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BGH · Ill ZEt 12/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZEt 12/50

Januar 1951 unter Mitwirkung sifratspräaidenten Dr« Scheib und der Rundesrichter Dr* Delbrück» Dr* Birnbaoh» Dr« Llsko und Dr* Pagendaxm für Recht erkanntt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlanie.sgerichts in Braunsohwelg vom 9« September 1949 wird insoweit zurückgewiesen» als die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 211*40 EM für Verdienstausfall und zur Zahlung einer Rente verurteilt ist» und als die Verpflichtung der Beklagten festgestellt ist» der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13« Januar 1945 im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes zu ersetzen* Der Riegelverschluss wird in der Weise geöffnet / dass der bei ye'rsohlossener für nach unten zeigende Hebel senkrecht nach oben umgeklappt wird» Durch diese Bewegung gleiten die Riegelstangen unten aus dem Doch in der Metallplatte und oben von der Metallplatte zurück9 und zwar bereits dann, wenn der Handgriff etwa wagereoht steht» Wird der Handgriff so naoh oben gezogen, so lassen sich beide Türen nach aussen öffnen, auch wenn das Sohloss am anderen Türflügel nicht geöffnet ist» Bei nach oben gezogenen Riegeln reicht ein Druo^ gegen eine der beiden Türfüllungen aus, um beide Türflügel naoh aussen zu öffnen» Im Innern des Omnibusses hinter der Tür befindet sich eine Trittstnfe, die etwa-15 - 20 cm unter der Höhe des übrigen Teiles des Wagenbodens liegt» Diese Stufe ist so breit, dass mitfahrende Personen auch bei geschlossenen Türen mit mindestens einem Fuss noch auf dieser Tritt stufe stehen können» In der Mähp der Tür befand sich keine Haltestange oder dergleichen, wo sich die Fahrgäste hätten festhalten können« Sie sieht ein Verschulden der Beklagten in der Verwendung des Wagens mit dem nicht betriebssicheren Türverschluss. Die Klägerin hat die letztere Behauptung der Beklagten bestritten; sie hat geltend gemacht, der Omnibus sei auoh gar nicht überfüllt gewesen, sondern ^iur gut besetzt Bas Landgericht hat durch Grund- und !Peilurteil vom 23« r Februar 1948 den Anspruoh auf Verdienstausfall und auf Zahlung einer Hente dem Gründe na.oh für gerechtfertigt erklärt, die beantragte Feststellung getroffen und der Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung eingelegt, die Klägerin hat im Wege der Ansohlussberufung ihren Verdienstausfall für die Zeit bis sum 31« Mai 1943 auf 4-902.20 Das Berufungsgericht hat den Verdienstausfall der Klägerin für die Zeit bis 30. Juni 1948 unter Berücksichtigung der Unfallrente auf 2114,20 HM berechnet, es hat die Beklagte zur Zahlung von 211,42 DM Verdienstausfall für diese Zeit, von 3000 Dil Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 30 DM seit 1. Juli 1948 verurteilt, die beantragte Feststellung getroffen und die Berufung der Beklagten insoweit, zurüokgewiescn, als nicht die Ansprüche der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Da die Klägerin zur Zeit des Unfalls mit dem Anhänger befördert wurde, so macht das Berufungsgericht die Anwendung der HaftungsvorSchriften des Kraftfahrzeuggesetzes mit Recht davon abhängig, ob es sich run eine entgeltliche Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr Bass das Fahrzeug dem öffentlichen Verkehr diente, folgert das Berufungs« gericht daraus, dass mit den Omnibussen jeder beliebige Fahrgast, auch wenn er nicht zur Belegschaft der Reichswerke gehörte, gegen Entrichtung des an das Fahrpersonal abzuführenden Fahrpreises befördert wurde* Es hält dies fUr festgestellt und meint, die Beklagte habe die regelmässige Mitnahme anderer Fahrgäste nicht mehr ernstlich bestritten* Die Revision rügt, dass hierbei die unter Zeugenbeweis gestellten gegenteiligen Behauptungen der Beklagten Übergangen seien, die in der Berufungsbegründung enthalten sind* vor allem auch die Behauptung, dass sich bei der Unglücks fahrt nur Werksangehörige im Wagen befunden hätten. Aus dieson Entscheidungen und auch aus dem Zweck des Gesetzes kann aber nicht mit der Revision entnommen werden, es müsse von einer allgemeinen Möglichkeit der Benutzung durch beliebige Fahrgäste auch bei der Unglücksfahrt tatsächlich Gebrauch gemacht worden sein« Die Unfallfahrt lag im Rahmen eines fahrplanmässig betriebenen Linienverkehrs« Dieser diente der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses, das im wesent* liehen durch die in jener Gegend entstandenen Betriebe der Reichswerke hervorgerufen worden war« Der TÄa-) fang dieser Betriebe und der Verkehr der Betriebs-v ungehörigen von und nach ihrer Arbeitsstätte war aber so gross» dass dieses Verkehrsbedürfnis als ein öffentliches und der zu seiner Befriedigung eingerichtete, Verkehr als ein öffentlicher Verkehr anzusehen sind« Dass dabei ein bestimmter Fahrplan aufgestellt und das Fahrgeld von jedem einzelnen Fahrgast erhoben wurde» ist unter diesen Umständen als ein weiteres Kennzeichen für die Öffentlichkeit des Verkehrs anzusehen« Es kann dahingestellt bleiben» ob diese betriebstechnischen Massnahmen für sich allein schon den Verkehr zu einem öffentlichen Verkehr im Sinne .des § 8 Abs. 2 Satz l'Eraftf.G. machen können. 2. Bas Berufungsgericht sah sich bei der Untersuchung der Präge, wodurch sich die Tür geöffnet hat,11 auf verschiedene Vermutungen angewiesen) es hat die Ursache .nicht eindeutig feststellen, können* Es hält es aber für unerheblich, ob - wie die Beklagte meint - ein . ankommt » welche Rechtsfolgen sich aus der Annahme eines unbeabsichtigten Anstossens an den Versohluss-hebel ergeben könnten» weil die Beklagte den ihr nach § 7 Abs* 2 Kraftf.G. obliegenden Entlastungsbeweis für einen solchen Geschehensablauf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht hat. Bas Berufungsurteil wird» soweit es die Haftung im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes bejaht» schon durch die Feststellung getragen» dass sioh die Ursache für das Auf springen der Tür nicht eindeutig feststellen lässt. 3. Hiernach ist die Revision insoweit unbegründet» als es sich um die Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz handelt» also für die Ansprüche aus Yerdienstausfell und für den Feststellungsanspruch» soweit dieser sich im Rahmen dieses Gesetzes handelt. Es wäre zwar auch möglich gewesen» der Klägerin eine Rente von 97 BM monatlich unter Abzug der jeweils auf die Berufsgenossenschaft übergehenden Beträge zuzusprechen» es kann aber der Revision darin nicht ge- fehler des Fahrzeugs und damit einen Verstess gegen § 46 Abs« 2 Satz 2 BO Kraft darin, dass überhaupt eine zweiflügelige Tür vorhanden war« Biese Vorschrift wendet das Berufungsgericht auch auf Anhänger an; es sieht in dieser Vorschrift ein Sohuts-gesetz nicht nur zu Gunsten wartender Fahrgäste9 wie die Revision meint, sondern auch zu dem Schutze der Insassen« Die Beklagte beruft sich darauf, dass der fragliche Anhänger von einer anerkannten Karosserie«» firma erbaut sei und dass diese sich nach den Anfor* derungen der Wehrmacht habe richten müssen« Bern Berufungsgericht kann zwar darin gefolgt werden, dass derartige Setideranordnungen der Wehrmacht weder für sich allein eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 39 BOKraft bedeuten oder ersetzen nooh auch ohne weiteres den Einsatz solcher Fahrzeuge im Personenverkehr rechtfertigen können, die zwar den Anordnungen der Wehrmacht, aber nicht der BOKraft entsprechen« Es will aber diesen Grundsatz für die Beklagte nicht anwenden, verlangt vielmehr von dem Unternehmer eines so grossen, auf die Beförderung von Personen mit Omnibussen gerichteten Betriebes, dass er trotz der polizeilichen Zulassung vor der Indienststellung des Fahrzeuges sich noch vergewissert, ob nicht eine offenkundige Verletzung der Konstruktionsvorschriften der BOKraft vtrliegt. Babel trägt es aber den besonderen Verhältnissen, wie sie in der letzten Zeit des Krieges gegeben waren, und der läge, in der sich die Beklagte als das für die Verkehrsbedürfnisse der Reichswerke eingesetzte Unternehmen befand, nicht genügend Rechnung* Nachdem ihr die Fahrzeuge für den besonders kriegswichtigen Einsatz von der zuständigen Behörde zugelassen worden waren, hatte sie unter den zur Zeit des Unfalls (Januar 1945) herrschenden Verhältnissen keine Möglichkeit,' den Einsatz der Vagen zu verweigern oder die Wagen zu dem Zweck des Umbaus der.Türen auch nur vorübergehend ausser Bienst zu stellen, wenn, sie Urteils und zur Zurück Verweisung an das Berufungagericht insoweit» als die Haftung der Beklagten von dem Nachweis eines Verschuldens abhängt. Palls sich hierbei Beweisschwierigkeiten für die Klägerin daraus ergeben sollten, dass die Beklagte nicht alsbald nach dem Unfall die Nummer des Wagens und den Zustand der Tür

Zitierte Normen: § 323 ZPO
FahrgastverkehrenBerufungsgerichtAnhängerTürFahrzeugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2365 031 m
Beglaubigte Abschrift.
Ill ZEt 12/50	Verkündet	an_J2j-JteBöar_J351
gez. Pie8er» 5uötiaängestellter als Urkundsbeamter der Oeschäfts-stelle des Bundesgerichtshofea
 Im Hamen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
 Gesellschaft m*b*H.» rfcr. vertreten durch ihren Geschäftsführer, Direktor üHB in
 Beklagten» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Yltwe Irene rtr*l
geh
 Klägerin» Berufungsbeklagte und Revlslonsbeklagte»
- Prozessbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Rr.|
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom511. Januar 1951 unter Mitwirkung sifratspräaidenten Dr« Scheib und der Rundesrichter Dr* Delbrück» Dr* Birnbaoh» Dr« Llsko und Dr* Pagendaxm
 für Recht erkanntt
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlanie.sgerichts in Braunsohwelg vom 9« September 1949 wird insoweit zurückgewiesen» als die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von
 
211*40 EM für Verdienstausfall und zur Zahlung einer Rente verurteilt ist» und als die Verpflichtung der Beklagten festgestellt ist» der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13« Januar 1945 im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes zu ersetzen*
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung» auch über die Kosten der Revision! an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen« Tatbestand*
Die Beklagte betreibt mit Kraftomnibuszügen» die aus Motorwagen und Anhängern bestehen» einen Linienverkehr auf zahlreichen Strecken» u.a„ auf der Strecke Watenstedt-Hallendorf* Die während des Berufsverkehrs eingesetzten Omnibusse dienten in der Kriegszeit vornehmlich der Beförderung der Arbeitskräfte der Reichswerke» Aucb<Jiess
 zahlten das Fahrgeld selbst unmittelbar an das Fahrpermo-nal in den einzelnen Ominibussexu
 Die verwendeten Anhänger haben Inder Mitte .des Wagens eine aus zwei n$ch aussen' aufschl agenden Flügeln bestehende Drehtür* Diese hat eine lichte Weite vpn rund 1500 ob»
* *
jeder der beiden Türflügel eine Breite von rund 750 mm» Der eine von ihnen ist mit einem Klinkenverschluss ver* schliesBbar, der ähnlich wie die Drücker an den Abteil-türen der Reichsbahn-Personenwagen beschaffen ist* Der andere Türflügel wird durch einen Riegelversohluss (Pasquille-Verschluss) verschlossen* Duroh einen in der Mitte dieses Türflügels befindlichen Handgriff werden
 
Riegelstangen betätigt, die am Fussboden des Anhängers in ein Loeh einer dort befindlichen Metallplatte eingrel-fen und oben an der Inneren Seite der Aussenwand des Anhängers unter dem Daoh auf einer dort angebrachten Xe* tall platte aufliegen. Der Riegelverschluss wird in der Weise geöffnet / dass der bei ye'rsohlossener für nach unten zeigende Hebel senkrecht nach oben umgeklappt wird» Durch diese Bewegung gleiten die Riegelstangen unten aus dem Doch in der Metallplatte und oben von der Metallplatte zurück9 und zwar bereits dann, wenn der Handgriff etwa wagereoht steht» Wird der Handgriff so naoh oben gezogen, so lassen sich beide Türen nach aussen öffnen, auch wenn das Sohloss am anderen Türflügel nicht geöffnet ist» Bei nach oben gezogenen Riegeln reicht ein Druo^ gegen eine der beiden Türfüllungen aus, um beide Türflügel naoh aussen zu öffnen» Im Innern des Omnibusses hinter der Tür befindet sich eine Trittstnfe, die etwa-15 - 20 cm unter der Höhe des übrigen Teiles des Wagenbodens liegt» Diese Stufe ist so breit, dass mitfahrende Personen auch bei geschlossenen Türen mit mindestens einem Fuss noch auf dieser Tritt stufe stehen können» In der Mähp der Tür befand sich keine Haltestange oder dergleichen, wo sich die Fahrgäste hätten festhalten können«
AM 13« Januar 1943 fuhr die Klägerin mit einem dieser Kraftomnibuszüge morgens gegen 3 Uhr zu ihrer Arbeitsstätte yon Hallendorf nach Watenstedt» Sie, fand, ebenso wie mehrere andere mitfahrende Personen, keinen «Sitzplatz in dem Anhänger des Omnibusses mehr und stand in dem Anhänger in der Bähe der Tür» Zwischen ihr und der Tür
 
standen noch .andere Fahrgäste. Als der Omnibus bo«* reits in voller Fahrt war, öffneten eich die beiden Türflügel, die Klägerin und zwei .. andere Personen stürzten auf die Strasse. Die Klägerin erlitt durch diesen Sture einen Schädelbasisbruch, eine Gehirnhautentzündung sowie Platzwunden und einen Bluterguss am Kopf. Sie wurde sofort in das Krankenhaus eingeliefert', lag dort zunä£hst'~&«ffage iosttunJ"verblieb bis zu dem 23. März 1945 in stationärer Be« Handlung im Krankenhaus.
Der Anhänger, aus dem die Klägerin gestürzt ist, ist der Beklagten 1943 von der Fa.	Fahrzeugwerke	GmbH,
geliefert worden. Er ist ordnungsmässig zu dem Verkehr zu-gelassen worden und enthält mehr als.25 Fahrgastplätze.
Die Klägerin behauptet, es seien bai den Fahrten häufig auch Fsftrgäste gegen Entrichtung des Fahrpreises mitgenommen worden, die nicht Angehörige der Heichswerke waren. Sie sieht ein Verschulden der Beklagten in der Verwendung des Wagens mit dem nicht betriebssicheren Türverschluss. Sie nimmt die Beklagte nach dem Kraftfahrzeuggesetz, nach dem Beförderungsvertrag und aus unerlaubter Handlung in . Anspruch und hat vor dem Landgericht einen bezifferten Betrag als nach Abzug des Unfallkrankengeldes verbleibenden Verdienstausfall bis Ende 1946, vom 1. Januar 1947 ab eine monatliche Hente bis zur Erreichung des 65. Lebensjahrs (25. November 1989), die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz alles weiteren Sohadens gefordert.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie könne für den Eintritt
 des Unfalls und dessen Folgen nioht verantwortlich gemacht werden. Aus dem Kraftfahrzeuggesetz hafte sie nieht da der Omnibus nur für den Berufs- und Werkverkehr der Reichswerke eingesetzt gewesen sei. Bas Auf springen der Doppeltür•während der Fahrt müsse darauf zurückzuführen sein, dass einer der Fahrgäste so unglücklich mit dem TürverSchluss in Berührung gekommen sei, dass sioh die Tür geöffnet habe. Ber Wagen sei überfüllt gewesen. Trotz Verbotes der Schaffnerin seien zu viele Fahrgäste eingestiegen. Ber Unfall sei sonaoh auf ein von der Beklagten nicht abwendbares Ereignis zurückzuführen. Bas Fahrpersonal sei von der Beklagten angewiesen worden, alle etwa auftretenden Schäden sofort zur Abstellung zu melden.
Ber Bampfkesselüberwaohung8verein habe das Fahrzeug, das erst seit etwa einem halben Jahre im Bienst gewesen sei, in Abständen von 3 Monaten untersucht. Bas Fahrpersonal sei von der Beklagten sorgfältig ausgewählt und ausgebildet, auch sei es laufend überwaoht worden.
Die Klägerin treffe selbst ein Versohulden an dem Unfall, weil sie noch in den bereits überfüllten Omnibus eingestiegen sei, nachdem die Schaffnerin dies bereits verboten hätte. *
Die Klägerin hat die letztere Behauptung der Beklagten bestritten; sie hat geltend gemacht, der Omnibus sei auoh gar nicht überfüllt gewesen, sondern ^iur gut besetzt
 Bas Landgericht hat durch Grund- und !Peilurteil vom 23« r Februar 1948 den Anspruoh auf Verdienstausfall und auf Zahlung einer Hente dem Gründe na.oh für gerechtfertigt erklärt, die beantragte Feststellung getroffen und der
 
Klägerin ein Schmerzensgeld von 3000 HM zugesproohen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung eingelegt, die Klägerin hat im Wege der Ansohlussberufung ihren Verdienstausfall für die Zeit bis sum 31« Mai 1943 auf 4-902.20 HM berechnet, diesen Aospruoh.auf 4-90.22 DM umgestellt und nunmehr unter Aufrechterhaltung des Festst el lungs anspruchs die Zahlung von 490.22 DM Vermögens schaden bis 31* Mai 1948, 3000 UM Schmerzensgeld und 30 UM monatlicher Rente seit 1. Juni 1948 gefordert.
Das Berufungsgericht hat den Verdienstausfall der Klägerin für die Zeit bis 30. Juni 1948 unter Berücksichtigung der Unfallrente auf 2114,20 HM berechnet, es hat die Beklagte zur Zahlung von 211,42 DM Verdienstausfall für diese Zeit, von 3000 Dil Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 30 DM seit 1. Juli 1948 verurteilt, die beantragte Feststellung getroffen und die Berufung der Beklagten insoweit, zurüokgewiescn, als nicht die Ansprüche der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 der Höhe nach abgewiesen sind.
Mit der Revision gegen dieses Urteil erstrebt die Beklagte völlige Abweisung der,Klage, die Klägerin beantragt
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Zurückweisung der Revision.
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Bntsoheidungagründe«
Die Revision konnte nur insoweit Erfolg haben, als die KLagansprüche ein Verschulden der Beklagten voraussetzen*
I.	1. Da die Klägerin zur Zeit des Unfalls mit dem Anhänger befördert wurde, so macht das Berufungsgericht die Anwendung der HaftungsvorSchriften des Kraftfahrzeuggesetzes mit Recht davon abhängig, ob es sich run eine entgeltliche Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr
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dienendes Fahrzeug handelte (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Kraftf.G.). Bass die Klägerin ebenso wie alle anderen Fahrgäste das tarifmässige Fahrgeld zu zahlen hatte, ist vom Berufungsgericht festgestollt. Es folgert daraus ohne Reohtsirrtum, dass nicht etwa ein Sam« mclbeförderungsvertrag zwischen der Beklagten und den Reichswerken bestand, sondern dass jeder einzelne Fahrgast, auch die Klägerin, mit der Beklagten einen Einzelvertrag abschloss. Bass das Fahrzeug dem öffentlichen Verkehr diente, folgert das Berufungs« gericht daraus, dass mit den Omnibussen jeder beliebige Fahrgast, auch wenn er nicht zur Belegschaft der Reichswerke gehörte, gegen Entrichtung des an das Fahrpersonal abzuführenden Fahrpreises befördert wurde* Es hält dies fUr festgestellt und meint, die Beklagte habe die regelmässige Mitnahme anderer Fahrgäste nicht mehr ernstlich bestritten* Die Revision rügt, dass hierbei die unter Zeugenbeweis gestellten gegenteiligen Behauptungen der Beklagten Übergangen seien, die in der Berufungsbegründung enthalten sind* vor allem auch die Behauptung, dass sich bei der Unglücks fahrt nur Werksangehörige im Wagen befunden hätten. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat (OGHZ.Bd. 2 S* 372 ff. £5l^/) die Verwendung eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr für einen Fall verneint, in dem das Fahrzeug für die Uh-fall fahrt für einen geschlossenen Personenkreis gemietet war. Das von der Revision weiterhin erwähnte Urteil vom 4* November 1949 (II Z S 66/49, NJW 1950 S. 143) schlie8st die Haftung des Halters eines solchen Fahrzeugs dann aus, wenn das Fahrzeug ohne
 
sein Wissen una Willen im öffentlichen Verkehr verwendet wird. Aus dieson Entscheidungen und auch aus dem Zweck des Gesetzes kann aber nicht mit der Revision entnommen werden, es müsse von einer allgemeinen Möglichkeit der Benutzung durch beliebige Fahrgäste auch bei der Unglücksfahrt tatsächlich Gebrauch gemacht worden sein«
Die Unfallfahrt lag im Rahmen eines fahrplanmässig betriebenen Linienverkehrs« Dieser diente der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses, das im wesent* liehen durch die in jener Gegend entstandenen Betriebe der Reichswerke hervorgerufen worden war« Der TÄa-) fang dieser Betriebe und der Verkehr der Betriebs-v ungehörigen von und nach ihrer Arbeitsstätte war aber so gross» dass dieses Verkehrsbedürfnis als ein öffentliches und der zu seiner Befriedigung eingerichtete, Verkehr als ein öffentlicher Verkehr anzusehen sind« Dass dabei ein bestimmter Fahrplan aufgestellt und das Fahrgeld von jedem einzelnen Fahrgast erhoben wurde» ist unter diesen Umständen als ein weiteres Kennzeichen für die Öffentlichkeit des Verkehrs anzusehen« Es kann dahingestellt bleiben» ob diese betriebstechnischen Massnahmen für sich allein schon den Verkehr zu einem öffentlichen Verkehr im Sinne .des § 8 Abs. 2 Satz l'Eraftf.G. machen können. Die Öffentlichkeit eines solchen Verkehrs hängt nicht davon ab, ob andere als berufstätige Personen oder Nichtangehörige der Reichswerke bei diesen Fahrten regelmässig oder gelegentlich oder überhaupt nicht befördert werden« Deshalb ist es auch unerheblich,
 
,. ob das Berufungsgericht nit Recht oder Unreoht festge-,steXlt hat, es.seien regelmässig auch Betriebsfremde mitgenommen worden«
2.	Bas Berufungsgericht sah sich bei der Untersuchung der Präge, wodurch sich die Tür geöffnet hat,11 auf verschiedene Vermutungen angewiesen) es hat die Ursache .nicht eindeutig feststellen, können* Es hält es aber für unerheblich, ob - wie die Beklagte meint - ein . Fahrgast mit einem Gepäckstück an den 'Verschlussriegel gestossen oder ob die Trittstufe schadhaft gewesen sei, .so dass die Riegelsbange des Türverschlusses nicht in das Loch in der Metallplatte habe eingreifen können«
Es erörtert in diesem Zusammenhang auch die Besohaf-fenheit des Anhängers und sieht einen Mangel darin, dass,dieser eine zweiflügelige Tür hatte, deren einer
 Flügel entgegen der Fahrtrichtung aufsprang'. Andernfalls
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würde, so meint es, der gegen die Tür drückende Fahrwind ein so plötzliches Aufspringen der Tür und das Hinausstürzen dreier erwachsener Personen verhindert haben« Deshalb versagt das Berufungsgericht der Be* klagten die Möglichkeit, sich auf ein unabwendbares «Ereignis zu berufen, selbst für den Fall, dass das Loch für die Riegelstande in Ordnung, das öffnen der Tür nur auf ein versehentliches Anstossen an den Verschlusshebel zurückzuführen wäre«
Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe ?gehen fehl* Sie verkennt, dass es für die Entscheidung in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht darauf
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ankommt » welche Rechtsfolgen sich aus der Annahme eines unbeabsichtigten Anstossens an den Versohluss-hebel ergeben könnten» weil die Beklagte den ihr nach § 7 Abs* 2 Kraftf.G. obliegenden Entlastungsbeweis für einen solchen Geschehensablauf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht hat. Bas Berufungsurteil wird» soweit es die Haftung im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes bejaht» schon durch die Feststellung getragen» dass sioh die Ursache für das Auf springen der Tür nicht eindeutig feststellen lässt. Irgendeinen anderen Beistand» der sich als ein unabwendbares Ereignis darstellen und das Auf springen veranlasst haben könnte» hat die Be* klagte nicht vorgotragen.
3.	Hiernach ist die Revision insoweit unbegründet» als es sich um die Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz handelt» also für die Ansprüche aus Yerdienstausfell und für den Feststellungsanspruch» soweit dieser sich im Rahmen dieses Gesetzes handelt. Gegen die Höhe der für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1948 zuerkann-ton Ansprüche hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Bei Bemessung der Rente ist das Berufungs-gericht von einem mmatlichen Verdien stausfall von 97 DM ausgegangen und hat davon die Rente der Be-rufsgenos8enschaft mit monatlich 67 BM abgesetzt.
Es wäre zwar auch möglich gewesen» der Klägerin eine Rente von 97 BM monatlich unter Abzug der jeweils auf die Berufsgenossenschaft übergehenden Beträge zuzusprechen» es kann aber der Revision darin nicht ge-
 
folgt werdeni dess die Berechnungsart des Berufungsgerichts unzulässig wäre. Für den Pall einer Änderung in der Höhe dieser Rente verbleiben beiden Par-.. teien die Rechte nach § 323 ZPO.
.II. Soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld fordert»
kann sie ihre Ansprüche nur auf unerlaubte Handlung stützen, die über den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes hinausgehenden Feststellun^sansprttche daneben auch auf den Beförderungsvertrag. In beiden Fällen obliegt ihr der Nachweis, dass die Beklagte . ein Verschulden trifft.
, Das Berufungsgericht meint, ein Verschulden ergehe sich schon aus der Verwendung des Anhängers mit einer vorschriftswidrig aufschlagenden T(ir.
 Nach der Verordnung über den Betrieb von Kräfte fahrunternehmen im Personenverkehr (Bö Kraft) vom 13. Februafc’ 1939 (RGBl. I S. 231) müssen die Türen * im Falle der Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können (§46 Abs. 2 Satz 1); bei Drehtüren müssen die Türbänder auf der in der Fahrtrichtung liegenden Seite der Tür angebracht sein (§ 46 Abs. 2 Satz 2).‘Das Berufungsgericht kommt zu der Feststellung, dass irgendwelche weiteren Sicherungen an dem Verschluss, die das unbeabsichtigte öffnen Verhindert hätten, auoh die sofortige Öffnung im Falle der Gefahr unmöglich gemacht hätten. Deshalb verneint es einen Fehler in der Anlage dieses Verschlusses. Dagegen sieht das Berufungsgericht einen
 
fehler des Fahrzeugs und damit einen Verstess gegen § 46 Abs« 2 Satz 2 BO Kraft darin, dass überhaupt eine zweiflügelige Tür vorhanden war« Biese Vorschrift wendet das Berufungsgericht auch auf Anhänger an; es sieht in dieser Vorschrift ein Sohuts-gesetz nicht nur zu Gunsten wartender Fahrgäste9 wie die Revision meint, sondern auch zu dem Schutze der Insassen«
Die Beklagte beruft sich darauf, dass der fragliche Anhänger von einer anerkannten Karosserie«» firma erbaut sei und dass diese sich nach den Anfor* derungen der Wehrmacht habe richten müssen« Bern Berufungsgericht kann zwar darin gefolgt werden, dass derartige Setideranordnungen der Wehrmacht weder für sich allein eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 39 BOKraft bedeuten oder ersetzen nooh auch ohne weiteres den Einsatz solcher Fahrzeuge im Personenverkehr rechtfertigen können, die zwar den Anordnungen der Wehrmacht, aber nicht der BOKraft entsprechen«
Die Beklagte macht zu ihrer /Entschuldigung aber auch geltend, dass der Anhänger von der zuständigen Stelle amtlich geprüft und zugelassen gewesen sei«
In dieser Hinsicht verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, dass die amtliche Zulassung in der Regel ein Verschulden des Halters bezüglich der im Zeitpunkt
 
der Zulassung schon vorhandenen Mängel ausschliesst (Müller, Strassenverkehrsrecht Anm*’ II b 2 zu § 7 , Ahe* 2 Kraftf*G.). Es will aber diesen Grundsatz für die Beklagte nicht anwenden, verlangt vielmehr von dem Unternehmer eines so grossen, auf die Beförderung von Personen mit Omnibussen gerichteten Betriebes, dass er trotz der polizeilichen Zulassung vor der Indienststellung des Fahrzeuges sich noch vergewissert, ob nicht eine offenkundige Verletzung der Konstruktionsvorschriften der BOKraft vtrliegt. Babel trägt es aber den besonderen Verhältnissen, wie sie in der letzten Zeit des Krieges gegeben waren, und der läge, in der sich die Beklagte als das für die Verkehrsbedürfnisse der Reichswerke eingesetzte Unternehmen befand, nicht genügend Rechnung* Nachdem ihr die Fahrzeuge für den besonders kriegswichtigen Einsatz von der zuständigen Behörde zugelassen worden waren, hatte sie unter den zur Zeit des Unfalls (Januar 1945) herrschenden Verhältnissen keine Möglichkeit,' den Einsatz der Vagen zu verweigern oder die Wagen zu dem Zweck des Umbaus der.Türen auch nur
 vorübergehend ausser Bienst zu stellen, wenn, sie
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weiter nichts Vorbringen konnte, als dass die Bauart ihrer Türen den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche und daraus sich möglicherweise eine Gefährdung von Menschen ergeben könne* In der Verwendung eines Anhängers, dessen Tür nicht gemäss der Vorschrift des § 46 Abs* 2 S. 2 BOKraft angebracht war, kann danach bei Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit des Unfalls, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verschulden der Beklagten
 
nicht erblickt werden« £0 kenn deshalb dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 46 Abs« 2 Satz 2 BOKraft mit Hecht auf Anhänger an« gewendet und nicht, auf Omnibusse beschränkt hat und ob und zu wessen Gunsten diese Vorschrift ein Schutz« gesetz daretellt« Es braucht auch nicht allgemein ent« schieden zu werden» unter* welchen Voraussetzungen einen Unternehmer ein Verschulden treffen kann, der ein vor« " schriftsmässig zu dem Verkehr zugelassenes Vahrzeug im Verkehr verwendet. Im vorliegenden Pall schliesseu die besonderen Umstände ein Verschulden der Beklagten
t
insoweit aus« Die Präge des Verschuldens kann auch nicht» wie die Klägerin meint» im Hahmen des Beförde« rungsvertrages anders beurteilt werden als für die au8servertragliche Haftung•
Dieser Umstand zwingt zur Aufhebung des angefochtenen. Urteils und zur Zurück Verweisung an das Berufungagericht insoweit» als die Haftung der Beklagten von dem Nachweis eines Verschuldens abhängt. Es bleibt zu prüfen» ob sich ein solches Verschulden aus anderen Erwägungen oder Peststeilungen herleiten lässt, insbesondere aus einem etwa festzustellbnden schadhaften Zustand des Türverschlusses. Palls sich hierbei Beweisschwierigkeiten für die Klägerin daraus ergeben sollten, dass die Beklagte nicht alsbald nach dem Unfall die Nummer des Wagens und den Zustand der Tür
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hat feststellen lassen9 so wäre es nicht ausgeschlossen, deshalb die Anforderungen an den der Klägerin obliegenden Beweis gegenüber dem sonst erforderlichen Mass herabzusetzen»
Bern Berufungsgericht war auch die ]$nt Scheidung über die Kosten der Revision zu übertragen*
gez» Scheib gez» Br» Delbrück gez» Br» Bimbach
 gez» Br» Lisco gez» Br» Pagendarm
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes»
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