die Klägerin sei über die Auswirkungen einer Weiterversicherung genau im Bilde gewesen» Aus ihrer Erklärung vor dem Berufungsgericht ergibt sich lediglich, daß sie nach der Vorsprache bei St»» von Bekannten gehört habe, sie müsse für drei Jahre die Weiterversicherung von je 9.mal 14 DM entrichten, dann bekäme sie eine bessere Rente» Einmal geht hieraus hervor, daß für die von der Revision angenommene Kenntnis der Klägerin zur Zeit ihrer Vorsprache bei Str»^ überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben sind. Darüber hinaus kann aus der Erklärung der Klägerin nicht mehr entnommen werden, als daß sie bei ihrer Vorsprache bei Staff} die Kenntnis gehabt hat, wie siel sich in den betroffenen BevöJterungskreisen herumgesprochen hatte. Daß eine solche Kenntnis aber der Kenntnis der mit Versicherungsangelegenheiten befaßten Amtsstellen, wie sie die Versicherungsstelle der beklagten St» darstellte, gleichkam oder, wie die Revision meint, Uber die Kenntnis einer solchen Stelle hinausging, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Hatte die Klägerin aber nur eine solche Kenntnis vom “Hörensagen”, dann konnte von ihr nicht mehr verlangt werden, als daß sie sich, so wie sie es getan hat, an eine mit Versicherungsfragen betraute Amtsstelle wandte und um Auskunft bat, ob sie sich freiwillig weiterversichern lassen könne, und ob sich eine solche Weiterversicherung lohne. Wenn sie hierauf -32- t i / / die Auskunft erhielt, eine Weiterversicherung lohne sich für sie nicht, dann kann es ihr nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie dieser amtlichen Auskunft Vertrauen schenkte und durch sie das, was sie vom "Hörensagen" erfahren hatte, für widerlegt hielt. Wenn das Berufungsgericht auf diesen Umstand nicht ausdrücklich eingegangen ist, so läßt sich daraus ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht herleiten. Soweit in der schriftlichen Hevisionsbegründung nheh weiterhin gerügt worden war, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes lasse sich eine StrflB^ obliegen-de Aufklärungspflicht nicht aus der Tatsache herleiten, daß die Klägerin zu den in besonderem Maße zu betreuenden sozial schwachen Bevölkerungskreisen gehöre, da sie durch einen Fachmann vertreten gewesen sei, und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes könne von einem Zukunftsschaden der Klägerin nicht gesprochen worden,.da es der Klägerin auf Grund eines im einzelnen nicht näher bekannten Urteils des Bundessozialgerichts möglich sei, noch heute die ihr durch die unterbliebene Weiterversicherung zunächst entgangene höhere Rente zu verlangen, hat die beklagte diese Rügen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen. * 33 - Da auch insoweit und im übrigen zu dem Nachteil der beklagten Stfl^ in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Ko.si?en-folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Iagendarm Die Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert„ Dr. Pagendarm Dr. Reinhardt