Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Krohn Engelhardt Rinne Wurm Deppert
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 11/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Nicole S Im r Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Kultusministerium, dieses vertreten durch das Oberschulamt Ef^^m^straße 68, F| Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 28. Februar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 6. Dezember 1989 - 13 U 90/86 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 123.895 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch - ungeachtet der Tatsache, daß hier den im Verwaltungsrechtsstreit ergangenen Urteilen für die Beurteilung, ob das Verhalten der zuständigen Amtsträger der Klägerin gegenüber amtspflichtgemäß war, keine Bindungswirkung zukommt - im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Krohn Engelhardt Rinne Wurm Deppert