* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 11/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 11/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bejaht. a) Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagten seien nicht minderbemittelt und wirtschaftlich nicht unerfahren, so verkennt sie, daß diese Umstände für den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO unerheblich sind. b) Soweit das Berufungsgericht eine Vermittlungstätigkeit des Zeugen FiHB bejaht, stützt es sich mit Recht auf die Senatsentscheidungen BGHZ 71, 358, 362/363 und vom 17. 2. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Darlehensvertrag aufgrund des Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB als nichtig angesehen hat. November 1982 - III ZR 61/81 = NJW 1983, 868 zu II 1 m.w.Nachw.), von der allerdings das Urteil BGHZ 93, 264 eine Ausnahme für Darlehen gemacht hat, die der Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft dienen und bei denen der Darlehensnehmer in erster Linie steuerliche Vergünstigungen erstrebt. b) Erstmalig in der Revisionsbegründung beruft sich die Klägerin hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V. m. Abgesehen davon, daß die Beklagten darauf in der zweiten Instanz nie zurückgekommen sind, hat die Klägerin sich auf diesen Vortrag in den Vorinstanzen auch niemals zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs berufen, insbesondere auch nicht einmal vorgetragen, die falsche Auskunft habe bei ihr zu einer Täuschung und zu einem bestimmten Schaden geführt. Danach war das Berufungsgericht nicht gezwungen, einen Schadensersatzanspruch zu prüfen und die Klägerin gemäß §§ 139, 278 Abs.3 ZPO zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zu veranlassen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 56 GewO § 141 BGB § 263 StGB § 139 ZPO
BerufungsgerichtDarlehensnehmerDarlehenKlägerinRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 11/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Sparkasse der HB^IBiHHB Gemeinden, vertreten durch ihren Vorstand,
 HaBPstraße V - B» WBBB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. BIHHB -
gegen
1.	Herrn Herbert S ■BBBBI ,
2.	Frau Marita S flBBBB , beide wohnhaft: Happstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Oktober 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 1985 - 15 U 136/85 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000,— DM.
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bejaht.
 
a)	Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagten seien nicht minderbemittelt und wirtschaftlich nicht unerfahren, so verkennt sie, daß diese Umstände für den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO unerheblich sind. Die Senatsentscheidung BGHZ 93, 264 beschäftigt sich nicht mit den Voraussetzungen dieser Norm, sondern mit den Rechtsfolgen eines Verstoßes und stellt auch insoweit nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Darlehensnehmers im Einzelfall ab, sondern auf die Art des finanzierten Geschäfts.
b)	Soweit das Berufungsgericht eine Vermittlungstätigkeit des Zeugen FiHB bejaht, stützt es sich mit Recht auf die Senatsentscheidungen BGHZ 71, 358, 362/363 und vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 = WM 1979, 1035, 1036.
c)	Bei der Prüfung, ob Flohr gewerbsmäßig gehandelt hat, erörtert das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich die notwendige Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 - zu I 1). Insoweit genügt es Jedoch, daß die Darlehensgewährung an die Beklagten letztlich der GmbH, für die FflIB tätig war, zugute kommen und ihr ein Darlehen verschaffen sollte, das sie - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Revisionsbegründung -sonst möglicherweise nicht erhalten würde.
2. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Darlehensvertrag aufgrund des Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB als nichtig angesehen hat. Auch insoweit stützt sich das Berufungsurteil mit Recht auf die ständige Senatsrechtsprechung (BGHZ 71,
- k -
 358; Urteil vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = NJW 1983, 868 zu II 1 m.w.Nachw.), von der allerdings das Urteil BGHZ 93, 264 eine Ausnahme für Darlehen gemacht hat, die der Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft dienen und bei denen der Darlehensnehmer in erster Linie steuerliche Vergünstigungen erstrebt. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Entscheidung BGHZ 93, 264 entwickelten Grundsätze noch auf weitere Fallgruppen anderen Typs anzuwenden sind. Nicht gerechtfertigt ist das jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Darlehensnehmer von dem ohne Bestellung bei ihnen erscheinenden Vermittler zu einer Darlehensaufnahme überredet wurden, die allein dem Ziele diente, die Valuta dem Vermittler selbst als Darlehen zufließen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Wirksamkeit des Vertrags nicht von der Höhe des Darlehens und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Darlehensnehmer im Einzelfall abhängen.
a)	Soweit das Berufungsgericht eine Bestätigung des nichtigen Vertrags gemäß § 141 BGB und einen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB verneint, bittet die Revision zwar um eine Überprüfung des Berufungsurteils, ohne jedoch bestimmte Einzelrügen zu erheben. Das angefochtene Urteil läßt auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen.
b)	Erstmalig in der Revisionsbegründung beruft sich die Klägerin hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. culpa in contrahendo gegen den Beklagten zu 1), weil dieser sie durch falsche Angaben in seiner Selbstauskunft zur Darlehensgewährung ver-
 
anlaßt und dadurch geschädigt habe. Damit kann die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht durchdringen. Zwar haben die Beklagten selbst in einem Schriftsatz erster Instanz einmal in anderem Zusammenhang geäußert, die Selbstauskunft sei falsch, die Beklagten damals bereits hoch verschuldet gewesen. Abgesehen davon, daß die Beklagten darauf in der zweiten Instanz nie zurückgekommen sind, hat die Klägerin sich auf diesen Vortrag in den Vorinstanzen auch niemals zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs berufen, insbesondere auch nicht einmal vorgetragen, die falsche Auskunft habe bei ihr zu einer Täuschung und zu einem bestimmten Schaden geführt. Danach war das Berufungsgericht nicht gezwungen, einen Schadensersatzanspruch zu prüfen und die Klägerin gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zu veranlassen.
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Halstenberg
Boujong