Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1..Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg, vom 22. Der Kläger ie t Eigentümer eines Hanses in Ende 1945, wurden” bei ihm vom Amtsbürgermeister des beklagten Amtes zwei Zfraner zur Unterbringung ven Wohnungssuchenden beschlagnahmt. > 3t die Instandsetzung auf seine Kost .iger legte hiergegen Besehwerde ein, mit der er geltend machte, dass die Räume für ihn unentbehrlich seien. c.urchgeführt seih würde im Hinaufügen, dass die Zimmer von dem Wohnungsamt und einer Familie zugewiesen würden, falls nicht bis zu dem 1. September Am 3- September 1947 wurde vom Wohnungsamt festge-stellt, dass die Instandsetzung noch nicht durchgeführt war, Rer Amtsdirektor inachte daraufhin in den Akten einen Vermerk* dass das Wohnungsamt nunmehr-das Recht habe, eine Familie mit Eaushal-t einzuweisen, dass es aber nicht zweckmässig sei,, die noch äüsstehenden Arbeiten durch das- Amt durchführen zu lassen, es sich vielmehr empfehle, die Instandsetzung durch den Kläger abzuwarten. Das andere Zimmer wurde zunächst einer Frau mit einem Kind als Schlafstelle zugeteiltj Anfang Dezember1 aber wurde diese Verfügung aUfgehöben und der Raum dem allein- * stehenden Fräulein zugewiesen. Durch Verfügung vom 9- Februar 1948 wies das Wohnungsamt auchdas zweite Zimmer SchflBI zu und liess ihn die Schlüssel an sieh nehmen, als die bisherige Bewohnerin nach Einweisung in einen anderen Kaum auszog. Dem Kläger wurde in der Verfügung aufgegeben, auch die Aufstellung eines Kochherdes zu dulden und der einen Kelleranteil ahZüweisen, Der Klä-diese Verfügung Beschwerde ein und maeh-das Wohnungsamt an den Vergleich vom 12. Die Familie Schi^Bl, zu der in der Zwischenzeit auch noch'der Schwiegervater von Sch^Bfc hinzugekommen war, Jzog aber erst im März 1949 aus dem Hause des Klägers aus. r 1948 nicht erlassen dürfen; auf keinen Pall sei es statthaft gewesen, durch.Sei auch die Möbel benutzen zu laslsen; auch hätten sie nicht für eine anderweitige Unterbringung der Familie; Seh^^i gesorgt , nachdem die.Ver-auf seine Beschwerde hin aufgehoben worden sei. :2s ist der Ansicht, dasa das Wohnungsamt zu der Zuweisung vom 9* Februar 1948 berechtigt gewesen sei. etwa entstandener Schaden sei' nicht auf das Verhalten der Familie Schl zurüekzuführeh, .sondern auf die mangelhafte Beschaffenheit der Räume. Der Kläger habe nichts zur Abhilfe getan, obwohl* er auf den mangelhaften Zustand aufmerksam gemacht worden sei. jaht: Die Beamten des Wohnungsamtes seien in der Verhandlung vom 12. Familie Sei Die Revision ?enichts nicht für lass es zu Unrech amtes bejaht habe hält die Rechts auffas sung des Berufungsrichtig;' insbesondere wirft es ihm vor, ein- Verschulden der Beamten des Wohnungs- .) Der Kläger auf,, dass die in a pro diene Raümzuw^ und dass die Beam stützt seinen Anspruch in erster Linie* darker Verfügung vom; 9 C februar 1948 ausge-isung als solche unzulässig gewesen sei en dies auch hätten erkennen müssen. Das Berufungsgericht kommt selbst mit Recht zu Ergebnis, dass das Wohnungsamt auch Uber den zweiten ; verfügen durfte,, nachdem Präulein MflflUfc sich zur Räumung bereit erklärt hatte. Dass sich die ‘ Zuweisung an die Familie Schdp aber nur auf diesen Raum nach seiner Freimachung beziehen sollte und nicht auf das noch bewohnte Zimmer, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht hält auch mit Recht die Massnahme des Wohnungsamtes nicht deshalb für unzulässig, weil das Zimmer möbliert gewesen sei. Wenn in dem Urteil aus geführt wird,: “Rach dem Wohnungsgesetz konnten nur leere Räume zugewiesen werden1', so soll damit nicht, wie die Re-visian meint, gesagt werden, dass nur nicht möblierte Räume erfasst und an Wohnungssuchende hätten zugewiesen werden dürfen, sondern es soll allein dies aus ge s pro chen werden, dass die Erfassung und Zuweisung nach dem V/ohnungsge-setz sich nur auf den Raum als solchen, nicht aber gleichzeitig auch auf die darin befindlichen Möbel;erstrecken konnte.Dass das Berufungsgericht hur diese Rechtsansicht kundtun will, ergeben seine näherer! Massnahme sieht das Berufungsgericht aber deshalb als unrechtmässig an, weil das“ Wohnungsamt an die ”Zusicherung" > dass es nur alleinstehende Personen ohne Haushalt einweisen wurdejr gebunden gewesen sei. (der Kläger ha*;te die Instandsetzung nicht bis zu dem 1 * Juli 1947 von den beiden Vertre-gsamtes abgegebenen Erklärung nicht näher man aber beurteilen kann, ob die Verfügung tes vom 9. Die .Aufgaben des Wohnungsamtes - nicht nur das Recht , sondern auch die; Pflicht zur Erfassung aller freien und für die Unterbringung von Wohnvdigssuchen'den erforderlichen Wohnräume sowi4 zur Ünterbring]Äig der.Wohnungssuchenden (Art IV, V, VII " WohhungsgesetzV-;~ waren gesetzlich festgelegt. Hatte es eine Familie mit eigenem Haushalt un-terzabrlngen und standen hierfür mehrere Unterbringungs- ' möglichkeiten zun Verfügung, so konnte es nach dem Wohnung sgesetz die Auswahl nach seinem freien Ermessen vornehm enj auf Grund des dem Kläger gegebenen Zugeständnis- ; ses war es aber ihm gegenüber gebunden, auf seine Räume nicht zurückzugreifeh,-solange es seine Unterbringungs- . War aber die Wohhraumlage so, dass zwar beim Kläger, nicht • aberj anderswo“ dine Familie mit eigenem Haushalt unterbring-bar S‘o konnte das Wohnungsamt seine gesetzliche Pflicht* zur Unterbringung nicht unerfüllt lassen wegen der dem Kläger gegebenen Zusage, dass ihm alleinstehende Personen zu- -gewiesen würden. In-einem solchen Falle bestand keine Er-me.ssensfreiheit und damf^^eine Bindung an die’nur den Fall von Ermessensentscheidungen betreffende•Zusage, die dem Kläger gegeben worden war. bb) Das beklagte -Amt hat von allem Anfang an vorge-trag|en, dass eine anderweitige Unterbringung der Familie Aus den Verwaitungsakten, deren Inhalt Gegen-stani der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war., ergibt sieh, dass das Wohnungsamt die Unmöglichkeit einer anderweitigen Unterbringung alsbald der Aufsichtsbehörde näher d nachgeprüft hat nis gekommen is l der Lage gewesejt t er zub ringen rgelegt und dass diese die Verhältnisse^ und auch noch Anfang 1949 zu dem Ergeb-t, dass das Wohnungsamt bisher nicht in sei, die Familie Sch^^p anderweitig un- Damit -erweist sich aber die Verfügung des Wohnungsamtes vom 9* Februar 1948 als rechtmässig. assen, kann dem betreffenden Beamten des nicht als pflichtwidrig vorgeworfen wer-ade eine Aufgabe des Wohnungsamtes, die der Pamilien im Rahmen der vorhandenen ! .Nach alledem lässt sieh die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beamten des Wohnungsamtes durch die Zuweisung der Räume des Klägers' an die Familie Schppp ihre Amtspflichten verletzt hätten, nicht teilen» Damit kann aber aus der Zuweisung den Bäume als solcher ein Schadens er sa-tzanspruch nicht hergeleitet werden. ungsgericht.hat aber den erhobenen* Anspruch zweiten Begründung; dass die Räume der Fa-uf keinen Fall mitsamt den Möbeln hätten Dem beklagten Amt ist-nicht; zu widerlegen, dass es bei einer Gegenvorstellung die Frage der Möbelbenutzung in einem dem Kläger günstigen Sinne geregelt hätte, weil es für Flüchtlinge auch beim Amt Möbelstücke gegeben habe. Wenn das Wohnungsamt die Zuweisung rechtmässig vorgenommen ‘hat, wei:_ es, wie oben festgesteilt, objektiv be-rechtigt war, von der Zusicherung, auf die sich der Kläger beruft, abzuweiohen, dann muss der Gedanke an eine Entschädigung' ausscheiden, und zwar sowohl hinsichtlich der angeblich entstandenen Wertminderung als auch hinsichtlich der Schäden, die aus der Notwendigkeit von Instandsetzungsauf-Wendungen herge^eitet werden, wie der Senat bereits in eiJ ner anderen Sache mit näherer. r vom Berufungsgericht festgestellten Er-amten des Wohhungsamtes, dass; Sch^Bfc ” je-t'* auch die Möbel in Benützung nehmen kön-ein entei-gnuugsgleicher Eingriff in das Ei-erbliokenx des len Daraus allein, dass beim beklagten. Der Wortlaut der vom Berufungsgericht festgestellten Äusserung .spricht mehr für das Vorliegen, einer blossen Meinungsäusserung des Beamten dahin, dass der Kläger - wie bisher - mit eine:? Angesichts der schon eben gewürdigten, von der Aufsichtsbehörde als richtig be-Verteidigung des Beklagten, dass das Wohnungsamt keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit bis März 1949 gehabt habe:, hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu erblicken sei.' Nach alledem musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden, unci es war abschliessend in det Sache selbst da^ hin zu entscheiden, daes es bei dem Urteil des Landgerichts sein Bewenden zu haben hat.
HS-ZRjf/53 Verkündet am 31 Pieser, Justizan als Ufkundsbearn der Gesehäftsstä des Amtes Fredep Beklagten, > 5^, ^'\^Y i ',<x' ^ x<*S, . V < 4* , i - _ kX: 2591 0 Mai 1954 gestellter er Ile m Namen es V o 1 k es K.In dem Rechtsstreit n v urg, vertreten durch die AmtsVertretung, Berufungsheklägten und Revisionsklägers, Prozessbevol-lmäfchtigter: Rechtsanwalt gegen den Reiehsbahnschaffner i.R. Josef pi m Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten; Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt | hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10. Mai 1954 unter Mitwirkung cj.es : Spr natspräsldenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. ff, Dr, Weber, Dr. Wolany und Dr, Beyer für Recht erkanht: Auf die Revision des Beklagten wird dää Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm ii-W. vom .29? September 1952 auf gehoben,. - Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1..Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg, vom 22. Juni’' .1951 wird Der Klagej vision. * 'Ci » r trägt die Kosten der Berufung und der Re- Von Rechts wegen gen werden, weil es geh noch einzelner ■- , Tatbestand? "i ••:;V ' •/ Der Kläger ie t Eigentümer eines Hanses in Ende 1945, wurden” bei ihm vom Amtsbürgermeister des beklagten Amtes zwei Zfraner zur Unterbringung ven Wohnungssuchenden beschlagnahmt. Die Räume konnten abej* nicht bezo- zur Beseitigung v Kfiegseinwif^^ Instandsetzungsarbeiten bedurfte.Die Belraühungeh des beklagten Amtes, den Kläger zur Instandset- zung zu veranlassen te da das Wohnungsamt seheiterten.. Am 1 i April 1947 forderden Kläger unter Hinweis darauf, dass so nst würde es selb durchführen. Der Kl s Material vorhanden sei, abermals auf, zwei Zimmer bewohnbar zu machen uid in sie eine Familie auf zunehmen. > 3t die Instandsetzung auf seine Kost .iger legte hiergegen Besehwerde ein, mit der er geltend machte, dass die Räume für ihn unentbehrlich seien. Durch Verfügung,vom 9« Juni 1947 erfasste da 3 Wohnungsamt zwei im Obergeschoss des Haus es des. klä.-r ge rs gelegene Räume und einen Kellerantell auf Grund des V*cimungsgesetzes; d:.e Benennung eines Mieters für diese Wohnung behielt es sich vor. Am 12. Juli 1947 fand eine Verhandlung vor der Schlichtungsstelle des Kreiswohnungs- ; am;es über die Beschwerde des Klägers statt. Dieser erklärte hierbei, er .eei gewillt, seinen Einspruch zurückzunehmen, wenn ihm ’in Anbetracht der technischen Schwie- -rigkeiten bezüglich der Beheizungsmögliehkeiten in die beiden beschiagnahraten möblierten Zimmer alleinstehende Personen ohne Hausstand zugewies.en" würden; er verpflichtete ! sich, diesen Mieterr sein Wohnzimmer zur Verfügung zu steiler und die beschlagnahmten Räume bis zu dem 1. September 1947 ! Vertreter des beklagten Amtes erklärte tanden und versprachen* alleinste-ie beschlagnahmten Zimmer einzuweisen, ms ter her tandzusetZen. Die sich damit einve de Personen in di mit do: install' die I 1947 vom c.urchgeführt seih würde im Hinaufügen, dass die Zimmer von dem Wohnungsamt und einer Familie zugewiesen würden, falls nicht bis zu dem 1. September Am 3- September 1947 wurde vom Wohnungsamt festge-stellt, dass die Instandsetzung noch nicht durchgeführt war, Rer Amtsdirektor inachte daraufhin in den Akten einen Vermerk* dass das Wohnungsamt nunmehr-das Recht habe, eine Familie mit Eaushal-t einzuweisen, dass es aber nicht zweckmässig sei,, die noch äüsstehenden Arbeiten durch das- Amt durchführen zu lassen, es sich vielmehr empfehle, die Instandsetzung durch den Kläger abzuwarten. Diese wurde einige Wochen danach bewerkstelligt. Das Wohnungsamt bat den , eine Familie aufzunehmen. Er widersetzte Sich aber. In der Sitzung des Wohhuhgsausschusses vom 7. November 1947 daraufhin beschlossen, das eine der beiden Zimmer dem Ostzonenflüehtling Sch^0fr zuzuweisen, das andere aber einer Parson, die jederzeit wieder anderweitig möbliert un- ... tergebraeht werden könnte, damit nach einem Zuzug der Familienangehörigen von Sch^^ diesem auch das zweite Zim-mer als "etwa erforderlicher weiterer Wohnraum" zugeteilt werden könnte. Durch Verfügung vom 12; November 1947 wies das Wohnungsamt das grössere Zimmer zu, der es als- bald bezog. Das andere Zimmer wurde zunächst einer Frau mit einem Kind als Schlafstelle zugeteiltj Anfang Dezember1 aber wurde diese Verfügung aUfgehöben und der Raum dem allein- * stehenden Fräulein zugewiesen. mit de, biet rem Mä» Anfang des Jahres 1948 kam die Ehefrau von SchflHp m damals 8-jährigen Sohn aus der Ostzone in das Oe-des beklagten Amtes. Die Ehefrau zog alsbald bei ih->nn ein, während das Kind zunächst bei Bekannten un- ' Kr-'* ■ ' ?; Familie Sch|^^ ger legte gegen te geltend,: dass Wohnungsamt gah legte Beschwerde zurück. Das bek3 4 -- tergebracht wurde. Durch Verfügung vom 9- Februar 1948 wies das Wohnungsamt auchdas zweite Zimmer SchflBI zu und liess ihn die Schlüssel an sieh nehmen, als die bisherige Bewohnerin nach Einweisung in einen anderen Kaum auszog. Dem Kläger wurde in der Verfügung aufgegeben, auch die Aufstellung eines Kochherdes zu dulden und der einen Kelleranteil ahZüweisen, Der Klä-diese Verfügung Beschwerde ein und maeh-das Wohnungsamt an den Vergleich vom 12. Juli 1947 gebunden sei. Die Schliehtungsstelle beim Kreis- ihm durch Beschluss vom 3« April 1948 recht, der Regierungspräsident wies die hiergegen einge- des Wohnungsamtes vom 20. August, 1948 agte Amt wurde von den Vorgesetzten Stel^ len aufgefordert, die Familie SehJflBt anderweitig unterzubringen . Der Kläger seinerseits strengte gegen SchflHI die Räumungski age an. Die Familie Schi^Bl, zu der in der Zwischenzeit auch noch'der Schwiegervater von Sch^Bfc hinzugekommen war, Jzog aber erst im März 1949 aus dem Hause des Klägers aus. Der Kläger behauptet, die 'Familie Sch^pH'habe die Räume und die Möbel übermässig beansprucht und ihm dadurch einen grösseren Schaden zugefügt. Zur Wiederinstandsetzung der Räume und Mcjbel seien 845>74 DM notwendig. Auch danach würde noch DM bleiben. Zur DM an Reisekosten aufwenden müssen. Von der Familie Seb4|£| sei kein Ersatz Der Kläger das beklagte Am ne Beamten schu pflichten verle ein Minderwert der Möbel in Höhe von 640 Durchsetzung seiner Rechte habe er 84,20- zu erlangen, da sie mittellos sei. ist der Ansicht, dass für den Schaden : einstehen müsse. Er behauptet, dass sei-dhaft ihre ihm gegenüber obliegenden Amts-zt hätten; sie hätten die Verfügung vom 9. i,’' ' ?SSS»S3 i m f Februa hat be .V Vs r 1948 nicht erlassen dürfen; auf keinen Pall sei es statthaft gewesen, durch.Sei auch die Möbel benutzen zu laslsen; auch hätten sie nicht für eine anderweitige Unterbringung der Familie; Seh^^i gesorgt , nachdem die.Ver-auf seine Beschwerde hin aufgehoben worden sei. Er das beklagte.Amt zur £ahiuhgyen T.569,94 DM nebst 4 £ Zinsen seitdem 1. Juli 1950 zu verurteilen, klagte Amt hat um Klageabweisung gebeten. Das be :2s ist der Ansicht, dasa das Wohnungsamt zu der Zuweisung vom 9* Februar 1948 berechtigt gewesen sei. Das erste Ziiamer sei an Sch^pt mit Recht zugewiesen worden. Der darin jtwä angerichtete Schaden könnte somit auf keinen Pall als Folge der Verfügung vom 9, Februar 1948 in Betracht kommen. Die Möbel seien überhaupt nicht in Anspruch genommen worden. Eine frühere Umquartierung. der Familie Schfl sei nicht möglich gewesen; ein. etwa entstandener Schaden sei' nicht auf das Verhalten der Familie Schl zurüekzuführeh, .sondern auf die mangelhafte Beschaffenheit der Räume. Der Kläger habe nichts zur Abhilfe getan, obwohl* er auf den mangelhaften Zustand aufmerksam gemacht worden sei. Auch der Höhe nach müsse der geltend gemachte Schaden bestritten werden, vor allem da es sich bei den Einrichtungsgegenständen um veraltete Möbel gehandelt habe, landes tigt e Wieder: den Er 1 •> t >; *4 *». ’ -4 > < V **r 4 - f >« ' Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Obergericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfer-rklärt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Amt ■Herstellung des ländgerichtlichen Urteils. Es hat ass eines Versäumnisurteils beantragt. jö§ö; m«: st ®i?: glivür fc.\ Das Berufun gen den. Gründen be an die dem Kläger gebene Zusicherun Entscheidungsgründe: . 'im .» ■ ■■ wiiihi ■ i »» i i ■ i I'fc- ■ ■■«» *»■•« » ii ml i i X, , igsgerieht hat das Vorliegen einer nach § 839 BGB,: Art 134 WeimVerf zu dem Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtenden unerlaubtenHandlung aus f.ol- jaht: Die Beamten des Wohnungsamtes seien in der Verhandlung vom 12. Juli 1947 geig gebunden gewesen und hätten deshalb die Verfügung vom 9. Februar 1948 nicht erlassen dürfen; dies hätten sie auch pme weiteres erkennen müssen, wenn sie. sich an das einmal gegebene Wort gehalten hätten. Selbst jvenn man eine Bin lung an die Zusicherung nicht annehmen würde,. dann hätten sich, die BeamtendesWohhungsamtesauf. alle fälle bei der weiteren Verfügung über die Bäume an die Bestimmungen les Wohnungsgesetzes halten müssen; desv aalb seien sie nicht befugt gewe s en, den zweiten Raum der mijbliert zuzuweisen. Familie Sei Die Revision ?enichts nicht für lass es zu Unrech amtes bejaht habe hält die Rechts auffas sung des Berufungsrichtig;' insbesondere wirft es ihm vor, ein- Verschulden der Beamten des Wohnungs- Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in der .'tat nicht frei von Rechtsirrtum. .) Der Kläger auf,, dass die in a pro diene Raümzuw^ und dass die Beam stützt seinen Anspruch in erster Linie* darker Verfügung vom; 9 C februar 1948 ausge-isung als solche unzulässig gewesen sei en dies auch hätten erkennen müssen. >4 \ < 1 .... ' . A - jT .'V r ,.f :<j SC- •'i •„< ’ «t» r'-| m r *8 C -2 1 SV i '*4 Ü !* ii - • -.f (. II: ill II; dem Rani a) Bestimmungen des Wohnungsgesetzes standen der Zuweisung der Räume an die Familie SchflH^ allerdings nicht egen,. Das Berufungsgericht kommt selbst mit Recht zu Ergebnis, dass das Wohnungsamt auch Uber den zweiten ; verfügen durfte,, nachdem Präulein MflflUfc sich zur Räumung bereit erklärt hatte. Der Raum war nach dem Aus- / zug der bisherigen Mieterin in der Tat als "frei" im Sinne ; des Art V des Wohnungsgesetzes anzusehen. Dass sich die ‘ Zuweisung an die Familie Schdp aber nur auf diesen Raum nach seiner Freimachung beziehen sollte und nicht auf das noch bewohnte Zimmer, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht hält auch mit Recht die Massnahme des Wohnungsamtes nicht deshalb für unzulässig, weil das Zimmer möbliert gewesen sei. Wenn in dem Urteil aus geführt wird,: “Rach dem Wohnungsgesetz konnten nur leere Räume zugewiesen werden1', so soll damit nicht, wie die Re-visian meint, gesagt werden, dass nur nicht möblierte Räume erfasst und an Wohnungssuchende hätten zugewiesen werden dürfen, sondern es soll allein dies aus ge s pro chen werden, dass die Erfassung und Zuweisung nach dem V/ohnungsge-setz sich nur auf den Raum als solchen, nicht aber gleichzeitig auch auf die darin befindlichen Möbel;erstrecken konnte.Dass das Berufungsgericht hur diese Rechtsansicht kundtun will, ergeben seine näherer! Ausführungen deutlich. Insoweit kann dem Beruf^gsgericJit/entgegen der*Meinung der Revision eine- Uesetzesverletzung nicht vorgeworfen werden..-. 1 - 4 13 h % i b) Die nach dem'Wohnungsgestets an sich zulässige ’ r ' % ' , Massnahme sieht das Berufungsgericht aber deshalb als unrechtmässig an, weil das“ Wohnungsamt an die ”Zusicherung" > dass es nur alleinstehende Personen ohne Haushalt einweisen wurdejr gebunden gewesen sei. Das Landgericht hat die i" \ \ ■* O'V I»*.#*, •Eräge -unter'- WüMi-gung;id§r-S^^ -d|s Palles. (der Kläger ha*;te die Instandsetzung nicht bis zu dem 1 * durchgeführt| nach der instöndsettsung hatte er seihst ohne Erlaubnis des Wohnungsamtes ein Ehepaar in die Räume aufgenommen} Anfang 1948 hatten sich die Verhältnisse geändert, da es für die 2Ureisenden Unterbringungsmöglichkeiten gefehlt hätte) im entgegengesetzten Sinn dahin entschieden, dass nach verwaltungsreehtliehen Grundsätzen das Vorgehen des Wohnungsamtes nicht zu beanstanden sei. Im Ergebnis ist dem- Landgericht zuzustimmen. aa) Las der Verhandlung tern des Wohnum geprüft. Bevor des Wohnungsato: ist, muss fi die aus der ge Berufungsgericht hat die Tragweite der in vom 12. Juli 1947 von den beiden Vertre-gsamtes abgegebenen Erklärung nicht näher man aber beurteilen kann, ob die Verfügung tes vom 9. Eebruar 1948 rechtmässig gewesen esteilt werden, welchen Inhalt und Umfang nannten Erklärung erwachsene Pflicht hatte * Die Erklärung ist;im Rahmen einer öffentlich-recht- lichen Wohnungüstreitxgkeit Abgegeben worden. Die .Aufgaben des Wohnungsamtes - nicht nur das Recht , sondern auch die; Pflicht zur Erfassung aller freien und für die Unterbringung von Wohnvdigssuchen'den erforderlichen Wohnräume sowi4 zur Ünterbring]Äig der.Wohnungssuchenden (Art IV, V, VII " WohhungsgesetzV-;~ waren gesetzlich festgelegt. Alle irgend wie gearteten ! Zusagen an Inhaber erfassbarer Räume konnten nur so weit gehen, - als dies mit den gesetzlich umrissenen Grund pflichten des Wohnungsamtes zuvereinbaren war. Dass zwei Beamte oder Angestellte des Wbhtturigsamt.es für die Behörde verbindliche Erklärungen nur in diesem Rahmen abge- i £, ■= V % $>■ »; feen kennten, musste für jeden objektiven Beurteiler unzweifelhaft sein. den men. $ mm & ■m Geht man aber hiervon aus, so ist es nicht angängig^ Sinn der Erklärung vom 12« Juli 1947 dahin zu. bestim-^, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zuweisung alle inst e-- jyta bender Mieter ohne jede Beschränkung zugestanden werden sollte, sondern die Erklärung kann nur dahin aufgefasst wercLen, dass das. Wohnungsamt allein im Rahmen der ihm zu- .. : stehenden Ermessensentscheidungen bei der Wohnfaumfeewirt-schaftung gebunden sein sollte, den Kläger bevorzugt zu behandeln. Hatte es eine Familie mit eigenem Haushalt un-terzabrlngen und standen hierfür mehrere Unterbringungs- ' möglichkeiten zun Verfügung, so konnte es nach dem Wohnung sgesetz die Auswahl nach seinem freien Ermessen vornehm enj auf Grund des dem Kläger gegebenen Zugeständnis- ; ses war es aber ihm gegenüber gebunden, auf seine Räume nicht zurückzugreifeh,-solange es seine Unterbringungs- . Pflicht durch eine anderweitige Zuweisung erfüllen konnte., War aber die Wohhraumlage so, dass zwar beim Kläger, nicht • aberj anderswo“ dine Familie mit eigenem Haushalt unterbring-bar S‘o konnte das Wohnungsamt seine gesetzliche Pflicht* zur Unterbringung nicht unerfüllt lassen wegen der dem Kläger gegebenen Zusage, dass ihm alleinstehende Personen zu- -gewiesen würden. In-einem solchen Falle bestand keine Er-me.ssensfreiheit und damf^^eine Bindung an die’nur den Fall von Ermessensentscheidungen betreffende•Zusage, die dem Kläger gegeben worden war. , bb) Das beklagte -Amt hat von allem Anfang an vorge-trag|en, dass eine anderweitige Unterbringung der Familie ^ nach dem Zuzug von Frau und Kind nicht .möglich ge- Sch| wesen sei. Aus den Verwaitungsakten, deren Inhalt Gegen-stani der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war., ergibt sieh, dass das Wohnungsamt die Unmöglichkeit einer anderweitigen Unterbringung alsbald der Aufsichtsbehörde näher d nachgeprüft hat nis gekommen is l der Lage gewesejt t er zub ringen rgelegt und dass diese die Verhältnisse^ und auch noch Anfang 1949 zu dem Ergeb-t, dass das Wohnungsamt bisher nicht in sei, die Familie Sch^^p anderweitig un- u Dieses Vorbringen^ist naph § sionsgericht zu berücksichtigen. Dass ZPO auch vom Revi-es unzutreffend wäre, ist im Berufungaufteil nicht festgestellt. Damit -erweist sich aber die Verfügung des Wohnungsamtes vom 9* Februar 1948 als rechtmässig. Der Umstand» ■ dass das- Wohnungsamt Schp^; ermutigt habe, seine Familie ; assen, kann dem betreffenden Beamten des nicht als pflichtwidrig vorgeworfen wer-ade eine Aufgabe des Wohnungsamtes, die der Pamilien im Rahmen der vorhandenen ! ■ nachkommen zu 1 beklagten Amtes den; es war ger gusammenführüng Möglichkeiten za fördern .Nach alledem lässt sieh die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beamten des Wohnungsamtes durch die Zuweisung der Räume des Klägers' an die Familie Schppp ihre Amtspflichten verletzt hätten, nicht teilen» Damit kann aber aus der Zuweisung den Bäume als solcher ein Schadens er sa-tzanspruch nicht hergeleitet werden. 2,) Das Beruf auch mit seinei milie Scbfltb ä ungsgericht.hat aber den erhobenen* Anspruch zweiten Begründung; dass die Räume der Fa-uf keinen Fall mitsamt den Möbeln hätten . w &<C- . 11 * über lassen werden dürfen, gerechtfertigt angelsehen. - \ a) In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, dassi die Möbel'sLÜ-f Grund des Reichsleistungsgesetzes nicht in Ansitfnch genommenwordenseien, dass aber ein Beamfter deaWöhnungsamtes SehfB^ erklärt habe; er -kön-"-jedenfalls zunächst” - auch die Möbel haben, und geraten habe, sinh die Schlüssel unmittelbar von Fräu-geben au laaSen. , ne . ihm lein ‘ ; f bl Dass diese Art lind Weise der Durchführung der Zuweisung nicht richtig war, ist zuzugeben. Aber hierauf ist nur die Besitzerlangung; als solche zurückzuführen, durch die (lern Kläger der hier geltendgemachte Abnutzungsschaden nicht entstanden ist. Dieser geht erst auf die Beiässung der Möbel bei der Familie SchMB^in der Folgezeit zurück. Dies ist aber auf den eigenen Entschluss des Klägers, ge- ' geh eie Möbelbenutzung nichts zu unternehmen, zurückzuführen. Der Kläger hat selbst zugegeben, dass er nicht der Auffassung gewesen sei,, er müsste die Möbelmitbenutzung dulden, ln seiner alsbald erhobenen Beschwerde hat er aber die jföbelfrage trotzdem nicht angeschnitten. Dem beklagten Amt ist-nicht; zu widerlegen, dass es bei einer Gegenvorstellung die Frage der Möbelbenutzung in einem dem Kläger günstigen Sinne geregelt hätte, weil es für Flüchtlinge auch beim Amt Möbelstücke gegeben habe. J f KL dem die Z Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung muss deshalb jr versagt Wörden, soweit als Anspruchsgruhdlage ijxweisung der Familie Sch^Bl und die Durchführung dieser Zuweisung in Betracht kommen* Das anders lautende 'an'gefochtene Ui teil beruht auf einer Gesetzesverletzung. : ■■ r;4&: Das ürtei gebnis, wenngle denn auch für e enteignüngsglei nicht gegeben . ii. , ■ '.y 1 lässt sich auch nicht wenigstens im Er-ich mit; einer anderen Begründung,, halten; inen Entschädigungsanspruch wegen eines chen Eingriffs sind die Voraussetzungen 1.) In der Zuweisung der Räume kann ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff-nicht erblickt werden. Wenn das Wohnungsamt die Zuweisung rechtmässig vorgenommen ‘hat, wei:_ es, wie oben festgesteilt, objektiv be-rechtigt war, von der Zusicherung, auf die sich der Kläger beruft, abzuweiohen, dann muss der Gedanke an eine Entschädigung' ausscheiden, und zwar sowohl hinsichtlich der angeblich entstandenen Wertminderung als auch hinsichtlich der Schäden, die aus der Notwendigkeit von Instandsetzungsauf-Wendungen herge^eitet werden, wie der Senat bereits in eiJ ner anderen Sache mit näherer. Begründung, entschieden hat ’* (vgl BGHZ 12, 273). . . • •; 2.) Auch in de klärung eines Be denfalls zunächs ne, lässt sich gentum des r vom Berufungsgericht festgestellten Er-amten des Wohhungsamtes, dass; Sch^Bfc ” je-t'* auch die Möbel in Benützung nehmen kön-ein entei-gnuugsgleicher Eingriff in das Ei-erbliokenx des len Daraus allein, dass beim beklagten. Amt kein Wille Inhalts bestanden habe, den Klager gegen seinen Wil-zub Hergabe der Möbel heranzuziehen, mag zwar noeh nicht felgen, dass ein enteignungsgleicher Eingriff zu vern eine ist fert ‘-m einen wäre •> Es kann se ih, dass das entscheidende Ge- wi eh t auf den Eindruck zu legen ist, den die Äusserung 3 hoheitlich handelnden Beamten nach aussen hin zu er- '*'3 weck m geeignet ist. Aber auch bei diesem Ausgangspunkt iuf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Sonstigen Parteivorbringens nicht der Schluss gereeht- Lgt, dass ein Enteignungseingriff Vorgelegen hätte. Der Wortlaut der vom Berufungsgericht festgestellten Äusserung .spricht mehr für das Vorliegen, einer blossen Meinungsäusserung des Beamten dahin, dass der Kläger - wie bisher - mit eine:? MöbSlüberlassung' einverständeh sei, als für einen Willen, ; erst durch das Wohnungsamt eine Grundlage für die Mö- : belbenutzung zu schaffen. So musste äuch'r mangels eines Anhaltspunktes für das Gegenteil jeden ;vernünftigUrteilende die Erklärung vor allem deshalb äuffassen, v»eil eine Inan-spruchnahme in der vorliegenden Form etwas Aussergewöhnli-ches dargestellt hätte. Dass der Kläger selbst nicht von einem ihn bindenden Verwaltungsakt ausgegangen'ist, ist schon oben festgestellt worden. ;iri eines Wach alledem kommt->äuch hier eine Entschädigung wegen ent e i gnungs gl ei chen Eingriffs, nicht in Betracht. ■j: 'u " •> :4?*. III, ' i i Auch aus dem. Gesichtspunkt, dass das Wohnungsamtlich nach Aufhebung ^|xer Verfügung vom 9. Februar :1948 nicht v* genügend l^^e gegeben habe, die‘Familie SoUflBpt eher umzu- : quartiererff:?Siäis dies tatsächlich geschehen - isty Jcann ctbr Anspruch des Klägers nicht als begründet angesehen werden. fehlt schon an jericht ist auch insoweit beizutreten. Es ■ der Darlegung eines schuldhaften Verhaltens der Beamten des beklagten Amtes. Angesichts der schon eben gewürdigten, von der Aufsichtsbehörde als richtig be-Verteidigung des Beklagten, dass das Wohnungsamt keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit bis März 1949 gehabt habe:, hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu erblicken sei.' * Nach alledem musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden, unci es war abschliessend in det Sache selbst da^ hin zu entscheiden, daes es bei dem Urteil des Landgerichts sein Bewenden zu haben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Dr,Geiger Dij.Pagendarm Dr .Weber Wolany Dr. Beyer