schaden^ die auf einer im Jahre 1935 in Berlin erfolgten Pockenschutzimpfung beruhen, haftet Berlin, und zwar auch für die Schäden, die für den vor Inkrafttreten der Berliner Verfassung liegenden Zeitraum geltend gemacht werden«, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Di» - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 8, Bezember 1955 wird zurückgewiesen, Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen« Sie hat vor dem Landgericht einmal Zahlung eines Betrages von 17 018,50 DM (monatliche Rente für die Zeit vom Tage der Impfung bis zur Vollendung des 18» Lebensjahres in Höhe von monatlich 150 RM und IM und für die Folgezeit in Höhe von 300 DM, Kosten für ärztliche Behandlung und Medikamente) nebst Zinsen sowie ab 1» Januar 1954 Zahlung einer monatlichen Rente von 300 DM verlangt» Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch jeden in Zukunft noch als Folge der Impfung vom 7« Mai 1935 entstehenden Schaden zu ersetzen» Das Landgericht hat dem Antrag Berlins entsprechend die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und den gesundheitlichen Schäden der Klägerin fehle» Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung seien zwar nicht gegeben, da kein Anhalt dafür bestehe, daß bei der Impfung der Klägerin ein Versehen unterlaufen oder ein Fehler begangen worden wäre» Jedoch stehe der Klägerin ein Aufopferungsanspruch zu» Dieser Anspruch richte sich grundsätzlich gegen den Staat, hier mithin gegen Berlin, da Berlin nicht nur eine Stadt, sondern seit dem Inkrafttreten seiner Verfassung am 1» Oktober 1950 auch ein Land, d»ho ein Staat sei» Für die bereits früher begründeten Verbindlichkeiten hafte Berlin aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge nach dem ehemaligen Lande Preußen und dem Reiche- Eine Verwirkung oder Verjährung von Ansprüchen der Klägerin sei nicht eingetreten» Die Revision greift das Berüfungsurteil insoweit nicht an, als es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Krankheit der Klägerin bejaht hat« Sie stellt jedoch zur Nachprüfung, ob Berlin überhaupt für ImpfSchäden , aus einer vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 vorgenommenen ' Pockenschutzimpfung hafte? zu demindest auf die Zeit nach der Auflösung des Landes Preußen durch das Kontroll-ratsgesetz Nr 46 vom 25» Februar 1947 beschränke, und ob nicht schließlich die Einrede der Verjährung auf Grund des § 197 BGB gegenüber einem Aufopferungsanspruch? daß der Staat sich durch die Impfung im Rahmen der Seuchenbekämpfung einer ihm obliegenden Aufgabe entledigt hat (vgl dazu auch BGHZ 13, 88 732/937) • Mithin rieh-•-tet sich der Anspruch nunmehr im Gebietsbereich von Berlin; gegen die Beklagte? Bas gilt aber nicht nur für Impf-schaden, die auf nach Inkrafttreten der Berliner Verfassung vorgenommenen Impfungen beruhen, Vielmehr muß eine Haftung Berlins auch für Ansprüche auf Entschädigung für Impfschäden.; Insoweit ergibt sich die Passiv-legitimation der Beklagten - wie das Berufungsurteil bereits zutreffend ausgeführt hat - aus den Grundsätzen, die der Senat zur Haftung aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge in seiner Entscheidung in BGHZ 8, 169 ff und der darauf aufbauenden weiteren Rechtsprechung entwickelt hat. t-y den Pall nichts Entscheidendes zu entnehmen, da dieses Urteil sich auf privatrechtliche Ansprüche bezieht und sich demge- lira äß darauf beschränkt, die- Übertragung des Punktionsnachfolge ~ G e d a n k e n s auf die Haftung für derartige privatreclrtH her nicht nur bei Ansprüchen aus einem Beamtenverhältnis (BGHZ 10, 125) , sondern insbesondere auch bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 8, 169) eine Haftung auf Grund Punktionsnachfolge bejaht und hält an dieser Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung fest. 2c) Auch der Auffassung der Revision, daß die Beklagte, falls sie überhaupt für ImpfSchäden aus einer vor Inkrafttreten der Berliner Verfassung (1. Es handelt sich bei der Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ausgesprochen um die Übernahme von Verbindlichkeiten? die bereits gegen den alten Funktionsträger entstanden wareno Dementsprechend ist auch bisher vom Senat niemals die Haftung des neuen Funktionsträgers, auf die Ansprüche? daß bei Platzgreifen der Haftung aus Funktionsnachfolge der neue Funktionsträger grundsätzlich in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten des alten Funktionsträgers so. Eine solche Begrenzung oder Verlagerung der sich aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ergebenden Haftung vorzunehmen, ist nicht-Aufgabe des Gerichts, sondern allein die des Gesetzgebers, Die Auffassung der Beklagten, mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin die Zahlung einer monatlichen Rente vom Tage der Impfung ab verlange, müsse die Verjährungsbestimmung des § 197 BGB hier Platz greifen, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch, insoweit die Klägerin hier zur Berechnung ihres Anspruchs für die Zeit vor dem 1. Ansprüche auf Buckstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind» Der Aufopferungsanspruch hingegen ist, wie der Senat im einzelnen in BGHZ 22, 43 ff ausgeführt hat., ein einheitlicher Anspruch auf Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs für die.erlittene Einbuße« Wenn die Geldsumme, auf . so handelt es sich doch in diesem Palle nur um eine besondere Form der Erfüllung des einheitlichen Anspruchs und nicht um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGBo Ler AufOpferungsanspruch ist insoweit vergleichbar mit dem Schmerzensgeldanspruch» Auch bei diesem Anspruch handelt es sich dann, wenn er ausnahmsweise in Rentenform zu erfüllen ist, nicht um einen unter § 197 BGB fallenden Anspruch auf regelmäßig wiederkehlende Leistungen.
für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzt Einl Pr ALB § 75 Rechtssatzj Für einen Aufopferungsanspruch wegen Impf- schaden^ die auf einer im Jahre 1935 in Berlin erfolgten Pockenschutzimpfung beruhen, haftet Berlin, und zwar auch für die Schäden, die für den vor Inkrafttreten der Berliner Verfassung liegenden Zeitraum geltend gemacht werden«, 2387 009 Aktenzeichen? Ill ZR 12/56 Urto des BGH vom 6a Mai 1957 LG Berlin KG Berlin Verkündet am 6 «»Mai1'1957 FieserojustoAngo als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Name n des Volkes In dem Rechtsstreit B e r 1 i n, vertreten durch den Senator für Finanzen? Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, . - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. gegen die Renate F geboren am S» 1934? wohnhaft in B^HpPSch(HH|fe9 MMBMBWfc 'Straße Nr M? vertreten durch ihre Mutter, die Ehefrau Marie F^B^r ebenda wohnhaft, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Di» - hat der Ille Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br, Kreft, Br * Arndt, Br, Wolany und Br, Hußla für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 8, Bezember 1955 wird zurückgewiesen, Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen« Von Rdehts wegen stand^ Die am 1934 gebotene Klägerin wurde am 7o Mai 1935 von dem Impfarzt bei dem Gesundheitsamt Tiergarten in Berlin gegen Pocken geimpft» Sie ist in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung stark zurückgeblieben» Auch jetzt kann sie noch nicht sprechen, noch nicht gehen und ist auch sonst in ihrer Bewegungsfähigkeit beschränkt» Die Klägerin führt ihren gesundheitlichen Schaden auf die Impfung zurück und nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.- Sie hat vor dem Landgericht einmal Zahlung eines Betrages von 17 018,50 DM (monatliche Rente für die Zeit vom Tage der Impfung bis zur Vollendung des 18» Lebensjahres in Höhe von monatlich 150 RM und IM und für die Folgezeit in Höhe von 300 DM, Kosten für ärztliche Behandlung und Medikamente) nebst Zinsen sowie ab 1» Januar 1954 Zahlung einer monatlichen Rente von 300 DM verlangt» Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch jeden in Zukunft noch als Folge der Impfung vom 7« Mai 1935 entstehenden Schaden zu ersetzen» Das Landgericht hat dem Antrag Berlins entsprechend die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und den gesundheitlichen Schäden der Klägerin fehle» Das Kammergericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt,: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Bestimmung des § 75 des Allgemeinen Landrechts für. die Preußischen Staaten der Klägerin allen weiteren Schaden, der ihr zukünftig aus . der Pockenschutzimpfung vom 7» Mai 1935 noch entsteht. -3 - zu ersetzen,. Im übrigen wird der Klageansprueh dem Grunde nach im Bahmen der Bestimmung des § 75 des Allgemeinen Landreehts für die Preußischen Staaten für gerechtfertigt erklärt, . Mit der Revision erstrebt Berlin die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisiono Putscheidungsgründeg 1» Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt? Der krankhafte Zustand der Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als mittelbare Folge der Pockenschützimpfung anzusehen; deshalb sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Impfung und den Gesundheitsschäden der Klägerin zu bejahen» Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung seien zwar nicht gegeben, da kein Anhalt dafür bestehe, daß bei der Impfung der Klägerin ein Versehen unterlaufen oder ein Fehler begangen worden wäre» Jedoch stehe der Klägerin ein Aufopferungsanspruch zu» Dieser Anspruch richte sich grundsätzlich gegen den Staat, hier mithin gegen Berlin, da Berlin nicht nur eine Stadt, sondern seit dem Inkrafttreten seiner Verfassung am 1» Oktober 1950 auch ein Land, d»ho ein Staat sei» Für die bereits früher begründeten Verbindlichkeiten hafte Berlin aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge nach dem ehemaligen Lande Preußen und dem Reiche- Eine Verwirkung oder Verjährung von Ansprüchen der Klägerin sei nicht eingetreten» -4- Auch müsse ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung* daß sieh ihr Anspruch auf einen Ausgleich auch zukünftig noch entstehender Schäden erstrecke? bejaht werden? wobei jedoch die Feststellung dahin zu beschränken sei? daß - nur - ein Aufopferungsanspruch im Rahmen des § 75 Einl Pr ALB bestehe» II« Die Revision greift das Berüfungsurteil insoweit nicht an, als es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Krankheit der Klägerin bejaht hat« Sie stellt jedoch zur Nachprüfung, ob Berlin überhaupt für ImpfSchäden , aus einer vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 vorgenommenen ' Pockenschutzimpfung hafte? ob sich? falls das grundsätzlich bejaht werden müßte? die Haftung nicht auf die Zeit ab 1. Oktober 1950 (Inkrafttreten der Berliner Verfassung5und Erklärung Berlins zu einem Lande)? zu demindest auf die Zeit nach der Auflösung des Landes Preußen durch das Kontroll-ratsgesetz Nr 46 vom 25» Februar 1947 beschränke, und ob nicht schließlich die Einrede der Verjährung auf Grund des § 197 BGB gegenüber einem Aufopferungsanspruch? der auf Rentenleistung geht? durchgreifeo III o 1») Der Entschädigungsanspruch richtet sich bei Impf--schaden nach der Entscheidung des Senats in BGHZ 9? 83 (93) gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfür-sorgeo Darauf? ob dem Staat durch die Impfung ein konkreter. Vorteil zugeflossen ist? kommt es nicht entscheidend an« Es genügt? daß der Staat sich durch die Impfung im Rahmen der Seuchenbekämpfung einer ihm obliegenden Aufgabe entledigt hat (vgl dazu auch BGHZ 13, 88 732/937) • Mithin rieh-•-tet sich der Anspruch nunmehr im Gebietsbereich von Berlin; gegen die Beklagte? da Berlin zu demindest seit der Verfassung vom L September 1950 (V0B1 %.f 433 )Staatsqualität zukommt und die öffentliche Gesundheitsfürsorge im Berliner Gebiet von Berlin getragen wird. Bas gilt aber nicht nur für Impf-schaden, die auf nach Inkrafttreten der Berliner Verfassung vorgenommenen Impfungen beruhen, Vielmehr muß eine Haftung Berlins auch für Ansprüche auf Entschädigung für Impfschäden.; die aus einer früher erfolgten Pöckenschutzimpfung herrühren , anerkannt werden. Insoweit ergibt sich die Passiv-legitimation der Beklagten - wie das Berufungsurteil bereits zutreffend ausgeführt hat - aus den Grundsätzen, die der Senat zur Haftung aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge in seiner Entscheidung in BGHZ 8, 169 ff und der darauf aufbauenden weiteren Rechtsprechung entwickelt hat. Wenn die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 16, 184 (188) demgegenüber die Auffassung vertritt, daß die Haftung auf Grund Punktionsnachfolge nur bei Beamtengehältern Anwendung finden dürfe, so kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem angeführten Urteil des II. Zivilsenats ist für den vor liegen- . t-y den Pall nichts Entscheidendes zu entnehmen, da dieses Urteil sich auf privatrechtliche Ansprüche bezieht und sich demge- lira äß darauf beschränkt, die- Übertragung des Punktionsnachfolge ~ G e d a n k e n s auf die Haftung für derartige privatreclrtH liehe Schulden aus zu schließen-, Ber erkennende Senat hat bis- her nicht nur bei Ansprüchen aus einem Beamtenverhältnis (BGHZ 10, 125) , sondern insbesondere auch bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 8, 169) eine Haftung auf Grund Punktionsnachfolge bejaht und hält an dieser Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung fest. Nach den in dieser bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen aber hat die Beklagte auch für die hier interessierenden öffentlichrechtlichen Aufopferungsansprüche einzustehen * Es handelt sich dabei um Ansprüche auf Abgeltung von Schäden, die auf Eingriffen beruhen, die im Rahmen der Wahrnehmung staatlicher Hoheitsfunktionen (Zwangsimpfung) vorge- nommen worden sind. Ebenso wie die ans der Funktion ■ .1 • i einer Behörde entstehenden schuldhaften ~ Fehler in der Ausübung ■behördlicher Tätigkeit der behördlichen Funktion 1j>; als unvermeidbarer Bestandteil zuzu- rechnen sind und deshalb die aus diesen Fehlern erwachse- nen Verbindlichkeiten als auf den Funktionsnachfolger übergegangen erachtet werden müssen (vgl BGHZ 8, 169/179/)? muß eine Haftung des Funktionsnachfolgers auch für solche Verbindlichkeiten bejaht werden? die aus einer behördli- chen Tätigkeit hoheitlicher- Art herrühren? die ohne Verschulden eines Beamten zur Schädigung eines Einzelnen ge-führt hati Die Impfung der Klagerin ist im Rahmen der staatlichen Gesundheitsfürsorge erfolgt? so daß außer Frage steht daß es sich insoweit um die Ausübung rechtsstaatlicher Funk- tionen gehandelt hatAuch sonstige Gründe der im einzelnen in BGHZ 8? 169 (180/181) erörterten Art ? aus denen die Haf- tung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ausgeschlossen oder eingeschränkt sein konnte? liegen ni vor 0 2c) Auch der Auffassung der Revision, daß die Beklagte, falls sie überhaupt für ImpfSchäden aus einer vor Inkrafttreten der Berliner Verfassung (1. Oktober 1950) vorgenommenen Impfung in Anspruch genommen werden könnte? jedenfalls nur für solche Ansprüche passiv legitimiert sei? die für einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum geltend gemacht werden? kann nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich bei der Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ausgesprochen um die Übernahme von Verbindlichkeiten? die bereits gegen den alten Funktionsträger entstanden wareno Dementsprechend ist auch bisher vom Senat niemals die Haftung des neuen Funktionsträgers, auf die Ansprüche? die sich auf die Zeit nach der Funktionsübernahme beziehen, beschränkt worden» Wollte man das tun? dann würde eine Haftung des neuen Funktionsträgers in den Fällen? in denen der liaftungsbegrUndende Tatbestand über den Zeitpunkt - 7 ~ ; der Funktionsubernähme hinauswirkende Schäden nicht zur Folge gehabt hat. überhaupt nicht in Betracht kommen. Der Senat verbleibt dabei./ daß bei Platzgreifen der Haftung aus Funktionsnachfolge der neue Funktionsträger grundsätzlich in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten des alten Funktionsträgers so. wie sie gegen diesen erwachsen sind, einzustehen hat, Ausnahmen können sich, wie bereits in BGH2 8. 169 (181) aus ge führte ergeben; wenn die Veränderung der Landesgrenzen zu einer Aufteilung der Verbindlichkeiten in verschiedene räumliche und funktionelle Haftungssphären geführt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch • nicht vor; und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich; der in dem hier interessierenden Zusammenhang zu einer Be- • schränkung der Haftung der Beklagten führen könnte, Es geht insbesondere nicht an, mit Rücksicht auf die zu erwartende künftige Regelung der Schulden des früheren Landes Preußen und des Reiches in dem im Entwurf vorliegenden Kriegsfolgenschlußgesetz bereits in der jetzt zu treffenden Entscheidung eine Begrenzung der Haftung der Beklagten vorzusehen. Eine solche Begrenzung oder Verlagerung der sich aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ergebenden Haftung vorzunehmen, ist nicht-Aufgabe des Gerichts, sondern allein die des Gesetzgebers, 3.) Weiter hat das Berufungsgericht auch mit Recht der Verjährungseinrede der Beklagten den Erfolg versagt. Die Auffassung der Beklagten, mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin die Zahlung einer monatlichen Rente vom Tage der Impfung ab verlange, müsse die Verjährungsbestimmung des § 197 BGB hier Platz greifen, vermag der Senat nicht zu teilen. Ansprüche, die die genannte Bestimmung der vierjährigen Verjährung unterwirft,; sind solche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Auch, insoweit die Klägerin hier zur Berechnung ihres Anspruchs für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 von einer Rentenzahlung ausgeht, handelt es sich' nicht um derartige Ansprüche. Ansprüche auf Buckstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind» Der Aufopferungsanspruch hingegen ist, wie der Senat im einzelnen in BGHZ 22, 43 ff ausgeführt hat., ein einheitlicher Anspruch auf Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs für die.erlittene Einbuße« Wenn die Geldsumme, auf . deren Zahlung der Aufopferungsanspruch gerichtet ist, außer durch eine einmalige auch durch wiederkehrende Zahlungen geleistet werden kann (aaO S 49 ) ? so handelt es sich doch in diesem Palle nur um eine besondere Form der Erfüllung des einheitlichen Anspruchs und nicht um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGBo Ler AufOpferungsanspruch ist insoweit vergleichbar mit dem Schmerzensgeldanspruch» Auch bei diesem Anspruch handelt es sich dann, wenn er ausnahmsweise in Rentenform zu erfüllen ist, nicht um einen unter § 197 BGB fallenden Anspruch auf regelmäßig wiederkehlende Leistungen. 4-) Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen den Klageantrag insoweit, als der Klageanspruch einmal nach der Zeit vor dem 1. Januar 1954 und der späteren Zeit aufgeteilt ist und er hinsichtlich des letzteren Zeitraumes nochmals in einen Zahlungsanspruch (Benten-an sprucli) und einen Fest Stellungsanspruch auf ge spalten ist» Wenn auch der Aufopferungsanspruch ein einheitlicher ist, so ist doch eine quantitative Aufteilung des Anspruchs so, wie sie hier im Klageantrag und dem folgend auch im Beru-fungsurteil vorgenommen worden ist, mit dem G-rundsatz der Einheitlichkeit des Anspruches vereinbar und unschädlich. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründete ; K ' ■ ■ ■ ■ - ■ ■ v.;-i ■■ mm Me Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte nach der Bestimmung des § 97 ZPO zu Br o Beiger Wolany Br„ Br, Hußia : ;; -V ;