Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Mit Recht hat das Berufungsgericht über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht abschließend entschieden, weil der Beklagte jedenfalls nicht hinreichend dargetan hat, daß ihm durch die verzögerte Fertigstellung des Bauvorhabens überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. - heute noch von ihm bewirtschafteten - Bauteil II; es fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß sich beim Bauteil I, wenn der Beklagte ihn bei früherer Fertigstellung nicht sofort verkauft hätte, ein anderes Verhältnis zwischen Einnahmen und Belastungen ergeben hätte. Mit Recht verweist die Klägerin darauf, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag eine Finanzierungslücke von 600.000 DM mit eigenem Geld schließen mußte. Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten daraus, daß dieser Kapitaleinsatz infolge der Bauverzögerung erst entsprechend später nötig wurde, Zinsvorteile erwuchsen, die den restlichen Mietausfallschaden weit überstiegen. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Kostenersparnisse in dem Verzögerungszeitraum müßten bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben, weil sich der Tilgungs- und Zinszeitraum nur verschoben habe. Beim Bauteil II ergibt sich daraus, daß die aufgenommenen Kredite bei früherer Baudurchführung entsprechend früher getilgt würden, jedenfalls kein jetzt bereits fälliger Schadensersatzanspruch des Beklagten. Zudem wäre bei einer zeitlichen Gesamtbetrachtung nicht nur die frühere Kredittilgung, sondern auch - zu Lasten des Beklagten - das entsprechend frühere Ende der Lebensund Nutzungsdauer des Bauwerks zu berücksichtigen.
BUNDESGERICHTSHOF s/3 III ZR 11/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Christoph S -Straße 12a, H( Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. M( und RflBIH' NfH 18 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 *3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Oktober 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1988 - 1 U 9/88 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 335.929,58 DM 3 Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht abschließend entschieden, weil der Beklagte jedenfalls nicht hinreichend dargetan hat, daß ihm durch die verzögerte Fertigstellung des Bauvorhabens überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Auf die entgangenen Mieteinnahmen, die der Beklagte als Verzögerungsschaden geltend macht, sind nämlich die in dem entsprechenden Zeitraum ersparten Finanzierungskosten anzurechnen (BGH Urteil vom 15. April 1983 - V ZR 152/82 = NJW 1983, 2137). Diese Belastungen sind so hoch, daß die Mieteinnahmen gerade zu ihrer Deckung ausgereicht hätten. Das ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beklagten. Seine Berechnungen beziehen sich zwar auf den - heute noch von ihm bewirtschafteten - Bauteil II; es fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß sich beim Bauteil I, wenn der Beklagte ihn bei früherer Fertigstellung nicht sofort verkauft hätte, ein anderes Verhältnis zwischen Einnahmen und Belastungen ergeben hätte. Die Finanzierungskosten wären auch bei früherer Baudurchführung nicht geringer gewesen; denn die Verzögerung fiel nach den - nicht angegriffenen -Feststellungen des Berufungsgerichts in eine Zeit sinkender Zinssätze. Selbst wenn die Mieteinnahmen die Finanzierungsbelastungen in ganz geringem Maße überstiegen hätten (vgl. 4 BU 21: 5.364 DM pro Jahr), kann daraus kein Schadensersatzanspruch des Beklagten hergeleitet werden. Mit Recht verweist die Klägerin darauf, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag eine Finanzierungslücke von 600.000 DM mit eigenem Geld schließen mußte. Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten daraus, daß dieser Kapitaleinsatz infolge der Bauverzögerung erst entsprechend später nötig wurde, Zinsvorteile erwuchsen, die den restlichen Mietausfallschaden weit überstiegen. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Kostenersparnisse in dem Verzögerungszeitraum müßten bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben, weil sich der Tilgungs- und Zinszeitraum nur verschoben habe. Dieser Einwand versagt beim Bauteil I schon deswegen, weil er vom Beklagten sofort nach Fertigstellung verkauft worden ist. Beim Bauteil II ergibt sich daraus, daß die aufgenommenen Kredite bei früherer Baudurchführung entsprechend früher getilgt würden, jedenfalls kein jetzt bereits fälliger Schadensersatzanspruch des Beklagten. Zudem wäre bei einer zeitlichen Gesamtbetrachtung nicht nur die frühere Kredittilgung, sondern auch - zu Lasten des Beklagten - das entsprechend frühere Ende der Lebensund Nutzungsdauer des Bauwerks zu berücksichtigen. Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg