* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 11/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 11/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Krohn Engelhardt Rinne Wurm Deppert

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigtewurmenBESCHLUSSKrohnZPOKlägerinZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 11/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Nicole S Im
r
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Kultusministerium, dieses vertreten durch das Oberschulamt	Ef^^m^straße	68,
F|
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
WII
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 28. Februar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 6. Dezember 1989 - 13 U 90/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 123.895 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch - ungeachtet der Tatsache, daß hier den im Verwaltungsrechtsstreit ergangenen Urteilen für die Beurteilung, ob das Verhalten der zuständigen Amtsträger der Klägerin gegenüber amtspflichtgemäß war, keine Bindungswirkung zukommt - im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Krohn
 Engelhardt
Rinne
 Wurm
Deppert