Die Sparkasse des Landkreises Springe hatte der Firma einen Kredit in laufender Keehnung eingeräumt» Hierfür übernahm der Kläger am 20.Juni 1955 auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit KMMfc die Bürgschaft bis zu dem Betrage von 5 000 DM (nebst Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten). Nach einem am 9«Juli 1953 veröffentlichten Hundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25.Juni 1955 (Mtbl BAA S.201 ff) haben die Ausgleichsbehörden, wenn ein Geschädigter einen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens stellt, denjenigen, denen der Anspruch auf HauptentSchädigung abgetreten oder verpfändet worden ist, von dem Darlehensantrag nach einem bestimmten Muster Mitteilung zu machen. Seine mit vereinbarte und dem Ausgleichsamt angezeigte Abtretung der Lastenausgleichsansprüche in Höhe von 5 000 LM habe sich in erster Linie auf den erststelligen Teilbetrag des beantragten Aufbaudarlehens bezogene Ler von der Kreissparkasse Springe IMBI eingeräumte Kredit hätte nach dem Sinn der Abtretung aus dem Larlehen vorweg abgedeckt werden sollen, und zwar durch Zahlung entweder Der Sachbearbeiter beim Ausgleichsamt habe nämlich bei der Abgabe der Akten an die zur Entscheidung über den Darlehensantrag berufene Außenstelle des Landesausgleichsamtes auf die Abtretung und die genannte Absprache nicht hingewiesen. Da er - der Kläger -diese Mitteilung nicht erhalten habe und ihm die ganz ungewöhnliche Vorschrift des § 258 LAG selbstverständlich unbekannt gewesen sei, habe er darauf vertraut und auch vertrauen können, daß über das Darlehen in Höhe der abge- gehende Absicht dem Ausgleichsamt mitgeteilt * Daraufhin hätte die Ausgleichsbehörde entweder fiMK das Aufbaudarlehen nicht gewährt mit der Folge, daß die Abtretung der Haupt ent Schädigung bestehen geblieben wäre, oder sie hätte eine Abdeckung des Sparkassenkredites und damit seine Freistellung von der Bürgschaft sichergestellt <> Der beklagte Landkreis hat um Klageabv/eisung gebeten und vorgetragens Für die Entscheidung über den Darlehensantrag sei, da er einen höheren Betrag als 10 000 DM zu dem Gegenstand gehabt habe, nach einer Weisung des Bundesausgleichsamtes nur das Landesausgleichsamt zuständig gewesen. Die Pflicht zur Mitteilung des Darlehensantrages an den Kläger mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Bev/illigung und etwaige sonstige mit der Bewilligung zusammenhängende Benachrichtigungspflichten habe daher das Landesausgleichsamt gehabt und nicht das Ausgleichsamt des Beklagten. nach Eingang des Darlehensantrages beim Ausgleichsamt veröffentlicht worden sei, für diese keine Pflicht bestanden, alle Akten der damals etwa 35 - 40 000 anhängigen Sachen daraufhin zu überprüfen, ob sie etwa Abtretungserklärungen enthielten; bei Eingang der Abtretungsanzeige durch sei jedenfalls vom Ausgleichsamt nichts zu veranlassen gewesen» Eie Abtretungsanzeige habe sich unstreitig in den an das Landesausgleichsamt zur Entscheidung weitergereichten Akten befunden« Dieses habe den Betrag des eingeräumten Sparkassenkredites auch bei der Ermittlung der Höhe des zu gewährenden Aufbaudarlehens berücksichtigt« Denn der Kläger habe gegen Ende 1953 von der Bewilligung und Auszahlung des Aufbaudarlehens an BflHHR erfahren* Der Kläger habe aber jahrelang nicht das geringste zu seiner eigenen Sicherheit unternommen, bis er nach seiner eigenen Behauptung erst im April 1956 durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die Kreissparkasse Springe den Sachverhalt erfahren habe« Dieses grobe Mitverschulden des Klägers schließe einen Schadenser- -satzanspruch gänzlich aus. Es ist ferner richtig, wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang offengelassen hat,- ob die Vereinbarung zwischen RotfaMfc und dem Kläger, insbesondere die Abtretung, Ansprüche auf das Aufbaudarlehen oder auf die Hauptentschädigung betraf, da HMMi jedenfalls die (teilweise) Abtretung des Anspruchs auf die HauptentSchädigung zu den Akten der Ausgleichsbehörde angezeigt hatte, und die Weisung des Bundesausgleichsamtes diesen Pall betraf.Hinsichtlich der Pflichten des Ausgleichsamtes des beklagten Landkreises geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß jenes im Rahmen der ihm durch die Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21.0ktober 1952 (veröffentlicht in Mtbl HfS 1952 »8.89 ff; ergänzt durch die Anordnung des Bundesausgleichsamtes vom 15.Mai 1955 in Mtbl BAA 1953 S.152) übertragenen "Vorprüfung" eines Antrages auf Aufbaudarlehen von mehr als 10 000 DM - wie hier - neben dem zur Entscheidung berufenen Landesausgleichsamt auch die Pflicht gehabt habe, dem Kläger als Abtretungsempfänger die vorgeschriebene Mitteilung zu machen. Dieser hat nun auch von der gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 11,13,16 Abs«2 der bereits erwähnten Weisung über Aufbaudarlehen vom 21.Oktober 1952 (mit der Ergänzungsanordnung vom 15 »Mai 1955) dahingehend Gebrauch gemacht, daß das Ausgleichsamt für Anträge von Aufbaudarlehen von Beträgen über 10 000 DM nur noch eine Entscheidung über &ie - Antragsberechtigung hat, im übrigen ihm lediglich die "Vorprüfung" des Antrages obliegt, während die Sachentscheidung über die Bewilligung solcher Aufbau-darlehen dem Landesausgleichsamt (oder seiner Außenstelle) übertragen worden ist. Zutreffend führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus, daß das Ausgleichsamt auch bei einem Antrag auf ein Aufbaudarlehen von mehr als 10 000 DI5 den Sachverhalt in der notwendigen Weise (und erschöpfend) aufklären, Erhebungen anstellen und alle für die spätere Entscheidung durch das Landesausgleichsamt erforderlichen Unterlagen beschaffen muß, wie dies übrigens auch nach dem Hiernach bestand ohne Rücksicht darauf, ob oder daß die Außenstelle des Landesausgleichsamtes die sich aus dem Rundschreiben vom 25 <>Juni 1953 ergebenden Pflichten als Amtspflichten gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte, jedenfalls auch für das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger (§ 839 BGB), ihm die vorgosehriebene Mitteilung zu machen«> Angesichts der jedenfalls insoweit klaren und eindeutigen Y/eisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in seinem Bundschreiben vom 25»Juni 1953, die nach ihrer Veröffentlichung dem Sachbearbeiter zu demindest auch bekannt sein mußten, steht das Unterlassen der vorgcschrie-benen Mitteilung an den Kläger mit den an einen pflichtge-trouen Durchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen im Widerspruch.» Die Berufung des Beklagten darauf, daß die Abtretungsanzeige sich in den Akten befunden habe und so zur Außenstelle des Landesausgleichsamtes gelangt sei, die ihrerseits als entscheidende Behörde dem Kläger die vorgesehene Mitteilung hätte machen müssen, vermag den Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes nicht zu entlasten» Das hat übrigens auch das Oberlandesgericht in seinen Urteilsgründen ausdrücklich verlangt; daß es diese Pflicht dann jedoch als eine "nicht gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht" bezeichnet hat, schließt die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch den Sachbearbeiter dos Ausgleichsamtes nicht aus» Hiernach stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Unterlassen der mit dem Bundschreiben dos Bundesausgleichsamtes vom 25oJuni 1953 vorgeschriebenen Mitteilung an den Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes des Beklagten dar (§ 839 BUB), so daß die Klageabweisung mit der vom Oberlandesgcricht in erster Linie gegebenen Begründung nicht gehalten werden kann» darauf eingegangen zu werden, ob - wie der Kläger meint -der Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes bei der Vorlage des Darlehensantrages^an das Landesausgleichsamt dieses zu demindest auf die angezeigte (teilweise) Abtretung der La~l_..-ausgleichsansprüche durch den Antragsteller BflHV an den Kläger hätte ausdrücklich hinweisen müssen» Auch wenn er geglaubt habe, die Ausgleichsverwaltung hätte den Sparkassenkredit mit dem Aufbaudarlehen unmittelbar abgedeckt, so sei ihm wenigstens die Rückforderung der Bürgschaftserklärung zuzu demuten gewesen, da er als geistig regsamer und in geschäftlichen Dingen nicht unerfahrener Mann sich hätte sagen können und müssen, daß der Verbleib der BUrgschaftsurkunde bei der Kreissparkasse für ihn mit schädigenden Auswirkungen verbunden sein konnte«. Der Grund für das leichtfertig sorglose Verhalten des Klägers liege einfach darin, daß er - wie sich aus seiner persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht eindeutig ergeben habe -zu keinem Zeitpunkt mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und mit einem Konkurs der Firma RMK & SfHM gerechnet habe» Hinzu komme, daß der Xläger - wie er selbst vorgetragen habe - die Bürgschaft lediglich wbis zur Auszahlung des Darlehens*1 habe eingehen wollen, und er (irrigerweise) geglaubt habe, sie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt übernommen zu haben» Hätte aber der Xläger - so führt das Berufungsgericht hierzu abschließend aus - im Falle dos Empfangs der vorgeschriebenen Mitteilung praktisch genau so ungesichert dagestanden wie ohne sie, und hätte der Xläger Zutreffend verweist die Revision aber darauf, daß das vom Berufungsgericht für seine Feststellungen mitverwertete spätere tatsächliche, Verhalten des Klägers dadurch ausgelöst sein oder damit erklärt werden kann, daß der Kläger über die Auswirkung der Vorschrift des § 258 LAG auf eine Abtretung von Lastenausgleichsansprü-chen schuldhaft nicht unterrichtet worden ist. Unter diesen Umständen kann das spätere untätige Verhalten des Klägers, wenn und soweit er auf die zur Absicherung seiner Bürgschaft ihm gegebene Abtretung der Lastenausgleichsansprüche des Rci-mann vertraute und auch vertrauen konnte, nicht so gewertet werden, wie dies durch das Berufungsgericht geschehen ist. Insoweit hat das Berufungsgericht also rechtsfehlerhaft eine v/esentliche Tatsache - nämlich, daß das spätere Verhalten des Klägers gerade durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes ausgelöst worden sein kann - übersehen, sich jedenfalls damit nicht in der notwendigen Weise auseinandergesetzt. Ferner rügt die Revision im Rahmen der Nachprüfung der Anwendung des § 287 ZPO mit Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich im Falle seiner Unterrichtung entsprechend dem Rundschreiben vom 25* Juni 1953 mit beruhigenden, einfachen Erklärungen des RMft M* begnügt, es sei nichts zu befürchten, nicht in Übereinstimmung zu bringen ist mit der unstreitigen Tatsache, daß der Kläger von vornherein für die Übernahme der Bürgschaft gegenüber der Kreissparkasse Springe klar und eindeutig eine vorherige Absicherung dieser Bürgschaft durch Abtretung der Ansprüche des RflttBM gegen die Ausgleichsverwaltung und deren Unterrichtung über diese Abtretung gefordert (und erhalten) hat.
2150 068
III ZR 12/59
Verkündet am 4. Februar I960 Fieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Landwirts El
Krs
Klägers, Berufungoklägcrs und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Br
gegen
den Landkreis Springe, vertreten durch den Kreistag,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br .Pagendarm, Br. Y/eber, Br. Kreft, Br. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. November 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurllckverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Kaufleute IMn und SflMV hatten im Jahre 1946/47 in VflB^pm eine Papier-, Sehroibwaren-und Bü-robedarfsartikolgroßhandlung unter der Firma HtfMi &
SflMl (OHG) gegründet» Der Kläger hatte ihnen Lagerräume vermietet» HMM war Vertriebener im Sinne des Lastenausgleichsrechts und stellte am 30»Mai 1953 bei dem Ausgleichsamt des beklagten Landkreises eittän Antrag auf Ge-’ Währung eines Aufbaudarlehens (§ 254 ff LAG) in Höhe von 35 000 DH. Die Sparkasse des Landkreises Springe hatte der Firma einen Kredit in laufender Keehnung eingeräumt» Hierfür übernahm der Kläger am 20.Juni 1955 auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit KMMfc die Bürgschaft bis zu dem Betrage von 5 000 DM (nebst Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten). hatte dem Kläger seinen Antrag
auf Gewährung eines Aufbaudarlehens mitgeteilt und erklärt, daß das Aufbaudarlehen in Kürze bewilligt und ausgezahlt werde. Er trat dem Kläger auf sein Verlangen zur Hücksi-cherung der Bürgschaftsverpflichtung einen Teilbetrag von 5 000 DM seiner "LastenausgleichsansprÜche” mündlich ab und reichte dem Ausgleichsamt eine entsprechende Abtretungsanzeige vom 20.Juni 1953 e'in. Nachdem RM dem Kläger den Durchschlag der Abtretungsanzeige und den Einsehreibebeleg über die Abwendung vorgelegt hatte, gab dieser der Sparkasse gegenüber die Bürgschaftserklärung ab.
Nach einem am 9«Juli 1953 veröffentlichten Hundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25.Juni 1955 (Mtbl BAA S.201 ff) haben die Ausgleichsbehörden, wenn ein Geschädigter einen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens stellt, denjenigen, denen der Anspruch auf HauptentSchädigung abgetreten oder verpfändet worden ist, von dem Darlehensantrag nach einem bestimmten Muster Mitteilung zu machen. In diesem Vordruck wird vor allem darauf hingor/ic-sen,' daß nach § 258 LAG der Betrag des Aufbaudarlehens auf
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den Anspruch au& Kauptentschädigung angerechnet werde, diese Anrechnung jeder Verpfändung oder Abtretung des ge-
nannten Anspruchs vorgehe, und somit durch die Aufnahme eines Aufbaudarlehens in dessen Höhe die Möglichkeit, sich aus der Abtretung zu befriedigen, entzogen werde«
Das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises übersandte dem Kläger diesen Vordruck nicht. Es legte den Lar-* lehensantrag XMHBs nach Abschluß der Ermittlungen mit den Unterlagen und einem Begleitbericht vom 5» September 1953 der Außenstelle des Landesausgleichsamtes beim Regierungspräsidenten in Hannover zur Entscheidung vor. Liese unterließ ebenfalls die nach dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25.Juni 1953 vorgesehene Mitteilung an den Kläger und bewilligte schließlich RflMBHü am 4«November 1953 ein Aufbaudar 1 ehen in Höhe von 30 000 LM. Die das bewilligte Larlehen als sogenannte Hausbank verwaltende Sparkasse der Hauptstadt Hannover zahlte die Gelder
im November und Lezember 1953 aus. Lieser deckte jedoch den Kredit bei der Kreissparkasse Springe nicht ab. Lie Eirma HMM & Sflfl^ging im April 1956 in Konkurs. Im gleichen Monat nahm die Kreis Sparkasse den Kläger aus seiner Bürgschaft im Betrage von über 6 150 LM nebst weiteren Zinsen in Anspruch; RflBBBI verstarb im Lezember 1956; im März 1957 v/urde das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt. Ler Kläger hat aus der Konkursmasse keine Zahlungen erhalten, auch nicht von dem Mitinhaber SJMfc.
Ler Kläger begehrt vom beklagten Landkreis die Erstattung der von ihm gezahlten Btirgschaftsschuld zu einem Teilbetrag von 1 100 LM aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung mit folgender Begründung:
Seine mit vereinbarte und dem Ausgleichsamt
angezeigte Abtretung der Lastenausgleichsansprüche in Höhe von 5 000 LM habe sich in erster Linie auf den erststelligen Teilbetrag des beantragten Aufbaudarlehens bezogene Ler von der Kreissparkasse Springe IMBI eingeräumte Kredit hätte nach dem Sinn der Abtretung aus dem Larlehen vorweg abgedeckt werden sollen, und zwar durch Zahlung entweder
unmittelbar an die Sparkasse oder über ihn - den Kläger damit seine Bürgschaftsverpflichtung erlösche* Dies sei auch zwischen und dem Sachbearbeiter des Ausgleichs-
antes abgesprochen worden. Das Ausgleichsamt hätte ihm -dem Kläger - daher, wenn schon der Abtretungsbetrag nicht unmittelbar an ihn gezahlt werden konnte oder sollte, die Bewilligung des Darlehens mitteilen müssen, was unstreitig nicht geschehen sei.
Abgesehen hiervon habe das Ausgleichsamt die Berücksichtigung der Abtretung und die Abdeckung des Sparkassenkredites aus dem Aufbaudarlehen schuldhaft pflichtwidrig auch in andererWeise nicht sichergestellt. Der Sachbearbeiter beim Ausgleichsamt habe nämlich bei der Abgabe der Akten an die zur Entscheidung über den Darlehensantrag berufene Außenstelle des Landesausgleichsamtes auf die Abtretung und die genannte Absprache nicht hingewiesen. Dadurch seien in dem Bewilligungsbescheid der Abtretungsbetrag und die Abdeckung des Kredites bei der Kreissparkasse Springe nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei aber auch das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises verpflichtet gewesen, ihm - dem Kläger - die nach dem erwähnten Hundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25»Juni 1953 vorgeschriebene Mitteilung zu machen. Da er - der Kläger -diese Mitteilung nicht erhalten habe und ihm die ganz ungewöhnliche Vorschrift des § 258 LAG selbstverständlich unbekannt gewesen sei, habe er darauf vertraut und auch vertrauen können, daß über das Darlehen in Höhe der abge-
tretenen 5 000 DM nicht mehr verfügungsberechtigt sei, und daß dieser Teilbetrag zur Abdeckung des Sparkassenkredites verwendet werde und auch verwendet worden sei. Hätte er die vorgeschriebene Mitteilung erhalten, so hätte er daraus ersehen, daß das Ausgleichsamt die Abtretung nicht auf das Aufbaudarlehen, sondern auf die HauptentSchädigung beziehe, und daß eine diesbezügliche Abtretung im Falle der Gev/ährung eines Aufbaudarlehens auch noch gegenstandslos werde, er also in keiner $else gesichert sei. Dann hätte er sofort seine Bürgschaftsverpflichtung gekündigt und den Sparkassen-
kr edit durch abdecken lassen, zu demindest seine duhin*
gehende Absicht dem Ausgleichsamt mitgeteilt * Daraufhin hätte die Ausgleichsbehörde entweder fiMK das Aufbaudarlehen nicht gewährt mit der Folge, daß die Abtretung der Haupt ent Schädigung bestehen geblieben wäre, oder sie hätte eine Abdeckung des Sparkassenkredites und damit seine Freistellung von der Bürgschaft sichergestellt <>
Demzufolge hat der Kläger beantragt, den beklagten Landkreis zu verurteilen, an ihn 1 100 DM nebst 8 i» Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der beklagte Landkreis hat um Klageabv/eisung gebeten und vorgetragens
Für die Entscheidung über den Darlehensantrag sei, da er einen höheren Betrag als 10 000 DM zu dem Gegenstand gehabt habe, nach einer Weisung des Bundesausgleichsamtes nur das Landesausgleichsamt zuständig gewesen. Die Pflicht zur Mitteilung des Darlehensantrages an den Kläger mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Bev/illigung und etwaige sonstige mit der Bewilligung zusammenhängende Benachrichtigungspflichten habe daher das Landesausgleichsamt gehabt und nicht das Ausgleichsamt des Beklagten. Diesen sei durch die genannte Weisung gerade die verantwortliche Bearbeitung des Dariehensantrages entzogen gewesen; die das Aufbaudarlehen des RMP betreffenden Vorgänge hätten sich vom 5«September bis 19«Dezember 1953 überhaupt nicht boim Ausgleichsamt befunden; das Ausgleichsamt sei zu irgendwelchen Maßnahmen nicht befugt gewesen, auch nicht da- / zu, das verwaltungsmäßige Handeln der Außenstelle des Landesausgleichsamtes nachzuprüfen. Mithin habe das Ausgleichsamt irgendwelche dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten nicht gehabt oder verletzen können. Zumindest treffe den Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes kein Verschulden, v/enn er die Weisungen des Bundesausgleichsamtes in dem genannten Sinne ausgelegt habe. Abgesehen davon habe, da das Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25.Juni 1953 erst
nach Eingang des Darlehensantrages beim Ausgleichsamt veröffentlicht worden sei, für diese keine Pflicht bestanden, alle Akten der damals etwa 35 - 40 000 anhängigen Sachen daraufhin zu überprüfen, ob sie etwa Abtretungserklärungen enthielten; bei Eingang der Abtretungsanzeige durch sei jedenfalls vom Ausgleichsamt nichts zu veranlassen gewesen» Eie Abtretungsanzeige habe sich unstreitig in den an das Landesausgleichsamt zur Entscheidung weitergereichten Akten befunden« Dieses habe den Betrag des eingeräumten Sparkassenkredites auch bei der Ermittlung der Höhe des zu gewährenden Aufbaudarlehens berücksichtigt«
Im übrigen sei bis zur Abgabe der Akten an das Landcs-ausgleichsamt dem Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes nicht bekannt geworden, daß die Abtretung die Sicherung einer Bürgschaftsverpflichtung des Klägers gegenüber der Kreissparkasse Springe bezweckt habe« Eie Bürgschaft und die Abtretung hätten auch nur bis zu dem Zeitpunkt der Darlehensbewilligung gelten sollen, wie sich aus der dem Ausgleichsamt gegenüber abgegebenen Erklärung des Kaufmanns BtfBSBi vom 30«Mai 1953 ergebe, so daß die in dem Bundschreiben vom 25» Juni 1953 vorgesehene Belehrung gegenstandslos und daher nicht erforderlich gewesen sei* Deshalb fehle auch die Ursächlichkeit zwischen dem Unterlassen der Mitteilung und dem Schaden des Klägers.
Vor allem hätte sich der Kläger selbst um die Abdeckung des Sparkassenkredartes durch bemühen oder kümmern
und die Hückgabe seiner Bürgschaftserklärung von der Kreissparkasse Springe verlangen müssen. Denn der Kläger habe gegen Ende 1953 von der Bewilligung und Auszahlung des Aufbaudarlehens an BflHHR erfahren* Der Kläger habe aber jahrelang nicht das geringste zu seiner eigenen Sicherheit unternommen, bis er nach seiner eigenen Behauptung erst im April 1956 durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die Kreissparkasse Springe den Sachverhalt erfahren habe« Dieses grobe Mitverschulden des Klägers schließe einen Schadenser- -satzanspruch gänzlich aus.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seinen Schaden ganz überwiegend selbst verursacht und verschuldet habe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen* Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter* Der beklagte Landkreis bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe:
I*
lo) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der beklagte Landkreis für schuldhafte AmtspflichtVerletzungen der bei seinem, entsprechend den Vorschriften der §§ 305 9 308 LAG und §§ 1 und 2 des niedersächsischen Gesetzes vom 10-Dezember 1952 zur Durchführung des LAG (Nds GVB1 1952, 179) errichteten Ausgleichsamt beschäftigten Bediensteten nach Art.34 GG zu haften hat, da diese im Dienst des beklagten Landkreises stehen*
Frei von Rechtsirrtum ist auch die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß die in dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25* Juni 1953 in Ziff*4 den Ausgleichsbehörden auferlegte Pflicht, im Palle einer bekannt gewordenen Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch einen ein Aufbaudarlehen beantragenden Geschädigten dem Abtretungsempfänger die in dem Rundschreiben vorgesehene Mitteilung zu machen, grundsätzlich eine Amtspflicht der Ausgleichsbehörde gegenüber dem Abtretungsempfänger im Sinne des § 839 BGB ist* Ohne daß es einer Stel-/ lungnahme dazu bedarf, welchen RechtsCharakter Weisungen des Bundesausgleichsamtes für das Verfahren auf Gewährung von Aufbaudarlehen sonst haben {vgl*hierzu Kühne-Wolff LAG Vorbem, vor § 345)9 bezweckte die Anweisung, in dem Rund sch reiben vom 25-Juni 1953 nach den in dessen Ziff*4 gegebenen Erläuterungen neben einer sinnvollen Erfüllung des Zweckes eines Aufbaudarlehens im Interesse des Geschädigten zu demindest auch den Schutz des Abtretungsempfängers im Hinblick auf die ungewöhnliche und von dem Grundsatz des § 407 BG3 abweichende
Bestimmung dos § 258 LAG. Es lag und liegt durchaus auch im Interesse der Durchführung des Lastenausgleichs, daß Zv/ischenkreditgeber (im weitesten Sinne) von lastenausgleichsberechtigten Geschädigten, die ihre Lastenausgleichsansprüche jenen zu Sicherungszwecken abgetreten haben, geschützt werden. Denn die Geschädigten werden bei dem Wiederaufbau einer materiellen Lebensgrundlage, der mit dem Aufbaudarlehen erreicht oder gefördert v/erden soll, häufig auf einen Zv/ischenkredit von anderer Seite angewiesen sein, weil die Entscheidung über die Ausgleichsleistungen einschließlich eines Aufbaudarlehens und besonders deren Auszahlung sich oft zeitlich außergewöhnlich in die Länge zieht»
Es ist ferner richtig, wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang offengelassen hat,- ob die Vereinbarung zwischen RotfaMfc und dem Kläger, insbesondere die Abtretung, Ansprüche auf das Aufbaudarlehen oder auf die Hauptentschädigung betraf, da HMMi jedenfalls die (teilweise) Abtretung des Anspruchs auf die HauptentSchädigung zu den Akten der Ausgleichsbehörde angezeigt hatte, und die Weisung des Bundesausgleichsamtes diesen Pall betraf.
Hinsichtlich der Pflichten des Ausgleichsamtes des beklagten Landkreises geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß jenes im Rahmen der ihm durch die Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21.0ktober 1952 (veröffentlicht in Mtbl HfS 1952 »8.89 ff; ergänzt durch die Anordnung des Bundesausgleichsamtes vom 15.Mai 1955 in Mtbl BAA 1953 S.152) übertragenen "Vorprüfung" eines Antrages auf Aufbaudarlehen von mehr als 10 000 DM - wie hier - neben dem zur Entscheidung berufenen Landesausgleichsamt auch die Pflicht gehabt habe, dem Kläger als Abtretungsempfänger die vorgeschriebene Mitteilung zu machen. Das Oberlandesgericht meint jedoch, insoweit handele es sich, da das Ausgleichsamt - im Gegensatz zu dem Landesausgleichsamt’-lediglich vorbereitend im inneren Dienstbetrieb tätig wertfe, nur um eine Pflicht im inneren Verhält-r ' nis zu der übergeordneten Behörde, dem für die Entscheidung
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zuständigen Landesausgleichsamt, und nicht um eine Pflicht nach außen, d.h. dem Kläger gegenüber* Eine solche Amts-pflicht dem Kläger gegenüber habe lediglich für das Landesausgleichsamt (oder für seine Außenstelle) bestanden«
2«) Gegen diese zuletzt wiedergegebene Auffassung wendet sich die Revision zu Recht«
Auszugehen ist davon, daß - wie der Senat in BGHZ 27, 210, 212/13 ausgeführt hat - für den Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes abweichend von der normalen Auftragsverwaltung eine "gemischte Verwaltung" geschaffen worden ist derart, daß Bund, Länder, Kreise oder Gemeinden zu einer gemein samen Aufgabe, bei deren Erfüllung sie gleichsinnig Zusammenwirken müssen, besonders eng miteinander verbunden worden sind, also eine Verzahnung von Behörden verschiedener Rechts träger besonderer Art hergestellt worden ist. Das Lastenausgleichsgesetz selbst sieht nun in seinem § 345 vor, daß das Ausgleichsamt über einen Antrag auf Gev/ährung von Aufbaudarlehen sachlich entscheidet, allerdings mit der Maßgabe, daß nach § 346 LAG der Präsident des Bundesausgleichsamtes das Verfahren abweichend regeln kann. Dieser hat nun auch von der gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 11,13,16 Abs«2 der bereits erwähnten Weisung über Aufbaudarlehen vom 21.Oktober 1952 (mit der Ergänzungsanordnung vom 15 »Mai 1955) dahingehend Gebrauch gemacht, daß das Ausgleichsamt für Anträge von Aufbaudarlehen von Beträgen über 10 000 DM nur noch eine Entscheidung über &ie - Antragsberechtigung hat, im übrigen ihm lediglich die "Vorprüfung" des Antrages obliegt, während die Sachentscheidung über die Bewilligung solcher Aufbau-darlehen dem Landesausgleichsamt (oder seiner Außenstelle) übertragen worden ist. Zutreffend führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus, daß das Ausgleichsamt auch bei einem Antrag auf ein Aufbaudarlehen von mehr als 10 000 DI5 den Sachverhalt in der notwendigen Weise (und erschöpfend) aufklären, Erhebungen anstellen und alle für die spätere Entscheidung durch das Landesausgleichsamt erforderlichen Unterlagen beschaffen muß, wie dies übrigens auch nach dem
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Inhalt dor Akten des Ausgleichsamtes und der Akten des Landesausgleichsamtes weitgehend geschehen ist» Laß entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts hierau die in dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25oJuni 1953 für den Pall einer bekannt gewordenen Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf die Hauptentschädigung vorgesehriebene Mitteilung an den Abtrotungs-empfänger ebenfalls gehört, begegnet keinen Bedenkeno Lern die in dem Rundschreiben vom 25-Juni 1953 - übrigens ganz allgemein "den Ausgleichsbehörden" - aufgetragenen 'Verpflichtungen sind nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach den Erläuterungen zu Ziff »4 des genannten Rundschreibens Teil der sachlichen Vorbereitung der Entscheidung über den Larlehensantrag und damit Teil der "Vorprüfung" des Larlehensantrages durch das Ausgleichsamt»
Irrig ist jedoch die Ansicht des Vorderrichters, diese Pflichten des Ausgleichsamtes seien nur behördeninterne Pflichten gegenüber dem zur Sachentscheidung berufenen lan-desausgleichsamt, und nicht nach außen gegenüber den Beteiligten» Lenn durch die mit der erwähnten Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 21»Oktober 1952 nachträglioh erfolgte Einschaltung der nächsthöheren Ausgleichsbehörde - des Landesausgleichsamtes - für dio Entscheidung über Larlehensanträge mit höheren Summen haben sich die Aufgaben und Pflichten des Ausgleichsamtes, soweit diese nach der getroffenen Regelung noch bestehen oder noch reichen, ihrem Wesen nach nicht geändert, insbesondere nicht gegenüber dem Antragsteller und sonst Beteiligten. Einer Behörde, der durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung die Bearbeitung und Prüfung eines Antrages in dem gekennzeichneten Umfang übertragen oder belassen worden sind, der zudem insoweit wenigstens teilweise auch eine Sachentscheidung (über die Antragsberechtigung) zusteht, obliegt die Pflicht zu einer sachgerechten, den gesetzlichen Bestimmungen oder den yerwaltungsanordnungen entsprechenden Bearbeitung und Prüfung auch gegenüber dem Antragsteller und dem etwa ausdrück-, lieh zu dem "Beteiligten" erklärten sonstigen Dritten, wie hier
ZoBc dem Kläger als Abtretungsempfänger. Unterstützend kommt die bereits erwähnte, besonders enge Verbundenheit und Verzahnung dor Behörden verschiedener Rechtsträger in der eigens zur Durchführung des Lastenausgleichs geschaffene Organisation hinzu, die es ausschließen, die zu dem Zwecke des Vollzugs des Lastenausgleichsgesetzes dem Ausgleichsamt hier übertragenen oder belassenen Pflichten lediglich als innere Dienstpflichten gegenüber dem Lastenausgleichsamt anzusehen o
Hiernach bestand ohne Rücksicht darauf, ob oder daß die Außenstelle des Landesausgleichsamtes die sich aus dem Rundschreiben vom 25 <>Juni 1953 ergebenden Pflichten als Amtspflichten gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte, jedenfalls auch für das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger (§ 839 BGB), ihm die vorgosehriebene Mitteilung zu machen«>
Darauf, ob bei Eingang der Abtretungsanzeige durch RSBHM Ende Juni 1953 das Rundschreiben des Bundesausglcichs amtes vom 25»Juni 1953 dem Ausgleichsamt schon bekannt war, kommt es nicht entscheidend an; auch ist der Hinweis des Beklagten unbeachtlich, es könne nicht verlangt werden, etwa 35 - 40 000 damals beim Ausgleichsamt anhängigen Lastenausgleichssachen auf das Vorliegen von Abtretungserklärungen zu prüfen,, Entscheidend ist insoweit allein, daß der Darlehensantrag des HflMi - wie die zu dem Gegenständ der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten des Ausgleichsamtos klar erweisen - noch nach der am 9•Juli 1953 erfolgten Veröffentlichung des Rundschreibens vom Ausgleichsamt laufend bearbeitet worden ist, und daß es selbstverständlichePflicht des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes war, auf einen Dcr-lehensantrag, dessen Bearbeitung und Prüfung noch lief und der mit einem Schlußbericht des Ausgleichsamtes erst etwa zwei Monate nach der Veröffentlichung des genannten Rundschreibens der Außenstelle des Landesausgleichsamtes zur Entscheidung vorgelegt wurde, die inzwischen ergangenen und bekannt gemachten neuen Anweisungen des Bundesausgleichsamtcs anzuwendeno
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Angesichts der jedenfalls insoweit klaren und eindeutigen Y/eisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in seinem Bundschreiben vom 25»Juni 1953, die nach ihrer Veröffentlichung dem Sachbearbeiter zu demindest auch bekannt sein mußten, steht das Unterlassen der vorgcschrie-benen Mitteilung an den Kläger mit den an einen pflichtge-trouen Durchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen im Widerspruch.» Die Berufung des Beklagten darauf, daß die Abtretungsanzeige sich in den Akten befunden habe und so zur Außenstelle des Landesausgleichsamtes gelangt sei, die ihrerseits als entscheidende Behörde dem Kläger die vorgesehene Mitteilung hätte machen müssen, vermag den Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes nicht zu entlasten»
Denn diese Weisungen mußten - wie oben ausgeführt - schon bei der Bearbeitung und (Vor-)Prüfung des Dari ehoi s an träges durch das Ausgleichsamt beachtet und befolgt werden»
Das hat übrigens auch das Oberlandesgericht in seinen Urteilsgründen ausdrücklich verlangt; daß es diese Pflicht dann jedoch als eine "nicht gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht" bezeichnet hat, schließt die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch den Sachbearbeiter dos Ausgleichsamtes nicht aus»
Hiernach stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Unterlassen der mit dem Bundschreiben dos Bundesausgleichsamtes vom 25oJuni 1953 vorgeschriebenen Mitteilung an den Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes des Beklagten dar (§ 839 BUB), so daß die Klageabweisung mit der vom Oberlandesgcricht in erster Linie gegebenen Begründung nicht gehalten werden kann»
3») Bei der gegebenen Sachlage braucht nicht mehr . darauf eingegangen zu werden, ob - wie der Kläger meint -der Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes bei der Vorlage des Darlehensantrages^an das Landesausgleichsamt dieses zu demindest auf die angezeigte (teilweise) Abtretung der La~l_..-ausgleichsansprüche durch den Antragsteller BflHV an den Kläger hätte ausdrücklich hinweisen müssen»
Es kann ferner offen bleiben, ob eine Pflicht für das Ausgleichsamt bestand, die später erfolgte Bewilligung des Aufbaudarlehens an HW dem Kläger mitzuteilen, obwohl es nicht die das Darlehen bewilligende Dienststelle war, zu demal das Berufungsgericht auch unangefochten festgestellt hat (BU S.17), der Kläger habe alsbald (Endo 1953) von der Bewilligung und Auszahlung des Aufbaudarlehens auf andere Weise Kenntnis erlangt, so daß insoweit auf alle Pälle die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung des Ausgleichsamtes für den Schaden des Klägers entfallen würde.
Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch daraus herleitet, daß zwischen dem Antragsteller BOMHü und zwischen dem Sachbearbeiter des Ausgleichsanites eine Vereinbarung oder Abrede dahin getroffen worden sei, von dem Aufbaudarlehen einen Betrag von 5 000 DM durch die Ausgleichsverwaltung oder die sog. Hausbank vorweg zur Abdeckung dos Kredites der Kreissparkasse verwenden zu lassen, hat das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers in tatrichter-licher Beweiswürdigung als nicht bewiesen angesehen (BU S.16/17) - Das ist von der Bevision nicht angefochten worden. Somit hat dieser behauptete Sachverhalt für die Prüfung dos Klageanspruchs auszuscheiden. Dies gilt übrigens auch, soweit der Kläger behauptet hat,- seine Vereinbarung mit und die dementsprechende Anspruchsabtretung habe das Aufbaudarlehen selbst betroffen. Denn auch hier hat das Oberlandesgericht unangefochten tatsächlich festgestellt (BU Soll), daß jedenfalls dem Ausgleichsamt - worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt - nur die Abtretung des Anspruchs auf die Hauptentschädigung angezeigt v/orden ist,
II.
1.) Das Berufungsgericht stützt seine Klageabwoisung hilfsweise noch auf folgende Erwägungen:
Selbst wenn in dem Unterlassen der vorgesehriebenen
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Hitteilung an den Kläger eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung dos Ausgleichsamtes zu erblicken sei, so sei eine solche Pflichtverletzung jedoch nicht ursächlich für den eingetrotenen Schaden des Klägers» Dem Kläger könne nicht geglaubt werden, daß er - wenn er bis Ende August 1953 die vorgesehene Mitteilung vom Ausgleichsamt erhalten hätte - sich so verhalten hätte, v/io er jetzt im Hechtsstreit vorgotragen habe; nämlich daß er dann sofort entweder die Bürgsehaft gekündigt oder den Sparkassenkredit durch abdecken lassen oder das Ausgleichsamt von
diesen seinen Absichten unterrichtet hätte» Zwar solle (oder könne) davon ausgegangen werden, daß zu dioser Zeit eine Aufkündigung der Btirgschaftsverpflichtung des Klägers möglich und RM| in der Lage gewesen v/äre, den Sparkassenkredit abzudecken» Der Kläger hätte jedoch, wie sich insbesondere aus seinem späteren und sonstigem leichtfertig sorglosen Verhalten ergebe, nach Erhalt der erwähnten Mitteilung H^HBi irgendwie geartete Schwierigkeiten nicht bereitet und irgend eine andere, seinen Schaden deckende Sicherheit weder gefordert noch erhaltene Beachtlich sei in diesem Zusammenhang, daß der Kläger aus einer solchen Mitteilung nicht nur ersehen hätte, daß seine Bürgschaft sverpflichtung im Falle der Gewährung des Aufbaudarlehens in Wirklichkeit nicht abgesichert sei, sondern er aus der Mitteilung auch den darin befindlichen beruhigenden Hinweis ersehen hätte, daß durch die gesetzliche Anrechnung des Aufbaudarlehens auf die Hauptentschädigung und durch den hierdurch bedingten 'Wegfall der Darlehensverbindlichkeit in deren Höhe das Eigenkapital des Antragstellers gerade verstärkt werde» Der Kläger hätte also nach der Überzeugung des Berufungsgerichts,um die Firma EtMHBI & SWUB0 nicht zu gefährden, der Gewährung des Aufbaudarlehens nicht widersprochen, eine sofortige Abdeckung des Sparkassenkredites nicht gefordert und sich bei einer Rücksprache mit KtMMB mit dessen naheliegender und zu unterstellenden einfachen Erklärung zufrieden gegeben, es sei nichts zu befürchten und er - R0M - werde den Sparkassenkredit selbstverständlich aus dem Aufbaudarlehen abdecken» Davon,
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ob dies dann auch wirklich geschehen wäre, hätte sich der Kläger ebenso wenig überzeugt, wie er es bei dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht getan habe» Der Kläger habe nämlich - wie das Berufungsgerieht im anderen Zusammenhang, bei der Abwägung des etwaigen beiderseitigen Verschuldens, unangefochten feststellt - von der Bewilligung und Auszahlung des Aufbaudarlehens alsbald Ende 1953 erfahren. Dennoch habe er sich vom Dezember 1953 bis April 1956 niemals bei HMP, oder der Kreissparkasse Springe erkun-
digt, ob der Sparkassenkredit auch wirklich zurückgezahlt worden sei» Hierzu hätte für ihn aber umso mehr Anlaß bestanden, weil er nach seiner eigenen Behauptung der Annahme gev/esen sei, die Ausgleichsverwaltung hätte ihn von der Darlehensbewilligung amtlich unterrichten müssen, er aber eine solche Mitteilung unstreitig nicht erhalten habe.» Weiterhin habe der Xläger es auch unterlassen, wenigstens die Bürgschaftsurkunde von der Sparkasse zurückzufordern. Auch wenn er geglaubt habe, die Ausgleichsverwaltung hätte den Sparkassenkredit mit dem Aufbaudarlehen unmittelbar abgedeckt, so sei ihm wenigstens die Rückforderung der Bürgschaftserklärung zuzu demuten gewesen, da er als geistig regsamer und in geschäftlichen Dingen nicht unerfahrener Mann sich hätte sagen können und müssen, daß der Verbleib der BUrgschaftsurkunde bei der Kreissparkasse für ihn mit schädigenden Auswirkungen verbunden sein konnte«. Der Grund für das leichtfertig sorglose Verhalten des Klägers liege einfach darin, daß er - wie sich aus seiner persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht eindeutig ergeben habe -zu keinem Zeitpunkt mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und mit einem Konkurs der Firma RMK & SfHM gerechnet habe» Hinzu komme, daß der Xläger - wie er selbst vorgetragen habe - die Bürgschaft lediglich wbis zur Auszahlung des Darlehens*1 habe eingehen wollen, und er (irrigerweise) geglaubt habe, sie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt übernommen zu haben» Hätte aber der Xläger - so führt das Berufungsgericht hierzu abschließend aus - im Falle dos Empfangs der vorgeschriebenen Mitteilung praktisch genau so ungesichert dagestanden wie ohne sie, und hätte der Xläger
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sich auch nicht anders verhalten als bei dem wirklichen Geschehensablauf, so sei die angenommene Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes für den Schaden des Klägers nicht ursächlich.
Darüber hinaus - so legt das Oberlandosgericht weiter dar - habe der Kläger angesichts seiner grundlos leichtfertigen und zu mißbilligenden Untätigkeit nach den gesamten Umständen seinen Schaden zu demindest so überwiegend und vorzugsweise herbeigeführt sowie grob verschuldet? daß im Hahmcn der gegenseitigen Abwägung nach § 254 BGB eine etwaige MitVerursachung und das Verschulden des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes für den eingetretenen Schaden des Klägers gänzlich zurüektrete mit der Wirkung, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle.
2.) Soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der schuldhaften Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtcs für den Schaden des Klägers verneint hat, rügt die Revision mit Recht eine fehlerhafte tatrichterliche Würdigung.
Auszugehen ist davon, daß - da es sich um ein pflichtwidriges Unterlassen des Ausgleichsamtes handelt - die Prago, welche tatsächliche Lage bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes eingetreten wäre, vom Tatrichter nach § 287 2PO zu beurteilen und diese Würdigung vom Revisionsgericht nur in der Richtung nachprüfbar ist, ob die Würdigung des Berufungsgerichts auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, ob das Berufungsgericht wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat, und schließlich, ob es die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt hat (Urt.des Senats vom 22.September 1958 -III ZR 138/57 = VersR 1958, 782; LM Nr.3,4,5,7 zu £ 287 ZPO). .
Soweit die Revision Stellung nimmt gegen die lediglich zusätzliche Bemerkung des Oberlandesgerichts - im Zusammenhang mit seiner Unterstellung, sei 1953
zur Abdeckung des Sparkassenkredites in der Lage gewesen -, "nach der Bilanz der Firma zu dem 30.Juni 1953" sei eine solche Annahme allerdings zu verneinen, ist diese Rüge rechtlich ohne Bedeutung. Denn das Berufungsgericht unterstellt ja - trotz dieser zusätzlichen Bemerkung -gerade zugunsten des Klägers, RMB sei damals zur Abdeckung des Sparkassenkredites in der Lage gewesen.
Zutreffend verweist die Revision aber darauf, daß das vom Berufungsgericht für seine Feststellungen mitverwertete spätere tatsächliche, Verhalten des Klägers dadurch ausgelöst sein oder damit erklärt werden kann, daß der Kläger über die Auswirkung der Vorschrift des § 258 LAG auf eine Abtretung von Lastenausgleichsansprü-chen schuldhaft nicht unterrichtet worden ist. Denn im Falle der Abtretung einer Forderung und des - wie hier -geführten Nachweises der Unterrichtung des Schuldners von dieser Abtretung bestände nach bürgerlichem Recht (§ 407 Abs.l BGB), also ohne Berücksichtigung der Sonderregelung des § 258 ZPO, für den neuen Gläubiger (Kläger) die Sicherheit und die Gewähr, daß der Schuldner (Ausgleichsverwal-tung) an den alten Gläubiger (Hflpi) Leistungen mit befreiender Wirkung ihm gegenüber in aller Regel überhaupt nicht erbringen könnte. Deshalb ist - wie der Inhalt des Rundschreibens vom 25.Juni 1953 ergibt - im Falle der Abtretung des HauptentSchädigungsanspruchs die Unterrichtung des Abtretungsempfängers über die von diesem Grund satz abweichende und ungewöhnliche Regelung des § 258 LAG ausdrücklich vorgeschrieben worden. Unter diesen Umständen kann das spätere untätige Verhalten des Klägers, wenn und soweit er auf die zur Absicherung seiner Bürgschaft ihm gegebene Abtretung der Lastenausgleichsansprüche des Rci-mann vertraute und auch vertrauen konnte, nicht so gewertet werden, wie dies durch das Berufungsgericht geschehen ist. Auch die vom Tatrichter hervorgehobene Tatsache, der
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Kläger habe zu keinem Zeitpunkt mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerechnet, kann im Blick auf die grundsätzliche Regelung des § 407 Abs.l BGB und die (unvorochul deto) Unkenntnis des Klägers von der davon abweichenden Bestimmung des § 258 LAG eine andere Bedeutung gewinnen*
Insoweit hat das Berufungsgericht also rechtsfehlerhaft eine v/esentliche Tatsache - nämlich, daß das spätere Verhalten des Klägers gerade durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes ausgelöst worden sein kann - übersehen, sich jedenfalls damit nicht in der notwendigen Weise auseinandergesetzt.
Ferner rügt die Revision im Rahmen der Nachprüfung der Anwendung des § 287 ZPO mit Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich im Falle seiner Unterrichtung entsprechend dem Rundschreiben vom 25* Juni 1953 mit beruhigenden, einfachen Erklärungen des RMft M* begnügt, es sei nichts zu befürchten, nicht in Übereinstimmung zu bringen ist mit der unstreitigen Tatsache, daß der Kläger von vornherein für die Übernahme der Bürgschaft gegenüber der Kreissparkasse Springe klar und eindeutig eine vorherige Absicherung dieser Bürgschaft durch Abtretung der Ansprüche des RflttBM gegen die Ausgleichsverwaltung und deren Unterrichtung über diese Abtretung gefordert (und erhalten) hat. Da dieses Verhalten des Klägers eindeutig gegen die Annahme des Oberlandesgorichts spricht, hätte es sich zu demindest mit dieser Tatsache auseinandersetzen müssen. In diesem Unterlassen liegt ein weiterer Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 287 ZPO.
3.) Die hiernach rechtlich zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgorichts zur Frage der Verursachung beeinflussen zugleich auch die von ihm als Tatrichter vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des wechselseitigen Verschuldens nach § 254 BGB.
Daß ein Bürge in schuldloser Unkenntnis der Vorschrift dos § 258 LAG und somit im Vertrauen auf die grundsätzliche Regelung des § 407 Abs.l BGB nicht ohne weiteres leichtfertig und grob fahrlässig handelt, wenn er - vertrauend auf die ihm zur Sicherung seiner Bürgschaft gegebene Abtretung von Ansprüchen und auf die Unterrichtung des Schuldners der ihm abgetretenen Forderung über diese Abtretung - sich nicht um die Abdeckung der Hauptschuld, für die er sich verbürgt hat, mit diesen ihm abgetretenen Ansprüchen kümmert, liegt auf der Hand«, Denn der Schuldner der ihm zur Sicherung abgetretenen Forderung kann nach dem allgemeinen Grundsatz des § 407 AbSol BGB mit befreiender Wirkung ihm gegenüber Leistungen an Dritte überhaupt nicht erbringen, so daß solchenfalls für einen Bürgen auch nicht von vornherein eine Pflicht oder ein Anlaß besteht, sich um die Abdeckung der Hauptschuld durch den Hauptschuldner und damit um dos Erlöschen seiner Bürgschaft zu bemühen oder sich darum zu kümmern. Deshalb ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch seine spätere Untätigkeit die Entstehung des Schadens zu demindest "überwiegend** verschuldet, rechtsirrig.
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Hiernach kann das Berufungsurteil mit keiner der ihm gegebenen Begründungen aufrecht erhalten werden»
Es mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckvorwiesen werden, wobei diesem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war«
Br.Pagendarm Br.Weber Br.Kreft
Br.Beyer Bundesrichter Gähtgens
ist erkrankt» Er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br.Pagendarm
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